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Dreikönigslauf in Schwäbisch Hall

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Academic year: 2022

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Das Starterteam der Sport-Union beim Dreikönigslauf von links: Annika Mook, Lisa Glaeske, Bernhard Walz, Jessica Seidl und Franziska Fallmann

Dreikönigslauf in Schwäbisch Hall

Auch 2019 ein gutes Pfl aster für Neckarsulmer Straßenläuferinnen und Läufer

Bei der 34. Aufl age des Schwäbisch Haller Dreikö- nigslaufs vertraten auch fünf Läuferinnen und zwei Läufer die Farben der Neckarsulmer Sport- Union. Auf einem hervor- ragenden 6. Gesamtrang unter den 229 gestarteten Frauen landete Franzis- ka Fallmann, die in 43.04 Minuten eine deutliche persönliche Streckenbe- stzeit lief. Damit erreich- te sie in der Altersklasse Frauen 20 einen starken zweiten Platz. Nur knapp eine Minute danach lief Mel Marganus ins Ziel.

In exakt 44.00 Minuten wurde sie Siebte bei den Frauen und gewann sou- verän ihre Altersklasse W40. Die Dritte im Bunde der schnellen Frauen aus Neckarsulm war Lisa Glaes- ke. Die Sprinterin wagt sich inzwischen immer öfter auch auf lange Strecken und lief auf der schwieri- gen Strecke in Schwäbisch

Hall auf Anhieb sehr gute 47.36 Minuten. Damit belegte sie in der Alters- klasse Frauen 20 einen erfreulichen 7. Platz und im Gesamteinlauf Rang 23. Mit diesen guten Zei- ten verpasste das Neckar- sulmer Team zwar knapp die Titelverteidigung in der Mannschaftswertung, doch in 2.14,40 Stunden holten die drei Mädels aber unter 24 Mannschaf- ten mit Rang zwei einen erneuten Treppchenplatz.

Lange Zeit lieferte sich auch Annika Mook ein enges Rennen mit Lisa Gla- eske. Mit 47.58 Minuten konnte sie ihre bisherige Bestzeit aus dem Vorjahr um beinahe fünf Minuten verbessern, wurde damit Neunte in der Altersklas- se Frauen 20 und beleg- te dazu einen starken 27.

Gesamtrang.

Lesen Sie unseren ausführ- lichen Bericht auf Seite 18.

Unterländer Fasching

s. S. 14

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Stadt, Gemeinderat und Ortschaftsrat gratulieren Stadtrat Karl-Heinz Ullrich zum 60. Geburtstag

OB Hertwig würdigt jahrzehntelanges Engagement in verschiedensten Funktionen Als gebürtiger Neckarsulmer setzt sich

Karl-Heinz Ullrich seit rund 20 Jahren in verschiedensten Funktionen für seine Hei- matstadt ein. Entsprechend groß war die Zahl der Gäste, die dem SPD-Stadt- und Ortschaftsrat am 6. Januar im Deutschen Zweirad- und NSU-Museum zu seinem 60. Geburtstag gratulierten. Zu den rund 120 Geburtstagsgästen zählten Stadt- und Ortschaftsräte, Vertreter des VfL Oberei- sesheim und des gesamten Ortskartells sowie Mitarbeiter und Repräsentanten der Kreissparkasse Heilbronn, darunter Vorstandsmitglied Matthias Peschke. Im Namen der Stadt Neckarsulm und der Bür- gerschaft beglückwünschte Oberbürger- meister Steffen Hertwig den SPD-Kommu- nalpolitiker: „Sie engagieren sich mit Leib und Seele für diese Stadt. In der Ratsarbeit erlebe ich Sie als engagierten und geradli- nigen Fraktionsvorsitzenden.“

Karl-Heinz Ullrich ist seit 1999 Mitglied des Gemeinderates Neckarsulm und des Ortschaftsrates Obereisesheim. 2017 über- nahm er den Vorsitz der SPD-Gemein- deratsfraktion von dem langjährigen Vorsitzenden und heutigen Ehrenbürger Roland Stammler, der ebenfalls an der Ge- burtstagsfeier teilnahm. „Als Vorsitzender der zweitgrößten Ratsfraktion suchen Sie nach pragmatischen Lösungen zum Woh- le Neckarsulms“, betonte Steffen Hertwig, Dabei bringt Karl-Heinz Ullrich sein fun- diertes Fachwissen ein, das er in einem erfolgreichen Berufsleben erworben hat.

Der Diplom-Sparkassenbetriebswirt ist Regionaldirektor bei der Kreissparkasse Heilbronn. Zudem engagiert er sich als Aufsichtsratsvorsitzender der Heimstät- tengemeinschaft Neckarsulm/Heilbronn eG.

Besonders am Herzen liegt Karl-Heinz Ull- rich die Vereinsarbeit. Seit 1997 ist er zwei- ter Vorsitzender des VfL Obereisesheim und darüber hinaus erfolgreiches Mitglied im Sportanglerverein Obereisesheim.

2003 übernahm er den Vorsitz des Orts- kartells Obereisesheim. In dieser Funktion organisiert Karl-Heinz Ullrich federfüh- rend das Eberwinfest und den Senioren- nachmittag in Obereisesheim. „In Oberei- sesheim führt keine vereinsübergreifende Veranstaltung mehr an Karl-Heinz Ullrich vorbei“, stellte Ortsvorsteher Andreas Gastgeb fest. „Sein Einsatz im Interesse der Gemeinschaft ist vorbildlich und seine Arbeit im wahrsten Sinne des Wortes un- bezahlbar.“ Für die jahrzehntelange wert- volle Arbeit zum Wohle der Gemeinschaft

dankte OB Hertwig dem Jubilar im Namen der Stadt und des Gemeinderates. Als Zei- chen des Dankes und der Anerkennung überreichte er dem Fraktionsvorsitzen- den die Kleinplastik „Agora“ des Künstlers Gunther Stilling.

Statt Geschenken wünschte sich Karl- Heinz Ullrich zu seinem Geburtstag Spen- den zugunsten seines Kenia-Projekts. Der Jubilar reist jedes Jahr in den Küstenort Malindi und unterstützt dort seit Jahren einheimische bedürftige Familien mit Geld und persönlicher Hilfe. Dieses Projekt ist für Karl-Heinz Ullrich inzwischen zu sei- nem Hobby und einer ganz persönlichen Herzensangelegenheit geworden.

(Text: snp/Foto: Stadt Neckarsulm) OB Steffen Hertwig (li.) und Ortsvorsteher Andreas Gastgeb (re.) gratulieren dem Neckarsulmer Stadtrat und SPD-Fraktionsvorsitzenden Karl-Heinz Ullrich zum 60. Geburtstag.

SPD-Fraktion

Stellungnahme zur Umsetzung der Konzeption „Seniorenfreundliche Stadt“

Die vom Dezernat I/Hauptamt vorgelegte Beschlussvorlage findet unsere ausdrück- liche Zustimmung. Die Schaffung der

„Leitstelle für Ältere“ mit einem Beschäf- tigungsumfang von 50 % tragen wir mit, obwohl dadurch weitere Personalkosten entstehen. In Neckarsulm wird bereits jetzt eine hervorragende Arbeit im Bereich der Betreuung älterer Mitbürger geleistet. Bei- spielhaft seien hier die Kultur- und Sport- vereine, der Bürgertreff, der VdK, das DRK und die Kirchen genannt. Der demogra-

fische Wandel und die steigenden Anfor- derungen an die Lebensbedingungen für ältere Menschen erfordern eine bessere Verzahnung der vorhandenen Aktivitäten, die Entwicklung neuer Ideen (auch stadt- teilbezogen), ein Angebot als erste An- laufstelle zur Hilfe bei der Kontaktaufnah- me bei den vorhandenen Angeboten, die Berücksichtigung des steigenden Anteils von Bürgern mit Migrationshintergrund und die öffentliche Darstellung der Vielfalt an Angeboten. Noch eine Anmerkung zu

den Personalkosten:

Mit dem steigenden Anteil der älteren Bevölkerung und dem gleichzeitigen

Rückgang des Anteils jüngerer Bürger könnte doch in einigen Jahren trotz der bereits jetzt erfolgten Reduzierungen eine Umschichtung der Personalstellen im Ju- gendreferat erneut geprüft werden.

Für die SPD-Fraktion Karl-Heinz Ullrich

Stellungnahmen der Fraktionen, politischen Vereinigungen und

Gruppierungen im Gemeinderat

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Öffentliche

Bekanntmachungen

Einladung zur öffentlichen Sitzung des Verwaltungs- und Werksausschusses Aquatoll

Am Dienstag, 22.1.2019, 17.00 Uhr, findet im Sitzungssaal des Rathauses, Marktstraße 18, eine öffentliche Sitzung des Verwal- tungs- und Werksauschusses Aquatoll mit folgender Tagesord- nung statt:

1. „Neckarsulm Digital“ - Eine ganzheitliche Strategie für ein digitales Neckarsulm

2. Bekanntgaben der in nicht öffentlichen Sitzungen des Ver- waltungsausschusses gefassten Beschlüsse

3. Neue Eberwinstatue - Finanzierung

4. Beschaffung eines Gerätewagentransport GW-T für die Abt.

Dahenfeld 5. Sonstiges

Die Einwohnerinnen und Einwohner sind herzlich zur Sitzung eingeladen.

gez. Steffen Hertwig, Oberbürgermeister

Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses für die Umle- gung Trendpark Süd 2. Änderung“, Gemarkung Neckarsulm und der Auslegung der Bestandskarte und des Bestandsver- zeichnisses

1. Umlegungsbeschluss

Das Vermessungsamt des Landratsamts Heilbronn hat in seiner Funktion als Umlegungsstelle am 10.1.2019 nach § 47 des Baugesetzbuchs (BauGB) vom 23.9.2004 (BGBl. I S.

2414) in der derzeit gültigen Fassung für das Gebiet des Bebauungsplanentwurfs “Trendpark Süd 2. Änderung“ in der Gemarkung Neckarsulm die Durchführung einer Umlegung beschlossen.

Das Umlegungsgebiet liegt im Gewann „Unter dem Stifts- berg“ und grenzt im Westen an die Flurstücke 8293, 8295 und 8297 sowie das teilweise einbezogene Flurstück 7309 an. Im Norden wird das Gebiet durch die Flurstücke 8293 und 8288 begrenzt. Die östliche Abgrenzung bilden die Flurstücke 7269, 7348 und das teilweise einbezogene Flurstück 7309. Im Süden schließt das Gebiet an die Flurstücke 7323, 7324, 7336 und 7341 bis 7346 an.

In das Verfahren sind folgende Flurstücke der Gemarkung Neckarsulm einbezogen:

7270, 7271, 7272, 7273, 7274, 7275, 7276, 7277, 7278, 7279, 7280, 7309 (teilweise), 8294

Die Umlegung trägt die Bezeichnung "Trendpark Süd 2.

Änderung“.

Das Umlegungsgebiet liegt im Geltungsbereich des Bebau- ungsplanentwurfs “Trendpark Süd 2. Änderung“.

Durch die Umlegung sollen die im Umlegungsgebiet liegen- den Grundstücke in der Weise neu geordnet werden, dass nach Lage, Form und Größe für die Bebauung und sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen.

2. Durchführung

Die Durchführung der Umlegung wurde nach § 46 Abs. 4 BauGB mit Beschluss des Gemeinderats vom 22.11.2018 dem Vermessungsamt des Landratsamts Heilbronn übertragen.

3. Aufforderung zur Anmeldung von Rechten

Die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belasten- den Recht, eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder eines persönlichen Rechts, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränkt, werden aufgefordert, innerhalb eines Monats von dieser Bekanntmachung an ihre Rechte bei der Umlegungsstelle Landratsamt Heilbronn, Vermessungs- amt, Lerchenstr. 40, 74072 Heilbronn anzumelden.

Werden Rechte erst nach Ablauf dieser Frist angemeldet oder nach Ablauf einer von der Umlegungsstelle gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muss der Berechtigte die bisherigen

Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn die Umlegungsstelle dies bestimmt.

Der Inhaber eines in Absatz 1 bezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fris- tablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntmachung des Verwal- tungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

4. Verfügungs- und Veränderungssperren sowie Vorkaufsrecht der Stadt Neckarsulm

Von dieser Bekanntmachung an bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans dürfen nach § 51 BauGB im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmi- gung der Umlegungsstelle

1. ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getrof- fen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird, oder Baulasten neu begründet, geän- dert oder aufgehoben werden;

2. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentlich wertsteigernde, sonstige Veränderungen der Grundstücke vorgenommen werden;

3. nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeige- pflichtige, aber wertsteigernde bauliche Anlagen errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen vorge- nommen werden;

4. genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige bauliche Anlagen errichtet oder geändert werden.

Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung wer- den von der Veränderungssperre nicht berührt.

Ein bei der Stadt Neckarsulm eingereichtes Baugesuch gilt nicht gleichzeitig als Antrag auf Genehmigung durch die Umlegungsstelle. Die nach § 51 BauGB erforderliche Zustim- mung zu einem Baugesuch ist bei der Umlegungsstelle sepa- rat zu beantragen.

Nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 BauGB steht der Stadt Neckarsulm beim Kauf von Grundstücken, die in dieses Verfahren einbezogen sind, von dieser Bekanntmachung an bis zur Bekanntma- chung des Umlegungsplans ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu.

5. Vorarbeiten auf Grundstücken

Eigentümer und Besitzer haben nach § 209 Abs. 1 BauGB zu dulden, dass Beauftragte der zuständigen Behörden zur Vor- bereitung der von ihnen nach diesem Verfahren zu treffen- den Maßnahmen Grundstücke betreten und Vermessungen oder ähnliche Arbeiten ausführen.

Diese Maßnahme wird hiermit den Beteiligten bekannt gege- ben, eine weitere Ankündigung erfolgt nicht mehr.

Bei Pachtverhältnissen sind die Grundstückseigentümer auf- gefordert, die Pächter entsprechend zu informieren.

6. Bekanntgabe des Umlegungsbeschlusses

Der Umlegungsbeschluss gilt mit dem auf die ortsübliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.

7. Rechtsbehelfsbelehrung

Der Umlegungsbeschluss kann innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe bei der Umlegungsstelle des Landrat- samtes Heilbronn, Vermessungsamt, Lerchenstr. 40, 74072 Heilbronn durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden. Der Antrag muss den Verwaltungsakt bezeichnen, gegen den er sich richtet. Er soll die Erklärung, inwieweit der Verwaltungsakt angefochten wird und einen bestimmten Antrag enthalten. Er soll die Gründe sowie die Tatsachen und Beweismittel angeben, die zur Rechtferti- gung des Antrags dienen. Der Antrag kann ohne Rechtsan- walt gestellt werden. Für weitere prozessuale Erklärungen ist jedoch die Mitwirkung eines vertretungsberechtigten Anwalts erforderlich. Über den Antrag entscheidet das Land- gericht Stuttgart, Kammer für Baulandsachen.

8. Öffentliche Auslegung der Bestandskarte und des Bestands- verzeichnisses

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Für die Flurstücke des Umlegungsgebiets wurden eine Bestandskarte und ein Bestandsverzeichnis nach § 53 BauGB gefertigt.

Bestandskarte und Bestandsverzeichnis I liegen in der Zeit vom 28.1.2019 bis 27.2.2019 im Rathaus der Stadt Neckar- sulm und beim Landratsamt Heilbronn, Vermessungsamt öffentlich aus und können dort montags bis freitags während der Öffnungszeiten oder nach Vereinbarung eingesehen wer- den.

Heilbronn, 10.1.2019

Landratsamt Heilbronn, Vermessungsamt Umlegungsstelle

gez. Weishäupl

Allgemeinverfügung zum Umgang mit Wasserpfeifen (Shishas) in Betriebsräumen von bestehenden Gaststätten in der Stadt Neckarsulm

Die Stadt Neckarsulm erlässt aufgrund von § 1 Landesgast- stättengesetz (LGastG) in Verbindung mit § 5 Absätze 1 und 2 Gaststättengesetz (GastG) und aufgrund § 35 Satz 2 des Landes- verwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) folgende Allgemein- verfügung:

1. Das Rauchen und Bereitstellen von Shishas, die - ausgenom- men Pfeifentabak - mit Kohle bzw. organischen Materialien befeuert werden, sowie die Lagerung glühender Kohlen und anderer glühender organischer Materialien für den Betrieb von Shishas wird in Betriebsräumen von bestehenden Gast- stätten untersagt.

2. Ausgenommen vom Verbot nach Ziffer 1 sind Gaststätten, in denen die nachfolgend aufgelisteten Maßgaben der Ziffern 2.1 bis 2.10 eingehalten bzw. erfüllt werden.

2.1 Während in den Betriebsräumen Shishas geraucht bzw.

bereitgestellt oder glühende Kohlen bzw. entsprechende Ersatzstoffe gelagert werden, ist durch eine fachgerecht installierte mechanische Be- und Entlüftung, die den tech- nischen Regeln für Arbeitsstätten „Lüftung“ (ASR A3.6) ent- spricht, sicherzustellen, dass eine Konzentration von Koh- lenstoffmonoxid (CO) von 30 parts per million (ppm) nicht überschritten wird. Die ausreichende Leistungsfähigkeit der Be- und Entlüftungsanlage hinsichtlich des erforderlichen Luftaustausches sowie deren fachgerechte Installation sind vor der Aufnahme des Shisha-Betriebs gegenüber der Gast- stättenbehörde durch einen Nachweis einer Fachfirma oder einer sachkundigen Person zu belegen.

Jede eingesetzte Lüftungsanlage muss so beschaffen und dimensioniert sein, dass diese pro brennender Shisha 130 m³ Luft pro Stunde (130m³/h) nach außen befördert.

Die Abluft ist grundsätzlich über Dach mit einer Geschwin- digkeit von mindestens 7 Metern pro Sekunde in den freien Luftstrom abzuleiten. Soweit sichergestellt ist, dass die Abluft nicht in Wohn-, Geschäfts- oder sonstige Räume gelangen kann, ist ausnahmsweise auch eine alternative Ableitung der Abluft in den freien Luftstrom zulässig. Sofern in diesem Fall allerdings Erkenntnisse über das Eindringen der Abluft in Wohn-, Geschäfts- oder sonstige Räume bzw. Anliegerbe- schwerden bekannt werden, ist die Ableitung von Abluft sofort zu unterlassen und das Bereitstellen und Rauchen von Shishas sowie die Lagerung glühender Kohle in den Betriebsräumen der Gaststätte einzustellen. Zur Beurteilung der Abluftableitung ist die zuständige Immissionsschutzbe- hörde im Beschwerdefall sowie im Erlaubnisverfahren früh- zeitig zu beteiligen bzw. bei erlaubnisfreien Verfahren in Kenntnis zu setzten.

Das technische Datenblatt der Be- und Entlüftungsanlage ist im Betrieb zu hinterlegen und Vertretern von Behörden, Polizei oder Feuerwehr auf Verlangen vorzulegen.

2.2 Zur Überwachung der CO-Konzentration sind der Anzünd- bereich und die Gasträume mit funktionsfähigen CO-Warn- meldern, die der DIN EN 50291-1 entsprechen, gemäß der jeweiligen Betriebsanleitung auszustatten. Dabei ist je 25 m² Fläche ein Warnmelder anzubringen.

Eine Ausfertigung der Montage- und Betriebsanleitung der CO-Warnmelder ist im Betrieb vorzuhalten und Vertretern

von Behörden oder Polizei auf Verlangen vorzulegen.

Die CO-Warnmelder sind fortlaufend betriebsbereit zu hal- ten und - sofern die Betriebsanleitung nichts anderes fest- legt - im wöchentlichen Abstand auf ihre Funktionsfähigkeit (Batterieversorgung) hin zu überprüfen. Die Anbringung der Warnmelder hat in Quellnähe (Anzündbereich und Konsum- plätze der Shishas) zu erfolgen; eine Anbringung in unmittel- barer Nähe eines Fensters ist ausgeschlossen.

2.3 Sofern ein CO-Warnmelder anschlägt, sind sofort sämtliche Shishas bzw. alle glühenden Kohlen und alles glühende organische Material (auch der Tabak) zu löschen. Außerdem sind alle Fenster und Türen zu öffnen. Die Räume sind so lange zu lüften, bis die CO-Konzentration wieder unterhalb des Grenzwerts von 30 ppm liegt.

Jedes Anschlagen eines Warnmelders ist mit Datum und Uhrzeit zu dokumentieren. Die Dokumentation ist in der Gaststätte vorzuhalten und Vertretern von Behörden, Polizei oder Feuerwehr auf Verlangen vorzulegen.

2.4 Der Anzündbereich für die Kohlen ist mit einem fachge- recht installierten Rauchabzug auszustatten. Der Rauch- abzug ist während des Anzündvorgangs sowie während der Lagerung glühender Kohlen stets in Betrieb zu halten.

Über die fachgerechte Installation des Rauchabzugs ist der Gaststättenbehörde vor der Inbetriebnahme von Anzünd- einrichtungen, die keine Feuerstätten sind, ein Nachweis einer Fachfirma oder einer sachkundigen Person vorzulegen.

Soweit als Anzündeinrichtung eine Feuerstätte genutzt wird, ist deren fachgerechte Installation vor der Inbetriebnahme durch einen Schornsteinfeger nachzuweisen.

2.5 Im Anzündbereich sowie im Bereich der Theke ist jeweils ein Feuerlöscher der Brandklasse A, die der DIN EN 3 (tragbare Feuerlöscher) entspricht, mit 6 kg Löschmittel vorzuhalten.

Feuerlöscher müssen regelmäßig (alle zwei Jahre) fachmän- nisch gewartet bzw. ausgetauscht werden (siehe Prüfplaket- te auf dem Löschmittelbehälter).

2.6 Der Umgang mit offenem Feuer bzw. glühenden Kohlen ist auf einer feuerfesten und standsicheren Unterlage und in sicherem Abstand zu brennbaren Materialien und elektri- schen Kabeln und Installationen vorzunehmen.

2.7 Die Kohlen sind entsprechend den Vorgaben der Gebrauchs- anleitung anzuzünden. Die Sicherheitshinweise des Herstel- lers sind strikt zu beachten.

2.8 Beim Anzünden darf kein Funkenflug über die nicht brenn- bare Unterlage hinaus entstehen.

2.9. Sämtliche Abfallbehälter müssen aus nicht brennbaren Stof- fen bestehen und einen dicht schließenden Deckel oder eine selbstlöschende Funktion haben.

2.10 An der Eingangstür zur Gaststätte ist ein deutlich sichtbarer Hinweis mit dem nachfolgend genannten Text anzubringen.

„Achtung! Bei der Zubereitung und dem Rauchen von Was- serpfeifen (Shishas) entsteht Kohlenstoffmonoxid (CO). Hier- durch können erhebliche Gesundheitsgefahren entstehen, insbesondere für Schwangere und Personen mit Herz- Kreis- lauf-Erkrankungen. Zutritt für Minderjährige nicht gestattet.“

Alternativ kann auch ein anders formulierter Text gleichen Inhalts verwendet werden.

3. Gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsord- nung (VwGO) wird die sofortige Vollziehung dieser Verfü- gung (Ziffern 1 und 2) angeordnet.

4. Für den Fall der Nichtbeachtung dieser Verfügung (Ziffern 1 und 2) wird die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000 Euro angedroht.

5. Bekanntgabe

Diese Allgemeinverfügung gilt zwei Wochen nach der orts- üblichen Bekanntmachung nach § 41 LVwVfG als bekannt gegeben.

Die Allgemeinverfügung kann mit Begründung und Rechts- behelfsbelehrung bei der Stadt Neckarsulm, Ordnungs- amt, Marktstraße 18 in 74172 Neckarsulm zu den üblichen Sprechzeiten eingesehen werden.

6. Begründung

Beim Verglühen von Shisha-Kohle bzw. entsprechenden organischen Ersatzstoffen entsteht hochgiftiges Kohlenstoff-

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monoxid (CO). Das farb- und geruchlose Gas vermischt sich mit der Raumluft und wird somit unbemerkt mit der Atmung in den Körper aufgenommen. Über die Lunge gelangt das Kohlenstoffmonoxid ins Blut. Dort verhindert es den Sau- erstofftransport und kann daher zu schwerwiegenden gesundheitlichen Schäden führen, im schlimmsten Fall sogar zum Tod.

Da der menschliche Körper das Kohlenstoffmonoxid erst ca. sechs Monate nach der Aufnahme wieder ausscheiden kann, kommt es bei regelmäßigem Einatmen entsprechend belasteter Luft zu einer Anreicherung des Stoffs im Blut. Aus diesem Grund können die gravierenden Folgen im Einzelfall selbst dann eintreten, wenn die betroffene Person nicht akut einer hohen CO-Konzentration in der Atemluft ausgesetzt ist. In der Vergangenheit ist es im Bundesgebiet immer wie- der zu schweren Unfällen mit Kohlenstoffmonoxid gekom- men, auch in Gaststätten, in denen Shishas zum Rauchen angeboten wurden.

Aufgrund der bisherigen Erkenntnisse muss davon aus- gegangen werden, dass die Gäste und die Beschäftigten in Gaststätten, in denen Shishas angeboten werden, der erheblichen Gefahr einer Kohlenstoffmonoxidvergiftung ausgesetzt sind, soweit die Anreicherung des Gases in der Atemluft nicht durch eine ausreichend dimensionierte me- chanische Be- und Entlüftung verhindert wird. Zudem birgt der unsachgemäße Umgang mit glühenden Kohlen eine erhöhte Brandgefahr. Maßnahmen zur Abwehr dieser erheb- lichen Gefahren für Leib und Leben von Personen sind daher unerlässlich.

Nach § 1 LGastG in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 2 Gaststättengesetz (GastG) können Gewer- betreibenden, die ein Gaststättengewerbe betreiben, unter anderem jederzeit Auflagen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Gäste und der Beschäftigten angeordnet werden. Nach § 1 LGastG in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Nr. 3 GastG können Gastwirten außerdem Auflagen zum Schutz der Anwohner und der Allgemeinheit vor schädli- chen Immissionen erteilt werden.

Diese Vorschriften stellen nicht nur eine Ermächtigungs- grundlage für behördliches Handeln dar, sie verpflichten die Verwaltung auch, diese hochrangigen Rechtsgüter zu schüt- zen. Ohne das Verbot gemäß Ziffer 1 und die Beachtung der unter Ziffer 2 aufgeführten Maßgaben ist mit hinreichen- der Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass Gäste und Beschäftigte in Gaststätten, in denen Shishas angeboten werden, akut gefährdet werden. Die Stadt Neckarsulm hat als zuständige Gaststättenbehörde daher von Amts wegen die entsprechend erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr dieser Gefahren zu treffen.

Da die Gefahrenlage in allen Gaststätten besteht, in deren Betriebsräume mit Kohle bzw. entsprechenden Ersatzstoffen befeuerte Shishas zum Rauchen vorbereitet und angeboten werden, ergeht diese Anordnung als Allgemeinverfügung nach § 35 Satz 2 LVwVfG an alle Gastwirte, deren bestehende Betriebe diese Merkmale erfüllen. Dies ist auch deswegen angebracht, um zweifelsfrei jeden derzeit bestehenden Gast- stättenbetrieb, in dem das Rauchen von Shishas angeboten wird bzw. stattfindet - d.h. auch solche Betriebe, bei denen der dort stattfindende Konsum von Shishas der zuständigen Behörde eventuell nicht bekannt ist mit der Folge, dass ein Vorgehen mittels Einzelverfügung(en) lückenhaft wäre - zu erfassen.

Das Verbot des Rauchens und Bereitstellens von Shishas, die mit Kohle oder ähnlichen Ersatzstoffen befeuert werden, sowie der Lagerung glühender Kohlen bzw. entsprechender Ersatzstoffe in Betriebsräumen von Gaststätten (Ziffer 1 die- ser Verfügung) ist zur Verhinderung einer Brandgefahr und einer Gefährdung der Gäste und Beschäftigten durch eine mit Kohlenstoffmonoxid belastete Atemluft geeignet.

Die Maßnahme ist auch erforderlich, soweit die Maßgaben (Sicherheitsvorgaben) nach Ziffer 2 dieser Verfügung nicht erfüllt sind. Die Gefahren können mit milderen Mitteln nicht zuverlässig abgewehrt werden.

Gemäß den technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 900

“Arbeitsplatzgrenzwerte” darf die Konzentration von Kohlen- stoffmonoxid in der Atemluft in Arbeitsstätten 30 ppm nicht übersteigen. Lediglich für die Dauer von jeweils 15 Minuten dürfen Angestellte bis zu zwei Mal pro Arbeitsschicht einer CO-Konzentration von bis zu 60 ppm ausgesetzt sein.

Die technischen Regeln für Gefahrstoffe haben als Vorschrift des Arbeitsschutzrechts auch aus gaststättenrechtlicher Sicht Relevanz, weil der Schutz von Beschäftigten nach § 5 Absatz 1 Nr. 2 GastG auch zu den Schutzgütern des Gaststät- tenrechts zählt. Da sich auch die Gäste oftmals über länge- re Zeiträume in Gaststätten aufhalten und somit ebenfalls der Gefahr einer CO-Vergiftung ausgesetzt sind, müssen die Grenzwerte des Arbeitsschutzrechts auch hinsichtlich des Schutzes der Gäste beachtet werden. Insbesondere bei Stammkunden könnte es sonst in überschaubarer Zeit zu einer gefährlichen Anreicherung von Kohlenstoffmonoxid im Blut kommen. Bezüglich des Schutzes der Gäste kann daher kein höherer Grenzwert als der für Beschäftigte gel- tende akzeptiert werden.

Durch das Öffnen der Fenster und Türen allein kann der für die Einhaltung dieses Grenzwerts erforderliche Luft- austausch in Betriebsräumen zumindest bei Windstille nicht erreicht werden. Ständig geöffnete Türen und Fenster könn- ten außerdem zu einem gesundheitsschädlichen Luftzug in den Betriebsräumen führen, insbesondere bei kalten Außentemperaturen. Zudem wäre in diesem Fall mit einer Belästigung der Anwohner durch nach außen dringende Geräusche und die für Shisha-Bars typischerweise stark mit Duftstoffen belastete Abluft zu rechnen.

Aus diesem Grund ist es zum Schutz der Gäste und der Beschäftigten erforderlich, dass alle Betriebsräume, in denen Shishas geraucht bzw. Vorbereitungen zum Rauchen der Pfeifen getätigt werden, während des Betriebs permanent durch eine ausreichend dimensionierte und fachgerecht ins- tallierte mechanische Be- und Entlüftung, die den Techni- schen Regeln für Arbeitsstätten entspricht, be- und entlüftet werden. Nur so ist sichergestellt, dass einerseits der erfor- derliche Luftaustausch erreicht wird und andererseits kein gesundheitsschädlicher Luftzug in den Räumen entsteht.

Der vorgegebene Wert von 130 m³/h soll sicherstellen, dass Kohlenstoffmonoxid (CO) in hinreichender Menge lüftungs- technisch abgeführt wird und dadurch Gefährdungen der Gesundheit von Gästen und Beschäftigten in Shisha-Bars von vornherein möglichst ausgeschlossen werden. Von der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) wurden 4,5 g/h CO Emission pro Shisha ermittelt. Setzt man diesen Wert ins Verhältnis zu dem in der TRGS 900 vor- gegebenen Arbeitsplatzgrenzwert für CO von 30 ppm (= 35 mg/m³ bzw. 0,035 g/m³), erhält man rund 130m³/h pro Shi- sha als Ergebnis (Rechengang: 4,5 g/h dividiert durch 0,035 g/m³ ergibt 128,57 m³/h, aufgerundet 130 m³/h). Aufgrund des vorgegebenen Wertes von 130 m³/h, der dem Schutz der Beschäftigten in Shisha-Bars dient, wird zugleich - mittelbar - auch der Schutz der Gäste vor überhöhten CO-Werten in der Raumluft sichergestellt.

Zum Schutz der Anwohner vor schädlichen Immissionen ist es zudem erforderlich, dass die Abluft über Dach ausgelei- tet wird. Ein alternatives Ausleiten der mit Duftstoffen be- lasteten Abluft kann nur ausnahmsweise toleriert werden, wenn sichergestellt ist, dass Anwohner bzw. benachbarte Einrichtungen oder die Allgemeinheit nicht belästigt oder gefährdet werden.

Da die zu stellenden Anforderungen meist auf den Einzel- fall zu beziehen und hinsichtlich der örtlichen Verhältnisse fachlich zu beurteilen sind, ist die zuständige Immissions- schutzbehörde zu beteiligen.

Da das Kohlenstoffmonoxid insbesondere beim Verglühen der Shisha-Kohlen entsteht, ist es zudem erforderlich, dass Einrichtungen zum Anzünden der Kohle sowie zur Lage- rung glühender Kohlen über einen fachgerecht installierten und ausreichend leistungsfähigen Rauchabzug verfügen.

Nur so kann sichergestellt werden, dass das bei der Verbren-

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nung entstehende Kohlenstoffmonoxid zuverlässig abge- leitet und die Raumluft in den Gast- bzw. Arbeitsbereichen nicht zusätzlich belastet wird.

Trotz der Maßnahmen zur Verhinderung der Entstehung einer gesundheitsschädlichen CO-Konzentration in der Atemluft ist es unerlässlich, dass Räume, in denen Shishas geraucht oder Vorbereitungen zum Rauchen der Wasser- pfeifen getätigt werden, mit einer ausreichenden Anzahl an funktionsfähigen und geeigneten CO-Warnmeldern aus- gestattet sind. Nur so kann im Fall einer Fehlfunktion oder Überlastung der Lüftungsanlage sichergestellt werden, dass eine gefährliche Anreicherung des unsichtbaren und geruch- losen Gases in der Atemluft rechtzeitig bemerkt wird und die unter Ziffer 2.3 beschriebenen Maßnahmen zum Schutz der anwesenden Personen eingeleitet werden können.

Die vorgesehene Sicherstellung der fortdauernden Betriebs- bereitschaft der CO-Warnmelder und die vorgeschriebe- ne wöchentliche Kontrolle sollen sicherstellen, dass keine Lücken beim zusätzlichen Schutz der Gäste und der Beschäf- tigten durch Warneinrichtungen eintreten, und sollen außer- dem ermöglichen, Manipulationen an den Geräten mit dem Ziel entgegenzuwirken, die Auslösung frühzeitiger Warn- meldungen aufgrund überhöhter CO-Werte in der Raumluft möglichst zu vermeiden. Die Sicherstellung der fortlaufen- den Betriebsbereitschaft beinhaltet auch, dass Geräte nach Ablauf der vom Hersteller angegebenen maximalen Nut- zungsdauer oder bei Anzeichen dafür, dass sie nicht mehr einwandfrei funktionieren, umgehend geprüft und gegebe- nenfalls ausgetauscht werden.

Die Pflicht zur Dokumentation jeder Überschreitung des Grenzwerts für Kohlenstoffmonoxid in der Atemluft ist zur Überwachung der Lüftungsanlage hinsichtlich einer etwai- gen Fehlfunktion oder Unterdimensionierung erforderlich.

Ohne eine entsprechende Dokumentation würde auch die Überwachung der Einhaltung der Vorgaben dieser Verfü- gung durch die Behörden unverhältnismäßig erschwert.

Die Anforderungen der Ziffern 2.5 bis 2.9 sind hinsichtlich des vorbeugenden Brandschutzes erforderlich. Der Umgang mit glühenden Kohlen und offenem Feuer birgt zweifellos die Gefahr der Entstehung eines Brandes und somit einer erheblichen Gefährdung der Gäste und Beschäftigten.

Wegen der Beeinträchtigung des Sauerstofftransports im Blut werden Schwangere bzw. deren ungeborene Kinder im Mutterleib sowie Personen mit Herz-Kreislauf-Erkrankungen durch Kohlenstoffmonoxid besonders gefährdet. Aus die- sem Grund ist es erforderlich, dass diese Personen bereits an der Eingangstür und somit vor dem Betreten der Gaststät- te deutlich sichtbar auf die Gefahrensituation hingewiesen werden.

Bei der Prüfung der Erforderlichkeit verwaltungsrechtlicher Maßnahmen wurde zum Schutz der Rechte der Gewerbe- treibenden berücksichtigt, dass es auch Möglichkeiten zum Betrieb von Shishas ohne die Entstehung von Kohlenstoff- monoxid und ohne eine erhöhte Brandgefahr gibt, z. B. elek- trische Shishas. Die Nutzung solcher Wasserpfeifen wird von dieser Verfügung daher nicht tangiert.

Ebenso gilt das Verbot nach Ziffer 1 dieser Verfügung nicht für das Rauchen und Vorbereiten von Shishas im Freien, da in diesem Fall keine gefährliche CO-Anreicherung in der Atem- luft zu erwarten ist.

Zudem wird den betroffenen Gastwirten aufgrund der Aus- nahme vom Verbot nach Ziffer 1 dieser Verfügung bei Erfül- lung der in Ziffer 2 angeführten Maßgaben die Möglichkeit eingeräumt, ihre Gaststätten weiterhin mit dem klassischen Betriebskonzept zu führen.

Das Verbot nach Ziffer 1 in Verbindung mit der Ausnahme (Maßgaben) nach Ziffer 2 dieser Verfügung ist zudem ange- messen und verletzt die Gewerbetreibenden nicht in ihren Rechten.

Das öffentliche Interesse am Schutz des Lebens und der Gesundheit der Gäste und Beschäftigten in den betroffenen Gaststätten sowie der Schutz der Anlieger vor schädlichen Immissionen wiegt schwerer als das Interesse der Gastwirte

an der unbeeinträchtigten Ausübung ihres Gewerbes.

Dies gilt umso mehr, weil die Gastwirte durch diese Verfü- gung nicht in der Ausübung ihres Gewerbes an sich beein- trächtigt werden, sondern lediglich hinsichtlich dessen Ausprägung. Angesichts der hochrangigen zu schützenden Rechtsgüter entspricht diese Verfügung damit dem Verhält- nismäßigkeitsgrundsatz.

7. Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung Die in Ziffer 3 enthaltene Anordnung der sofortigen Voll- ziehung dieser Verfügung (Ziffern 1 und 2) liegt im über- wiegenden öffentlichen Interesse im Sinne des § 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Aufgrund dieser Vorschrift entfällt damit die aufschiebende Wirkung eines gegen diese Verfü- gung gerichteten Widerspruchs bzw. einer entsprechenden Anfechtungsklage bis zu dem in § 80b VwGO genannten Zeitpunkt.

Es muss davon ausgegangen werden, dass Gäste und Beschäftigte in Gaststätten, in denen mit Kohle bzw. entspre- chenden Ersatzstoffen befeuerte Shishas angeboten wer- den, einer akuten Gesundheitsgefährdung und einer hohen Brandgefahr ausgesetzt sind, soweit das Verbot nach Ziffer 1 und die Maßgaben nach Ziffer 2 dieser Verfügung nicht beachtet werden.

Da jederzeit mit dem Eintritt einer Gefahr mit schwerwiegen- den Folgen für Gäste und Beschäftigte in den betroffenen Gaststätten gerechnet werden muss, überwiegt in diesem Fall das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetz- barkeit der Maßnahmen zur Abwehr dieser Gefahren das Interesse der Gastwirte an dem vorläufigen Aufschub einer Vollziehung dieser Verfügung (Ziffern 1 und 2). Dies gilt umso mehr, weil durch diese Verfügung der Betrieb der Gaststätte nicht an sich, sondern lediglich hinsichtlich des Betriebskonzepts eingeschränkt wird.

Da allein die Beachtung der Maßgaben in Ziffer 2 dieser Verfügung sicherstellt, dass die Gefahren, derentwegen das Verbot in Ziffer 1 der Verfügung ausgesprochen wird, beim Betrieb einer Shisha-Bar vermieden werden können, ist es notwendig, dass neben Ziffer 1 auch die Ziffer 2 der Ver- fügung für sofort vollziehbar erklärt wird. Die vorstehen- den Erwägungen zum überwiegenden öffentlichen Interes- se beanspruchen insofern auch diesbezüglich Geltung, da beide Ziffern - vom Inhalt her gesehen - untrennbar zusam- menhängen.

8. Zwangsmittel

Diese Verfügung (Ziffer 1 und 2) ist gemäß § 2 Nr. 2 Lan- desverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG) aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit vollstreckbar.

Wegen der Dringlichkeit der Durchsetzung der Maßnahmen gemäß Ziffer 1 und 2 zum Schutz der Gäste und Beschäftig- ten in den betroffenen Gaststätten wird nach §§ 18, 19, 20 und 23 LVwVG für den Fall der Nichtbeachtung von Ziffer 1 und 2 dieser Verfügung die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 1.000 Euro angedroht.

Die Androhung eines Zwangsgeldes in dieser Höhe ist geeig- net und erforderlich, um die Gastwirte zur Einhaltung der Verfügung (Ziffer 1 und 2) zu bewegen. Insbesondere weil die Befolgung des Verbots nach Ziffer 1 dieser Verfügung bzw. der Beachtung der Maßgaben in Ziffer 2 in manchen Gaststätten zu einem erheblichen Umsatzrückgang füh- ren könnte, muss damit gerechnet werden, dass einzelne Gastwirte die Festsetzung eines niedrigeren Zwangsgeldes leichtfertig in Kauf nehmen könnten, um Einnahmeausfälle zu verhindern. Ein niedrigeres Zwangsgeld würde seiner Funktion als Zwangsmittel somit nicht gerecht. Die Höhe des Zwangsgeldes ist in Anbetracht der hochrangigen zu schützenden Rechtsgüter auch angemessen.

Das Zwangsgeld kann durch Zwangsvollstreckung gemäß § 13 ff. LVwVG beigetrieben werden. Die wiederholte Anwen- dung eines -auch in der Höhe gestaffelten Zwangsgeldes -ist möglich. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Verwaltungsgericht auf Antrag bei Uneinbringlichkeit des Zwangsgeldes Zwangshaft anordnen kann.

(7)

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Verfügung (Ziffern 1, 2 und 4) kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei der Stadt Neckarsulm, Ordnungs- amt, Marktstraße 18 in 74172 Neckarsulm Widerspruch erhoben werden.

Das Verwaltungsgericht Stuttgart kann gemäß § 80 Absatz 5 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig.

Neckarsulm, 14.1.2019

gez. Steffen Hertwig, Oberbürgermeister

Die Stadtverwaltung informiert

Hinweis zur Verteilung der Abfallkalender 2019

Die Abfallkalender für das Jahr 2019 wurden mit dem Journal in der Kalenderwoche 50 verteilt. In bestimmten Bezirken in der Kernstadt und in Dahenfeld musste der Kalender in der KW 51 nachverteilt werden. Haushalte, die den Abfallkalender 2019 nicht erhalten haben, können diesen über die Home- page des Landkreises als Online-Kalender herunterladen:

www.landkreis-heilbronn.de/abfallkalender. Im Papierformat ist der Kalender im Bürgerbüro und in den Verwaltungsstellen der Stadtteile erhältlich.

Das von Nussbaum Medien herausgegebene Neckarsulm Journal wird wöchentlich jeweils donnerstags an alle Haus- halte verteilt. Wer das Journal nicht erhält, wendet sich bit- te an folgende Servicestelle: info@gsvertrieb.de oder Tel.

07033/69240. Sollte das Journal trotz einer Beschwerde wei- terhin nicht zugestellt werden, bittet die GS Vertriebs-GmbH um eine erneute Benachrichtigung. (snp)

Städtische Einrichtungen

Mediathek

Neu: Die Mediathek hilft beim Strom sparen

Energiesparpaket vom Umwelt- bundesamt

Das Umweltbundesamt hat der Mediathek eines von 1000 Energiesparpaketen zur loka- len Ausleihe zur Verfügung gestellt. Das Paket enthält neben dem Messgerät und einem Verlängerungskabel mit Ein-/Ausschalter eine ausführ- liche Bedienungsanleitung und wichtige Informationen zum Energiesparen vom Umweltbundesamt.

PCs, Drucker, Bildschirme, Radios, DVD-Spieler, Festplat- tenrecorder -der unnötige

Leerlauf von Elektrogeräten in Privathaushalten und Büros in Deutschland kostet jedes Jahr mindestens fünf bis sechs Milliar- den Euro.

Mit dem Energiesparpaket können interessierte Kunden der Mediathek einen Energiekostenmonitor ausleihen und damit die häuslichen Stromfresser entlarven. Ein kleines Messgerät zeigt -zwischen Steckdose und zu untersuchendem Gerät gesteckt -den Stromverbrauch eines Elektrogerätes an. Mit dem Messge- rät können zum Beispiel auch zuverlässig die jährlichen Betriebs- kosten des Kühlschranks ermittelt werden und so eine Entschei- dungshilfe für einen eventuellen Neukauf geben.

Bei Interesse am Energiesparpaket fragen Sie an der Information im ersten Stock nach.

Flohmarkt

Von Januar bis Mitte Februar gibt es wieder unseren Bücher-Floh- markt. Zum Jahresende haben wir unsere Bestände durchforstet und kräftig ausgesondert. Vielleicht ist etwas für Sie dabei?

Veranstaltungen für Kinder

Dienstag, 29. Januar 2019, 16.00 Uhr Mediathek Neckarsulm Figurentheater Pantaleon spielt:„Wenn Fuchs und Hase sich gute Nacht sagen“ Ein Figurentheater nach dem Bilderbuch von Kathrin Schärer

Figurentheater Pantaleon

Wo ist der Ort, an dem Fuchs und Hase sich Gute Nacht sagen? Aber vor allem: Was passiert, wenn Fuchs und Hase sich Gute Nacht sagen? Das würde der Forscher doch zu gern wissen. Denn Fuchs und Hase sind bekanntlich nicht gerade die besten Freunde.

Also macht er sich auf die Suche nach den beiden. Es ist nur gar nicht so einfach, sie zu finden. Und beim „Gute Nacht sagen“ kann doch so einiges schief gehen...

Das Stück ist geeignet für Kinder ab 4 Jahren. Wir bitten um Ver- ständnis, dass jüngere Kinder nicht eingelassen werden können.

Eintritt 4 €, Kartenvorverkauf in der Mediathek, Urbanstraße 12, Telefon 07132/35-270

Mittwoch, 30. Januar 2019, 15.30 - 17.00 Uhr Mediathek Neckar- sulm

Bilderbuchnachmittag - Erlebniszauber mit Linde

Kuh und Hase sind dicke Freunde. Zusammen liegen sie oft auf dem Deich und schauen den Schiffen auf dem Fluss nach, oder sie spielen auf der Weide: Verstecken, Hakenschlagen, Trampolin- springen und manchmal auch Angsthase. Kuh frisst den lieben langen Tag Gras, kaut und träumt vor sich hin, während der pfif- fige Hase lieber herumspringt.

Eines Tages schläft Kuh auf der Insel im Fluss ein. Als sie aufwacht, ist sie klatschnass und von der Insel ist fast nichts mehr zu sehen.

Wenn nur Hase da wäre! Ihm fiele sicher etwas ein.

Wir malen eine Szene aus dem Buch und probieren verschiedene Milchprodukte, wie Kräuterquark oder Frischkäse auf Schwarz- brot.

Bitte Wasserfarben und Pinsel mitbringen.

Für Kinder von 4 bis 7 Jahren. Unkostenbeitrag: 2,- Euro

Anmeldung unter Telefon 07132/35-256 oder unter E-Mail:

mediathek@neckarsulm.de

(Text: Mediathek, Fotos: Umweltbundesamt, Figurentheater Pan- taleon)

REDAKTIONELLE BEITRÄGE

müssen montags bis 8.00 Uhr über das online-

System www.artikelstar.de erfasst werden

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Volkshochschule

Fotobücher und Fotokalender gestalten

Seit Erfindung der Digitalkamera schlummern auf den meisten PCs Hunderte von Fotos, die kaum einer zu Gesicht bekommt.

Das ist sehr schade. Deshalb zeigen wir in diesem Kurs, was alles aus Fotos gemacht werden kann, damit sie auch zur Geltung kommen. Neben ganz individuellen Geschenken kann auch ein Kalender oder ein richtiges Fotobuch zur eigenen Freude gestal- tet werden. Es kann ein eigenes Laptop mitgebracht werden oder im Kurs ein Leihgerät der vhs verwendet werden (bei Bedarf bitte bei der Anmeldung angeben).

Freitag, ab 18.1.19, 9.00 - 11.00 Uhr, 3 Termine, 61 Euro einschl.

12 € fürs Skript

Tänzerische Früherziehung

Die tänzerische Früherziehung ist ein vorbereitender Ballettun- terricht, der Kindern den Weg in die Welt des Tanzes eröffnet und ihnen hilft, ihre körperlichen Fähigkeiten und ihre Kreativität zu entwickeln. Es geht um Balance, rhythmische Erfahrung, Raum- gefühl und Bewegungsentwicklung. Die Gruppe besteht seit drei Semestern. Kinder ab 6 Jahren können noch in den Kurs einstei- gen. Achtung: am 1.2. findet kein Unterricht statt!

Freitag, ab 18.1.19, 15.30 - 16.40 Uhr, 8 Termine, 49 Euro

Selbstverteidigung und Selbstbehauptung für Frauen und Mädchen ab 12 Jahren

Die Teilnehmerinnen üben unter Anleitung eines Polizeitrainers, wie sie selbstbewusst auftreten können, was auf der Flucht zu beachten ist, wie sie sich verbal wehren und wie sie sich aus Grif- fen befreien können.

Inhalt des Trainings ist auch das Schlagen und Treten nach einem gewaltbereiten Gegenüber. Da Frauen in der Regel körperlich dem Mann unterlegen sind, sollte die Frau wissen, mit welchen Hilfsmitteln sie auch dem muskulösen Bösewicht wehtun kann.

Außerdem werden Themen wie das Verhalten an der Haustüre, in der S-Bahn und anderes angesprochen und Verhaltensweisen geübt.

Bitte mitbringen: einen Regenschirm, die Handtasche mit Inhalt, eine Mütze, einen Schlüsselbund und eine Zeitschrift sowie sportliche Kleidung und Turnschuhe

Samstag, 19.1.19, 13.00 - 17.00 Uhr, 19 Euro Pilates - Einsteigerkurs

Pilates ist eine sanfte, aber äußerst effiziente Trainingsmethode, die Muskelkraft mit Dehnung und einer bestimmten Atemtech- nik verbindet. Entsprechend der Pilates-Übungen findet der Kurs größtenteils auf der Matte statt. Im Mittelpunkt steht die Tiefen- muskulatur der Körpermitte (Powerhouse). Während des Pilates- Trainings konzentrieren wir uns voll und ganz auf den Körper, die Atmung und die korrekte Ausführung der Übungen. Da bleibt kein Raum für Alltagssorgen. Das Pilates-Training kennt keine Altersgrenze.

Bitte mitbringen: bequeme Sportkleidung, Handtuch, möglichst rutschfeste Socken

Donnerstags, ab 24.1.19, 10.00 - 11.00 Uhr, 3 Termine, 13 Euro The New York Workout

Diese sehr effizienten und einfachen Übungen lassen den Bauch- bereich flacher werden. Man verliert an Umfang und kann sich wieder seiner Taille erfreuen. Mit viel Spaß und Schweiß wird die Körpermitte straffer.

Bitte mitbringen: bequeme Kleidung, Sportschuhe und ein Handtuch

Donnerstags, ab 24.1.19, 8.30 - 9.15 Uhr, 6 Termine, 27 Euro

Bade-Cupcakes selbst gemacht

Bade-Cupcakes - zum Dahinschmelzen lecker sehen sie aus und das bei null Kalorien. Denn sie sind nicht zum Vernaschen gedacht, sondern für eine wohlige Auszeit in der Badewanne.

Sie lösen sich im Badewasser leicht sprudelnd auf und aufgrund ihrer tollen Inhaltsstoffe versorgen sie die Haut mit allem was sie braucht und pflegen sie seidenweich.

Übrigens - die Cupcakes eignen sich, schön verpackt, auch bes- tens als kleines, persönliches Geschenk. Während die Cupcakes aushärten, können gerne weitere Wellnessprodukte wie Bade- pralinen, - herzen, Badeschokolade oder Bodymelts hergestellt werden.

Bitte mitbringen: Muffinblech (groß oder klein), Silikonformen oder Einwegformen, Mundschutz, Garnierspritze, elektr. Rührge- rät, Gummihandschuhe, Korb oder Schachtel für den Transport.

Freitag, 25.1.19, 18.00 - 21.00 Uhr, 17 Euro, Materialkosten wer- den direkt mit der Dozentin abgerechnet (ca. 5-10 €)

Information und Anmeldung bei der Volkshochschule Neckarsulm, Tel. 07132/353-70 oder im Internet

www.vhs-neckarsulm.de

Begegnungsstätte Stadt Neckarsulm

Donnerstag, 17.1.

9.45 Uhr Geselliger Tanz mit Josef Faht Freitag, 18.1.

8.30 Uhr Stuhlgymnastik mit Luzia Buchert und um 9.30 Uhr und um 10.30 Uhr Montag, 21.1.

15.00 Uhr Gemütliche Kaffeestunde Dienstag, 22.1.

15.00 Uhr Fit-und Aktivstunde mit Elfriede Werner Mittwoch 23.1.

9.00 Uhr Lebens-und Friedenstänze mit Barbara Schlicher Donnerstag, 24.1.

9.45 Uhr Geselliger Tanz mit Josef Faht Standesamtliche Nachrichten

In der Zeit vom 7.1.2019 bis zum 13.1.2019 wurde im Standesamt Neckarsulm der Sterbefall folgender Personen beurkundet. Die schriftliche Einwilligung zur Veröffentlichung liegt vor:

- Jens Ludwig Feinauer, Hunsrückstraße 2, 74172 Neckarsulm - Frida Betke geb. Seibel, Am Hasenbuckel 16/1, 74172 Neckar-

sulm

Ende des amtlichen Teils

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Notdienste

Ärztlicher Bereitschaftsdienst

Ärztlicher Bereitschaftsdienst an den Wochenenden und Feierta- gen und außerhalb der Sprechstundenzeiten:

Kostenfreie Rufnummer 116117 Montag bis Freitag 9.00 bis 19.00 Uhr

docdirekt - kostenfreie Onlinesprechstunde von niedergelasse- nen Haus- und Kinderärzten, nur für gesetzlich Versicherte unter Tel. 0711/96589700 oder www.docdirekt.de

Apotheken-Notdienst

finden Sie auf der Homepage der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg

http://www.lak-bw.notdienst-portal.de/

oder telefonisch: Festnetz 0800 0022833, Handy 22833

Kirchen

Evangelische Gesamtkirchengemeinde Neckarsulm und Erlenbach

Stadtkirche Neckarsulm

Gottesdienste Samstag, 19.1.

10.30 Uhr St. Vinzenz, Parkwohnheim, Gottesdienst, Pfarrerin S.

Keppler Sonntag, 20.1.

9.45 Uhr Ev. Stadtkirche, Gottesdienst, Pfarrerin S. Keppler Gruppen und Veranstaltungen

Instrumentalkreis: montags: 19.30 Uhr, ev. Gemeindehaus, Friedrichstraße 49

Kirchenchor der Gesamtkirchengemeinde: dienstags: 20.00 Uhr, Gemeindehaus Viktorshöhe

Pop- und Gospelchor: dienstags: 20.00 Uhr, Martin-Luther-Kir- che, Mannheimer Weg 20

Singkreis: freitags: 18.30 Uhr im Pfarrhaussaal, Binswanger Str.

27

Posaunenchorprobe: freitags: 20.00 Uhr, ev. Gemeindehaus, Friedrichstraße 49

Blechbläserausbildung immer freitags von 18.45 bis 19.45 Uhr, ev. Gemeindehaus,

Friedrichstraße 49, Clubraum.

CVJM-Jugendtreff: für Jugendliche ab Konfirmandenalter jeden 2. Mittwoch ab 18.00 Uhr

(Jugendkeller im Gemeindehaus, Friedrichstraße 49)

Frauengymnastik: dienstags um 9.00 Uhr, ev. Gemeindehaus, Friedrichstr. 49.

Fitness für Körper und Geist

Gymnastik für jeden: mittwochs um 9.30 Uhr, ev. Gemeinde- haus, Friedrichstraße 49.

Club der Älteren: donnerstags um 14.30 Uhr im ev. Gemeinde- haus, Friedrichstraße 49.

Aktuelle Informationen finden Sie auch unter: www.neckarsulm- evangelisch.de

-Änderungen vorbehalten-

Pfarramt: Evangelische Stadtkirchengemeinde Neckarsulm,

Binswanger Str. 27, Pfarrer Walter Keppler und Pfarrerin Sabine Keppler, Telefon 2477, Fax 17963,

E-Mail: Pfarramt.Neckarsulm.Stadtkirche@elkw.de

Sekretariat: Yvonne Müller, geöffnet Mo., Di., Mi., Fr., 10.00 - 12.00 Uhr, Do., 16.00 - 18.00 Uhr

Martin-Luther-Kirche Neckarsulm

Gottesdienste

Sonntag, 20.1. - 2. So. nach Epiphanias Martin-Luther-Kirche, Neuberg

10.45 Uhr Gottesdienst mit Abendmahl, Pfarrer Steiner 10.45 Uhr Kinderkirche

19.00 Uhr meditativer Abendgottesdienst „Die Quelle“, Team Gruppen und Veranstaltungen

Alle Gruppen und Kreise, die regelmäßig zusammenkommen, treffen sich zu den gewohnten Zeiten.

Seniorenkreis: Do., 24.1., 12.00 Uhr, Neujahresessen, Ballei- Restaurant

Konfirmanden: Mi., 23.1., 15.30 Uhr, MLK Kinderkirchvorbereitung: nach Absprache Kinderkirchvorbereitung: nach Absprache, MLK

Jugendarbeit: dienstags, 17.45 - 19.00 Uhr, „MLKFly“, für Kinder von der 1. bis 5. Klasse

Jugendtreff: mittwochs, ab 18.00 Uhr im Jugendkeller, Gemein- dehaus Friedrichstraße

Bibelkino: Das Motto 2019 ist „Gärten - ein Paradies auf Erden“

Die Filme laufen immer donnerstags, 17.30 Uhr und 20.00 Uhr, im Scala Kino, Eintritt 4,-€

17.1.: Grüner wirds nicht... sagte der Gärtner und flog davon 24.1.: El Olivo - Der Olivenbaum

31.1.: Der wunderbare Garten der Bella Brown 7.2.: Dialog mit meinem Gärtner

Meditativer Taizé-Abendgottesdienst in der Martin-Luther- Kirche

In der Martin-Luther-Kirche Neckarsulm, Mannheimer Weg 20, findet am Sonntag, 20. Januar um 19.00 Uhr der erste medita- tiver Abendgottesdienst „Die Quelle“ im neuen Jahr statt. Bitte beachten Sie die geänderte Anfangszeit, die in Zukunft für alle regulären Quelle-Gottesdienste in der Martin-Luther-Kirche gilt.

Der Gottesdienst ist geprägt von Gesängen, Gebeten, kurzen Lesungen und meditativer Stille. Die Liturgie für diesen ökume- nisch ausgerichteten Gottesdienst orientiert sich an den Andach- ten der Taizé-Bruderschaft.

Meditativer Abendgottesdienst in der Martin-Luther-Kirche

Pfarramt: Pfarrer Dieter Steiner, Stuttgarter Str. 29, Tel. 81737 E-Mail: pfarramt.neckarsulm.mlk@elkw.de

Martin-Luther-Kirche: Mannheimer Weg 20, Neuberg (MLK) Gemeindehaus Viktorshöhe: Damaschkestr. 23, Viktorshöhe (VH) Sekretariat: Di. und Do. 9.00 -11.00 Uhr

Aktuelle Termine und Informationen unter:

www.neckarsulm-evangelisch.de

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Heilig-Geist-Kirche Amorbach mit Dahenfeld

Gottesdienste Sonntag, 2

10.45 Uhr Gottesdienst in der Heilig-Geist-Kirche Amorbach (Pfarrerin Sinn)

Parallel: Kinderkirche

Gruppen und Veranstaltungen

Konfirmanden: Treffen am Mittwoch, 23.1.2019, 16.00 Uhr, im evang. Gemeindehaus Amorbach

Jungschar: immer donnerstags um 17.00 Uhr im Gemeindehaus der Heilig-Geist-Kirchengemeinde Amorbach.

Pfarramt: Heilig-Geist-Kirchengemeinde Amorbach, Pfarrerin Dagmar Sinn, Eduard-Hirsch-Straße 49, 74172 Neckarsulm, Tel.

07132/84462, Fax 07132 / 84464, E-Mail: pfarramt.Neckarsulm.

Heilig-Geist-Kirche@elkw.de Sekretariat:

Öffnungszeiten: Dienstag und Donnerstag 9.30 - 12.00 Uhr Aktuelle Informationen finden Sie auch unter

www.neckarsulm-evangelisch.de

Mauritiuskirche Obereisesheim

Gottesdienste

Sonntag, 20.1. - 2. Sonntag nach Epiphanias 10.00 Uhr Gottesdienst (Pfarrer Weimer) 10.00 Uhr Kinderkirche im Gemeindehaus Gruppen und Veranstaltungen

Donnerstag, 17.1.

14.30 Uhr Seniorenkreis im Gemeindehaus, Spielenachmittag Dienstag, 22.1.

19.30 Uhr Öffentliche Sitzung des Kirchengemeinderates im Ge- meindehaus

Mittwoch, 23.1.

16.15 Uhr Konfirmandenunterricht im Gemeindehaus Mittwoch, 23.1.

19.00 Uhr Treffen der Gruppe Auszeit im Gemeindehaus Thema „Gesunde Ernährung im Dschungel der Ernäh- rungsphilosophien“

Pfarramt

Evangelische Kirchengemeinde Obereisesheim, Friedhofstr. 1, Pfarrer Dr. Christoph Weimer, Telefon: 42232

E-Mail: Pfarramt.Obereisesheim@elkw.de Sekretariat Di. und Do. 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr, Telefon direkt: 43293

E-Mail: Gemeindebuero.Obereisesheim@elkw.de 60+/- Obereisesheim

Vortrag

Donnerstag, 24. Januar, 19.00 Uhr: Evang. Gemeindehaus Obereisesheim, Vortrag von Silke Ortwein vom DGB mit dem interessanten Thema „Rente - Altersarmut - Zusammenhänge und Handlungsoptionen“.

Jeder Zweite hat heute Angst vor Altersarmut, so sagt es eine jüngst erschienene Studie. Doch inwieweit ist diese Angst begründet? Woher kommen die Probleme und welche Lösungen sind denkbar? Frau Ortwein führt in die Zusammenhänge ein und stellt die Fakten dar. Eintritt ist frei, es wird um eine Spende für das Hospiz der Gezeiten und für die Miklos-Klein-Stiftung in Bad Friedrichshall gebeten. Es wäre schön, wenn wir wieder ein gut besuchtes Gemeindehaus hätten!

Um besser planen zu können, wird eine Anmeldung im Oberei- sesheimer Weltladen oder per Mail an:

60pm.obereisesheim@gmail.com empfohlen.

ELe

Evangelische Freikirche Neckarsulm Ganzhornstr. 96, 74172 Neckarsulm Sonntag, 20.1.

Gottesdienst um 10.30 Uhr mit Kindergottesdienst Gemeindekreise

dienstags, Bibelgesprächskreis um 20.00 Uhr

mittwochs, Kindertreff Amorbach, Amorbacher Str. 16 um 15.00 Uhr

freitags, Jungschar um 17.30 Uhr freitags, Jugendstunde um 19.30 Uhr Bücherstube Amorbach, Amorbacher Str. 16 Öffnungszeiten

Mo., Di., Do., Fr. 9.00 - 12.00 und 15.00 - 18.00 Uhr

Mi. und Sa. 9.00 - 12.00 Uhr

Website: http://efg-neckarsulm.de

Katholische Seelsorgeeinheit Neckarsulm Dekan Siegbert Denk, Tel. 2127

Pfarrer Hermann Maier, Tel. 34 21 40 Pfarrer Michael Bartzik, Tel. 3838058 Pater Ivan Lobo, Tel. 2127

Diakon Klaus Börger, Tel. 98 70 800

Diakon Bernhard Meyer, Tel. 07136/28-40 701 Pastoralreferentin Sandra Ochs, Tel. 94 873 93 Pastoralreferentin Elisabeth Schick, Tel. 34 21 40 Homepage: www.se-nsu.de

Samstag, 19.1.

St. Dionysius 16.30 Uhr Beichte

18.00 Uhr Vorabendmesse in Obereisesheim St. Vinzenz 15.30 Uhr hl. Messe

Pax Christi 18.00 Uhr Vorabendmesse Sonntag, 20.1. - 2. Sonntag im Jahreskreis Kollekte für Renovierungen

St. Dionysius 9.00 Uhr Untereisesheim

Wort-Gottes-Feier

9.30 Uhr Eucharistiefeier St. Johannes 10.45 Uhr Eucharistiefeier 10.45 Uhr Minigottesdienst

12.00 Uhr Tauffeier

St. Remigius 9.15 Uhr Eucharistiefeier Montag, 21.1.

St. Dionysius 9.00 Uhr hl. Messe Dienstag, 22.1.

St. Dionysius 9.00 Uhr hl. Messe, Klosterkirche St. Johannes 17.30 Uhr Beichte

18.00 Uhr Abendmesse

Pax Christi 15.30 Uhr Andacht vom barmherzigen Jesus St. Remigius 7.45 Uhr Schüler-Wortgottesdienst Mittwoch, 23.1. - Sel. Heinrich Seuse

St. Dionysius 9.00 Uhr hl. Messe, Klosterkirche St. Vinzenz 15.30 Uhr hl. Messe

Donnerstag, 24.1. - hl. Franz von Sales St. Dionysius 9.00 Uhr hl. Messe, Klosterkirche St. Johannes 7.45 Uhr Schüler-Wortgottesdienst Freitag, 25.1. - Bekehrung des hl. Paulus

St. Dionysius 9.00 Uhr hl. Messe Pax Christi 18.00 Uhr Abendmesse Allgemeine Mitteilungen

Sternsingeraktion

Wir bedanken uns bei den Jugendlichen und Kindern, die als Sternsinger unterwegs waren, den Organisatoren, den Begleitern und allen Spendern, die unsere Sternsinger freundlich aufge- nommen und somit die Aktion unterstützt haben. Den genauen Betrag der Sammlung werden wir in einer der nächsten Ausga- ben mitteilen.

Ökumenische Bibelabende

Dienstag, 29. Januar, 19.30 Uhr, evang. Gemeindehaus, Friedrich-

(12)

str. 49, Mit Gewinn (Philipper 1, 1-26), Pfarrerin Sabine Keppler Mittwoch, 30. Januar, 19.30 Uhr: Kath. Gemeindehaus St. Paulus, Friedrichstr. 25, Mit neuen Werten (Philipper 3, 1-16), Diakon Klaus Börger

Donnerstag, 31. Januar, evang. Gemeindehaus, Friedrichstr. 49, Mit Hoffnung und Freude (Philipper 4, 4-23), Pfarrer Walter Kepp- ler

Magnificat und Morgenstern

Am Sonntag, 27. Januar 2019 spielt um 17.00 Uhr David Dehn, Bezirkskantor des Evangelischen Dekanats Neuenstadt, ein Orgelkonzert an der Klais-Orgel der Pfarrkirche St. Dionysius in Neckarsulm. Das Programm setzt sich inhaltlich zusammen aus Bearbeitungen des Lobgesangs der Maria (Magnificat) und dem Epiphaniaslied Philipp Nicolais: Wie schön leuchtet der Morgen- stern. Es erklingen Kompositionen von Matthias Weckmann, Mar- cel Dupré, Josef Rheinberger und Heinrich Reimann.

Der Eintritt zu diesem Orgelkonzert ist frei, die Spenden sind zugunsten der Kirchenmusik in der katholischen Gesamtkirchen- gemeinde Neckarsulm.

St. Dionysius

Pfarrbüro: Mo., Di., Mi., Fr. 10.00 - 12.00 Uhr, Di. 14.00 -18.00 Uhr, Tel. 2127, StDionysius.Neckarsulm@drs.de

Am 22. Januar ist das Pfarrbüro geschlossen.

Rosenkranzgebet

Montag bis Freitag vor dem Gottesdienst 8.25 Uhr

Gottesdienste der Petrusgemeinde in der Frauenkirche hl. Messe im tridentinischen Ritus jeden So. 9.30 Uhr, Do. und Fr. 19.00 Uhr, Sa. 8.00 Uhr

Verstorben ist

Ludwig Gottselig, 78 J., Neckarsulm.

St. Johannes Neuberg

Pfarrbüro: Mo. - Do. 8.00 - 12.00 Uhr, Mi. 14.00 - 17.00 Uhr, Tel. 81760, StJohannes.Neckarsulm@drs.de

Das Pfarrbüro ist am 22. Januar geschlossen.

Rosenkranzgebet Dienstag, 17.30 Uhr

Taufen: Sonntag, 20.1., 12.15 Uhr, Emilian Smolka; Rosalie Ohrn- berger; Maella Frida Holzapfel

Ökumenischer Taize-Gottesdienst

Sonntag, 20.1. - 19.00 Uhr - evangelische Martin-Luther-Kirche.

Ökumenische Kirchengemeinderatssitzung

Donnerstag, 24.1. - 19.30 Uhr - im Gemeindehaus Martin-Luther.

Pax Christi Amorbach

Pfarrbüro: Di., Mi. 9.00 - 11.00 Uhr, Do. 16.00 - 18.00 Uhr, Tel. 84834, PaxChristi.Neckarsulm-Amorbach@drs.de Das Pfarrbüro ist am 22. Januar geschlossen.

Rosenkranzgebet

17.30 Uhr freitags sowie an den Samstagen, an denen eine Vor- abendmesse stattfindet.

Gottesdienst im Klinikum am Plattenwald Jeden Sonntag um 10.00 Uhr

Sternsinger

Unsere Sternsinger haben 1.263 € für die Kinder von Peru einge- nommen.

Ein herzliches Dankeschön allen Spendern, Sternsingern und den Begleiterinnen Frau Koppa und Frau Werner. Ebenso danken wir Frau Panitz, die für die notwendigen Näharbeiten an den Kostü- men sorgt.

St. Remigius Dahenfeld

Pfarrbüro: Mi. 10.00 - 12.00 Uhr, Do. 16.00 - 18.00 Uhr Tel. 07139/7283, stremigius.dahenfeld@drs.de Abendmesse entfällt

Wegen einer Fortbildung des Pastoralteams entfällt die Abend- messe am Donnerstag, 24. Januar.

Senioren

Zum ersten Seniorennachmittag im neuen Jahr wird am Mi., 23.

Januar um 14.30 Uhr in den Gemeinderaum eingeladen.

Taufe

So., 20. Januar: Maja und Sophie Pieronczyk

Frauenbund

Ansprechpartnerin: Petra Katz: 07139/935631

Neuapostolische Kirche

Mörikestraße 7, 74177 Bad Friedrichshall-Kochendorf Herzlich willkommen!

Sonntag, 20.

9.30 Uhr Gottesdienst

10.00 Uhr Jugendgottesdienst in 74078 Heilbronn-Böckingen, Kastellstraße 49

Mittwoch, 23.1 20.00 Uhr Gottesdienst

Besuchen Sie auch unsere Website:

http://bad-friedrichshall.nak-hn.de www.nak-sued.de

www.nak.org

Kommunalpolitik örtliche Parteien und politische Verbände

Freie Wähler Neckarsulm

Die FWV fragt nach - Besuch der Neckarsulmer Feuerwehr In der Reihe „Die FWV fragt nach“ findet ein Besuch der Neckar- sulmer Feuerwehrzentrale statt. Wir werden uns über die Leis- tungsfähigkeit unserer Feuerwehr informieren lassen. Ein Thema ist auch der vorbeugende Brandschutz. Zur Veranschaulichung dienen praktische Beispiele.

Treffpunkt am Mittwoch, 23. Januar 2019 um 17.30 Uhr direkt bei der Feuerwehr. Anmeldung bis zum 20. Januar bei Renate Kolb (Tel. 07132/42969, E-Mail: renate.maria.kolb@t-online.de).

Vereine

ASB Stützpunkt Neckarsulm

Veranstaltungen des ASB Neckarsulm

Fr., 18.1. 14.00 - 21.15 Uhr Erste-Hilfe-Grundlehrgang Di., 22.1. 17.30 - 19.00 Uhr Dienstabend Jugend Sa., 26.1. 9.00 - 17.15 Uhr Erste-Hilfe-Grundlehrgang Mi., 30.1. 8.30 - 16.45 Uhr Erste-Hilfe-Fortbildung Do., 31.1. 8.00 - 16.15 Uhr EH Bildungs- und Betreuungseinrichtungen Sa., 2.2. 9.00 - 17.15 Uhr Erste-Hilfe-Grundlehrgang Di., 5.2. 17.30 - 19.00 Uhr Dienstabend Jugend Mi., 6.2. 8.30 - 16.45 Uhr Erste-Hilfe-Grundlehrgang Fr., 8.2. 14.00 - 21.15 Uhr Erste-Hilfe-Grundlehrgang Do., 14.2. 8.30 - 16.45 Uhr Erste-Hilfe-Grundlehrgang Sa. ,16.2. 9.00 - 17.15 Uhr Erste-Hilfe-Grundlehrgang Di., 19.2. 17.30 - 19.00 Uhr Dienstabend Jugend Anmeldung und Info unter www.asb-neckarsulm.de oder 0173/7227647

Heimat- und Museumsverein Neckarsulm e.V.

Jahresrückblick in lockerer Besenatmosphäre

Wenn der Heimatverein zum Jahresabschluss in die Besenwirt- schaft „Zum Benz“ einlädt, werden einmal die zurückliegenden Aktivitäten des ausklingenden Jahres angesprochen, zum ande- ren sollen die Mitglieder des Vereins und die interessierten Gäste

Referenzen

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