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Merkblatt-Zuschuss-hausaerztliche-Versorgungsassistentin

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Academic year: 2022

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* Eine vollständige Auflistung der Fördervoraussetzungen findet sich in Ziffer 4. des Anhang 1.6 der Sicherstellungsrichtlinie – Strukturfonds. Für die Förderung aufgrund der Beschäftigung eines angestellten Arztes/Psychotherapeuten gemäß der Ziffern 5.

und 6. des Anhang 1.6 der Sicherstellungsrichtlinie – Strukturfonds, sind die Fördervoraussetzungen nach Ziffer 4. bezogen auf den angestellten Arzt/Psychotherapeuten zu erfüllen.

Stand: 12/2021

Zuschuss zu den Beschäftigungskosten einer hausärztlichen Versorgungsassistentin / Präventionsassistentin in der Kin- der- und Jugendmedizin / nichtärztlichen Praxisassistentin

(gemäß Anhang 1.6 der Sicherstellungsrichtlinie – Strukturfonds) Adressat der Fördermaßnahme

◼ Alle zugelassenen Vertragsärzte/-psychotherapeuten der förderfähigen Arztgruppe, die eine haus- ärztliche Versorgungsassistentin, eine Präventionsassistentin in der Kinder- und Jugendmedizin oder eine nichtärztliche Praxisassistentin (im Folgenden: Praxisassistentin) im betreffenden förderfähigen Planungsbereich beschäftigen.

◼ Alle zugelassenen Vertragsärzte/-psychotherapeuten bzw. Medizinischen Versorgungszentren oder genehmigten Berufsausübungsgemeinschaften mit einem angestellten Arzt/Psychotherapeuten der förderfähigen Arztgruppe, für den sie eine Praxisassistentin im betreffenden förderfähigen Planungs- bereich beschäftigen.

Höhe des Zuschusses

◼ Der Zuschuss zur Beschäftigung einer Praxisassistentin erfolgt in Form einer Einmalzahlung. Er kann bei einer beschäftigten Praxisassistentin oder insgesamt mehrerer beschäftigter Praxisassistentinnen in Vollzeit bis zu 1.500 Euro betragen.

◼ Der Umfang der Vollzeitbeschäftigung richtet sich nach dem jeweils gültigen Manteltarifvertrag für Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen.

◼ Bei einem geringeren Beschäftigungsumfang wird die Förderung anteilig reduziert.

Die wichtigsten Fördervoraussetzungen*

◼ Feststellung einer (drohenden) Unterversorgung in dem betreffenden Planungsbereich für die Arzt- gruppe des Antragstellers durch den Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen

◼ Ausschreibung eines planungsbereichsbezogenen Förderprogramms der KVB, das diesen Zuschuss berücksichtigt und sich auf die Arztgruppe des Antragstellers und den betreffenden Planungsbereich bezieht

◼ Die Praxisassistentin verfügt über die erforderliche fachliche Qualifikation (Nachweis über Zertifikat).

◼ Beginn des Beschäftigungsverhältnisses mit der Praxisassistentin im förderfähigen Planungsbereich bzw. Erwerb der fachlichen Qualifikation der Praxisassistentin nach Feststellung einer (drohenden) Unterversorgung und Ausschreibung des planungsbereichsbezogenen Förderprogramms der KVB

◼ Nur bei Beschäftigung einer nichtärztlichen Praxisassistentin: Antragsteller besitzt Genehmigung der KVB für die Ausführung und Abrechnung von Hilfeleistungen der nichtärztlichen Praxisassistentin und beschäftigt diese im Umfang von mind. 20 Wochenstunden.

◼ Verpflichtung des Antragstellers, die Praxisassistentin mindestens zwei Jahre in dem förderfähigen Planungsbereich zu beschäftigen

◼ Aufnahme der Tätigkeit durch die Praxisassistentin innerhalb von sechs Monaten nach Bewilligung der Förderung

◼ Verpflichtung zur Rückzahlung des Zuschusses bei Nichterfüllung der Fördervoraussetzungen

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Stand: 12/2021

Unter www.kvb.de in der Rubrik Praxis / Finanzielle Fördermöglichkeiten / Regionale finanzielle Förder- möglichkeiten finden Sie alle Informationen rund um die Fördermaßnahmen der KVB sowie die Antrags- formulare.

Referenzen

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◼ Verpflichtung zur Erbringung einer Mindestanzahl an Patientenbehandlungen durch den Antragstel- ler in Höhe von 50 Prozent der durchschnittlichen Fallzahl seiner Fachgruppe

◼ Feststellung einer (drohenden) Unterversorgung in dem betreffenden Planungsbereich für die Arzt- gruppe des Antragstellers durch den Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen. ◼

◼ Für die nachgewiesenen entstandenen Investitionskosten der Beschäftigung eines angestellten Arztes/Psychotherapeuten oder insgesamt mehrerer angestellter Ärzte/Psychotherapeuten

◼ Alle zugelassenen Vertragsärzte/-psychotherapeuten, die für einen fachfremden angestellten Arzt/Psychotherapeuten der förderfähigen Arztgruppe eine Zweigpraxis

◼ Für die Beschäftigung eines angestellten Arztes/Psychotherapeuten oder insgesamt mehrerer ange- stellter Ärzte/Psychotherapeuten in Vollzeit gewährt die KVB einen

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