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Richtlinien für die Werbung in Sportanlagen der Kreisstadt Steinfurt

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Richtlinien

für die Werbung in Sportanlagen der Kreisstadt Steinfurt

Der Rat der Kreisstadt Steinfurt hat in seiner Sitzung am 29.10.2008 aufgrund des § 7 Abs. 1 i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666 ff.) in der zurzeit gelten- den Fassung folgende Richtlinien für die Werbung in den Sportanlagen der Kreisstadt Steinfurt beschlossen:

Allgemeine Regelungen § 1

(1) Die Kreisstadt Steinfurt lässt in ihren Sporthallen, Sportstadien, auf Sportplätzen sowie im Freibad und im Kombibad Werbung zu kommerziellen Zwecken zu. Städt. Schulen, Steinfurter Sportvereine (sofern sie dem Landessportbund und dem Stadtsportverband angeschlossen sind), der Stadtsportverband Steinfurt sowie Vereine zur Förderung des Sports in der Kreisstadt Steinfurt erhalten hierdurch die Möglichkeit, nach Maßgabe die- ser Richtlinien über Werbeverträge mit Dritten zusätzliche Einnahmen zu erzielen (be- sondere Art der Sportförderung), die insbesondere für die Schulen bzw. die Jugendarbeit in den Vereinen zu verwenden sind.

(2) Vereinen aus der Kreisstadt Steinfurt, die die Sportanlagen auch für andere besondere Veranstaltungen nutzen (z.B. Mehrzweckhalle für Karnevalssitzungen), wird ebenfalls gestattet, während ihrer Veranstaltungen mobile Werbung durchzuführen.

(3) Werbung in den städt. Sporthallen, Sportstadien sowie auf den Sportplätzen wird sowohl als Dauerwerbung auf festen Werbeträgern als auch als mobile Werbung bei besonderen Sportveranstaltungen zugelassen, Werbung im Freibad und im Kombibad ausschließlich als mobile Werbung.

(4) Die Kreisstadt Steinfurt stellt die jeweilige Sportanlage lediglich zur Verfügung, ohne be- sondere bauliche Vorkehrungen für Werbeflächen zu treffen. Die Kreisstadt Steinfurt beteiligt sich ebenfalls nicht an den Kosten, die für die Anbringung, Unterhaltung oder Abdeckung von Werbeflächen (einschließlich aller dazu erforderlichen Maßnahmen) ent- stehen. Dies gilt auch für die Beseitigung von Werbeflächen, unabhängig von eigentums- rechtlichen Folgen, die durch die Art der Anbringung entstanden sind.

(5) Ein Anspruch auf Bereitstellung von Werbeflächen besteht nicht.

(6) Bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Richtlinien sind die werbetreibenden Or- ganisationen bzw. Veranstalter verpflichtet, die beanstandeten Punkte unverzüglich zu beseitigen. Die Kreisstadt Steinfurt behält sich darüber hinaus vor, werbetreibende Or- ganisationen bzw. Veranstalter – insbesondere bei wiederholten Verstößen gegen diese Richtlinien - von der Nutzung der Sportanlagen auch für die Zukunft auszuschließen.

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Art der Werbung § 2

(1) Im gesamten Bereich der Sportstätten ist Tabak- und Alkoholwerbung, mit Ausnahme von Bier, Sekt und Wein (zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bestehende stationäre Alkoholwerbung auf den Sportplätzen bleibt hiervon zunächst unberührt) so- wie anstößige Werbung und Werbung, die gegen die öffentliche Ordnung verstößt, un- tersagt. Weiterhin darf keine Werbung für Produkte erfolgen, die den mit dem Sport ver- bundenen gesundheitlichen und ethischen Zielsetzungen widersprechen. Im Übrigen gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Werbung für politische Gruppierungen ist nicht zugelassen.

(3) Werbung für Bier, Sekt und Wein wird in den Sporthallen nur als mobile Werbung zuge- lassen und ist bei reinen Jugendsportveranstaltungen oder Schulveranstaltungen bzw.

während des Schulsports untersagt.

(4) Im Zweifel über die Zulässigkeit von Werbung hat der Antragsteller vorab gegenüber der Kreisstadt Steinfurt darzustellen, welche Werbeverträge er eingehen will.

(5) Die Werbung hat sich in ihrer äußeren Wirkung der Umgebung anzupassen und darf kei- nesfalls aufdringlich sein.

Mobile Werbung § 3

(1) Die Durchführung der mobilen Werbung ist Angelegenheit der jeweils ausrichtenden Schulen bzw. Vereine. Mobile Werbung ist nur für die jeweilige Veranstaltung zugelassen und unmittelbar vor und nach der Veranstaltung auf- bzw. wieder abzubauen.

(2) In den städt. Turn-, Sport- und Mehrzweckhallen sind die mobilen Werbeflächen entlang der Hallenwände anzubringen, auf eine ausreichende Anbringungshöhe, Befestigung und ggf. Standsicherheit der Werbeträger ist zu achten. Es dürfen nur ballwurfsichere sowie schwer entflammbare Materialien (mind. Brandklasse B) verwendet werden. Ins- besondere darf von den Werbetafeln keine Unfall- bzw. Verletzungsgefahr ausgehen.

(3) Sowohl die jeweils werbetreibende Organisation als auch der jeweilige Veranstalter ist für die Einhaltung der Sicherheit und Ordnung verantwortlich, insbesondere hat sie/er zu gewährleisten, dass die Fluchtwege freigehalten werden.

(4) Sofern Veranstaltungen durch einzelne Werbeflächen in ihrer Durchführung beeinträch- tigt werden oder die Sicherheitsbestimmungen und die Verkehrssicherungspflicht beein- trächtigt ist, kann die Kreisstadt Steinfurt den durchführenden Organisationen Vorgaben machen, die umgehend durchzuführen sind.

(5) Die Kreisstadt Steinfurt kann die für die mobile Werbung zur Verfügung stehenden Flä- chen jederzeit beschränken.

(6) Die werbetreibende Organisation und ggf. auch der Veranstalter haben eigenverantwort- lich dafür zu sorgen, dass die Unterbringung der Werbemedien nach Beendigung der je-

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weiligen Veranstaltung gesichert ist, ein Anspruch auf Lagerung in und auf städt. Sport- einrichtungen besteht nicht.

Stationäre Werbung – Gemeinsame Regelungen § 4

(1) Das Anbringen von stationären Werbeflächen in und auf den städt. Sportanlagen bedarf – unabhängig von einer evtl. erforderlichen Genehmigung nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften – der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Kreisstadt Steinfurt (Ein- zelfallgenehmigung). Mit der Genehmigung sind auch der Ort, die Größe und Gestaltung der Werbefläche, die jeweilige Art der Anbringung sowie sonstige Nutzungsregelungen festzulegen, hierbei sind bei Schulsporthallen auch die Interessen der jeweiligen Schulen zu berücksichtigen.

(2) Der Antrag auf Genehmigung ist so rechtzeitig zu stellen, dass ausreichend Zeit ver- bleibt, um alle verantwortlichen Stellen zu beteiligen, damit alle öffentlichen Interessen vor einer Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung berücksichtigt werden kön- nen.

(3) Der Antrag muss mindestens folgende Angaben enthalten:

- Werbetreibende Organisation sowie die in ihrem Auftrag handelnde(n) Person(en), - exakter Standort der Werbetafel,

- Größe, Material und Befestigungsart der Werbetafel, - Art der Abdeckmaterialien (vgl. § 5 Abs. 3),

- mit der Befestigung der Werbetafel beauftragte Firma oder Person(en), - Werbepartner,

- evtl. gewünschter Aufstellungstermin.

Weitere oder ergänzende Informationen für die Entscheidung über die Erteilung der Ge- nehmigung können von der Kreisstadt Steinfurt jederzeit angefordert werden.

(4) Die Genehmigung für die Anbringung und Aufstellung von Werbeflächen wird auf jeder- zeitigen Widerruf erteilt.

(5) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn Ort, Art oder Größe der Werbefläche die gestalterischen, inhaltlichen, technischen oder sicherheitstechnischen Anforderungen nicht erfüllen bzw. bei Schulsporthallen die Interessen der jeweiligen Schulen nicht be- rücksichtigen.

(6) Für die Werbetafeln dürfen nur ballwurfsichere sowie schwer entflammbare Materialien (mind. Brandklasse B) verwendet werden. Insbesondere darf von den Werbetafeln keine Unfall- bzw. Verletzungsgefahr ausgehen.

(7) Die fest installierten Werbeflächen sind von den werbetreibenden Organisationen so zu warten, dass sie sich jederzeit in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden und stän- dig einen sauberen und ordentlichen (angemessenen) Eindruck hinterlassen. Beschädi- gungen sind von den werbetreibenden Organisationen umgehend zu beheben, ggf. sind die Werbemedien zu beseitigen.

(8) Sofern werbetreibende Organisationen trotz Aufforderung ihren Verpflichtungen nach Abs. 6 und 7 nicht unverzüglich nachkommen, ist die Kreisstadt Steinfurt berechtigt, die

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Werbeanlagen umgehend auf Kosten der jeweiligen Organisation (incl. aller damit zu- sammenhängenden Kosten) zu beseitigen bzw. beseitigen zu lassen.

(9) Bei mehreren möglichen Antragstellern für eine Sportstätte mit fest zu installierenden Werbeflächen haben bei Schulsportanlagen die jeweiligen Schulen Vorrang. Ansonsten erfolgt die Werbeflächenzuteilung nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit (Um- fang der zeitlichen Nutzung der Sportanlage, Anzahl der Vereinsmitglieder, Leistungsni- veau). Eine gütliche Regelung der Vereine untereinander bleibt hiervon unberührt.

Die vorgenommene Zuteilung bleibt so lange bestehen, bis durch berechtigte Einwen- dungen eines Beteiligten (Verein/Stadt/Schule) eine neue Entscheidung herbeizuführen ist.

Stationäre Werbung in Sporthallen § 5

(1) In den städt. Turn-, Sport- und Mehrzweckhallen sind die stationären Werbeflächen ebenfalls nur entlang der Hallenwände zugelassen, weitere Einzelheiten werden mit der zu beantragenden Einzelgenehmigung festgelegt.

(2) Schulen und Vereine sind berechtigt, die stationären Werbetafeln anderer werbetreiben- den Organisationen während ihrer eigenen Veranstaltungen durch eigene mobile Wer- beanlagen zu überdecken oder mit geeigneten Materialien komplett abzudecken. Eine Entschädigung hierfür kann nicht verlangt werden.

(3) Einheitliche und geeignete Abdeckmaterialien, die den Brandschutzbestimmungen ent- sprechen müssen, sind von der jeweils werbetreibenden Organisation zu beschaffen und den Schulen und Vereinen bei Bedarf im Falle des Abs. 2 kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Kreisstadt Steinfurt ist berechtigt, im Rahmen der Genehmigung der Werbe- tafeln Vorgaben hinsichtlich der Art der Abdeckmaterialien zu machen, damit eine Ein- heitlichkeit gewährleistet ist.

(4) Bei Maßnahmen nach Abs. 2 haben die Schulen bzw. die Vereine die Werbetafeln un- mittelbar nach der Veranstaltung wieder in den vorherigen Zustand zu versetzen. Für Beschädigungen oder Verluste, die in diesem Zusammenhang entstehen, haftet der durchführende Verein bzw. die Schule.

(5) Darüber hinaus kann die Kreisstadt Steinfurt verlangen, dass die Werbeanlagen von den werbetreibenden Organisationen für die Dauer von besonderen Veranstaltungen kom- plett überdeckt sowie teilweise oder auch vollständig entfernt werden. Eine Erstattung der Kosten oder eine Entschädigung hierfür kann ebenfalls nicht verlangt werden.

Stationäre Werbung auf Sportplätzen § 6

(1) Auf den städt. Sportplätzen sind für die fest anzubringenden Werbeflächen vorrangig die sog. Zuschauerbarrieren (Bandenwerbung) und die Ballfänge bzw. Ballfangzäune vorge- sehen.

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(2) Auf eine Einzelfallgenehmigung gem. § 4 Abs. 1 wird verzichtet, wenn die Werbung durch den Hauptnutzer des Sportplatzes an den Zuschauerbarrieren angebracht wird und die übrigen Bestimmungen nach diesen Richtlinien eingehalten werden.

(3) Die Werbeflächen müssen aus Metall- oder Kunststoffmaterial oder aus einem Material mit vergleichbaren Eigenschaften sein. Auf eine einheitliche Gestaltung ist zu achten.

Werbung im Freibad und im Kombibad § 7

Die Werbung im Freibad sowie im Kombibad wird ausschließlich als mobile Werbung bei Sportveranstaltungen zugelassen. Nähere Einzelheiten (z.B. Art, Inhalt, Standort und Größe der Werbeanlage) sind jeweils mit dem Bäderbetrieb der Kreisstadt Steinfurt rechtzeitig vor der Veranstaltung zu klären.

Akustische Werbung § 8

Für akustische Werbung (z.B. Lautsprecherwerbung) während der Sportveranstaltungen über Tonträger gelten diese Richtlinien sinngemäß, evtl. erforderliche Genehmigungen sind von den werbetreibenden Organisationen einzuholen.

Haftung § 9

(1) Die werbetreibende Organisation ist verpflichtet, bei der Anbringung, Reinigung, Repara- tur oder Entfernung der Werbeflächen für eine schonende Behandlung der Sportstätten zu sorgen. Diese haftet für alle Beschädigungen und Verluste, die im Zusammenhang mit den o.g. Tätigkeiten entstehen, ohne Rücksicht darauf, ob die Beschädigungen durch sie, ihre Mitglieder oder ihre Beauftragte entstanden sind.

(2) Die werbetreibenden Organisationen haften ebenfalls für Schäden jeglicher Art, die durch den Betrieb der Werbeanlagen entstehen, eine Haftung der Kreisstadt Steinfurt ist ausgeschlossen.

§ 10

Finanzielle Regelungen

Die Kreisstadt Steinfurt verzichtet bis auf weiteres darauf, an den Einnahmen aus der Wer- bung beteiligt zu werden, soweit dadurch für die Stadt keine Kosten oder sonstige Abgaben entstehen. Ggf. hierdurch anfallende Kosten werden der werbetreibenden Organisation in Rechnung gestellt.

(6)

§ 11

Werbung zu nichtkommerziellen Zwecken

Den Sportvereinen und den Vereinen zur Förderung des Sports in der Kreisstadt Steinfurt wird gestattet, im Aushang der städt. Sportanlagen durch Plakate auf sportliche Veranstal- tungen oder Veranstaltungen zur Förderung des Sports in der Kreisstadt Steinfurt hinzuwei- sen.

§ 12 Inkrafttreten

(1) Diese Richtlinien treten am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Kreisstadt Steinfurt in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die vom Jugend- und Sportausschuss der Kreisstadt Steinfurt in sei- ner Sitzung am 19.02.1979 beschlossenen „Richtlinien für die Werbung in städt. Sport- anlagen“ außer Kraft.

(7)

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung wird hiermit gem. § 14 der Neufassung der Hauptsatzung der Stadt Steinfurt vom 25.11.1999 (Abl. 29/99, S. 303-312) sowie gem. § 2 (4) der

Bekanntmachungsverordnung vom 26.08.1999 (GV NW. S. 516) zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332)und des § 7 (4) sowie des

§ 4 (4) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9.10.2007 (GV. NRW. S. 380), öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 7 (6) GO NW die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Steinfurt, 03.11.08 Az.: 40/Bo

gez. A. Hoge (Andreas Hoge) Bürgermeister

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