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Neufassung Betriebssicherheitsverordnung, Gefahrstoffverordnung | Bitkom e.V.

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Academic year: 2022

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Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V.

Albrechtstraße 10 A 10117 Berlin-Mitte Tel.: +49.30.27576-0 Fax: +49.30.27576-400 bitkom@bitkom.org www.bitkom.org

Ansprechpartner Christian Herzog Bereichsleiter

Technische Regulierung &

IT-Infrastruktur Tel.: +49.30.27576-270 Fax: +49.30.27576-409 c.herzog@bitkom.org

Präsident Prof. Dieter Kempf

Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder

Stellungnahme

Der Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medi- en e.V. vertritt mehr als 1.700 Unternehmen, davon über 1.200 Direktmitglieder mit etwa 140 Milliarden Euro Umsatz und 700.000 Beschäftigten. Hierzu zählen Anbieter von Software & IT-Services, Telekommunikations- und Internetdiensten, Hersteller von Hardware und Consumer Electronics sowie Unternehmen der digitalen Medien. Der BITKOM setzt sich insbesondere für eine Modernisierung des Bildungssystems, eine innovative Wirtschaftspolitik und eine zukunftsorien- tierte Netzpolitik ein.

BITKOM bedankt sich für die Möglichkeit zur Kommentierung des o.g. Referen- tenentwurfes. Die Betriebssicherheitsverordnung stellt für die Unternehmen des BITKOM eine tragende Säule bei der Gewährleistung der Arbeitssicherheit in den Unternehmen dar.

BITKOM möchte hiermit auf folgendes hinweisen:

Im Anhang 1 „Besondere Vorschriften für bestimmte Arbeitsmittel“ sollte der Abschnitt 3.4.2 „Mindestanforderungen für die Verwendung von Arbeitsmitteln bei zeitweiligem Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen - Besondere Vor- schriften für Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen“ kritisch hinterfragt und nochmals vom Ausschuss geprüft werden. Es fehlen konkrete Anwendungsfälle, wann eine Gefährdung durch Nutzung eines zweiten Sicherungsseils größer sein soll, als bei Verwendung eines einzelnen Arbeits- und Sicherungsseils.

Textpassage aus dem Anhang 1

3.4.2 Abweichend von Ziffer 3.4.1 ist die Verwendung eines einzigen Seils zulässig, wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass die Verwendung eines zweiten Seils eine größere Gefährdung bei den Arbeiten bewirken würde und geeignete Maßnahmen getroffen werden, um die Sicherheit der Beschäftigten auf andere Weise zu gewährleisten. Dies ist in der Dokumentation der Gefähr- dungsbeurteilung darzulegen.

Begründung

Es haben sich nach aktuellem Kenntnisstand des BITKOM-Arbeitskreises „Ar- beitssicherheit“ in den vergangenen Monaten tödliche Absturzunfälle an z. B.

turmähnlichen Bauwerken ereignet, bei denen von den verunglückten Mitarbei- tern während der Anwendung des Zugangs- und Positionierungsverfahrens lediglich ein Seil zum Einsatz kam.

Referentenentwurf für eine Verordnung zur Neufassung der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Ar- beitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) sowie zur Änderung der Gefahrstoffverordnung, mit übernommenen Län- der- und Verbändevorschlägen vom 22.8.2013

09. September 2013 Seite 1

(2)

Stellungnahme

Referentenentwurf einer BetrSichV vom 22.8.2013 Seite 2

Bei diesem speziellen Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfe- nahme von Seilen ist im Grundsatz bereits von einem erhöhten Gefährdungspo- tential auszugehen, da die Anwendung sich in der Praxis auf i. d. R. schwer zugängliche Bereiche mit fehlender oder nur unzureichender sicherheitstechni- scher Ausstattung von Zugängen und Arbeitsbereichen bezieht.

Für solche Bereiche kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass eine objektive Beurteilung möglicher Gefährdungen für den Anwender und die ver- wendete PSA bereits im Vorfeld richtig und vollständig erfolgen kann.

Unter diesem Gesichtspunkt müssen zusätzliche Sicherheitsfaktoren berück- sichtigt werden, und es dürfen daher bei diesem Arbeitsverfahren nur redundan- te Sicherheitssysteme zum Einsatz kommen.

Änderungsvorschlag

Falls die Benennung konkreter und zwingend notwendiger Anwendungsfälle zu diesem Abschnitt nicht möglich ist, sollte der Passus ersatzlos aus dem Anhang 1 der Betriebssicherheitsverordnung gestrichen werden.

Besteht die Absicht, diese Ausnahmeregelung beizubehalten, muss zumindest ein verbindlicher Kriterienkatalog aufgeführt sowie ein Genehmigungsprozess durch die zuständigen Unfallversicherungsträger festgeschrieben werden. Das Arbeitsverfahren und die Gefährdungsbeurteilung müssen dann ermessensfeh- lerfrei durch die Aufsichtsbehörde einer Einzelfallprüfung unterzogen werden und genehmigungspflichtig werden.

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