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Archiv "Privatliquidation: Abrechnungs-Kodex" (30.07.1993)

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ARIA WIRTSCHAFT

Privatliquidation:

Abrechnungs-Kodex

D

ie 16 im Verband der Privatärztlichen Ver- rechnungsstellen e.V., Mülheim/Ruhr, zusammen- geschlossenen Privatärztli- chen Verrechnungsstellen ha- ben ihre Verfahrens- und Ab- rechnungsgrundsätze („Ab- rechnungs-Kodex") aktuali- siert und im Hinblick auf den Datenträgeraustausch bei der Abrechnung privatärztlicher Leistungen detailliert. Die Verrechnungsstellen haben sich verpflichtet, die gemein- samen Grundsätze zu beach- ten, auch insbesondere was den Datenschutz, die ärztli- che Schweigepflicht und die vertrauliche Behandlung me- dizinischer und wirtschaftli- cher Daten der Auftraggeber (Ärzte) betrifft.

Den Verrechnungsstellen wird aufgetragen, die Verwal- tungs- und Abrechnungsarbei- ten für ihre Auftraggeber (Ärzte, Zahnärzte und liqui- dationsberechtigte Klinikärz- te) ausschließlich nach den Weisungen der auftraggeben- den Ärzte durchzuführen. In jedem Fall behält der privat behandelnde Arzt/Zahnarzt über den gesamten Zeitraum bis zum Zahlungseingang die uneingeschränkte Verfü-

gungsgewalt über seine Forde- rung, heißt es in den Grundsät- zen der Abrechnungsstellen.

Die ärztlichen Leistungen werden nach den geltenden amtlichen ärztlichen Gebüh- renordnungen und den zwi- schen der Ärzteschaft und den Versicherungen (Versi- cherungsträgern) abgeschlos- senen Verträgen abgerech- net. Dabei werden die Be- stimmungen der ärztlichen Berufsordnung beachtet.

Soweit den Ärzten bei der Festlegung der Höhe der je- weiligen Gebühr ein Ermes- sensspielraum zusteht, be- stimmen die Ärzte die Ge- bühr der einzelnen Leistung.

Die Abrechnungsstellen be- raten im Rahmen ihrer enge- ren oder weiteren Service- Funktion die Ärzte und Zahnärzte auch bei gebüh- ren- und vertragsrechtlichen Fragen. Sie geben den Ärzten in Zweifelsfällen nach Rück- sprache Hinweise bei der Festlegung der Höhe der Ge- bühr im Rahmen des gelten-

den Gebührenrahmens (Mul- tiplikators).

Die Abrechnungsstellen, so wird postuliert, sollen dar- auf hinwirken, daß die Be- stimmungen des Gebühren- und Vertragsrechts strikt be- achtet werden. Die Abrech- nungsstellen tragen insoweit dazu bei, daß die Abrechnung ordnungsgemäß erfolgt und daß den

Ärzten, die

den Ab- rechnungsstellen angeschlos- sen sind, in angemessener Frist die fällige Vergütung gutgeschrieben wird.

Die Verrechnungsstellen sind nur dann nicht an die Wei- sung des Arztes gebunden, wenn hierdurch erkennbar und offensichtlich gegen ein- schlägige Bestimmungen des Rechts oder der Berufsord- nung verstoßen wird. Die Ab- rechnungsstellen müssen dann eine Abrechnung ablehnen.

Bei der Abwicklung der Liquidation von liquidations- berechtigten leitenden Kran- kenhausärzten sind auch die vertraglichen Besonderheiten

im Krankenhaus zu beachten.

Die Klinikärzte können im Rahmen der Abrechnung ih- rer Leistungen die hiermit verbundenen Nebenpflichten an die Abrechnungsstelle übertragen, zum Beispiel die Berechnung der Höhe der Kostenerstattung an den Krankenhausträger, im am- bulanten Bereich des Kran- kenhauses auch die Berech- nung von Nebenkosten nach den Nebenkostentarifen, die Berechnung der Höhe des so- genannten Vorteilsaus- gleichs, die Ermittlung der Zahlung an einen Mitarbei- ter-Pool, die Berechnung von Mitarbeiter-Beteiligungen und ähnlichem.

Zur Service-Funktion der Abrechnungsstellen gehört es auch, aufklärend und vermit- telnd in Kontakt mit dem Pa- tienten (und auch dem Ko- stenträger) zu treten und über gebührenrechtliche Fra- gen zu informieren.

Die Abrechnungsstellen verpflichten sich, daß durch geeignete Maßnahmen die Einsichtnahme in die ihnen übergebenen medizinischen und sonstigen Unterlagen durch unbefugte Dritte strikt verhindert wird. HC

Börsebius: Recht & Geld

Was lange gärt . . .

E

s gibt kaum Schwierige- res auf Gottes Erden, als die drei Etappen ju- ristischer Stolperpfade erfolg- reich zu absolvieren. „Recht haben, Recht bekommen und Recht durchsetzen", heißt die beschwerliche Trilogie, an der sich schon manch wacke- rer Zeitgenosse die Zähne ausgebissen hat, vom verlore- nen Geld (an Täter und An- wälte) mal ganz zu schweigen.

Wer wüßte das nicht bes- ser als die Heerschar von An- legern, die mittlerweile als australische „Bondgeschädig- te" in die Annalen der Fi- nanzmärkte und der Gerichte eingegangen sind. Sie erin- nern sich an die vehementen Versuche vieler Banken, dar- unter recht namhafte Adres- sen, mit List, Tücke und viel Zeit jedwede Ansprüche auf den Sankt Nimmerleinstag zu verschieben. Viele haben den

Streß unfeiner gerichtlicher Auseinandersetzungen gar nicht begonnen oder irgend- wann entnervt abgebrochen.

Doch jetzt kommt frohe Kunde vom Bundesgerichts- hof. Der XI. Zivilsenat hat der Volksbank Hannover nun ins Stammbuch geschrieben, sie hafte sehr wohl wegen der Verletzung ihrer Beratungs- pflicht beim Verkauf der au- stralischen Bondanleihen.

Das Institut hatte sich näm- lich bisher immer rausgere- det, die Papiere hätten schließlich eine Börsenzulas- sung gehabt, und somit sei ei- ne Haftung nicht gegeben.

Nein, das gilt nicht, sagt nun

der BGH. Die Volksbank hät- te natürlich die Bonität des Australiers Bond (der später mit Getöse pleite ging) prü- fen müssen. Und wenn sie das nicht konnte, so der BGH weiter, dann hätte sie die An- leihen auch nicht in ihre An- lagepalette aufnehmen dür- fen.

„Banken, die den Prü- fungsaufwand scheuen, müs- sen eben auf eine Empfeh- lung verzichten", sagt der BGH in selten klarer Spra- che. Wer sich daran nicht hält, braucht

sich dann auch

nicht zu wundern, wenn er zu Recht in die Haftung genom- men wird.

Das sind freilich völlig neue Töne, wohlgemerkt wohlklingende. Bislang war der einzelne Anleger den Banken und deren Anwalts- armada oft genug hilflos aus- geliefert. Gut, daß sich hier einiges zu ändern scheint.

Schade, daß für einige wegen möglicher Verjährungsfristen die Zeit zu spät reif wurde.

Börsebius

Kein Börsebius- Leserservice —

We- gen der Sommerferi- en fällt im August der übliche Börsebi- us-Leserservice am 1. Samstag im Monat aus. Der nächste Le- serservice ist am 4.

September 1993.

Deutsches Ärzteblatt 90, Heft 30, 30. Juli 1993 (51) A1-2083

Referenzen

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