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Infoblatt-Corona-Schuzimpfung-Haftung-Impfschaeden

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7. Mai 2021

Haftung für Impfschäden

Für Impfschäden bei COVID-19-Impfungen haftet grundsätzlich der Staat. Gemäß § 60 Infekti- onsschutzgesetz (IfSG) hat derjenige, der durch eine Schutzimpfung oder durch eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die (u. a.) von einer zuständigen Landesbehörde öffent- lich empfohlen und in ihrem Bereich vorgenommen wurde, eine gesundheitliche Schädigung er- litten hat, nach der Schutzimpfung wegen des Impfschadens (d. h. die gesundheitliche und wirt- schaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheit- lichen Schädigung durch die Schutzimpfung, § 2 Nummer 11 IfSG) einen Versorgungsanspruch gegen den Staat. Die aktuell in Deutschland verfügbaren COVID-19-Impfstoffe sind unstreitig empfohlen.

Dies gilt insbesondere für den Impfstoff von AstraZeneca, für den die beim Robert-Koch-Institut (RKI) angesiedelte Ständige Impfkommission (STIKO) im März 2021 ihre Impfempfehlung überar- beitet hat. Die Gesundheitsministerkonferenz beschloss daraufhin, dieser geänderten STIKO- Empfehlung zu folgen, und sprach eine Impfempfehlung aus.

Der impfende Arzt hingegen haftet dann, wenn er schuldhaft eine Pflicht aus dem Behandlungs- vertrag verletzt und er dadurch beim Impfling einen Schaden verursacht. Der Arzt schuldet sei- nem Patienten:

 Eine Behandlung nach dem ärztlichen Standard, d. h. nach den zum Zeitpunkt der Be- handlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards (§ 630a Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB).

Beim Impfen werden diese Standards mittels Empfehlung von der STIKO vorgegeben.

Anhand der zum Zeitpunkt der Impfung gültigen STIKO-Empfehlung ist beispielsweise zu berücksichtigen, welcher COVID-19-Impfstoff bei welchem Patientenklientel verimpft werden soll oder auch welche Anwendungshinweise in den Fachinformationen des je- weiligen COVID-19-Impfstoffs gelten (z. B. zur sachgerechten Lagerung oder zu den Vor- gaben je Impfdosis).

 Eine umfassende Impfaufklärung (§ 630e BGB), insbesondere zu möglichen Komplikatio- nen der Impfung.

 Auf den jeweiligen COVID-19-Impfstoff abgestimmt, stellt das RKI stetig aktualisierte Aufklärungsmerkblätter zur Verwendung bereit, die unter Berücksichtigung der gültigen STIKO-Empfehlung den aufzuklärenden Inhalt wiedergeben. Da die Aufklärung umfas- send sein muss, ist deren Verwendung aus rechtlicher Sicht zu empfehlen. Der Impfling

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muss schließlich eine Entscheidung darüber treffen, ob er die mit der Impfung verbunde- nen Gefahren auf sich nehmen soll oder nicht. Das setzt die Kenntnis dieser Gefahren voraus, auch wenn sie sich nur äußerst selten verwirklichen. Ein Aufklärungsgespräch ist anzubieten, kann aber vom Impfling abgelehnt werden.

KBV-Informationen zur Aufklärung (u.a. auch zu Haftungsfragen) bei COVID-19- Imfpungen

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