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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumnis der Klagefrist

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Academic year: 2022

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FG München, Urteil v. 10.03.2017 – 12 K 2612/14 Titel:

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumnis der Klagefrist Normenkette:

FGO § 56 Abs. 2, Abs. 3 Leitsätze:

1. Höhere Gewalt i.S. des § 56 Abs. 3 FGO ist ein außergewöhnliches Ereignis, das unter den gegebenen Umständen auch durch die äußerste, nach Lage der Sache von dem Betroffenen zu erwartende Sorgfalt nicht verhindert werden konnte.

2. Geringstes Verschulden schließt höhere Gewalt aus.

3. Wer seit längerem krank ist, handelt schuldhaft, wenn er für die Zeit seines Ausfalls keinen Vertreter bestellt (z. B. bei seit Jahren bestehenden Ausfallerscheinungen des Gedächtnisses).

4. Die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen können, sind innerhalb der Frist des § 56 Abs. 2 FGO vollständig, substantiiert und in sich schlüssig darzulegen.

1. Auch ein Umstand, der dem Beteiligten die rechtzeitige Vornahme einer fristgebundenen Handlung unzumutbar macht, ist aus verfassungsrechtlichen Gründen dem Bereich der höheren Gewalt zuzuordnen.

(redaktioneller Leitsatz)

2. Absolute Unmöglichkeit setzt höhere Gewalt aber nicht voraus. Geringstes Verschulden schließt höhere Gewalt aus. (redaktioneller Leitsatz)

Schlagworte:

Steuerfestsetzung, Klagefrist, Wiedereinsetzungsbegehren, verdeckte Gewinnausschüttung, höhere Gewalt Fundstelle:

BeckRS 2017, 118094  

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe 1

Streitig ist, ob Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumnis der Klagefrist gewährt werden kann und ob verdeckte Gewinnausschüttungen vorliegen.

I.

2

Mit Einkommensteuerbescheid für 2006 vom 30. August 2011 änderte das Finanzamt die bisherige Einkommensteuerfestsetzung für 2006 (Bescheid vom 13. April 2007). Das Finanzamt folgte in dem Bescheid vom 30. August 2011 den Feststellungen der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts im strafrechtlichen und steuerrechtlichen Ermittlungsbericht vom 4. Mai 2011 (Fahndungsbericht; […]).

3

Der Steuerfahnder hatte, nachdem gegen den Kläger am 30. Juni 2008 wegen des Verdachts der Hinterziehung von Einkommensteuer für die Jahre 2002 bis 2006 das Steuerstrafverfahren eingeleitet worden war, die Auffassung vertreten, dass dem Kläger im Streitjahr in der Summe verdeckte

Gewinnausschüttungen in Höhe von 444.000 € zuzurechnen seien, die bei den Einkünften aus

Kapitalvermögen wegen des Halbeinkünfteverfahren in Höhe von 222.000 € in Ansatz zu bringen seien (Tz.

2.5.1.5 des Fahndungsberichts). Der Fahndungsprüfer erhöhte deshalb die bisher aufgrund der Angaben in der Einkommensteuererklärung des Klägers veranlagten Einkünfte aus Kapitalvermögen von 8.579 € auf 230.579 € (Tz. 2.5.2 des Fahndungsberichts).

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4

Der gegen den Einkommensteuerbescheid für 2006 vom 30. August 2011 gerichtete Einspruch wurde vom Kläger nicht begründet. Mit Einspruchsentscheidung vom 23. November 2011 wies das Finanzamt den Einspruch als unbegründet zurück.

5

Mit seiner im Schreiben vom 27. September 2014 erhobenen Klage (die am 30. September 2014 beim Finanzgericht eingegangen ist) wendet sich der Kläger gegen die geänderte Steuerfestsetzung und beantragt wegen der Versäumnis der Klagefrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. In seiner Begründung im Schreiben vom 23. Oktober 2014 trägt er vor, dass die Steuerfestsetzung auf falschen Berechnungen seitens der Steuerfahndung beruhen würde. Am fünften Verhandlungstag, dem Dienstag, […], sei vom Amtsgericht das Verfahren wegen angeblicher Steuerhinterziehung ([…]) eingestellt worden.

Die vom Steuerfahnder aufgestellten Summen hätten sich als nicht richtig herausgestellt. Im Übrigen wurde vom Kläger Fristverlängerung beantragt und im Schreiben vom 12. November 2014 eine weitere

Fristverlängerung bis 26. November 2014 beantragt.

6

Ergänzend lässt der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten im Schriftsatz vom 26. November 2014 vortragen, dass der Kläger seit dem Jahr 2003 in psychiatrischer Behandlung sei. Beim Kläger sei ein Burn- out-Syndrom diagnostiziert worden. Er sei stark suizidgefährdet. Das jahrelang andauernde Strafverfahren, wie auch die aus dem materiell falschen Steuerbescheid resultierende Zwangsvollstreckung hätten das Krankheitsbild verstärkt. Die Einstellung des Strafverfahrens belege, dass die hier erhobenen

Einwendungen des Klägers nicht substanzlos seien. Im Hinblick auf die beantragte Wiedereinsetzung sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger aufgrund seiner unverschuldeten Krankheit auch über die Jahresfrist hinweg daran gehindert war, entsprechendes Vorbringen zu tätigen.

7

Der Kläger beantragt, unter Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumnis der Klagefrist den Einkommensteuerbescheid 2006 vom 30. August 2011 in Gestalt der

Einspruchsentscheidung vom 23. November 2012 dahin zu ändern, dass die Einkünfte aus

Kapitalvermögen um 222.000 € vermindert werden und die Einkommensteuer entsprechend festgesetzt wird.

8

Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen.

9

Das Finanzamt verweist darauf, dass die Klagefrist am 27. Dezember 2012 endete. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumnis der Klagefrist scheide aus, da zum einen die Jahresfrist für die Angabe von Gründen für die Wiedereinsetzung abgelaufen sei. Nach Ablauf der Jahresfrist sei die

Wiedereinsetzung nur möglich, wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich gewesen sei. Dies liege nicht vor.

10

Mit Beschluss vom 29. Januar 2015 hat das Finanzgericht den Antrag des Klägers auf Aussetzung der Vollziehung in Sachen Einkommensteuer 2006 (Az. 12 V 2613/14) abgelehnt. Mit Beschluss vom 31. Januar 2017 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (§ 6

Finanzgerichtsordnung <FGO>). Das Finanzamt hat auf die richterliche Anordnung vom 3. Januar 2017 dem Finanzgericht u.a. die Ermittlungsakten der Steuerfahndung […] und die Strafakten der

Staatsanwaltschaft beim […] vorgelegt. Auf die Protokolle über die öffentliche Sitzung im

Steuerstrafverfahren […] sowie die Einstellungsbeschlüsse (§ 153a Abs. 2 Strafprozessordnung) in diesem Strafverfahren […] wird verwiesen.

11

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die ausgetauschten Schriftsätze und die vorgelegten Akten sowie die Sitzungsniederschrift verwiesen.

II.

(3)

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Die Klage ist unzulässig.

13

1. Die am 30. September 2014 beim Finanzgericht eingegangene Klage ist verspätet erhoben. Die einmonatige Frist (§ 47 Abs. 1 FGO) für die Erhebung der Klage gegen die Einspruchsentscheidung vom 23. November 2012 endete mit Ablauf des 27. Dezember 2012.

14

2. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO ist nicht zu gewähren.

15

a) Dem Kläger kann keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist gewährt werden. Denn gemäß § 56 Abs. 3 FGO kann nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war. Ein Fall höherer Gewalt, bei dem auch nach dem Ablauf der Jahresfrist Wiedereinsetzung gewährt werden kann, liegt im Streitfall nicht vor.

16

Höhere Gewalt ist nach der Rechtsprechung ein außergewöhnliches Ereignis, das unter den gegebenen Umständen auch durch die äußerste, nach Lage der Sache von dem Betroffenen zu erwartende Sorgfalt nicht verhindert werden konnte (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 16. August 1979 I R 95/76, BFHE 129, 1, BStBl II 1980, 47; vom 8. Februar 2001 VII R 59/99, BFHE 194, 466, BStBl II 2001, 506; BFH-Beschlüsse vom 30.

Oktober 1997 III B 108/95, BFH/NV 1998, 497; vom 28. Oktober 2002 III B 126/01, BFH/NV 2003, 326).

Auch ein Umstand, der dem Beteiligten die rechtzeitige Vornahme einer fristgebundenen Handlung unzumutbar macht, ist aus verfassungsrechtlichen Gründen dem Bereich der höheren Gewalt zuzuordnen (Bundesverfassungsgericht <BVerfG>-Beschluss vom 18. Dezember 1985 2 BvR 1167, 1185, 1636/84, 308/85 und 2 BvQ 18/84, BVerfGE 71, 305, 347). Absolute Unmöglichkeit setzt höhere Gewalt aber nicht voraus. Sie verlangt lediglich, dass der Betroffene die größte nach den Umständen von ihm unter

Berücksichtigung objektiver Maßstäbe vernünftigerweise zu erwartende und ihm zumutbare Sorgfalt walten lässt (Bundesverwaltungsgericht <BVerwG>-Urteil vom 30. Oktober 1997 3 C 35.96, BVerwGE 105, 288;

BFH-Urteil in BFHE 194, 466, BStBl II 2001, 506). Geringstes Verschulden schließt höhere Gewalt aus (BFH-Urteil vom 7. Mai 1993 III R 95/88, BFHE 172, 1, BStBl II 1993, 818).

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Nach diesem Maßstab ist das Gericht davon überzeugt, dass im Streitfall vom Vorliegen höherer Gewalt nicht ausgegangen werden kann. Nach dem Vortrag des Klägers leidet er seit dem Jahr 2003 an einem Burn-out-Syndrom, was auch zu mehreren Klinikaufenthalten geführt habe. Er sei - auch nach der

Wahrnehmung seines Prozessbevollmächtigten - bis heute stark suizidgefährdet. Es sei ihm bis heute noch schwer bis teilweise unmöglich, die zur Sachbearbeitung erforderlichen Sachverhaltsinformationen zu liefern. Aus dieser Beschreibung muss das Gericht aber folgern, dass es dem Kläger möglich gewesen wäre, eine Klage zu erheben. Legt man nämlich die als Burn-out beschriebene Erkrankung (als die

gegebenen Umstände) zugrunde, ist nach Lage der Sache bei der vom Kläger zu erwartenden Sorgfalt eine Klageerhebung zumutbar. Denn der Kläger war während des Strafverfahrens durchaus in der Lage, seine Interessen zu vertreten. Ausweislich des Protokolls […] könnte er der Sitzung vor dem Amtsgericht folgen, er stimmte der Verweisung des Verfahrens an das Schöffengericht auch zu. Weiter war der Kläger in dieser Zeit auch bemüht, seine Steuernachforderungen zu regulieren, wie sich aus einem Schriftsatz des

Verteidigers des Klägers vom […] ergibt (Strafakte Bl 393).

18

Aber selbst wenn das Gericht davon ausgehen wollte, dass der Kläger aufgrund seiner psychischen Erkrankung in der Zeit zwischen 2012 und 2014 auf Dauer nicht in der Lage gewesen wäre, eine Klage zu erheben, scheidet höhere Gewalt dennoch aus. Wer nämlich seit längerem krank ist, handelt schuldhaft, wenn er für die Zeit seines Ausfalls keinen Vertreter bestellt (Kuczynski in: Beermann/Gosch, AO/FGO, § 110 AO, Rz. 52 [Mai 2007]: mit Hinweis auf z. B. bei seit Jahren bestehenden Ausfallerscheinungen des Gedächtnisses). Unter der nach Lage der Sache vom Kläger zu erwartenden Sorgfalt, hätte er folglich schon vor längerer Zeit zur Verhinderung von Fristversäumnissen einen sachkundigen Vertreter bestellen müssen, der für ihn zumindest als Bevollmächtigter vor Behörden und Gerichten handeln kann. Der Kläger hätte sich aber auch später hierzu leicht eines seiner Verteidiger im Steuerstrafverfahren bedienen können,

(4)

oder sogar seines Steuerberaters, der in dem Sitzungstermin […] vor dem Amtsgericht […] als Zeuge anwesend war (Strafakte Bl 406).

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b) Im Übrigen wäre aber selbst dann, wenn das Gericht davon ausgehen wollte, dass ein Fall von höherer Gewalt vorgelegen hätte und deshalb der Ablauf der Jahresfrist i.S. des § 56 Abs. 3 FGO unschädlich wäre, eine Wiedereinsetzung nicht zu gewähren.

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aa) Mit Wegfall des durch die höhere Gewalt verursachten Hindernisses beginnt nämlich die zweiwöchige Antragsfrist gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO (Söhn in: Hübschmann/Hepp/ Spitaler, AO/FGO, § 56 FGO, Rn. 622 [Nov. 2014]; Kuczynski in: Beermann/Gosch, AO/FGO, § 56 FGO, Rn. 29.1 [Mai 2007] und § 110 AO, Rn. 86.2 [Mai 2007]).

21

Der Kläger hat jedoch in der Klageschrift vom 27. September 2014 keine Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorgetragen. Wiedereinsetzungsgründe wurden erstmals im Schreiben des

Prozessbevollmächtigten vom 26. November 2014 formuliert, nachdem der Kläger im Schreiben vom 23. Oktober 2014 neben dem Hinweis, dass das Strafverfahren eingestellt wurde, nur eine

Fristverlängerung beantragt hatte.

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bb) Damit hat der Kläger auch die zweiwöchige Frist aus § 56 Abs. 2 FGO zur Begründung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versäumt.

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Wiedereinsetzung ist nämlich nur zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden an der Einhaltung der gesetzlichen Frist gehindert war (§ 56 Abs. 1 FGO). Dies setzt in formeller Hinsicht voraus, dass innerhalb einer Frist von zwei Wochen (§ 56 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FGO) nach Wegfall des Hindernisses die versäumte Rechtshandlung nachgeholt und diejenigen Tatsachen vorgetragen und im Verfahren über den Antrag glaubhaft gemacht werden, aus denen sich die schuldlose Verhinderung ergeben soll. Die

Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen können, sind innerhalb dieser Frist vollständig, substantiiert und in sich schlüssig darzulegen (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 25. Juni 2003 XI B 186/02, BFH/NV 2003, 1589; vom 15. Dezember 2011 II R 16/11, BFH/NV 2012, 593; vom 13. September 2012 XI R 13/12, BFH/NV 2013, 60). Zum schlüssigen Vortrag derartiger

Tatsachen sind die genaue Beschreibung des Hindernisses, das der Fristwahrung entgegenstand, und die vollständige Darlegung der Ereignisse, die das Unverschulden an der Fristversäumnis belegen sollen, erforderlich (BFH-Beschluss vom 9. November 1999 XI R 17/99, BFH/NV 2000, 583). Nach Ablauf der Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO können Wiedereinsetzungsgründe nicht mehr nachgeschoben, sondern nur noch unklare und unvollständige Angaben ergänzt oder vervollständigt werden (BFH-Urteil vom 21. Februar 1995 VIII R 76/93 BFH/NV 1995, 989, m.w.N.; BFH-Beschlüsse vom 26. April 2005 I B 248/04, BFH/NV 2005, 1591; vom 23. August 2011 X R 2/11, BFH/NV 2011, 1913; vom 13. September 2012 XI R 13/12, BFH/NV 2013, 60).

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Da der Kläger bereits mit der Erhebung der Klage am 27. September 2014 Wiedereinsetzungsgründe hätte vortragen müssen, ist auch unter diesem Aspekt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumnis der Klagefrist ausgeschlossen.

25

Nach der Erhebung der Klage finden sich binnen der Frist von zwei Wochen keine Ausführungen, wieso die Klagefrist versäumt wurde. Wird die unverschuldete Fristversäumung - wie im Streitfall - mit einer

Erkrankung begründet (was auch bei psychischen Erkrankungen grundsätzlich möglich ist; vgl. BFH- Beschluss vom 22. Juli 1991 III B 22/91, BFH/NV 1992, 257), so ist zur Begründung des

Wiedereinsetzungsbegehrens die Angabe von Tatsachen erforderlich, aus denen sich Art und Schwere der Erkrankung ergeben (BFH-Beschlüsse vom 27. Juli 2015 X B 107/14, BFH/NV 2015, 1431; vom 11. August 2005 VII B 319/04, BFH/NV 2006, 79; vom 9. März 1990 V B 159/88, BFH/NV 1991, 245). Die Angabe dieser Tatsachen muss die Annahme erlauben, dass es aufgrund der Schwere der Krankheit nicht möglich war, einen fristwahrenden Schriftsatz rechtzeitig einzureichen (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Dezember 2000

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V B 186/00, BFH/NV 2001, 918). Die Angabe, dass als Krankheit ein Burn-out-Syndrom vorgelegen habe, wird aber erst im Schreiben vom 26. November 2014, also weit nach Ablauf der Zweiwochenfrist,

vorgetragen.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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