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- Spezifikation gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 3 ProdSG - Prüfung und Bewertung von Schulranzen bei der Zuerkennung des GS-Zeichens GS-Spezifikation Ausschuss für Produktsicherheit (AfPS)

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Ausschuss für Produktsicherheit (AfPS) GS-Spezifikation

Prüfung und Bewertung von

Schulranzen bei der Zuerkennung des GS-Zeichens

- Spezifikation gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 3 ProdSG -

AfPS GS 2019:03 Schulranzen

Stand: 21. November 2019

Geschäftsführung:

Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

________________________________________________________________________________________________

Friedrich-Henkel-Weg 1 - 25

44149 Dortmund

Telefon: 02 31/90 71-0

Telefax: 02 31/90 71-23 64

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2 AfPS GS 2019:03 Schulranzen

Inhalt

Vorbemerkung ... 2 1 Zusätzliche Anforderungen an Schulranzen für die Zuerkennung des GS-Zeichens ... 3 2 Übergangsregelungen / Anwendung ... 3

Prüfung und Bewertung von Schulranzen bei der Zuerkennung des GS-Zeichens

Vorbemerkung

Schulranzen dienen bestimmungsgemäß dem Transport und der Aufbewahrung von Schul- utensilien. Sie sollen vor Beschädigung (z.B. durch Witterungseinflüsse) und Verlust (Heraus- fallen) geschützt werden. In sicherheitstechnischer Hinsicht sind vor allem ergonomische Belange von Bedeutung. Durch das Tragen auf dem Rücken mittels Schultergurten soll eine ergonomisch günstige Belastung des Muskel- und Skelettapparates erreicht werden. Einseitige schädliche Belastungen, wie sie bei in der Hand gehaltenen Taschen oder Beuteln vorkommen, werden vermieden.

Schulranzen sind keine persönlichen Schutzausrüstungen. Einen solchen Zweck könnten Schulranzen gar nicht sicher erfüllen. Wird zum Beispiel Regenschutzkleidung über dem Ran- zen getragen, sind Maßnahmen zur Verbesserung der Sichtbarkeit am Schulranzen wirkungs- los. Die Sichtbarkeit von vorn kann durch die Produkte ohnehin nur geringfügig verbessert werden.

Gleichwohl können Schulranzen einen zusätzlichen Beitrag zur Verbesserung der Sichtbarkeit leisten. Solche Produkte bieten gegenüber gewöhnlichen Schulranzen eine zusätzliche Sicher- heitseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 3 ProdSG.

Der Ausschuss für Produktsicherheit ist der Auffassung, dass nur solchen Schulranzen das GS- Zeichen nach § 20 ProdSG zuerkannt werden soll, die zusätzlich zu den geforderten ergono- mischen Sicherheitsaspekten auch den Aspekt der Sichtbarkeit in wirkungsvoller Art und Weise berücksichtigen. Er hat deswegen nach § 33 Abs. 2 Nr. 3 ProdSG die folgende Spezifikation beschlossen, die von den GS-Stellen bei der Zuerkennung des GS-Zeichens für Schulranzen gemäß § 21 Abs.1 Nr. 3 ProdSG berücksichtigt werden muss.

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3 AfPS GS 2019:03 Schulranzen

1. Zusätzliche Anforderungen an Schulranzen für die Zuerkennung des GS- Zeichens:

Im Rahmen der Baumusterprüfung für die Zuerkennung des GS-Zeichens hat die GS-Stelle zusätzlich zu den jeweils einschlägigen Anforderungen nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ProdSG insbesondere den Aspekt der Sichtbarkeit zu überprüfen.

Im Rahmen der Baumusterprüfung muss daher zusätzlich die Einhaltung der Anforderungen des Abschnittes 4.5 der DIN 58124:2018-10 Schulranzen - Anforderungen und Prüfung nachge- wiesen werden. Dazu müssen die Prüfungen des Abschnittes 5.6 dieser Norm erfolgreich bestanden werden.

2. Übergangsregelungen / Anwendung:

Bei der Zuerkennung des GS-Zeichens bei Schulranzen ist dieses Dokument ab der Bekannt- gabe verbindlich anzuwenden.

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