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GS 2014.113

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(1)

Chronologische Gesetzessammlung

Die beiliegende Broschüre Nr. 4 des Bandes 2015 der Chronologischen Gesetzessammlung enthält die nachfolgenden Erlasse:

2014.113 Änderung der Verordnung über den Kaminfegetarif

2014.114 Totalrevision der Verordnung über das Naturschutzgebiet «Binzenberg- Chüeweid», Bretzwil und Reigoldswil

2014.115 Dekret über den Steuerfuss 2015

2014.116 D e k r e t z u m G e s e t z ü b e r d i e O r g a n i s a t i o n d e r G e r i c h t e (Gerichtsorganisationsdekret, GOD)

2014.117 Änderung des Gesetzes über den Denkmal- und Heimatschutz

2014.118 Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Ausgabe von Gewerbeparkkarten (inkl. Anhang) 2014.119 Finanzausgleichsgesetz (FAG)

2014.120 Gesetz über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG)

2014.121 Änderung der Verordnung über die Gebühren der Gerichte

2014.122 Erlass des Reglements zur Verordnung über das Übersetzungswesen Die Erlasse der Chronologischen Gesetzessammlung bzw. die laufend aktualisierte Systematische Gesetzessammlung finden Sie auch auf der Homepage des Kantons Basel-Landschaft unter bl.clex.ch/frontend/change_documents, bzw. bl.clex.ch/.

Die Anhänge zu Gesetzen und Dekreten mit Informationen zu den Landratsvorlagen und -beschlüssen, die den entsprechenden Erlassen zugrunde liegen, sind als jeweiliges «Vademecum» bei den Rechtstexten der Gesetzessammlung im Internet abrufbar. Im Titel des damit verbundenen, chronologischen Dokuments ist neben der chronologischen Nummer die Nummer der betreffenden Landratsvorlage ebenfalls ersichtlich («LRV (Jahreszahl)/(Laufnummer)»).

Gegen kantonale Vorschriften in Erlassen unterhalb der Gesetzesstufe (insbesondere Dekrete des Landrats, Verordnungen des Regierungsrats, Nutzungspläne des Kantons) kann zur Überprüfung der Verfassungsmässigkeit innert 10 Tagen, von der Veröffentlichung im Amtsblatt an gerechnet, beim Kantonsgericht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vier Ausfertigungen einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten.

Das Verfahren vor Kantonsgericht ist kostenpflichtig. – Nicht angefochten werden können Verfassungsbestimmungen, Gesetze, Staatsverträge und Richtpläne. – Beschwerdeberechtigt sind Personen, auf die der angefochtene Erlass oder Plan künftig einmal angewendet werden könnte sowie die obersten Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden, der Landeskirchen und anderer Träger öffentlicher Aufgaben, wenn der Vollzug in ihre Zuständigkeit fällt oder ihre schutzwürdigen Interessen beeinträchtigen könnte.

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1

GS 2014.113 Verordnung

über den Kaminfegetarif

Änderung vom 9. Dezember 2014

Der Regierungsrat beschliesst:

I.

Der Erlass SGS 761.17 (Verordnung über den Kaminfegetarif vom 9. Dezem- ber 1997) (Stand 1. Januar 2011) wird wie folgt geändert:

Ingress (geändert)

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 11 des Gesetzes vom 12. Januar 19811) über den Feuerschutz, beschliesst:

§ 3 Abs. 1

1

a. Kamine aller Art mit

1. (geändert) 2 Geschossen: 17.30

2. (geändert) 3 Geschossen: 19.70

3. (geändert) 4 Geschossen: 22.20

4. (geändert) 5 Geschossen: 24.70

b. (geändert) Zuschlag für jedes weitere Geschoss: 2.70 c. (geändert) Cheminées und Cheminéeöfen: 27.20

d. (geändert) Cheminées als Einzelanlage, Warmluft- & Warmwasserche-

minées: Regie

§ 4 Abs. 1

1

a. (geändert) Rauchkanäle, Rauchrohre per m (2 Winkel = 1 m Rohr):

b. (geändert) Ofenaufsätze aller Art: 4.806.90

1) GS 27.704, SGS 761

(Beilage Nr. 4 zum Amtsblatt vom 5. Februar 2015)

(3)

2

GS 2014.113

§ 5 Abs. 1

1

a. (geändert) Plattenherde bis 30 cm Herdbreite: 20.70 b. (geändert) Plattenherde bis 60 cm Herdbreite: 24.90 c. (geändert) Plattenherde bis 90 cm Herdbreite: 43.40 d. (geändert) Zuschlag für Zentralheizung: Regie

§ 6 Abs. 1

1

a. (geändert) Sitzkunst mit 1 m Kanal: 35.40

§ 7 Abs. 1

1

a. (geändert) Kachelöfen und Haushaltbacköfen mit 1 m Kanal: 17.30 b. (geändert) Tragöfen mit Zugumlenkung mit 3 m Rauchrohr: 27.90 c. (geändert) Warmlufteinsatzöfen mit Zusatzkasten und 1 m Rauchrohr:

30.50

d. (geändert) Zuschlag für Kachelwandzüge, Zusatzkasten mit Sturzzug

oder Wärmeaustauschrohre: 8.60

e. (geändert) Zuschlag für Schalen-Verdampfungsbrenner: 19.30

f. (geändert) Ölöfen mit 3 m Rauchrohr bis 8'600 kcal/h / 10 kW: 29.50 g. (geändert) Grossölöfen, Leistung bis 25'800 kcal/h / 30 kW: 42.90 h. (geändert) Aus- und Einbau von Elektrozündungen, Ventilationen etc.:

Regie

§ 8 Abs. 1

1

a. Heizkessel-Leistung bis und mit 60 000 kcal/h / 70 kW:

1. (geändert) bis 25'000 kcal/h / 29 kW: 61.20 2. (geändert) bis 30'000 kcal/h / 35 kW: 67.20 3. (geändert) bis 40'000 kcal/h / 46 kW: 71.70 4. (geändert) bis 60'000 kcal/h / 70 kW: 93.30 b. Heizkessel-Leistung über 60 000 kcal/h / 70 kW:

1. (geändert) bis 68'000 kcal/h / 79 kW: 97.90 2. (geändert) bis 76'000 kcal/h / 88 kW: 103.90 3. (geändert) bis 84'000 kcal/h / 98 kW: 109.80 4. (geändert) bis 92'000 kcal/h / 107 kW: 115.70 5. (geändert) bis 100'000 kcal/h / 116 kW: 121.40

(4)

3

GS 2014.113

6. (geändert) bis 108'000 kcal/h / 126 kW: 127.60 7. (geändert) bis 116'000 kcal/h / 135 kW: 133.50 8. (geändert) bis 124'000 kcal/h / 144 kW: 139.40 9. (geändert) bis 132'000 kcal/h / 154 kW: 145.50 10. (geändert) bis 140'000 kcal/h / 163 kW: 151.40 11. (geändert) bis 155'000 kcal/h / 174 kW: 155.60 12. (geändert) bis 200'000 kcal/h / 233 kW: 173.30 13. (geändert) bis 250'000 kcal/h / 291 kW: 191.80 14. (geändert) bis 300'000 kcal/h / 349 kW: 210.20 15. (geändert) bis 350'000 kcal/h / 407 kW: 228.40 16. (geändert) bis 400'000 kcal/h / 465 kW: 247.10 17. (geändert) bis 500'000 kcal/h / 581 kW: 276.60 18. (geändert) bis 600'000 kcal/h / 698 kW: 306.10 19. (geändert) bis 700'000 kcal/h / 814 kW: 335.50 20. (geändert) bis 800'000 kcal/h / 930 kW: 365.00 21. (geändert) bis 900'000 kcal/h / 1047 kW: 394.40 22. (geändert) bis 1'000'000 kcal/h / 1163 kW: 424.20

23. (geändert) weitere 100'000 kcal/h / 116 kW Zuschlag: 29.50 c. Aus- und Einbau von Einbauten und Verbrennungshilfen wie Scha-

mottsteinen, Turbulatoren und Regulatoren, Roste etc. für

1. (geändert) Heizkesselleistungen bis 100'000 kcal/h / 116 kW, pro

Stück: 1.70

2. (geändert) für Heizkesselleistungen über 100'000 kcal/h / 116 kW:

Regie

d. (geändert) De- und Remontage von Verschalungen, Ölbrennern, Einle- gerosten, Armaturen, automatischen Rauchgasklappen und Rauchgas-

ventilatoren etc.: Regie

§ 12 Abs. 1

1Für besondere Arbeiten können folgende Zuschläge erhoben werden:

a. (geändert) Einsteigen in Feuerungsanlagen: Zuschlag 30%

b. (geändert) verlangte Rechnungsstellung: 9.00 c. (geändert) Mahnung einer unbezahlten Rechnung: 10.00

d. (geändert) Ersatzmaterial: nach Aufwand/Re- e. gie(geändert) Verwendung spezieller Maschinen: nach Aufwand/Re- f. gie(geändert) verlangte Früh- und Spätarbeit (zwischen 18.00 und 07.00

Uhr) sowie Samstagsarbeit: Zuschlag 50%

(5)

4

GS 2014.113

g. (geändert) verlangte Sonntagsarbeit: Zuschlag 100%

h. (geändert) Abfuhr und Entsorgung von Reinigungsrückständen und

-abwässern: nach Aufwand/Re-

i. gie(geändert) Abdeckarbeiten und Abdeckmaterial: nach Aufwand/Re- gie

§ 14 Abs. 1

1Die Vergütung nach Zeitaufwand wird gemäss folgenden Stundenlöhnen be- rechnet:

a. (geändert) Meisterin, Meister und Angestellte: 91.30

b. (geändert) Auszubildende: 46.30

§ 15 Abs. 1 (geändert)

1Mindestrechnungsbetrag pro bearbeitete Liegenschaft: 62.00 II.

Keine Fremdänderungen.

III.

Keine Fremdaufhebungen.

IV.

Diese Änderung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

Liestal, 9. Dezember 2014 Im Namen des Regierungsrats der Präsident: Reber

der Landschreiber: Vetter

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1

GS 2014.114 Verordnung

über das Naturschutzgebiet «Binzenberg-Chüeweid», Bretzwil und Reigoldswil

Vom 9. Dezember 2014

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 12 des Gesetzes vom 20. November 19911) betreffend den Na- tur- und Landschaftsschutz,

beschliesst:

I.

§ 1 Schutzgebiet

1Das Naturschutzgebiet «Binzenberg-Chüeweid», Gemeinden Bretzwil und Reigoldswil, durch Regierungsratsbeschluss als Objekt von regionaler Bedeu- tung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Land- schaft aufgenommen, besteht aus einer Teilfläche der Parzelle Nr. 1383 des Grundbuchs Bretzwil sowie der Parzelle Nr. 1044 und einer Teilfläche der Par- zelle Nr. 1041 des Grundbuchs Reigoldswil.

2Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher auf dem Geoportal des Kantons Basel-Landschaft eingesehen werden kann.

Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 26,89 ha.

§ 2 Schutzziele

1Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:

a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora;

b. Erhaltung und Förderung von Alt- und Totholz;

c. Förderung von extensiv bewirtschafteten, strukturreichen und stufig auf- gebauten Waldbeständen zur Förderung seltener Arten, insbesondere der Lichtholzarten wie Waldföhre, Eiche und Mehlbeerbaum;

d. Erhaltung und Förderung der traditionellen Waldnutzungsform des Mittel- waldes als kulturhistorisches Anschauungsobjekt sowie als Lebensraum für lichtliebende Arten;

1) GS 31.59, SGS 790

(7)

2

GS 2014.114

e. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;

f. Förderung und Erhaltung des extensiv genutzten Weidegebiets «Chüe- weid» als struktur- und artenreiche Magerweide;

g. Erhaltung und Förderung von vielfältigen Feldgehölzen und Hecken;

h. Erhaltung der Weidewälle bzw. Weidegräben und der Lesesteinhaufen als kulturhistorische Objekte sowie als ökologisch wertvolle Kleinstruktu- i. ren;Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und

Pflanzenarten, insbesondere der Orchideen.

§ 3 Schutzmassnahmen

1Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche die Schutz- ziele gefährden, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in sei- nem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu be- einträchtigen.

2Verboten sind insbesondere:

a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutz- und Schutzkonzept vorgesehen sind;

b. Umbrechen des Bodens;

c. Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden, oder solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzge- biet wie Lärm, grossflächige Störungen oder Schädigungen von Standorten seltener oder geschützter Arten;

d. Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen;

e. Campieren oder Modellfliegen;

f. Entfachen von Feuer ohne Bewilligung;

g. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüs- sigkeiten aller Art;

h. Laufenlassen von Hunden;

i. Reiten, Radfahren und Biken abseits der erlaubten Wege sowie Befahren mit Motorfahrzeugen ohne Berechtigung;

j. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzen- schutzmitteln sowie Ausbringen von Düngemitteln;

k. Pflücken, Ausgraben oder unbewilligtes Ansiedeln von Pflanzen sowie Stören und unbewilligtes Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tieren;

l. Erstellen neuer Wald-, Maschinen- und Fusswege, sofern diese im Nutz- und Schutzkonzept nicht enthalten sind.

3Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Nutz- und Schutzkonzept zur Pflege und Aufwertung des Naturschutzgebiets, zur Besu- cherlenkung sowie zur Bekämpfung von fremdländischen Problemarten.

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3

GS 2014.114

4Nutzung und Unterhalt bestehender Wege bleiben gewährleistet.

5Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansie- deln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Auf- sicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.

6Bodeneingriffe und Begehungen zur Dokumentation archäologischer Befunde sind in Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle gewährleistet.

§ 4 Bewilligungen

1Alle Veranstaltungen unterliegen der Bewilligungspflicht. Bewilligungen kön- nen unter Beachtung der Schutzziele erteilt werden und soweit dadurch keine Beeinträchtigungen des Naturschutzgebiets entstehen. Das Bewilligungsver- fahren für Veranstaltungen im Wald richtet sich nach den kantonalen wald- rechtlichen Bestimmungen.

2Für Bewilligungen von Veranstaltungen im Wald sind der Gemeinderat oder, wenn mehrere Einwohnergemeinden betroffen sind, das Amt für Wald beider Basel zuständig. Für Veranstaltungen im Offenland erteilt der Gemeinderat die Bewilligung im Einverständnis mit der kantonalen Naturschutzfachstelle.

§ 5 Aufsicht, Pflege und Unterhalt

1Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem Amt für Wald beider Basel und der Grundeigentümerschaft für die Betreuung und Pflege des Naturschutzgebiets gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20. November 19911) über den Natur- und Landschaftsschutz.

2Im Waldareal erfolgen Pflege und Aufsicht durch den Forstdienst. In gegen- seitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen werden.

3Das Nutz- und Schutzkonzept vom 30. Juni 2001 für die Wald-Naturschutzge- biete in der Gemeinde Bretzwil mit der dazugehörigen Abgeltungsberechnung bildet die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Ge- biets. Die Schutzziele sind nach 25 Jahren von den beiden kantonalen Fach- stellen gemeinsam mit der Grundeigentümerschaft zu überprüfen und bei Be- darf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen. Gleichzeitig ist die finanziel- le Abgeltung allfälliger Mindererträge neu zu ermitteln und für die nächste Peri- ode zu entrichten.

4Die den Schutzzielen entsprechende Pflege und Unterhalt der Landwirt- schaftsflächen wird mittels Bewirtschaftungsvereinbarungen sichergestellt.

5Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Boden- verhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu vermei- den, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmass- nahmen zu treffen.

1) GS 31.59, SGS 790

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4

GS 2014.114

§ 6 Haftung

1Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung er- forderlicher Schutzvorkehrungen.

2Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn ver- ursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigun- gen.

§ 7 Waldareal

1Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareals gelten die Grundsätze des naturnahen Waldbaus.

2Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind je- weils bei Revisionen des Betriebsplans in die forstliche Planung zu integrieren.

3Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung, gelten die Be- stimmungen der Waldgesetzgebung.

§ 8 Jagd

1Die Jagd bleibt im Rahmen der einschlägigen, gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwecken ist weiterhin er- laubt.

2Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortge- rechten Baumarten und ohne aufwändige Wildschutzmassnahmen natürlich verjüngt werden können.

§ 9 Übertretungen

1Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.

2Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann je nach Zuständigkeit das Amt für Wald beider Basel oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die not- wendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.

§ 10 Aufhebung bisherigen Rechts

1Die Verordnung vom 15. Januar 20021) über das Naturschutzgebiet «Binzen- berg-Schweini», Bretzwil, wird aufgehoben.

§ 11 Inkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

1) GS 34.0412, SGS 790.451

(10)

5

GS 2014.114

II.

Keine Fremdänderungen.

III.

Der Erlass SGS 790.451 (Verordnung über das Naturschutzgebiet «Binzen- berg-Schweini», Bretzwil vom 15. Januar 2002) wird aufgehoben.

IV.

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

(11)
(12)

1

LRV 2014/250 - GS 2014.115 Dekret

über den Steuerfuss 2015

Vom 11. Dezember 2014

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 19bis des Gesetzes vom 7. Februar 19741) über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) sowie gestützt auf § 32b Absatz 3 des Fi- nanzhaushaltsgesetzes vom 18. Juni 19872),

beschliesst:

I.

§ 1 Steuerfuss 2015

1Der kantonale Einkommenssteuerfuss für das Steuerjahr 2015 beträgt 100%.

§ 2 Inkrafttreten

1Dieses Dekret tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

II.

Keine Fremdänderungen.

III.

Keine Fremdaufhebungen.

IV.

Dieses Dekret tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

Liestal, 11.12.2014

1) GS 25.427, SGS 331 2) GS 29.492, SGS 310

(13)

2

LRV 2014/250 - GS 2014.115

Im Namen des Landrates die Präsidentin: Stohler der Landschreiber: Vetter

(14)

1

LRV 2014/372 - GS 2014.116 Dekret

zum Gesetz über die Organisation der Gerichte (Gerichtsorganisationsdekret, GOD)

Änderung vom 11. Dezember 2014

Der Landrat des Kanton Basel-Landschaft beschliesst:

I.

Der Erlass SGS 170.1 (Dekret zum Gesetz über die Organisation der Gerichte (Gerichtsorganisationsdekret, GOD) vom 22. Februar 2001) (Stand 1. Janu- ar 2015) wird wie folgt geändert:

§ 2 Abs. 2 (geändert)

2Die Abteilung Zivilrecht besteht aus 2 Präsidien mit einem Gesamtpensum von 130 Prozent und insgesamt 2 Richterinnen und Richtern.

Anhänge

1 Vademecum (geändert) II.

Keine Fremdänderungen.

III.

Keine Fremdaufhebungen.

IV.

Diese Änderung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

Liestal, 11.12.2014

(15)

2

LRV 2014/372 - GS 2014.116

Im Namen des Landrates die Präsidentin: Stohler der Landschreiber: Vetter

(16)

1

LRV 2014/037 - GS 2014.117 Gesetz

über den Denkmal- und Heimatschutz (DHG)

Änderung vom 18. September 2014

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst1):

I.

Der Erlass SGS 791 (Gesetz über den Denkmal- und Heimatschutz (DHG) vom 9. April 1992) (Stand 1. Januar 2007) wird wie folgt geändert:

§ 2a (neu)

Schlösser Bottmingen und Wildenstein (inklusive Hofgut)2)

1Der Kanton sorgt für die Erhaltung der Schlösser Bottmingen und Wildenstein (inklusive Hofgut) und sichert ihre öffentliche Zugänglichkeit.

Anhänge

1 Vademecum (geändert) II.

Keine Fremdänderungen.

III.

Keine Fremdaufhebungen.

1) Vom Landrat mit Vierfünftelmehr beschlossen. Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 21. November 2014.

2) Nach der Beschlussfassung in der landrätlichen Bau- und Planungskommission ist es bei der Redaktionskommission zu einem offensichtlichen Missverständnis gekommen, indem aus dem eigentlich vorgesehenen § 2a ein § 2 Absatz 1 ohne Titel wurde. Dieser offensichtliche redaktionelle Fehler wurde dadurch korrigiert, dass für die Gesetzessammlung wieder die Bezeichnung als § 2a mit dem Titel �Schlösser Bottmingen und Wildenstein (inklusive Hofgut)“ im Sinne des Entwurfs des Landratsbeschlusses in der Landratsvorlage 2014/037 eingefügt wurde.

(17)

2

LRV 2014/037 - GS 2014.117

IV.

Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieser Änderung3). Liestal, 18. September 2014

Im Namen des Landrates die Präsidentin: Gaugler der Landschreiber: Vetter

3) Vom Regierungsrat am 16. Dezember 2014 auf den 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt.

(18)

1

GS 2014.118 Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Ausgabe von Gewerbeparkkarten

Vom 16. Dezember 2014

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft sowie der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf § 64 Absatz 1 Buchstabe b der Verfassung des Kantons Ba- sel-Landschaft vom 17. Mai 19841) und § 37i des Strassengesetzes vom 24. März 19862) bzw. auf § 16 der Verordnung vom 19. August 20143) über die Parkraumbewirtschaftung sowie die Verordnung vom 24. August 20144) über die ausnahmsweise Zufahrt in die Innenstadt,

schliessen folgende Vereinbarung:

I.

§ 1 Gegenseitige Bezugsstelle

1Die kombinierte Gewerbeparkkarte für das Gebiet der Kantone Basel-Land- schaft und Basel-Stadt mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr wird nach Wahl der oder des Antragstellenden herausgegeben:

a. von der Motorfahrzeugkontrolle Basel-Landschaft oder b. von der Motorfahrzeugkontrolle Basel-Stadt.

§ 2 Bewilligungsvoraussetzungen

1Die kombinierte Gewerbeparkkarte wird gestützt auf die im Antragskanton geltenden Bewilligungsvoraussetzungen erteilt.

2Die kombinierte Gewerbeparkkarte kann von in- und ausländischen Gewerbe- betrieben bezogen werden.

1) GS 29.276, SGS 100 2) GS 29.252, SGS 430

3) SG 952.560, wirksam ab 1. Januar 2015 4) SG 952.300

(19)

2

GS 2014.118

§ 3 Parkierberechtigungen

1Für die Inhaberinnen und Inhaber der kombinierten Gewerbeparkkarte gelten hinsichtlich der Parkierberechtigungen die dieser Vereinbarung zugrunde lie- genden und im jeweiligen Kanton geltenden, gesetzlichen Regelungen.

§ 4 Gebühr

1Die Gebühr für die kombinierte Gewerbeparkkarte beträgt 250 Franken.

2Weitere Gebühren:

a. Fahrzeugwechsel (gleicher Halter), 30 Franken;

b. Kontrollschildwechsel (gleicher Halter), 30 Franken;

c. Erstellen von Duplikaten, 30 Franken.

3Bei einer vorzeitigen Rückgabe der kombinierten Gewerbeparkkarte erfolgt keine anteilmässige Rückerstattung an die Inhaberin beziehungsweise den In- haber.

§ 5 Verteilschlüssel

1Die ausstellende Behörde nach § 1 zieht von den Gebühreneinnahmen vorab 30 Franken für ihren Aufwand ab.

2Vom restlichen Betrag wird gutgeschrieben:

a. dem Kanton Basel-Landschaft 64.17 Franken und b. dem Kanton Basel-Stadt 155.83 Franken.

§ 6 Gegenseitige Information und Zusammenarbeit

1Die zuständigen Vollzugsbehörden der beiden Kantone können sich gegen- seitig über erteilte, abgelehnte und entzogene Bewilligungen informieren, wenn dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist.

§ 7 Anwendbares Recht

1Anwendbar ist das kantonale Verfahrensrecht der ausstellenden Behörde.

§ 8 Inkrafttreten, Kündigung

1Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

2Sie kann jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten auf Ende des Kalenderjahrs gekündigt werden.

II.

Keine Fremdänderungen.

(20)

3

GS 2014.118

III.

Keine Fremdaufhebungen.

IV.

Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Sie kann jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten auf Ende des Kalenderjahrs gekündigt werden.

Basel/Liestal, 16. Dezember 2014

IM NAMEN DES REGIERUNGSRATS DES KANTONS BASEL-STADT Der Präsident: Guy Morin

Die Staatsschreiberin: Barbara Schüpbach-Guggenbühl

IM NAMEN DES REGIERUNGSRATS DES KANTONS BASEL-LANDSCHAFT Der Präsident: Isaac Reber

Der Landschreiber: Peter Vetter

(21)
(22)

Anhang 1

(23)
(24)

1

LRV 2014/089 - GS 2014.119 Finanzausgleichsgesetz (FAG)

Änderung vom 18. September 2014

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst1):

I.

Der Erlass SGS 185 (Finanzausgleichsgesetz (FAG) vom 25. Juni 2009) (Stand 1. Januar 2013) wird wie folgt geändert:

Titel nach § 15 (geändert) 4 Kompensationsleistungen

§ 15a Abs. 1 (geändert), Abs. 1bis(aufgehoben)

1Zur Kompensation der Aufgabenverschiebungen «Realschulbautenübernah- me» und «Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde» leisten die Einwohnerge- meinden dem Kanton jährlich 7'550'000 Franken.

a. Aufgehoben.

b. Aufgehoben.

c. Aufgehoben.

1bisAufgehoben.

§ 15b (neu)

Leistung des Kantons, Primarschule

1Zur Kompensation der Aufgabenverschiebung «6. Primarschuljahr» leistet der Kanton den Einwohnergemeinden:

a. im Jahr 2015 14'537'500 Franken,

b. in den folgenden Jahren jährlich 34'890'000 Franken.

2Der Anteil einer Einwohnergemeinde richtet sich nach deren Anzahl Primar- schülerinnen und -schüler.

Anhänge

1 Vademecum (geändert)

1) Vom Landrat mit Vierfünftelmehr beschlossen. Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 21. November 2014.

(25)

2

LRV 2014/089 - GS 2014.119

II.

Keine Fremdänderungen.

III.

Keine Fremdaufhebungen.

IV.

Diese Änderung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

Liestal, 18. September 2014 Im Namen des Landrates die Präsidentin: Gaugler der Landschreiber: Vetter

(26)

1

LRV 2013/379 - GS 2014.120 Gesetz

über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG)

Änderung vom 18. September 2014

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst1):

I.

Der Erlass SGS 162 (Gesetz über die Information und den Datenschutz (In- formations- und Datenschutzgesetz, IDG) vom 10. Februar 2011) (Stand 1. Ja- nuar 2013) wird wie folgt geändert:

§ 36 Abs. 4 (geändert)

4Die Aufsichtsstelle ist administrativ der Landeskanzlei zugeordnet.

§ 41 Abs. 3 (neu)

3Die Berichte, welche die Aufsichtsstelle im Rahmen der Kontrolltätigkeit er- stellt oder erstellen lässt, sind samt den ihnen zugrunde liegenden Materialien nicht öffentlich im Sinne von § 23 Absatz 1.

Anhänge

1 Vademecum (geändert) II.

Keine Fremdänderungen.

III.

Keine Fremdaufhebungen.

1) Vom Landrat mit Vierfünftelmehr beschlossen. Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 21. November 2014.

(27)

2

LRV 2013/379 - GS 2014.120

IV.

Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieser Änderung1). Liestal, 18. September 2014

Im Namen des Landrates die Präsidentin: Gaugler der Landschreiber: Vetter

1) Vom Regierungsrat am 16. Dezember 2014 auf den 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt.

(28)

1

GS 2014.121 Verordnung

über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT)

Änderung vom 31. Oktober 2014

Die Gerichtskonferenz des Kantonsgerichts Basel-Landschaft beschliesst:

I.

Der Erlass SGS 170.31 (Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebüh- rentarif, GebT) vom 15. November 2010) (Stand 1. November 2012) wird wie folgt geändert:

Ingress (geändert)

Das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 11 Absatz 2 Buchstabe a des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 22. Februar 20011),

beschliesst:

§ 1 Abs. 1

1Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für:

b. (geändert) die Zivilkreisgerichte;

§ 5 Abs. 5 (geändert), Abs. 6

5Über Kostenerlassgesuche entscheidet das Präsidium des Gerichts, welches den Entscheid gefällt hat. Erfolgt der Kosteneinzug durch die Gerichtsverwal- tung, so ist diese für die Bewilligung der Stundung zuständig.

6Gegen den Entscheid über die Abweisung des Kostenerlassgesuchs kann die kostenpflichtige Person innert 10 Tagen seit Zustellung schriftlich und begrün- det Beschwerde erheben:

a. (geändert) in Zivilsachen gegen Entscheide der Präsidien der Zivilkreis- gerichte beim Präsidium des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht;

§ 8 Abs. 1 (geändert)

Zivilkreisgerichte (Überschrift geändert)

1) GS 34.161, SGS 170

(29)

2

GS 2014.121

1Die Gebühren der Zivilkreisgerichte betragen:

Aufzählung unverändert.

II.

Keine Fremdänderungen.

III.

Keine Fremdaufhebungen.

IV.

Diese Änderungen treten per 1. Januar 2015 in Kraft.

Liestal, 31. Oktober 2014 Im Namen der Gerichtskonferenz

der Kantonsgerichtspräsident: Andreas Brunner der Gerichtsverwalter: Martin Leber

(30)

1

GS 2014.122 Reglement zur Verordnung über das Übersetzungswesen

Vom 17. September 2014

Die Fachgruppe Übersetzungswesen (kurz: Fachgruppe),

gestützt auf § 3 Absatz 3 der Verordnung vom 7. Mai 20131) über das Überset- zungswesen,

erlässt das nachfolgende Reglement:

I.

§ 1 Vertretung der Fachgruppe nach aussen (§ 5 der Verordnung)

1Die bzw. der Vorsitzende der Fachgruppe vertritt die Fachgruppe nach aus- sen.

2Im Rahmen ihrer Aufgaben (§ 7 der Verordnung) obliegt der Koordinations- stelle die Vertretung der Fachgruppe.

§ 2 Inhalt des Übersetzerverzeichnisses (§ 9 der Verordnung)

1Das Übersetzerverzeichnis enthält die folgenden Angaben:

a. Personalien (Vorname, Adresse, Geschlecht, Alter, Nationalität, Telefon- nummern, E-Mail-Adresse)

b. Sprachkenntnisse (Muttersprache, Arbeitssprachen)

2Im Übersetzerverzeichnis werden nur Daten natürlicher Personen aufgeführt.

§ 3 Aufnahmeverfahren (§ 10 der Verordnung)

1Die Bewerbung gemäss § 10 Absatz 1 dieser Verordnung hat auf dem von der Koordinationsstelle zur Verfügung gestellten offiziellen Formular zu erfol- gen. Neben einem aktuellen Strafregisterauszug sind die Nachweise bezüglich der Sprachkenntnisse (Deutsch mindestens Niveau C2), die Erklärung bezüg- lich der Pflichten sowie die Entbindung vom Amtsgeheimnis für Polizei, Staats- anwaltschaft, Gerichte, Betreibungsämter und Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörden beizulegen.

1) SGS 140.61

(31)

2

GS 2014.122

2Sind diese formalen Anforderungen erfüllt und besteht Bedarf an Übersetze- rinnen oder Übersetzern bezüglich der von der Bewerberin bzw. dem Bewerber beantragten Arbeitssprachen, führt eine Delegation der Fachgruppe, wenn möglich unter Beizug eines Gerichtspräsidiums oder einer Staatsanwältin bzw.

eines Staatsanwalts, mit der Bewerberin bzw. dem Bewerber ein persönliches Gespräch.

3Ergibt dieses Gespräch, dass die Bewerberin bzw. der Bewerber für die Auf- gabe als Übersetzerin bzw. Übersetzer geeignet ist, wird sie bzw. er zum Zu- lassungskurs und zur Prüfung zugelassen.

4Nach Bestehen der Prüfung wird die Bewerberin bzw. der Bewerber in das Übersetzerverzeichnis aufgenommen.

§ 4 Zusätzliche Voraussetzungen

1Die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen umfassen neben den Vor- aussetzungen gemäss § 11 der Verordnung insbesondere das Rollenverständ- nis und das Auftreten im Einsatz.

§ 5 Zulassungskurs, Prüfung, Kosten (§ 10 der Verordnung)

1Der Zulassungskurs ist für die Teilnehmenden kostenpflichtig, die von der oder dem Teilnehmenden zu tragenden Kosten betragen 350 Franken.

2Die von den Teilnehmenden zu tragenden Prüfungskosten betragen 100 Franken.

3Der Zulassungskurs kann auch in den Kantonen Zürich oder Zug absolviert werden.

§ 6 Löschung (§ 14 der Verordnung)

1Wurde eine Übersetzerin oder ein Übersetzer während mehr als 2 aufeinan- derfolgenden Jahren nicht eingesetzt, prüft die Fachgruppe eine Löschung aus administrativen Gründen.

§ 7 Verfügungen (§ 15 der Verordnung)

1Die Koordinationsstelle lässt den Betroffenen Verfügungen und Beschlüsse der Fachgruppe sowie Mitteilungen gemäss § 15 Absatz 1 Buchstabe b zu- kommen.

§ 8 Entschädigung (§ 22 der Verordnung)

1Die Übersetzerin bzw. der Übersetzer wird für die tatsächliche Einsatzzeit so- wie maximal für zweimal eine halbe Stunde Wegzeit gemäss den Ansätzen der Verordnung vom 12. März 20131) über die Vergütung von Mandaten an unselb- ständig Erwerbende entschädigt.

1) SGS 153.18

(32)

3

GS 2014.122

2Separate Reisespesen werden keine vergütet, sie sind Bestandteil der Weg- zeitentschädigung.

§ 9 Entschädigung bei verkürztem Einsatz

1Umfasst der geplante Einsatz einen Tag (8 Stunden), dauert der tatsächliche Einsatz aber weniger als einen halben Tag (4 Stunden), wird eine Pauschale von 300 Franken vergütet.

§ 10 Entschädigung bei Ausfall

1Wird einer Übersetzerin oder einem Übersetzer weniger als 24 Stunden vor einem maximal eintägigen Einsatz mitgeteilt, dass der Einsatz entfällt, wird die vorgesehene Einsatzzeit vergütet, maximal aber eine Pauschale von 300 Fran- ken.

2Entfällt ein Einsatz von mehr als 1 Tag Dauer und macht die Übersetzerin bzw. der Übersetzer glaubhaft geltend, dass ihr bzw. ihm dadurch ein Erwerbs- ausfall entsteht, so wird 1 Tag vollumfänglich und von der verbleibenden ge- planten Einsatzzeit die Hälfte entschädigt.

3Im Maximum können 5 Arbeitstage entschädigt werden.

§ 11 Erhöhter Ansatz1)

1Der erhöhte Stundenansatz von 90 Franken kann von der auftraggebenden Behörde in begründeten Einzelfällen angewendet werden. Die Begründung ist der Koordinationsstelle mitzuteilen.

2Der erhöhte Ansatz für sämtliche Einsätze kann einer Übersetzerin bzw. ei- nem Übersetzer auf deren bzw. dessen Antrag hin durch die Fachgruppe gewährt werden, sofern alle nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a. Hochschulabschluss in der entsprechenden Sprache;

b. seit mindestens 5 Jahren im Übersetzerverzeichnis des Kantons Ba- sel-Landschaft eingetragen;

c. mindestens 20 Einsätze in den letzten beiden Jahren vor Antragstellung;

d. keine begründeten Beanstandungen seitens der auftraggebenden Stellen.

3Der Entscheid der Fachgruppe ist im Übersetzerverzeichnis zu vermerken.

§ 12 Abwicklung der Entschädigung

1Die auftraggebenden Stellen reichen das offizielle Abrechnungsformular un- mittelbar nach dem Einsatz bei der Koordinationsstelle ein und lösen damit die entsprechende Auszahlung aus. Sie stellen der Übersetzerin bzw. dem Über- setzer eine Kopie des Formulars zu.

1) § 17 Absatz 2 der Verordnung vom12. März 2013 über die Vergütung von Mandaten an unselbständig Erwerbende.

(33)

4

GS 2014.122

§ 13 Ausschluss-, Ausstands- oder Ablehnungsgründe (§ 20 Ab- satz 3 der Verordnung)

1Der Verhaltenskodex der Richterinnen und Richter des Kantonsgerichts gilt sinngemäss. Der Anschein der Befangenheit genügt als Ausstandsgrund.

§ 14 Übergangsregeln (§ 24 der Verordnung)

1Übersetzerinnen und Übersetzer, die am 31. Dezember 2014 in der Dolmet- scherliste der Gerichte eingetragen waren, werden in das neue Übersetzerver- zeichnis übernommen.

2Sie haben bis 31. Dezember 2016 die Voraussetzungen gemäss § 3 dieses Reglements zu erfüllen. Andernfalls werden sie aus administrativen Gründen gemäss § 14 der Verordnung aus dem Übersetzerverzeichnis gestrichen. Auf das Absolvieren eines Zulassungskurses kann verzichtet werden, wenn alle übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

§ 15 Inkrafttreten

1Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

II.

Keine Fremdänderungen.

III.

Keine Fremdaufhebungen.

IV.

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

Liestal, 17. September 2014 Im Namen der Fachgruppe der Vorsitzende: Martin Leber

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