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Teil 2 Aufnahme, Schulwechsel

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Academic year: 2021

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(1)

Teil 2 Aufnahme, Schulwechsel

RSO

(2)

§ 27 LDO

(1)

1

Die Schulleiterin oder der Schulleiter

leitet die Aufnahme der Schülerinnen und

Schüler, …

(3)

§ 25 LDO

1Bei Abwesenheit der Schulleiterin oder des

Schulleiters von der Schule werden die Aufgaben und Befugnisse der Leitung der Schule von der mit der ständigen Vertretung betrauten Lehrkraft im erforderlichen Umfang wahrgenommen.

2Die Schulleiterin oder der Schulleiter muss

daher die mit der ständigen Vertretung betraute Lehrkraft über alle bedeutsamen Vorgänge

laufend unterrichten.

3Der ständigen Vertreterin oder dem ständigen Vertreter und etwaigen weiteren

Stellvertreterinnen und Stellvertretern werden von der Schulleiterin oder dem Schulleiter

bestimmte Aufgaben in angemessenem Umfang zur Erledigung übertragen.

(4)

§ 5 RSO – Aufnahme in eine höhere Jahrgangsstufe

(1) 1Die Aufnahme in eine höhere Jahrgangsstufe setzt das Bestehen einer Aufnahmeprüfung gemäß

§ 6 und einer Probezeit gemäß § 7 Abs. 2 bis 5 voraus. 2 § 2 Abs. 2 Nr. 2 sowie Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(5)

§ 5 RSO – keine Aufnahmeprüfung nötig

(2) Die Aufnahmeprüfung entfällt bei Schülerinnen und Schülern öffentlicher oder staatlich anerkannter

1.

Gymnasien, Wirtschaftsschulen und Mittlerer-Reife-Klassen der Mittelschulen, denen die Erlaubnis zum Vorrücken oder zum Vorrücken auf Probe in die nächsthöhere

Jahrgangsstufe erteilt wurde oder deren Jahreszeugnis in solchen Vorrückungsfächern, die auch in der

entsprechenden Jahrgangsstufe der Realschule unterrichtet werden, nicht mehr als einmal die Note 5 aufweist,

2.

Mittelschulen, die in die Jahrgangsstufen 6 bis 9 eintreten wollen, wenn deren Jahreszeugnis in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik eine Durchschnittsnote von

mindestens 2,00 aufweist, die Vorrückungserlaubnis erteilt wurde und die Erziehungsberechtigten an einem

Beratungsgespräch an der Realschule teilnehmen.

(6)

§ 6 Abs. 1 RSO – keine Aufnahmeprüfung

4Sie entfällt in Fächern, in denen die Bewerberin oder der Bewerber an der bisher besuchten öffentlichen oder staatlich anerkannten Schule keinen Pflichtunterricht hatte, sowie in Fächern, in denen im Jahreszeugnis des Gymnasiums, der Wirtschaftsschule sowie der Mittlere-Reife-Klassen der

Mittelschule mindestens die Note 4 oder im Jahreszeugnis der Mittelschule mindestens die Note 2 nachgewiesen wird.

(7)

§ 5 RSO – keine

Aufnahmeprüfung möglich

(3) Schülerinnen und Schüler der Realschule, der Wirtschaftsschule sowie der Mittlere-Reife- Klassen der Mittelschule, denen die Erlaubnis zum Vorrücken in die nächsthöhere

Jahrgangsstufe versagt wurde,

dürfen im folgenden Schuljahr nicht zu einer

Aufnahmeprüfung für diese Jahrgangsstufe

einer Realschule zugelassen werden.

(8)

§ 7 Abs 1 RSO - Nachholfrist

1In den Pflicht- und Wahlpflichtfächern, in denen die

Schülerin oder der Schüler in der bisherigen Schule nicht unterrichtet wurde oder die an der Realschule ein

höheres Lehrziel haben, muss die Schülerin oder der Schüler innerhalb einer von der Schulleiterin oder vom Schulleiter festzusetzenden Frist, die nicht mehr als ein Schuljahr betragen darf, eine Prüfung ablegen.

2In dieser Prüfung, die auch in der Teilnahme an

schriftlichen Leistungsfeststellungen bestehen kann, ist nachzuweisen, dass die Schülerin oder der Schüler im Unterricht erfolgreich mitarbeiten kann.

3Bis dahin kann die Schülerin oder der Schüler von den Leistungsnachweisen in diesen Fächern durch die

Schulleiterin oder den Schulleiter befreit werden.

(9)

§ 7 Abs. 2 und Abs. 4 RSO – Probezeit

(2) 1In der Probezeit wird festgestellt, ob die Schülerin oder der Schüler den Anforderungen der Realschule gewachsen ist. 2Über das Bestehen der Probezeit entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage einer Empfehlung der

Klassenkonferenz.

(4) 1Die Probezeit dauert in der Regel bis zum Termin des Zwischenzeugnisses. 2In den Fällen des Abs. 1 endet sie mit Ablauf der festgesetzten Frist. 3Die

Probezeit kann aus besonderen Gründen längstens bis zum Ende des Schuljahres verlängert werden.

4Schülerinnen und Schüler, deren Probezeit bis zum Ende des Schuljahres verlängert wurde, unterliegen den Vorrückungsbestimmungen.

(10)

§ 7 Abs. 3 und Abs. 5 RSO - Probezeit

(3) 1Beim Übertritt von einem öffentlichen oder staatlich anerkannten Gymnasium entfällt die Probezeit, wenn die Schülerin oder der Schüler am Gymnasium die Vorrückungserlaubnis für die nächsthöhere Jahrgangsstufe erhalten hat. 2Dies gilt nicht für Schülerinnen oder Schüler, die auf Probe vorgerückt sind.

(5) Schülerinnen und Schüler, die die Probezeit nicht bestanden haben, können bei

ausreichendem Leistungsstand in die

vorhergehende Jahrgangsstufe zurückverwiesen werden; sie gelten dort nicht als

Wiederholungsschülerinnen und -schüler.

(11)

Gastschülerinnen und Gastschüler (§ 8 RSO)

1Schülerinnen und Schülern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt längere Zeit im Ausland hatten, dort keine anerkannte deutsche Auslandsschule besucht haben und sich dem Aufnahmeverfahren zunächst nicht unterziehen wollen, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter in stets widerruflicher Weise den Besuch des Unterrichts in einzelnen oder allen Fächern

gestatten. 2Unterliegen solche Schülerinnen und Schüler der Schulpflicht, so müssen sie am

Unterricht in allen Pflicht- und Wahlpflichtfächern teilnehmen. 3Über den Schulbesuch wird auf Antrag eine Bestätigung ausgestellt. 4Ein Zeugnis kann nur erteilt werden, wenn die Schülerin und der Schüler auf Grund des bestandenen Aufnahmeverfahrens die Schule besucht.

(12)

Erläuterungen

1

Von diesen „Gastschülerinnen und Gastschülern“ zu unterscheiden sind diejenigen nach Art. 10 BaySchFG. Abgesehen vom gastweisen

Schulbesuch nach § 8 gibt es einen gastweisen Schulbesuch durch andere Personen an den öffentlichen Realschulen nicht. Keinesfalls zulässig ist der Gastschülerstatus für Schülerinnen oder Schüler, die von einer staatlich genehmigten Schule oder bei Wechsel von einem anderen Land in der Bundesrepublik Deutschland in eine bayerische Realschule eintreten möchten.

2

Siehe hierzu Art. 37 und 39 BayEUG (Kennzahl 10.00).

3

In der Regel Probeunterricht bzw. Aufnahmeprüfung. Auch ein Verfahren nach § 7 Abs. 2 kann der Eignungsfeststellung dienen.

4

Hinweis für Schülerinnen und Schüler mit Flucht- bzw.

Migrationshintergrund: Diese werden zunächst als Gastschüler an der Realschule beschult. Sie können erst dann in die Realschule

aufgenommen werden, wenn sie entweder durch die erbrachten

Leistungen die Vorrückungserlaubnis regulär nachweisen oder regulär an einer Aufnahmeprüfung erfolgreich teilnehmen. Ohne diese

Voraussetzungen können auch diese Schülerinnen und Schüler nicht aufgenommen werden und müssen an die Mittelschule zurückverwiesen werden.

(13)

Teil 4 Leistungen, Zeugnisse

RSO

(14)

§ 26 RSO

Vorrücken auf Probe

(1) Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 5 bis 9, die wegen Note 6 in einem oder Note 5 in zwei

Vorrückungsfächern das Ziel der jeweiligen Jahrgangsstufe erstmals nicht erreicht haben, können mit Einverständnis ihrer Erziehungsberechtigten auf Probe vorrücken, wenn sie in den Fächern Deutsch, Englisch, Mathematik und in dem jeweiligen gruppenspezifischen Wahlpflichtfach nach § 35 Abs. 1 Satz 1 keine schlechtere Note als einmal Note 5 haben und die Lehrerkonferenz auf der Grundlage einer Empfehlung der Klassenkonferenz zu der Auffassung gelangt, dass nach dem Gesamtbild aller erzielten

Leistungen erwartet werden kann, dass sie im nächsten Schuljahr das Ziel der Jahrgangsstufe erreichen.

(2) Wird einer Schülerin oder einem Schüler das Vorrücken auf Probe nach Abs. 1 oder nach Art. 53 Abs. 6 Satz 2

BayEUG gestattet, so wird in das Jahreszeugnis folgende Bemerkung aufgenommen: „Die Schülerin bzw. der Schüler erhält die vorläufige Erlaubnis zum Besuch der

Jahrgangsstufe …“.

(15)

§ 26 RSO

Vorrücken auf Probe

(3) 1Die Probezeit dauert im Fall des Abs. 1 bis zum 15. Dezember, im Fall des Art. 53 Abs. 6 Satz 2

BayEUG bis zum Termin des Zwischenzeugnisses. 2Sie kann von der Klassenkonferenz in besonderen Fällen um höchstens zwei Monate verlängert werden.

3Die Lehrerkonferenz entscheidet auf der Grundlage einer Empfehlung der Klassenkonferenz, ob die

Schülerin oder der Schüler nach dem Gesamtbild aller erzielten Leistungen die Probezeit bestanden hat oder zurückverwiesen wird.

4Zurückverwiesene Schülerinnen und Schüler, denen das Vorrücken auf Probe nach Art. 53 Abs. 6 Satz 2 BayEUG gestattet wurde, gelten nicht als

Wiederholungsschülerinnen und -schüler.

(16)

§ 31 RSO

(7) Bei Schülerinnen und Schülern mit nicht

deutscher Muttersprache, die keinen eigenständigen Deutschunterricht erhalten haben, und

Aussiedlerschülerinnen und -schülern kann in den ersten beiden Jahren des Schulbesuchs in der

Bundesrepublik Deutschland die Benotung im Fach Deutsch in den Jahrgangsstufen 5 bis 9 durch eine allgemeine Bewertung der mündlichen und

schriftlichen Ausdrucks- und Verständigungsfähigkeit ersetzt oder erläutert werden.

(17)

Art. 53 BayEUG

Vorrücken und Wiederholen

(1) In die nächsthöhere Jahrgangsstufe rücken Schülerinnen und Schüler vor, die während des laufenden Schuljahres oder des sonstigen

Ausbildungsabschnitts die erforderlichen Leistungsnachweise erbracht und dabei den Anforderungen genügt haben.

(2) Schülerinnen und Schüler, die die Erlaubnis

zum Vorrücken nicht erhalten haben, können

die bisher besuchte Jahrgangsstufe derselben

Schulart wiederholen.

(18)

Art. 53 BayEUG

Vorrücken und Wiederholen

(3) 1Das Wiederholen ist nicht zulässig für Schülerinnen und Schüler, die

1. dieselbe Jahrgangsstufe zum zweiten Mal wiederholen müssten,

2. nach Wiederholung einer Jahrgangsstufe auch die nächstfolgende wiederholen müssten.

2Das Wiederholen ist außerdem nicht zulässig für Schülerinnen und Schüler der Gymnasien und

Realschulen, die innerhalb der Jahrgangsstufen 5 bis 7 zum zweiten Mal nicht vorrücken durften.

(19)

Art. 53 BayEUG

Vorrücken und Wiederholen

(4) 1Zuständig für die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 ist die Klassenkonferenz. 2Für einzelne Schularten kann in der Schulordnung ein anderes aus Lehrkräften der Schule gebildetes Gremium oder die Klassenleiterin bzw.

der Klassenleiter bestimmt werden. 3Mitglieder der Klassenkonferenz sind die in der Klasse unterrichtenden Lehrkräfte und die Schulleiterin bzw. der Schulleiter oder eine von ihr bzw. ihm beauftragte Lehrkraft als

Vorsitzender.

(5) 1Von den Folgen nach Absatz 3 kann die

Lehrerkonferenz befreien, wenn zuverlässig anzunehmen ist, dass die Ursache des Misserfolgs nicht in mangelnder Eignung oder schuldhaftem Verhalten der Schülerin oder des Schülers gelegen ist. 2Die Lehrerkonferenz entscheidet auch darüber, ob bei einer Schülerin oder einem Schüler, die oder der von einer Schule anderer Art übergetreten ist und an der zuvor besuchten Schule bereits einmal

wiederholt hat, Absatz 3 anzuwenden ist.

(20)

Art. 53 BayEUG

Vorrücken und Wiederholen

(6) 1 Schülerinnen und Schülern, die die Erlaubnis zum Vorrücken nicht erhalten haben, kann in

einzelnen Schularten und Jahrgangsstufen nach

Maßgabe näherer Regelungen in den Schulordnungen das Vorrücken auf Probe gestattet werden; das

Vorrücken kann ihnen noch gestattet werden, wenn sie sich einer Nachprüfung zu Beginn des folgenden Schuljahres erfolgreich unterzogen haben.

2Schülerinnen und Schülern, die infolge

nachgewiesener erheblicher Beeinträchtigungen ohne eigenes Verschulden wegen

Leistungsminderungen die Voraussetzungen zum

Vorrücken nicht erfüllen (z.B. wegen Krankheit), kann das Vorrücken auf Probe gestattet werden, wenn zu erwarten ist, dass die entstandenen Lücken

geschlossen werden können und das angestrebte Bildungsziel erreicht werden kann.

(21)

§ 15 RSO -

Höchstausbildungsdauer

(1) 1Die Höchstausbildungsdauer beträgt acht Schuljahre.

2Für die Berechnung zählen alle an öffentlichen oder staatlich anerkannten Realschulen, Wirtschaftsschulen, Mittlere-Reife-Klassen der Mittelschulen oder Gymnasien verbrachten Schuljahre ausgenommen

Flexibilisierungsjahre sowie solcher, für die eine Beurlaubung zum Schulbesuch im Ausland bestand.

(2) Die Höchstausbildungsdauer gilt auch dann als überschritten, wenn feststeht, dass der Abschluss der Schule nicht mehr innerhalb der Höchstausbildungsdauer erreicht werden kann.

(3) Die oder der Ministerialbeauftragte kann unter den Voraussetzungen des § 44 der Bayerischen Schulordnung Ausnahmen zulassen.

(22)

Wichtige Bekanntmachungen

Übertritt vom Gymnasium zur Realschule oder zur Wirtschaftsschule während des Schuljahres

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums

für Unterricht und Kultus  

vom 20. Juli 2007 Az.: V.2-5 S 6302-5.66 944

(23)

Wichtige Bekanntmachungen

Internationaler Schüleraustausch

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums

für Unterricht und Kultus

vom 26. Januar 2010 Az.: I.6-5 S 4324-6.125 135

(24)

Pädagogisches Gutachten

für Vorklasse der Fachoberschule (gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 FOBOSO) Ausnahme:

- nachvollziehbare (Verhinderungs-)Gründe:

grundsätzliche höhere Leistungsfähigkeit als gezeigte Ergebnisse

(25)

neu/ überarbeitet:

Rechtliche Hinweise zu Ordnungsmaßnahmen

https://www.realschulebayern.de/schull eitung/verwaltung/schulmanagement/o rdnungsmassnahmen/

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