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Betriebsratswahl Rechtsprechungsçbersicht

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Betriebsratswahl

Teil II – Wahleinleitung und Wahldurchfhrung

In der AiB 12/2005 wurden in einer ersten Rechtspre- chungsbersicht wesentliche Entscheidungen zu den Grundstzen und Grundbegriffen der Betriebsratswahl ab- gedruckt. In diesem Teil werden wichtige und neuere Ent- scheidungen rund um die Wahlleitung und die Durchfh- rung der Wahl in Leitsatzform (halbfett) dargestellt.

Wegen der hierzu im vereinfachten einstufigen und verein- fachten zweistufigen Wahlverfahren – insbesondere zur Bestellung/Wahl des Wahlvorstands, Aufstellung von Wahl- vorschlgen, zu Fristlufen und nachtrglicher schriftlicher Stimmabgabe (vgl. etwa §§ 14 a, 17 a BetrVG, §§ 28 ff. WO) – bestehenden Besonderheiten1drfen die nachfolgenden Aussagen in den zum »normalen« Wahlverfahren (Regel- wahlverfahren) ergangenen Entscheidungen auf diese Ver- fahrensarten nicht ungeprft bertragen werden.

Wer organisiert und leitet die Wahl?

Eine Betriebsratswahl muss sorgfltig und umfassend vor- bereitet und durchgefhrt werden. Fr diese Aufgabe ist der Wahlvorstand zustndig, der die Wahl einleitet durch- fhrt und das Wahlergebnis feststellt (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BetrVG; §§ 2 ff. WO). Eine Betriebsratswahl muss immer von einem Wahlvorstand durchgefhrt werden, sonst ist die Wahl nichtig.

Bestellung des Wahlvorstands

Der Wahlvorstand wird grundstzlich entweder durch einen bereits bestehenden Betriebsrat oder in einem Betrieb ohne Betriebsrat durch den Gesamtbetriebsrat, den Kon- zernbetriebsrat, eine Betriebsversammlung (Wahl) oder – ersatzweise auf Antrag – durch das Arbeitsgericht bestellt (§§ 16 ff. BetrVG).

Die gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstands fu¨r die erstmalige Wahl eines Betriebsrats nach § 17 Abs. 3 BetrVG setzt jedenfalls grundsa¨tzlich voraus, dass zuvor eine ordnungsgema¨ße Einladung zu einer Betriebsver- sammlung nach § 17 Abs. 2 BetrVG erfolgt ist. Von dieser Voraussetzung kann nicht schon dann abgesehen werden, wenn der Arbeitgeber sich weigert, eine ihm obliegende,

zur Bewirkung der Einladung notwendige Mitwirkungs- handlung vorzunehmen.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, allen regelma¨ßig aus- wa¨rts bescha¨ftigten Arbeitnehmern eine Einladung zu ei- ner Betriebsversammlung zum Zweck der Wahl eines Wahlvorstands fu¨r die erstmalige Wahl eines Betriebsrats zukommen zu lassen.

(BAG v. 26.2.1992 – 7 ABR 37/92, AP Nr. 6 zu § 17 BetrVG 1972, AiB 1993, 232; vgl. auch zur Versendung an Zeitungs- zusteller/ innen ArbG Stuttgart v. 22.12.1992 – 1 BV 191/ 92)

Nach § 17 Abs. 4 BetrVG ist unter den dort genannten Vor- aussetzungen auf Antrag einer im Betrieb vertretenen Ge- werkschaft vom Arbeitsgericht ein Wahlvorstand zur Durchfu¨hrung einer Betriebsratswahl zu bestellen.

Eine Gewerkschaft ist i. S. v. § 17 Abs. 4 BetrVG im Betrieb vertreten, wenn mindestens ein im Betrieb bescha¨ftigter Arbeitnehmer bei ihr organisiert ist. Das gilt allenfalls dann nicht, wenn die Gewerkschaft den Arbeitnehmer als Mitglied aufgenommen hat, obwohl dieser die satzungs- ma¨ßigen Voraussetzungen fu¨r die Mitgliedschaft in dieser Zeit offenkundig nicht erfu¨llt. Die Wahrnehmung der Rechte aus § 17 Abs. 4 BetrVG setzt nicht voraus, dass die Gewerkschaft fu¨r den Betrieb oder das Unternehmen des Arbeitgebers tarifzusta¨ndig ist.

(BAG v. 10.11.2004 – 7 ABR 19/04, NZA 2005, S. 426 ff.)

Wahlschutz und Wahlkosten

Die gesamte Wahl des Betriebsrats und jegliche Wahl- rechtsausu¨bung stehen – bei Kostentragung durch den Arbeitgeber – unter einem besonderen gesetzlichen Schutz (§ 20 BetrVG). Dies verleiht dem Wahlvorstand weitreichende Befugnisse.

Die Aufgabe eines Wahlvorstands, eine Betriebsratswahl unverzu¨glich einzuleiten und durchzufu¨hren, gibt diesem das Recht, sa¨mtliche Hindernisse und Sto¨rungen, die der ordnungsgema¨ßen Durchfu¨hrung der Betriebsratswahl entgegenstehen, zu beseitigen.

Zum Zwecke der Beseitigung sto¨render Eingriffe in eine laufende Betriebsratswahl kann sich der Wahlvorstand auf den allgemeinen Unterlassungsanspruch i. V. m. § 20 BetrVG stu¨tzen. Dieser Unterlassungsanspruch kann auch im Wege eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfu¨gung durchgesetzt werden.

(ArbG Regensburg v. 6.6.2002 – 6 BVGa 6/ 02 S, AiB 2003, 554 f.)

1 Die Rechtsprechung zu besonderen Problemlagen im vereinfachten Wahlver- fahren wird in AiB 2/2006 in einem gesonderten Abschnitt zusammengefasst dargestellt verffentlicht.

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Schulungen fu ¨r Wahlvorstandsmitglieder

Jedes Mitglied des Wahlvorstands hat – bei Kostentragung durch den Arbeitgeber und seiner Verpflichtung zur Ent- geltfortzahlung – grundstzlich Anspruch auf Teilnahme an einer Schulung. Den Beschluss ber die Seminarteilnahme fasst der Wahlvorstand.

Zur Beta¨tigung im Wahlvorstand geho¨rt auch die Teilnah- me an einer Schulungsveranstaltung zur Unterweisung in die Aufgaben eines Wahlvorstands. Die Erforderlichkeit der Teilnahme an einer gewerkschaftlichen Schulungsver- anstaltung u¨ber die Wahlvorschriften des BetrVG und der WO ist allein am konkreten Wissensstand des einzelnen Wahlvorstandsmitglieds im Hinblick auf die zur ord- nungsgema¨ßen Durchfu¨hrung der Betriebsratswahl not- wendigen Kenntnisse zu messen.

Das Wahlvorstandsmitglied, das Anspruch auf Fortzah- lung des Arbeitsentgelts (bzw. U¨bernahme der Kosten) wa¨hrend der durch eine Schulungsteilnahme versa¨umten Arbeitszeit geltend macht, hat somit darzulegen, dass es keine ausreichenden Kenntnisse u¨ber die Wahlvorschrif- ten hat und die Schulungsteilnahme zur Behebung dieses Mangels erforderlich war. Bei erstmals berufenen Wahl- vorstandsmitgliedern ist wie bei neuen Betriebsratsmit- gliedern (vgl. BAG v. 21.11.1978 – 6 ABR 10/77, AP Nr. 35 zu § 37 BetrVG 1972) im Regelfall aber die Erforderlich- keit der Vermittlung von Kenntnissen u¨ber die Wahlvor- schriften zu bejahen, ohne dass dies vom betreffenden Wahlvorstandsmitglied na¨her dargelegt werden muss. In diesem Fall hat der Arbeitgeber darzulegen und ggf. zu beweisen, dass das erstmals berufene Wahlvorstandsmit- glied bereits vor seiner Schulung ausreichende Kennt- nisse u¨ber die Wahlvorschriften erlangt hat oder aus- reichende Kenntnisse bei den u¨brigen Wahlvorstandsmit- gliedern vorhanden sind, die eine Schulung dieses Wahlvorstandsmitglieds eru¨brigen ko¨nnten.

(BAG v. 7.6.1984 – 6 AZR 3/82, AP Nr. 10 zu § 20 BetrVG 1972)

Wie leitet der Wahlvorstand die Wahl ein?

Fr eine grndliche Vorbereitung der Wahl sollte sich der Wahlvorstand gengend Zeit nehmen, um eine Anfechtbar- keit oder gar Nichtigkeit der Wahl zu vermeiden (§ 19 BetrVG). Vor dem Erlass des Wahlausschreibens (§ 3 WO), mit dem die Betriebsratswahl frmlich eingeleitet wird, muss der Wahlvorstand jedoch einige wichtige Aufgaben er- fllen, um das Wahlausschreiben mit dem richtigen Inhalt

zu erlassen. Zu diesen Vorbereitungshandlungen gehrt zwingend die Information der auslndischen Arbeitnehmer, das Aufstellen der Whlerliste nebst vorheriger Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft und der Wahlberechtigung, die Ermittlung der Grße des Betriebsrats und der Anzahl der Betriebsratssitze fr das Minderheitengeschlecht.

Unterrichtung ausla ¨ndischer Arbeitnehmer

Wegen der Bedeutung des aktiven und passiven Wahl- rechts, das selbstverstndlich auch auslndischen Beschf- tigten zusteht, muss dieses Erfordernis ernst genommen werden. Dem Wahlvorstand ist freigestellt, ob er zum Zwe- cke der grundstzlichen Information ber den Ablauf einer Betriebsratswahl eine Versammlung fr die auslndischen Arbeitnehmer im Beisein eines oder mehrerer Dolmetscher durchfhrt oder ob er ein Merkblatt in einer oder mehreren auslndischen Sprachen verfassen lsst.2

Nach § 2 Abs. 5 WO in der Fassung vom 11. Dezember 2001 soll der Wahlvorstand dafu¨r Sorge tragen, dass ausla¨ndi- sche Arbeitnehmer, die der deutschen Sprache nicht ma¨ch- tig sind, vor Einleitung der Betriebsratswahl u¨ber Wahlver- fahren, Aufstellung von Wa¨hler- und Vorschlagslisten, Wahlvorgang und Stimmabgabe in geeigneter Weise un- terrichtet werden. Diese Bestimmung ist trotz der Ausge- staltung als Soll-Vorschrift eine wesentliche Vorschrift u¨ber das Wahlverfahren i. S. v. § 19 Abs. 1 BetrVG. Eine Missachtung dieser Bestimmung berechtigt zur Anfech- tung der darauf beruhenden Wahl. Bei der Beurteilung der Frage, ob die im Betrieb bescha¨ftigten ausla¨ndischen Ar- beitnehmer der deutschen Sprache ma¨chtig sind i. S. v. § 2 Abs. 5 WO, kommt es darauf an, ob ihre Deutschkenntnisse ausreichen, um den Inhalt von Wahlvorschriften und eines Wahlausschreibens verstehen zu ko¨nnen. Wird im Betrieb eine Vielzahl ausla¨ndischer Arbeitnehmer verschiedener Herkunftsla¨nder mit einfachen Hilfsta¨tigkeiten im gewerb- lichen Bereich bescha¨ftigt und versendet der Arbeitgeber wichtige Informationsschreiben an die Belegschaft nicht nur in deutscher Sprache, sondern auch in den den ausla¨n- dischen Arbeitnehmern gela¨ufigen Sprachen, muss der Wahlvorstand grundsa¨tzlich davon ausgehen, dass die ausla¨ndischen Arbeitnehmer der deutschen Sprache nicht i. S. v. § 2 Abs. 5 WO ma¨chtig sind.

(BAG v. 13.10.2004 – 7 ABR 5/04, AuR 2005, S. 118)

Aufstellen der Wa ¨hlerliste und Auskunftserteilung

Der Arbeitgeber muss dem Wahlvorstand alle fr die An- fertigung der Whlerliste erforderlichen Ausknfte – insbe- sondere auch zur Feststellung der nicht zu bercksichtigen-

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2 Der DGB und seine Mitgliedsgewerkschaften halten in 14 Fremdsprachen die bersetzung von Kurzhinweisen sowie von Muster-Wahlausschreiben in allen Verfahrensarten und Briefwahlhinweise auf ihren Internetseiten zum Download bereit.

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den leitenden Angestellten – erteilen und die erforder- lichen Unterlagen (Organigramme, Stellenbeschreibungen) zur Verfgung stellen.

Die Regelung des § 2 Abs. 2 WO, wonach der Arbeitgeber dem Wahlvorstand alle fu¨r die Erstellung der Wa¨hlerliste erforderlichen Ausku¨nfte erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfu¨gung stellen soll, beinhaltet eine Rechtspflicht des Arbeitgebers. Der Anspruch des bestell- ten Wahlvorstands kann nur dann vom Arbeitsgericht zu- ru¨ckgewiesen werden, wenn das Bestellungsverfahren of- fensichtlich unwirksam war oder wenn offensichtlich der Betrieb, fu¨r den der Wahlvorstand bestellt wurde nicht den Regelungen des BetrVG unterliegt. Der Wahlvorstand kann die in § 2 Abs. 2 WO angesprochenen Pflichten des Unternehmers durch einstweilige Verfu¨gung durchsetzen, da dies in der Regel die einzige Mo¨glichkeit ist, um die Durchfu¨hrung der Wahl des Betriebsrats zu ermo¨glichen.

(LAG Berlin v. 27.7.1983 – 5 Ta BV 7/83; LAG Hamm v.

13.5.1977 – 8 Ta BV 38/77, DB 1977, S. 1271; LAG Hamm v.

27.5.1977 – 3 Ta BV 35/77, DB 1977, S. 1269)

Besteht die Mo¨glichkeit, fu¨r den Gemeinschaftsbetrieb mehrerer Unternehmen einen einheitlichen Betriebsrat zu wa¨hlen, hat der Wahlvorstand einen Anspruch gegen den Unternehmer (Arbeitgeber) auf Herausgabe einer Liste al- ler Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, unter Auffu¨hrung der Familiennamen, Vornamen, Geburts- daten, Privatadressen, Eintrittsdaten, Berufsbezeichnun- gen (Ta¨tigkeiten) und Abteilungen in einer alphabeti- schen-lexikalischen Reihenfolge.

(LAG Dsseldorf v. 7.5.1986 – 15 Ta BV 12/86, BB 1986, S. 1851; LAG Hamburg v. 3.3.1987 – 3 Ta BV 1/87)

Ermittlung der Gro ¨ße des Betriebsrats

Die Grße des Betriebsrats richtet sich nach der Anzahl der betriebszugehrigen Arbeitnehmer (vgl. Zahlenstaffel in

§ 9 BetrVG), wobei es in Betrieben mit mehr als 51 Arbeit- nehmern fr diese Ermittlung nicht mehr auf deren Wahlbe- rechtigung ankommt, so dass dann auch die jugendlichen Arbeitnehmer unter 18 Jahren mitzhlen. Da § 9 BetrVG auf die Ermittlung der »in der Regel« im Betrieb beschftigten Arbeitnehmer abstellt, ist von den »im Normalzustand«

(mit Rckblick auf die bisherige personelle Strke und Ein- schtzung der zuknftigen Entwicklung) im Betrieb vorhan- denen Arbeitnehmern auszugehen.

Im folgenden ist insbesondere die Rechtsprechung zur diesbezglichen Bercksichtigung »besonderer Personen- gruppen« dargestellt.

Insbesondere dann, wenn es im Betrieb durch Aushilfs- kra¨fte oder Praktikanten zu einer hohen Fluktuation im Betrieb kommt, unterliegt die Feststellung der fu¨r die zahlenma¨ßige Gro¨ße des Betriebsrats maßgebenden Zahl

der Arbeitnehmer dem Beurteilungsspielraum des Wahl- vorstands.

(LAG Schleswig-Holstein v. 25.3.2003 – 2 TaBV 39/02, NZA- RR 2004, S. 251 f )

Leiharbeitnehmer sind keine Arbeitnehmer des Entleiher- betriebs i. S. v. § 9 BetrVG. Sie sind deshalb bei der fu¨r die Anzahl der zu wa¨hlenden Betriebsratsmitglieder maß- geblichen Belegschaftssta¨rke nicht zu beru¨cksichtigen.

(BAG v. 16.4.2003 – 7 ABR 53/02, NZA 2003, S. 1345 ff.)

Arbeitnehmer, die sich in der Freistellungsphase der Al- tersteilzeit nach dem sog. Blockmodell befinden, za¨hlen nicht zu den Arbeitnehmern des Betriebs i. S. v. § 9 BetrVG.

(BAG v. 16.4.2003 – 7 ABR 53/02, NZA 2003, S. 1345 ff.)

Arbeitnehmer, die nicht gewerbsma¨ßig oder im Wege der so genannten Konzernleihe nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 AU¨G einem Dritten zur Arbeitsleistung u¨berlassen werden, sind keine Arbeitnehmer des Entleiherbetriebs i. S. v. § 9 BetrVG. Sie sind weder bei der fu¨r die Anzahl der zu wa¨hlenden Betriebsratsmitglieder maßgeblichen Beleg- schaftssta¨rke zu beru¨cksichtigen, noch steht ihnen nach

§ 8 BetrVG das passive Wahlrecht zum Betriebsrat des Entleiherbetriebs zu.

(BAG v. 10.3.2004 – 7 ABR 49/ 03, DB 2004, S. 1836 ff.)

Die bei einem selbsta¨ndigen Frachtfu¨hrer bescha¨ftigten Fahrer sind mangels arbeitsvertraglicher Beziehung keine Arbeitnehmer des Transportsunternehmens, fu¨r das die Transportauftra¨ge erledigt werden. Sie sind deshalb bei der fu¨r die Anzahl der Betriebsratsmitglieder maßgeb- lichen Belegschaftssta¨rke des Transportunternehmens nach § 9 BetrVG nicht zu beru¨cksichtigen.

(BAG v. 21.7.2004 – 7 ABR 38/ 03, DB 2005, S. 236 )

Bescha¨ftigte, deren Ta¨tigkeit als Arbeitsbeschaffungs- maßnahme gefo¨rdert wird, sind Arbeitnehmer i.S. des § 5 Abs. 1 BetrVG und fu¨r die Wahl des Betriebsrats nach § 7 Satz 1 BetrVG wahlberechtigt. Sie stehen in einem Ar- beitsverha¨ltnis zum Betriebsinhaber und sind in dessen Betriebsorganisation eingegliedert. Sie sind deshalb auch bei der fu¨r die Anzahl der Betriebsratsmitglieder maßgeblichen Belegschaftssta¨rke nach § 9 BetrVG mit zu beru¨cksichtigen.

(BAG v. 13.10.2004 – 7 ABR 6/ 04, NZA 2005, S. 480 ff.)

Werden Arbeitnehmer nicht sta¨ndig, sondern lediglich zeitweilig bescha¨ftigt, kommt es fu¨r die Frage der regel- ma¨ßigen Bescha¨ftigung darauf an, ob die Arbeitnehmer

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wa¨hrend des gro¨ßten Teils eines Jahres normalerweise bescha¨ftigt werden. Eine Ausnahme gilt lediglich fu¨r reine Kampagnenbetriebe, die u¨berhaupt nur wa¨hrend eines Teils des Jahres arbeiten; in diesen ist die Bescha¨ftigten- zahl wa¨hrend der Kampagne maßgebend.

(BAG v. 16.11.2004 – 1 AZR 642/ 03)

Sitzermittlung fu ¨r das Minderheitengeschlecht

Mit der Novellierung des Betriebsverfassungsgesetzes im Jahr 2001 ist eine Regelung aufgenommen worden, die – aus verfassungsrechtlichen Grnden geschlechtsneutral formuliert – den Anteil der Frauen in den Betriebsrten er- hhen soll: Wenn der Betriebsrat aus mindestens drei Mit- gliedern besteht, muss das Geschlecht, das in der Beleg- schaft in der Minderheit ist, mindestens entsprechend seinem zahlenmßigen Verhltnis im Betriebsrat vertreten sein (§ 15 Abs. 2 BetrVG). Der Wahlvorstand muss vor der Wahl die Anzahl der Betriebsratssitze fr das Minderheiten- geschlecht ermitteln (§ 5 WO) und diese Anzahl auch im Wahlausschreiben bekannt geben (§ 3 Abs. 2 NR. 5 WO).

Das vom Verordnungsgeber gewa¨hlte d’Hondtsche Ho¨chst- zahlensystem zur Errechnung der dem Minderheitenge- schlecht zustehenden Anzahl von Mindestsitzen nach § 5 WO 2001 entspricht der in § 15 Abs. 2 BetrVG enthaltenen Regelung und stellt daher keinen Verstoß gegen ho¨herran- giges Recht dar. Eine dem prozentualen Anteil entspre- chende Anzahl von Mindestsitzen fu¨r das Geschlecht in der Minderheit mit der Folge einer Aufrundung entstehender Bruchteilsergebnisse ist in § 15 Abs. 2 BetrVG nicht vorge- schrieben.

Die »Mindest-Klausel« in § 15 Abs. 2 BetrVG soll aus- schließlich die Mo¨glichkeit einer U¨berrepra¨sentanz des Geschlechts in der Minderheit gewa¨hrleisten und entha¨lt keine Vorgabe einer Berechnungsmethode fu¨r die Ermitt- lungdes zahlenmßigen Verhltnisses.

(LAG Rheinland-Pfalz v. 13.11.2002 – 10 TaBV 743/02, AiB 2003, S. 694 ff.)

Die Bestimmung des § 15 Abs. 2 BetrVG, die das Minder- heitengeschlecht im Betrieb bei der Wahl des Betriebs- rats privilegiert, ist verfassungswidrig.

(LAG Kln v. 13.10.2003 – 2 TaBV 1/03, Vorlagebeschluss an das BVerfG, AuR 2004, S. 111 ff.)

Mussten nach einer Betriebsratswahl zur ausreichenden Beru¨cksichtigung von Kandidaten des Geschlechts in der Minderheit i. S. v. § 15 Abs. 2 BetrVG mehrere Bewerber des Mehrheitsgeschlechts nach § 15 Nr. 1 bis 3 WO 2001 ihren Sitz mit der Folge abgeben, dass alle Bewerber des Minderheitengeschlechts einen Sitz erhalten haben, so ist im Fall der Verhinderung oder des Ausscheidens eines Be- triebsratsmitglieds des Minderheitengeschlechts i. S. d.

§ 15 Abs. 1 Satz 1 und 2 BetrVG fu¨r die Ermittlung des nach-

ru¨ckenden Ersatzmitglieds wie folgt zu verfahren: Unab- ha¨ngig davon, ob der Bewerbertausch innerhalb einer Liste (§ 15 Abs. 5 Nr. 1 WO 2001) oder listenu¨bergreifend (§ 15 Abs. 5 Nr. 2 WO 2001) stattgefunden hat, ist der je- weils letzte Bewerbertausch ru¨ckga¨ngig zu machen.

(LAG Nrnberg v. 13.5.2004 – 5 TaBV 54/03, AuR 2004, S. 317)

Die auf Betriebsratswahlen in Postunternehmen nach

§ 24 Abs. 1, § 26 PostPersRG, § 4 Abs. 1 Satz 2, § 6 Nr. 9 Buchst. e WahlO Post entsprechend anzuwendenden Regelungen in § 15 Abs. 2 BetrVG und § 15 Abs. 5 Nr. 2 Satz 1 WO sind verfassungsgema¨ß. Die Anordnung in § 15 Abs. 2 BetrVG, dass das Geschlecht, das in der Beleg- schaft in der Minderheit ist, mindestens entsprechend seinem zahlenma¨ßigen Verha¨ltnis im Betriebsrat vertre- ten sein muss, und der in § 15 Abs. 5 Nr. 2 Satz 1 WO be- stimmte Listensprung verstoßen weder gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG resultierenden Grundsatz der Wahlrechts- gleichheit, noch verletzen sie das durch Art. 9 Abs. 3 GG geschu¨tzte Recht der Gewerkschaften auf Gewa¨hrung gleicher Wettbewerbschancen bei Betriebsratswahlen.

(BAG v. 16.3.2005 – 7 ABR 40/04, NZA 2005, S. 1252 ff.)

Wahlausschreiben

Mit Erlass des Wahlausschreibens ist die Betriebsratswahl eingeleitet (§ 3 Abs. 1 Satz 2 WO). Es muss zahlreiche ge- setzlich vorgeschriebene Angaben enthalten (§ 3 Abs. 2 WO) und darf grundstzlich nach seinem Erlass – mit Aus- nahme offensichtlicher Unrichtigkeiten – nicht mehr gen- dert werden (Folge: Abbruch des Wahlverfahrens und Er- lass eines neuen Wahlausschreibens).

Der Wahlvorstand fu¨r eine Betriebsratswahl erla¨sst nach

§ 3 Abs. 1 Satz 1 WO spa¨testens sechs Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe ein Wahlausschreiben. Nach

§ 3 Abs. 4 Satz 1 WO ist ein Abdruck des Wahlausschrei- bens vom Tag seines Erlasses bis zum letzten Tag der Wahl an einer oder mehreren geeigneten, den Wahl- berechtigten zuga¨nglichen Stellen auszuha¨ndigen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten. Bei einem Betrieb, der aus 84 Betriebssta¨tten an 24 Orten Deutschlands besteht, muss grundsa¨tzlich in jeder Betriebssta¨tte ein Abdruck des Wahlausschreibens ausgeha¨ngt werden, damit alle Wahlberechtigten gleichermaßen die Mo¨glichkeit haben, von dem Inhalt des Wahlausschreibens Kenntnis zu neh- men und von ihrem Wahlrecht Gebrauch zu machen. Ver- sto¨ßt der Wahlvorstand gegen diese ihm obliegende Ver- pflichtung, ist die Betriebsratswahl nach § 19 Abs. 1 BetrVG anfechtbar.

(BAG v. 5.5.2004 – 7 ABR 44/03, NZA 2004, S. 1285 ff.) Was ist nach Erlass des Wahlausschreibens zu beachten?

Ein Abdruck von Whlerliste und Wahlordnung sind vom Wahlvorstand an geeigneter Stelle in jeder Betriebssttte

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zur Einsichtnahme auszulegen. Fristgemß eingegangene Einsprche gegen die Whlerliste mssen von ihm geprft und entschieden werden; ebenso die Mngelfreiheit einge- gangener Wahlvorschlge bzw. Vorschlagslisten. Diese ms- sen im Betrieb bekannt gemacht und die Voraussetzungen einer »schriftlichen Stimmabgabe (»Briefwahl«) beachtet werden. Schließlich hat der Wahlvorstand die ordnungsge- mße Durchfhrung des eigentlichen Wahlaktes zu leiten und zu berwachen.

Wahlvorschla ¨ge (Vorschlagslisten)

Das Gesetz geht davon aus, dass die Wahl nach den Grund- stzen der Verhltniswahl (Listenwahl) erfolgt (§ 14 Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Sie findet jedoch im vereinfachten Wahlver- fahren (§ 14a BetrVG) immer (zwingend) nach den Grund- stzen der Mehrheitswahl (»Persnlichkeitswahl«) statt und im »normalen« Wahlverfahren, wenn nur ein Wahlvor- schlag eingereicht wird (§ 14 Abs. 2 Satz 2 BetrVG).

Zur Wahl des Betriebsrats knnen die wahlberechtigten Ar- beitnehmer und die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften – unter Beachtung eines in § 14 Abs. 4 und 5 BetrVG gere- gelten Unterschriftenquorums – Wahlvorschlge machen (§ 14 Abs. 4 BetrVG).

Der Wahlvorstand ist weder nach § 6 Abs. 4 WO 1972 [§ 6 Abs. 3 WO 2001] noch nach § 10 Abs. 2 und § 3 Abs. 4 WO berechtigt zu beschließen, eine eingereichte Wahlvor- schlagsliste um die Lichtbilder der Kandidaten zu erga¨n- zen. Er hat lediglich zu pru¨fen, ob eine Liste gu¨ltig ist oder nicht. Hat er eine Liste als gu¨ltig anerkannt, hat er sie in der eingereichten Form unvera¨ndert auszuha¨ngen.

(BAG v. 3.12.1987 – 6 ABR 79/85, AP Nr. 13 zu § 20 BetrVG 1972)

Ein Wahlvorschlag einer Gewerkschaft i. S. v. § 14 Abs. 5 BetrVG 2001 liegt nicht vor, wenn fu¨r den Wahlvorstand nicht erkennbar ist, dass der Wahlvorschlag auch als Wahlvorschlag einer Gewerkschaft eingereicht werden sollte. Der Wahlvorstand kann seine Entscheidung u¨ber die Gu¨ltigkeit eines Wahlvorschlags jedenfalls dann kor- rigieren, wenn dadurch Wahlanfechtungsgru¨nde entfallen und hierbei die Wochenfrist nach § 10 Abs. 2 WO 2001 ge- wahrt bleibt. Eine Pru¨fung der Wahlvorschla¨ge ist jeden- falls dann unverzu¨glich i. S. d. § 7 Abs. 2 Satz 2 WO 2001, wenn diese Pru¨fung noch am Tag der Einreichung der Wahlvorschla¨ge erfolgt.

(LAG Nrnberg v. 13.3.2002 – 2TaBV 13/02, AuR 2002, S. 238)

Nach § 14 Abs. 4 BetrVG muss ein Wahlvorschlag der Ar- beitnehmer von einer bestimmten Anzahl wahlberechtig- ter Arbeitnehmer unterzeichnet sein. Entha¨lt ein Wahlvor- schlag eine zu geringe Anzahl von Stu¨tzunterschriften, ist er nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 WO ungu¨ltig. Befinden sich die

Bewerberliste und die Stu¨tzunterschriften auf mehreren Bla¨ttern, muss eindeutig erkennbar sein, dass diese eine einheitliche Urkunde bilden. Dies kann sich nicht nur aus einer ko¨rperlich festen Verbindung der Bla¨tter ergeben, sondern auch aus sonstigen, den Schriftstu¨cken anhaften- den Merkmalen, z. B. der Wiedergabe des Kennworts auf den einzelnen Bla¨ttern. Der Wahlvorstand hat am letzten Tag der Frist zur Einreichung von Wahlvorschla¨gen Vor- kehrungen zu treffen, damit er eingehende Wahlvorschla¨- ge mo¨glichst sofort pru¨fen und die Listenvertreter u¨ber et- waige Ma¨ngel informieren kann. Verletzt er diese ihm nach § 7 Abs. 2 Satz 2 WO obliegende Pflicht, kann dies zur Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl fu¨hren.

(BAG v. 25.5.2005 – 7 ABR 39/ 04, AiB newsletter 10/ 2005, S. 3, in diesem Heft mit Anmerkungen von Wolfgang Schneider)

Schriftliche Stimmabgabe (Briefwahl)

Zu unterscheiden ist die schriftliche Stimmabgabe auf Ver- langen von am Wahltag verhinderten Arbeitnehmern (§ 24 Abs. 1 WO), ohne Verlangen wegen der dem Wahlvorstand bekannten Abwesenheit aufgrund der Eigenart des Be- schftigungsverhltnisses (§ 24 Abs. 2 WO) und auf Be- schluss des Wahlvorstands fr rumlich weit vom Hauptbe- trieb entfernte Betriebsteile und Kleinstbetriebe (§ 24 Abs. 3 WO).

Die Vorschriften u¨ber die Voraussetzung einer schriftli- chen Stimmabgabe (Briefwahl nach § 26 WO 1972 [§ 24 WO 2001]) gelten nur fu¨r die Betriebsratswahl selbst. Da- nach ist fu¨r die Betriebsratswahl die Briefwahl (schriftli- che Stimmabgabe) nur fu¨r Arbeitnehmer vorgesehen, die zum Zeitpunkt der Wahl vom Betrieb abwesend sind oder in ra¨umlich weit vom Hauptbetrieb entfernten Betriebstei- len oder Nebenbetrieben [oder Kleinstbetrieben, § 4 Abs. 2 BetrVG 2001] arbeiten. Bei der Betriebsratswahl gilt die Briefwahl also nicht als Regelfall.

(BAG v. 14.2.1978 – 1 ABR 76/77, AP Nr. 7 zu § 19 BetrVG 1972;so auch ArbG Duisburg v. 30.5.1984 – 3 BV 16/84; vgl.

BAG v.27.1.1993 – 7 ABR 39/92, BetrR 1993, S. 123)

Der Wahlvorstand ist verpflichtet, bei wahlberechtigten Arbeitnehmern, die nach der Eigenart ihres Bescha¨fti- gungsverha¨ltnisses im Zeitpunkt der Betriebsratswahl voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden, die fu¨r die Briefwahl erforderlichen Unterlagen gema¨ß § 24 Abs. 2 WO 2001 zu u¨bersenden. Bei Triebwagenfu¨hrern in einem großen Verkehrsunternehmen sind diese Vorausset- zungen erfu¨llt, da sie – vergleichbar mit Montagearbeitern auf wechselnden Arbeitsstellen mit unterschiedlichen Schichten – aufgrund ihrer Ta¨tigkeit keine Mo¨glichkeit ha- ben, die Stimmabgabe perso¨nlich durchzufu¨hren. Die per- so¨nliche Stimmabgabe ist Angeho¨rigen dieser Bescha¨ftig- tengruppe wa¨hrend der Dienstzeit nur dann mo¨glich, wenn

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sie ihre Pause zufa¨llig gerade an einem Ort nehmen ko¨n- nen, an dem sich eine Wahlurne befindet. Die Einrichtung so genannter fliegender Wahllokale kann den Triebwagen- fu¨hrern nicht im ausreichenden Maße die perso¨nliche Stimmabgabe wa¨hrend der Dienstzeit ermo¨glichen.

(ArbG Karlsruhe v. 18.10.2002 – 1 BV 1/ 02, AuR 2004, S. 166)

Was bleibt noch zu tun?

Bevor der Wahlvorstand eine Wahlniederschrift erstellen (§ 18 Abs. 3 BetrVG, §§ 16, 23 WO), die neu gewhlten Be- triebsratsmitglieder unterrichten (§§ 17, 23 Abs. 1 WO), die gewhlten Betriebsratsmitglieder bekannt machen (§ 18 WO) und innerhalb einer Woche nach dem Wahltag zur konstituierenden Sitzung des Betriebsrats einladen kann (§ 29 Abs. 1 BetrVG), muss das Wahlergebnis feststehen.

Wie wird das Wahlergebnis festgestellt?

Die Feststellung des Wahlergebnisses erfolgt grundstzlich unverzglich nach Abschluss der Wahl durch ffentliche Auszhlung der Stimmen und Bekanntgabe des Wahlergeb- nisses (§ 18 Abs. 3 BetrVG, §§ 13, 14 WO) im Anschluss an die Feststellung der Sitzverteilung und der gewhlten Be- triebsratsmitglieder (§ 15 WO).

Die Ausza¨hlung der Stimmen ist gema¨ß § 18 Abs. 3 BetrVG vom Wahlvorstand unverzu¨glich o¨ffentlich vorzunehmen.

Obwohl das Gesetz nur von einer o¨ffentlichen Ausza¨hlung der Stimmen spricht, ist nach Sinn und Zweck der Vorschrift davon auszugehen, dass die gesamte Ermittlung des Wahl- ergebnisses bis zur Ausza¨hlung der Stimmen o¨ffentlich vorzunehmen ist. Es handelt sich dabei um eine wesentli- che Bestimmung u¨ber das Wahlverfahren, durch die eine Manipulation der Wahl durch A¨nderung oder Austausch der Stimmzettel verhindert werden soll. Werden z. B. Stimm- zettel unverschlossen oder nicht ordentlich gesichert auf- bewahrt, sind sie dem Zugriff Dritter ausgesetzt.

(ArbG Bochum v. 20.6.1975 – 3 BV 14/ 75, DB 1975, S. 1898;

vgl. auch ArbG Frankfurt/M. v. 24.9.2001 – 15/ 18 BV 187/ 01, AiB 2002, S. 629 ff.in Bezug auf nicht ordnungsgemß ge- fertigte Wahlurnen, durch die eine Wahlmanipulation nicht ausgeschlossen werden konnte.)

Erfolgt die Stimmausza¨hlung mit Hilfe der EDV, muss die Verantwortlichkeit des Wahlvorstands fu¨r den gesamten Ausza¨hlungsvorgang gewa¨hrleistet sein. Das ist nicht der Fall, wenn wa¨hrend der elektronischen Datenerfassung der Stimmzettel nicht sta¨ndig Wahlvorstandsmitglieder anwe- send sind und den Verbleib der Stimmzettel beobachten.

Eine Stimmausza¨hlung, die teilweise außerhalb des be- kannt gemachten Ausza¨hlungsraumes in einem anderen Raum (Rechenzentrum) stattfindet, ist nicht o¨ffentlich, wenn interessierte Beobachter in das Rechenzentrum nur

auf Klingelzeichen Einlass finden. Bei einem Verstoß ge- gen § 18 Abs. 3 Satz 1 BetrVG ist die Wahlanfechtung be- reits dann begru¨ndet, wenn die – theoretische – Mo¨glich- keit einer Ausza¨hlungsmanipulation nicht ausgeschlossen werden kann. Es muss nicht nur die Wahrscheinlichkeit ei- ner solchen Manipulation ausgeschlossen werden.

(LAG Berlin v. 16.11.1987 – 12 Ta BV 6/ 87, DB 1988, S. 504)

Lehnt ein gewa¨hltes Betriebsratsmitglied die U¨bernahme des Amtes ab und wird dadurch die gema¨ß § 9 BetrVG vorgesehene Sta¨rke des Betriebsrats nicht erreicht, ist

§ 11 BetrVG entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass fu¨r die Zahl der Betriebsratsmitglieder die na¨chst- niedrigere Betriebsgro¨ße zugrunde zu legen ist. Das kann schließlich sogar dazu fu¨hren, dass nur noch ein Be- triebsratsmitglied als Vertretung der Arbeitnehmer u¨brig- bleibt. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG setzt eine Vera¨nderung der Mitgliederzahl innerhalb des bestehenden Betriebs- rats voraus und findet somit keine Anwendung.

(LAG Schleswig-Holstein v. 7.9.1988 – 3 Ta BV 2/ 88, DB 1989, S. 284)

Gibt der Wahlvorstand das Wahlergebnis der Betriebs- ratswahl nach o¨ffentlicher Ausza¨hlung der Stimmen als

»vorla¨ufiges« Ergebnis durch einen Wahlhelfer – etwa einen Rechtsanwalt – bekannt, ist die Wahl damit abge- schlossen. Verbindet der Wahlvorstand diese Bekanntga- be nicht mit einem Hinweis auf eine Vertagung oder eine U¨berpru¨fung des vorla¨ufigen Ergebnisses in einer weite- ren – ggf. nichto¨ffentlichen – Sitzung, ist eine durch den Wahlvorstand vorgenommene spa¨tere Korrektur unwirk- sam und deshalb unbeachtlich. Eine gerichtliche Korrek- tur des Wahlergebnisses ist im Rahmen eines Wahlan- fechtungsverfahrens grundsa¨tzlich nicht ausgeschlossen.

Sie kommt aber nur in Betracht, wenn es um Fehler des Wahlvorstandes geht, die nur die Feststellung des Wahl- ergebnisses betrifft und die Wahl im u¨brigen ordnungsge- ma¨ß durchgefu¨hrt wurde. Ein solchermaßen korrigiertes Wahlergebnis bedingt, dass auch die organisationsinter- nen Wahlen und Beschlu¨sse des insoweit fehlerhaft kon- stituierten Betriebsrats unwirksam sind.

(Arbeitsgericht Bremen v. 6.12.2002 – 3 BV 51/ 02)

Ralf-Peter Hayenist Referatsleiter in der Abteilung Mit- bestimmung und Rechtspolitik beim DGB Bundesvor- stand

Quellen- und Literaturhinweis

Berg/Hayen/Heilmann/Ratayczak/Schneider, Wahl des Be- triebsrats, 2. berarbeitete Auflage 2005, ca. 250 Seiten, kartoniert, 29,90e, ISBN 3-7663-3618-5

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