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Welche Kompetenzen hat der Erziehungsdirektor im Bereich Lehrmittel? 6

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I 275/2007 ERZ 19. Dezember 2007 ERZ C Interpellation

2221 EVP (Sommer, Melchnau)

Weitere Unterschriften: 12 Eingereicht am: 16.11.2007

Zuständigkeiten des Bernischen Schulverlages, der Bildungskommission und der Erziehungsdirektion?

In Zusammenhang mit dem Wirbel um das fächerübergreifende NNM-Lehrmittel „NaturWert Pflanzen – Tiere – Menschen“

wird die Regierung gebeten, folgende Fragen zu beantworten:

1. Wie kam die gemeinsame Medienmitteilung des Schulverlags und der Erziehungsdirektion zustande? Dabei interessiert besonders die Frage, wie die in der Medienmitteilung enthaltene Formulierung „(;). Dies hat Erziehungsdirektor Bernhard Pulver in Absprache mit dem Verlag entschieden. (;) “ zu verstehen ist.

2. Was gilt nun wirklich in Bezug auf das Lehrmittel „NaturWert“?

3. Wie selbständig ist der gesamtschweizerisch und z.T. über die Landesgrenzen hinaus tätige Berner Schulverlag in Wirklichkeit?

4. Welche Kompetenzen hat die Lehrmittelkommission?

5. Welche Kompetenzen hat der Erziehungsdirektor im Bereich Lehrmittel?

6. Kann der Erziehungsdirektor dem Schulverlag vorschreiben, welche Lehrmittel er wie zu gestalten und zu verkaufen hat? Wenn ja auf welcher Basis? Auf welcher Grundlage hat der Erziehungsdirektor im vorliegenden „Fall“ in die operativen Geschäfte des

„unabhängigen“ Schulverlags eingegriffen?

7. Liegen in diesem Fall Kompetenzüberschreitungen vor, wenn ja welche?

8. Warum und auf welcher Kompetenzbasis hat der Generalsekretär der Erziehungsdirektion in den Medien vorschnell Massnahmen verkündet, bevor die Erziehungsdirektion offiziell Stellung bezog?

9. Wie ist der Präsident der bernischen Lehrplan- und Lehrmittelkommission in den Entscheidungsprozess einbezogen worden?

Es wird Dringlichkeit verlangt. Gewährt: 22.11.2007

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Antwort des Regierungsrates

Die Auseinandersetzung um das fächerübergreifende Lehrmittel NaturWert war bereits Gegenstand der Fragestunde der Novembersession 2007 des Grossen Rates. Die in der Interpellation gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet:

1. Die Medienmitteilung der Erziehungsdirektion vom 8. November 2007 wurde mit dem Schulverlag abgesprochen. Die Absprache fand einerseits zwischen dem Kommunikationsbeauftragten der ERZ und dem Schulverlag, andererseits zwischen dem Erziehungsdirektor und dem Vertreter der ERZ im Verwaltungsrat des Schulverlags nach einer Verwaltungsratssitzung des Verlags statt.

2. Das Faltblatt „Schöpfung und Evolution – Entstehung des Lebens“ wird gegenwärtig vom Schulverlag in Zusammenarbeit mit Fachleuten überarbeitet. Bis diese Überarbeitung abgeschlossen sein wird, wird das Lehrmittel NaturWert ohne das Faltblatt ausgeliefert.

3. Die Schulverlag blmv AG ist im Rahmen des Aktienrechts selbstständig. Als Hauptaktionär macht der Kanton Bern seinen Einfluss über den Verwaltungsrat geltend sowie über die Ausgestaltung der Statuten und die Genehmigung der Rechnung.

Juristisch gesehen besteht also eine grosse Selbstständigkeit. Da der Schulverlag über 50% seines Umsatzes mit Schulen im Kanton Bern macht, hat er alles Interesse, seine Produkte und seine Geschäftspolitik auf diesen Hauptmarkt auszurichten.

4. Die Kommission für Lehrplan- und Lehrmittelfragen LPLMK berät die Erziehungsdirektion gemäss VSG Art. 14c in Lehrplan- und Lehrmittelfragen. Es gehört zu den Aufgaben der LPLMK, der Erziehungsdirektion Vorschläge für obligatorische und empfohlene Lehrmittel zu unterbreiten und Projekte für Neuentwicklungen zu planen und zu begleiten; dazu arbeitet sie im Rahmen der interkantonalen Lehrmittelzentrale ilz mit anderen Kantonen und mit dem Schulverlag zusammen.

5. Gemäss VSG Art. 14a ist der Erziehungsdirektor unter anderem zuständig für die Festlegung der obligatorischen Lehrmittel; er ernennt die Mitglieder der LPLMK.

6. Der Erziehungsdirektor ist zuständig für die Verwendung der Lehrmittel in den öffentlichen Schulen des Kantons Bern, und im Falle von NaturWert ist die Kommission für Lehrplan- und Lehrmittelfragen und damit die Erziehungsdirektion Herausgeberin des Lehrmittels. Als Herausgeberin dieses Lehrmittels kann die Erziehungsdirektion somit direkt auf dieses Lehrmittel Einfluss nehmen. Die Erziehungsdirektion und der Schulverlag werden auch in Zukunft die notwendigen Lehrmittel in enger Zusammenarbeit entwickeln. Der Erziehungsdirektor kann dem Schulverlag im Übrigen nicht vorschreiben, welche Lehrmittel er wie zu gestalten und zu verkaufen hat. Es ist auch nicht die Absicht des Erziehungsdirektors, ins operative Geschäft des Schulverlags einzugreifen.

7. Es liegen keine Kompetenzüberschreitungen vor.

8. Der Generalsekretär hat im Auftrag des Erziehungsdirektors in der ersten Phase die Fragen der Medien beantwortet und dabei kommuniziert, dass der Erziehungsdirektor nach der Überprüfung des Faltblattes allenfalls – in Absprache mit dem Schulverlag – eine Überarbeitung vornehmen lassen werde.

9. Der Erziehungsdirektor hat mit dem Präsidenten der Kommission für Lehrplan- und Lehrmittelfragen Kontakt aufgenommen und ihn anschliessend über den Entscheid orientiert.

An den Grossen Rat

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