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Archiv "Gesundheits-Reformgesetz: Privatkliniken befürchten Verplanung" (07.07.1988)

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Gesundheits-Reformgesetz:

Privatkliniken

befürchten Verplanung

nannten Bankenerlaß beruhte, wird nun aber gesetzlich abgesichert.

Steuersündern soll der Weg zur Steuerehrlichkeit erleichtert wer- den: Wer bis Ende 1990 seine Zins- einkünfte von 1986 an ordnungsge- mäß deklariert, nacherklärt oder be- richtigt, hat weder mit Nachfor- schungen und Steuernachforderun- gen für die Vergangenheit noch mit Straf- und Bußgeldverfahren zu rechnen. Für die strafbefreienden Erklärungen gilt nun der Stichtag 14. Oktober 1987.

Der Regelsatz für die private Nutzung von Firmen-Personenkraft- wagen wird von 30 auf 35 Prozent er- höht. Bewirtungskosten werden nur noch bis zu 80 Prozent steuerlich an- erkannt. Die Steuerbefreiung für Zuschläge bei Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gilt nur noch, so- weit sie für Nachtarbeit 25 Prozent und für die Kernnachtarbeit von 0 bis 4 Uhr 40 Prozent des Grundlohns nicht übersteigen. Der erhöhte Satz gilt aber nur für Arbeitnehmer, die überwiegend nachts arbeiten. Bei Sonntagsarbeit bleibt ein Zuschlag von 50 Prozent des Grundlohns steu- erfrei. Bei Feiertagsarbeit wird ein Zuschlag bis zu 125 Prozent, zu Weihnachten und am 1. Mai bis zu 150 Prozent begünstigt. Nach Sonn- und Feiertagen gilt die Begünstigung zudem bis zum nächsten Morgen um 4 Uhr.

Das Finanzministerium schätzt den Netto-Entlastungseffekt des Steuerreformgesetzes auf rund 19 Milliarden Mark. Was für den Steu- erzahler dabei herausspringt, kann nicht pauschal angegeben werden, da bei der Fülle der Steueränderun- gen mit entlastender und belasten- der Wirkung jeder einzelne Fall an- ders liegt. Tabellen, in denen für be- stimmte Einkommensgruppen recht pauschal Entlastungseffekte angege- ben werden, haben wenig Aussage- kraft.

Im Regelfall dürfte aber gelten, daß die steuerliche Entlastung durch die Steuerreform deutlich höher ist als die belastende Wirkung durch den Abbau von bisherigen Vergün- stigungen. Das gilt besonders für die Bezieher mittlerer Einkommen, de- nen in erster Linie die Tarifreform zugute kommt wst

Die rund 940 Privatkrankenan- stalten in der Bundesrepublik be- fürchten weitere Wettbewerbsver- zerrungen und Eingriffe in ihre Au- tonomie und unternehmerischen Selbstgestaltungsrechte, falls im Zu- ge des „Gesundheits-Reformgeset- zes" (GRG) die Planungskompeten- zen der Länder auch auf den Bereich der bisher nicht planungsbedürftigen Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation ausgedehnt werden sollten. Die Privatkliniken wären davon wesentlich betroffen, weil sie fast 90 Prozent der „Reha"-Einrich- tungen, der Sucht- und Sonderklini- ken halten. Der Bundesverband Deutscher Privatkrankenanstalten e. V. (BDBK), Bonn, hat in einer Stellungnahme zum Kabinettsent- wurf für das GRG vor solchen Ten- denzen und ordnungspolitisch „kon- traproduktiven" Reformansätzen gewarnt. Statt dessen befürwortet er

„marktwirtschaftlichere Struktu- ren" im gesamten Krankenhausbe- reich — bei Anerkennung und gleich- rangiger finanzieller Förderung auch der freigemeinnützigen und privaten Klinikträger. Der Verband unter- stützt Absichten der Regierungsko- alition, künftig mehr Transparenz auch in das Leistungs- und Preisge- schehen (nicht nur in das der Ko- sten!) im stationären Sektor auch auf lokaler Ebene herbeizuführen.

Der Präsident des BDBK, Dr.

med. Karl-Heinz Drogula, schreibt an das Bundesarbeitsministerium, auch die Privatkrankenanstalten würden sich zu dem im GRG-Ent- wurf festgeschriebenen Grundsatz bekennen (§ 39, Abs. 2 GRG/E), wonach die gesetzlichen Kranken- kassen prinzipiell die Befugnis erhal- ten müßten, die Notwendigkeit der verordneten Leistungen zu überprü- fen. Wie die Deutsche Kranken- hausgesellschaft lehnt auch der BDBK ab, den stationären Sektor bei der Ausgabenentwicklung der

Krankenkassen in die Grundlohn- summenorientierung einzubinden.

Die geplante ersatzlose Strei- chung der zugunsten der Kranken- hausträger verankerten „Schutz- klausel" in § 405 a Abs. 2 Reichsver- sicherungsordnung (RVO), wonach jedem Krankenhaus die individuell nachgewiesenen Betriebskosten ge- deckt werden müssen, sei nicht mit dem Krankenhaus-Neuordnungsge- setz von 1986 und den dort veran- kerten Prinzipien der Autonomie und wirtschaftlichen Selbständigkeit der Klinikträger vereinbar.

Die Privatkrankenanstalten be- fürchten erhebliche finanzielle Defi- zite, einen drastischen Leistungsab- bau und einen massiven Druck auf die Stellenpläne der Krankenhäuser, falls die Kliniken über das Selbstko- stendeckungsprinzip, die strikte Grundlohnsummenbindung und das erweiterte Kündigungsrecht der ge- setzlichen Krankenkassen gleich

„an mehreren Fronten in die Zan- ge" genommen werden sollten.

Die Privatkrankenanstalten wei- sen eindringlich darauf hin, daß frei- gemeinnützige und private Klinik- träger nicht die Möglichkeit hätten, auf größere Betriebsmittelreserven zurückzugreifen und Betriebsdefizi- te außerhalb der Pflegesätze aus öf- fentlichen Mitteln auszugleichen (wie dies bei den kommunalen Krankenhäusern im Jahre 1987 in Höhe von fast einer Milliarde DM — contra legem — der Fall gewesen ist).

Bereits früher haben die Privat- krankenanstalten gefordert, daß die herkömmlich geleisteten Betriebs- kostenzuschüsse durch öffentliche Träger bei der nächstfälligen Bud- getverhandlung voll angerechnet werden sollten. Dies wird auch vom Obmann der CDU/CSU-Bundes- tagsfraktion im A+ S-Ausschuß, Dr.

Karl Becker, unterstützt, einem der

„geistigen Väter" des Gesundheits- Reformgesetzes. Dr. Harald Clade Dt. Ärztebl. 85, Heft 27, 7. Juli 1988 (19) A-1979

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