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KLÄRSCHLAMM ALS ENERGIETRÄGER Zukunftssichere Lösung durch den Know-how Verbund von Standardkessel Baumgarte und Raschka Engineering

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Academic year: 2021

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Standardkessel Baumgarte – Kraftwerksanlagen, Industrie-Anlagen- Service und Dienstleistungen rund um die Gewinnung von Strom,

Der Schutz der Umwelt sowie die aktuelle Gesetzgebung verpflichtet zum verantwortungsvollen und ressourcenschonenden Umgang mit dem Abfallstoff Klärschlamm. Wirtschaftliche und bewährte Lösungen zur Verwertung von Klärschlamm sind gefordert. Hierfür ist es wichtig, Partner zu haben, die mit langjährigen Erfahrungen und effizienten Technologien clevere und individuelle Lösungen für die thermische Klärschlammverwertung entwickeln. Alles Dinge, die Sie von uns als Generalunternehmer oder Systemlieferant erwarten können.

Mehr Infos und Referenzen unter:

www.standardkessel-baumgarte.com www.raschka-engineering.com

Zukunftssichere Lösung durch den Know-how Verbund von Standardkessel Baumgarte und Raschka Engineering

www.standardkessel-baumgarte.com

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Politischer Rahmen

LAGA-Vollzugshilfe zur Klärschlammverordnung –

Inhalte und Stand des Verfahrens

Hans-Walter Schneichel

Die Behandlung des kommunalen Abwassers zählt zur Daseinsvorsorge und ist eine Pflichtaufgabe der Kommunen. Hierfür haben sie Abwasserbehandlungsanlagen errichtet und betreiben sie nach den Vorgaben des Wasserhaushaltsgesetzes und den auf dieser Basis erlassenen Rechtsverordnungen. Bei der Behandlung des Abwassers fällt zwangsweise Klärschlamm als Abfall an. Für den Klärschlamm gelten nicht die Vorgaben des Wasserrechtes, sondern die Vorgaben des Abfallrechts und der auf dieser Basis erlassenen Rechtsverordnungen.

Pro Jahr fallen derzeit bundesweit etwa 1,7 Millionen Tonnen Klärschlammtrocken- masse an. Statistisch gesehen nimmt die Klärschlammmenge jährlich um etwa 2 % ab.

Gründe hierfür sind:

• eine zunehmende Trennung des Abwassers in Oberflächen- und Schmutzwasser und

• einige Änderungen in der Kläranlagentechnik wie zum Beispiel der Austausch von Kammerfilterpressen, die mit Kalkzusatz betrieben wurden, gegen Zentrifugen, die ohne Kalkzugabe, jedoch mit Polymerzusatz betrieben werden.

Nach abfallrechtlichen Vorgaben hat der Abfallerzeuger die Pflicht, den Abfall, wenn er ihn nicht vermeiden kann, möglichst hochwertig zu verwerten und wenn dies nicht möglich ist, ihn ordnungsgemäß zu beseitigen. Da Klärschlamm nicht vermieden werden kann, soll er möglichst hochwertig verwertet werden. In Deutschland wird der Klärschlamm wie folgt entsorgt.

Bild 1:

Klärschlammanfall auf Bundes- ebene von 2006 bis 2017 [1]

1.900 1.950 2.000 2.050 2.100

1.850 1.800 1.750 1.700 1.650

Klärschlammanfall (Bund), 1.000 t Trockenmasse

Jahr

2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2016 2017 1.600

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Politischer Rahmen

In 2017 wurde der Klärschlamm auf Bundesebene etwa zu 70 % thermisch ent- sorgt und zu 30 % bodenbezogen verwer- tet. Die bodenbezogene Verwertung er- folgt zum überwiegenden Anteil auf landwirtschaftlich genutzten Flächen. In Bild 3 ist die Entwicklung der letzten elf Jahre dargestellt. In diesem Zeitraum hat der Anteil der thermischen Entsorgung kontinuierlich und deutlich zu Lasten der bodenbezogenen Verwertung zuge- nommen. Hierbei ging der Rückgang der bodenbezogenen Verwertung vor allem zu Lasten des Landschaftsbaus. Für das Jahr 2018 liegen zwar noch keine kon- kreten Daten vor, aber es wird allgemein nochmals ein deutlicher Rückgang der bodenbezogenen Verwertung erwartet.

Die Entsorgungswege in den Bundeslän- dern weichen zum Teil deutlich von den Angaben auf Bundesebene ab. Während in den Stadtstaaten Berlin und Hamburg seit Jahren die Klärschlämme vollständig thermisch entsorgt werden, setzen die Betreiber der Abwasserbehandlungsanla- gen in den Ländern Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Nieder- sachsen und Rheinland-Pfalz überwie- gend auf eine Verwertung auf landwirt- schaftlich genutzten Böden. In Bild 4 sind Anteile der verschiedenen Entsorgungs- wege einiger ausgewählter Bundesländer für 2017 dargestellt.

Am 3. Oktober 2017 ist eine neue Klär- schlammverordnung1 in Kraft getreten. Sie löst die Verordnung vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912), die zuletzt durch Artikel 74 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, ab.

Mit der neuen Klärschlammverordnung wird ein Paradigmenwechsel eingeleitet.

Bild 2: Klärschlammentsorgung auf Bun- desebene in 2017 [1]

Bild 3: Klärschlammentsorgung auf Bun- desebene von 2006 bis 2017 [1]

Bild 4: Klärschlammentsorgung in ausge- wählten Bundesländern in 2017 [1]

1 Verordnung zur Neuordnung der Klärschlammver- wertung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465) Landwirtschaft

18,1 % Landschaftsbau 10,0 %

thermische Entsorgung 69,5 % sonstige Verwertung 2,4 %

0 20

2006 2007 2008 2009 2010 2013 2014 2016 2017 80

100 Anteil,

%

40 60

Jahr

Landwirtschaft Landschaftsbau sonstige Verwertung

thermische Entsorgung

Landwirtschaft Landschaftsbau sonstige Verwertung

thermische Entsorgung 0

10 20 30 40 50 60 70 80 90 100 Anteil,

%

Hessen Rheinland-

Pfalz

BrandenburgMecklenburg-Vorpommer n

Sachsen-Anhalt

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Politischer Rahmen

Einerseits wird die bodenbezogene Verwertung von Klärschlämmen für die Zukunft deutlich eingeschränkt. Andererseits wird eine Phosphorrückgewinnungspflicht für Klärschlämme ab einem Phosphorgehalt von 20 g und mehr je kg Trockenmasse ein- geführt.

Die neue Klärschlammverordnung ist an alle Betreiber von Abwasserbehandlungsanla- gen gerichtet, in denen kommunales Abwasser behandelt wird und die den Klärschlamm ganz oder zumindest teilweise bodenbezogen verwerten. Mit der Klärschlamm- verordnung werden die Vorgaben der EU-Klärschlammrichtlinie 86/278/EWG umgesetzt. Derzeit gelten die Vorgaben der Klärschlammverordnung nicht für Abwasserbehandlungsanlagen, die ihren gesamten anfallenden Klärschlamm ther- misch entsorgen. Mit Inkrafttreten des Artikels 5 der Verordnung zur Neuordnung der Klärschlammverwertung vom 27. September 2017 zum 01.01.2029 wird der Anwendungsbereich der Klärschlammverordnung auf alle Betreiber von Abwasser- behandlungsanlagen in denen kommunales Abwasser behandelt wird, ausgeweitet.

Bei der Klärschlammverordnung handelt es sich um eine Bundesverordnung, die den Bundesländern Vollzugsaufgaben aufgibt.

Die Bundesländer vollziehen diese Verordnung. Sie weisen die Aufgaben dafür zustän- digen Behörden zu. Der Bund und die Länder haben ein großes Interesse daran, dass die Verordnung bundesweit einheitlich vollzogen wird. Im Rahmen der Länderarbeits- gemeinschaft Abfall (kurz: LAGA) haben sie auf Initiative von Rheinland-Pfalz eine Arbeitsgruppe eingerichtet, die die Aufgabe hat Vollzugshinweise zur Klärschlamm- verordnung zu erarbeiten. Die Vollzugshinweise schaffen kein neues Recht, sie dienen der Konkretisierung und Erläuterung der gesetzlichen Regelungen.

Schon bei der Klärschlammverordnung 1992 gab es gemeinsam vom Bund mit den Ländern erarbeitete Vollzugshinweise. Hierbei wurden die im Vollzug aufgetretenen Fragen gesammelt und abgestimmt beantwortet.

Auf dieser Vorgehensweise wurde aktuell aufgebaut. Die Arbeitsgruppe unter der Ob- mannschaft von Rheinland-Pfalz wurde im April 2018 eingesetzt. Der Bund (vertreten durch das BMU und das UBA) arbeitet in dieser Arbeitsgruppe mit. Ende 2018 hat die Arbeitsgruppe den sogenannten ersten Entwurf der Hinweise zur Konkretisierung und Erläuterung der gesetzlichen Regelungen erarbeitet. Diese Hinweise wurden in den zuständigen Fachgremien der LAGA beraten. Sie wurden von der Geschäftsstelle der LAGA mit Schreiben vom 12.04.2019 den Fach- und Verkehrskreisen zur Stellung- nahme übersandt. Nach Bewertung der Stellungnahmen erstellt die Arbeitsgruppe den sogenannten zweiten Entwurf. Dieser wird den Fachgremien der LAGA vorgelegt und nach Zustimmung an die LAGA -Vollversammlung zur Verabschiedung weitergeleitet.

Die Länder werden die Vollzugshinweise anschließend verbindlich einführen.

Die Vollzugshinweise werden in Form von FAQ´s aufgebaut und behandeln die bis- her vorgetragenen Fragestellungen. Die Hinweise sollen bei Bedarf fortgeschrieben werden.

Eine Auswahl der Fragestellungen aus dem aktuellen Stand der Bearbeitung wird nachfolgend vorgestellt.

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Politischer Rahmen

Klärschlammkompost

Wann ist das Ziel eines gesteuerten biologischen Abbaus der organischen Substanz an- zunehmen? Gibt es nachprüfbare Parameter?

Antwort: Nein, messtechnisch nachprüfbare Parameter sind in der Verordnung nicht vorgegeben. Das Ziel eines gesteuerten biologischen Abbaus der organi- schen Substanz ist erreicht, wenn die biologisch abbaubaren Bestandteile des Klär- schlammgemisches nach der aeroben Behandlung in ihrer Ursprungsform visuell nicht mehr erkennbar sind.

Klärschlammbezogene Untersuchungspflichten

Ist die Mengenkomponente auf die gesamte in der Kläranlage anfallende Menge zu beziehen oder nur auf die Menge, die bodenbezogen verwertet wird?

Antwort: Bezugsgröße ist die Menge, die bodenbezogen verwertet wird.

Klärschlammbezogene Untersuchungspflichten

Wie ist bei Kläranlagen vorzugehen, in denen der Klärschlamm nicht kontinuierlich anfällt bzw. abgegeben wird (z.B. bei Pflanzbeeten oder Teichkläranlagen)?

Antwort: Die Untersuchungen sind in diesen Fällen erst vor der Abgabe des Klär- schlamms nach den Regeln der DIN 19698-1 (Mai 2014) durchführen zu lassen.

Kontinuierliche Untersuchungen (z.B. alle 3 Monate) sind hier nicht erforderlich.

Klärschlammbezogene Untersuchungspflichten

Darf die Probenahme durch Kläranlagenpersonal erfolgen?

Antwort: Nein, die Probenahme hat ausschließlich durch einen Probenehmer einer notifizierten Untersuchungsstelle zu erfolgen. Ausnahmen hiervon sieht die Klärschlammverordnung nicht vor.

Anzeigefrist nach § 16 AbfKlärV

Ist eine Verkürzung auf unter eine Woche zulässig?

Antwort: Nein, in § 16 AbfKlärV hat der Verordnungsgeber eine Frist für die Prüf- tätigkeiten der zuständigen Behörde und der landwirtschaftlichen Fachbehörde von drei Wochen, die auf eine Woche verkürzt werden kann, normiert. Der Wortlaut der Vorschrift steht einer darüber hinaus gehenden Verkürzung entgegen.

Eine Aufbringung ist erst zulässig nach Ablauf der Anzeigefrist. Sofern die Behör- de vor Ablauf dieser Frist ein zustimmendes Prüfergebnis bekannt gegeben hat, bestehen keine sachlichen Gründe gegen eine unmittelbare Aufbringung. Sie kann deshalb erfolgen.

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Politischer Rahmen

Berichtspflicht P-Rückgewinnung zum 01.01.2023 Welche Inhalte soll der Bericht aufweisen und sind davon alle Abwasserbehandlungs- anlagen betroffen?

Antwort: Für den Bericht nach Artikel 4 § 3a ist ein Berichtsvordruck erarbeitet worden. In dem Bericht sind mindestens die in der Verordnung geforderten An- gaben anzugeben. Die Berichtspflicht gilt für alle Abwasserbehandlungsanlagen, die kommunales Abwasser behandeln und den Klärschlamm ganz oder teilweise bodenbezogen verwerten.

Ausbaugröße Wie wird die Ausbaugröße im Falle einer gemeinsamen Abwasserbehandlung ermittelt und welche gilt?

Antwort: Die Ausbaugröße einer Abwasserbehandlungsanlage wird von der zuständigen Behörde nach den bekannten fachtechnischen Regeln ermittelt und festgesetzt. Für die Anwendung abfallrechtlicher Regelungen wird auf diese Fest- setzung Bezug genommen.

P-Rückgewinnung Wie sind Rückgewinnungsverfahren, die im Rahmen der abwassertechnischen Be- handlung durchgeführt werden, im Hinblick auf die in der Klärschlammverordnung geforderte Rückgewinnungsquote zu beurteilen??

Antwort: Die Klärschlammverordnung enthält nur Vorgaben aus abfallrechtli- cher Sicht. Hiernach besteht eine P-Rückgewinnungspflicht ab 01.01.2029 in den Fällen, bei denen der Klärschlamm einen P-Gehalt von 20 g/kg TS und mehr enthält. Klärschlamm ist gemäß der Klärschlammverordnung der Reststoff, der nach Abschluss der abwassertechnischen Behandlung vorliegt. Maßnahmen, die im Rahmen der abwassertechnischen Behandlung ausgeführt werden, unterliegen dem Wasserrecht. Hierfür gelten Rückgewinnungsquoten des Abfallrechtes nicht.

Es liegt in der Entscheidung des Abwasserbehandlungsanlagenbetreibers wie die Abwasserbehandlung durchgeführt wird. Der Einsatz von Verfahren im Rahmen der abwassertechnischen Behandlung, die dazu dienen, den P-Gehalt in der Klär- schlammtrockenmasse so zu reduzieren, dass ein Gehalt von 20 g und weniger erreicht wird, führen dazu, dass eine P-Rückgewinnung nach abfallrechtlichen Anforderungen nicht erforderlich ist.

Zusammenfassung

Klärschlamm ist ein täglich anfallender Zwangsabfall. Er ist möglichst hochwertig zu verwerten und wenn dies nicht möglich ist, ist er ordnungsgemäß zu entsorgen. Eine Option der Verwertung ist eine bodenbezogene Verwertung als Düngemittel auf land- wirtschaftlich genutzten Flächen oder auf Flächen im Landschaftsbau. Im Jahr 2017 ist

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Ansprechpartner

Dipl.-Ing. Hans-Walter Schneichel

Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Referent

Kreislaufwirtschaft, Stoffstrommanagement,

Produktionsintegrierter Umweltschutz, Effizienznetz Kaiser-Friedrich-Straße 1

55116 Mainz, Deutschland +49 6131 16-2233

hans-walter.schneichel@mueef.rlp.de

ein und schränkt die bisher praktizierte bodenbezogene Verwertung des Abfallstoffs deutlich ein. Zur Konkretisierung und Erläuterung der gesetzlichen Regelungen im Rahmen von Vollzugshinweisen hat die LAGA eine Arbeitsgruppe eingesetzt. Diese Arbeitsgruppe hat einen ersten Entwurf erstellt. Er wurde inzwischen den Fach- und Verkehrskreisen zur Stellungnahme übersandt. Nach Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen durch die Arbeitsgruppe wird die LAGA im Frühjahr 2020 den Län- dern empfehlen, die Vollzugshinweise verpflichtend einzuführen.

Quelle

[1] Statistisches Bundesamt, Destatis – Umweltstatistische Erhebungen 2017

2 Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz) vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2808)

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Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.dnb.de abrufbar

Olaf Holm, Elisabeth Thomé-Kozmiensky, Peter Quicker, Stefan Kopp-Assenmacher (Hrsg.):

Verwertung von Klärschlamm 2

ISBN 978-3-944310-49-7 Thomé-Kozmiensky Verlag GmbH

Copyright: Elisabeth Thomé-Kozmiensky, M.Sc., Dr.-Ing. Olaf Holm Alle Rechte vorbehalten

Verlag: Thomé-Kozmiensky Verlag GmbH • Neuruppin 2019 Redaktion und Lektorat: Dr.-Ing. Olaf Holm

Erfassung und Layout: Elisabeth Thomé-Kozmiensky, M.Sc., Janin Burbott-Seidel, Roland Richter

Druck: Beltz Grafische Betriebe GmbH, Bad Langensalza

Dieses Werk ist urheberrechtlich geschützt. Die dadurch begründeten Rechte, insbesondere die der Übersetzung, des Nachdrucks, des Vortrags, der Entnahme von Abbildungen und Tabellen, der Funksendung, der Mikroverfilmung oder der Vervielfältigung auf anderen Wegen und der Speicherung in Datenverarbeitungsanlagen, bleiben, auch bei nur auszugsweiser Verwertung, vorbehalten. Eine Vervielfältigung dieses Werkes oder von Teilen dieses Werkes ist auch im Einzelfall nur in den Grenzen der gesetzlichen Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland vom 9. September 1965 in der jeweils geltenden Fassung zulässig.

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