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Förderung von Existenzgründern durch Gewährung von Mikrodarlehen

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Mitteilungen der Geschäftsstelle

Ärzteblatt Sachsen 3 / 2006 121

bungspflichtigen Stoffen und Zubereitun- gen aus Stoffen gemischt werden (§ 5).

Die verschreibungspflichtigen Wirkstoffe werden künftig in der Anlage zur Arznei- mittelverschreibungs-Verordnung aufge- führt. Änderungen erfolgen, abweichend vom bisherigen Prozedere, voraussicht- lich zum 1. April und 1. Oktober jedes Jahres. Neue Wirkstoffe, deren Wirkun- gen in der Medizin noch unzureichend bekannt sind und die früher zunächst der fünfjährigen automatischen Verschrei- bungspflicht unterlagen, müssen daher nun aktiv durch den Verordnungsgeber der Verschreibungspflicht unterstellt und gegebenenfalls auch wieder aktiv aus der Verschreibungspflicht entlassen werden.

Die bisherigen Ausnahmeregelungen des

§ 4 der Verordnung über verschreibungs- pflichtige Arzneimittel, nach denen ver- schreibungspflichtige Arzneimittel

an Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte oder

in dringenden Fällen (nach telefo- nischer Rücksprache mit einer ver- schreibungsberechtigten Person) ohne Verschreibung abgegeben werden durften, wenn sich der Apotheker Gewiss- heit über die Person des verschreibenden Arztes verschafft hatte, sind ersatzlos weggefallen.

– –

Das bedeutet auch, dass jeder Arzt, Zahn- arzt oder Tierarzt bei einem persönlichen Arzneimittelkauf (bspw. Eigenbedarf) oder für den Praxisbedarf ein (Privat­) Rezept vorlegen muss.

Eine Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel ist danach nur noch aus- nahmsweise zulässig, in denen ein recht- fertigender Notstand gemäß § 34 Strafge- setzbuch (StGB) vorliegt oder andernfalls der Tatbestand der unterlassenen Hilfeleis- tung nach § 323c StGB erfüllt wäre. Auf den rechtfertigenden Notstand nach

§ 34 StGB kann sich indes nur berufen,

„wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, (...) oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden“. In diesem Fall entfällt die Rechtswidrigkeit der Tat,

„wenn bei Abwägung der widerstreiten- den Interessen, namentlich der betrof- fenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden“.

Auch an eine Abgabe verschreibungs- pflichtiger Arzneimittel (ohne Vorliegen einer Verschreibung) werden, um einer Strafbarkeit der unterlassenen Hilfeleis-

tung nach § 323c StGB zu entgehen, strenge Maßstäbe gestellt. Nach § 323c StGB macht sich strafbar, „wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erheb- liche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist“.

Weder auf rechtfertigenden Notstand nach

§ 34 StGB noch auf eine Handlungs- pflicht nach § 323c StGB kann sich also berufen, wer aus Bequemlichkeit oder aus anderen unsachlichen Beweggründen handelt. Insbesondere die Argumentation, dass eine Abgabe vor dem 1. Januar 2006 ohne Verschreibung möglich gewesen ist, kann eine Strafbarkeit nach § 96 Nr. 13 AMG nicht entgegengehalten werden.

Verstöße werden als Straftatbestände nach

§ 96 Nr. 13 AMG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe geahn- det.

Begründet wird dies damit, dass das Arz- neimittelgesetz keine entsprechende Aus- nahme vom Grundsatz der Erforderlich- keit einer Verschreibung vorsieht. Die Änderung ist konsequent, da in einer Rechtsverordnung keine Abweichung von den Regelungen eines Bundesgesetzes verankert werden kann.

Sächsische Landesapothekerkammer

Das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit hat mit Wirkung vom 1. Januar 2006 die „Richtlinie des Sächsischen Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Förderung von Existenz- gründern durch Gewährung von Mikro- darlehen vom 14. 12. 2005“ in Kraft gesetzt.

Nach dieser Richtlinie gewährt der Frei- staat Sachsen Zuwendungen in Form

eines zweckgebundenen Darlehens, um die Gründung nachhaltiger selbststän- diger Existenzen zu ermöglichen oder zu erleichtern.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Sächsische Aufbaubank – Förderbank (SAB) ent- scheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Mittel des bei der SAB eingerichteten

ESF-gestützten Mikrodarlehensfonds für Existenzgründer.

Nähere Informationen unter: www.sab.

sachsen.de/Förderung/Programme/Wirt- schaft/Förderprogramme/ESF-Mikrodar- lehen für Existenzgründer

Dr. jur. Verena Diefenbach Hauptgeschäftsführerin

Förderung von Existenzgründern durch

Gewährung von Mikrodarlehen

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