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Archiv "Neuer Fonds" (04.03.1994)

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VARIA WIRTSCHAFT

Grundschuld

als Kreditsicherung

Ein Arzt mit Grundbesitz ist gut beraten, wenn er zur Sicherung eines Bankkredits den Gegenwert seines Grund und Bodens dem Kreditgeber zur Verfügung stellt. Auf die- se Weise reduziert er seine Kreditkosten, denn ohne eine dingliche Sicherstellung muß er für die Zinsaufwendungen tiefer „in die Tasche" greifen.

Bei der Sicherstellung ei- nes Bankkredits durch ein Grundstück handelt es sich um einen sogenannten Real- kredit, da in diesem Fall die Kreditabsicherung durch ei- nen „realen" Gegenwert er- folgt. Die Sicherstellung selbst geschieht durch eine entsprechende Eintragung in das Grundbuch.

Wegen seiner besonderen Bedeutung — das Grundbuch genießt „öffentlichen Glau- ben", das heißt, was im Grundbuch steht, gilt auch als wahr — hat der Gesetzgeber verfügt, daß die Bewilligun- gen für eine Eintragung in das Grundbuch auch eine öf- fentlich beglaubigte Unter- schrift aufweisen müssen. Die Unterschrift muß also von ei- nem Notar oder auch einem Gericht beglaubigt sein, da- mit unrechtmäßige Manipula- tionen von vornherein ausge- schlossen sind.

Eintragung und Beglaubi- gung erfordern einmalige Ko-

Noch gut zwei Jahre müs- sen sich Europas Sparer ge- dulden, dann will die EG den Sparerschutz harmonisieren.

Ab 1996 sollen mindestens 20 000 ECU (das sind rund 38 000 DM) eines Anlegers vor dem Bankrott oder vor Zahlungsausfällen bei Ban- ken und Investmentfonds ge- schützt werden.

Heute brauchen Sparer in Deutschland bei einer Bank- pleite nicht um ihre Sparein-

sten, die von der Höhe des Grundpfandrechts abhängen So werden zum Beispiel bei einer Darlehenshypothek oder einer Grundschuld von 100 000 DM insgesamt circa 400 DM an Ausgaben für den Notar und das Grundbuch- amt fällig. In der Regel wird über eine eingetragene Hypo- thek auch ein Hypotheken- brief ausgestellt. Das ist eine Urkunde, die den Auszug aus dem Grundbuch darstellt. Sie enthält Angaben über das be- lastete Grundstück, dessen Eigentümer und den Geldbe- trag sowie weitere bedeu- tungsvolle frühere Eintragun- gen. Die Hypothek kann auch auf einen neuen Gläubiger übertragen werden.

Ist das betriebliche Darle- hen zurückgezahlt, so ist da- mit die Schuld erloschen. Zu diesem Zeitpunkt geht die Hypothek dann vom Gläubi- ger auf den ehemaligen Schuldner, im Regelfall also auf den Eigentümer des Grundstücks, über. Dieser wiederum kann nun die Hy- pothek in eine Eigentümer- grundschuld umschreiben las- sen, die er dann weiterhin zur Sicherstellung von etwaigen Forderungen nutzen kann.

Soll die ehemalige Grund- stückbelastung durch die Hy- pothek jedoch ganz beseitigt werden, so benötigt der

lagen zu fürchten. Denn der Einlagensicherungsfonds des Bankenverbandes sichert jede einzelne Einlage bis zur Höhe von 30 Prozent des haftenden Eigenkapitals der jeweiligen Mitgliedsbanken ab.

Besitzt eine Bank das Mi- nimumkapital von 6 Millio- nen DM, so ist folglich jede Einlage bis zu 1,8 Millionen DM abgesichert. Aber nicht nur die privaten Banken schützen den Sparer; auch die

Grundstückseigentümer von seinem bisherigen Gläubiger zu diesem Zweck den Hypo- thekenbrief und ferner eine öffentlich beglaubigte Lö- schungsbewilligung. Damit kann er dann beim Grund- buchamt die Löschung des eingetragenen Grundpfand- rechts beantragen. Die ge- löschten Eintragungen sind jeweils rot unterstrichen.

Liegt der Hypothek stets ein wie auch immer gearteter Geldanspruch zugrunde, so ist dies bei der Grundschuld nicht erforderlich. So kann man eine Grundschuld auch als Eigentümergrundschuld zur Sicherstellung der eige- nen Altersversorgung nutzen oder diese Sicherheit an Gläubiger abtreten, ohne daß der Grundstückseigentümer zu diesem Zwecke eine förm- liche Abtretungserklärung abgibt und das Grundbuch — gebührenpflichtig — geän- dert wird. Es genügt vielmehr die — möglichst schriftliche

— Abrede, daß die betreffen- de Grundschuld nunmehr als eine Sicherheit, zum Beispiel für das neu gewährte Darle- hen, gelten solle.

Wegen der dargestellten Vorteile, der „Handlichkeit"

und dem geringen Kostenfall ist die Grundschuld für die Sicherheitsgestellung eines betrieblichen Kredites — auch des Kontokorrentkredi- tes — besonders gut geeignet und wird von den Banken und Sparkassen heute bevorzugt.

Dipl.-Volksw. Willi Strunz, Steuerberater

Sparkassen und Genossen- schaftsbanken verfügen über gleichwertige Sicherungssy- steme.

Im europäischen Ausland liegt der Sparerschutz dage- gen noch im argen. Wer bei- spielsweise in Spanien ein Sparbuch hat, muß achtge- ben. Hier sind nur 18 000 DM je Sparbuch gesichert, und in Portugal oder Griechenland gibt es bei einer Bankpleite überhaupt nichts. Besondere Vorsicht sollte man auch bei den „Steueroasen" walten lassen. rco

Zinsen - niedrig wie lange nicht

Umlaufsrendite von Anleihen der öffentlichen Hand in % 1987 1988 1989 1990 1991 1992 1993 Jan.» Jan Juli jan.Juli

Jan Juli JanJuli janJufi janeli Dez

Die Zinsen in Deutschland sinken

— und dies schon seit einiger Zeit.

Die Umlaufrendite von öffentlichen Anleihen zum Beispiel erreichte mit 5,5 Prozent im Dezember ihren niedrigsten Stand seit 1987. Im Jahr 1991 waren es noch mehr als neun Prozent. Ursache für diese Entwick- lung ist vor allem die schrittweise Senkung des Diskontsatzes durch die Deutsche Bundesbank.

Neuer Fonds

Adig Investment hat erst- mals einen deutschen thesau- rierenden Rentenfonds mit steueroptimiertem Anlage- konzept aufgelegt, den „Adi- reth". Die Anlagenpolitik dieses Fonds zielt darauf ab, durch die Auswahl vorzugs- weise auf D-Mark lautender, niedrigverzinslicher Wertpa- piere einen möglichst hohen Anteil an steuerfreien Kurs- gewinnen zu erwirtschaften.

Zur Verstärkung dieses Ef- fekts können auch Renten- werte in allen internationalen Währungen erworben sowie bis zu 25 Prozent des Fonds- vermögens in Aktien und Ge- nußscheinen in- und auslän- discher Aussteller investiert werden.

Die Erträge werden the- sauriert. Der Erstausgabe- preis je Anteil beträgt 80 DM einschließlich Aufschlag. Als Depotbank fungiert die Com- merzbank AG. Adireth ist vor allem für jene Anleger ge- dacht, die ihre Steuerfreibe- träge bereits voll ausge- schöpft haben. WZ

Wenig Ersatz bei Pleiten

A-592 (66) Deutsches Ärzteblatt 91, Heft 9, 4. März 1994

Referenzen

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