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Projektabwicklung in der Bauwirtschaft

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Academic year: 2022

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(1)

Bachelor-Studiengang

Wirtschaftsingenieurwesen-Bau 2. Studiensemester

V09 Bürgerliches Gesetzbuch / Privates Baurecht

Institut Bauingenieurwesen

Pflichtmodul

Projektabwicklung in der

Bauwirtschaft

(2)

WPAW-V09-2

• Normensystem für die Planung und Errichtung von Bauwerken und die Rechtsbeziehungen der an der Vorbereitung und Durchführung eines Bauwerkes Beteiligten.

• wichtige, das private Baurecht umfassende Rechtsnormen:

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB)

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI)

u.a.

Privates Baurecht

(3)

Institut Bauingenieurwesen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

(4)

WPAW-V09-4

• das Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wurde erstmals am 01. Januar 1900 veröffentlicht.

• das BGB regelt die wichtigsten Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen bzw. rechtlich gleichgestellten Rechtsteilnehmern (Unternehmen u.a.).

 „öffentliches Recht“ regelt die Beziehungen zwischen

Privatpersonen und Hoheitsträgern (Staat, vertreten durch Behörden, Ämter usw.)

• wesentliche Überarbeitung im Januar 2002:

 Schuldrechtsmodernisierung

 Leistungsstörungen

 Verjährungsrecht

• wesentliche Überarbeitung (BGB Reform) im Januar 2018:

Bauvertrag und Verbraucherbauvertrag (hierzu im Verlauf der Vorlesung mehr)

Bürgerliches Gesetzbuch

(5)

Einteilung in fünf Bücher:

Buch 1: Allgemeiner Teil (Grundregeln zu Buch 2 bis 5) Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse - §§ 241 - 853

Regelungen u.a. zu Kaufverträgen, Mietverträgen und Dienstverträgen und Werkverträgen (§§ 631 – 651);

Bauvertrag (§§ 650a – 650h);

Verbraucherbauvertrag (§§ 650a – v).

Buch 3: Sachenrecht - §§ 854 – 1296.

Regelungen zum Eigentum und Besitz

Buch 4: Familienrecht - §§ 1297 - 1921

Regelungen zu Ehe und Familie

Buch 5: Erbrecht - §§ 1922 – 2385

Regelungen zu Testament, Erbfolge und Erben

Bürgerliches Gesetzbuch

(6)

WPAW-V09-6

Weitere Nebengesetze sind u.a.:

• Wohnungseigentumsgesetz (WEG)

• Versicherungsgesetz (VVG)

• Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)

• Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Bürgerliches Gesetzbuch

(7)

Institut Bauingenieurwesen

Werk-/Bau- und

Verbraucherbauvertrag nach

BGB

(8)

WPAW-V09-8

• Im Sprachgebrauch wird üblicherweise zwischen BGB- und VOB/B- Verträgen unterschieden. Das ist so eigentlich nicht ganz richtig.

• Es gibt zwar Verträge, die nur auf Basis des BGB geschlossen werden, bei denen die VOB/B also keine Anwendung findet.

• Das ist letztlich immer dann der Fall, wenn die Parteien die Geltung der VOB/B nicht vereinbart haben. Hier ist es also richtig, von BGB Verträgen zu sprechen.

BGB Reform und deren Einfluss auf VOB/B Verträge

(9)

• Demgegenüber gibt es aber keine „reinen“ VOB/B Verträge. Denn selbst wenn die Geltung der VOB/B vereinbart wurde, bedeutet das doch nicht, dass nur die VOB/B gilt.

• Ganz im Gegenteil: Für Werk- und Bauverträge in Deutschland gilt immer auch das BGB. Solche Verträge sind also in Wirklichkeit gemischte BGB-VOB-Verträge.

• Da also das BGB auch für VOB/B Verträge gilt, hat die BGB Reform auch Auswirkungen auf VOB Verträge.

BGB Reform und deren Einfluss auf VOB/B Verträge

(10)

WPAW-V09-10

• Das BGB muss nicht ausdrücklich in den Vertrag einbezogen werden.

Es gilt immer, ohne ausdrückliche Vereinbarung.

• Seit der Baurechtsreform 2018 enthält das Gesetz nicht nur

Regelungen zum Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB), sondern auch

Sonderregelungen zum Bauvertrag (§§ 650a ff. BGB). Dabei stellt der Bauvertrag nur einen Unterfall des Werkvertrages dar.

• Ein Werkvertrag ist ein Vertrag, der die Herstellung eines Werks (und damit die Erreichung eines sog. Erfolgs) zum Gegenstand hat. Das kann z.B. auch ein Vertrag über die Reparatur eines technischen

Geräts sein – aber auch der Architekten- oder Ingenieurvertrag nach HOAI!

BGB ist stets Vertragsgrundlage

(11)

• Dagegen liegt ein Bauvertrag nur dann vor, wenn der Vertrag sich auf die Herstellung, die Wiederherstellung, die Beseitigung oder den

Umbau eines Bauwerks bezieht (§650a Abs. 1 BGB).

• Ein Bauwerk ist eine durch Verwendung von Art und Material

(jedenfalls mittelbar) in Verbindung mit dem Erdboden hergestellte unbewegliche Sache. Dabei muss es sich nicht gezwungenermaßen um ein Gebäude handeln.

• Das bedeutet:

 Soll der Auftragnehmer ein Bauwerk errichten, so gelten die Regelungen der §§ 650a ff. BGB für diesen Vertrag

 Soll der Auftragnehmer zwar ein Werk herstellen, handelt es sich dabei aber nicht um ein Bauwerk, so gilt zwar das

Werkvertragsrecht der §§ 631 ff. BGB, nicht aber die Regelung in

§§ 650a ff. BGB.

BGB ist stets Vertragsgrundlage

(12)

Institut Bauingenieurwesen Lehrgebiet Bauökonomie

BGB - Werkvertragsrecht

(13)

• Das Werkvertragsrecht des BGB beinhaltet Regeln, die für sämtliche Werkverträge und insoweit nicht nur - aber auch - für die Herstellung von Bauwerken gelten.

• Das Werkvertragsrecht ist im BGB (§§ 631 bis 650) geregelt und enthält wesentlichen Bestimmungen für die bauvertraglichen

Beziehungen.

• Es erfasst alle Baubeteiligten und spricht deshalb grundsätzlich einerseits vom

 Besteller (Auftraggeber = AG) und zum anderen vom

 Unternehmer (Auftragnehmer = AN)

• Beide gehen mit dem Vertrag ein gegenseitiges Schuldverhältnis ein

• Kurzdefinition „Schuldverhältnis“:

„Leistungsbeziehung zwischen zwei Gruppen“

BGB-Werkvertragsrecht

(14)

WPAW-V09-14

• Für sein Zustandekommen gelten keine besonderen Förmlichkeiten – der Werkvertrag kann:

 schriftlich

 mündlich oder

 durch schlüssiges Verhalten (konkludent)

 zustande kommen.

• Aus Gründen der Rechtssicherheit und –Klarheit empfiehlt sich die Einhaltung der Schriftform.

• Erforderlich für das Zustandekommen eines Bauvertrages sind zwei übereinstimmende Willenserklärungen

 Angebot und Annahme

BGB-Werkvertragsrecht

(15)

• Regelmäßig kommen Bauverträge dadurch zustande, dass der Auftraggeber dem Bauunternehmer ein Leistungsverzeichnis übersendet und ihn zur Angebotsabgabe auffordert.

• Der Bauunternehmer (AN) versieht das Leistungsverzeichnis mit seinen Angebotspreisen und sendet es als sein Angebot an den Auftraggeber (AG) zurück.

• Dieser kann sodann – ggf. nach vorheriger Verhandlung – das Angebot annehmen (Auftrag erteilen), dadurch kommt der

Bauvertrag zustande.

• Der Unternehmer (AN) ist zur Herstellung des versprochenen Werkes und der Besteller (AG) zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

BGB-Werkvertragsrecht

(16)

WPAW-V09-16

• Anders als im Dienstvertrag (z.B. Arbeitsvertrag zwischen

Arbeitgeber und Arbeitnehmer) wird bei einem Werkvertrag nicht

nur eine bestimmte Arbeitsleistung gefordert, sondern auch ein genau beschriebener Erfolg geschuldet (BGB §633 Abs.1 und §640).

• Worin im konkreten Fall der geschuldete Erfolg besteht, hängt von den jeweiligen Vereinbarungen ab.

• In Betracht kommt beispielsweise die schlüsselfertige Errichtung eines kompletten Gebäudes oder die Erbringung von Teilleistungen z.B. Rohbau-, Putz- oder Zimmerarbeiten oder auch die Einhaltung einer Baukostenobergrenze im Architekten- oder Ingenieurvertrag (Haftungsfalle!).

BGB-Werkvertragsrecht

(17)

• Übernimmt ein Unternehmer vertraglich derartige Leistungen, so steht er für deren vertragsgemäße Herstellung – also für den

Erfolgseintritt – ein.

• Auf die Frage eines Verschuldens des Unternehmers kommt es dabei nicht an.

BGB-Werkvertragsrecht

(18)

WPAW-V09-18

Beispiel:

Der Bauunternehmer hat den Einbau von Fenstern übernommen. Nach dem Einbau, aber vor Abnahme der Werkleistung durch den Besteller werden mehrere Fensterscheiben durch Unbekannte zerstört. Den

Werkunternehmer trifft daran kein Verschulden.

Wer trägt den Schaden?

BGB-Werkvertragsrecht

(19)

Auflösung:

Der Bauunternehmer muss die Verglasungen erneuern, um den geschuldeten Erfolg herbeizuführen, da die Leistung noch nicht abgenommen war und damit noch im Risikobereich des Unternehmers lag.

BGB-Werkvertragsrecht

(20)

WPAW-V09-20

• Beim Werklieferungsvertrag hat der Unternehmer bewegliche Sachen herzustellen oder zu erzeugen und zu liefern, bspw. Baumaterialien.

• Im Vordergrund steht hierbei die Lieferung der Sachen – daher wird der Werklieferungsvertrag nach dem Kaufrecht abgewickelt.

• Beim Bauwerkvertrag steht dagegen nicht die Lieferung, sondern die Bauleistung im Vordergrund.

• Entscheidend für die Abgrenzung des Werkvertrages vom

Werklieferungsvertrag ist, ob der Unternehmer auch den Einbau der zu liefernden Sachen übernommen hat – dann liegt ein Werkvertrag vor.

Abgrenzung zwischen Werkvertrag und

Werklieferungsvertrag

(21)

§ 631 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag:

(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder

Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

BGB-Werkvertragsrecht

(22)

WPAW-V09-22

§ 632 Vergütung

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem

Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

(3) Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten.

BGB-Werkvertragsrecht

(23)

§ 632a Abschlagszahlungen (Auszug)

(1) Der Unternehmer kann von dem Besteller für eine

vertragsgemäß erbrachte Leistung eine Abschlagszahlung in der Höhe verlangen, in der der Besteller durch die Leistung einen Wertzuwachs erlangt hat. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abschlagszahlung nicht verweigert werden. § 641 Abs. 3 gilt entsprechend (Anm.: Rückbehaltungsrecht bei Mängeln). Die

Leistungen sind durch eine Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen muss.

BGB-Werkvertragsrecht

(24)

WPAW-V09-24

§ 640 Abnahme (1/2)

(1) Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

(2) Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat.

….

BGB-Werkvertragsrecht

(25)

§ 640 Abnahme (2/2)

(2) Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk gemäß Absatz 1 Satz 1 ab, obschon er den Mangel kennt, so stehen ihm die in § 634 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Rechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält.

BGB-Werkvertragsrecht

(26)

WPAW-V09-26

Weitere Paragraphen des Werkvertragsrechts:

• § 633 Sach- und Rechtsmangel

• § 634 Rechte des Bestellers bei Mängeln

• § 634a Verjährung der Mängelansprüche

• § 635 Nacherfüllung

• § 636 Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadenersatz

• § 637 Selbstvornahme

• § 638 Minderung

• § 639 Haftungsausschluss

• § 641 Fälligkeit der Vergütung

BGB-Werkvertragsrecht

(27)

Weitere Paragraphen des Werkvertragsrechts:

• § 642 Mitwirkung des Bestellers

• § 643 Kündigung bei unterlassener Mitwirkung

• § 644 Gefahrtragung

• § 645 Verantwortlichkeit des Bestellers

• § 646 Vollendung statt Abnahme

• § 647 Unternehmerpfandrecht

• § 648 Kündigungsrecht des Bestellers

• § 648a Kündigung aus wichtigem Grund

• § 649 Kostenanschlag

• § 650 Anwendung des Kaufrechts

BGB-Werkvertragsrecht

(28)

WPAW-V09-28

• Das Werkvertragsrecht des BGB geht von einem statischen Vertrag aus.

• In der Bauvertragspraxis sind jedoch fast immer Anpassungen des Vertrags an geänderte Umstände oder Wünsche des Auftraggebers notwendig.

 Lösung:

• Anwendung des Bauvertrags (§650a – h BGB) und /oder Verbraucherbauvertragsrechts (§ 650i – v BGB).

oder

• Anwendung der VOB im Rahmen eines VOB-Vertrages, der die bauspezifischen Besonderheiten berücksichtigt!

Probleme des BGB

(29)

Institut Bauingenieurwesen

Der Bauvertrag

(§650a-h BGB)

(30)

WPAW-V09-30

• Im Rahmen der Reform des Bauvertragsrechts 2018 hat der Gesetzgeber erstmals eigenständige Regelungen für den sog.

“Bauvertrag“ im BGB definiert. Demnach handelt es sich um einen Vertrag über „die Herstellung, die Wiederherstellung, die Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon“. (§ 650a BGB, Abs. 1)

• Dabei geht der Gesetzgeber nicht nur von dem Bauwerk als Ganzes aus, sondern auch von Teilen oder der Instandhaltung des Bauwerks aus, „wenn das Werk für die Konstruktion, den Bestand oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung ist“. (§

650a BGB, Abs. 2)

Bauvertrag

(31)

Der Bauvertrag nach §§650a ff. BGB berücksichtig im Wesentlichen folgende Punkte, die für eine möglichst reibungslose Umsetzung eines Bauwerks erforderlich sind:

• Streben nach Einvernehmen bei Änderungen des Vertragsinhaltes und der vereinbarten Vergütung durch geänderter Planung,

• Vorgaben zur Ermittlung der Mehr- oder Mindervergütung,

• Sicherungshypothek und Bauhandwerkersicherung zur Sicherung der vertraglich vereinbarten Vergütung.

Bauvertrag

(32)

Institut Bauingenieurwesen Lehrgebiet Bauökonomie

Der Verbraucherbauvertrag

(§650i – v BGB)

(33)

• Der Verbraucherbauvertrag ist in § 650i Abs. 3 BGB gesetzlich definiert.

• Es handelt sich hierbei um einen Vertrag, durch den der Unternehmer von einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu

erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet wird.

• Der persönliche Anwendungsbereich erfordert auf der Bestellerseite einen Verbraucher.

• Wer Verbraucher ist, ergibt sich aus § 13 BGB: Hiernach ist ein Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu

Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

Begriff des Verbraucherbauvertrages

(34)

WPAW-V09-34

Neubau oder erhebliche Umbaumaßnahmen:

• Arbeiten an Außenanlagen, die durch einen Verbraucher beauftragt werden, sind nicht Gegenstand eines Verbraucherbauvertrages, dies ungeachtet dass das Auftragsvolumen im Bereich eines

Einfamilienhauses liegen kann.

• Nach der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs sollen darunter solche Umbaumaßnahmen fallen, die mit dem Bau eines neuen

Gebäudes vergleichbar sind, beispielsweise Baumaßnahmen, bei denen nur die Fassade eines alten Gebäudes erhalten bleibt.

• Verträge zur Errichtung von Anbauten – z.B. einer Garage oder eines Wintergartens – sowie zur Instandsetzung bzw. Renovierung von

Gebäuden sind von dem Begriff der erheblichen Umbaumaßnahmen regelmäßig nicht erfasst.

Begriff des Verbraucherbauvertrages

(35)

Institut Bauingenieurwesen

Besonderheiten bei

Verbraucherbauverträgen

(36)

WPAW-V09-36

• Dem Schutzzweck der Regelungen zum Verbraucherbauvertrag entsprechend legt § 650i Abs. 2 BGB fest, dass dieser zumindest in Textform abgeschlossen werden muss.

• Hierbei handelt es sich um eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass Bauverträge grundsätzlich formlos abgeschlossen werden können.

Besonderheiten bei Verbraucherbauverträgen

(37)

• Eine zentrale Besonderheit beim Verbraucherbauvertrag besteht in der Pflicht des Unternehmers, dem Verbraucher rechtzeitig vor

Vertragsabschluss eine Baubeschreibung in Textform zur Verfügung zu stellen.

• Diese Pflicht des Unternehmers entfällt, wenn der Verbraucher selbst oder ein vom ihm Beauftragter im Wesentlichen die Planung erstellt.

• Außerdem muss bereits die Baubeschreibung verbindliche Angaben zum Fertigstellungstermin enthalten. Wenn dies nicht möglich ist, ist zumindest die Dauer der Baumaßnahme anzugeben (Art. 249 § 2 Abs.

2 EGBGB).

Die vorvertragliche Baubeschreibung und der Inhalt

des Vertrages

(38)

WPAW-V09-38

Zu notwendigen Inhalt der Baubeschreibung enthält Art. 249 §2 EGBGB konkrete Angaben. Es müssen mindestens folgende Informationen

enthalten sein:

• eine allgemeine Beschreibung des Gebäudes oder der Umbauten, ggf.

Haustyp und Bauweise; Angaben zu Qualitätsmerkmalen, denen das Gebäude oder der Umbau genügen muss,

• Art und Umfang der angebotenen Leistungen, ggf. der Planung und der Bauleitung, der Arbeiten am Grundstück und der

Baustelleneinrichtung sowie der Ausbaustufe,

• Gebäudedaten, Pläne mit Raum- und Flächenangaben sowie Ansichten, Grundrisse und Schnitte.

Die vorvertragliche Baubeschreibung und der Inhalt

des Vertrages

(39)

Zu notwendigen Inhalt der Baubeschreibung enthält Art. 249 §2 EGBGB konkrete Angaben. Es müssen mindestens folgende Informationen

enthalten sein:

• Angaben zur Beschreibung der Baukonstruktionen aller wesentlichen Gewerke ggf. einschließlich des Innenausbaus,

• Ggf. Angaben zum Energie-, zum Brandschutz-, zum Schallstandard sowie zur Bauphysik,

• Ggf. Beschreibung der gebäudetechnischen Anlagen einschließlich der Sanitärobjekte, der Armaturen, der Elektroanlage, der

Installationen, der Informationstechnologie und der Außenanlagen.

Die vorvertragliche Baubeschreibung und der Inhalt

des Vertrages

(40)

WPAW-V09-40

• Eine weitere Besonderheit des Verbraucherbauvertrages besteht darin, das der Verbraucher (und nur dieser) den Vertragsabschluss

widerrufen kann (§ 355 BGB). Dieser erfolgt durch Erklärung des

Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer, eine Begründung ist nicht erforderlich.

• Der Gesetzgeber schließt mit dem Widerruf beim

Verbraucherbauvertrag eine Schutzlücke, da Bauverträge nach

bisherigem Recht durch den Verbraucher nicht widerrufen werden konnten.

• Eine Ausnahme stellen notariell beurkundete Verträge dar, wie z.B.

Bauträgerverträge.

• Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Vertragsabschluss, jedoch beginnt die Frist nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher

ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt hat.

Das Widerrufsrecht des Verbrauchers

(41)

Für die Belehrung stellt der Gesetzgeber ein Muster zur Verfügung, das der Unternehmer verwenden soll (Anlage 10 zu Art. 249 §3 EGBGB)

Das Widerrufsrecht des Verbrauchers

Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Sie beginnt nicht zu laufen, bevor Sie diese Belehrung in Textform erhalten haben.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (*) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B.

Brief, Telefax oder E‐Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Erklärung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, unverzüglich zurückzuzahlen.

Sie müssen uns im Falle des Widerrufs alle Leistungen zurückgeben, die Sie bis zum Widerruf von uns erhalten haben. Ist die Rückgewähr einer Leistung ihrer Natur nach ausgeschlossen, lassen sich etwa verwendete Baumaterialien nicht ohne Zerstörung entfernen, müssen Sie Wertersatz dafür bezahlen.

(42)

WPAW-V09-42

• Bei nicht erfolgter oder nicht ordnungsgemäßer Belehrung erlischt das Widerrufsrecht spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsabschluss (§365e BGB).

• Die Rechtsfolgen des Widerrufs regelt der neu eingeführte § 357d BGB.

• Bereits nach Widerruf erbrachte Leistungen, können regelmäßig nicht zurückgewährt werden. In diesen Fällen schuldet der Verbraucher

Wertersatz auf Basis der vereinbarten Vergütung. Dies wird

insbesondere relevant, wenn der Widerruf recht spät erfolgt und keine ordentliche Belehrung erfolgt ist.

Das Widerrufsrecht des Verbrauchers

(43)

• § 650n BGB bestimmt, dass der Unternehmer dem Verbraucher die Unterlagen herauszugeben hat, die dieser zum Nachweis gegenüber Behörden oder ggf. Dritten benötigt.

• Rechtzeitig vor Beginn der Ausführung muss der Unternehmer diejenigen Planungsunterlagen erstellen und dem Verbraucher herausgeben, die dieser benötigt, um gegenüber Behörden den

Nachweis führen zu können, dass die Leistung unter Einhaltung der öffentlichen-rechtlichen Vorschriften ausgeführt werden wird.

• Die Regelung soll dem Verbraucher ermöglichen die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften durch einen sachverständigen Dritten schon während der Bauphase überprüfen zu lassen – um Schäden schon im Vorfeld zu verhindern.

Erstellung und Herausgabe von Unterlagen

(44)

WPAW-V09-44

• Spätestens mit der Fertigstellung des Werkes muss der Unternehmer diejenigen Unterlagen erstellen und dem Verbraucher herausgegeben, die dieser benötigt, um gegenüber Behörden den Nachweis führen zu können, dass die Leistung unter Einhaltung der einschlägigen

öffentlich-rechtlichen Vorschriften ausgeführt worden ist.

• Dies betrifft bspw. Nachweise im energetischen Bereich, die der Verbraucher Behörden vorlegen muss, etwa die

Unternehmererklärung nach § 26a ENEV.

• Dies gilt auch, wenn ein Dritter (z.B. Darlehensgeber) Nachweise für die Einhaltung bestimmter Bedingungen verlangt und wenn der

Unternehmer die berechtigte Erwartung des Verbrauchers geweckt hat, diese Bedingungen einzuhalten (§ 650n Abs. 3 BGB).

Erstellung und Herausgabe von Unterlagen

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