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Merkblatt-Zuschuss-Errichtung-Zweigpraxis

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Academic year: 2022

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* Eine vollständige Auflistung der Fördervoraussetzungen findet sich in Ziffer 3. des Anhang 1.3 der Sicherstellungsrichtlinie – Strukturfonds. Für die Förderung aufgrund der Beschäftigung eines angestellten Arztes/Psychotherapeuten gemäß der Ziffern 4. und 5. des Anhang 1.3 der Sicherstellungsrichtlinie – Strukturfonds, sind die Fördervoraussetzungen nach Ziffer 3. bezogen auf den angestellten Arzt/Psychotherapeuten zu erfüllen.

Stand: 12/2021

Zuschuss zu den Investitionskosten der Errichtung einer Zweigpraxis

(gemäß Anhang 1.3 der Sicherstellungsrichtlinie – Strukturfonds)

Adressat der Fördermaßnahme

◼ Alle zugelassenen Vertragsärzte/-psychotherapeuten der förderfähigen Arztgruppe, die eine Zweig- praxis im betreffenden förderfähigen Planungsbereich errichten. Bei Medizinischen Versorgungs- zentren gelten Besonderheiten.

◼ Alle zugelassenen Vertragsärzte/-psychotherapeuten, die für einen fachfremden angestellten Arzt/Psychotherapeuten der förderfähigen Arztgruppe eine Zweigpraxis im betreffenden förderfähi- gen Planungsbereich errichten.

Höhe des Zuschusses

◼ Der Zuschuss zu den Investitionskosten der Errichtung einer Zweigpraxis erfolgt in Form einer Ein- malzahlung. Er kann bis zu 22.500 Euro betragen.

Unterversorgte Planungsbereiche:

Vertragsarzt bis zu 22.500 Euro, Vertragspsychotherapeut bis zu 7.500 Euro Drohend unterversorgte Planungsbereiche:

Vertragsarzt bis zu 15.000 Euro, Vertragspsychotherapeut bis zu 5.000 Euro

◼ Der Zuschuss darf nicht verwendet werden zur Deckung laufender Betriebskosten oder für den Kauf einer Immobilie.

Die wichtigsten Voraussetzungen für die Förderung*

◼ Feststellung einer (drohenden) Unterversorgung in dem betreffenden Planungsbereich für die Arzt- gruppe des Antragstellers durch den Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen

◼ Ausschreibung eines planungsbereichsbezogenen Förderprogramms der KVB, das diesen Zu- schuss berücksichtigt und sich auf die Arztgruppe des Antragstellers und den betreffenden Pla- nungsbereich bezieht

◼ Der Antragssteller verfügt über einen vollen Versorgungsauftrag zur Teilnahme an der vertragsärzt- lichen Versorgung, ist jedoch nicht im betroffenen förderfähigen Planungsbereich zugelassen

◼ Genehmigung der Zweigpraxis des Antragsstellers nach Feststellung des Landesausschusses und der Ausschreibung des planungsbereichsbezogenen Förderprogramms der KVB

◼ Verpflichtung des Antragstellers, mindestens fünf Jahre in der geförderten Zweigpraxis tätig zu wer- den und dabei mindestens zehn Sprechstunden pro Woche in der geförderten Zweigpraxis anzu- bieten

◼ Aufnahme der vertragsärztlichen/-psychotherapeutischen Tätigkeit in der geförderten Zweigpraxis innerhalb von sechs Monaten nach Bewilligung der Förderung

◼ Verpflichtung zur Rückzahlung des Zuschusses bei Nichterfüllung der Fördervoraussetzungen

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Stand: 12/2021

Unter www.kvb.de in der Rubrik Praxis / Finanzielle Fördermöglichkeiten / Regionale finanzielle För- dermöglichkeiten finden Sie alle Informationen rund um die Fördermaßnahmen der KVB sowie die An- tragsformulare.

Referenzen

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