• Keine Ergebnisse gefunden

Archiv "Für Arzthelferinnen gibt es jetzt schon den Fortbildungsurlaub" (14.06.1979)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Archiv "Für Arzthelferinnen gibt es jetzt schon den Fortbildungsurlaub" (14.06.1979)"

Copied!
4
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Redaktion:

Haedenkampstraße 5

Postfach 41 02 47, 5000 Köln 41 Telefon: (02 21) 40 04-1 Fernschreiber: 8 882 308 daeb d Verlag und Anzeigenabteilung:

Dieselstraße 2, Postfach 40 04 40 5000 Köln 40 (Lövenich)

Telefon: (0 22 34) 70 11-1 Fernschreiber: 8 89 168 daev d

DEUTSCHES

Ä RZTE BLATT

A.rz.tliche Mitteilungen

Herausgeber: Bundesärztekammer und Kassenärztliche Bundesvereinigung

Für Arzthelferinnen gibt es jetzt schon

den Fortbildungsurlaub

Gleichzeitig mit den alljährlich stattfindenden Verhandlungen zum Gehaltstarifvertrag für Arzthelferinnen wurde erstmalig in diesem Jahr auch der Manteltarifvertrag für Arzthelferinnen abgeschlossen.

Über den Neuabschluß und die wichtigsten Änderungen des Gehalts- und Manteltarifvertrages für Arzthelferinnen ist bereits im DEUTSCHEN ÄRZTEBLATT (Heft 20 vom 17. Mai 1979) kurz berichtet worden. Im nachfolgenden soll nunmehr auf die wesentlichsten Bestimmungen ausführlicher eingegangen werden.

Die Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Arzthelferinnen (AAA), im Jahre 1968 gegründet, um einem dringen- den Bedürfnis — Arbeitsbedingungen für Arzthelferinnen zu fixieren

— Rechnung zu tragen, legt mit dem vorliegenden Manteltarifvertrag, der bis zum 31. Dezember 1981 läuft, ein neues Rahmenvertragswerk

vor.

Die Arbeitsgemeinschaft setzt sich aus einer Reihe von freipraktizie- renden Ärzten zusammen, die als Arbeitgeber in ihren Praxen selber Arzthelferinnen beschäftigen. Die Tarifgemeinschaft hat den alleini- gen Zweck, die Arbeitsbedingungen, somit auch Gehaltsfragen, von Arzthelferinnen durch den Abschluß von Tarifverträgen zu regeln.

Die Arbeit in der Tarifgemeinschaft zeigt darüber hinaus, wie ernst es den ärztlichen Organisationen ist, tragfähige Arbeitsbedingungen für das Personal in den eigenen Arztpraxen zu schaffen — ein weite- rer Beweis für das hohe Verantwortungsbewußtsein der ärztlichen Arbeitgeber einerseits wie auch für die Funktionstüchtigkeit der Selbstverwaltungseinrichtungen andererseits.

Auch diesmal ist die „Arbeitsgemeinschaft" ihrer Aufgabenstellung entsprechend mit den Tarifpartnern — dem Berufsverband der Arzt- helferinnen, der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft und dem Verband der weiblichen Angestellten — übereingekommen, neue tarifliche Regelungen, die nicht nur den Gehaltstarif, sondern auch den Manteltarifvertrag betreffen, zu vereinbaren. Der Manteltarifver- trag als umfassendes Tarifwerk regelt Einzelfragen wie die ärztliche Untersuchung, die Arbeitszeit, die Urlaubsregelung, die Gehaltszah- lung u. a.; der Gehaltstarifvertrag ist somit auch Teil des Manteltarif- vertrages und wird zur Ergänzung der §§ 8 und 11 des Manteltarif- vertrages jährlich geschlossen. 1>

Gehalts- und Manteltarif abgeschlossen

Regelung für Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst

Heft 24 vom 14. Juni 1979 1611

(2)

Die Information:

Bericht und Meinung

Tarifwerke für Arzthelferinnen

1. Geltungsbereich

Unbestritten ist weiterhin, daß die Normen der Tarifwerke unmittel- bar zwingend nur für Mitglieder der vertragschließenden Organi- sationen gelten. Somit müßten so- wohl Arzthelferinnen in einem ta- riffähigen Berufsverband oder ei- ner Gewerkschaft, der oben ge- nannten also, als auch der arbeit- gebende Arzt Mitglied der ärztli- chen Arbeitgebervereinigung sein -der Arbeitsgemeinschaft zur Re- gelung der Arbeitsbedingungen der Arzthelferinnen (AAA), sollten die Vereinbarungen automatisch und zwingend für sie Gültigkeit haben.

Die Rechtsprechung der Arbeits- gerichte, die den anstehenden Entscheidungen bei arbeitsrechtli- chen Streitigkeiten vielfach die be- stehenden Tarifverträge zugrunde legen, dehnt aber den Anwen- dungsbereich dieser Tarifwerke über den vom Tarifvertragsgesetz gesetzten Rahmen de facto aus.

Warum wurde es bisher bewußt vermieden, Tarifverträge abzu- schließen, die allgemeinverbind- lich sind und somit eine bundes- einheitliche und für alle verbindli- che Gültigkeit haben? Die vorlie- genden Vereinbarungen tragen Empfehlungscharakter deshalb, um die unterschiedliche Ausge- staltung der ärztlichen Praxen so- zusagen nur im Rahmen aufzufan- gen. Dessenungeachtet wird in den alljährlich veröffentlichten Er- läuterungen zu den jeweiligen Ge- haltstarifverträgen darauf hinge- wiesen, daß die Arbeitsgemein- schaft zur Regelung der Arbeits-

bedingungen der Arzthelferinnen

wie auch der Vorstand der Bun- desärztekammer (und die Landes- ärztekammern haben sich dem an- geschlossen) wiederholt empfeh- lend darauf hingewiesen haben, daß die vorgelegten Tarifverträge bei der Ausgestaltung der Arbeits- bedingungen der Arzthelferinnen normierend, d. h. gestaltend her- angezogen werden sollen, um da- mit auch entsprechende Anwen- dung zu erfahren.

Der vorliegende Gehalts- und der Manteltarifvertrag (sie sind im Wortlaut auf den Seiten 1662 bis 1666 dieser Ausgabe bekan ntge- macht) bleiben trotz wiederheiter Versuche der Gewerkschaften, den Gültigkeitsbereich auszudeh- nen, auf die geprüfte Arzthelferin beschränkt beziehungsweise auch auf die Auszubildenden, die vorha- ben, nach Abschluß der Ausbil- dung vor der Ärztekammer die er- forderliche Prüfung abzulegen. Al-

lerdings gibt es zwei Ausnahmen,

die in der Protokollnotiz zu §§ 1

und 11 des Manteltarifvertrages festgelegt sind:

~ in ärztlichen Praxen Angestell- te, die eine Tätigkeit als Arzthelfe- rin ausüben, ohne eine Prüfung vor der Ärztekammer abgelegt zu haben, werden den geprüften Arzthelferinnen dann gleichge- stellt, wenn sie am 1. 4. 1969 das 21. Lebensjahr vollendet hatten und wenn sie außerdem an diesem Stichttag mindestens fünf Jahre als Helfarin tätig gewesen sind.

~ ferner werden staatlich geprüf- te Kranken- und Kinderkranken- schwestern den Arzthelferinnen im Sinne dieses Tarifvertrages gleichgestellt, sofern sie eine Tä- tigkeit als Arzthelferin in der Pra- xis eines niedergelassenen Arztes ausüben.

Es erschien sinnvoll, den Tarifver- trag auch auf diese Personengrup- pe auszuweiten, da sie vor allem in Praxen von Kinderärzten vertreten ist; die herrschende Rechtsunsi- cherheit in dieser Frage wird durch die vorliegende tarifvertrag- liehe Regelung beseitigt. Grund- sätzlich ist aber festzustellen, daß derjenige, der zu dem Kreis der geprüften Arzthelferinnen nicht gehört und in den ärztlichen Pra- xen angestellt ist, keinen materiel- len Anspruch aus dem vorliegen- den Tarifwerk ableiten kann. Das schließt allerdings nicht die grun- sätzliche Empfehlung der Bundes- ärztekammer aus, die Arbeitsbe- dingungen des Praxispersonals, das nicht Arzthelferin ist, an den Bestimmungen dieses Vertrages

1612 Heft 24 vom 14. Juni 1979 DEUTSCHES ARZTEBLATT

zu orientieren. Maßstab sollen da- bei Qualifikation und Praxiszuge- hörigkeit des Beschäftigten sein. Hervorgehoben werden muß auch, daß Absolventinnen der privaten Lehrinstitute für kaufmännisch- praktische Arzthelferinnen nicht unter das Vertragswerk fallen. Sie können nicht denjenigen Arzthel- ferinnen, die durch Ärztekammern geprüft wurden, gleichgestellt werden. Ihre Ausbildungszeit in dem Lehrinstitut kann aber auf die reguläre Ausbildungszeit für Arzt- helferinnen bis zu einem Jahr an- gerechnet werden. Die Ablegung der Prüfung vor der Ärztekammer und der Erwerb des Arzthelferin- nenbriefes eröffnen die Anwen- dung der tarifvertragliehen Be- stimmungen.

ln diesem Zusammenhang sei auch auf das von der Bundesärzte- kammer herausgegebene Muster eines Arbeitsvertrages zwischen niedergelassenen Ärzten und Arzt- helferinnen verwiesen, das eben- falls generell zur Anwendung empfohlen wird. Der Musterver- trag orientiert sich an den jeweili- gen Tarifverträgen. Vertragsmuster sind beim Deutschen Ärzte-Verlag, Dieselstraße 2, 5000 Köln 40 (Löve- nich), zu beziehen.

2. Merkmale des neuen Gehalts- und

Manteltarifvertrages für Arzthelferinnen

Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst mit geänderter Vergütung

Der bisherige § 8 des Manteltarif- vertrages sah lediglich eine Rege- lung für abgeleistete Überstunden beziehungsweise für Arbeit vor, die an Sonntagen, Feiertagen und in der Nacht stattfindet. Nunmehr wird einem Wunsch der Ärzteseite im neuen Manteltarifvertrag Rech- nung getragen, die Rufbereit- schaft beziehungsweise den Be- reitschaftsdienst zu regeln, um so- mit eine Differenzierung dieser Dienste von der Überstundenrege- lung zu sanktionieren. C>

(3)

Unter Bereitschaftsdienst wird so- mit die Verpflichtung der Arzthel- ferin verstanden, sich auf Anforde- rung des Arztes außerhalb der re- gelmäßigen Arbeitszeit an einem vom Arzt bestimmten Ort aufzu- halten, um im Bedarfsfalle die Ar- beit aufnehmen zu können.

ln der Rufbereitschaft hingegen verpflichtet sich die Arzthelferin, entsprechend der Anordnung des Arztes außerhalb der rege I mäßi- gen Arbeitszeit an einer dem Arzt anzuzeigenden Stelle sich aufzu- halten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen.

Der Arzt darf hingegen einen Be- reitschaftsdienst nur dann anord- nen, wenn zu erwarten ist, daß zwar Arbeit anfällt, erfahrungsge- mäß aber die Zeit ohne Arbeitslei- stung überwiegt. Rufbereitschaft ist vom Arzt nur dann anzuordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt (vgl. Protokollnotiz zu§ 8 im Man- teltarifvertrag). Die Aufnahme ei- ner Regelung für die Rufbereit- schaft beziehungsweise den Be- reitschaftsdienst erschien deshalb sinnvoll, da die derzeitige Bestim- mung des Manteltarifvertrages den Besonderheiten des Notfall- dienstes nicht gerecht wird. So kann insbesondere die Überwa- chung des Telefons im Rahmen des Notfalldienstes keinesfalls als normale Sprechstundentätigkeit angesehen werden. Die Fixierung einer solchen Regelung - übri- gens analog zur BAT-Regelung für Krankenhausärzte- wurde gerade von seiten der Ärzteschaft ge- wünscht, mit der Begründung, daß die Rechtsprechung die Pflichten der Notfallärzte und die Residenz- pflicht der Ärzte während des Net- talldienstes in letzter Zeit sehr eng auslege. So könne es im übrigen nicht den Ärzten überlassen blei- ben, einzelvertragliche Abspra- chen zu treffen. Auch hier zeigte es sich wieder einmal, daß die Be- dingungen des Manteltarifvertra- ges als Mindestbedingungen für die Tätigkeit der Arzthelferin den Entscheidungen zugrunde gelegt werden.

§ 8 Abs. 2 legt die Vergütungsbe- rechnung einer Rufbereitschaft oder eines Bereitschaftsdienstes fest. Sie werden wie folgt als Ar- beitszeit gewertet:

~ Bereitschaftsdienst mit 40 Pro- zent als Arbeitszeit

~ Rufbereitschaft mit 15 Prozent als Arbeitszeit.

Liegt jedoch der Bereitschafts- dienst oder die Rufbereitschaft au- ßerhalb der regelmäßigen wö- chentlichen Arbeitszeit, so ist der entsprechende Vergütungssatz für Überstunden anzurechnen.

Berufsjahre

§ 11 Abs. 2 erfuhr eine Umgestal- tung dergestalt, daß die Berufsjah- re nunmehr vom Ersten des Mo- nats an zählen, in dem die Prüfung zur Arzthelferin bestanden wurde. Diese Regelung war sinnvoll, um auftretende Abrechnungsschwie- rigkeiten zu beseitigen.

Urlaub - stufenweise Erhöhung Geändert wurde der § 15 Abs. 3, der nunmehr eine veränderte Ur- laubsregelung ab 1. Januar 1980 vorsieht (beziehungsweise auch ab 1. Januar 1981 ). Demnach hat die Arzthelferin an den jeweiligen Stichtagen Anspruch auf 26 Werk- tage beziehungsweise 27 Werkta- ge jährlich. ln dem Kalenderjahr, in dem die Arzthelferin das 30. be- ziehungsweise das 40. Lebensjahr vollendet hat, findet eine analoge Urlaubsänderung statt (vgl. dazu

§ 15 Abs. 3 in der Bekanntma- chung auf Seite 1665). Entspre- chend den Erfordernissen der ärztlichen Praxis kamen die Tarif- partner auch diesmal wieder über- ein, die bisher gültige Regelung zur Urlaubsbemessung - Werkta- ge als Grundlage anstatt Arbeitsta- ge - beizubehalten. Werktage im Sinne dieses Vertrages sind also weiterhin alle Kalendertage, mit Ausnahme der Sonn- und Feierta- ge; der Samstag wird somit auf die

Die Information:

Bericht und Meinung Tarifwerke für Arzthelferinnen

Urlaubsdauer angerechnet. Die Veränderung der Urlaubsdauer für langjährige besonders bewährte Mitarbeiterinnen auf in der Spitze 31 Werktage in 1981 erschien sinnvoll, um besonders geschätzte und bewährte Mitarbeiterinnen ih- rer Qualifikation entsprechend zu begünstigen. Auch schien es an- geraten, Abs. 6 des§ 15 zu ändern. Nunmehr besagt dieser, daß bei verschuldeter fristloser Entlas- sung sich der Urlaubsanspruch auf den gesetzlichen Mindestur- laub reduziert.

Arbeitsbefreiung für Fortbildung - berufsbezogen

Gerade vom Berufsverband der Arzthelferinnen war wiederholt ge- fordert worden, Arbeitsbefreiung tariflich zu fixieren, um in dieser Zeit der fortbildungswilligen Arzt- helferin die Teilnahme an - wie ausdrücklich betont- berufsbezo- genen Fortbildungsmaßnahmen zu ermöglichen. Gerade im Hin- blick auf die Berufspflichten des Arztes, sich ständig fachlich fort- zubilden, kommt dieser Bestim- mung des Tarifvertrages für die Hilfskräfte des Arztes auch eine große Bedeutung zu. Die Ärzte- schaft bekennt sich damit aus- drücklich zum Wunsche der Arzt- helferinnen nach qualifizierter Fortbildung. Mit dieser Bestim- mung werden auch die Bemühun- gen der Landesärztekammern und der Bundesärztekammer gewür- digt, die mit ihrem Zentralkongreß für medizinische Assistenzberufe (ZMA) ein breitgefächertes Fortbil- dungsangebot bereithält. Es ist nur zu begrüßen, wenn davon ein besonderer Anstoß zur Teilnahme an beruflichen Fortbildungsveran- staltungen ausgeht. Abzugrenzen allerdings von diesen berufsbezo- genen Fortbildungsmaßnahmen sind diejenigen Veranstaltungen, an denen Arzthelferinnen, ihrer Verpflichtung als Staatsbürger fol- gend, teilnehmen. Es sind dies Mitgliedschatten in Prüfungsaus- schüssen und sonstigen Einrich- tungen gesetzlicher Art, die eine ehrenamtliche Teilnahme der Ar-

DEUTSCHES ARZTEBLATT Heft 24 vom 14. Juni 1979 1613

(4)

Die Information:

Bericht und Meinung

Tarifwerke für Arzthelferinnen

beitnehmer vorschreiben. Hier sollte nach Einzelfallprüfung der Arzt als Arbeitgeber großzügig verfahren, um seiner Angestellten die ehrenamtliche Tätigkeit zu er- leichtern.

Ärztliche Untersuchungen mehr beachten

Bisher war der Wunsch des Ar- beitgebers Voraussetzung für die Vorlage des Zeugnisses der Arzt- helferinnen bei ihrer Einstellung.

Nunmehr hat die Arzthelferin in jedem Falle durch das Zeugnis eines von ihr frei gewählten Arztes nachzuweisen, daß gegen ihre Beschäftigung keine gesund- heitlichen Bedenken bestehen (§ 6 Abs. 1).

Arbeitszeit:

Keine materielle Änderung Lediglich eine redaktionelle Um- formulierung erfuhr der § 7 Abs. 4, um Rechtsunsicherheit bei der Auslegung dieser Bestimmung des Manteltarifvertrages zu besei- tigen.

Klarstellung des § 11:

Einmalige Zuwendung,

vermögenswirksame Leistungen Zu Auslegungsschwierigkeiten führten vielfach die Absätze des oben genannten Paragraphen, und zwar die Nummern 6-8. Die Verhandlungspartner hoffen nun- mehr, daß mit der Neuformulie- rung — es wurden lediglich redak- tionelle Umstellungen vorgenom- men — ihr Wille besser zum Aus- druck kommt und vielfach aufge- tretene Rechtsunsicherheiten bei der Auslegung beseitigt sind. Ins- besondere wird die Frage der Zah- lung einer Zuwendung bei Beendi- gung des Beschäftigungsverhält- nisses vor dem 30. November des Jahres einer Verdeutlichung zuge- führt, als auch die Zahlung der vermögenswirksamen Leistungen an Auszubildende (vgl. § 8 und die einschränkende Bestimmung des Abs. 9 [neu]).

Schutz- und Berufskleidung:

zwei Berufsmäntel frei

Auch hier erschien es angezeigt, eine neue Formulierung der, wie sich gezeigt hat, nicht ganz deut- lich gefaßten Bestimmung festzu- legen. Der Arbeitgeber hat der Arzthelferin die notwendige Schutzkleidung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Sie bleibt Ei- gentum des Arbeitgebers. Er stellt ihr jedoch darüber hinaus jährlich zwei Berufsmäntel zur Verfügung, die in den Besitz der Arzthelferin übergehen. Vom Arbeitgeber sind die Kosten der Reinigung der Schutz- und Berufskleidung zu tragen (s. § 13).

Bestimmungen gelten auch für Auszubildende

Eine sinngemäße Anwendung des Tarifwerkes auch auf Auszubilden- de ergibt sich aus § 1 Abs. 4 des Manteltarifvertrages und erstreckt sich somit auf alle Bestimmungen, die keine weitere Einschränkung erfahren haben, somit auch auf die Zahlung einer einmaligen Zuwen- dung an Auszubildende. Die Ver- pflichtung zur Zahlung einer ver- mögenswirksamen Leistung an Auszubildende entsteht dagegen jedoch nicht (vgl. § 11 Abs. 9).

Sollte jedoch zwischen Arbeitge- ber und Arzthelferin nach Been- digung der Ausbildungszeit und Ablauf des Ausbildungsvertrages ein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden, so findet die Ausbildungs- zeit nach dem Willen der Verhand- lungspartner auf die Praxiszuge- hörigkeit Anrechnung.

Gehälter

In dem gleichfalls verhandelten Gehaltstarifvertrag ist die Gehalts- tabelle für vollbeschäftigte Arzt- helferinnen entsprechend neu ge- faßt und erhöht worden mit einer Steigerungsrate, die bei etwa 4,4-4,5 Prozent liegt. Diese Ab- schlüsse müssen auch dieses Jahr als angemessen angesehen wer- den. Im ersten Berufsjahr erhält

die Arzthelferin somit 1294,— DM.

Dies steigert sich jährlich bis auf 1647,— DM monatlich im 10. Be- rufsjahr beziehungsweise auf DM 2022,— im 26. Berufsjahr (vgl. Ge- haltstabelle auf Seite 1662).

Um Abrechnungsschwierigkeiten mit der Entgeltgrenze für die allei- nige Sozialleistungspflicht des Ar- beitgebers zu umgehen, sind die Ausbildungsvergütungen im Jah- re 1979 ab 1. April 1979 im ersten Jahr auf monatlich 415,— DM ange- setzt und liegen im zweiten Jahr bei monatlich 460,— DM. Die ge- setzliche Entgeltgrenze für die al- leinige Sozialleistungspflicht des Arbeitgebers liegt für das Jahr 1978 bei 400,— DM. Da die Auszu- bildendenvergütungen diese Ent- geltgrenze übersteigen, entsteht in der Regel eine Beitragspflicht auch für den Auszubildenden.

Die ausgehandelten Tarifgehälter sind — worauf immer wieder hinge- wiesen werden muß — Bruttoge- hälter, von denen alle zulässigen Lohnabzüge vom Arbeitgeber in Abzug zu bringen sind, also die Lohnsteuer, die anteiligen Beiträ- ge zur gesetzlichen Kranken-, So- zial- und Arbeitslosenversiche- rung. Der Arbeitgeber ist zur Ab- führung dieser Beiträge allein ver- pflichtet.

Laufzeit

Der vorliegende Manteltarifvertrag tritt rückwirkend zum 1. Januar 1979 in Kraft. Er hat Gültigkeit bis zum 31. Dezember 1981.

Der gleichfalls abgeschlossene Gehaltstarifvertrag tritt rückwir- kend zum 1. April 1979 in Kraft. Er hat eine Laufzeit bis zum 31. März

1980.

Beide Verträge (den Wortlaut fin- den die Leser auf den Seiten 1662 bis 1666 dieser Ausgabe) können jeweils mit einer Frist von drei Mo- naten zum Schluß eines Quartals gekündigt werden, frühestens je- doch zu den genannten Stichta- gen. AAA/awa

1614 Heft 24 vom 14. Juni 1979 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Weiterhin können bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen Kosten für erforderliche Umbaumaßnah- men bis zu einem Betrag von 20 000 DM übernommen werden.. Die

Und dieser Anteil wird sich in naher Zukunft weiter erhöhen, da sich (wie zwei Jahre zuvor) weitere 8 Prozent in einer zusätzlichen Ausbildung oder einer Umschulungsmaßnahme

Bei den Begriffen „Anweisung“, „all- gemeine Anweisung“, „weitgehend selb- ständig“ sowie „selbständig“ im Sinne des Ausführens von Tätigkeiten nach den Tätigkeitsgruppen

I> bei Niederkunft der Ehe- frau eines Arzthelfers. c) Bis zu drei Arbeitstagen D bei Todesfällen von El- tern, Ehegatten oder Lebensge- fährten, Kindern, Geschwistern

Tätigkeitsgruppe I: Ausführen von Tätigkeiten nach Anweisungen, wobei Fachkenntnise vorausgesetzt werden, wie sie durch eine abgeschlossene Be- rufsausbildung als Arzthelferin

Sprechstundenschwestern und Sprech- stundenhelferinnen sowie staatlich geprüfte Kranken- und Kinderkrankenschwestern sind den Arzthelferinnen im Sinne dieses

Sie besitze nicht nur fach- liche Qualifikationen, sondern über- nehme auch eigenständige Aufgaben- bereiche in der Praxis und sei darüber hinaus in zunehmendem Maße für

Eine hektische Atmosphäre, unklare Aufgabenverteilungen, häufige Debatten mit dem Chef oder den Kolleginnen können einem die Arbeit auf Dauer vergällen. Auch Arzthelferin- nen sind