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DER S TADT R ATINGEN

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ERAUSGEBER

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ÜRGERMEISTER JAHRGANG: 15 NUMMER : 01

DATUM : 03.01.2019 INHALTSVERZEICHNIS

_______________________________________________________________________

Lfd. Nr. Bezeichnung

1 Öffentliche Bekanntmachung der Bezirksregierung Düsseldorf

- Bauhöhen über die Auslegung einer Allgemeinverfügung gem. § 13 Luftver- kehrsgesetz (LuftVG) i.V.m. § 41 Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) und § 18 LuftVG -

2 Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Ratingen - Versteigerung von Fundsachen -

3 Öffentliche Bekanntmachung der Sparkasse Hilden•Ratingen• Velbert - Aufgebot -

Amtsblatt der Stadt Ratingen. Herausgeber: Der Bürgermeister der Stadt Ratingen, Postfach 1 0 1 7 4 0 , 4 0 8 3 7 Ratingen. Tel. (02102) 550-0. V.i.S.d.P.: Robert Kuck. Das Amtsblatt erscheint in unregelmäßigen Abständen. Der Versand erfolgt kostenlos als PDF-Datei per E-Mail. Das Amtsblatt ist auch beim Bürgerbüro der Stadt Ratingen in Papierform kostenlos erhältlich sowie unter www.stadt-ratingen.de einzusehen. Die Papierausgabe wird als die authentische im Sinne von § 15 Absatz 2 Satz 5 des „Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften“ vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) angesehen. Druck: Eigendruck.

(2)

1 Öffentliche Bekanntmachung der Bezirksregierung Düsseldorf

Bekanntmachung der Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 26 - Luftfahrtbe- hörde -, Az. 26.01.01.07-1 EDDL Bauhöhen über die Auslegung einer Allgemein- verfügung gem. § 13 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) i.V.m. § 41 Abs. 4 Verwaltungs- verfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) und § 18 LuftVG

Allgemeinverfügung

Im Bauschutzbereich des Verkehrsflughafens Düsseldorf bedarf die Erteilung einer Baugenehmigung gem. §12 LuftVG der Zustimmung der Luftfahrtbehörde. Sind die Baubeschränkungen aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse in Teilen des Bau- schutzbereichs für die Sicherheit der Luftfahrt nicht in dem nach § 12 festgelegten Um- fang notwendig, können Bauhöhen festgelegt werden, bis zu welchen Bauwerke ohne die Zustimmung der Luftfahrtbehörde genehmigt werden können. Mit Datum vom 16.11.2018 habe ich per Allgemeinverfügung für Teile des Bauschutzbereichs des Ver- kehrsflughafens Düsseldorf entsprechende Regelungen getroffen. Durch die in dieser Allgemeinverfügung getroffenen Regelungen entstehen gegenüber der bestehenden Rechtslage keine weitergehenden Zustimmungs- oder Genehmigungspflichten.

Der verfügende Teil dieser Allgemeinverfügung wird hiermit nachstehend ortsüblich be- kannt gemacht.

Entscheidung

Für den Verkehrsflughafen Düsseldorf ist ein Bauschutzbereich gem. § 12 LuftVG a.F.

festgelegt. Sind Baubeschränkungen im Bauschutzbereich u.a. infolge besonderer örtli- cher Verhältnisse für die Sicherheit der Luftfahrt nicht in dem nach § 12 festgelegten Umfang notwendig, können die Luftfahrtbehörden gem. § 13 LuftVG für diese Gelände- teile Bauhöhen festlegen, bis zu welchen Bauwerke ohne ihre Zustimmung genehmigt werden können. Auf dieser Grundlage wird hiermit für den Bauschutzbereich des Ver- kehrsflughafens Düsseldorf Folgendes verfügt:

1. Innerhalb eines Radius von 1,5 km um den Flughafenbezugspunkt bedürfen Bau- werke außerhalb der Sicherheitsflächen, der Anflugsektoren und des Flughafen- zauns nur dann der Zustimmung der Luftfahrtbehörde, wenn sie eine Höhe von 10 m über Grund überschreiten.

2. Außerhalb eines Radius von 1,5 km um den Flughafenbezugspunkt bis zu einem Radius von 4 km um den Flughafenbezugspunkt bedürfen Bauwerke, die außerhalb der Anflugsektoren liegen und nicht unter Nr. 4, Sätze 2 und 3 fallen, nur dann der Zustimmung der Luftfahrtbehörde, wenn sie eine Höhe von 61 m über NN (25 m über Flughafenbezugspunkt) überschreiten.

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3. Innerhalb des Anflugsektors der Start- und Landebahn 15 bedürfen Bauwerke nur dann der Zustimmung der Luftfahrtbehörde, wenn sie die Anflugfläche der Start- und Landebahn 15 mit einer Steigung von 2 % durchstoßen.

4. Innerhalb des Anflugsektors der Start- und Landebahn 33 bedürfen Bauwerke nur dann der Zustimmung der Luftfahrtbehörde, wenn eine Zustimmung nach den Rege- lungen unter Punkt 1 und 2 erforderlich ist. Dies gilt nicht für den Bereich innerhalb des Radius von 4 km, in dem bisher aufgrund der Lage im Anflugsektor der Be- triebsrichtung 33 Bauhöhen von über 61 m über NN ohne Zustimmung der Luftfahrt- behörde genehmigt werden konnten. In diesem Bereich ergibt sich die zustim- mungspflichtige Bauhöhe aus der bisherigen Steigung des Anflugsektors oberhalb 61 m über NN.

Vorstehende Regelungen gelten gem. § 15 Abs. 1 LuftVG sinngemäß für Kräne, Bäu- me, Freileitungen, Masten, Dämme und andere Anlagen und Geräte. Soweit für Bau- werke und die unter § 15 Abs. 1 genannten Objekte keine Baugenehmigung erforderlich ist, bedürfen sie gem. § 15 Abs. 2 LuftVG der Genehmigung der Luftfahrtbehörde. Dies gilt auch für nur vorübergehend errichtete Bauten und Anlagen. Die Regelungen Nr. 1 – 4 sind auch für Genehmigungen gem. § 15 Abs. 2 LuftVG anzuwenden.

Eine Ausfertigung der Allgemeinverfügung nebst Rechtsbehelfsbelehrung liegt für 2 Wochen in der Zeit vom 07.01.2019 bis zum 21.01.2019 (einschließlich)

in der Stadt Ratingen im Verwaltungsgebäude Stadionring 17, 40878 Ratingen, Amt für Stadtentwicklung, Umwelt und demografische Entwicklung

Montag bis Mittwoch 08.30 Uhr bis 16:00 Uhr Donnerstag 08.30 Uhr bis 18:00 Uhr Freitag 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr aus und kann dort eingesehen werden.

Die Auslegungsunterlagen können auch online über die Homepage der Bezirksregie- rung Düsseldorf (www.brd.nrw.de) eingesehen werden.

Im Auftrage (Jens Karrenberg)

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2 Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Ratingen

über die Durchführung der öffentlichen Versteigerung von Fundsachen am Mittwoch, dem 27.03.2019, ab 13.00 Uhr in der Stadthalle Ratingen, Schützenstr. 1 (großer Saal) in 40878 Ratingen.

Die Besichtigung der Sachen ist ab 12.00 Uhr möglich. Der Erwerb erfolgt nur gegen Barzahlung. Für die ersteigerten Sachen besteht keine Gewährleistungs- und Haf- tungspflicht.

Fundsachen, die vor dem 26.09.2018 abgegeben wurden, können von den Empfangs- berechtigten bis zum 21.02.2019, 12.00 Uhr im Fundbüro der Stadt Ratingen, Peter- Brüning-Platz (Medienzentrum), 40878 Ratingen abgeholt werden.

Ratingen, 10.12.2018

Der Bürgermeister

Klaus Pesch

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3 Öffentliche Bekanntmachung der Sparkasse Hilden•Ratingen•Velbert Aufgebot

Das Sparkassenbuch

3031413929 alt 1413921 (H)

der Sparkasse Hilden·Ratingen·Velbert, der ehemaligen Stadt-Sparkasse Hilden (H), der ehemaligen Stadt-Sparkasse Ratingen (R) und der ehemaligen Sparkasse Velbert (V) , deren Rechtsnachfolgerin die Sparkasse Hilden·Ratingen·Velbert ist, wird aufge- boten.

Der Inhaber des Sparkassenbuches wird aufgefordert, binnen drei Monaten seine Rechte unter Vorlage des Sparkassenbuches anzumelden, andernfalls wird das Spar- kassenbuch für kraftlos erklärt.

Velbert, 20. Dezember 2018

SPARKASSE HILDEN·RATINGEN·VELBERT DER VORSTAND

(6)

- letzte Seite nicht bedruckt -

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