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Begründung der 37. Mantelverordnung vom 1. September 2021

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Allgemeine Begründung

zur Siebenunddreißigsten Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2

Vom 01. September 2021

Zu Artikel 1

Änderung der Coronaschutzverordnung

Zu § 2

Die Aufstellung der Wahlkreis- und Listenkandidaten durch die Parteien ist ein wesentlicher, verfassungsrechtlich geschützter Bereich der Wahlvorbereitung, da hierdurch eine notwendige Voraussetzung für die Wahl selbst geschaffen und das aktive und passive Wahlrecht unmittelbar berührt wird. Die Möglichkeit,

Wahlvorschläge zu machen, gehört zum Bürgerrecht auf Teilnahme an der Wahl. Die Wahlrechtsgrundsätze der Allgemeinheit, Gleichheit und Freiheit der Wahl aus Art.

38 GG beziehen sich auch auf dieses Wahlvorschlagsrecht (BVerfGE 89, 243, 251).

Bei der 3-G-Regel handelt es sich insoweit um eine echte Zugangsbeschränkung für eine Veranstaltung. Diejenigen Teilnehmenden, die nicht immunisiert oder getestet sind, hätten keinen Zutritt. Daher sind mit der Änderung Aufstellungsversammlungen wie zuvor bereits die Wahlen aus dem Veranstaltungsbegriff ausgenommen worden und unterfallen nicht der Regelung des § 4 Absatz 2.

Zu Artikel 2

Änderung der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung

Zu § 4

Mit der Änderung wird auf die aktuelle Fassung der Coronabetreuungsverordnung vom 13. August 2021 verwiesen.

Zu § 7

Mit der Änderung wird auf die aktuelle Fassung der CoronaAVEinrichtungen vom 17. August 2021 verwiesen.

Zu § 8

Mit den Änderungen in Absatz 1 und Absatz 5 wird auf die aktuelle Fassung der CoronaAVEinrichtungen vom 17. August 2021 verwiesen.

(2)

Zu § 10

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

Zu § 12 Zu Absatz 2:

Mit der Änderung wird auf die aktuelle Fassung der Coronaschutzverordnung vom 17. August 2021 verwiesen.

Zu Absatz 5:

Mit der Änderung wird auf die aktuelle Fassung der CoronaAVEinrichtungen vom 17. August 2021 verwiesen.

Zu § 14

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Die in Bezug genommene Vorschrift ist aufgehoben worden.

Zu § 21

Mit der Änderung wird die Laufzeit verlängert.

Zu Artikel 3

Änderung der Verordnung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales zur Vermeidung weiterer Infektionsgeschehen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Großbetrieben der Fleischwirtschaft

Zu § 7

Parallel zu den insgesamt wieder ansteigenden Infektionszahlen werden Infektionen zunehmend auch in Betrieben der Fleischwirtschaft registriert. Insbesondere auch wegen der durch Reiserückkehrende eingetragenen Infektionen bedarf es weiterhin besonderer Maßnahmen in Großbetrieben der Fleischwirtschaft. Während die Impfquote zwar in auch in diesen Betrieben insgesamt ansteigt, ist diese gerade in der infektiologisch besonders relevanten Produktion bzw. Zerlegung noch nicht so weit fortgeschritten, als dass auf die Maßnahmen der Verordnung verzichtet werden könnte. Die unlängst erhobenen Zahlen zeigen in der 34. Kalenderwoche 2021 mit 91 positiv getesteten Beschäftigten aus 56 Betrieben im Gegensatz zu 55 positiv getesteten Beschäftigten aus 61 Betrieben in der 33. Kalenderwoche 2021 fast eine Verdoppelung der Infektionszahlen.

Mit der Änderung wird die Laufzeit daher verlängert.

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