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Rundschreiben Nr. 3/2014

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Münster, 26.06.2014

Auskunft erteilt:

Thema: RV-Leistungsverbesserungsgesetz

Herr Albring (Ziff. 2) Telefon: 0251 238-3016 Frau Kellmann (Ziff. 2.1.1; 2.1.2; 3) Telefon: 0251 238-2399 Frau Nordemann (Ziff. 2.1.3; 3.3.1.2) Telefon: 0251 238-3026 Frau Schoen (Ziff. 4) Telefon: 0251 238-4298 Herr Terwey (Ziff. 3.4) Telefon: 0251 238-2456

Thema: Geänderte Vordrucke und Hinweise hierzu

Frau Oellermann Telefon: 0251 238-3615

Telefax: 0251 238-3004

Rundschreiben Nr. 3/2014

an alle antragaufnehmenden Stellen

- nachrichtlich auch an Krankenkassen und andere Stellen -

A) Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz)

B) Geänderte Vordrucke und Hinweise hierzu

A) Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz)

1. Allgemeines

In den Rundschreiben Nr. 1/2014 und Nr. 2/2014 haben wir Sie bereits über den Entwurf des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes und über die Verfah- rensweise der DRV Westfalen informiert.

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Das RV-Leistungsverbesserungsgesetz wurde am 26. Juni 2014 im Bundes- gesetzblatt verkündet (BGBl. I S. 787) und enthält im Wesentlichen vier Rege- lungskomplexe:

– die Altersrente für besonders langjährig Versicherte (sog. „abschlagsfreie Altersrente ab 63“),

– die erweiterte Anrechnung von Kindererziehungszeiten für vor dem 01.01.1992 geborene Kinder (sog. „Mütterrente“),

– Verbesserungen bei den Erwerbsminderungsrenten und

– die Einführung einer Demografiekomponente bei den Ausgaben für Leis- tungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

Das Gesetz wird mit Ausnahme der Regelungen zur rückwirkenden Einfüh- rung einer Demografiekomponente für das Rehabudget am 01.07.2014 in Kraft treten.

2. Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§ 236b SGB VI)

Das RV-Leistungsverbesserungsgesetz schafft mit § 236b SGB VI für Versi- cherte, die vor dem 01.01.1953 geboren sind, eine abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab Vollendung des 63. Lebensjahres. Für Versicherte, die in der Zeit vom 01.01.1953 bis zum 31.12.1963 geboren sind, wird die Altersgrenze für die abschlagsfreie Inanspruchnahme dieser Alters- rente in 2 Monatsschritten auf das Alter 64 und 10 Monate angehoben.

Die bisher schon nach § 38 SGB VI mögliche abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab dem 65. Lebensjahr schließt hieran an.

Eine vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrenten ist nicht möglich.

2.1 Wartezeit von 45 Versicherungsjahren (§§ 51, 244 SGB VI) 2.1.1 Anrechenbare Zeiten

Die Neufassung des § 51 Abs. 3a Nr. 3 SGB VI erweitert den bisherigen Kata- log der auf die Wartezeit von 45 Jahren anrechenbaren Zeiten. Bei der Warte-

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zeit von 45 Jahren haben sich seit dem in dem Rundschreiben Nr. 1/2014 be- schrieben Gesetzentwurf einige Änderungen ergeben.

Auf die Wartezeit von 45 Jahren sind zum einen alle bisher schon bei dieser Wartezeit berücksichtigungsfähigen Zeiten anrechenbar. Es gelten damit alle bisherigen Auslegungsgrundsätze (vgl. hierzu RAA zu § 51 SGB VI, Ziff. R.8).

Zum anderen können ab dem 01.07.2014 auch Zeiten des Bezugs von Ent- geltersatzleistungen der Arbeitsförderung (z. B. Arbeitslosengeld I), Leistun- gen bei Krankheit und Übergangsgeld auf diese Wartezeit angerechnet wer- den. Dies gilt sowohl für rentenrechtliche Pflichtbeitragszeiten als auch rentenrechtliche Anrechnungszeiten. Auch im Rahmen des über- und zwi- schenstaatlichen Rechts sind entsprechende ausländische Versicherungszei- ten wegen Arbeitslosigkeit auf die Wartezeit von 45 Jahren anzurechnen.

Zeiten von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung sind jedoch dann nicht zu berücksichtigen, wenn sie in den letzten zwei Jahren vor Rentenbe- ginn liegen. Um Härtefälle zu vermeiden, sind diese Zeiten vor Rentenbeginn dennoch zu berücksichtigen, wenn die Arbeitslosigkeit durch Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt sind.

Nicht angerechnet werden jedoch Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe und Arbeitslosengeld II (§ 244 Abs. 3 SGB VI).

Mit der Einfügung der Nr. 4 in § 51 Abs. 3a SGB VI werden nunmehr auch Zeiten freiwilliger Beitragsleistung auf die Wartezeit von 45 Jahren angerech- net. Voraussetzung ist aber, dass Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäf- tigung oder selbständige Tätigkeit von insgesamt 18 Jahren vorhanden sind.

Da auf die Wartezeit von 45 Jahren Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld II und Arbeitslosenhilfe nicht angerechnet werden, zählen diese Zeiten, auch wenn sie Beitragszeiten waren, bei der 18-jährigen Pflichtbeitragszeit nicht mit.

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Werden in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn freiwillige Beiträge ge- zahlt, die gleichzeitig neben einer Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit lie- gen, werden auch diese freiwilligen Beiträge nicht berücksichtigt.

2.1.2 Prüfung der Wartezeit

Nach dem Verwaltungsverfahrensrecht sind die Rentenversicherungsträger verpflichtet, zunächst unter Mitwirkung des Versicherten und ggf. unter Ein- schaltung anderer Sozialleistungsträger (z. B. Krankenkassen) hinsichtlich der Wartezeit den Nachweis der anrechenbaren Zeiten anzustreben.

Eine vollmaschinelle Prüfung der Wartezeit ist auf der Grundlage des derzeiti- gen Datenbestands nicht möglich, sofern es für die Ermittlung der Wartezeit von 45 Jahren auf Zeiten des Leistungsbezuges bei Arbeitslosigkeit oder bei Krankheit ankommt. Auf der Grundlage der Daten, die bei den Rentenversi- cherungsträgern in den Versicherungskonten gespeichert sind, kann nämlich nicht für alle in der Vergangenheit liegenden Zeiträume zwischen Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld und Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe dif- ferenziert werden. So besteht für Zeiten eines Leistungsbezuges aufgrund von Arbeitslosigkeit von Juli 1978 bis Januar 2001 keine Möglichkeit, anhand der in den Versicherungskonten gespeicherten Informationen zwischen Zeiten der Zahlung von Arbeitslosengeld und der Zahlung von Arbeitslosenhilfe zu unter- scheiden.

Außerdem kann bei den in den Versicherungskonten gespeicherten Anrech- nungszeiten wegen Arbeitslosigkeit oder Krankheit nicht für alle Zeiträume zu- verlässig unterschieden werden, ob es sich um Zeiten mit oder ohne Leis- tungsbezug handelt und welche Leistungen bezogen wurden. So ist beispielsweise bei Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vor dem 1. Juli 1978 im Versicherungskonto nicht gespeichert, ob überhaupt ein Leis- tungsbezug vorlag. Gleiches gilt für Zeiten der Krankheit vor dem 1. Okto- ber 1974. Für entsprechende Differenzierungen bestand zum Zeitpunkt der Speicherung der Daten keine rechtliche Grundlage.

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Im Übrigen sind auf die Wartezeit von 45 Jahren im Rahmen des über- und zwischenstaatlichen Rechts auch ausländische Versicherungszeiten wegen Arbeitslosigkeit anzurechnen. Die notwendige Differenzierung zwischen Zei- ten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung (i. S. des deutschen Arbeitslosengeldes) und Zeiten des Bezugs von einkommens- bzw.

bedürftigkeitsabhängigen Leistungen mit Fürsorgecharakter (i. S. der deut- schen Arbeitslosenhilfe bzw. des Arbeitslosengeldes II) gestaltet sich hier schwierig. Ergeben sich bei den in den mitglieds- bzw. vertragsstaatlichen Versicherungsverläufen genannten Zeiten der Arbeitslosigkeit Hinweise auf einen Leistungsbezug mit Fürsorgecharakter, ist von der Sachbearbeitung wie bei Inlandssachverhalten zu prüfen, ob Zeiten des Bezugs von Entgeltersatz- leistungen der Arbeitsförderung nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht wer- den können.

2.1.3 Glaubhaftmachung des Leistungsbezugs

Ist ein Nachweis des Leistungsbezuges nicht möglich, genügt es gem. § 244 Abs. 3 S. 2 SGB VI für Zeiten vor dem 1. Januar 2001, dass der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung (z. B. Arbeitslosengeld I), aus- genommen Arbeitslosenhilfe und Arbeitslosengeld II, sowie der Bezug von Leistungen bei Krankheit (z. B. Krankengeld, Verletztengeld) glaubhaft ge- macht wird.

Laut Beschluss der Arbeitsgruppe Fachausschuss Versicherung und Rente (AGFAVR 1/2014 TOP 7) soll außerdem auch der Bezug von Übergangsgeld – unabhängig von welchem Leistungsträger es erbracht wurde – glaubhaft gemacht werden können.

Rentenrechtliche Zeiten sind wie bisher nach den allgemein gültigen Grundsätzen nachzuweisen und können deshalb nicht glaubhaft gemacht werden (Ausnahme u. a.: § 4 i. V. m. §§ 21, 29 FRG).

Die nach § 244 Abs. 3 S. 2 ff. SGB VI ausnahmsweise eingeräumte Möglich- keit, den Leistungsbezug während einer rentenrechtlichen Zeit glaubhaft zu machen, bedeutet, dass in einschlägigen Fällen von einem Leistungsbezug

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auszugehen ist, wenn überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Anspruchs- voraussetzungen nach den jeweiligen Rechtsvorschriften des glaubhaft zu machenden Bezuges einer Entgeltersatzleistung (z. B. nach dem Arbeitsför- derungsrecht) erfüllt gewesen sein können. Dies ist regelmäßig unter Berück- sichtigung der Angaben des Versicherten und der im Versicherungskonto ge- speicherten Daten zu prüfen.

2.2 Fallgestaltungen im Zusammenhang mit der neuen Altersrente aus dem Rundschreiben Nr. 1/2014, Ziffern 2 – 5

Die genannten Fallgestaltungen werden in Kürze abschließend bearbeitet.

2.3 Besonderheiten

2.3.1 Altersteilzeit und die neue abschlagsfreie Rente

Je nach Ausgestaltung des Tarif-/Arbeitsvertrags kann es vorkommen, dass das Altersteilzeitarbeitsverhältnis automatisch beendet wird, wenn Versicherte die Voraussetzungen für eine abschlagsfreie Altersrente erfüllen.

Im Zusammenhang mit der neuen Altersrente für besonders langjährig Versi- cherte könnte es hierdurch zu Problemen kommen, denn die Altersteilzeitver- träge würden automatisch auch dann vorzeitig beendet (sog. „Störfall“), wenn der Versicherte diese Altersrente noch nicht beanspruchen will.

Der Gesetzgeber hat in diesem Zusammenhang den § 15h Altersteilzeitgesetz (AtG) neu eingeführt. Mit der Übergangsregelung wird für Förderfälle nach dem Altersteilzeitgesetz klargestellt, dass Förderleistungen durch die Bundes- agentur für Arbeit trotz des Anspruchs auf eine ungeminderte Rente ab 63 nach § 236b SGB VI weiterhin gezahlt werden. Damit werden Altersteilzeitar- beitsverhältnisse geschützt, deren Beginn vor dem 1. Januar 2010 liegt und die im Vertrauen auf eine nach der damaligen Gesetzeslage uneingeschränk- te Förderbarkeit bis zum vereinbarten Ende der Altersteilzeitarbeit abge- schlossen wurden.

Beschäftigte, die einen Altersteilzeitvertrag abgeschlossen haben, sollten mit dem Arbeitgeber klären, ob der Altersteilzeitvertrag weiter besteht. Sollte er

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aufgrund tariflicher Regelungen enden, können Beschäftigte und Arbeitgeber vereinbaren, dass der Vertrag bis zum vereinbarten Ende fortgeführt wird.

Eine Beratung in diese Richtung hat jedoch nur auf Anfrage des Versicherten zu erfolgen.

2.3.2 Ergänzung von § 41 SGB VI um Satz 3

Die in § 41 S. 1 und 2 SGB VI bisher schon geltende Regelung ist eine rein arbeitsrechtliche Vorschrift, die insoweit das Kündigungsschutzrecht erweitern soll. Der neue Satz 3 regelt das Hinausschieben des bereits vereinbarten Be- endigungszeitpunktes über das Erreichen der Regelaltersgrenze hinaus. Er- forderlich ist hierfür eine vertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer während des laufenden Arbeitsverhältnisses.

Durch den neu eingeführten Satz 3 wird erreicht, dass eine befristete Weiter- beschäftigung beim bisherigen Arbeitgeber auch nach Erreichen der Regelal- tersgrenze möglich wird.

2.3.3 Hinzuverdienst vor Erreichen der Regelaltersgrenze

Nach § 34 Abs. 2 S. 1 SGB VI besteht ein Anspruch auf eine Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze nur, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Dies gilt auch für die abschlagsfreie Altersrente für beson- ders langjährig Versicherte (§ 236b SGB VI).

Beispiel:

Eine im Jahr 1951 geborene Versicherte bezieht ab 01.07.2014 eine Alters- rente für besonders langjährig Versicherte nach § 236b SGB VI. Ab welchem Zeitpunkt darf die Versicherte unbeschränkt hinzuverdienen (63 oder 65 + 5)?

Die Versicherte erreicht ihre Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Le- bensjahres und fünf Monaten. Demzufolge darf sie erst nach Vollendung ei- nes Lebensalters von 65 Jahren und fünf Monaten unbeschränkt hinzuverdie- nen.

Erfüllt sie die Voraussetzungen der Vertrauensschutzregelung des § 235 Abs. 2 S. 3 SGB VI (Jahrgang vor 1955 und Altersteilzeitvereinbarung vor

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dem 01.01.2007), kann sie bereits nach Vollendung eines Lebensalters von 65 Jahren unbeschränkt hinzuverdienen.

3. Mütterrente“ (§§ 7, 56, 210, 249, 282, 295, 295a, 307d SGB VI) 3.1 Erweiterte Anerkennung von KEZ für vor 1992 geborene Kinder 3.1.1 Berücksichtigung bei Bestandsrentnern

Bestand am 30.06.2014 Anspruch auf eine Rente, wird gemäß § 307d SGB VI ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem 01.01.1992 geborenes Kind berücksichtigt, wenn

1. in der Rente eine Kindererziehungszeit für den zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde,

2. kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a SGB VI besteht.

Die Zuordnung des Zuschlags erfolgt also aus Gründen der Verwaltungsprak- tikabilität zu dem Elternteil, dem der letzte Monat an Kindererziehungszeit an- gerechnet wurde. Ist die Kindererziehungszeit dementsprechend im 12. Ka- lendermonat nicht anerkannt, kann auch kein Zuschlag nach § 307d SGB VI berücksichtigt werden. Dies ist z. B. der Fall, wenn das Kind vor Beginn des zwölften Kalendermonats nach Ablauf des Geburtsmonats verstorben ist.

Veränderungen während des zweiten Lebensjahres bleiben dagegen außer Betracht.

Ein Zuschlag nach Absatz 1 ist außerdem nicht zu berücksichtigen, wenn die Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 56 Abs. 4 SGB VI ganz oder teilweise ausgeschlossen ist (siehe dazu auch unter Ziffer 3.2).

3.1.2 Berücksichtigung bei erstmaligem Rentenzugang ab 01.07.2014

Für Mütter und Väter, die ab dem 01.07.2014 in Rente gehen, wird die Kin- dererziehungszeit für vor 1992 geborene Kinder grundsätzlich um bis zu zwölf Kalendermonate verlängert (§ 249 Abs. 1 SGB VI). Dafür ist in der Regel die seinerzeitige Zuordnung von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung maßgebend. Wurde die Zuordnung der Berücksichtigungszeiten für ein vor

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1992 geborenes Kind noch nicht vorgenommen, sind die verlängerten Kinder- erziehungszeiten grundsätzlich der Mutter zuzuordnen, es sei denn, es liegt eine alleinige oder überwiegende Erziehung des Vaters oder eines anderen Elternteils vor. Wird bereits ein Zuschlag gemäß § 307d SGB VI an den Versi- cherten, einen anderen Versicherten oder Hinterbliebenen gezahlt, stellt § 249 Abs. 8 SGB VI klar, dass eine Anrechnung der zusätzlichen Kindererzie- hungszeiten ausgeschlossen ist.

Durch § 249 Abs. 7 SGB VI wird darüber hinaus festgeschrieben, dass es auch bei Folgerenten, die auf eine Bestandsrente folgen, zu keiner Erhöhung der anzurechnenden Kindererziehungszeit um zwölf Monate nach § 249 Abs.1 SGB VI kommt. Für diese Fälle gilt mittelbar die pauschale Zuschlagsregelung des § 307d SGB VI über den Besitzschutz des § 88 Abs. 1 und 2 SGB VI.

3.1.3 Berücksichtigung im Rahmen von Kindererziehungsleistungen (KLG) Mütter, die vor dem 01.01.1921 geboren wurden und die eine Kindererzie- hungsleistung nach § 294 SGB VI erhalten, steht jeweils eine Erhöhung dieser Leistung um den Wert von einem Entgeltpunkt zu. Die Mütter im Beitrittsgebiet erhalten einen Zuschlag zu ihrer Rente von einem Entgeltpunkt (Ost).

3.2 Erweiterte Anrechnungsausschlüsse (§ 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI)

Durch die Änderung des § 56 Abs. 4 Nr.3 SGB VI werden bestimmte Perso- nengruppen wieder – wie auch schon nach dem bis zum 21.07.2009 gelten- den Recht – generell von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ausge- schlossen. Dabei wird sichergestellt, dass nicht nur Beamte, sondern auch weitere Personengruppen (z. B. von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 befreite Lehrkräfte), die Versorgungsanrechte nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regeln erwerben, von der Anrechnung von Zeiten der Kindererziehung ausgeschlossen sind.

Wurden aufgrund der Regelung des § 56 Abs. 4 SGB VI i. d. F. vom 22.07.2009 bis 30.06.2014 Zeiten der Kindererziehung in der gesetzlichen Rentenversicherung vorgemerkt, sind diese erteilten Bescheide zu überprü- fen. Das gilt grundsätzlich sowohl für Geburten vor dem 01.01.1992 als auch

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nach dem 31.12.1991, wobei eine Vormerkung von Kindererziehungszeiten bei Beamten und anderen Personen mit entsprechenden Versorgungsansprü- chen nur für Geburten vor dem 01.01.1992 wegen fehlender gleichwertiger Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten möglich war. Eine Überprüfung dieser Fälle hat vorerst nur im Geschäftsvorgang (z. B. Kontenklärungsverfah- ren, Rentenanträge etc.) zu erfolgen.

3.3 Auswirkungen der erweiterten Anerkennung von KEZ für vor 1992 gebo- rene Kinder

3.3.1 Auswirkungen für Bestandsrentner 3.3.1.1 Allgemeines

Bestand am 30.06.2014 Anspruch auf eine Rente, soll diese ab dem 01.07.2014 um einen Zuschlag in Höhe eines persönlichen Entgeltpunkts bzw. eines persönlichen Entgeltpunkts (Ost) aufgestockt werden. Nach der Rentenwertbestimmungsverordnung 2014 entspricht dies 28,61 Euro in den alten und 26,39 Euro in den neuen Bundesländern.

Durch die Ausgestaltung des Zuschlags als Zuschlag an persönlichen Ent- geltpunkten und nicht (nur) als Zuschlag an Entgeltpunkten beträgt der Zu- gangsfaktor für diesen Zuschlag bei Versichertenrenten immer 1,0. Ein Ab- schlag bei vorzeitigem Bezug einer Altersrente oder gegebenenfalls einer Erwerbsminderungsrente wird insoweit nicht vorgenommen. Der Zuschlag nach § 307d SGB VI hat auch keinen Einfluss auf die Begrenzung der (FRG-)Entgeltpunkte nach § 22 Abs. 4 FRG auf 60 % bzw. nach § 22b FRG auf 25 bzw. 40 (FRG-)Entgeltpunkte. Die persönlichen Entgeltpunkte gehören nicht zum FRG-Anteil und sind daher auch nicht zu begrenzen.

3.3.1.2 Auswirkungen auf andere Sozialleistungen

Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten ist – anders als die KLG- Leistung – als Einkommen bei anderen Sozialleistungen zu berücksichtigen.

§ 299 SGB VI gilt insoweit nicht.

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Im Rahmen der Familienversicherung nach dem 5. Buch des Sozialgesetz- buchs (SGB V) bleibt der Zuschlag im Übrigen genauso wie Entgeltpunkte wegen Kindererziehungszeiten bei der Ermittlung des relevanten Gesamtein- kommens unberücksichtigt.

3.3.2 Auswirkungen bei erstmaligem Rentenzugang ab 01.07.2014

Für die zusätzlichen Kindererziehungszeiten ergeben sich bei der Rentenbe- rechnung keine Besonderheiten. So sind die Entgeltpunkte der zusätzlichen Kindererziehungszeiten nach § 28b FRG i. V. mit § 22b FRG bzw. § 22 Abs. 4 FRG ggf. zu begrenzen. Die mit der „Mütterrente“ bewirkte Leistungsauswei- tung kann im Rentenzugang in Einzelfällen zudem dazu führen, dass der Ren- tenanspruch geringer ausfällt als nach bislang geltendem Recht, zum Beispiel weil durch die zusätzliche Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten die Voraussetzungen für eine Anhebung geringer Arbeitsentgelte über die Rente nach Mindestentgeltpunkten gemäß § 262 SGB VI nicht mehr vorliegen.

3.4 Erweiterte Anerkennung von KEZ und Beitragsrecht

3.4.1 Rentenbeginn bei Nachzahlungen nach Erreichen der Regelaltersgrenze (§ 282 Abs. 1 SGB VI i. V. m. § 249 Abs. 1 SGB VI)

Vor dem 01.01.1955 geborene Elternteile, denen Kindererziehungszeiten an- zurechnen sind, können im Rahmen des § 282 Abs. 1 SGB VI bei Erreichen der Regelaltersgrenze auf Antrag freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Renten- versicherung für so viele Monate nachzahlen, wie zur Erfüllung der allgemei- nen Wartezeit noch erforderlich sind.

Bedeutsam ist dies im Zusammenhang mit dem RV-Leistungsverbesserungs- gesetz insbesondere für Elternteile,

– die derzeit die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben,

– einen Antrag nach § 282 Abs. 1 SGB VI bis zum 30.06.2014 stellen und

– die Regelaltersgrenze vor Inkrafttreten des RV-Leistungsverbesserungs- gesetzes erreicht haben.

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In diesen Fällen braucht der Versicherte nur so viele freiwillige Beiträge gem.

§ 282 Abs. 1 SGB VI nachzuzahlen, wie im Hinblick auf die ab 01.07.2014 zu berücksichtigenden weiteren Kindererziehungszeiten noch fehlen. Das Nach- zahlungsrecht gem. § 282 Abs. 1 SGB VI entsteht nach dem Gesetzeswort- laut unabhängig davon, ob Kindererziehungszeiten bereits vorgemerkt sind - es reicht hier aus, wenn Kindererziehungszeiten für die Zeit vor dem 01.07.2014 grundsätzlich anzurechnen sind.

Freiwillige Beiträge, die nach Sonderzahlungsvorschriften zur Erfüllung der Wartezeit gezahlt werden, gelten als im Zeitpunkt der Antragstellung auf Bei- tragsnachzahlung gezahlt, sofern die Beiträge innerhalb einer Frist von 3 Mo- naten nach Zugang des Nachzahlungsbescheides erfolgt. Bei fristgerechter Nachzahlung der (unter Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten) noch fehlenden Monate sind die Anspruchsvoraussetzungen der Regelaltersrente daher zum 01.07.2014 erfüllt. Da der Nachzahlungsantrag zugleich als Ren- tenantrag gewertet wird, kann die Rente ab dem 01.07.2014 geleistet werden.

Wird der Antrag gem. § 282 Abs. 1 SGB VI am 01.07.2014 oder später ge- stellt, sind die Anspruchsvoraussetzungen der Regelaltersrente grundsätzlich frühestens im Monat Juli 2014 erfüllt, so dass sich unter Anwendung des § 99 Abs. 1 S. 1 SGB VI ein Rentenbeginn frühestens ab dem 01.08.2014 ergibt.

Derzeit wird in den Gremien der Rentenversicherung darüber beraten, ob auch bei einer späteren Antragstellung auf Nachzahlung freiwilliger Beiträge ein (rückwirkender) Rentenbeginn ab dem 01.07.2014 ermöglicht werden kann.

In den Fällen der erstmaligen Anrechnung von Kindererziehungszeiten entsteht das Nachzahlungsrecht nach § 282 Abs. 1 SGB VI frühestens mit In- krafttreten des Gesetzes am 01.07.2014. Damit kann in diesen Fällen die Rente frühestens am 01.08.2014 beginnen. Von dieser Regelung sind Versi- cherte betroffen, denen zum Beispiel aufgrund einer gemeinsamen Erklärung über die Zuordnung von Kinderberücksichtigungszeiten (siehe Ziffer 3.1.2) oder nach einer Beitragserstattung (siehe Ziffer 3.4.3) ab dem 01.07.2014 Kindererziehungszeiten angerechnet werden.

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3.4.2 Bereits gezahlte freiwillige Beiträge (§ 7 SGB VI i. V. m. § 249 Abs. 1 SGBVI)

Freiwillig gezahlte Beiträge, die aufgrund der Ausweitung der Kindererzie- hungszeiten mit diesen zusammentreffen, sind nicht zu beanstanden und zu erstatten. Es gilt der Grundsatz, dass die Wirksamkeit dem Recht des Be- stimmungszeitraumes folgt. Eine Beanstandung und Rückzahlung dieser zu Recht gezahlten Beiträge scheidet daher aus. Die leistungsrechtliche Behand- lung ergibt sich aus § 70 Abs. 2 SGB VI.

3.4.3 Bereits durchgeführte Beitragserstattungen (§ 210 SGB VI i. V. m. § 56 Abs. 4 Nr. 2 und 3 SGB VI)

Durch die erweiterte Anrechnung von Kindererziehungszeiten verliert eine zu- vor durchgeführte Beitragserstattung nach § 210 Abs. 1 bzw. Abs. 1a SGB VI nicht ihre Rechtmäßigkeit, da die Beitragserstattung nach der seinerzeit gel- tenden Rechtslage rechtmäßig durchgeführt wurde. Die Beitragserstattung kann nicht rückgängig gemacht und die Wiedereinzahlung der untergegangen Beiträge ermöglicht werden, auch wenn der Versicherte dies wünscht.

Kindererziehungszeiten für vor dem 01.01.1992 geborene Kinder (vom 13. bis 24. Kalendermonat nach der Geburt) entstehen erstmalig mit Inkrafttreten des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes mit Wirkung vom 01.07.2014. Sie können daher nicht der Verfallswirkung früherer Beitragserstattungen bis 30.06.2014 unterliegen.

Davon unberührt bleibt die Verfallswirkung bestehen für Kindererziehungszei- ten bis zum 12. Kalendermonat nach der Geburt bzw. für Kinderberücksichti- gungszeiten, wenn die Beitragserstattung ab dem 01.01.1986 bzw. ab dem 01.01.1992 durchgeführt wurde.

Beitragserstattungen vor dem 01.01.1986 (z. B. Heiratserstattungen) führen grundsätzlich nicht zum Ausschluss einer Anrechnung von Kindererziehungs- zeiten bzw. Kinderberücksichtigungszeiten, weil bis zum Zeitpunkt der Erstat- tung diese Zeiten noch nicht existierten.

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4. Verbesserungen bei den Erwerbsminderungsrenten (§§ 59, 73 SGB VI) 4.1 Verlängerung der Zurechnungszeit

Zur besseren Absicherung von Erwerbsgeminderten wird ab 01.07.2014 die sogenannte Zurechnungszeit (§ 59 SGB VI) um zwei Jahre verlängert. Künftig wird bei einer Rente wegen Erwerbsminderung die Zurechnungszeit vom Ein- tritt der maßgebenden Erwerbsminderung bis zum 62. Lebensjahr angerech- net. Entsprechendes gilt für Hinterbliebenenrenten.

4.2 Vergleichsbewertung

Des Weiteren wird künftig eine zusätzliche Vergleichsbewertung (vgl. § 73 S.1 SGB VI) ohne die letzten vier Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung vorge- nommen, um zu verhindern, dass sich diese Zeit negativ auf die Rentenhöhe auswirkt. Durch diese Änderung wird sichergestellt, dass Einkommensminde- rungen (z. B. durch Wegfall von Überstunden, Wechsel in Teilzeitarbeit, Krankheit oder Arbeitslosigkeit) in den letzten vier Jahren vor dem Eintritt der Erwerbsminderung bei Renten wegen Erwerbsminderung bzw. bei Hinterblie- benenrenten den Wert der beitragsfreien Zeiten (insbesondere der Zurech- nungszeit) nicht verringern.

B) Geänderte Vordrucke und Hinweise hierzu

Die folgenden V-Vordrucke wurden von der Auflage 05.14 an geändert:

V100, V101, V110, V111, V300, V400, V410, V800, V805, V810, V900, V910.

Auf folgende Änderungen möchten wir Sie insbesondere hinweisen:

Die in den Vordrucken V300, V400, V410 und V805 enthaltenen Erläuterungen wurden von diesen Vordrucken abgetrennt um im Verfahren eAntrag offizielle Erläuterungsvordrucke anbieten zu können. Unter den Vordrucknummern V301, V401, V411 und V811 wurden sie als bundeseinheitliche Vordrucke (Auflage:

05.14) aufgelegt.

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In den Vordrucken V100, V101, V300, V400, V410, V800, V805 und V900 wur- de in der jeweiligen "Erklärung der Antragstellerin / des Antragstellers" der Satz

"Durch meine Unterschrift bestätige ich, dass ich von den Erläuterungen zum ...

Kenntnis genommen habe." gestrichen. Nach Prüfung durch die Deutsche Ren- tenversicherung Bund kann grundsätzlich auf die durch die Kunden handschrift- lich unterschriebene Bestätigung über den Erhalt bzw. die Kenntnis eines Erläu- terungsvordrucks verzichtet werden. Jedoch ist dem Kunden die Möglichkeit zu eröffnen, die Informationen über ein vor Ort vorgehaltenes Musterexemplar des Erläuterungsvordrucks oder über einen entsprechenden Internetlink zu beschaf- fen (z. B. elektronischer oder schriftlicher Kurzhinweis durch die aufnehmende Stelle).

Mit freundlichen Grüßen im Auftrag

Z w e i l i n g

Gen.-Akte 38 – 02 – 200

360 – 1133/2014

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