Autoren:
B
evor die Durchführung der verein- fachten Gefährdungsbeurteilung am praktischen Beispiel eines Büroarbeits- platzes erläutert wird, werden im Folgen- den kurz elektromagnetische Felder vor- gestellt.Wissenswertes zu
elektromagnetischen Feldern 1. Was sind elektromagnetische Felder
Das elektromagnetische Spektrum umfasst die Gesamtheit aller elektromag- netischen Wellen, die anhand ihrer Fre- quenzen beziehungsweise Wellenlängen unterschieden werden (Abbildung 1). Der Teil des Spektrums zwischen 0 Hz und 300 GHz beschreibt die durch die EMFV erfassten „Elektromagnetischen Felder“.
Elektromagnetische Felder (EMF) beste- hen aus elektrischen und magnetischen Feldkomponenten. Je nach Frequenz und Anwendung ist nur eine der beiden Feld- komponenten relevant oder sie sind eng mit einander gekoppelt. Bezogen auf den Punkt der Erzeugung der EMF (sogenannte Feld- oder EMF-Quelle) können sich die EMF entweder als Welle im Raum aus- breiten oder sie bleiben eng an ihre Quelle gekoppelt.
2. Sind elektromagnetische Felder immer gefährlich?
Es besteht ein wesentlicher Unter- schied zwischen einer biologischen Wir- kung und einer gesundheitlichen Auswir- kung. Ein Beispiel verdeutlicht diesen Zusammenhang: Wärmende Infrarot- strahlung ist angenehm (biologische Wir- kung) und verursacht erst bei Über- schreitung der zulässigen Werte Verbren- nungen (gesundheitliche Auswirkung).
WICHTIG: Die Wirkungen von EMF können also erst bei Überschreitung der sogenannten Expositionsgrenzwerte (Überexposition) zu einer Gefährdung oder tatsächlichen Gefahr führen. Auf- grund von Unterweisungen und durch- geführten Schutzmaßnahmen ist eine Überexposition in der betrieblichen Praxis nicht möglich, ausgenommen z. B. Unfälle oder nicht bestimmungsge- mäße Verwendung von Arbeitsmitteln.
Sie sind Fachkraft für Arbeitssicherheit und Ihr Arbeitgeber hat Sie beauftragt, bei der Gefährdungsbeurteilung von elektromagnetischen Feldern zu unterstützen? Und Sie fragen sich nun „Wie bitte?“ Dann wird dieser Artikel Ihnen eine übersichtliche Hilfestellung geben, angereichert mit einigen Hintergrundinformationen.
Eine Anleitung für Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Vereinfachte Gefährdungs - beurteilung nach TREMF
Peter Jeschke Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin, Dortmund Korrespondenzadresse:
physical.agents@baua.bund.de
Foto: Fotostudio Brinkmann, Dortmund
Carsten Alteköster Institut für Arbeitsschutz der Dt. Gesetzlichen Unfallversicherung, St. Augustin
Foto: privat
Sabine Glückmann Berufsgenossen- schaft Energie Textil Elektro Medien - erzeugnisse, Köln
Foto: privat
Jürgen Fritz Ericsson, Düsseldorf
Foto: privat
Mathias Hoffmann Niedersächsischer
Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Natur-
schutz, Hildesheim
Foto: privat
Technische Regeln zur Arbeitsschutz -
verordnung zu elektromagnetischen Feldern (TREMF)
Um die Anforderungen der EMFV zu konkretisieren beziehungsweise zu erläutern, wurden seit 2017 drei TREMF erarbeitet: Die beiden TREMF NF (niederfrequente EMF) und TREMF HF (hochfrequente EMF) konkretisieren die Anforderungen der EMFV im Hinblick auf die Bewertung nichtthermischer und thermischer Wirkungen. Die Besonderheit der TREMF Magnetresonanz- verfahren (TREMF MR) besteht darin, dass sie Hilfestellungen zur Inan- spruchnahme der besonderen Festlegungen von § 18 EMFV anbietet.
Die Anwendung der TREMF ist freiwillig, löst bei Anwendung jedoch Vermu- tungswirkung aus: Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeit - geber davon ausgehen, dass die Anforderungen der Verordnung erfüllt sind.
Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen wie bei der Umsetzung der TREMF.
Fachbeitrag
Für indirekte Wirkungen gilt das glei- chermaßen.
3. Auftreten und Vorkommen
EMF können natürlichen (Erdmagnet- feld, Gewitter) oder technischen Ur- sprungs sein. Alle elektrisch betriebenen Geräte oder Maschinen emittieren EMF, überwiegend aber in einer ungefährli- chen Stärke. Aufgrund der fortschreiten- den technologischen Entwicklung und der industriellen Anforderungen sind aber gerade an Arbeitsplätzen auch EMF- Quellen mit einer nicht unerheblichen EMF-Emission zu finden. Typische EMF- Quellen sind in Abbildung 1 dargestellt.
Was ist eine vereinfachte Gefährdungsbeurteilung?
An den meisten Arbeitsplätzen sind EMF-Quellen als Arbeitsmittel im Einsatz, von denen in der Regel keine Gefährdun- gen für Beschäftigte ausgehen. Diese EMF-Quellen können dann mittels verein- fachter Gefährdungsbeurteilung bewertet werden. Arbeitgeber können sich hierbei von Fachkräften für Arbeitssicherheit unterstützen/beraten lassen (§ 6 ASiG).
WICHTIG: Eine vereinfachte Gefähr- dungsbeurteilung wird bei EMF-Quellen am Arbeitsplatz durchgeführt, die eine geringe EMF-Exposition verursachen.
Somit sind weder zusätzliche Messungen oder Berechnungen noch Schutzmaßnah- men bezüglich möglicher Gefährdungen durch EMF notwendig. Eine vereinfachte Gefährdungsbeurteilung besteht aus den in Abbildung 2 dargestellten Schritten.
Worauf Sie achten sollten: Wird auf- grund der ermittelten Informationen (z. B. auch in Verbindung mit einem Implantatträger) deutlich, dass eine fach- kundig durchzuführende Gefährdungs - beurteilung notwendig ist, so muss diese von fachkundigen Personen (nach § 2 Absatz 8 EMFV) durchgeführt werden.
Vereinfachte Gefährdungsbeurtei- lung am Beispiel Büroarbeitsplatz
Für die Durchführung der vereinfachten Gefährdungsbeurteilung sind vier Schritte notwendig: (1) Informationsermittlung, (2) Beurteilung, (3) Dokumentation und (4) Überprüfen und Aktualisieren. Im Fol- genden werden die vier Schritte direkt am Beispiel eines Büroarbeitsplatzes erläu- tert. Im Fokus stehen hier die unmittelba- ren Bürotätigkeiten, ohne dabei auf die Tätigkeiten anderer Gewerke einzugehen.
Als Arbeitshilfe stellen die TREMF eine Tabelle mit allgemeinen Bewertungen zur Verfügung (TREMF NF oder HF Teil 1 An- hang 1 Tabelle A1.1). Für einen Aus- schnitt dieser Tabelle siehe Tabelle 1 auf Seite 25.
Für die ausführliche Empfehlung zur Durchführung einer Gefährdungsbeurtei- lung eines Büroarbeitsplatzes siehe TREMF NF oder HF Teil 1 Anhang 3 inklusive der Berücksichtigung von ande- ren Gewerken, wie Reinigungs- und Handwerkertätigkeiten.
Schritt 1 – Informationsermittlung Wie jede Gefährdungsbeurteilung be- ginnt auch die vereinfachte Gefährdungs- beurteilung mit der Informationsermitt- lung über die Expositionssituation im Büro (Arbeitsort und Arbeitsplatz, Aufga- benbeschreibung, Arbeitsmittel, …). Als Informationsquellen können z. B. bereits durchgeführte Gefährdungsbeurteilungen oder Herstellerinformationen dienen. Das Ergebnis der Informationsermittlung kann z. B. als Tabelle zusammengestellt werden, siehe Tabelle 2, linke Spalte.
WICHTIG: Sammeln Sie so viele ver- lässliche Informationen wie nötig und so wenig wie möglich. Dokumentieren Sie diese mit Quellen und Datum.
Schritt 2 – Vereinfachte Gefährdungs- beurteilung
Das Ziel der Informationsermittlung ist die Beantwortung der Frage: Kann unter Verwendung der ermittelten Informatio- nen eine Gefährdung durch EMF sicher ausgeschlossen werden?
Die in Tabelle 2, linke Spalte zusammen- getragenen Arbeitsmittel werden in diesem Schritt mit Tabelle A1.1 TREMF NF oder HF Teil 1 Anhang 1 verglichen; andere
Schutzkonzept der EMFV
Das Schutzkonzept der EMFV (siehe unten) basiert auf den maximal zulässigen Expo- sitionsgrenzwerten, die sich überwiegend auf Vorgänge im Körperinneren beziehen (siehe 2.) und daher messtechnisch in den meisten Fällen nicht überprüft werden können. Aus diesem Grund werden unter Berücksichtigung eines Sicherheitsfaktors die Auslöseschwellen festgelegt. Deren Unterschreitung zu zeigen, z. B. mittels Messung der EMF-Exposition am Arbeits- platz, kann dann als Nachweis zur Einhal- tung der Expositionsgrenzwerte dienen.
Allgemeine Übersicht über das Schutzkonzept der EMFV
Grafik: eigene Darstellung
Abb. 1: Exemplarische Darstellung der Wellenlängen, Frequenzen, Anwendungen und Wirkungen elektromagnetischer Felder von 0 Hz bis 300 GHz
Grafik: eigene Darstellung
Bewertungen oder Schutzmaßnahmen notwendig.
Schritt 3 – Dokumentation
Die Dokumentation erfolgt üblicher- weise Schritt für Schritt, am besten stets parallel zu den Schritten 1 und 2. Haben Sie dies bis jetzt anders gehandhabt, wä- re jetzt die Gelegenheit, alle relevanten Informationen zusammenzutragen. Ihr Ziel ist es, eine nachvollziehbare Herlei- tung Ihrer Bewertung zu dokumentie- ren, die bei einer späteren Einsicht - nahme eine Wiederholung der Gefähr- dungsbeurteilung mit demselben Ergeb- nis ermöglicht.
siehe Tabelle 2, mittlere und rechte Spalte.
Auf Basis dieses Vergleichs können bei regulären Tätigkeiten direkte nichtthermi- sche Wirkungen ausgeschlossen werden.
Additive Wirkungen niederfrequenter elek- tromagnetischer Felder treten nicht auf.
Direkte thermische Wirkungen und additive Wirkungen hochfrequenter elek- tromagnetischer Felder können ausge- schlossen werden.
Die detaillierte Bewertung indirekter Wirkungen kann entfallen: Es sind keine Projektilwirkung, Auslösung von Zünd- vorrichtungen, Funkenbildung, Entladun- gen oder Kontaktströme zu erwarten.
Besonders schutzbedürftige Beschäftigte arbeiten in diesem Beispiel nicht an dem Büroarbeitsplatz.
Messen, Berechnen oder Bewertung des Arbeitsplatzes auch für besonders schutz- bedürftige Personen. Nach EMFV hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass diese Aufgaben nur fachkundig geplant und durch - geführt werden (§ 4 Absatz 1 EMFV). Fach- kundig ist nur, wer über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausübung einer solchen Aufgabe verfügt (§ 2 Absatz 8 EMFV). Aufga - ben abhängig unterscheiden sich somit die Anforderungen an die Fachkunde. Eine ent- sprechende Berufsausbildung oder Berufs- erfahrung jeweils in Verbindung mit einer zeitnah ausgeübten, einschlägigen beruflichen Tätigkeit sowie die Teilnahme an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen zählen zu den allgemeinen Anforderungen.
Abb. 2: Ablauf der vereinfachten Gefährdungsbeurteilung bei EMF-Expositionen; alle Verweise in der Abbildung beziehen sich auf TREMF NF Teil 1 oder TREMF HF Teil 1
Grafik: eigene Darstellung
Art der EMF-Quelle
Öffentlich zugängliche Bereiche
Geräte am öffentlich zugänglichen Arbeitsplatz, die die Expositionsgrenzwerte nach EU-Ratsempfehlung zu EMF 1999/519/EG einhalten
Bürogebäude / Büroausstattung
Mobiltelefone, Smartphone
Büroausstattung (z. B. Kopiergeräte, Scanner, Aktenvernichter, elektrisch betriebene Heftapparate) mit drahtgebundenen Kommunikationsmodulen
Multimedia-Geräte mit drahtlosen Kommunikationsmodulen (z. B. Smart Entertainment Geräte)
Facility-Management
Beleuchtung, z. B. Flächenbeleuchtung und Schreibtischlampen
Basisstationsantennen
Industrie
Beschichtungs- und Lackieranlagen, auch elektrostatische Lackiergeräte (ausgenommen Galvanikanlagen) Dielektrisches Schweißen
Elektrolyse, industriell (Galvanikanlagen)
Elektrische Energieversorgung
Arbeitsplätze auf Masten von Hochspannungs-Freileitungen mit einer Nennspannung von mehr als 100 kV – Exposition gegenüber elektrischen Feldern (Exposition gegenüber Magnetfeldern ist gesondert zu prüfen)
Hinweis: Bei Überspannung eines beliebigen Arbeitsplatzes durch eine Freileitung unterliegt diese der 26. BImSchV
Stromführender Einzelleiter – Exposition gegenüber Magnetfeldern (Exposition gegenüber elektrischen Feldern ist gesondert zu prüfen)
Verschiedenes
Geräte, die statische Magnetfelder von mehr als 0,5 mT erzeugen, entweder elektrisch oder mittels Dauermagneten (z. B. Magnetabscheider, Magnetspannplatten, -tische und -förderbänder, Hubmagnete, Magnethalter,
Magnetnamensschilder und -ausweise, Pinnwandmagnete)
Radar zur Luftverkehrsüberwachung, militärische Anwendungen, Wetterradar und Radar über große Entfernungen mit typischerweise mehr als 100 mW Effektivwert (> 20 W Spitzenwert)
Sender, batteriebetrieben
Stecker-Netzteile, mit Trafo oder als Schaltnetzteil
Züge und Straßenbahnen, elektrisch angetrieben – Wartung selbiger
Tab. 1: Bewertung von verschiedenen Expositionssituationen für Beschäftigte (ausgenommen besonders schutzbedürftige Beschäftigte, das sind z. B. Träger von Körperhilfsmitteln wie Herzschrittmachern)
innerhalb der gekennzeichneten Sperrzone des Betreibers
außerhalb der gekennzeichneten Sperrzone des Betreibers
Nettostrom von über 100 A Nettostrom bis maximal 100 A
Bewertung erforderlich
Nein
Nein Nein Nein
Nein Ja
Nein
Nein Ja Ja
Ja
Ja Nein
Nein
Ja Nein Nein Ja Schritt 4 – Überprüfen und Aktualisieren
Sicherlich fragen Sie sich: „Wann muss eine Gefährdungsbeurteilung überprüft werden?“ oder „Welches Intervall lege ich für die Aktualisierung der Gefährdungs- beurteilung fest?“
Wann eine Gefährdungsbeurteilung überprüft werden muss, ist an feste Krite- rien gebunden. Diese sind in TREMF NF oder HF Teil 1 Kapitel 8 (aufbauend auf
§ 3 Absatz 5 EMFV) zusammengefasst.
Zur Festlegung des Intervalls für die Aktualisierung diese Empfehlung: Die Unterweisung der Beschäftigten beruht auf einer aktuellen Gefährdungsbeurtei- lung. Somit ist es zu empfehlen, die Gefährdungsbeurteilung spätestens im Fachbeitrag
dung durch EMF ausschließen, so kön- nen Sie eine vereinfachte Gefährdungs- beurteilung schriftlich durchführen. Bei vielen Arbeitsplätzen ist eine Bewertung ähnlich der des Beispiels „Büroarbeits- platz“ (siehe oben) möglich und EMF zwar als mögliche Gefahrenquelle zu betrachten, aber eben auch als solche recht schnell auszuschließen.
Rahmen der Vorbereitung zur jährlichen Unterweisung zu aktualisieren.
Fazit
Dieser Artikel dient als Hilfestellung, welchen Aufgaben Sie bei einer Gefähr- dungsbeurteilung zum Thema EMF nachkommen können. Können Sie mit der TREMF als Hilfsmittel eine Gefähr-
Sollten Sie jedoch zu dem Schluss kommen, dass eine vereinfachte Gefähr- dungsbeurteilung nicht ausreicht, so benötigen Sie Unterstützung durch eine fachkundige Person. Hierfür können Sie sich an die für Ihren Arbeitgeber/
Auftraggeber zuständige Berufsgenos- senschaft, Unfallversicherer oder Unfall- kasse wenden.
EMF-Quellen (Arbeitsmittel)
■ 1 27-Zoll-Flachbildschirm
■ 1 Tastatur und 1 Maus, mit Bluetooth
■ 1 Multifunktionsdrucker, mit WLAN-Modul
■ 1 Fax-Gerät
■ 1 VoIP-Festnetztelefon mit Bildschirm
■ 1 DECT-Telefon
■ 1 Smartphone
■ 1 WLAN-Repeater
■ 1 Indoor-Mobilfunkbasisstation (Mikrozellen-Basisstation)
■ LED-Schreibtischlampe
■ Pinnwandmagnete, z. B. aus Neodym
■ Besprechungsraum, mit Beamer und kabelloser Videoübertragung
■ Schaltnetzteile als Bestandteile der oben genannten EMF-Quellen
■ Kochnische, mit:
o Mikrowelle, o Kaffeemaschine, o Wasserkocher und
o 1 Platten-/Induktionskochfeld
■ Mobilfunkstandort auf benachbartem Grundstück
■ Überlandleitung, die die Arbeitsstätte überspannt
* Der ggf. ausgewiesene Sicherheitsabstand ist eine Herstellerangabe. Dieser Abstand zur EMF-Quelle gewährleistet, dass die Immissionswerte für die Allgemeinbevölkerung, z. B. Referenzwerte nach Tabelle 2 EU-Ratsempfehlung zu EMF 1999/519/EG, eingehalten werden.
Tab. 2: Zusammenstellung von Arbeitsmitteln und EMF-Quellen mit relevanten Emissions- und Expositionsangaben (basiert auf Tabelle A1.1 TREMF NF oder HF Teil 1 Anhang 1)
Informationsquelle
Anhang 1 Tabelle A1.1 Anhang 1 Tabelle A1.1
Anhang 1 Tabelle A1.1
Anhang 1 Tabelle A1.1
Anhang 1 Tabelle A1.1
Anhang 1 Tabelle A1.1 Anhang 1 Tabelle A1.1 Anhang 1 Tabelle A1.1
Mobilfunkbetreiber
Anhang 1 Tabelle A1.1 Anhang 1 Tabelle A1.1
Anhang 1 Tabelle A1.1
Anhang 1 Tabelle A1.1
Anhang 1 Tabelle A1.1
Standortbescheinigung BNetzA
örtlicher Energieversorger, digitale Kartendienste
Emissions- beziehungsweise Expositionsangabe (Abstandsangabe zur Implantatposition)
keine Bewertung erforderlich keine Bewertung erforderlich
keine Bewertung erforderlich
keine Bewertung erforderlich
für beide Komponenten keine Bewertung erforderlich
keine Bewertung erforderlich keine Bewertung erforderlich
ggf. ausgewiesenen Sicherheitsabstand* einhalten
ggf. ausgewiesenen Sicherheitsabstand* einhalten
keine Bewertung erforderlich keine Bewertung erforderlich
keine Bewertung erforderlich
keine Bewertung erforderlich
keine Bewertung erforderlich keine Bewertung erforderlich keine Bewertung erforderlich bei Dauerbetrieb Funktionsfähigkeit der
Abschaltautomatik gewährleisten
ausgewiesene Mindestabstände auf Basis 26. BImSchV werden vom Mobilfunkbetreiber
eingehalten, keine Bewertung erforderlich Grenzwerte nach 26. BImSchV werden
vom Netzbetreiber eingehalten, keine Bewertung erforderlich