• Keine Ergebnisse gefunden

Neufassung der Betriebssicherheitsverordnung Änderungen im Vollzug aus Sicht der staatlichen Aufsichtsbehörden

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Neufassung der Betriebssicherheitsverordnung Änderungen im Vollzug aus Sicht der staatlichen Aufsichtsbehörden"

Copied!
18
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Neufassung der Betriebssicherheitsverordnung

Änderungen im Vollzug aus Sicht der

staatlichen Aufsichtsbehörden

(2)

2

Entwicklung

2002 Betriebssicherheitsverordnung (derzeit geltende Fassung)

Zusammenfassung von über 10 Verordnungen

Trennung Beschaffenheit/Betrieb

Steigerung der Eigenverantwortung

„Generalklausel statt Detailregelung“

2015 Betriebssicherheitsverordnung (neu ab 01. Juni 2015)

Rechts- und Strukturreform

Keine materiellen Änderungen bezüglich der technischen Schutzniveaus

Verbesserungen des Arbeitsschutzes

Thomas Just, Abteilung III „Arbeit“ (Dortmund, 18. März 2015)

(3)

3

Kernaufgaben des staatlichen Vollzugs

• Behörde nimmt die Aufgabe als ausführende Staatsgewalt wahr

• Grundlage allen Handelns sind die staatlichen Vorschriften

• Behördliches Ermessen (sofern in Vorschriften eingeräumt) erfolgt nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

• Die Auslegung des Rechts obliegt den Gerichten.

Thomas Just, Abteilung III „Arbeit“ (Dortmund, 18. März 2015)

(4)

4

Kernaufgaben des staatlichen Vollzugs

Thomas Just, Abteilung III „Arbeit“ (Dortmund, 18. März 2015)

Auslegung durch Gerichte

Praktische

Anwendung

Die Behörde im Spannungsfeld

(5)

5

Erfahrungen im Vollzug

• Februar und März 2015 erfolgten Schulungsveranstaltungen an allen hessischen Standorten

− Workshop

Aufgabe: Erarbeitung der Anforderungen für je 1 ausgewähltes Arbeitsmittel

− anschl. Diskussion des Rechtstextes im Plenum

• Erste Fragestellungen seitens der Normadressaten und anderer Betroffener

Thomas Just, Abteilung III „Arbeit“ (Dortmund, 18. März 2015)

(6)

6

Fallstricke der Anwendung

• Begriffe

− Arbeitsmittel ist nicht Arbeitsgegenstand (Instandsetzung?!)

− Arbeitgeber nach § 3 Abs. 2 ArbSchG ist nicht Arbeitgeber nach § 3 Abs. 2 BetrSichV

− Überwachungsbedürftige Anlage ist gleich Arbeitsmittel

• Geltungsbereich

− Formulierung mit vielen Sonderregelungen und Ausnahmen von Ausnahmen

− viele unbestimmte Rechtsbegriffe

− Prüfinhalte zum Explosionsschutz („Soll“) befinden sich in der

Gefahrstoffverordnung (Anbindung insbesondere durch § 9 Abs. 4

Thomas Just, Abteilung III „Arbeit“ (Dortmund, 18. März 2015)

(7)

7

Vollzugsrelevante Änderungen

• Verbesserung des Arbeitsschutzes

Berücksichtigung ergonomischer Aspekte und psychischer Belastungen

Instandhaltungsregelungen und Berücksichtigung des Unfallgeschehens

Verknüpfung zwischen Binnenmarktrecht und Arbeitsschutz

Vorgabe von Schutzzielen fördert mehr Flexibilität

Zentrale Rolle der Gefährdungsbeurteilung

• Behörde kann weitgehende Ausnahmen erteilen

Bestimmungen der §§ 8 bis 11 und Anhang 1, nicht für Prüfungen

• umfangreiche Bußgeld-Möglichkeiten

Thomas Just, Abteilung III „Arbeit“ (Dortmund, 18. März 2015)

(8)

8

Besonderheiten

• Verbesserung des Arbeitsschutzes

Instandhaltungsregelungen und Berücksichtigung des Unfallgeschehens

• Forderung einer geplanten Wartung

• Berücksichtigung besonderer Betriebszustände

• Regelungen für den Fall der Fälle (Unfall)

Berücksichtigung ergonomischer Aspekte und psychischer Belastungen

• Schwierigkeiten bei der Umsetzung am konkreten Arbeitsmittel

Verknüpfung zwischen Binnenmarktrecht und Arbeitsschutz

• Richtlinien und Verordnungen aus dem Binnenmarktrecht auch für den Arbeitsschutz relevant

• Wegfall des Bestandschutzes (deutlicher Hinweis erforderlich)

Thomas Just, Abteilung III „Arbeit“ (Dortmund, 18. März 2015)

(9)

9

Besonderheiten

• umfangreichem Bußgeld-Möglichkeiten

– Bußgeldtatbestand als Motivator

– klare Anforderung an Gefährdungsbeurteilung und Prüfung – hilfreich im Vollzug zur nachhaltigen Umsetzung

Thomas Just, Abteilung III „Arbeit“ (Dortmund, 18. März 2015)

(10)

10

Besonderheiten

• Behörde kann weitgehende Ausnahmen erteilen

– Ausnahmen von Schutzzielen sind nicht möglich.

– Ein Antrag auf Ausnahme

• kann nur bei Vorliegen einer besonderen Härte erfolgen

Thomas Just, Abteilung III „Arbeit“ (Dortmund, 18. März 2015)

(11)

11

Wesentlicher Punkt für die Behörden

Vorgabe von Schutzzielen fördert mehr Flexibilität

Zentrale Rolle der Gefährdungsbeurteilung

Thomas Just, Abteilung III „Arbeit“ (Dortmund, 18. März 2015)

(12)

12

Beobachtungen

• Normadressaten bitten Behörden häufig um konkrete Aussagen

− Notwendige Kompetenzen müssen durch den Arbeitgeber ggf.

eingekauft werden.

− Hilfestellungen bei der Umsetzung von Schutzzielen können durch die Behörde nicht mehr im gewohnten Konkretisierungsgrad

geleistet werden (fehlende Anforderungen i.d. Rechtsgrundlagen)

Thomas Just, Abteilung III „Arbeit“ (Dortmund, 18. März 2015)

(13)

13

Kernfragen zur Verordnung

• Wer übernimmt die Garantenstellung?

− bei Lücken in der Gefährdungsbeurteilung?

− bei fehlenden Fachkenntnissen des Normadressaten?

− Bei der Festlegung

• des Prüfinhalts,

• des Prüfumfangs oder

• der Festlegung der Prüffrist ? (Beispiel Bildschirm)

Thomas Just, Abteilung III „Arbeit“ (Dortmund, 18. März 2015)

(14)

14

Kernfragen zur Verordnung

• Wo ist das Schutzniveau definiert?

− Durch den Verordnungsgeber?

− Durch den Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS)?

− Durch die Autoren sonstiger Erkenntnisquellen?

• Auswirkung fehlender Konkretisierung in den staatlichen Vorschriften?

− Beteiligung der Sozialpartner?

• Wer bestimmt das Sicherheitsniveau?

− Der Arbeitgeber?

− Die Behörde?

Thomas Just, Abteilung III „Arbeit“ (Dortmund, 18. März 2015)

(15)

15

Voraussichtliche Folgen

• Bei Behörden

− Mehraufwand bei den Behörden führt zu weniger Präsenz in den Betrieben

− Die Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung bekommt im Rahmen der Systemkontrolle immer mehr Bedeutung

− Der Inhalt der staatlichen Überwachung wird sich immer mehr auf formale Anforderungen beschränken müssen.

• Bei Arbeitgebern

− Wenig konkrete Vorschriften führen zu mehr Verantwortung

− Das Risiko von Rechtsverstößen steigt

Thomas Just, Abteilung III „Arbeit“ (Dortmund, 18. März 2015)

(16)

16

Ergebnis

• Gewinn:

− Mehr Flexibilität für den Arbeitgeber bei der Anpassung an die konkrete Vor-Ort-Situation

• Preis:

− Mehraufwand für den Nachweis der erforderlichen Sicherheit

• Z.B. Wartungs- und Prüffrist, Kompetenz des Prüfpersonals

− weniger Rechtssicherheit

− Erhöhter Aufwand für Arbeitgeber und Behörden

• Z.B. bei der Diskussion der konkreten Umsetzung von

Schutzzielvorgaben (psychische Belastungen am Schleifbock?)

Thomas Just, Abteilung III „Arbeit“ (Dortmund, 18. März 2015)

(17)

17

Wunsch

• Auftretende Fragen können im breiten Konsens gelöst werden

• Arbeitgeber können die gewonnene Flexibilität nutzen

• Fehlende staatlich konkrete Regelungen werden durch qualitativ hochwertige Technische Regeln ergänzt

• Die Auswirkungen auf den Gesundheitsschutz der Beschäftigten verlaufen positiv

Thomas Just, Abteilung III „Arbeit“ (Dortmund, 18. März 2015)

(18)

18

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

Thomas Just, Abteilung III „Arbeit“ (Dortmund, 18. März 2015)

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Sie können im Videoplayer (auf Ihrer Webseite) entweder direkt eine gewünschte mp4-Datei angeben die dann 1 zu 1 abgespielt wird, oder die ".smil" Datei.. Die SMIL ist

Die dritte Realität ist, dass die euro- päischen Verteidigungshaushalte im Verlauf des letzten Jahrzehnts gesun- ken sind und auf absehbare Zeit auch nicht signifikant steigen

der Beschäftigten in vollem Umfang zu gewähr- leisten“. Die BetrSichV entscheidet sich für einen Ansatz, der realistisch ist, der aber in der prakti- schen Umsetzung der

Bonsoir, je pense que cette photo peut vous intéresser  samedi 9 juillet 2011 22h13 Photo prise

Aber auch bei den bisher vollständig und ab- schließend durch die EG-Typgenehmigung geregelten Traktoren ergibt sich zwi- schenzeitlich ein neuer Sachstand, da mit der Neufassung

However, with the adoption of the new Machinery Directive, the Council of Minis- ters, the European Parliament and the Euro- pean Commission stated in a joint declara- tion

Um verstärkt Arbeitgeber im Land Bremen für die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen zu gewinnen und um das Budget für Arbeit attraktiv zu machen, spricht sich

− Prüfung durch bP, wenn alle Anlagenteile durch eine bP geprüft werden können. • Wiederkehrende Prüfung