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AUSGABE BÄCKEREIEN UND KONDITOREIEN. Check-up. Betriebsärztlicher und sicherheitstechnischer Fernlehrgang für Unternehmerinnen und Unternehmer

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Academic year: 2022

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Fernlehrgang für

Unternehmerinnen

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Impressum

Herausgegeben von Berufsgenossenschaft

Nahrungsmittel und Gastgewerbe Dynamostraße 7–11

68165 Mannheim Verantwortlich Klaus Marsch Direktor der BGN Redaktion

Elfi Braun, Siegfried Döbler, Claudia Herm, Holger Roth

Fotos

Oliver Rüther, Wiesbaden Gestaltung

Agentur 42, Bodenheim Verlag

BC GmbH, Verlags- und Mediengesellschaft, Ingelheim Druck

M + M Druck GmbH, Heidelberg

© BGN 2020

Kontakt Fernlehrgang

Wenn Sie Fragen zum Fernlehrgang haben, dann helfen wir Ihnen gerne weiter. Rufen Sie unsere Hotline an.

Hotline

Claudia Herm, Tamara Orth, Anja Koch Fon 0621 4456-3333

Fax 0800 1977553-16725 E-Mail: fernlehrgang@bgn.de Postanschrift

Berufsgenossenschaft

Nahrungsmittel und Gastgewerbe Fernlehrgang Prävention

Dynamostraße 7–11 68165 Mannheim

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Welche Aufgaben hat die BGN? 6 Wer ist bei der BGN versichert? 6 Welche Leistungen erbringt die BGN im Versicherungsfall? 6 Was ist ein Arbeitsunfall? 7 Was ist eine Berufskrankheit? 7 Was sind arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren? 7 Welche gesetzlichen Grundlagen regeln die Sicherheit

und die Gesundheit im Betrieb? 8 Wie organisiere ich den Arbeitsschutz? 8 Wie kann ich durch guten Arbeitsschutz Geld sparen? 9 Wo bestehen besondere Gefährdungen in Backbetrieben? 9

Branchenspezifische Themen

Belastung der Haut, des Skeletts und der Atemwege 10 Staub, Klima und Lüftung 16 Technik in Bäckereien 21 Technik in Konditoreien 25 Transportieren, Heben und Tragen 28 Technische und bauliche Einrichtungen sowie Elektrik 31 Verkaufsfilialen und Verkaufsräume 36 Cafés 40

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Seit Langem fordert der Gesetz- geber eine betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung von Kleinbetrieben mit bis zu zehn Beschäftigten. Die Berufsgenossen- schaft Nahrungsmittel und Gastge- werbe (BGN) hat diese gesetzliche Vorgabe unter Berücksichtigung der sachlichen Notwendigkeit und der Wirtschaftlichkeit in einer Vorschrift umgesetzt (DGUV Vorschrift 2). In dieser Vorschrift wird die betriebs- ärztliche und sicherheitstechnische Betreuung, auch für Kleinbetriebe, geregelt.

IIhre Aufgabe als Unternehmerin und Unternehmer eines Kleinbetriebes ist es, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu verhüten, arbeitsbedingte Gesundheits- gefahren im Betrieb zu verhindern und für eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen.

Die Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung) soll dabei zentrales Element der betrieblichen Ar- beitsschutzaktivitäten sein. So will es das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG).

Dort heißt es: „Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.“

(§ 5 Abs. 1 ArbSchG)

Diese Forderung des Gesetzgebers bedeutet für Arbeitgeberinnen und Ar- beitgeber, dass sie für die Ausgestaltung von Sicherheit und Gesundheitsschutz im Betrieb verantwortlich sind. Eine Ge- fährdungsbeurteilung muss daher die tatsächlichen Verhältnisse im Betrieb ab- bilden. Sie muss alle relevanten Gefähr- dungen, die festgelegten Maßnahmen sowie deren Überprüfung umfassen und schriftlich im Betrieb vorhanden sein.

Ihre Berufsgenossenschaft Nahrungsmit- tel und Gastgewerbe unterstützt Sie dabei vor Ort mit geschulten Fachkräften für Arbeitssicherheit (Sicherheitsfachkraft) sowie Betriebsärztinnen und Betriebs- ärzten. Organisiert sind diese Personen in einem regionalen Kompetenzzentrum.

Eine Beratung kann nach erfolgter Qua- lifikation bei Bedarf direkt angefordert werden (ohne zusätzliche Kosten für Sie).

Welcher Dienstleister zuständig ist, er- fahren Sie am einfachsten unter : www.bgn.de, Shortlink 383

Sie haben sich für den Fernlehrgang als Qualifikationsform entschieden.

Ziel des Fernlehrgangs

Dieser Fernlehrgang wurde sowohl spe- ziell für Bäckereien als auch für Kondito- reien entwickelt. Wenn Sie die einzelnen Themen durchgearbeitet haben, sind Sie über die wichtigsten möglichen Gefähr- dungen in Ihrem Unternehmen informiert.

Sie entscheiden selbst, ob Sie zusätzlich noch Beratungsbedarf haben. Sie müssen also entscheiden:

Wir brauchen keine zusätzliche Beratung, bei uns im Betrieb ist alles o. k.

oder:

Wir brauchen Beratung von einer Sicherheitsfachkraft, einer Be- triebsärztin oder einem Betriebsarzt des für uns zuständigen Kompe- tenzzentrums*.

* So finden Sie das für Ihren Betrieb zuständige BGN-Kompetenz zentrum:

www.bgn.de, Shortlink 383

Einführung

Per QR-Code zu dem für Sie zuständigen BGN-Kompetenz- zentrum

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Aufbau des Fernlehrgangs

Dieser Fernlehrgang setzt sich aus ver- schiedenen Themen zusammen:

Grundwissen

Belastung der Haut, des Skeletts und der Atemwege

Staub, Klima und Lüftung

Technik in Bäckereien

Technik in Konditoreien

Transportieren, Heben und Tragen

Technische und bauliche Einrichtungen sowie Elektrik

Verkaufsfilialen und Verkaufsräume

Cafés

Zu fast allen Themen gibt es Kontroll- und Überprüfungsfragen. Mithilfe dieser Fra- gen können Sie feststellen, ob Ihnen noch etwas unklar ist.

Für die Rücksendung an die BGN benut- zen Sie bitte das beiliegende Kontrollfra- genblatt „Qualifizierung“.

Achtung: Nur wenn Sie die Kont- rollfragen beantwortet an die BGN zurücksenden, erhalten Sie das Zertifikat, das Ihnen die geforderte Qualifizierung bestätigt. Mit diesem Zertifikat weisen Sie der zuständi- gen Behörde die Teilnahme an einem alternativen Betreuungsmodell nach der DGUV Vorschrift 2 nach.

Bitte denken Sie daran:

Nur wenn Sie über Ihre Pflichten und die möglichen Gefahren in Ihrem Betrieb gut informiert sind, kön- nen Sie Unfälle vermeiden und die Gesundheit Ihrer Beschäftigten för- dern.

Außer vom zuständigen Kompetenz- zentrum können Sie auch ergän- zende Fachinformationen bei Herstel- lern, Lieferanten und Fachgeschäften einholen.

Informationsbroschüren der BGN können von Ihnen kostenlos ange- fordert werden und sind über www.bgn.de verfügbar.

Die BGN wünscht Ihnen jetzt viel Erfolg beim Durcharbeiten des Fernlehrgangs.

* So finden Sie das für Ihren Betrieb zuständige BGN-Kompetenz zentrum:

www.bgn.de, Shortlink 383 Per QR-Code zu dem für Sie zuständigen BGN-Kompetenz- zentrum

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1. Wer ist die Berufsgenossenschaft

Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN)?

2. Welche Aufgaben hat die BGN?

3. Wer ist bei der BGN versichert?

4. Welche Leistungen erbringt die BGN im Versicherungsfall?

5. Was ist ein Arbeitsunfall?

6. Was ist eine Berufskrankheit?

7. Was sind arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren?

8. Welche gesetzlichen Grundlagen regeln die Sicherheit und die Gesundheit im Betrieb?

9. Wie organisiere ich den Arbeitsschutz?

10. Wie kann ich durch guten Arbeitsschutz Geld sparen?

11. Wo bestehen besondere Gefährdungen in Backbetrieben?

G R U N D W I S S E N

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Grundwissen

Allgemeiner Teil des Fernlehrgangs für Unternehmerinnen und Unternehmer

I N F O In diesem Kapitel stellt sich die

Berufsgenossenschaft Nahrungs- mittel und Gastgewerbe (BGN) vor. Sie erhalten allgemeine Erläu- terungen zu den Aufgaben der Berufsgenossenschaft und wich- tige Hinweise zu den Grundla- gen des Arbeitsschutzes und der Gesundheitsförderung im Betrieb.

Die folgenden Punkte sollen Ihnen dabei helfen, dass Sie selbst sagen können:

Bei uns im Betrieb ist alles o. k.

oder:

Wir brauchen Beratung von einer Sicherheitsfachkraft, einer Be- triebsärztin oder einem Betriebs- arzt des für uns zuständigen Kom- pe tenzzent rums.

Ihr zuständiges, regionales Kompetenzzentrum: www.bgn.de, Shortlink 383

Wenn Sie weitere Fragen haben oder wenn Sie etwas nicht verstehen, dann werden Sie bitte selbst aktiv und lassen Sie sich beraten. Entweder vom zu- ständigen Kompetenzzentrum oder Ihrer regional zuständigen Aufsichts- person (Aufsichtsperson-Suche unter www.bgn-branchenwissen.de).

Die Beratungen sind für Sie als Mitgliedsbetrieb kostenlos.

Und nutzen Sie die Informationen auf www.bgn-branchenwissen.de.

Hier finden Sie unter „Praxishilfen von A–Z“ alle wichtigen Informationen zum Arbeitsschutz und alle relevanten Arbeitssicherheitsinformationen (ASI) im Volltext.

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Wer ist die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe?

Die Berufsgenossenschaft Nahrungsmit- tel und Gastgewerbe, abgekürzt BGN, ist eine gesetzliche Unfallversicherung. Wie die Kranken-, Renten-, Pflege und Arbeits- losenversicherung ist sie ein Zweig der Sozialversicherung in Deutschland. Sie ist eine Pflichtversicherung für Beschäf- tigte. Jedes Unternehmen in Deutschland muss einer zuständigen Berufsgenossen- schaft (gesetzlichen Unfallversicherung) angehören.

Die Berufsgenossenschaften (BGen) sind fachlich gegliedert. Sie sind Körperschaf- ten des öffentlichen Rechts, in denen die Unternehmerinnen und Unternehmer der einzelnen Gewerbezweige für die Zwecke der Unfallversicherung zusam- mengeschlossen sind. Die Berufsgenos- senschaften werden vom Vorstand und der Vertreterversammlung ehrenamtlich gelenkt. Zu gleichen Teilen sind diese Gremien aus gewählten Vertretern und Vertreterinnen der Unternehmer und Unternehmerinnen sowie der Versicher- ten zusammengesetzt. Für die laufen- den Geschäfte ist die Verwaltung – an der Spitze die Hauptgeschäftsführung – verantwortlich.

Die BGN ist für die in ihrer Satzung auf- gezählten Gewerbezweige im gesamten Bundesgebiet sachlich zuständig. Dazu gehören insbesondere Betriebe zur Her- stellung von Nahrungs- und Genussmit- teln, von Futtermitteln, von alkoholischen und nicht alkoholischen Getränken, Backbetriebe und Betriebe der Fleisch- wirtschaft, Betriebe des Gastgewerbes und Beherbergungsgewerbes sowie Schaustellerbetriebe.

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Welche Aufgaben hat die BGN?

Im Gegensatz zu den vier anderen Sozial- versicherungen wird der Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung zu 100 % von den Unternehmen getragen. Grund dafür ist die Haftungsablösung der Unter- nehmerin oder des Unternehmers; eine zentrale Leistung der BGN: Dadurch wird für Rechtssicherheit und betrieblichen Frieden gesorgt. Als Mitglied der BGN muss ein Unternehmen keine Schadens- ersatzansprüche bei Arbeitsunfällen seiner Beschäftigten fürchten, die im schlimmsten Fall existenzbedrohend sein können. Der finanzielle Aufwand bleibt für die Unternehmen kalkulierbar. Rechts- grundlage ist das Sozialgesetzbuch VII, nach dem die BGN neben der Haftungsab- lösung drei Kernaufgaben hat:

Mit allen geeigneten Mitteln Arbeits- unfälle und Berufskrankheiten sowie arbeits bedingte Gesundheitsgefah- ren zu verhüten (Prävention = Verhü- tung)

Nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versi- cherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen (Rehabilitation = Wiederherstellung)

Versicherte oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschä- digen (Kompensation = Entschädi- gung)

Verhütung Wiederherstellung Entschädigung

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Wer ist bei der BGN versichert?

Alle Beschäftigten Ihres Unternehmens sind gegen Arbeitsunfälle im Betrieb einschließlich Wegeunfälle und Berufs- krankheiten versichert. Das gilt auch für Beschäftigte, die nur vorübergehend in Ihrem Unternehmen arbeiten.

Auch Sie als Unternehmer oder Unterneh- merin haben die Möglichkeit, sich gegen die Folgen von Arbeitsunfall, Wegeunfall und Berufskrankheit abzusichern: mit der freiwilligen Unternehmerversicherung der BGN. Sie bietet Ihnen im Versicherungs- fall eine umfassende und leistungsstarke Versorgung. Und sie sichert Ihre durch Unfall oder Berufskrankheit entstehenden finanziellen Risiken ab.

Infos: www.fv-bgn.de

Auch Personen, die ohne Entgelt in Ih- rem Auftrag beschäftigt werden, sind versichert.

Stellen Sie sich Folgendes vor:

Weil Sie gerade keine Zeit haben, beauf- tragen Sie einen Bekannten, für Ihren Betrieb einzukaufen. Diese Tätigkeit für Ihren Betrieb ist versichert, auch wenn sie von Ihnen nicht entlohnt wird.

Wer für Sie arbeitet, ist pflichtversichert.

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Welche Leistungen erbringt die BGN im Versicherungsfall?

Zu den Leistungen der BGN gehören:

Medizinische Rehabilitation (etwa ambulante Heilbehandlung, stationä- rer Krankenhausaufenthalt)

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsle- ben (zum Beispiel Umschulung)

Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (etwa Umbau eines Pkw für Schwerbehinderte)

Leistungen bei Pflegebedürftigkeit

Geldleistungen (beispielsweise Ver- letztengeld als Lohnersatz, Rente, Sterbegeld, Hinterbliebenenrente) Die Geldleistungen der BGN für die Versicherten richten sich nach dem Jahresarbeitsentgelt. Für die freiwillig BGN-versicherten Unternehmerinnen und Unternehmer sowie ohne Arbeitsvertrag mitarbeitenden Ehegattinnen und Ehegat- ten richten sich die Geldleistungen nach der Versicherungssumme. Infos unter:

www.fv-bgn.de

Freiwillig versicherte Unternehmer und Unternehmerinnen, die einen Unfall er- leiden und arbeitsunfähig sind, haben schon ab dem ersten Tag einen Anspruch auf Leis tungen. Die Leistungshöhe der BGN richtet sich nach der Versicherungs- summe. Je höher die Versicherungs- summe, desto höher die Leistungen im Ernstfall.

Umfassende Leistungen:

Verletztengeld – Heilbehandlung – Umschulung – Rente

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Was ist ein Arbeitsunfall?

Ein Arbeitsunfall ist ein Unfall, der einer versicherten Person bei ihrer Arbeit pas- siert. Auch der direkte Weg von und zur Arbeit steht unter Versicherungsschutz (Wegeunfall).

Achtung: Es gibt Ausnahmen, die dazu führen, dass ein Unfall nicht als Arbeitsunfall anerkannt wird, zum Beispiel Unfälle im Zusammenhang mit Alkohol- und Drogenkonsum.

Der Weg zur Arbeit, die Arbeit im und für den Betrieb, der Weg nach Hause sind BGN-versichert.

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Was ist eine Berufskrankheit?

Nicht jede Krankheit, die scheinbar mit der beruflichen Tätigkeit in Verbindung steht, ist automatisch eine Berufskrank- heit. Eine Berufskrankheit liegt nur unter bestimmten Bedingungen vor: Die Krank- heit muss in der Liste der anerkannten Berufskrankheiten (Berufskrankheitenver- ordnung) stehen, wie zum Beispiel be- ruflich bedingte Erkrankungen der Haut.

Diese Liste gibt die Bundesregierung vor.

Ist eine Berufskrankheit durch Gutachten bestätigt, können nach feststehenden Regeln Leistungen gewährt werden. Hier gilt im Wesentlichen das Gleiche wie bei Arbeitsunfällen.

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Was sind arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren?

Dies sind Gefährdungen der Gesundheit, die mit der Tätigkeit in Verbindung ste- hen. Sie können, müssen aber nicht auto- matisch zu einer Berufskrankheit führen.

Wer ein Unternehmen führt, muss solche arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren verhindern.

Die BGN unterstützt Sie bei der Erken- nung und Vermeidung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren. Für medizinische Leistungen sind in diesem Zusammen- hang die Krankenkassen zuständig.

Stellen Sie sich hierzu folgendes Beispiel vor:

Stress am Arbeitsplatz kann die Gesund- heit gefährden. Von Fall zu Fall kann dies zu typischen Beschwerden führen (etwa Schwindel, Kopfweh, Magenschmerzen).

Solche arbeitsbedingten Gesundheitsge- fahren und deren Folgen sind aber keine Berufskrankheit.

Auch die Verhinderung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren ist Sache der Che- finnen und Chefs.

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Welche gesetzlichen Grundlagen regeln die Sicherheit und die Gesundheit im Betrieb?

Sicherheit und Gesundheit im Betrieb haben gesetzliche Grundlagen. Als Unter- nehmer oder Unternehmerin müssen Sie sich über die für Sie zutreffenden

Gesetze und Verordnungen,

Unfallverhütungsvorschriften selbst informieren. Das gehört zu Ihren Pflichten.

Der Staat hat die Aufgabe, Gesetze und Verordnungen als Grundlage für die Si- cherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz zu erlassen. Jede Berufsgenossenschaft erlässt Unfallverhütungsvorschriften (DGUV Vorschriften), sogenannte autono- me Rechtsnormen. „Autonom“ heißen sie deshalb, weil sie nur für Mitgliedsbetriebe und Versicherte dieser Berufsgenossen- schaft gelten, etwa der BGN. Sie sind mit staatlichen Verordnungen und Gesetzen vergleichbar und müssen deshalb befolgt werden. Wer sich nicht daran hält, kann bestraft werden.

Auch dieser Fernlehrgang, den Sie gerade bearbeiten, ist in einer Unfallverhütungs- vorschrift verankert. In der DGUV Vor- schrift 2 ist festgelegt, dass Unternehmer und Unternehmerinnen sich zum Beispiel durch einen Fernlehrgang qualifizieren müssen, damit sie später für ihren Betrieb über den Beratungsbedarf entscheiden können.

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Wie organisiere ich den Arbeitsschutz?

Sie als Unternehmerin oder Unternehmer sind für den Arbeitsschutz und damit auch für eine geeignete Organisation der betrieblichen Abläufe verantwortlich. Ein Betrieb, der gut im Arbeitsschutz auf- gestellt ist, ist auch gut im Wettbewerb.

Guter Arbeitsschutz führt zu einer hohen Qualität der Arbeit, fördert die Produk- tivität, die Leistungsfähigkeit und die Leistungsbereitschaft Ihrer Beschäftigten.

Voraussetzungen hierfür sind sichere Maschinen und Anlagen, gesundheits- gerechte Arbeitsplätze, ausgewogene Belastungen und Beanspruchungen sowie eine vorausschauende und vor- sorgende Planung und Organisation der Arbeitsprozesse.

Eine geeignete Organisation beinhaltet insbesondere:

Verantwortlichkeiten sind festgelegt, bekannt und eingehalten.

Betriebsärztliche und sicherheits- technische Betreuung ist sicherge- stellt durch das zuständige Kompe- tenzzentrum (mit Bekanntgabe im Betrieb etwa durch Aushang).

Die Beschäftigten sind entsprechend ihrer Arbeitsaufgabe ausreichend qualifiziert.

Eine Gefährdungsbeurteilung ist für alle Arbeitsbereiche und Tätigkeiten durchgeführt und wird regelmäßig aktualisiert. Gefährdungen sind voll- ständig ermittelt und beurteilt, kon- krete Maßnahmen sind festgelegt und umgesetzt, deren Wirksamkeit ist überprüft. Die Gefährdungsbe- urteilung ist dokumentiert. Hierzu erhalten Sie Hilfestellung durch Ihr zuständiges Kompetenzzentrum.

Veranlassen Sie die sicherheitstech- nische Prüfung Ihrer Maschinen, Geräte und Anlagen mit Dokumenta- tion der Prüfergebnisse. Hinweise zu den regelmäßigen Prüfungen können Sie der Übersicht auf Seite 43 ent- nehmen.

Die Unterweisung Ihrer Beschäftig- ten (auch befristet Beschäftigte) ist organisiert, vor erstmaligem Arbeits- beginn und danach regelmäßig min- destens einmal jährlich. Die Unter- weisungen werden dokumentiert.

Die für Ihren Betrieb relevanten Rechtsvorschriften sind bekannt und stehen zur Verfügung.

Arbeitsmedizinische Vorsorge wird angeboten beziehungsweise veran- lasst und in einer Kartei dokumen- tiert (Feuchtarbeit, Exposition Mehl- staub).

Die Erste Hilfe (Ausbildungskosten für Ersthelferinnen und Ersthelfer trägt die BGN) und erforderliche Not- fallmaßnahmen sind organisiert (zum Beispiel Alarmplan erstellen, Übung im Umgang mit Feuerlöschern).

Erforderliche und geeignete persönli- che Schutzausrüstungen stehen den Beschäftigten ausreichend und kos- tenlos zur Verfügung (zum Beispiel Sicherheitsschuhe oder Schutzhand- schuhe).

Praxishilfen zur Organisation des Arbeits- schutzes finden Sie auf der Internetseite unter: www.bgn-branchenwissen.de .

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Wie kann ich durch guten Arbeitsschutz Geld sparen?

Alle Mitgliedsbetriebe der BGN gehören einem bestimmten Gewerbezweig an.

Dieser ist je nach tatsächlich erzeugten Aufwendungen aufgrund von Versiche- rungsfällen in einer sogenannten Gefahr- tarifstelle der BGN gelistet. Der an die BGN zu zahlende Mitgliedsbeitrag richtet sich nach dieser Gefahrtarifstelle und dem Bruttoarbeitsentgelt des jeweiligen Betriebes. Da es innerhalb einer Gefahr- tarifstelle Betriebe mit einer höheren und solche mit einer niedrigeren Unfalllast gibt, belohnt das sogenannte Beitrags- ausgleichsverfahren diejenigen Betriebe mit einem Nachlass von bis zu 15 % auf den BGN-Beitrag, die über mehrere Jahre hinweg relativ gesehen deutlich weniger Kosten erzeugen als der Durchschnitt der Gefahrtarifstelle. Umgekehrt müssen dann Betriebe mit hohen Unfallkosten bis zu 15 % Zuschlag bezahlen. Dabei zählen die Kosten aller Arbeitsunfälle, unabhängig davon, ob sie meldepflichtig sind oder nicht. Wenn Sie sich im Arbeits- schutz besonders engagieren, werden Sie mittelfristig deutlich weniger BGN- Beitrag zahlen als Mitbewerberinnen und Mitbewerber, die nur in geringem Maße auf Sicherheit und Gesundheit in ihrem Betrieb achten.

Um möglichst wenige Unfälle und geringe Kosten zu erzeugen, kann ein Betrieb Arbeitsschutzmaßnahmen ergreifen, die in dem sogenannten Prämienverfahren der BGN konkret beschrieben werden. Mit jeder umgesetzten Maßnahme sammelt ein Betrieb Prämienpunkte. Ab einer be- stimmten Höhe kann er dann jährlich eine Geldprämie von der BGN erhalten, die bei Kleinbetrieben bis zu zehn Beschäftigten aktuell zwischen 100 € und 250 € liegt.

Dazu muss ein Prämienbogen ab Oktober jeden Jahres abgefordert und bis zum 31. März des Folgejahres wieder ein- gereicht werden. Die Auszahlung der Prämie erfolgt in der Regel im Juni des Folgejahres. Sie erhalten diese Prämie bei entsprechend erreichter Punktzahl jährlich. Es kommt darauf an, dass Sie die prämierten Maßnahmen konkret und nachweislich umsetzen.

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Wo bestehen besondere Gefährdungen in Backbetrieben?

Unfallschwerpunkte im Backgewerbe sind Rutsch- und Sturzunfälle, Verbrennungen, der Kontakt mit Gefahrstoffen (Lauge und Putzmittel). Im Bereich des Berufskrank- heitengeschehens stehen durch Mehl- staub bedingte Atemwegserkrankungen (Bäckerasthma) hinsichtlich Anerkennung und kostenmäßig an erster Stelle. Die Zahlen gehen dank des erfolgreichen BGN-Bäcker-Präventionsprogramms seit Jahren zurück.Zahlenmäßig stehen die beruflich bedingten Hauterkrankungen, verursacht durch Feuchtarbeit und den meist sorglosen Umgang mit Brezellauge und Reinigungsmitteln, an erster Stelle.

Mit diesem Wissen können Sie gezielt für Ihren Betrieb und sich selbst präventiv tätig werden.

Dazu haben wir in diesem Fernlehrgang zu typischen Unfall- und Gesundheitsge- fahren Ihrer Branche Informationen für Sie aufbereitet.

In diesem Zusammenhang möchten wir Sie darauf hinweisen, dass Sie in Ihrem Betrieb die Erste Hilfe organisieren müs- sen, damit nach einem Unfall unverzüg- lich Erste Hilfe geleistet und eine erforder- liche ärztliche Versorgung veranlasst wird.

Praxishilfen und Informationen zur Ersten Hilfe im Betrieb wie zum Beispiel zu

Verbandkasten

Aushang zur Ersten Hilfe finden Sie unter: www.bgn-branchenwissen.de Wenn Sie noch keine Ausbildung von Ersthelferinnen beziehungsweise Ersthel- fern veranlasst haben, dann holen Sie das bitte nach. Die Lehrgangsgebühren trägt die BGN.

Mehr Infos und Praxishilfen zur Ersten Hilfe online in BGN-Branchen- wissen

Informationen zum Prämienverfahren online unter: www.bgn-branchenwissen.de

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1. Belastung der Haut 2. Belastung des Skeletts 3. Belastung der Atemwege

B E L A S T U N G D E R H A U T , D E S S K E L E T T S U N D D E R A T E M W E G E

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I N F O Vor Beschwerden durch Belastun-

gen der Haut, des Skeletts oder der Atemwege können Sie sich und Ihr Personal schützen, wenn Sie wis- sen, worauf Sie achten müssen.

Die nachfolgenden Erläuterungen helfen Ihnen dabei, dass Sie als Unternehmerin oder Unternehmer Ihren Beratungsbedarf selbst fest- stellen können.

Wenn Sie folgende Ausführungen le- sen, werden Sie sicher und schnell entscheiden können:

Bei uns im Betrieb ist alles o. k.

oder:

Wir brauchen Beratung.

Wenn Sie beim Durcharbeiten feststel- len, dass Sie oder Ihre Beschäftigten nicht genau wissen, was zu tun ist, wenn Sie Fragen haben oder etwas nicht verstehen, dann werden Sie ak- tiv und holen Sie sich eine Beratung in dem für Ihren Betrieb zuständigen BGN-Kompetenzzentrum. Sie finden es unter: www.bgn.de, Shortlink 383 Achten Sie auf das Auftreten von Beschwerden.

Informationsbroschüre

„Hautschutz im Beruf“

unter: www.machmit-hautfit.de, Bereich Downloads/Medien › Prak- tische Hilfe

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Belastung der Haut

Arbeitsbedingte Hauterkrankungen spie- len in Bäckereien und Konditoreien eine bedeutende Rolle. Sie sind die am häu- figsten auf Verdacht angezeigten Berufs- krankheiten bei der BGN. Mit überschau- barem Aufwand können Sie viel für den Schutz Ihrer Haut erreichen.

Ihre Haut schützt Sie vor vielen schä- digenden Einflüssen und Hautschädi- gungen können vielfältige Beschwerden hervorrufen. Auch die Ursachen für Haut- schädigungen sind vielfältig.

Unsere Haut ist ein Organ mit wichtigen Funktionen

Sie ist die Schutzhülle unseres Körpers, die ihn vor dem Austrocknen schützt, und bildet eine natürliche Barriere ge- genüber äußeren Einflüssen. Sie mildert Kälte, Hitze, Druck sowie Stöße und schützt – zumindest bis zu einem gewis- sen Grad – vor chemischen Substanzen und dem Eindringen von Keimen. In der Haut wird mithilfe des Sonnenlichts Vit- amin D gebildet. Die Haut ist ein Sinnes- organ – wir spüren Schmerz, Temperatur, Berührung.

Belastung der Haut, des

Skeletts und der Atemwege

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Eine gesunde Haut ist wichtig

Eine gesunde Haut leistet einen Beitrag zur Hygiene:

Eine gesunde Haut hat einen leicht sauren pH-Wert von 5,5, der auf viele schädliche Keime wachstumshem- mend wirkt.

Bei einer trockenen oder rissigen Haut ist diese Abwehrfunktion ver- schlechtert. Von geschädigter Haut sind Mikroorganismen schwerer zu entfernen.

Bei starker Schädigung der Haut sind Arbeiten mit den Händen im Lebens- mittelbereich nicht mehr möglich.

Außerdem sind Hauterkrankungen häufig langwierig und verursachen einen hohen Leidensdruck bei Betroffenen sowie hohe Kosten durch den Arbeitsausfall. Haut- erkrankungen sind durch vorbeugende Maßnahmen zu vermeiden.

Beschwerden bei Hautschäden

Für eine gesunde Haut ist entscheidend, dass die oberste Schicht intakt ist. Diese oberste Schicht, Epidermis genannt, ist nur circa 1/10 mm dick, etwa der Stärke eines Blatt Papiers entsprechend.

Bei Hautschädigungen können vielfältige Beschwerden auftreten. Zum Beispiel:

Rötung der Haut

Jucken der Haut

Knötchen- und/oder Bläschenbildung

Nässen oder Schuppenbildung

Raue und/oder rissige Haut In Ihrem Berufszweig gilt dies haupt- sächlich für die Haut an Händen und Unterarmen.

Ursachen für Hautschäden in Bäckereien und Konditoreien

Die sogenannte Feuchtarbeit ist mit Ab- stand die häufigste Hautgefährdung im Backgewerbe. Die Hornschicht quillt auf, Hautfette und Feuchthaltefaktoren gehen verloren und die Haut trocknet aus. Zu Feuchtarbeit zählt nicht nur, wenn die Hände direkt im Nassen sind, sondern auch wenn flüssigkeitsdichte Schutz- handschuhe getragen werden. Feuchtar- beit besteht auch, wenn die Hände häufig beziehungsweise intensiv gereinigt wer- den müssen.

Ihre Haut ist weiter belastet durch:

Intensiven Hautkontakt mit Teig und Zutaten

Umgang mit hautbelastenden Stoffen wie Reinigungs- und Desinfektions- mittel, Brezellauge

Kontakt mit Obst

Umgang mit Stoffen, die eine Aller- gie auslösen können, etwa Proteine (Eiweiße), Gummi-Inhaltsstoffe, Duft- und Farbstoffe

Große Hitze oder Kälte

Viele Fehler werden bei der Reinigung der Hände am Arbeitsplatz gemacht. Oft wird übertrieben. Wo Wasser für die Rei- nigung der Hände ausreicht, wird Seife verwendet. Oft werden desinfizierende Seifen (Kombipräparate) eingesetzt. Die- se belasten verstärkt die Haut und die für die desinfizierende Wirkung erforderliche Einwirkzeit wird meistens nicht einge- halten. Stellen Sie also sicher, dass die Hände so gründlich wie notwendig und so schonend wie möglich gereinigt werden.

Was Sie gegen Hautbelastungen tun können:

Verschmutzungsangepasste scho- nende Handreinigung

Vor und während der Arbeit die Hände konsequent mit einem für den Umgang mit Lebensmitteln zugelas- senen Hautschutzmittel eincremen.

Flüssigkeitsdichte Schutzhand- schuhe nur so lange wie nötig und so kurz wie möglich tragen.

Keine Kombipräparate (desinfizie- rende Seifen) verwenden. Sie belas- ten verstärkt die Haut und die für die desinfizierende Wirkung erforderli- che Einwirkzeit wird meistens nicht eingehalten.

Die alleinige Händedesinfektion ist in der Regel hautschonender als das Waschen und reduziert stärker die Keime.

Nach der Arbeit und vor längeren Pausen Hautpflegemittel anwenden.

Die Regeneration der Hautbarriere wird dadurch gefördert.

So ist es richtig:

Prüfen Sie, welches Hygieneprogramm ausreichend ist. Wenden Sie Hautschutz- maßnahmen in folgender Reihenfolge an.

1. Ersatzstoffe wählen, zum Beispiel ein weniger aggressives Reinigungs- mittel.

2. Arbeitsverfahren anwenden, durch die der Hautkontakt vermieden oder verringert wird.

3. Schutzhandschuhe verwenden.

Wegen der Feuchtigkeitsbelastung flüssigkeitsdichte Schutzhandschuhe nur so lange wie nötig und so kurz wie möglich tragen und Baumwollun- terziehhandschuhe verwenden.

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4. Milde Hautreinigungsmittel sowie Mittel für den Hautschutz und die Hautpflege zur Verfügung stellen und dafür sorgen, dass diese auch benutzt werden.

Ob und welche Hautbelastungen oder Arbeitsstoffkontakte konkret im Betrieb vorkommen, ist durch eine Gefährdungs- beurteilung zu ermitteln. Geeignete Maß- nahmen sind festzulegen.

Holen Sie betriebsärztlichen Rat zu fol- genden Fragen ein:

Ist in meinem Betrieb Hautschutz erforderlich?

Wie muss dieser Hautschutz aus- sehen?

Welche Mittel benötige ich und wie wende ich diese an?

Weiter ist bei Feuchtarbeiten von

regelmäßig mehr als zwei Stunden eine arbeitsmedizinische Vorsorge bei der Betriebsärztin oder dem Betriebsarzt anzubieten,

bei vier Stunden und mehr ist eine Pflichtvorsorge durchzuführen.

Wenn bei Ihnen oder Ihren Beschäftigten Beschwerden auftreten oder die Haut nicht wie immer erscheint, sollten Sie sich unbedingt durch Ihr regionales Kom- petenzzentrum der BGN betriebsärztlich beraten lassen. Es gilt, beim Auftreten von Hautveränderungen rasch zu han- deln. Denn oft lassen sie sich zu Beginn recht schnell und mit einfachen Mitteln erfolgreich behandeln. Bei längerem Verlauf neigen sie dazu, chronisch zu werden.

Betriebsärzte und Betriebsärztinnen gehen den betrieblichen Ursachen der Beschwerden nach und beraten Sie, wie diese Ursachen beseitigt werden können.

Hautärzte und Hautärztinnen behandeln die eingetretenen Schäden. Sehen sie einen Zusammenhang zwischen der Haut- erkrankung und der beruflichen Tätigkeit, wird der BGN ein Hautarztbericht über- mittelt. Die BGN steuert dann das weitere Verfahren.

Wenn Sie auf diese Dinge achten, tragen Sie dazu bei, dass die Haut Ihrer Beschäf- tigten gesund bleibt.

Weitere Informationen und praktische Hilfen (wie Sicherheitscheck Hautbelas- tung, Muster-Hautschutz- und Hygiene- pläne) oder die Informationsbroschüre

„Hautschutz im Beruf“ unter:

www.machmit-hautfit.de

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Belastung des Skeletts

Das Skelett ist das Gerüst des menschli- chen Körpers. Es besteht aus Knochen.

Die Muskulatur dient der Fortbewegung (wie Gehen, Laufen, Rennen). Belas- tungen des Skeletts können zu unange- nehmen Schmerzen im ganzen Körper führen.

Circa 8 % aller Menschen leiden unter chronischen Rückenschmerzen. Nur 20 % der Menschen sind schmerzfrei.

Rückenleiden und Rückenschmerzen sind in den letzten Jahren zum Volksleiden Nummer eins geworden.

Schmerzen durch Belastungen des Skeletts

Wenn Sie oder Ihre Beschäftigten Be- schwerden haben, das heißt Schmer- zen verspüren, dann werden Sie aktiv.

Schmerzen können auftreten:

im Nacken

im Schulterbereich

in den Armen und den Handgelenken

im Rücken

an der Hüfte

an Knie- und Fußgelenken

in den Füßen

Die Schmerzen können zeitweise auftre- ten, zum Beispiel immer dann, wenn Sie etwas heben. Sie können aber auch stän- dig vorhanden sein.

Ignorieren Sie die Schmerzen nicht, son- dern sprechen Sie mit einer Betriebsärztin oder einem Betriebsarzt des Kompetenz- zentrums der BGN, das für Ihren Betrieb zuständig ist. Sie finden es unter:

www.bgn.de, Shortlink 383

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Die Tätigkeiten in Ihrem Arbeitsumfeld verlangen Ihrem Rücken und Ihren Mus- keln vieles ab: Das Heben und Tragen von Sackwaren, Lebensmittelrohstoffen, Teigentnahmen aus Knetmaschinen, der Umgang mit Abziehgeräten und das ein- seitige Tragen von abgebackenen Broten auf Dielen können für den Rücken und die Rückenmuskulatur eine große Belastung sein.

Maßnahmen gegen Schmerzen Es gibt einige wirkungsvolle Möglichkei- ten, etwas gegen Schmerzen durch Belas- tung des Skeletts zu unternehmen:

Beobachten Sie sich und Ihre Beschäftigten genau. Nehmen Sie alle Veränderungen wahr.

Überprüfen Sie, ob die Beschwer- den nur bei der Arbeit und dort bei bestimmten Tätigkeiten oder auch in Ihrer Freizeit und ohne Belastung auftreten.

Denken Sie daran, dass Sie die Belastbarkeit Ihres eigenen Körpers nicht mit der Belastbarkeit eines anderen Menschen gleichsetzen können.

Werden Sie aktiv und sprechen Sie mit einem Betriebsarzt oder einer Betriebsärztin des Kompetenzzent- rums der BGN, das für Ihren Betrieb zuständig ist. Sie finden es unter:

www.bgn.de, Shortlink 383

Wie belastbar ein Mensch ist, ob er Schmerzen am Skelett oder in der Mus- kulatur hat, ist von Person zu Person sehr unterschiedlich. Viele Dinge können eine Rolle spielen: Vorerkrankungen, körperli- che Fitness, Alter, Körperbau, Stress und Aufregung, Arbeitsablauf und Arbeitsauf- gaben und anderes mehr. Einige können sich mehr zumuten, andere weniger.

Deshalb ist es schwierig, Gewichte an- zugeben, die maximal getragen werden dürfen.

Vermeiden Sie auf jeden Fall:

Stehen oder Tragen in ungünstiger Körperhaltung. Wenn Sie zum Bei- spiel ständig mit leicht vorgebeug- tem Körper am Backtisch stehen oder wenn die Bedienebene von Maschi- nen zu niedrig/zu hoch ist. Abhilfe können Sie durch die Verwendung von Tritten schaffen oder indem Sie höhenverstellbare Tische einsetzen.

Regelmäßiges Heben von sehr schweren Lasten (über 40 kg) Wenn Sie auf diese Dinge achten, dann arbeiten Sie und Ihre Beschäftigten sicher.

3

Belastung der Atemwege Eine verstopfte Nase, Husten, Kratzen im Hals oder gereizte Augen können Anzeichen für eine Atemwegserkrankung sein, die mit der Arbeit im Backbetrieb unmittelbar im Zusammenhang steht.

Im ungünstigsten Fall kann es zu einer Berufskrankheit BK 4301 kommen, die im allgemeinen Sprachgebrauch auch als Bäckerasthma bezeichnet wird.

Die Verordnung zur arbeitsmedizini- schen Vorsorge (ArbMedVV) regelt die betriebliche Gesundheitsvorsorge. Ziel ist es, arbeitsbedingte Erkrankungen und Berufskrankheiten frühzeitig zu erken- nen. Bei Backbetrieben geht es um die Verhütung von Bäckerasthma. Untersucht werden muss, wer im Betrieb gegenüber Mehlstaub exponiert ist. Diesen Personen müssen Sie zumindest eine arbeitsme- dizinische Vorsorge persönlich in schrift- licher Form oder per E-Mail (Textform) anbieten. Die ArbMedVV sieht außerdem das Recht der Beschäftigten auf Wunsch- untersuchungen vor.

Bei Überschreiten von 4 mg/m3 Mehl- staub ist arbeitsmedizinische Vorsorge Pflicht. Bei Einhaltung aller Empfehlun- gen gemäß ASI 8.80 (Basismaßnahmen) beziehungsweise DGUV-I 213-705 „Emp- fehlung zur Gefährdungsermittlung der Unfall ver sicherungsträger – Mehlstaub in Back betrieben“ (EGU Mehlstaub) kann davon ausgegangen werden, dass der Wert von 4 mg/m³ eingehalten wird. Die dort beschrieben Verfahren werden als Basismaßnahmen bezeichnet.

14

(17)

Sie können sich hierzu durch Ihre zustän- dige Aufsichtsperson oder Ihr BGN-Kom- petenzzentrum beraten lassen. Sie finden es unter: www.bgn.de, Shortlink 383 Typische Beschwerden, die möglicherwei- se mit Ihrer Arbeitstätigkeit zusammen- hängen, sind zum Beispiel:

Verstopfte oder laufende Nase

Kribbeln, Jucken oder Brennen in der Nase, den Augen oder im Rachen

Gerötete oder tränende Augen

Kratzen im Hals

Häufiges Husten, eventuell mit Auswurf

Atemnot

Wenn Sie beim Durcharbeiten feststellen, dass Sie oder Ihre Beschäftigten nicht genau wissen, was zu tun ist, wenn Sie Fragen haben oder etwas nicht verstehen, dann werden Sie aktiv.

Sobald Sie Beschwerden haben, die

fast nur dann auftreten, wenn Sie Ihren Beruf ausüben, oder

sich verschlimmern, wenn Sie Ihren Beruf ausüben,

sollten Sie sich betriebsärztlich beraten lassen.

Achten Sie darauf, wann Sie Beschwerden spüren. Sollten Ihre Beschwerden durch den Arbeitsplatz verursacht werden, dann treten sie meistens genau dann auf, wenn Sie Ihre Arbeit verrichten.

Atemwegsbeschwerden – was tun?

So ist es richtig:

Beobachten Sie sich und Ihre Beschäftigten genau. Nehmen Sie alle Veränderungen wahr.

Überprüfen Sie, ob die Beschwerden nur bei Ihrer Arbeit vorhanden sind oder auch in der Freizeit auftreten.

Wenn die Beschwerden fast nur bei Ihrer Arbeit auftreten oder schon vor- handene Erkrankungen bei der Arbeit schlimmer werden, lassen Sie sich betriebsärztlich beraten.

Viele Menschen sind heutzutage aller- gisch gegen Blütenpollen aller Art. Wenn Sie unter Heuschnupfen leiden, dann werden Sie Beschwerden auch außerhalb der Arbeit haben. Diese Beschwerden, die nicht direkt mit Ihrer Arbeit zusammen- hängen, können sich durch Ihre Tätigkeit im Beruf verschlimmern. So können Sie zum Beispiel dann besonders empfind- lich sein, wenn Sie Mehl-, Backmittel- staub, Wrasen, Fettdämpfe oder Aerosole von Schadstoffen einatmen.

Was Sie gegen Belastungen der Atemwe- ge in der Backstube tun können

So ist es richtig:

Beobachten Sie genau, ob und wann Ihre Beschwerden oder die der Beschäftigten stärker werden.

Verwenden Sie staubarme Trennmehle wie zum Beispiel HT-Trennmehl (hydrothermisch behandeltes Mehl).

Sorgen Sie für staubarmen Umgang mit Mehl und Backmitteln.

Sorgen Sie dafür, dass schadstoff- beladene Wrasen möglichst vollstän- dig erfasst und nach außen abgeführt werden.

Sorgen Sie für staubarme Reinigungs- verfahren.

Achten Sie auf Personal und Betriebshygiene.

Unterweisen Sie Ihre Beschäftigten re- gelmäßig, wie sie Mehlstaub vermeiden.

Ausführliche Informationen zum Schutz der Atemwege enthält die Arbeitssicher- heitsinformation ASI 8.80 „Vermeidung von Bäckerasthma“ unter: www.bgn.de, Bereich Vorschriften

Wenn Sie auf diese Dinge achten, dann arbeiten Sie und Ihre Beschäftigten gesundheitsbewusster.

Mehr zum Thema online unter:

www.bgn-branchenwissen.de (siehe dort:

Belastungen der Atemwege, Hautbelastungen/

Hautschutz, Heben und Tragen/

Ergonomie)

(18)

Klima und Lüftung

1. Schwaden- und Wrasenerfassung an Backöfen

2. Dunstabzüge an Fettbackgeräten 3. Abzugsanlagen für Spülmaschinen 4. Abführung und Vermeidung hoher

Luftfeuchtigkeit

S T A U B , K L I M A U N D L Ü F T U N G

Staub

1. Einsatz weniger stark staubender Stoffe 2. Staubmindernde technische

Maßnahmen

3. Staubminderung durch das richtige Verhalten

4. Mehlstaubabsauganlagen

(19)

I N F O STAUB

Mehl ist eines unserer wichtigsten Nahrungsmittel und damit herge- stellte Produkte sind für uns alle lebenswichtig. In der Atemluft dagegen gilt Mehlstaub als Gefahr- stoff und kann zu erheblichen gesundheitlichen Problemen füh- ren. Je höher die Staubkonzentra- tion (Staubmenge in der Atemluft), desto gefährlicher ist der Staub für die Atemwegsbereiche. Verglei- chen Sie hierzu auch die Erläute- rungen im Kapitel „Belastung der Atemwege“.

Die nachfolgenden Erläuterungen hel- fen Ihnen dabei, Ihren Beratungsbedarf selbst festzustellen.

Es gibt wichtige Dinge, auf die Sie in Ih- rem Betrieb achten müssen.

Wenn Sie folgende Punkte lesen, wer- den Sie schnell und sicher entschei- den können:

Bei uns im Betrieb ist alles o. k.

oder:

Wir brauchen Beratung.

Wenn Sie beim Durcharbeiten feststel- len, dass Sie oder Ihre Beschäftigten nicht genau wissen, was zu tun ist, wenn Sie Fragen haben oder etwas nicht verstehen, dann werden Sie ak- tiv und holen Sie sich eine Beratung in dem für Ihren Betrieb zuständigen BGN-Kompetenzzentrum. Sie finden es unter: www.bgn.de, Shortlink 383

ASI 8.80 „Vermeidung von Bäckerasthma“

unter: www.bgn.de, Bereich Vorschriften

Weitere Hinweise zur wirksamen Reduktion von Mehlstaub:

www.mehlstaub-nein-danke.de Staub in der Backstubenluft

In der Backstube kann Staub von verschie- denen Rohstoffen Schnupfen, Asthma und Hautreizungen auslösen. Die Hauptver- ursacher sind Weizen- und Roggenmehle

sowie verschiedene Backmittelinhalts- stoffe. In den letzten Jahren wurden um- fassende Programme der BGN zur Präven- tion (Vorbeugung) von Belastungen der Atemwege durch Mehlstaub durchgeführt.

Als Folge davon konnten viele Bäckerin- nen und Bäcker im erlernten Beruf verblei- ben und die Kosten für Umschulung und Renten spürbar gesenkt werden.

Staub entsteht

... im Wesentlichen an folgenden Arbeitsplätzen und bei folgenden Arbeitsverfahren:

beim Abwiegen und Umfüllen

bei der Befüllung der Knetmaschine

in der Anknetphase der Knetma- schine

beim Einstäuben von Arbeitsflächen und Gärgutträgern

bei der Verarbeitung auf dem Arbeits- tisch (Abwiegen, Aufarbeiten, Aus- rollen)

beim Stürzen der Teiglinge und

beim anschließenden Einschießen und Abziehen am Ofen

bei der Reinigung (Ofen, Arbeitstisch, Gärgutträger, Maschinen, Fußboden) Ziel ist also: die Staubmenge in der Atem- luft durch vorbeugende Maßnahmen zu reduzieren.

Dort, wo Staub entsteht, haben Sie die besten Möglichkeiten, die Staubmenge zu verringern. Es bieten sich vier Maßnah- men an:

1. Einsatz weniger stark staubender Stoffe

2. Staubmindernde technische Maß- nahmen

3. Staubminderung durch das richtige Verhalten

4. Absaugen an der Entstehungsstelle

Staub, Klima und Lüftung

(20)

1

Einsatz weniger stark staubender Stoffe

Prüfen Sie als Erstes, ob Sie weniger stark staubende Rohstoffe und Trennmittel einsetzen können:

Setzen Sie geeignete, staubarme Trennmittel ein, beispielsweise HT-Mehle (hydrothermisch behan- delte Trennmehle), staubreduzierte Mehle, Weizendunst und Hartweizen- grieß. Lassen Sie sich hierzu auch von der BGN und den Herstellern sol- cher Trennmehle beraten.

Verwenden Sie keine pulverförmigen Backmittel, sondern möglichst Back- mittel als Granulat, Paste oder in flüssiger Form.

2

Staubmindernde technische Maßnahmen

Vorgeschrieben sind: Knetmaschinen mit geschlossenem Deckel.

Günstig ist es, wenn Sie den Staub an der Quelle verhindern, wie zum Beispiel durch:

Dichte Siloanlagen und staubfreier Freisetzung der Förderluft

Mehleingabe in den Knetbottich über einen bis zum Boden reichenden Füllschlauch

Verwendung von Gärgutträgern mit Antihaftbeschichtung, die nicht mehr eingestäubt werden müssen.

Wenden Sie staubarme Reinigungs- verfahren an: Staubsaugen, Spezial- feger mit Gumminoppen, Nassreini- gung.

Benutzen Sie typengeprüfte Halb- masken bei unvermeidbaren staubin- tensiven Arbeiten.

3

Staubminderung durch das richtige Verhalten

Sie und Ihre Beschäftigten können durch richtiges Verhalten ebenfalls Staub vermeiden:

Achten Sie darauf, dass alle Ihre Beschäftigten staubarm und umsich- tig arbeiten.

Kein Handwurf beim Auftragen von Weizen- und Roggenmehl als Trenn- mittel!

Achten Sie auf staubvermeidende Arbeitstechniken: Mehl kann etwa durch Verreiben mit der Hand oder mit geeigneten Hilfsmitteln, wie einer Auftragsrolle oder durch Siebe, auf- getragen werden.

Arbeiten Sie nicht hektisch.

Entleeren Sie den Mehlsack staub- arm: Am besten schneiden Sie bei vollständiger Entleerung den Mehl- sack oben und unten auf und ziehen ihn langsam hoch.

Achten Sie stets auf geringe Fallhö- hen des Mehls.

Reinigen Sie Arbeitstische, Maschi- nen, Fußböden mit geeigneten Staubsaugern.

4

Mehlstaubabsauganlagen Sie können dann sinnvoll sein, wenn trotz der staubmindernden Basismaß- nahmen immer noch eine wahrnehmbare Belastung durch Mehlstaub vorliegt.

Mehlstaubabsauganlagen erfassen Schwebstaub an den Entstehungsstellen.

Wenn Sie auf diese Dinge achten, dann arbeiten Sie und Ihre Beschäftigten sicher.

Mehr zum Thema Atemwege online unter:

www.bgn-branchenwissen.de

18

(21)

KLIMA UND LÜFTUNG

Bei Produktions- und Arbeitsprozessen, bei denen luftfremde Stoffe die Atem- luft belasten und die Gesundheit nega- tiv beeinflussen, müssen lüftungstech- nische Maßnahmen eingesetzt werden, um die Gesundheit der Beschäftigten nicht zu gefährden.

Im Zusammenhang mit dem Klima in Ihrem Betrieb müssen Sie als Unterneh- merin oder Unternehmer auf sinnvolle Maßnahmen der Lüftung achten. In Bä- ckereien und Konditoreien können ins- besondere folgende raumlufttechnische Maßnahmen notwendig sein:

1. Wirksame Schwaden- und Wrasener- fassung an Backöfen

2. Dunstabzüge an Fettbackgeräten und Fritteusen

3. Abzugsanlagen für Spülmaschinen 4. Abführung und Vermeidung zu hoher

Luftfeuchtigkeit

Falls Sie eine raumlufttechnische Maß- nahme planen: Erfahrungsgemäß ist es äußerst sinnvoll, wenn Sie sich sachkun- dig beraten lassen. So vermeiden Sie Fehler und unnötige Kosten.

1

Schwaden- und Wrasenerfassung an Backöfen

Schwadenabzüge sorgen dafür, dass möglichst große Anteile des entstehen- den Wrasens erfasst werden. Im Wrasen können enthalten sein:

Gase (Kohlenmonoxid, Kohlendioxid)

Stäube (verbrannte Mehlpartikel)

Dämpfe (Aldehyde)

Diese Stoffe stellen eine besondere Be- lastung für die Atemwege dar.

Abzugsanlagen müssen so beschaffen sein, dass Wrasen aus dem Backofen möglichst gar nicht erst in den Atembe- reich der Beschäftigten gelangen können.

Dies kann einmal durch im Ofen integ- rierte Abzugseinrichtungen (Entschwa- dungsklappe/Zug) erreicht werden oder durch Abzüge über der Backofenfront.

Diese zuletzt genannten Einrichtungen müssen einen möglichst großen Teil des austretenden Wrasens erfassen und ins Freie abführen. Wrasenabzugseinrich- tungen müssen regelmäßig gereinigt und gewartet werden. Nur so ist die vorgese- hene Funktion der Abzugseinrichtungen gewährleistet.

2

Dunstabzüge an Fettbackgeräten Beim Verwenden von Fettbackgeräten entstehen Schadstoffe durch das Erhit- zen von Fett oder Öl. Solche Schadstoffe entweichen in fester, flüssiger und gasför- miger Form als Aerosole, Schwaden oder Dünste. Dunstabzüge erfassen die Schad- stoffe an der Entstehungsstelle.

Die Absaugeinrichtung muss mit wirk- samen Fettfangfiltern ausgestattet sein, um übermäßige Verschmutzungen sowie Brandlasten in Abluftleitungen und Venti- latoren zu vermeiden.

Für die Reinigung sind folgende Fristen vorgegeben:

Reinigung des Fettfilters alle 14 Tage

Kanäle und Ventilatoren müssen min- destens halbjährlich kontrolliert wer- den. Stellen Sie Ablagerungen fest, ist eine gründliche Reinigung nötig.

(22)

3

Abzugsanlagen für Spülmaschinen Austretende Wrasen aus Spülmaschinen können zu Schimmelbildung an den Decken- und Wandoberflächen führen.

Werden diese Wrasen nicht abgesaugt, tritt vermehrt Feuchtigkeit beim Öffnen der Spülmaschine aus. Sie enthalten auch Reinigungsmittel-Aerosole, die die Atemluft belasten können.

4

Abführung und Vermeidung hoher Luftfeuchtigkeit

Zu hohe Luftfeuchtigkeit kann zu Schwitz- wasser und Schimmelbefall an Wänden und Decken führen.

Beachten Sie:

Je höher die Raumtemperaturen, desto mehr Wasser kann in der Luft gespeichert werden. An kalten Bau- teilen, wie zum Beispiel schlecht isolierten Fensterstürzen, an Wänden und Decken, sinkt die Lufttempera- tur. Dabei kondensiert Wasser an den Oberflächen (Taupunktunterschrei- tung).

Wenn Sie auf diese Dinge achten, dann arbeiten Sie und Ihre Beschäftigten sicher.

Mehr zum Thema Klima online unter:

www.bgn-branchenwissen.de

20

(23)

6. Fettbackgeräte

7. Gasbeheizte Geräte

(24)

I N F O In der Bäckerei kommt eine ganze

Reihe von Maschinen zum Einsatz, was mit Gefährdungen verbunden sein kann.

Wenn Sie beim Durcharbeiten feststellen, dass Sie oder Ihre Beschäftigten nicht genau wissen, was zu tun ist, wenn Sie Fragen haben oder etwas nicht verstehen, dann werden Sie aktiv und holen Sie sich eine Beratung in dem für Ihren Betrieb zuständigen BGN-Kompetenzzentrum.

Sie finden es unter: www.bgn.de, Shortlink 383

Die nachfolgenden Erläuterungen helfen Ihnen dabei, dass Sie als Un- ternehmerin oder Unternehmer Ihren Beratungsbedarf selbst feststellen können. Wenn Sie die folgenden Aus- führungen lesen, werden Sie sicher und schnell entscheiden können:

Bei uns im Betrieb ist alles o. k.

oder:

Wir brauchen Beratung.

1

Häufige Gefährdungen an Maschinen und Geräten

Die am häufigsten eingesetzten Maschi- nen und Geräte in Bäckereien sind:

Knetmaschinen

Kopfmaschinen und Abwieger

Teigteil- und Wirkmaschinen

Ausrollmaschinen

Rühr-/Anschlagmaschinen

Backöfen

Fettbackgeräte

Gasbeheizte Geräte

Beim Verwenden von Maschinen und Geräten kann es zu Gefährdungen kom- men. Nachfolgend haben wir wesent- liche Gefährdungen und Maßnahmen an bestimmten Maschinen und Geräten beschrieben.

Achten Sie bei Ihrer Arbeit auf die speziellen Anforderungen an diese Maschinen.

Technik in Bäckereien

22

(25)

2

Knetmaschinen

Je nach Knetsystem können diese Ma- schinen unterschiedliche Gefahrstellen aufweisen. Das sind:

Quetsch- und Scherstellen zwischen Knetwerkzeug und Bottich sowie zwi- schen Knetwerkzeug und feststehen- den Einbauten im Bottich

Einzugsstellen zwischen umlaufen- dem Bottich und Maschinengehäuse

Quetsch- und Scherstellen durch absenkenden Deckel und des Bottich rands.

Quetschgefahr der Zehen durch die Rollen bei ausfahrbarem Bottich.

Gefährdungen, die sich aus dem Ein- atmen von Mehlstaub ergeben.

So können Sie Gefährdungen vermeiden:

Vor Arbeitsbeginn prüfen, ob die Schutzeinrichtungen (zum Beispiel mit dem Antrieb gekoppelter Deckel, Schutzring am Deckel) vorhanden und funktionsfähig sind.

Beim Arbeiten mit fahrbaren Botti- chen sind Schuhe mit Zehenkappe und rutschhemmender Sohle zu tragen.

Mehlstaubentwicklung vermeiden, zum Beispiel darauf achten, dass die Maschine über einen möglichst dicht schließenden Deckel verfügt.

• Führen des Füllschlauches der Silowaage am Rand des Bottichs oder Benutzen von Absauganlagen

• Bei der Zugabe von Rohstoffen auf geringe Fallhöhen achten.

Rohstoffe aus Säcken staub- arm umfüllen („Doppelschlitz- Methode“ anwenden) und die Säcke staubarm entsorgen.

• Ankneten/Mischen im kleinsten Gang, ggfs. vorhandene Revisions- öffnung im Deckel abdecken/

schließen

Reinigungsarbeiten nur nach Ener- giefreischaltung bzw. nach ziehen des Netzsteckers durchführen.

3

Kopfmaschinen und Abwieger Die hier beschriebenen Maschinen sind gekennzeichnet durch einen Einfülltrich- ter, in den Teigstücke zur Portionierung eingegeben werden. Das Arbeiten mit diesen Maschinen ist ein Unfallschwer- punkt in Backbetrieben, hier kommt es regelmäßig zu Amputationen von Glied- maßen durch das Werkzeug zum Abteilen der Teigstücke.

Der Zugriff zu den Quetsch- und Scher- stellen der Teigteileinrichtung muss des- halb von oben her verhindert sein. Dies kann erreicht werden, zum Beispiel durch

eine sicherheitsgerechte Konstruk- tion des Einfülltrichters in Verbin- dung mit zusätzlichen Maßnahmen (zum Beispiel keine Auftritte oder Lei- tern verwenden oder diese mit dem Antrieb koppeln)

oder

eine verriegelte Schutzeinrichtung (zum Beispiel Schutzgitter, Licht- gitter, Schaltrahmen oder Schalt- leisten), die das Erreichen der Gefahrstellen im Trichterunterteil ver- hindern. Das Ankratzen, Einölen oder Reinigen in diesem Bereich darf nur bei abgeschalteter Teigteileinrich- tung erfolgen.

Die alleinige Sicherung der Maschinen durch Schutzmaße, haben sich nicht be- währt und sind daher nicht ausreichend.

Sollten Sie hierzu Fragen haben, wenden Sie sich an das für Sie zuständige Kom- petenzzentrum oder Ihre zuständige Auf- sichtsperson der BGN.

4

Ausrollmaschinen

Die Walzeneinzugsstellen sind durch mit dem Antrieb gekoppelte Schutz- gitter gesichert. Achten Sie auf den Schaltweg der Gitter. Ist dieser so groß, dass Sie mühelos an die Wal- zen gelangen können, rufen Sie den Kundendienst, der den Schaltweg der Schutzgitter nachjustiert.

Wenn einzelne Teiglinge auf eine bestimmte Höhe ausgerollt wer- den, kann es durch Verhautung der Teiglingsoberfläche zu einem Pro- duktstau an den Walzen kommen.

Unterweisen Sie Ihre Beschäftigten dahingehend, dass der Produktstau nicht durch Untergreifen der Schutz- einrichtung erfolgt, sondern bei geöffnetem Schutzgitter, wenn die Maschine stillsteht.

Zur Reduzierung der Mehlstaubent- wicklung nicht mit Mehl werfen, son- dern verreiben. Idealerweise verwen- den Sie staubarme Trennmehle wie zum Beispiel HT-Mehl (hydrother- misch behandeltes Mehl). Sollten Sie an eine Neuanschaffung denken, ist zu empfehlen, eine Ausrollmaschine zu kaufen, die über einen automati- schen Mehlstreuer verfügt.

(26)

5

Backöfen

Neben der üblichen Gefahr des Verbren- nens an heißen Oberflächen können von Backöfen weitere Gefahren ausgehen wie:

Überhitzung von Wärmeträgern je nach Bauart und Wärmemedium (Thermoöl, Dampfbackofen)

Schwaden-/Wrasenbelastung in der Atemluft

So können Sie Gefährdungen vermeiden:

Achten Sie darauf, dass kein Back- gut (zum Beispiel Brötchen) im Ofen verbleibt.

Halten Sie die empfohlenen regelmä- ßigen Prüfungen Ihres Backofens und der Feuerungseinrichtungen unbe- dingt ein.

Die regelmäßige Prüfung ist im Wesentlichen eine Sicht- und Funkti- onsprüfung.

Geprüft werden die Vollständigkeit und die Wirksamkeit der Schutzein- richtungen.

Diese Prüfung muss von einer befä- higten Person durchgeführt werden, etwa dem Werkskundendienst. Emp- fehlung: mindestens einmal jährlich.

Zum Abführen der Schwaden/Wrasen be- achten Sie bitte die Hinweise im Kapitel

„Staub, Klima und Lüftung“.

6

Fettbackgeräte

An Fettbackgeräten sind durch das Erhit- zen von Fett Gefährdungen vorhanden, die

Verbrennungen herbeiführen können,

Brandgefahren verursachen,

Belastungen der Atemluft hervorru- fen können.

Achten Sie besonders auf folgende Dinge:

Neben dem Regelthermostat muss ein Temperaturbegrenzer vorhanden sein. Bei Versagen des Thermostats verhindert der Temperaturbegrenzer eine weitere Erhitzung.

Es muss ein geeigneter Transport- behälter für (heißes) Fett verwendet werden.

Der Transportbehälter darf nicht zu schwer sein. Benutzen Sie für jeden Transport mehrere Behälter, damit sich das Gewicht verteilt. Dadurch wird der Transport sicherer.

Es ist am besten, Fett kalt zu trans- portieren.

Muss das Fett heiß transportiert wer- den, so ist der Transportbehälter gegen Herausschwappen beispiels- weise mit einem Deckel zu sichern.

Beim Fettablassen muss geeigne- ter Handschutz getragen werden, um Verbrennungen an Händen und Unterarmen zu vermeiden.

Fettspritzer, die beim Ablassen auf den Boden gelangen, müssen sofort entfernt werden. Achtung, erhöhte Rutschgefahr!

Für die Absaugung von Fettdämpfen sind wirksame Dunstabzugshauben nötig.

Es müssen geeignete Löscheinrich- tungen bereitgestellt werden (zum Beispiel Feuerlöscher Brandklasse F).

Wechseln Sie rechtzeitig das Fett.

Die Belastung der Atemwege und die Brandgefahr steigen mit der Häufig- keit der Fettbenutzung.

7

Gasbeheizte Geräte

Die gasbeheizten Brennstellen an Her- den, Anschlagmaschinen, Hockerkochern und Ähnlichem müssen mit einer Zündsi- cherung ausgerüstet sein. Sie verhindert das Ausströmen von unverbranntem Gas.

Flüssiggasanlagen müssen von einer zur Prüfung befähigten Person in regelmä- ßigen Zeitabständen geprüft werden.

Nähere Informationen zu diesem Themen- bereich enthalten die ASI 8.04 „Sichere Verwendung von Flüssiggas“ und der Bereich „Sicher und Gesund“ auf den BGN-Internetseiten unter:

Prävention & Arbeitshilfen/Sicher und Gesund > Sicherheit

24

(27)
(28)

I N F O In der Konditorei kommt eine ganze

Reihe von Maschinen zum Einsatz, was mit Gefährdungen verbunden sein kann.

Wenn Sie beim Durcharbeiten feststellen, dass Sie oder Ihre Beschäftigten nicht genau wissen, was zu tun ist, wenn Sie Fragen haben oder etwas nicht verstehen, dann werden Sie aktiv und holen Sie sich eine Beratung in dem für Ihren Betrieb zuständigen BGN-Kompetenzzentrum.

Sie finden es unter: www.bgn.de, Shortlink 383

Die nachfolgenden Erläuterungen helfen Ihnen dabei, dass Sie als Un- ternehmerin oder Unternehmer Ihren Beratungsbedarf selbst feststellen können. Wenn Sie die folgenden Aus- führungen lesen, werden Sie sicher und schnell entscheiden können:

Bei uns im Betrieb ist alles o. k.

oder:

Wir brauchen Beratung.

1

Häufige Gefährdungen an Maschinen und Geräten

In Konditoreien werden neben den Ma- schinen aus der Bäckerei (siehe Technik in Bäckereien) noch weitere Maschinen und Geräte verwendet, von denen eben- falls Gefahren ausgehen können. Das sind:

Rühr- und Anschlagmaschinen

Eismaschinen

Achten Sie bei Ihrer Arbeit auf die speziellen Anforderungen an diese Maschinen.

Technik in Konditoreien

26

(29)

2

Rühr- und Anschlagmaschinen Gefährdungen ergeben sich durch die Bewegungen der Werkzeuge (Rührbesen, Knethaken), dadurch entstehen Quetsch- und Einzugsstellen zwischen Werkzeug und Kesselwand im oberen Bereich. Diese Gefahrstellen müssen gesichert sein durch einen Sicherheitsabstand von 120 mm zwischen Werkzeug und Kesse- loberkante oder durch eine Schutzeinrich- tung, die den Zugriff verhindert.

3

Eismaschinen

Eismaschinen werden unterschieden in Maschinen mit horizontaler und vertikaler Welle.

Bei Maschinen mit horizontaler Wel- le sind folgende Dinge wichtig:

An Rührwerkzeugen mit Ein- und Aus- lauföffnungen kommt es in der Praxis oft zu Verletzungen. Die Quetsch- und Scherstellen sind durch Schutzstäbe gesichert. Immer wieder wird jedoch beobachtet, dass Schutzstäbe aus vermeintlich hygienischen Gründen entfernt wurden. Das ist unzulässig.

Achtung: Hohe Unfallgefahr. Die Ge- fahr schwerer Fingerverletzungen ist sehr groß, wenn bei laufender Ma- schine eingegriffen wird.

Bei Maschinen mit vertikaler Welle sind folgende Dinge wichtig:

Die rotierende Welle ist eine gefähr- liche Fangstelle für Kleidung. Wenn Sicherheitshinweise nicht beachtet werden, kann es zu schweren Unfäl- len kommen.

Sichern Sie die Welle durch eine Schutzhülse.

Diese Schutzhülse darf höchstens 100 mm über der Maschinenkante enden.

Es müssen großflächige Bedienele- mente – zum Beispiel der Notaus- schalter – leicht erreichbar an der Bedienerseite (nicht auf der Rück- seite) angebracht sein.

Tragen Sie eng anliegende Kleidung.

Mehr zum Thema online unter:

www.bgn-branchenwissen.de

(30)

1. Das eigene Verhalten

2. Die betrieblichen Maßnahmen

T R A N S P O R T I E R E N , H E B E N U N D T R A G E N

(31)

I N F O Gerade bei Transport-, Hebe- und

Tragevorgängen im Backgewerbe kann es zu hohen körperlichen Belastungen kommen. Der richtige Einsatz von geeigneten Transport- und Hebehilfen kann die Belastung der Beschäftigten auf ein vertret- bares Maß reduzieren. Zusätz- lich kann durch Arbeitstische, die in der Höhe und bezüglich des Greifraums auf die Körpergröße angepasst sind, die Gesundheit gefördert werden. Eine wich- tige Rolle spielt auch geeignetes Schuhwerk.

Die nachfolgenden Erläuterungen helfen Ihnen dabei, Ihren Bera- tungsbedarf festzustellen.

Beim Transportieren, Heben und Tragen kommt es auf eine vernünftige Kombina- tion von betrieblichen Maßnahmen und dem richtigen Verhalten an. Bitte achten Sie also auf diese beiden Punkte und das richtige Zusammenspiel der einzel- nen Maßnahmen.

Wenn Sie die folgenden Punkte lesen, werden Sie schnell und sicher ent- scheiden können:

Bei uns im Betrieb ist alles o. k.

oder:

Wir brauchen Beratung.

Wenn Sie beim Durcharbeiten feststellen, dass Sie oder Ihre Beschäftigten nicht genau wissen, was zu tun ist, wenn Sie Fragen haben oder etwas nicht verstehen, dann werden Sie aktiv und holen Sie sich eine Beratung in dem für Ihren Betrieb zuständigen BGN-Kompetenzzentrum.

Sie finden es unter: www.bgn.de, Shortlink 383

Weitere Informationen und Praxis hilfen finden Sie auf www.bgn-branchenwissen.de und auf www.bgn.de.

1

Das eigene Verhalten

Mit dem richtigen Verhalten können Sie und Ihre Beschäftigten wesentlich dazu beitragen, die Wirbelsäule vor Schäden zu bewahren.

Achten Sie deshalb besonders auf folgende Punkte:

Beim Heben

Halten Sie Ihren Rücken gerade und gehen Sie mit leicht gespreizten Bei- nen in die Knie. Die Fersen dabei am Boden lassen.

Halten Sie die Last nahe am Körper und richten Sie sich langsam aus der Kniebeuge heraus auf.

Heben Sie Lasten nicht ruckartig an.

Achten Sie beim Anheben und Bewe- gen von Lasten darauf, dass Sie Ihren Oberkörper nicht drehen.

Beim Ziehen und Schieben

Vermeiden Sie beim rollenden Trans- port unebenen Boden, achten Sie auf leichtgängige Rollen und nutzen Sie die Bremsen/Wegrollsicherung/Fest- stellbremsen.

Überladen Sie das Hilfsmittel nicht und achten Sie auf freie Sicht. Gehen Sie lieber mehrmals und packen Sie wenn möglich zu zweit an.

Fahren Sie langsam und nicht ruckar- tig an und bremsen Sie langsam ab.

Besser schieben als ziehen! Beim Schieben haben Sie mehr Kraft und müssen den Oberkörper nicht ver- drehen.

Transportieren, Heben

und Tragen

(32)

Beim Tragen

Gehen Sie aufrecht.

Tragen Sie Lasten mit beiden Armen, um einseitige Belastung zu vermei- den.

Tragen Sie schwere Dinge nicht allein.

Benutzen Sie bei schweren Lasten Hilfsmittel. Dazu gehören unter ande- rem Rollwagen, Hebewerkzeuge, Sackkarren, Transportwagen, Trage- gurte, Hubwagen.

Bitte beachten Sie:

Haben Sie in Ihrem Betrieb keine Hilfsmittel zum Heben, Tragen und Transportieren, dann werden Sie bit- te aktiv. Achten Sie auch darauf, dass Sie und Ihre Beschäftigten diese Hilfsmittel tatsächlich einsetzen

2

Die betrieblichen Maßnahmen Gerade Sie als Unternehmer oder Unter- nehmerin können zu einem „gesunden“

innerbetrieblichen Transport beitragen.

Dies können Sie mit der Einhaltung der schon genannten persönlichen Maßnah- men tun.

Achten Sie zusätzlich darauf, dass Sie und Ihre Beschäftigten nicht zu schwer tragen. Was für einzelne Personen „zu schwer“ ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab: der Körpergröße, dem Geschlecht, dem Körperbau und ob regelmäßig oder gelegentlich schwer getragen wird. Was für die eine Person zu schwer ist, macht einer anderen eventuell weniger aus. Aus diesem Grund ist es

schwierig, Richtwerte in Kilogramm anzu- geben. Wenn Ihre Beschäftigten als Folge des Tragens von Lasten Beschwerden äu- ßern, dann werden Sie bitte sofort aktiv.

Achten Sie bitte auf das Auftreten von Beschwerden.

Suchen Sie gemeinsam mit Ihren Be- schäftigten nach Erleichterungen in der Arbeitsausführung.

Dazu ein paar Vorschläge:

Verwenden Sie grundsätzlich klei- nere Gebinde. Sprechen Sie darüber mit Ihrem Lieferanten.

Heben und tragen Sie Lasten mit mehreren Personen gemeinsam.

Prüfen Sie, ob geeignete Hebe- und Transporthilfen zur Verfügung gestellt werden können.

Ob es zu erhöhten Belastungen der Beschäftigten bei bestimmten Arbeitsvorgängen kommt, hängt noch von anderen Faktoren ab. Wir möchten Sie noch auf zwei weitere betriebliche Maßnahmen aufmerk- sam machen: die Höhe von Arbeits- tischen sowie das Schuhwerk.Sind Arbeitstische zu niedrig, wird daran mit vorgebeugtem Oberkörper gear- beitet. Dies führt zu einer erhöhten Belastung der Wirbelsäule bezie- hungsweise der Rückenmuskulatur.

Bei zu hohen Arbeitstischen kommt es durch das ständige Anheben der Arme zu einer erhöhten Belastung im Schulterbereich.

Die Richtwerte für geeignete Arbeitstisch- höhen liegen bei:

Frauen zwischen 85 und 90 cm Männern zwischen 90 und 95 cm

Bei stehenden Tätigkeiten ist die Arbeits- höhe angepasst, wenn der Oberkörper nicht vorgebeugt ist und die Hände ohne Anheben der Arme auf der Tischoberflä- che aufliegen. Bei sitzenden Tätigkeiten haben Sie die richtige Sitzhöhe, wenn bei angewinkeltem Unterarm die Hand 5 cm tiefer liegt als der Ellenbogen.

Geeignete Arbeitsschuhe

haben einen ausreichend festen Sitz am Fuß,

sind im vorderen Fußbereich geschlossen,

haben biegsame Sohlen, die sich der natürlichen Bewegung des Fußes beim Gehen anpassen,

haben einen Fersenhalt, zum Bei- spiel einen Fersenriemen,

besitzen Absätze, die nicht zu hoch sind,

haben rutschhemmende Sohlen und Absätze, die widerstandsfähig gegen Reinigungsmittel, Fett und ähnliche Stoffe sind,

haben ein ausgeformtes Fußbett, das auch bei hoher Belastung die Bean- spruchung in erträglichen Grenzen hält,

erhalten Sie unter anderem im Fach- handel für Berufskleidung.

Mehr zum Thema online unter:

www.bgn-branchenwissen.de

30

(33)

2. Bauliche Einrichtungen – Fußböden

3. Elektrik

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Die wollen es so genau, bis ins Detail wissen; sie fragen intensiver als die Studierenden bei uns zu hause." "Es ist einfacher Fragen zu stellen." "Ich bin wegen

Wenn die Kinder wissen, dass sie anschließend gezielt Fragen zum Text beantworten sollen, wird ihre Zuhörfähigkeit gelenkt.. Beim Zuhören sollen die Kinder verstehen