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Implantologie, 01/2019

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Academic year: 2022

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Implantologie 2019;27(1):3 3

EDITORIAL

Tempora mutantur

Liebe Leserinnen und Leser,

wenn Sie heute das Schwerpunktheft „Rechtliche und ethische Aspekte der Implantologie“ in der Hand halten so wünsche ich Ihnen, dass Sie sol- che Fälle nur vom Stammtisch und Hörensagen kennen. Trotzdem ist die Frage, was im Falle eines Falles passiert. Eine Frage, welche die Kul- turen schon lange beschäftigt. Als ich neulich auf einer Fortbildungsveranstaltung für Gutachter war, wurde unter anderem der sogenannte Codex Hammurabi zitiert, eine Text, der 1750 v. Chr., also auch vor Existenz aller Haftpflicht- und sonstigen Versicherungen geschrieben wurde und heute im Louvre ausgestellt ist (Abb. 1). In diesem wurde schon wie folgt definiert: „Wenn ein Arzt einem Bürger eine schwere Wunde mit dem Operations- messer beibringt und den Bürger heilt, oder wenn er die Schläfe eines Bürgers mit dem Operations- messer eröffnet und das Auge des Bürgers erhält, so soll der Arzt 10 Scheqel Silber erhalten. Wenn es sich um einen Palastangehörigen handelt, so erhält er 5 Scheqel. Wenn es sich um den Sklaven eines Bürgers handelt, so soll der Eigentümer des Sklaven dem Arzt 2 Scheqel Silber geben. Wenn ein Arzt einem Bürger eine schwere Wunde mit dem Operationsmesser beibringt und den Tod des Bürgers verursacht, oder wenn er die Schläfe des Bürgers mit dem Operationsmesser öffnet und das Auge des Bürgers zerstört, soll man ihm die Hand abhacken“.

Das zeigt uns doch zumindest, dass schon vor knapp 4.000 Jahren die Frage der Haftung und auch, wenn man es so sieht, der individu- ellen Versicherung, also gesetzlich oder privat, eine entscheidende Rolle bei der Bezahlung der Therapie wie auch bei der Bemessung der Strafe spielte. Daneben geht man heutzutage mit uns, den Behandlern, doch deutlich pfleglicher um als seinerzeit. Zumindest im zweiten Punkt, also der Bemessung der Strafen sind wir heute einen Schritt weiter gekommen, da wir ja, Gott sei Dank, nicht

mehr vor Gericht unterscheiden, ob der zugeführte Schaden bei einem gesetzlich oder privat Versi- cherten erfolgte. Zudem zeigt der Text auf dieser Stele, dass auch damals die Frage der Entschä- digung eine zentrale Rolle spielte. Was zu dieser Zeit wohl noch keine Rolle spielte, war die Frage der Aufklärung und Dokumentation. Ich denke, dass wir uns heute eher mit diesen Themenkrei- sen beschäftigen müssen und dies in diesem Heft auch insbesondere im Hinblick auf die Implantolo- gie und ihren Begleittherapien thematisieren. Auch wenn ich jedem, Patienten wie Behandler, wün- sche, dass der Haftungsfall nie zur Realität wird, so muss doch jeder wissen, dass uns morgen, bei aller gebotener Sorgfalt und Umsicht, der Haftungsfall ereilen kann. Wenn man dann auch noch die Sta- tistik bemüht und sieht, dass die Ursache für pro- zessuale Auseinandersetzungen in über 80 % der Fälle eine mangelnde Dokumentation ist, so sieht man auf den 1. Blick, wo das Problem liegt: bei uns. Denn in der Regel ist es nicht das eingetretene Ereignis, sondern die mangelnde Sorgfaltspflicht bei der Dokumentation/Aufklärung, was uns uni- direktional Richtung Jurisprudenz treibt.

Ich wünsche Ihnen viel Spaß beim Lesen!

Ihr,

Prof. Dr. Dr.

Karl Andreas Schlegel, München

PS: Im Rahmen meiner Aufklärungspflicht als Mit- glied der Redaktion der IMPLANTOLOGIE möchte ich nun noch auf das neue Layout der Zeitschrift hinweisen. Mit dieser Veränderung zeigt sich die Zeitschrift nun in einem neuen und modernen Kleid. Wie ich finde, eine gelungene Veränderung.

Ich hoffe, Sie stimmen mir da zu.

Abb. 1 Codex Hammurabi (Von Mbzt – Eigenes Werk, CC BY 3.0, https://commons.

wikimedia.org/w/

index.php?curid=

16931676).

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