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Landrat des Kantons Basel-Landschaft. Parlamentarischer Vorstoss2015-203 > Landrat / Parlament || Geschäfte des Landrats Titel:Parlamentarische Initiative der SVP-Fraktion: Änderung des Landratsgesetz § 16a, Geschäftsleitung

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Landrat des Kantons Basel-Landschaft. Parlamentarischer Vorstoss 2015-203

> Landrat / Parlam ent || Geschäfte des Landrats

Titel: Parlamentarische Initiative der SVP-Fraktion:

Änderung des Landratsgesetz § 16a, Geschäftsleitung

Autor/in: Dominik Straumann

Mitunterzeichnet von: Born, Brenzikofer, Brodbeck, Brunner, Buser, Dürr, Epple, Hartmann, Herrmann, Hess, Hiltmann, Hofer, Imber, Inäbnit, Kämpfer, Keller, Kirchmayr, Klauser, Meier, Richterich, Ringgenberg, Schäfli, Schafroth Hans Rudolf, Schafroth Peter, Sollberger, Spiess, Stohler, Strub, Thü- ring, Trüssel, Weibel, Wenger, Wirz, Wullschleger

Eingereicht am: 21. Mai 2015

Bemerkungen: --

Verlauf dieses Geschäfts

Per 1. Juli 2015 treten verschiedene Änderungen im Landratsgesetz in Kraft. Darunter wird neu eine Geschäftsleitung im Parlament eingesetzt. Diese besteht aus dem Landratspräsidium, den Vize- präsidien sowie den Fraktionspräsidien. Eine Gewichtung der Fraktionen wurde nicht berücksichtigt.

Somit hat zukünftig die SVP mit effektiven 28 Sitzen im Parlament die gleiche Stimme in der Geschäftsleitung wie die kleinste Fraktion mit 5 Sitzen. Mit dieser Parlamentarischen Initiative soll dem Proporz im Parlament Rechnung getragen werden und die Fraktionsvertreter im Verhältnis der Mitgliederzahlen der Fraktion entsprechende Stimmen erhalten. Basis dafür ist die Fraktionsstärke von Minimum 5 Mitgliedern und den mathematischen Grundsätzen des Rundens. Somit ergeben sich folgte Stimmverhältnisse:

SVP 28 Mitglieder 6 Stimmen

SP 21 Mitglieder 4 Stimmen

FDP 17 Mitglieder 3 Stimmen

Grüne-EVP 10 Mitglieder 2 Stimmen CVP-BDP 9 Mitglieder 2 Stimmen GLP-Grün-U 5 Mitglieder 1 Stimme

Somit entspricht das Stimmenverhältnis der Fraktionsvertreter dem im Parlament.

Mit dieser Parlamentarischen Initiative beantragen wir das Gesetz über die Organisation und die Geschäftsführung des Landrats (Landratsgesetz), gültig vom 21. November 1994 (Stand 01. Juli 2015) wie folgt zu ergänzen:

§ 16a Geschäftsleitung

Abs. 1 Die Geschäftsleitung des Landrats besteht aus dem Landratspräsidium, den Vize- präsidien sowie den Fraktionspräsidien. Die Gewichtung der Stimmen der Fraktions- vertreter erfolgt im Verhältnis der Mitgliederzahlen der Fraktion.

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