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GEBIET DES PATENTWES PCT PATENTIERBARKEIT

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GEBIET DES PATENTWES

PCT

INTERNATIONAL^ VORLAUFIGER BERf PATENTIERBARKEIT

(Kapitel

II

des Vertrags Qber die internationale Zusammenarbeit auf dem Geblet

UBER DIE

AktenzeichendesAnmelders Oder Anwalts

P802961M/O/1 WEITERES VORGEHEN

slehe FormblattPCT/IPEAAH6 InternationalesAktenzeichen

PCT/DE2004/D00652

InternationalesAnmeidedatum(TagMonaWaftr) 29.03.2004

Prioritatsdatum (Tag/MonaUJahr) 27.04.2003

InternationalePatentWassifikation (1PK)odernationaleKlasslfikatlonund IPK

B61B10XD4

Anmelder

MTU AERO ENGINES GMBH

et al.

1. BeidiesemBerichthandeltessichurndeninternationalenvorlaufigenPrGfungsbericht,dervondermitder

Intemationalen vorlaufigenPrOfungbeauftragten Behorde nachArtikel35erstelltwurde und

dem

Anmelder

gemaB

Artikel36Qbermittelt wird.

2. Dieser

BERICHT

umfaBt insgesamt5 BlattereinschlieBHchdiesesDeckblatts.

3.

AuBerdem

liegen

dem

Bericht

ANLAGEN

bei;dieseumfassen

a. (andenAnmelder

und

dasInternationaleBurogesandt)insgesamt Blatter;dabei handeltessichurn

BlattermitderBeschreibung,AnspruchenundtoderZeichnungen,diegeandertwurden und diesemBericht zugrundeliegen,und&derBlattermitBerichtigungen,denendieBehorde zugestimmthat (sleheRegel 70.16undAbschnitt607derVerwaltungsvorschriften).

Blatter,diefrOhereBlatterersetzen, dieaberausdeninFeldNr. 1,Punkt4 undimZusatzfeld

angegebenen

GrOnden nachAuffassungderBehordeeineAnderungenthalten,dieQberdenOffenbarungsgehalt der intemationalenAnmeldunginderursprunglicheingereichtenFassunghinausgeht

b. (nuran dasInternationaleBurogesandt)i>insgesamt(bitteArtundAnzahlderAles elektronischen

Datentrager(s)angeben) ,derAJie einSequenzprotokoll undfcderdiedazugehdrigen Tabellenenthaltfenthalten, nurincomputerlesbarerForm, wie imZusatzfeld betreffenddasSequenzprotokollangegeben(sieheAbschnitt 802derVerwaltungsvorschriften).

DieserBerichtenthalt

Angaben

zu folgenden Punkten:

GrundlagedesBescheids

Prioritat

KeineErstellungeines Gutachtens QberNeuheit, erfinderischeTatigkeitundgewerbliche Anwendbarkeit

MangelndeEinheitiichkeitderErfindung

Begrflndete FeststellungnachArikel35(2)hinsichtlichderNeuheit,dererfinderischen Tatigkeit undder gewerblichen Anwendbarkeit; UnterlagenundErklarungen zur StOtzungdieser Feststellung Bestimmte angefdhrte Unterlagen

BestimmteMangelderintemationalenAnmeldung Feld Nr.VIII Bestimmte

Bemerkungen

zur intemationalen

Anmeldung

Feld Nr.I i

Feld Nr.II

Feld Nr.III

i

FeldNr. IV Feld Nr.

V

Feld Nr. VI Feld Nr.VII

Feld Nr.VIII

DatumderEinrelchungdes Antrags

11.11.2004

DatumderFertlgstellungdieses Berichts

23.05.2005

Name

undPostanschrift der mitderIntemationalenPrOfung

beauftragtenBeh6rde

Europaisches Patentamt D-80298 MOnchen

Tel.+49 89 2399-0Tx:523656epmud Fax:+49 89 2399-4465

Bevollmachtlgter Bediensteter Tel.+4989 2399- ><2fs\

Formblatt PCT/IPEA/409(Deckblatt)(Januar2004)

(2)

rtJIp nfp^ BERICHT

Internationales

Aktenzeichen

UBER DIE PATENTIERBARKEIT PCT/DE2004/000652

FeldNr. I

Grundlage des

Berichts

1 Hinsichtlichder

Sprache

beruht derBericht aufderinternationalen

Anmeldung

in der Sprache, in

der

sie eingereichtwurde,

sofem

unter

diesem

Punktnichts

anderes angegeben

ist.

Der

Berichtberuht aufeiner

Ubersetzung aus

derOriginalspracheindiefolgende Sprache,

beideressich urn die

Sprache

der Ubersetzung handelt, die furfoigenden

Zweck

eingereicht

worden

ist:

international

Recherche

(nach

Regeln

12.3

und

23.1 b))

Veroffentlichungderinternationalen

Anmeldung

(nach Regel 12.4) international vorlaufigePrufung (nach Regeln 55.2 und/bder55.3)

Hinsichtlichder Bestandteile* derinternationalen

Anmeldung

beruhtderBerichtauf (Ersatzbiatter die

dem

Anmeldeamt

auferneAufforderung nachArtikel 14hin vorgelegtwurden,gelten

im Rahmen

dieses Berichtsals

"ursprunglich eingereicht0

und

sind

ihm

nichtbeigefugt):

Beschreibung, Seiten

"I- 1 1

inderursprQnglich eingereichtenFassung Anspruche,Nr.

1~ 16 inderursprunglich eingereichtenFassung

Zeichnungen,Blatter

inderursprunglich eingereichtenFassung

einem

Sequenzprotokoll und/oder etwaigen dazugehorigen Tabellen-siehe Zusatzfeld betreffend

das

Sequenzprotokoll

3. Aufgrund der

Anderungen

sindfolgende Unterlagenfortgefallen:

Beschreibung: Seite Anspruche: Nr.

Zeichnungen: Blatt/Abb.

Sequenzprotokoll

(genaue Angaben):

etwaige

zum

Sequenzprotokoll

gehorende

Tabellen

(genaue Angaben):

4. DieserBerichtist

ohne

Berucksichtigung (von einigen)der

diesem

Berichtbeigefugten

und nachstehend

aufgelisteten

Anderungen

erstellt

worden, da

diese

aus den

imZusatzfeld

angegebenen Grunden nach

Auffassung der

Behorde

uber

den

Offenbarungsgehaltin derursprunglich eingereichten

Fassung hinausgehen

(Regel 70.2c)). "

Beschreibung: Seite Anspruche: Nr.

Zeichnungen: Blatt/Abb.

Sequenzprotokoll

(genaue Angaben):

etwaige

zum

Sequenzprotokoll

gehorende

Tabellen

(genaue Angaben):

*

Nenn Punkt

4

zutrifft, konnen einige oder alle dieser Blatter

mifc

der Bemerkunci

"ersetzt" versehen werden. y

Formblatt PCT/1PEA/409(Januar 2004)

(3)

UBER DIE PATENTIERBARKEIT PCT7DE2004/000652

FeldNr.

V Begrundete

Feststellung

nach

Artikel

35

(2)hinsichtlich

der

Neuheit,

der erfinderischen

Tatigkeit

und der gewerblichen Anwendbarkeit; Unterlagen und Erklarungen

zur

Stutzung dieser

Feststellung

1- Feststellung

Neuheit(N) Ja:

Anspruche

4,6,7,10,13,14

Nein:

Anspruche

1-3,5,8,9,11,12,15,16 ErfinderischeTatigkeit (IS) Ja:

Anspruche

4,6,7,10,13,14

Nein:

Anspruche

1-3,5,8,9,11,12,15,16 Gewerbliche

Anwendbarkeit

(IA) Ja: Anspruche: 1-16

Nein: Anspruche:

2. Unterlagen

und

Erklarungen (Regel70.7):

sieheBeiblatt

Formblatt PC7V1PEA/409(Januar2004)

(4)

- 4?

'

INTERNATIONALER VORLAUFIGER

Internationales

Aktenzeichen

BERICHT ZUR PATENTIERBARKEIT

(BEIBLATT) PCT/DE2004/000652

Zu Punkt V.

1

Im vorliegenden Bescheid wird auf folgende Dokumente verwiesen:

D1 = US-A-5743375;

D2 = GB-A-872401.

2.

Die vorliegende Anmeldung

erfiilltnicht

die Erfordemisse des

Artikels

33(1

)

PCT,

weil

der Gegenstand der Ansprtiche

1, 8,

15 und 16 im Sinne von

Artikel

33(2)

PCT

nicht

neu

ist.

3.

Jedes der Dokumente D1 und D2 offenbart eine Vorrichtung zum Fortbewegen von

Artikeln

(conveyer transfer apparatus

/

conveyor system; siehe auch:

Dokument D2

-

Seite

1,

Zeilen 11-22), mit (mindestens) einer Fdrdereinrichtung

(side-roller

chains

(71)

und

(72) /

chain

(13)),

wobei die (oder jede)

Fdrdereinrichtung anhebbar und absenkbar ausgebildet

ist, derart,

daB

in

angehobenem Zustand der (oder jeder) Fdrdereinrichtung durch Bewegung der (oder jeder) Fdrdereinrichtung

Artikel

derselben bewegbarsind

(siehe:

Dokument D1

-

Spalte

3,

Zeilen 22-44

/

Dokument D2

-

Seite

2,

Zeile

11 1 -

Seite

3,

Zeile

5;

Abbildung

3).

Somit sind

alle

Merkmale der Anspruche

1,

8 und

1

6 vollstandig aus D1 oder D2

bekannt.

4.

Das Dokument D1 offenbart ein Verfahren zum Fortbewegen von

Artikeln,

wobei (mindestens) eine Fdrdereinrichtung derart angehoben

wird,

daB

in

angehobenem

Zustand der (oder jeder) Fdrdereinrichtung (mindestens) einen

Artikel

angehoben

wird

(siehe:

Spalte

3,

Zeilen 22-44; Abbildung

6).

Somit sind

alle

Merkmale des Anspruchs

1

5 vollstandig aus D1 bekannt.

6.

Die zusatzliche Merkmale der abhangigen Anspruche

3, 5, 8, 1 1, 12, 1

5 und

1

6

sind auch aus D1 bekannt.

Die zusatzliche Merkmale der abhangigen Anspruche 2 und 9 sind auch aus D2

bekannt.

7.

Die Anspruche

1

und 8 wurden zwar

als

getrennte, unabhangige Anspruche abgefaBt,

sie

scheinen sich aber tatsachlich auf ein und denselben Gegenstand zu beziehen und unterscheiden sich voneinander

offensichtlich

nur durch

voneinander abweichende Definitionen des Gegenstandes.

Formblatt PCT/Beiblatt/409(Blatt1)(EPA-Januar 2004)

(5)

BERICHT ZUR PATENTIERBARKEIT

(BEIBLATT) PCT/DE2004/00Q652

Aus diesem Grund sind die Anspriiche

nicht

knapp gefaBt und

erfullen

sie nicht die Erfordemisse des

Artikels

6 PCT.

8.

Die unabhangige Anspriiche sind

nichtin

der zweiteiligen Form nach Regel 6.3 b)

PCT abgefaBt. Im vorliegenden

Fall

erscheint die Zweiteilung jedoch zweckmaBig.

Folglich gehoren die

in

Verbindung miteinander aus dem Stand der Technik bekannten Merkmale (Dokument D1 oder D2)

in

den Oberbegriff (Regel 6.3

b) i)

PCT) und die ubrigen Merkmale

in

den kennzeichnenden

Teil

(Regel 6.3

b) ii)

PCT).

9.

Die Anspruche

1-1

6 beziehen sich auf einem gewerblich anwendbaren Gegenstand

(Artikel

33(4) PCT).

Formblatt PCT/Beiblatt/409(Blatt2)(EPA^Januar 2004)

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