• Keine Ergebnisse gefunden

Datum Beantwortung: 27.10.2010

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Datum Beantwortung: 27.10.2010"

Copied!
5
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Kanton Bern Canton de Berne

Parlamentarische Vorstösse Interventions parlementaires

Vorstoss-Nr: 142-2010

Vorstossart: Interpellation Eingereicht am: 06.09.2010

Eingereicht von: Imboden (Bern, Grüne) (Sprecher/ -in)

Weitere Unterschriften: 0

Dringlichkeit: Ja 09.09.2010

Datum Beantwortung: 27.10.2010

RRB-Nr: 1523

Direktion: GEF

Das Bundesgerichtsurteil vom 20. Juli 2010 zur Beschwerde von santésuisse zu den stationären Psychiatrietarifen 2009 wirft Fragen auf!

Mit dem Urteil vom 20. Juli 2010 hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der san- tésuisse vom 18. Juni 2009 gegen den Verein diespitäler.be gutgeheissen und damit den RRB Nr. 0889 vom 13. Mai 2009 betreffend die Festsetzung der Tarife ab dem 1. Januar 2009 für die stationäre Behandlung auf der allgemeinen Abteilung der psychiatrischen Kliniken des Kan- tons Bern aufgehoben.

Das Bundesgericht machte im Wesentlichen folgende Erwägungen bzw. Gründe für sein Urteil geltend:

1. Die Kostentransparenz der psychiatrischen Kliniken sei nicht ausreichend gewährleistet, dies namentlich bei den Kosten für Lehre und Forschung. Der Kostendeckungsgrad der Krankenversicherer sei deshalb auf 46 Prozent festzusetzen (vorherige Praxis 47 %).

2. Die Universitären Psychiatrischen Dienste Bern (UPD), das psychiatrische Universitätsspi- tal des Kantons Bern, weise die effektiven Kosten für Lehre und Forschung nicht ausrei- chend aus, weshalb nach Rechtsprechung für die Universitätsspitäler ein normativer Abzug von 25 Prozent der Gesamtkosten vorzunehmen sei.

3. Der Regierungsrat hätte in seiner Berechnung bei allen Kliniken einen Auslastungsschwel- lenwert von 90 Prozent zugrundelegen müssen. Beim Psychiatriezentrum Münsingen (PZM), bei den Psychiatrischen Diensten Biel-Seeland-Berner Jura (PDBBJ Erwachsene), der Soteria und beim Psychiatriestützpunkt des Spitalzentrums Region Oberaargau (SRO) seien deshalb die Abzüge wegen Überkapazität vorzunehmen.

4. Das vom Regierungsrat vorgenommene Benchmarking erfülle die Anforderungen der Rechtsprechung nicht. Namentlich seien die Ausführungen der Vorinstanz widersprüchlich, weil im Zusammenhang mit dem Abzug von Lehre und Forschung vorgebracht werde, im Universitätsspital würden die medizinisch anspruchsvollsten Patientinnen und Patienten behandelt, beim Benchmarking aber davon ausgegangen werde, dass die Leistungen der UPD mit denjenigen der übrigen kantonalen Kliniken ohne weiteres vergleichbar seien.

Der Regierungsrat wird gebeten, im Zusammenhang mit dem Bundesverwaltungsgerichtsurteil und wegen der Gefahr von markanten Ertragsausfällen der psychiatrischen Kliniken des Kan- tons Bern folgende Fragen zu beantworten:

(2)

1. Welche Auswirkungen hat das Urteil auf die einzelnen psychiatrischen Kliniken im Kan- ton Bern?

2. Wie gedenkt der Regierungsrat die drohenden Ertragsausfälle und Unterfinanzierungen der kantonalen Psychiatriekliniken und insbesondere der UPD — bedingt durch zu tiefe Tarife und zusätzliche Sparvorgaben des Kantons — für das Budget bzw. Betriebsjahr 2011 und die Folgejahre zu kompensieren und so sicherzustellen, dass die kantonalen Psychiatriekliniken ihren Versorgungsauftrag erfüllen und eine ausreichend gute und si- chere Behandlung gewährleisten können?

3. Was unternimmt der Kanton, um die Kostentransparenz in den psychiatrischen Kliniken zu verbessern?

4. Was unternimmt der Regierungsrat, um die Kostentransparenz der psychiatrischen Kli- niken für Lehre und Forschung möglichst rasch und sachgerecht auszuweisen?

5. Weshalb gilt im Kanton Bern, entgegen den einschlägigen Bestimmungen des KVG, für alle kantonalen psychiatrischen Kliniken der gleich hohe Tarif namentlich für die statio- näre Behandlung Erwachsenenpsychiatrie (Fr. 250.- vom 1.-90. Tag, Fr. 166.- ab 91.

Tag)? Ist der Regierungsrat nicht auch der Meinung, dass für die Universitären Psychiat- rischen Dienste (UPD) ein höherer Tarif gelten müsste, weil diese als Universitätsspital die medizinisch anspruchsvollsten Patientinnen und Patienten behandeln, wie der Re- gierungsrat gegenüber dem Bundesgericht argumentiert hat?

6. Warum hat der Regierungsrat bei seinen Tarifberechnungen für die UPD als Universi- tätsspital nur marginal höhere Betriebskosten für Lehre und Forschung berechnet bzw.

in Abzug gebracht als für das Psychiatriezentrum Münsingen (UPD 5,4 % und PZM 5 Prozent Betriebskosten für Lehre und Forschung)?

7. Weshalb beschränkte sich das vom Regierungsrat durchgeführte Benchmarking für die Tariffestsetzung 2009 auf die kantonalen Psychiatriekliniken?

8. Ist der Regierungsrat nicht auch der Meinung, dass für die Festsetzung der Psychiatrie- Tarife ein Benchmarking unter den psychiatrischen Kliniken und vor allem unter den psychiatrischen Universitätskliniken der Schweiz durchgeführt und für die Tarife berück- sichtigt werden müsste?

9. Ist der Regierungsrat nicht auch der Meinung, die bestehenden Tarifdifferenzen zwi- schen den nichtuniversitären psychiatrischen Kliniken und den psychiatrischen Universi- tätskliniken in der Schweiz seien markant und stossend und zeigten eine deutliche Un- terfinanzierung der kantonalen psychiatrischen Kliniken und vorab der UPD? Was unter- nimmt der Regierungsrat dagegen?

Klinik Tarif Erwachsenenpsychiatrie für die stationäre

Behandlung allgemeine Abteilung Tagespauschale pro

Pflegetag 2008 in CHF

Tagespauschale pro Pflegetag 2009 in CHF Psychiatrische Universitätsklinik Basel

(Quelle Homepage GDK)

330.- nicht bekannt

Psychiatrische Universitätsklinik Zürich - Durchschnitt bei 30 Tagen Aufenthalt - Durchschnitt bei 60 Tagen Aufenthalt Nicht universitäre psychiatrische Einrichtun- gen Kanton Zürich, 1.-60. Tag

(Quelle Homepage GDK)

342.- 280.- 280.- Universitäre Psychiatrische Dienste Bern

bzw. psychiatrische Kliniken des Kantons Bern (Einheitstarif)

RRB Nr. 0899 vom 13. Mai 2009 - bis 90. Tag

- ab 91. Tag

250.- 166.-

Es wird Dringlichkeit verlangt.

(3)

Antwort des Regierungsrats

Es ist korrekt, dass die psychiatrischen Kliniken des Kantons Bern aufgrund des Urteils Gefahr laufen, markante Ertragsausfälle zu erleiden. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil zu den Tarifen ab dem Jahr 2009 und zur Qualität der zugrunde ge- legten Kostendaten des Jahres 2007 geäussert.

Zu Frage 1

Die finanziellen Auswirkungen auf die Betriebe stehen zum heutigen Zeitpunkt noch nicht abschliessend fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat darauf verzichtet, selber Tarife festzulegen. Die vom Preisüberwacher vorgängig festgehaltenen Punkte betreffend Tarif- berechnung wurden jedoch im Urteil weitgehend übernommen. Soweit die Tarifpartner eine Verhandlungslösung ins Auge fassen, gilt das Verhandlungsprimat. Erst wenn Tarife feststehen, können die effektiven finanziellen und übrigen Auswirkungen auf die einzelnen Betriebe abgeschätzt werden.

Zu Frage 2

Eine vollständige Kompensation der Tarifausfälle für das Jahr 2011 zu Lasten anderer über die Gesundheits- und Fürsorgedirektion finanzierter Aufgaben wird nicht möglich sein. Der Regierungsrat erachtet es zudem als angebracht, dass die Betriebe ihre Verant- wortung zur Realisierung kostendeckender Tarife übernehmen. Dies auch im Falle, dass dies durch zu tiefe verhandelte Tarife negative Konsequenzen für die Betriebe haben soll- te. Die staatlichen Betriebe, einschliesslich der UPD, werden deshalb auch einen Beitrag zu leisten haben an die Kompensation der Ausfälle. Wie hoch der Beitrag ausfallen wird, kann heute nicht mit abschliessender Verbindlichkeit gesagt werden, da – wie zu Frage 1 ausgeführt – die Höhe der Ausfälle noch nicht konkret feststeht und auch die Arbeiten zur Prüfung der Kompensationsmöglichkeiten in den Betrieben seriös gemacht werden müs- sen. Eine Kompensation hat unter Berücksichtigung der Versorgungssicherheit zu erfol- gen.

Ab 2012 tritt auch für den stationären Bereich der Psychiatrie die neue Spitalfinanzierung nach KVG in Kraft. Die Frage nach der Kompensation für die Jahre nach 2011 ist unter diesem Blickwinkel zu beantworten. Finanzielle Leistungen der öffentlichen Hand zusätz- lich zum kantonalen Anteil von mindestens 55 Prozent werden einer ausreichenden Be- gründung und entsprechender gesetzlicher Grundlagen bedürfen. Die Leistungserstellung der staatlichen Betriebe wird nach Verabschiedung der Versorgungsplanung wie für alle anderen Betriebe nach der Versorgungsplanung zu beurteilen sein. Der Regierungsrat geht davon aus, dass der politische Wille auch im Grossen Rat besteht, die Versorgungs- planung konsequent umzusetzen.

Zu Frage 3

Die Einführung einer Kostenrechnung nach den für die Branche geltenden Regeln wurde den staatlichen Psychiatrieinstitutionen für das Jahr 2008 erstmals in den Leistungsverein- barungen nach NEF verankert. Die Umsetzung bedingt nebst betrieblichen Anpassungen auch infrastrukturelle Anpassungen im IT-Bereich. Der Regierungsrat resp. der Grosse Rat haben in den vergangenen zwei Jahren auf Antrag der Betriebe Mittel für die Beschaffung erforderlicher IT-Infrastruktur gesprochen. Namentlich zu beschaffen waren oder sind neue Administrativsysteme und Klinikinformationssysteme. Diese bilden Voraussetzung, dass eine korrekte Leistungserfassung überhaupt möglich wird. Die Betriebe sind daran, diese Systeme nach den Regeln des öffentlichen Beschaffungswesens zu besorgen und einzu- führen. Sowohl die Mittelsprechung als auch die öffentliche Beschaffung haben sich an den zeitlichen und formellen Abläufen der entsprechenden Verfahren auszurichten. Aus diesem Grund ist eine Verankerung einer Einführungspflicht in einer Vereinbarung zeitlich nicht gleichbedeutend mit Umsetzung im gleichen Rechnungsjahr. Vor dem Jahr 2011 wird

(4)

die IT-Infrastruktur voraussichtlich nicht in ausreichender Form zur Verfügung stehen. Erst in der Folge wiederum wird die Kostenrechnung in genügender Art geführt werden können.

Zu Frage 4

Der Regierungsrat erachtet es als unabdingbar, dass die Thematik des Kostenausweises für Lehre und Forschung im nationalen Kontext betrachtet und angegangen wird. Nur so wird die erforderliche Vergleichbarkeit unter den Universitätsspitälern realisierbar. Der Re- gierungsrat unterstützt deshalb die Einbindung in die nationalen Bestrebungen zur Klärung dieser komplexen Thematik. Zurzeit wird vom Bundesamt für Statistik im Auftrag der Schweizerischen Universitätskonferenz ein für die ganze Schweiz einheitliches Berech- nungsmodell für die Ermittlung der Kosten für akademische Lehre und Forschung in den Universitätsspitälern entwickelt. Erste Ergebnisse sind auf Herbst 2010 angekündigt.

Auch die UPD wird sich zur Wahrung der Kostentransparenz im Bereich der Lehre und Forschung den Erkenntnissen über einen korrekten Kostenausweis und die Leistungser- fassung anzupassen haben, sobald diese ausreichend gefestigt sind.

Zu Frage 5

Das KVG schliesst Gruppentarife nicht gänzlich aus, bindet diese jedoch an Vorausset- zungen. Die Tarifpartner im Kanton Bern haben die Tarife für stationäre psychiatrische Behandlungen über Jahre in gegenseitigem Einvernehmen festgelegt. Die Parteien haben sich in der Vergangenheit aufgrund verschiedener Überlegungen zu einem einheitlichen Gruppentarif entschlossen, weil dies angesichts der Besonderheiten in der Psychiatrie als ein angemessen pragmatisches Vorgehen erkannt wurde. Dieser Auffassung der Tarif- partner konnte sich der Regierungsrat in seiner Festlegung anschliessen.

Der Regierungsrat ist nach wie vor der Meinung, dass die hochspezialisierten Leistungen vom Universitätsspital erbracht werden. Er hat aber auch zu berücksichtigen, dass die Universitären Psychiatrischen Dienste für die Region Stadt Bern gleichzeitig auch alleini- ger Grundversorger mit Aufnahmepflicht für alle Fälle sind. Der Regierungsrat hat aus die- sen Erwägungen trotz des Universitätsstatus der UPD einen einheitlichen Tarif festgelegt.

Angesichts der Haltung des Gerichts werden die Tarife für die stationäre Behandlung in den UPD jedoch inskünftig separat verhandelt werden, dies gilt bereits rückwirkend für 2009.

Zu Frage 6

Bis heute sind die Grundsätze, wie die Kosten für Lehre und Forschung einheitlich und annähernd korrekt zu erfassen und zu ermitteln sind, nicht geklärt. Auf nationaler Ebene wird derzeit an diesem Thema gearbeitet (vgl. Antwort auf Frage 4). Der Abzug für Lehre und Forschung in den nicht universitären Betrieben, der je nach Anzahl der betriebenen Betten zwischen 1 und 5% der Personalkosten inkl. Sozialleistungen beträgt, kann sich denn auch nicht auf die effektiven Kosten abstützen. Vielmehr sind es Werte, die sowohl für die Somatik als auch die Psychiatrie normativ festgesetzt wurden. Sie kommen zur Anwendung, wenn die effektiven Kosten der Lehre und Forschung in den Kostenrechnun- gen nicht ausgewiesen sind. Der Regierungsrat hat dagegen in seiner Festlegung die durch die UPD ausgewiesenen Kosten als Basis genommen, weil nach erfolgter Prüfung kein ausreichender Hinweis darauf vorlag, dass diese tatsächlich nicht korrekt ausge- schieden worden wären. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Entscheid denn auch nicht ausgeschlossen, dass diese Kosten korrekt ausgewiesen sind. Vielmehr mo- nierte es die nicht ausreichende Begründung, weshalb die Kosten real derart tief seien.

Zu Frage 7

Der Kanton Bern ist für die Wahrung der Versorgungssicherheit zuständig. Für die Versor- gung mit stationären Psychiatrieleistungen hat der Regierungsrat vier Kliniken im Kanton eine Aufnahmepflicht von Patientinnen und Patienten aus einem zugewiesenen Gebiet auferlegt. Es sind dies die drei staatlichen Psychiatrieinstitutionen und für ein kleines Ge- biet die Privatklinik Meiringen AG. Die übrigen Psychiatrieinstitutionen mit Listenplatz sind

(5)

nicht in jedem Fall zur Aufnahme verpflichtet. Ein Benchmarking zur Festlegung der mass- gebenden Kosten hat dies nach Auffassung des Regierungsrates zu berücksichtigen. We- der soll die bewusste Risikoselektion zur Kostensenkung einen ungebührlichen Einfluss auf die anrechenbaren Kosten nehmen, noch soll eine Einheit von sehr geringer Grösse durch Zufallsergebnisse infolge von personellen Vakanzen oder vorübergehenden Mehr- kosten ausschlaggebend sein. Der Regierungsrat hat zur Kenntnis genommen, dass diese Sicht der Dinge vom Gericht nicht gebilligt wurde.

Zu Frage 8

Vergleiche von Organisationen der Spitalversorgung über die Kantonsgrenzen hinweg sind schwierig. Einerseits ist das Spitalwesen föderalistisch organisiert mit unterschiedlichen Finanzierungsmodellen, andererseits fehlt ein gesamtschweizerisches Fallgruppensystem.

Ein Benchmarking im interkantonalen Vergleich bedingt, dass die Kostenrechnungslegun- gen einen aussagekräftigen Vergleich zulassen. Dies ist jedoch derzeit noch nicht der Fall.

Auf gesamtschweizerischer Ebene wird aktiv daran gearbeitet, entsprechende Modelle zu entwickeln, um eine Vergleichbarkeit herbeizuführen. Ob dies befriedigend gelingen wird und in welchem Zeithorizont, ist derzeit nicht abschätzbar.

Zu Frage 9

Der Regierungsrat ist nicht der Meinung, dass sich aus einem Tarifunterschied zwischen verschiedenen Kantonen automatisch eine Unterfinanzierung ablesen lässt. Um dies zu beurteilen, müssten die detaillierten Gesamtrechnungen der verglichenen Betriebe, ihre Aufgaben, erbrachten Leistungen und die übrigen Finanzierungsströme betrachtet werden.

All dies ist dem Regierungsrat nicht möglich, da er kein Einsichtsrecht in die entsprechen- den Daten der ausserkantonalen Institutionen hat. Ebenso müsste eine ausreichend fun- dierte Beurteilung vorliegen über die Vergleichbarkeit der Schwere der behandelten Er- krankungen und die Komplexität der Fälle. Es sei noch einmal daran erinnert, dass die UPD nicht nur ein Universitätsspital ist, sondern auch ein regionaler Grundversorger mit Aufnahmepflicht.

Zusammenfassend ist der Regierungsrat daran interessiert, dass die Leistungen der UPD auch von den Kassen angemessen entschädigt werden. Er unterstützt die Betriebe des- halb in der Einrichtung einer nach KVG befriedigenden Kostenträgerrechnung (inkl. Leis- tungserfassung auf den einzelnen Fall), und er fördert die Bestrebungen zur korrekten Erhebung der Kosten für Lehre und Forschung. Ebenfalls befürwortet er die nationalen Bemühungen, auch im Bereich der Psychiatrie differenziertere Instrumente zur Fallgrup- penbildung zu entwickeln, die der Abgeltung nach Fallschwere besser gerecht würde.

An den Grossen Rat

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Gschwend-Pieren Lyssach Hamdaoui Biel/Bienne Streit-Stettler Bern. Guggisberg Kirchlindach Hirschi Moutier Wenger

Hofer Bern Siegenthaler Thun Aeschlimann Burgdorf. Iseli Zwieselberg Stucki Bern Jost

– Mit Mehraufwendungen und Mindererträgen aufgrund der Co- ronavirus-Krise wird auch bei den Berner Hochschulen gerech- net. Insbesondere durch ausfallende Weiterbildungen und we-

Fuchs Bern Abwesend /Absent. Geissbühler-Strupler Herrenschwanden Dumermuth Thun Schnegg

Rufener Langenthal Moser Biel/Bienne Köpfli Bern. Rösti Kandersteg Müller Bern Schöni-Affolter

Seither sind in psychiatrischen Station der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern (UPD) psychisch Kranke im Strafvollzug und gewaltbereite Menschen mit

Heute muss davon ausgegangen werden, dass die drei staatlichen Psychiatrien den Investitions-/Reinvestitionsbedarf ab 2012 aus den Erträgen nicht werden decken können. An

Die Teilnehmenden sollen nachhaltig für das Thema «Onlineabhängigkeit» sensibili- siert werden sowie die Kompetenz erhal- ten, zu erkennen, wann es sich um eine normale,