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REINHARD WILHELM RECHTSANWALT

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Academic year: 2022

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R EINHARD W ILHELM R ECHTSANWALT

Rechtsanwalt Wilhelm – Hiddingser Weg 11 - 59494 Soest

Bundesverfassungsgericht Schloßbezirk 3

76131 Karlsruhe

Mein Zeichen: 0213/21

Verfassungsbeschwerde gegen das Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

20. Februar 2021 Verfassungsbeschwerde

der Damen und Herren Beschwerdeführer*innen:

1. Reinhard Ernst Rudolf Wilhelm, Hellefelder Straße 108, 59821 Arns- berg,

gegen das am 18. November 2020 vom Bundestag und Bun desrat be- schlossene, am gleichen Tag vom Bundespräsidenten unterzeichneten und am 19. November 2020 veröffentlichten Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite.

Im Namen und mit Vollmacht der Beschwerdeführer*innen - im nach- folgenden der Lesbarkeit wegen als Beschwerdeführer bezeichnet - erhebe ich Verfassungsbeschwerde mit dem Antrag festzustellen, dass das am 18. November 2020 vom Bundestag und Bundesrat be- schlossene, am gleichen Tag vom Bundespräsidenten unterzeichnete und am 19. November 2020 veröffentlichte Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, verfassungswidrig und nichtig ist.

Die Beschwerdeführer sehen sich in ihren Persönlichkeitsrechten gemäß Art. 1 Abs. 1 GG 2 GG, Freiheitsrechten gemäß Art. 2 Abs. 1 GG, Gleich- behandlungsrechten gemäß Art. 3 Abs. 1 GG, und in ihrem Recht auf Demokratie, Art. 20 Abs. 1 GG und Art. 28 Abs. 2 GG, betroffen.

Die Bevollmächtigung ist den anliegenden Vollmachten zu entnehmen.

(2)

Soweit in den nachfolgenden Ausführungen in zitierten Ge- setzestexten Texte in eckigen Klammern eingefügt sind, sind diese zur besseren Lesbarkeit durch den Unterzeichner einge- fügt worden.

Zulässigkeit

Die Beschwerdeführer sind in ihren Rechten unmittelbar und gegenwärtig betroffen.

Soweit das Infektionsschutzgesetz die zentrale Datensamm- lung gestattet, sind sämtliche Beschwerdeführer in ihren Rechten auf informationelle Selbstbestimmung / Datenschutz selbst, gegenwärtig und unmittelbar beschwert. Sämtliche Beschwerdeführer sind einschlägig geimpft.

Soweit das Gesetz den Regierungen gestattet, ohne Parla- mentsvorbehalt Rechtsverordnungen zu erlassen, sind sämtli- che Beschwerdeführer ebenfalls in ihren Rechten beeinträch-

tigt. Die Rechtsverordnungen sind der parlamentarischen Kon- trolle und nur noch eingeschränkt über die Verwaltungsge- richtsbarkeit überprüfbar.

Die Beschwerdeführer sind durch die Regelung, dass jeder, der aus einem ausländischem Gebiet mit einem erhöhten Ri- siko für eine Infektion mit einer bestimmten bedrohlichen übertragbaren Krankheit kommt, sich registrieren und über- wachen lassen muss, selbst, gegenwärtig und unmittelbar be-

schwert. Die Beschwerdeführer reisen regelmäßig in die Nach- barländer wie Niederlande, Schweiz oder Dänemark. Der Be- schwerdeführer zu 1. ) bereiste im Jahre 2020 die Niederlan- de, Österreich, Schweiz, im Jahre 2019 Niederlande, Öster- reich, Dänemark. Reisen nach Ost- und Nordeuropa sind für die kommenden Monate geplant.

Die übrigen Maßnahmen nach § 28a Infektionsschutzgesetz sind schon überwiegend Bestandteil der Rechtswirklichkeit.

Die Beschwerdeführer sind in ihren Reisefreiheit, in ihrer Ver- sammlungsfreiheit, in ihrer freien Entfaltung, gastronomische Einrichtungen und Einzelhandesgeschäfte und Baumärkte zu besuchen, zu eröffnen oder zu betreiben, selbst, unmittelbar und gegenwärtig betroffen.

(3)

Rein vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die verfas- sungsrechtliche Klärung der Verfassungmäßigkeit des Infekti- onschutzgesetzes dem Interesse der Allgemeinheit nach Rechtsklarheit dient. Durch das Gesetz ist jeder Bürger un- mittelbar, gegenwärtig und selbst betroffen.

Begründetheit

0. Das Gesetz dürfte schon nicht verfassungsgemäß zustande gekommen sein. Die Exekutive beeinflusste den Gesetzge- bungsverlauf durch Einflussnahme auf Wissenschaftler. Dies ist deshalb so bedeutsam, weil dieses Gesetzeswerk tief in die Freiheitsrechte der Bürger eingreift.

Gemäß Art. 20 Abs. 3 GG ist die Gesetzgebung ist an die ver- fassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt an Gesetz und Recht gebunden.

Die Gewaltenteilung sieht vor, dass das Parlament die Gesetze beschließt und die Regierung die Gesetze ausführt. Die Wil- lensbildung soll in den Parlamenten stattfinden.

Die Bundesregierung kann Gesetzesentwürfe einbringen und über die Begründung Einfluss auf die Willensbildung der Par- lamentarier nehmen.

Die Willensbildung zu den sog. Bevölkerungsschutzgesetzen kam jedoch nicht ausschließlich über die Einbringung von Ge- setzesentwürfen zustande, sondern insbesondere durch fal- sche Gefahrenmeldungen von Wissenschaftlern und For- schern zustande, die durch das Bundesinnenministerium ver- pflichtet worden sind.

Die Bundesregierung bediente sich zur Öffentlichkeitsarbeit ihrer beabsichtigten Maßnahmen zahlreicher Wissenschaftler, u.a. die des Robert-Koch-Institutes, des Leibnitz-Instituts für Wirtschaftsforschung, des Instituts der Deutschen Wirtschaft, der Stiftung für Wissenschaft und Politik und der Universitä- ten. Noch nie hat sich die deutsche Politik so sehr auf die Wis- senschaft gehört, wie im Jahre 2020 ( so z.B. Deutsche Welle in ihrer Online-Publikation vom 25. Oktober 2020, „Tempo oder Sorgfalt: Politik und Wissenschaft in Corona-Zeiten“ , An- lage I ).

Diese Wissenschaftler genossen das Vertrauen, den gesund- heitlichen Belangen zu dienen.

(4)

„In den Gesundheitswissenschaften und der Medizin (siehe Translationale Medizin) wird der Begriff verstanden als multi- direktionale und multidisziplinäre Integration von Grundla- genforschung, patientenorientierter Forschung und bevölke- rungsbezogener Forschung fördert, und zwar mit dem lang- fristigen Ziel, die Gesundheit der Allgemeinheit zu verbessern.“

(Wikipedia, „Forschung“, Anlage II ).

Die Wissenschaftler äußerten sich aber nicht mit der Zielset- zung, die Gesundheit der Allgemeinheit zu verbessern, son- dern dienten den politischen Absichten der Bundesregierung, ihre Gesetzesvorhaben mit möglichst wenig Widerstand aus der Bevölkerung und Diskussionen durch das Parlament zu be- kommen.

Nach den Recherchen der Zeitung „Welt am Sonntag“, Rubrik Politik 55, vom 7. Februar 2021, ( Anlage III ) vereinbarte das Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat mit den Wissenschaftlern, dass diese worst-case-Szenarien publizie- ren, damit die Bundesregierung die gewünschten Gesetzes- vorhaben widerstandslos durchsetzen kann.

Insbesondere das Robert-Koch-Institut publiziert dramatische Zahlen.

Die Todesfallzahlen werden und wurden zu hoch angegeben.

Das RKI fasst unter den sog. Covid-19-Toten sowohl die Men- schen zusammen, die wegen Corona gestorben sind, die mit Corona gestorben oder aufgrund von Multimorbidität ohne gestorben wären. Dass die Zahlen falsch sind, ergibt sich schon daraus, dass das Durchschnittsalter der Verstorbenen 83 Jahre ist ( RND vom 08.12.2020, Anlage IV). Die reguläre Sterblichkeit der Männer liegt bei 78 Jahren und der Frauen bei 83 Jahren. Würde die Covid-Erkrankung eine signifikant höhere Sterblichkeit verursachen, so müsste sich dies im Durchschnittsalter der Toten widerspiegeln.

Im Ärzteblatt wurde schon im Mai 2020 publiziert, dass die Sterblichkeit wegen Corona nicht dramatisch ( Anlage V ) und nicht außergewöhnlich ist.

Auffallend ist, dass das RKI kumulierte Werte publiziert. In Be- zug auf die aktuelle Gefährdungslage haben die kumulierten Werte keine Aussagekraft, sie dienen ausschließlich dazu,

(5)

Umgekehrt fehlen klarstellende Angaben, nämlich dass sich 96 Prozent der tödlichen Verläufe in der Altersgruppe 60plus abspielen, also im Bereich der üblichen Sterblichkeitsvertei- lung bewegen.

Es wird verschwiegen, dass die Jahrgänge bis 59 Jahren im Jahre 2020 eine Untersterblichkeit aufweisen. Ferner wird ver- schwiegen, dass die Jahrgänge 60plus alleine aufgrund der de- mografischen Entwicklung sich erhöht. Die geburtenstarken Nachkriegsjahrgänge sind in das Altersspektrum hineinge- rückt, indem natürlicherweise gestorben wird. Statistisch ge- sehen wird der Mensch in Deutschland im Mittel 82 Jahre alt.

Die Zunahme des Lebensalters spielt dabei kaum eine Rolle.

„Die Zahl der Menschen im Alter ab 67 Jahren stieg zwischen 1990 und 2018 um 54 % von 10,4 Millionen auf 15,9 Millio- nen. In den nächsten 20 Jahren wird diese Zahl um weitere 5 bis 6 Millionen auf mindestens 20,9 Millionen wachsen. Die künftige Entwicklung ist für diese Altersgruppe im Wesentli- chen durch den aktuellen Altersaufbau vorherbestimmt. Der Einfluss der Geburten und Wanderungen spielt hierfür eine sehr geringe Rolle. Die Entwicklung der Sterblichkeit wirkt sich dagegen stärker aus, jedoch vor allem bei den höheren Alters- klassen und erst gegen Ende des Vorausberechnungszeit- raums (Schaubild 8)“ ( Deutsche statistische Bundesamt, Pres- seerklärung von 2019, S. 24, Anlage VIII )

Letztlich erhöhte sich die Anzahl der Menschen im Alter von 67plus in den Jahren von 1990 bis 2018 im Mittel um 178.500 Menschen p.a. Ab 2018 erhöht sich die Zahl im Mittel um 250.000 Menschen.

„Die Gruppe der Menschen ab 80 Jahren wird bereits in den nächsten Jahren bis 2022 von 5,4 Millionen (2018) auf 6,2 Mil- lionen steigen und dann bis Anfang der 2030er Jahre auf die- sem Niveau bleiben.“ ( Deutsche statistische Bundesamt, Presseerklärung von 2019, S. 25, Anlage VIII )

Die Anzahl der Menschen im Alter von 80plus wird sich von 2018 bis nächstes Jahr um 0,8 Millionen oder 0,2 Millionen Menschen p.a. erhöht haben. Wenn man berücksichtigt, dass Männer im Mittel mit 78 Jahren und Frauen im Mittel im Alter von 83 Jahren sterben und sich die Lebenserwartung nicht si- gnifikant erhöht, dann ist es offensichtlich, dass sich die Ster- bezahlen in Anbetracht des starken Wachstums der Jahrgänge 80plus deutlich erhöht hat und erhöhen wird.

(6)

Es ist durchaus nicht naheliegend, dass der Covid-19-Erreger, soweit er tatsächlich ursächlich ist – die RKI-Statistik schafft diesbezüglich keine Klarheit -, für den Tod ursächlich ist. In vielen wird der Erreger aber letztlich einen Sterbeprozess, der ohnehin im Gange war, beendet haben. Der Sterbeprozess be- ruht in den seltensten Fällen auf einer einzigen Ursache. Im Regelfall sind mit dem Erreichen der letzten Lebensphase die Ressourcen aufgebraucht und der körperliche Zustand ist im Regelfall in einem alterstypischen Zustand. In Bezug auf Covid- 19 ist beachtenswert, dass die alten Menschen überwiegend in Pflegeheimen betroffen sind. ( NTV-News, Anlage IX ) Die Ludwig-Maximilians-Universität München wertet in ihrem Bericht vom 11. Dezember 2020 die statistischen Daten aus und kommt zu dem Ergebnis, dass die Jahrgänge bis 60 eine Untersterblichkeit aufweisen und die übrigen Jahrgänge eine übliche Sterblichkeit aufweisen. Sie stellen insbesondere fest, dass die sog. Lockdown-Maßnahmen diese Bevölkerungsgrup- pe nicht schützte ( S. 14, Anlage X ). Das Ergebnis dieser Aus- wertung ist nicht verwunderlich, denn es besteht zwischen den Gewerbe-, Versammlungs-, Einkaufs- und Gastronomie- besuchsverboten und den Ausgangssperren keinerlei inhaltli- cher Bezug zu der besonders betroffenen Personengruppe.

Vor dem Hintergrund, dass die statistischen Angaben den Be- hörden jederzeit zugänglich waren und der Sinn der Lock- down-Maßnahmen in Bezug auf die tatsächlich gefährdeten Personen erkennbar nicht besteht, ist es offensichtlich, dass die Beeinflussung der Wissenschaft und die mittelbare Beein- flussung der öffentlichen Meinungsbildung durch die Ministe- rien wirksam war.

Ferner gab die Bundesregierung für die Werbung ihrer Maß- nahmen alleine in den Monaten April bis Juni 2020 12 Mio.

EUR aus. ( Deutscher Bundestag, Drucksache 19/22396 ) Im Ergebnis ist zu schlussfolgern, dass das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, die von ihr verpflichteten Wissenschaftler, das Bundesministerium für Gesundheit und ihre untergeordnete Behörde Robert-Koch-Institut die öffentli- che Meinung und letztlich auch die der Parlamentarier den Gesetzgebungsverlauf im unzulässigen Ausmaß beeinflusst haben.

(7)

Das sog. Bevölkerungsschutzgesetz beruht letztlich nicht auf einer freien Willensbildung der Parlamentarier, die sondern auf einem von der Regierung und den Wissenschaftlern ge- schaffenen fehlerhaften Angstvorstellung von der tatsächli- chen Gefahrenlage.

Die Bundesregierung hat den Grundsatz, dass die Exekutive, also sie selbst, der parlamentarischen Mehrheit Folge zu leis- ten hat, durch ihre massive Gestaltung der öffentlichen Mei- nung konterkariert. In dem Zusammenhang ist es auch be- deutsam, dass die Gesetzgebungsverfahren stark gekürzt wor- den sind.

Anzumerken ist im übrigen, dass die Bundesregierung den Weg bezüglich der angeblichen Gefahren der Mutationen wei- ter beschreitet. In Bezug auf Tirol werden Einreiseverbote ausgesprochen, obwohl der dortige Inzidenzwert ( 77 ) nicht höher als in einigen Bayerischen Kommunen ( Tirschenreuth:

133 ) und zudem fallend ist ( Anlage VI ). Die Letalitätsrate ist trotz der Mutationen sowohl in Österreich als auch in der Tschechei mit unter 2 Prozent niedriger als in Deutschland; zu- mindest gemäß den ( falschen ) RKI-Angaben ( Anlage VII ).

Das Zustandekommen des Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Trag- weite verstieß gegen Art. 20 GG und ist aufzuheben. Die Auf- hebung ist dringend geboten, denn die Bundesregierung weist ohnehin die Tendenz auf, Parlamentsvorbehalte zu umgehen und zeigt insgesamt wenig Respekt gegenüber demokrati- schen Institutionen.

(8)

I. In § 2 des Infektionsschutzgesetzes wurde Ziff. 17 neu ein- gefügt:

„17. Risikogebiet [ist]

ein Gebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für das vom Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ein erhöhtes Risiko für eine Infek- tion mit einer bestimmten bedrohlichen übertragbaren Krank- heit festgestellt wurde; die Einstufung als Risikogebiet erfolgt erst mit Ablauf des ersten Tages nach Veröffentlichung der Feststellung durch das Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/risikogebiete.“

Ferner wurden in § 36 Infektionsgesetz Abs. 8, 9 und 10 ein- gefügt:

„Die Bundesregierung wird, sofern der Deutsche Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 eine epidemische Lage von nationa- ler Tragweite festgestellt hat, ermächtigt, durch Rechtsver- ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festzulegen, dass Personen, die in die Bundesrepublik Deutschland einreisen wollen oder eingereist sind und bei denen die Möglichkeit be- steht, dass sie einem erhöhten Infektionsrisiko für die Krank- heit ausgesetzt waren, die zur Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite geführt hat, insbesondere, weil sie sich in einem entsprechenden Risikogebiet aufgehal- ten haben, ausschließlich zur Feststellung und Verhinderung der Verbreitung dieser Krankheit verpflichtet sind, der zustän- digen Behörde ihre personenbezogenen Angaben, das Datum ihrer voraussichtlichen Einreise, ihre Aufenthaltsorte bis zu zehn Tage vor und nach der Einreise und das für die Einreise genutzte Reisemittel durch Nutzung des vom Robert Koch-In- stitut nach Absatz 9 eingerichteten elektronischen Melde- und Informationssystems mitzuteilen. In der Rechtsverordnung ist auch zu bestimmen, in welchen Fällen Ausnahmen von der Verpflichtung nach Satz 1 bestehen. Es kann festgelegt wer- den, dass, soweit eine Ausnahme vorliegt, anstelle der Nut- zung des vom Robert Koch-Institut nach Absatz 9 eingerichte- ten elektronischen Melde- und Informationssystems eine

schriftliche Ersatzmitteilung gegenüber der zuständigen Be- hörde vorzunehmen ist. § 34 Absatz 4 gilt für die durch die Rechtsverordnung nach den Sätzen 1 und 3 festgelegte Ver- pflichtung entsprechend.“

(9)

„Das Robert Koch-Institut richtet für die Zwecke des Absatzes 8 Satz 1 ein elektronisches Melde- und Informationssystem ein und ist verantwortlich für dessen technischen Betrieb. Das Robert Koch-Institut kann einen IT-Dienstleister mit der tech- nischen Umsetzung beauftragen. Die aufgrund einer Rechts- verordnung nach Absatz 8 Satz 1 erhobenen Daten dürfen von der zuständigen Behörde nur für Zwecke der Überwa- chung der Absonderung und der Kontaktnachverfolgung ver- arbeitet werden. Sie sind spätestens 14 Tage nach dem mitge- teilten Datum der Einreise der jeweils betroffenen Person zu löschen.“

„Die Bunderegierung wird, sofern der Deutsche Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 eine epidemische Lage von nationa- ler Tragweite festgestellt hat, ermächtigt, durch Rechtsver- ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festzulegen, 1. dass die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 8 Satz 1 genannten Personen verpflichtet sind, gegenüber den Beför- derern, gegenüber der zuständigen Behörde oder gegenüber den diese Behörde nach Maßgabe des Absatzes 11 Satz 1 un- terstützenden, mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüber- schreitenden Verkehrs beauftragten Behörden

a) einen Nachweis über die Erfüllung der in einer Rechts- verordnung nach Absatz 8 Satz 1 festgelegten Verpflichtung oder die Ersatzmitteilung nach Absatz 8 Satz 3 vorzulegen, b) eine Impfdokumentation hinsichtlich der in Absatz 8 Satz 1 genannten Krankheit vorzulegen,

c) ein ärztliches Zeugnis oder ein Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens der in Absatz 8 Satz 1 genannten Krank- heit vorzulegen,

d) Auskunft darüber zu geben, ob bei ihnen Anhaltspunkte für die in Absatz 8 Satz 1 genannte Krankheit vorhanden sind;

[...]

Personen, die kein aufgrund der Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 1 erfor-derliches ärztliches Zeugnis oder erforderli- ches Testergebnis vorlegen, sind ver-pflichtet, eine ärztliche Untersuchung auf Ausschluss der in Absatz 8 Satz 1 ge-nann- ten Krankheit zu dulden. § 34 Absatz 4 gilt für die durch die Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 1 festgelegten Ver- pflichtungen entsprechend.“

(10)

Diese Neuregelungen führen dazu, dass jeder, der aus einem ausländischem Gebiet mit einem erhöhten Risiko für eine In- fektion mit einer bestimmten bedrohlichen übertragbaren Krankheit kommt, sich registrieren und überwachen lassen muss.

(1) Diese Regelung verletzt die Beschwerdeführer in ihren Persönlichkeits-, Freiheits- und Gleichheitsrechten unverhält- nismäßig, wenn das ausländische Risikogebiet nicht gefährli- cher ist als das deutsche Herkunftsgebiet.

Die Schweiz hatte z.B. im November 2020 sinkende Covid-19- Zahlen und Deutschland hat steigende Zahlen. Beide sind Risi- kogebiet. Die Rückreise aus der Schweiz bedeutet für die deutsche Bevölkerung kein größeres Risiko als der Aufenthalt und die Reise innerhalb Deutschlands.

(2) Die zentrale Erfassung der Daten in einer Bundesbehörde verletzt die Beschwerdeführer zusätzlich in ihren Persönlich- keitsrechten und ihren Rechten auf Demokratie.

(a) Es ist nicht erkennbar, welches schützenswertes Interesse die Bundesbehörde haben sollte, Daten zentral zu sammeln.

Die Gesundheitsämter sind zuständig für den Seuchenschutz vor Ort, nicht das RKI; zumal die Verwaltungshoheit bei den Bundesländern liegt.

(b) Die höchstpersönlichen Daten sollen zentral gesammelt werden werden.

Mit der zentralen Erfassung von Bewegungs- und Persönlich- keitsdaten in Deutschland wird eine Struktur geschaffen, die einen Datenmissbrauch in einem die Demokratie gefährden- den Umfang ermöglicht. Der Betroffene hat keine Chancen, zu überprüfen, ob die Daten ordnungsgemäß verwandt und gelöscht werden. Auch die elektronische Datensicherheitsar- chitektur obliegt dann der Bundesbehörde. Es ist für Hacker viel interessanter, in bedeutende Bundesbehörden mit umfas- senden Daten als in kleine Gesundheitsämter mit geringerem Datenbestand einzudringen.

Die Verantwortungsträger haben sich in Bezug auf die Covid- 19-Pandemie als unzuverlässig erwiesen. Die Beschwerdefüh- rer befürchten, dass dies auch bezüglich des Datenschutzes

und der Datensicherheit gelten könnte.

(11)

Dies gilt umso mehr, weil u.a. der zuständige Bundesgesund- heitsminister in politischer Hinsicht den Anschein erweckt, bestechlich zu sein. Der Bundesgesundheitsminister fällt durch außergewöhnliche Immobiliengeschäfte auf. Er war vor dem Antritt seines Amtes ein bekannter Pharma-Lobbyist. Die Beschwerdeführer wünschen nicht, dass eine solche Person Zugang zu den persönlichen Daten erhält.

II. In § 13 Abs. 5 wurde nachfolgender Passus eingefügt:

„Die Kassenärztlichen Vereinigungen und, soweit die Angaben bei ihnen vorliegen, die für die Durchführung von Impfleistun- gen eingerichteten Impfzentren haben für Zwecke der Fest- stellung der Inanspruchnahme von Schutzimpfungen und von Impfeffekten (Impfsurveillance) dem Robert Koch-Institut und für Zwecke der Überwachung der Sicherheit von Impfstoffen (Pharmakovigilanz) dem Paul-Ehrlich-Institut in von diesen festgelegten Zeitabständen folgende Angaben zu übermitteln:

1. Patienten-Pseudonym, 2. Geburtsmonat und -jahr, 3. Geschlecht,

4. fünfstellige Postleitzahl und Landkreis des Patienten, 5. Landkreis des behandelnden Arztes oder des Impfzentrums, 6. Fachrichtung des behandelnden Arztes,

7. Datum der Schutzimpfung, der Vorsorgeuntersuchung, des Arzt-Patienten-Kontaktes und Quartal der Diagnose,

8. antigenspezifische Dokumentationsnummer der Schutzimp- fung, bei Vorsorgeuntersuchungen die Leistung nach dem ein- heitlichen Bewertungsmaßstab,

9. Diagnosecode nach der Internationalen statistischen Klassi- fikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsproble- me (ICD), Diagnosesicherheit und Diagnosetyp im Sinne einer Akut- oder Dauerdiagnose,

10. bei Schutzimpfungen gegen Severe-Acute-Respiratory- Syndrome-Coronavirus-2 (SARS-CoV-2) zusätzlich die impf- stoffspezifische Dokumentationsnummer, die Chargennum- mer, die Indikation sowie den Beginn oder den Abschluss der Impfserie.“

Diese Regelungen führt zu einer zentralen und umfassenden Impfdatenbank. Die Regelung beschränkt sich auch nicht auf bestimmte Impfungen. Jeder Bürger ist geimpft, z.B. gegen Tetanus, Kinderlähmung, pp. , wird geimpft und wird somit Gegenstand der Impfdatenbank. Die pseudonymisierten Per- sonen sind aufgrund der detailierten Daten rekonstruierbar.

(12)

Die fünfstellige Postleitzahl in Verbindung mit Geschlecht, Ge- burtsmonat und -jahr genügt, um die Identitäten zu ermit- teln. Aufgrund der zahlreichen Daten, die die Bundesbehörde sammeln darf, ergeben sich umfassende Profile.

Die Datensammlung hat einen hohen wirtschaftlichen Wert für Vertriebsorganisationen von Pharma-, Medizin- und Versi-

cherungsprodukten. Es ist alles andere als fernliegend, dass hiesige Politiker ihre Möglichkeiten der wirtschaftlichen Vor- teilsnahme wegen ausschöpfen.

Es ist auch nicht ersichtlich, warum die Bundesbehörde die Daten sammelt. Die kommunalen Behörden sind für den Ge- sundheitsschutz zuständig und die übergeordneten Landes- behörden für die Aufsicht. Es ist auch nicht Sache der Bundes- regierung, die Landesbehörden und -regierungen zu überwa-

chen. Das Grundgesetz sieht die Machtbegrenzung der Bun- desregierung und der Bundesverwaltungen nicht nur durch Gewaltenteilung, sondern auch durch die förderale Struktur vor.

Die Einführung der Datenbanken steht dem Persönlichkeits- recht der Beschwerdeführer, dem Recht auf kommunale Selbstverwaltung und dem Recht auf förderale Struktur entge- gegen.

III. Neu eingefügt wurde § 28a Infektionsschutzgesetz mit den Abs. 1 und 2:

„(1) Notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 zur Verhinderung der Verbreitung der Corona- virus-Krankheit-2019 (COVID-19) können für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragwei- te nach § 5 Absatz 1 Satz 1 durch den Deutschen Bundestag insbesondere sein

1. [...]

3. Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum,

4. [...]

5. Untersagung oder Beschränkung von Freizeitveranstaltun- gen und ähnlichen Veranstaltungen,

6. Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von Einrich- tungen, die der Freizeitgestaltung zuzurechnen sind,

7. Untersagung oder Beschränkung von Kulturveranstaltun- gen oder des Betriebs von Kultureinrichtungen,

(13)

und der Sportausübung, 9. [...]

10. Untersagung von oder Erteilung von Auflagen für das Ab- halten von Veranstaltungen, Ansammlungen, Aufzügen, Ver- sammlungen sowie religiösen oder weltanschaulichen Zusam- menkünften,

11. Untersagung oder Beschränkung von Reisen; dies gilt ins- besondere für touristische Reisen,

12. Untersagung oder Beschränkung von Übernachtungsan- geboten,

13. Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von gastro- nomischen Einrichtungen,

14. Schließung oder Beschränkung von Betrieben, Gewerben, Einzel- oder Großhandel,

15. Untersagung oder Beschränkung des Betretens oder des Besuchs von Einrichtungen des Gesundheits- oder Sozialwe- sens,

16. Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33, Hochschulen, außerschulischen Einrichtungen der Er- wachsenenbildung oder ähnlichen Einrichtungen oder Ertei- lung von Auflagen für die Fortführung ihres Betriebs oder 17. [...]

(2) Die Anordnung der folgenden Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 ist nur zulässig, so- weit auch bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen ande- ren Schutzmaßnahmen eine wirksame Eindämmung der Ver- breitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erheb- lich gefährdet wäre:

1. Untersagung von Versammlungen oder Aufzügen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und von religiösen oder welt- anschaulichen Zusammenkünften nach Absatz 1 Nummer 10, 2. Anordnung einer Ausgangsbeschränkung nach Absatz 1 Nummer 3, nach der das Verlassen des privaten Wohnbe- reichs nur zu bestimmten Zeiten oder zu bestimmten Zwecken zulässig ist, und

3. Untersagung des Betretens oder des Besuchs von Einrich- tungen im Sinne von Absatz 1 Nummer 15, wie zum Beispiel Alten- oder Pflegeheimen, Einrichtungen der Behindertenhil- fe, Entbindungseinrichtungen oder Krankenhäusern für enge Angehörige von dort behandelten, gepflegten oder betreuten Personen.

Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 Nummer 15 dürfen nicht zur vollständigen Isolation von einzelnen Personen oder Grup- pen führen; ein Mindestmaß an sozialen Kontakten muss ge- währleistet bleiben.“

(14)

(1) Der Gesetzgeber sieht somit ein zweistufiges Anordnungs- konzept vor.

Demnach dürfen die in Abs. 2 benannten Anord-

nungen erst erfolgen, wenn die Anordnungen, die zwar in Abs. 1. aber nicht in Abs. 2 benannt sind, nicht genügen.

Im Abs. 1 wird nicht unterschieden, ob eine Maßnahme eine Situation regelt ( „beschränkt“ ) oder verbietet ( „unter- sagt“ ). Sie werden gleichwertig gehandhabt.

Unbeachtet bleibt die Tatsache, dass sämtliche Verbote / Un- tersagunganordnungen grundsätzlich unverhältnismäßig sind, wenn Anordnungsregelungen / Beschränkungsanordnungen genügen können.

Ein Gewerbe / eine Reise / eine Freizeitveranstaltung / eine Sportveranstaltung, pp., müssen nicht verboten werden, wenn eine Regelungsanordnung den Anforderungen, die die Virus-Bekämpfung erfordert, genügt. Ein Verbot ist dann nicht notwendig.

Den Verordnungsgebern ist zuzumuten, erst einmal die Rege- lungsmöglichkeiten auszuschöpfen.

Sämtliche Verbote / Untersagungen sind daher Anordnungen, die inhaltlich und strukturell in den zweiten Absatz gehören.

(2) Zudem fehlen wesentliche weitere Stufen, die der ersten Stufe vorausgehen müssen.

a.) Die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystem ist immer dann sicher gestellt, wenn potentielle Patienten vor einer Er- krankung geschützt werden.

In der hiesigen Covid-19-Epidemie haben sich die Lockdown- Verfügungen schon lange von den Verhältnissen im Gesund- heitswesen verselbständigt. Es gibt schon seit Monaten keine konkrete Gefahr für das Gesundheitswesen.

aa. ) Die Argumentation, man wisse nicht, ob die Lockerungen zu einer Gefährdung führen würde, missachtet den Grund- satz, dass der Gesetzgeber oder Verordnungsgeber keine Grundrechtsverletzungen auf der Grundlage von Nichtwissen durchführen kann. Dies gilt umso mehr, wenn die Pandemie schon mehr als 12 Monate andauert.

(15)

bb.) Die Argumentation, man wisse nicht, wie sich die Mutati- onen in Deutschland verbreiten könnten, ist ebenfalls eine Ar- gumentation auf der Grundlage selbstverschuldeten Nichtwis- sens. Es ist die ureigenste Aufgabe der Ministerien und ihren nachgeschalteten Behörden und Anstalten, Statistiken über das Ausmaß von Mutationen zu führen, Untersuchungen über das Ausmaß von Infektionsherden und über die Infektionswe- ge zu führen.

Es ist ausgesprochen – um es hier milde zu formulieren – be- fremdlich, Innenstädte zu schließen, Ausgangssperren zu ver- hängen, Familienfeiern zu verbieten, Versammlungen zu ver- bieten, alles auf der Grundlage von Nichtwissen und „Gehen auf Sicht“.

b.) Auffallend ist bezüglich der Covid-19-Epidemie, dass die Regierungen weder Statistiken über die schweren Fälle, noch über Langzeitfolgen, noch brauchbare Statistiken über Todes- fälle führt. Darüber hinaus hat sich keine der zahlreichen Re- gierungen und Behörde bis heute befleißigt gesehen, die Brauchbarkeit der Präventionsmaßnahmen zu prüfen und zu erfassen.

Aus den Kreisen der Verantwortungsträger heißt es vielmehr selbstgefällig, man müssen auf Sicht fahren.

Mit anderen Worten, die Regierungen erlauben sich die schweren Grundrechtsverletzungen nach dem Grundsatz, dass sie im Dunkeln auf Sicht fahren, indem sie einfach gar nicht erst das Licht einschalten. Sie verzichten auf Statistiken, fundierte Daten, auf Forschungsergebnisse, auf Studien. Die Grundrechtsverletzungen dienen einem behaupteten guten Zweck und der Bürger soll das Hinnehmen. Kritik ist uner- wünscht und wird durch Versammlungsverbote, durch – über teure Werbung – beeinflusste Medien [ regierungskritische Medien wie Tichy‘s Welt erhalten keine teure Werbung ], durch öffentliche Diffamierungen als Covidioten, Querulanten und Fake-News oder Rücktrittsaufforderungen, letztlich sozia- le Ächtung, unterdrückt.

Die Verantwortungsträger missachten heute in einer Vehe- menz die Grundrechte, die demokratische und öffentliche De- batte, wie es die Beschwerdeführer nicht mehr bereit sind, dies hinzunehmen.

(16)

c.) Sowohl die Todesfallzahlen des RKI ( 33.000 Tote ) noch die Übersterblichkeit ( 40.000 Tote ) laut dem Statistischen Bun- desamtes geben begründeten Anlass zur Sorge. Im Jahre 2019 waren 939520 Menschen gestorben. Im Jahre 2020 wa- ren es 982489. Wegen der demografischen Entwicklung wä- ren ohnehin zwischen ca. 40.000 ( laut LMU München / Fo- cus ) mehr verstorben. Die demografische Lage spiegelt sich in der Statistik über Covid-19-Toten wieder. 96 Prozent der To- desfälle betreffen die Jahrgänge 80plus. Kommunen, die da- nach differenzieren, ob eine Person wegen oder mit Corona gestorben sind – z.B. Stadt Dortmund – reduziert sich die Zahl der Covid-19 Toten signifikant – z.B. in Dortmund von 279 auf 179 Tote -. Auch berücksichtigen diese Kommunen nicht, ob aufgrund von schweren Vorerkrankungen nicht ohnehin der Tod bald eingetreten wäre.

(d.) Letztlich wird durch die Covid-19-Krise deutlich, dass das Hauptproblem des politischen Handelns darin besteht, dass entweder keine, schlampige oder manipulative Statistiken ge- führt werden. In dem Zusammenhang wird darauf hingewie- sen, dass – nach Recherchen der Zeitung „Die Welt“ - der Bun- desinnenminister Druck auf das RKI ausübte, dramatische Zahlen zu veröffentlichen.

Im übrigen ist auch die Berichterstattung zu monieren, die einzelne Todesfällen, in denen Menschen jung und / oder ohne Vorerkrankungen mit dem Tenor hervorheben, dass eben auch jüngere betroffen sind, den Eindruck erwecken, es gäbe für die jüngeren signifikant höhere Gefährdungen.

(3) Erst wenn die Schutzmaßnahmen der Stufe 2 nichts nüt- zen, wären in einer nachfolgenden Stufe weitergehende Rege- lungen, die jeden Betreffen, und in der dritten Stufe schließ- lich Verbote anzuordnen. Der Schutz der Schutzbedürftigen ist jedoch am vordringlichsten, sowohl zum Schutz der wirklich gefährdeten als auch zur Gewährung des Grundrechtsschutz.

In einer freiheitlichen Grundordnung hat der Gesetzgeber im übrigen davon auszugehen, dass die Bürger ihre Eigenverant- wortung kennen und ausschöpfen. Ein verfassungskon- former Bildungsauftrag sollte den Bürger dazu befähigen.

(17)

Das streitgegenständliche Gesetz gestattet den Regierungen hingegen Eingriffe in die Grundrechte der Beschwerdeführer

auch ohne Augenmaß.

Derartige Rechtsvorschriften nützen

Populisten, die sich als besondere Macher aufspielen wollen, aber nicht der schützenswerten Rechts-, Gesellschafts- oder Wirtschaftsordnung; zumal diese Politiker häufig genug selbst

in der Verantwortung waren, die Risikoanalysen ab 2013 des RKI bezüglich einer SARS-Pandemie auf

(staats-)organisatorischer und Verwaltungsebene zu lösen. Es war gerade Sache der Landesministerien für Gesundheit und ihren untergeordneten Gesundheitsbehörden, das Gesund- heitssystem gegen Epidemien vorzubereiten, sowohl materi- ell als auch personell. Ebenso war es Sache der obersten Ge- sundheitsbehörde und des Bundesgesundheitsministers, Maßnahmen zu treffen, um das Einschleppen der Seuche nach Europa, was in Anbetracht der beschränkten Verkehrs- wege durchaus möglich war, zu verhindern.

IV. Neu eingefügt wurde § 28a Infektionsschutzgesetz mit ei- nem dritten Absatz:

„(3) Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinde- rung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (CO- VID-19) nach Absatz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und den §§ 29 bis 32 sind insbe- sondere an dem Schutz von Leben und Gesundheit und der

Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems auszurichten. Die Schutzmaßnahmen sollen unter Berücksichtigung des jeweili- gen Infektionsgeschehens regional bezogen auf die Ebene der Landkreise, Bezirke oder kreisfreien Städte an den Schwellen- werten nach Maßgabe der Sätze 4 bis 12 ausgerichtet wer- den, soweit Infektionsgeschehen innerhalb eines Landes nicht regional übergreifend oder gleichgelagert sind. Die Länder Berlin und die Freie und Hansestadt Hamburg gelten als kreis- freie Städte im Sinne des Satzes 2. Maßstab für die zu ergrei- fenden Schutzmaßnahmen ist insbesondere die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen. Bei Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind umfassende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine effektive Eindäm- mung des Infektionsgeschehens erwarten lassen. Bei Über- schreitung eines Schwellenwertes von über 35 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind breit angelegte Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine schnelle

(18)

Abschwächung des Infektionsgeschehens erwarten lassen.

Unterhalb eines Schwellenwertes von 35 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen kommen ins- besondere Schutzmaßnahmen in Betracht, die die Kontrolle des Infektionsgeschehens unterstützen. Vor dem Überschrei- ten eines Schwellenwertes sind die in Bezug auf den jeweili- gen Schwellenwert genannten Schutzmaßnahmen insbeson- dere bereits dann angezeigt, wenn die Infektionsdynamik eine Überschreitung des jeweiligen Schwellenwertes in absehbarer Zeit wahrscheinlich macht. Bei einer bundesweiten Über- schreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind bun- desweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eindäm- mung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnah- men anzustreben. Bei einer landesweiten Überschreitung ei- nes Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind landesweit abge- stimmte umfassende, auf eine effektive Eindämmung des In- fektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen anzustre-

ben. Nach Unterschreitung eines in den Sätzen 5 und 6 ge- nannten Schwellenwertes können die in Bezug auf den jeweili- gen Schwellenwert genannten Schutzmaßnahmen aufrechter- halten werden, soweit und solange dies zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) er- forderlich ist. Die in den Landkreisen, Bezirken oder kreisfrei- en Städten auftretenden Inzidenzen werden zur Bestimmung des nach diesem Absatz jeweils maßgeblichen Schwellenwer- tes durch das Robert Koch-Institut im Rahmen der laufenden Fallzahlenberichterstattung auf dem RKI-Dashboard unter der Adresse http://corona.rki.de im Internet veröffentlicht.“

(1) Die statische Festlegung von Schwellenwerten ist nicht sachgerecht und führt zu unnützen Grundrechtseingriffen.

(a) Ziel der staatlichen Bekämpfung der Covid-19-Epidemie ist, die Funktionalität des Gesundheitssystem sicher zu stel- len. Es soll einerseits vermieden werden, dass die an Covid-19 erkrankten Bürger nicht mehr behandelt werden können und unbehandelt sterben müssen. Andererseits soll die Versor- gung der anderen Kranken ebenfalls gewährleistet bleiben.

(19)

(b) Die Gefahr von Knappheit bestand ansatzweise im Früh- jahr in Bezug auf das materielle und personelle Vorhalten von Intensivstationen und Beatmungsgeräten. Die Knappheit war allerdings vorrangig der fehlenden Umsetzung der Risikoana- lysen ab 2013 geschuldet. Das medizinische Personal musste ohne ausreichende Versorgung mit Schutzanzügen und Beamtmungsgeräten die Anforderungen des Kampfes gegen eine Epidemie erfüllen. Die Kliniken sind teilweise nur unzu- reichend mit Pflegekräften bestückt. Diese strukturellen Män- gel sind teilweise abgeholfen worden und müssen vorrangig beseitigt werden, bevor in die Grundrechte eingegriffen wird.

(c) Die Belegung von Intensivbetten ist nicht zwingend abhän- gig von der Anzahl an Infektionserkrankungen, weshalb das alleinige Abstellen auf Neuinfektionsraten nicht sachgerecht ist.

(aa) Regelmäßige Erkältungserkrankungen in den Wintermo- naten führen zu hohen Infektionserkrankungen, aber nicht zu Überbelegungen von Intensivstationen, weil diese Erkrankun- gen mit Medikamten und Ernährung gut behandelbar sind.

Ähnlich verhält es sich mit zahlreichen Grippeviren, die zwar zu Krankheitsausfällen und zur hohen Beanspruchung von Arztpraxen und Apotheken führen, aber die Krankenhäuser wenig belasten. Der Grund liegt u.a. in den guten und ausge- reiften pharmazeutischen Behandlungsmöglichkeiten, die schlimmere Verläufe vermeiden.

(bb) Auch bei den Covid-19-Fällen ist feststellbar, dass Fort- schritte in der medizinischen und ärztlichen Versorgung schwere Verläufe zunehmend verhindern.

https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/114033/WHO-will- Produktion-von-Dexamethason-als-COVID-19-Medikament- beschleunigen

https://www.vfa.de/de/arzneimittel-forschung/woran-wir- forschen/therapeutische-medikamente-gegen-die-coronavi- rusinfektion-covid-19

Ebenso wirkt sich das Hygienebewusstsein in der Bevölkerung positiv aus.

(20)

Die Zahl der schweren Fälle wächst daher relativ deutlich schwächer als die Zahl der Neuinfektionen. Auch die Über- sterblichkeit ist im Herbst weniger ausgeprägt als im Frühjahr 2020.

Die WHO-Europe berichtet: „Bedeutet das, dass wir wieder bei einer Situation wie Mitte März angelangt sind? Nein.

Denn obwohl wir zwei- bis dreimal so viele Fälle pro Tag ver- zeichnen wie am Höhepunkt im April, so ist die Zahl der To- desfälle immer noch nur ein Fünftel so hoch. Die Verdopp- lungszeit bei Krankenhauseinweisungen ist immer noch zwei-

bis dreimal so lang. In der Zwischenzeit hat sich das Virus nicht verändert: es ist weder gefährlicher noch weniger ge- fährlich geworden.

Für die höheren täglichen Ansteckungszahlen gibt es techni- sche Gründe, vor allem die Zahl der durchgeführten Tests, die in den jüngeren Altersgruppen besonders hoch ist. Auch für die geringere Sterblichkeit gibt es Gründe, etwa den höheren Anteil der Übertragung unter weniger anfälligen jungen Men- schen, was auch die Mobilität und den ungeschützten Kon- takt innerhalb der jüngeren Altersgruppen zurückzuführen ist, die eher in der Lage sind, schwere Krankheitsverläufe zu über- stehen und einen tödlichen Ausgang der Krankheit zu vermei- den.“

https://www.euro.who.int/de/health-topics/health-

emergencies/coronavirus-covid-19/statements/statement-co- vid-19-an-update-on-the-covid-19-situation-in-the-who-euro- pean-region

Es ist realitätsnah davon auszugehen, dass die Neuinfektions- rate in Bezug auf die Funktionserhaltung des Gesundheitssys- tems immer unbedeutender wird. Es gibt wohl keine Infekti- onskrankheit, dessen Infektionsrate aufgrund von Verbesse- rungen medizinischer und pharmazeutischer Behandlungs- möglichkeiten an Bedeutung verloren hätte. Selbst die Neuin- fektionsraten nicht heilbarer Erkrankungen wie HIV-II verlie- ren an Bedeutung.

Im Ergebnis führt das sachfremde Abstellen auf Schwellen- werte zu Anordnungsbefugnissen und zu Gefahren für die Grundrechte, die nicht nötig sind.

(21)

(2) Das Abstellen auf einen landesweiten und bundesweiten Schwellenwert mit der Folge, dass ein Landesministerium, bzw. das Bundesgesundheitsministerium landes-, bzw. bun- desweite Anordnungen erlassen kann, verstößt gegen das Prinzip der kommunalen Selbstverwaltung und das förderale Prinzip.

In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass bevölkerungs- schwache Gebiete mit ärmerer Bevölkerung keine nennens- werten Covid-19-Infektionsraten haben. Ballungszentren, ins- besondere solche mit reicher und / oder feierfreudiger Bevöl- kerung weisen hingegen im Verhältnis zu diesen Regionen sehr hohe Infektionsraten auf. Es gibt keinen Grund die bevöl- kerungsschwächeren und ärmeren Regionen mit Anordnun- gen zu belasten, die nicht notwendig sind.

Die Beschwerdeführer sind durch diese Regelung unmittelbar betroffen, weil sie aus einer ländlichen Region mit geringen Infektionsraten kommt.

V. Das Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite ist im Ergebnis aufzuheben, weil es übermäßig die Grundrechte der Bürger gefährdet und die förderale Staatsorganisation in wichtigen Teilen außer Kraft setzt.

Es löst zudem die Kernprobleme nicht, die in erster Linie in der unzureichenden Verantwortungswahrnehmung der Ver- antwortungsträger und in deren mangelnden Kompetenz lie- gen.

Der Blick nach Taiwan, Südkorea, Japan, aber auch zu den Schwellenländern wie Thailand zeigt, dass verantwortungsbe- wusstes Handeln von Verantwortungsträgern Grundrechts- eingriffe minimieren und für die Bevölkerung akzeptabel ma- chen.

Umgekehrt haben verantwortungsloses und inkonsistentes Handeln der Verantwortungsträger in Deutschland und Euro- pa zu hysterischen Gegenreaktionen und zu mangelnder Ak- zeptanz in der Bevölkerung geführt.

Reinhard Wilhelm - Rechtsanwalt -

(22)

Vollmacht

Ich,

wohnhaft in

bevollmächtigte hiermit, den Rechtsanwalt Reinhard Ernst Rudolf Wilhelm, Hiddingser Weg 11, 59494 Soest,

Verfassungsbeschwerde einzureichen und eine Einstweilige Anordnung beim Bundesverfas- sungsgericht zu beantragen.

Herr Rechtsanwalt Wilhelm arbeitet in dieser Sache pro bono. Mir ist bekannt, dass mir Kos- ten entstehen können, wenn das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde oder den Antrag auf einstweilige Anordung als missbräuchlich einstuft.

_________, den _________ _____________________

( Unterschrift )

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