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Archiv "Börsebius: Risiken im Depot" (27.07.1989)

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Academic year: 2022

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mit wird das Bankgeheimnis gegenüber den Steuerbehör- den jedenfalls so lange ge- schützt, wie kein Ermittlungs- verfahren wegen eines kon- kreten Verdachts auf Steuer- hinterziehung eingeleitet ist.

Ausdrücklich wird es den Fi- nanzbeamten untersagt, bei der Außenprüfung von Kre- ditinstituten Kontrollmittei- lungen über Zinszahlungen, Guthaben oder Depots von Bankkunden auszuschreiben.

Die Kreditinstitute haben je- doch ihre Kunden auf die Steuerpflicht der Kapitaler- träge hinzuweisen. Bei den Einkommensteuer-Erklärun- gen und beim Lohnsteuer- Jahresausgleich muß künftig stets ausdrücklich bestätigt werden, daß die Kapitalerträ- ge zutreffend angegeben wor- den sind.

Das Kindergeld für das zweite Kind wird zum 1. Juli 1990 von 100 auf 130 DM er- höht. Der Bund wird dadurch im nächsten Jahr mit 420 Mil- lionen DM und in den folgen- den Jahren mit jeweils 840 Millionen DM belastet.

Die Zahlungsfrist für das Erziehungsgeld und der Er- ziehungsurlaub werden für Kinder, die nach dem 30. Juni 1989 geboren worden sind oder noch werden, um drei Monate auf 15 Monate und für Kinder, die nach dem 30.

Juni 1990 geboren werden, um weitere drei Monate auf insgesamt 18 Monate verlän- gert. Es bleibt jedoch dabei, daß das Erziehungsgeld von monatlich 600 DM nur bis zum Ende des sechsten Mo- nats nach der Geburt eines Kindes unabhängig von der Höhe des Familieneinkom- mens gewährt wird. Bei Mehrlingsgeburten wird künftig für jedes Kind Erzie- hungsgeld gezahlt. Wenn in- nerhalb der Fristen von 15 oder 18 Monaten ein weiteres Kind geboren wird, steht den Eltern auch für dieses Kind von seiner Geburt an Erzie- hungsgeld zu. Während des Bezugs von Erziehungsgeld ist eine Teilzeitarbeit bis zu 19 Wochenstunden zulässig.

Wer sein Arbeitsverhältnis zum Ende des Erziehungsur-

laubs beenden will, hat künf- tig eine Kündigungsfrist von drei Monaten (bisher ein Mo- nat) zu beachten. Die Ausga- ben für das Erziehungsgeld, die 1989 mit 5,3 Milliarden DM veranschlagt werden, steigen durch die stufenweise Verbesserung 1990 um 430 Millionen DM und bis 1992 um 1,8 Milliarden DM.

Haushaltshilfe steuerlich begünstigt Die Beschäftigung von Haushaltshilfen in privaten Haushalten wird steuerlich gefördert. Davon hatte die FDP ihre Zustimmung zu der von der Union geforderten Kindergeldverbesserung ab- hängig gemacht. Bei der Ein- kommensteuer wird künftig als Sonderausgabe ein beson- derer Abzugsbetrag bis zu 12 000 DM im Jahr berück-

In einer großangelegten Kampagne führte die BfG vor kurzem ein neues Produkt ein: das „BfG-Vermögensauf- bau-Depot". Im Werbetext wird der potentielle Kunde erstmal sanft umschmeichelt:

„Wenn Sie im Leben einiges erreicht, es in Ihrem Beruf zu Erfolg gebracht und sich eini- gen Wohlstand erworben ha- ben, werden Sie sicher von Zeit zu Zeit darüber nach- denken: Wie kann ich auf län- gere Sicht meinen Lebens- standard sichern?" Keine Frage, die Antwort wird auch flugs mitgeliefert: „Die pro- fessionelle Vermögensverwal- tung nimmt Ihnen die Sorge um die optimale Anlageform ab". So weit, so gut, dagegen läßt sich noch gar nichts sa- gen, vom Säuselton der Mar- keting-Strategen mal abgese- hen.

Doch bei dem aufzubrin- genden Eigenkapital wird's bedenklich. Denn bei einem Mindestvolumen von 200 000 DM für das „BfG-Vermö-

gensaufbau-Depot" braucht der Anleger nur 20 Prozent Eigenkapital aufzubringen — der Rest wird mit Hilfe einer Lebensversicherung kredi- tiert. Das bedeutet also eine vierfache Verschuldung der Spargroschen!

Was passiert, wenn die Kurse fallen?

Die BfG schreibt dazu be- ruhigend: „. . nutzt für sie die Chancen an den in- und ausländischen Kapitalmärk- ten", und weiter „. . die Si- cherheit der Wertpapiere steht dabei im Mittelpunkt der Anlageentscheidungen".

Also alle Sorgen unbegrün- det? Nein, das ist ganz und gar nicht der Fall. Kaum ei- nem Kunden ist folgendes klar: fallen die Kurse der Wertpapiere im BfG-Depot um nur 20 Prozent, dann ist bereits das gesamte Eigenka- pital futsch. Und solche Rückschläge sind ja an der

ren Einkommen, was durch den Ausschluß geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse noch verstärkt wird. Dadurch ergeben sich auch verfas- sungsrechtliche Risiken. Die- se entstehen auch durch die Beschränkung der Begünsti- gung auf Familien mit zwei Kindern. Die neuen Vor- schriften passen schlecht in die Systematik des Steuer- rechts. So sind Aufwendun- gen für Hausgehilfinnen, für Pflegeleistungen, für die Kin- derbetreuung und den Unter- halt von Kindern und ande- ren bedürftigen Angehörigen nur in sehr viel engeren Grenzen steuerlich im Rah- men der „außergewöhnlichen Belastungen" und damit nur unter Berücksichtigung der zumutbaren Eigenbelastung steuerlich geltend zu machen.

Diese steuerliche Begünsti- gung wird sich nur halten las- sen, wenn tatsächlich in grö-

Börse durchaus nicht unge- wöhnlich. Jedes Prozent Kursrückgang mehr bedeutet immer höhere Schulden ohne jegliche Deckung.

Wenn man halt bloß wüß- te, ob die BfG mit ihren De- pots immer Gewinne machte, wär das alles kein Problem.

Bezeichnenderweise stieg die BfG vor 18 Monaten aus der Serie „Aktienprognosen" in der Zeitschrift Bankkauf- mann aus. Begründung da- mals, die Börsenlandschaft habe sich geändert, und die mittelfristigen gedämpften Börsenperspektiven ließen es ratsam erscheinen, den Schwerpunkt auf festverzins- liche Wertpapiere oder Liqui- dität zu legen. Hört, Hört.

Börsebius

Leserservice: Wenn Sie Fragen haben, können Sie sich gerne an den Autor wenden. Schreiben Sie an Diplom-Ökonom Reinhold Rombach, Rudolfweg 3, 5000 Köln 50

sichtigt, wenn die Haushalts- hilfe im Rahmen eines sozial- versicherungspflichtigen Ar- beitsverhältnisses beschäftigt wird. Geringfügige Beschäfti- gungsverhältnisse mit Mo- natseinkommen bis zu 450 DM werden also von der Re- gelung nicht erfaßt. Das be- deutet, daß von dem Einkom- men der Haushaltshilfe Steu- ern und Sozialbeiträge zu ent- richten sind. Die Begünsti- gung gilt aber nur, wenn in dem privaten Haushalt ent- weder eine Person wohnt, die dauernd der Pflege bedarf, oder zwei Kinder bis zum Al- ter von zehn Jahren (bei Al- leinstehenden ein Kind) le- ben. Die Hausgehilfin braucht aber nicht tatsächlich die Kinderbetreuung und die Pflege der hilfsbedürftigen Person zu übernehmen.

Diese Regelung ist sehr umstritten. Faktisch begün- stigt sie Haushalte mit höhe-

Börsebius: Risiken im Depot

A-2176 (64) Dt. Ärztebl. 86, Heft 30, 27. Juli 1989

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