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Der Ertrag gegenüber dem Aufwand kann in keiner Weise die Schulden der verurteilten Person ausgleichen

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I 171/2004 JGK 13. Oktober 2004 45C

Interpellation

3092 Hänni, Thun (SD)

Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 24. 06.2004

Geldstrafe! Umwandlung in Haft?

Nachgenannten verurteilten Personen, ob bekannten oder unbekannten Aufenthaltes, wird mitgeteilt, dass Ihre Umwandlung der ihnen auferlegten Busse in eine Haftstrafe umgewandelt bzw. eingeleitet werden kann.

So kommt es immer öfters vor, dass die verurteilte meist noch ausländische Person nachweist, dass sie ausserstande ist, die Busse zu bezahlen und demnach Antrag auf Umwandlung stellt.

Dass dabei von der Kantonsregierung, auf Kosten des Steuerzahlers höhere Auslagen, als die eingeforderten Bussen entstehen, dürfte kein Geheimnis sein.

Der Ertrag gegenüber dem Aufwand kann in keiner Weise die Schulden der verurteilten Person ausgleichen.

Aus diesem Grund bitte ich den Regierungsrat um Beantwortung folgender Fragen:

1. Wie viel vom Steuerzahler einbezahltes Geld wurde im Jahr 2003 für Bussen, welche in Haftstrafe umgewandelt wurden, verwendet?

2. Wie sieht das Verhältnis im Einzelfall aus für eine Busse von Fr. 100.- welche in drei Tage Haft umgewandelt wird? Aufwand gegenüber Ertrag?

3. Wie hohe Kosten entstehen generell pro Person und welche Tagesansätze werden verrechnet?

4. Warum bemüht sich der Regierungsrat nicht, diesen Missstand endlich zu bekämpfen und anstelle von Haftumwandlung diese durch Arbeitsmassnahmen abgelten zu lassen.

Dies wäre ein kleiner Beitrag zum Schutze und Beruhigung des arg gebeutelten Steuerzahlers des Kantons Bern und zum Schutz der prekären und maroden finanziellen Kantonskasse?

Antwort des Regierungsrates

Ausgangslage

Das Bundesrecht schreibt in Art. 49 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21.

Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) vor, dass der Richter eine Busse in Haft umzuwandeln hat, wenn der Verurteilte sie nicht bezahlt. Ein Betreibungsverfahren wird nur dann

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eingeleitet, wenn davon ein Ergebnis zu erwarten ist. Im Falle der Umwandlung werden 30 Franken Busse einem Tag Haft gleichgesetzt, doch darf die Umwandlungsstrafe die Dauer von drei Monaten nicht übersteigen.

Der Bundesgesetzgeber hat seinerzeit die Möglichkeit geschaffen, dass der Verurteilte seine Busse auf Gesuch hin durch freie Arbeit, namentlich für den Staat oder eine Gemeinde abverdienen kann (Art. 49 Abs. 1 StGB). Auf kantonaler Ebene wird das

Bussenabverdienen in den Artikeln 97 ff. der Verordnung vom 5. Mai 2004 über den Straf- und Massnahmenvollzug (SMVV; BSG 341.11) geregelt. Nach diesen Bestimmungen ist das Bussenabverdienen unentgeltlich zu Gunsten von sozialen Einrichtungen, von Werken im öffentlichen Interesse, von öffentlichen Verwaltungen oder von hilfsbedürftigen

Personen zu leisten. Der Stundenansatz für das Bussenabverdienen ist im ganzen Kanton einheitlich auf 20 Franken festgesetzt. Der Vollzug des Bussenabverdienens setzt voraus, dass die betroffene Person ein Gesuch einreicht, eine geeignete Beschäftigung im

gemeinnützigen Bereich zur Verfügung steht, die verurteilte Person in der Lage ist, die ihr zugewiesene Arbeit zu leisten und anzunehmen ist, sie werde der Belastung der

besonderen Vollzugsform gewachsen sein und das entgegengebrachte Vertrauen nicht missbrauchen. Die besondere Vollzugsform des Bussenabverdienens kann somit nicht von Amtes wegen gegen den Widerstand der verurteilten Person angeordnet werden.

Fragen 1 – 3

Da im Kanton Bern gegenwärtig noch keine Vollkostenrechung geführt wird, lassen sich die Fragen 1 – 3 nicht exakt beantworten.

Im Kanton Bern findet der Vollzug von Bussenumwandlungen in der Regel in den Regional- und Bezirksgefängnissen statt.

In einigen Fällen – bei Personen, die sich bereits im Strafvollzug befinden – führt der Vollzug der Bussenumwandlungen automatisch zur Verlängerung des Freiheitsentzugs in der jeweiligen Vollzugsinstitution (Konkordatsanstalt).

- Bis dato können nur im Bereich der Regional- und Bezirksgefängnisse (durch Einsatz einer neuen EDV-Applikation) Angaben über die effectiv in Vollzug gesetzten

Bussenumwandlungen gemacht werden. So wurden in den Gefängnissen des Kantons Bern im Jahr 2003 insgesamt 21'972 Hafttage (total 1'776 Personen; davon 1'576 Männer und 200 Frauen) aus Bussenumwandlungen vollzogen. In den Regional- und Bezirksgefängnissen werden Fr.135.00 pro Hafttag in Rechnung gestellt.

- Über die Anzahl Hafttage aus Bussenumwandlungen bei Strafgefangenen können keine Angaben gemacht werden. Auch gibt es bei diesen Personen kein Einheitskostgeld. Der Kostgeldansatz richtet sich hier nach dem jeweiligen Vollzugsregime, bzw. auch danach, ob es sich um Frauen- oder Männervollzug handelt.

Frage 4

Laut Art. 123 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) ist die

Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafrechts Sache des Bundes. Das Schweizerische Strafrecht kennt keine Rechtsgrundlage, Verurteilte, welche ihre Busse nicht bezahlen, gegen deren Willen zur ersatzweisen Arbeitsleistung zu verpflichten. Wie eingangs

dargestellt wurde, kann das Bussenabverdienen durch Leistung gemeinnütziger Arbeit nur auf Gesuch hin gewährt werden.

Diese Regelung macht durchaus Sinn, denn auch das Bussenabverdienen verursacht dem Kanton Vollzugskosten (Gesuchsverfahren, Überwachung des Vollzugs und Aufwand für die Bereitstellung entsprechender Arbeitsplätze). Namentlich die Vollzugsüberwachung wäre mit erheblichen Kosten verbunden, wenn Verurteilte ohne ihre Zustimmung hoheitlich angeordnete Arbeit leisten müssten. Ebenso dürfte es äusserst schwierig sein, geeignete Arbeitsplätze bereit zu stellen.

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Nach langjährigen Vorbereitungsarbeiten haben die eidg. Räte am 13.12.2002 die

Revision des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches verabschiedet. Auch das revidierte Strafgesetzbuch kennt nur das Abverdienen von Bussen und Geldstrafen auf freiwilliger Basis. Ohne Zustimmung der Verurteilten kann daher auch in Zukunft keine Leistung gemeinnütziger Arbeit angeordnet werden.

An den Grossen Rat

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