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klimaneutral natureoffice.com DE gedruckt Liebe Leserinnen und Leser, Editorial HERAUSGEBER REDAKTION

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145

HERAUSGEBER

Christian Barleon, Leiter Rechtsabteilung, BBBank eG, Karlsruhe Dr. Stephan Bausch, Rechtsanwalt, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Düsseldorf

Dr. Peter Clouth, Rechtsanwalt, CLOUTH & PARTNER RECHTSANWÄLTE, Frankfurt/M.

Dr. Hervé Edelmann, Rechtsanwalt, Thümmel, Schütze & Partner, Stuttgart Dr. Jürgen Ellenberger, Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof, XI. Zivilsenat, Karlsruhe

Michael Fischer, Abteilungsdirektor Sicherheiten, DZ BANK AG, Frankfurt/M.

Thomas O. Günther, LL.M. oec, Chefsyndikus Volksbank Bonn Rhein-Sieg eG, Bonn

Stefan Kern, Stv. Mitglied des Vorstands, Leiter Marktfolge Passiv/Recht, Sparkasse Haslach-Zell, Haslach

Dr. Volker Kreuziger, Bereichsleiter Recht und Compliance, Bausparkasse Schwäbisch Hall AG, Schwäbisch Hall

Inci Metin, Rechtsabteilung, Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA), London

Dr. Bernd Müller-Christmann, Vorsitzender Richter, Oberlandesgericht Karlsruhe Rainer Pfau, Head of Regulatory Issues, Commerzbank AG

Dr. Kay Rothenhöfer, Rechtsabteilung, Deutsche Bank AG, Frankfurt/M.

Ulrich Schröer, Direktor und Leiter Stabsbereich Compliance, HSBC Trinkaus &

Burkhardt AG

Andreas Seuthe, Referatsleiter Laufende Aufsicht, Deutsche Bundesbank, Hauptverwaltung NRW

Michael Strötges, Bereichsleiter Recht, Sparkasse Rhein Neckar Nord, Mannheim Dr. Hanno Teuber, Rechtsabteilung, Commerzbank AG, Frankfurt/M.

REDAKTION

Sandra Leicht, Chefredakteurin Dr. Patrick Rösler, stellv. Chefredakteur Janin Stärker, stellv. Chefredakteurin Dr. Christian Göbes

Frank Sator Marcus Michel Michael Helfer Thomas Göhrig Jürgen Blatz Jörg Wehmeyer Björn Wehling Sabine Warner Peter Keller Jörg Thorwarth

Liebe Leserinnen und Leser,

mit wachsender Aufgaben- aber auch Haftungs- fülle des Aufsichtsrats stellt sich die Frage, ob die Mitglieder dieses Kontrollgremiums als wesentliche Funktionsadressaten einer guten Corporate Gover- nance nicht eine (noch) gewichtigere Rolle im ope- rationellen Risikomanagement des Unternehmens

spielen müssen. Mit der Umsetzung der CRD IV Richtlinie in den §§ 25d und 36 KWG, aber auch in den MaRisk und MaComp wird die Position des Aufsichtsrats von Banken im Kontext eines wirksamen Risikoma- nagements konkretisiert.

Aufsichts- und Verwaltungsräte können ihre Aufgabe nur dann effizient erledigen, wenn sie u. a. über Sachkunde und Zeit verfügen, die erfor- derlich sind, in der Komplexität eines Kreditinstituts dessen Vorstand umfassend überwachen zu können. Wo das Aktiengesetz noch bei mind.

einem AR-Mitglied ausreichende Sachkunde in der Rechnungslegung fordert (§ 100 V), gehen die Anforderungen an das Kontrollgremium einer Bank weiter: die Mitglieder des Aufsichtsrats müssten nach Auf- fassung der BaFin „in der Lage sein, die von den Unternehmen getä- tigten Geschäfte zu verstehen, deren Risiken zu beurteilen und nöti- genfalls Änderungen in der Geschäftsführung durchzusetzen“. Diese Sachkunde kann sich aus der Vortätigkeit ergeben, aber auch laufend durch Fort- und Weiterbildung erlangt werden. Aufsichtsräte müssen sicherstellen, ihre Entscheidungen stets auf der Basis eines aktuellen Informationsstands treffen zu können.

Die zuverlässige Information über alle risikorelevanten Vorgänge in der Bank ist also für die Tätigkeit des Kontrollgremiums unerlässlich: Der bereits im Rahmen der principal-agent-Theorie thematisierten Infor- mationsasymmetrie kann nur durch eine sachgerechte Versorgung des Aufsichtsrats begegnet werden. Unter Wahrung der Trennung zwi- schen Unternehmensführung und -kontrolle hat dies in der Aktienge- sellschaft grundsätzlich über den Vorstand zu erfolgen, aber nicht pro- aktiv durch den Aufsichtsrat unter Umgehung des Vorstands. Allein die MaRisk eröffnen in AT 4.4.3 Ziff. 2 S. 3 dem Aufsichtsrat die Möglich- keit, unmittelbar Auskünfte bei der Internen Revision zu erhalten, jen- seits des „Informationsweitergabemonopols“ der Geschäftsleitung. Der Aufsichtsratsvorsitzende kann und soll somit – durchaus unter Einbe- ziehung der Geschäftsleitung – selbständig von der Internen Revision Informationen einfordern. Eine erste Lockerung des strengen dualis- tischen Trennungsprinzips. Ausgehend von dieser besonderen Befug- nis des Aufsichtsratsvorsitzenden muss darüber nachgedacht werden, dem Vorsitzenden des Kontrollgremiums, ggf. aber auch dem Prüfungs- und/oder Risikoausschuss, weitergehende Befugnisse einzuräumen. Es spricht wenig dagegen, diesem Kreis das Recht zu gewähren, proaktiv von Risikocontrolling und Compliance-Beauftragten Auskünfte einzu- fordern, um so die für eine effiziente Kontrolle erforderlichen Kennt- nisse zu erlangen. Solch eine Informationsgewinnung stellt noch keinen Eingriff in die unternehmerische Geschäftsführungsbefugnis des Vor- stands dar und damit auch noch keinen Verstoß gegen § 111 IV AktG.

Zudem: Wirksame Kontrolle benötigt ein gesundes Maß an vorsich- tigem Misstrauen, um gefährdende Risikosituationen frühzeitig erken- nen und vermeiden zu können.

Herzliche Grüße und viel Spaß bei der Lektüre

Ihre Prof. Dr. jur. Katja Gabius, HfWU Nürtingen/Geislingen

Prof. Dr. jur. Katja Gabius

klimaneutral

natureOffice.com | DE-559-546186

gedruckt

Editorial

CRP 07–08/2015

(2)

Impressum

Inhalt

148–153

BEITRÄGE

154

Verbraucherdarlehensgewährung:

Vorschläge für Kontrollhandlungen eines MaRisk-Compliance-Officers

Dr. Henning v. Sethe, Rechtsanwalt, Volksbank Ulm- Biberach eG

wDie Vergabe von Verbraucherdarlehen steht im ständigen Fokus von Verbraucherschutzver- bänden und rechtlicher Regulierung. Ein MaRisk- Compliance-Officer wird daher dieses Bankge- schäft in den Fokus seiner Aufmerksamkeit stel- len müssen, um seiner Aufgabe, auch Verbrau- cherinteressen wahren zu sollen, nachkommen zu können. In diesem Beitrag werden Vorschläge für Kontrollhandlungen unterbreitet.

160

Unwirksame Bearbeitungsentgeltklau- seln: Verjährung von Rückforderungs- ansprüchen

Dr. Bernd Müller-Christmann, Oberlandesgericht Karlsruhe

wMit dem mit Spannung erwarteten Urteil zur Verjährung von Rückforderungsansprüchen bei unwirksamen Bearbeitungsentgeltklauseln hat der XI. Zivilsenat entschieden, dass die kennt- nisabhängige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB erst mit Schluss des Jahres 2011 zu laufen begonnen hat. Der Beitrag befasst sich kritisch mit dem Merkmal der Zumutbarkeit der Klageer- hebung als ungeschriebenem Tatbestandsmerk- mal der Verjährungsregelungen.

165

Kleinanlegerschutzgesetz: Gesetzliche und aufsichtsrechtliche Neuerungen

David Paal, Deutsche Bank AG

wNach einer kurzen Darstellung der Entwicklung sowie Sinn und Zweck des Kleinanlegerschutzge- setzes erläutert der Autor ausführlich die zentralen Neuerungen im Vermögensanlagengesetz sowie im Wertpapierhandelsrecht. Besondere Schwer- punkte bilden dabei neben den erweiterten Auf- gaben und Rechten der BaFin die neuen Vorga- ben zum Widerrufsrecht des Anlegers, die Pros- pekt- und Veröffentlichungspflichten sowie die Besonderheiten des neuen Vermögensanlagen- informationsblatts.

AKTUELL

148

AGB-Sparkassen: Klausel zum ordentlichen Kündigungsrecht ist unwirksam

Basel III gescheitert? Finanzbranche droht erneuter Umbruch

149

Neue Geldwäsche-Richtlinie – Gegen Steuervergehen und Terrorfinanzierung

150

Baufinanzierung: Filialisten sind auf Filialberatung fixiert

Vor dem Hintergrund schrumpfender Gewinne stehen euro päische Banken vor einer Konsolidierungswelle

151

MiFID II: Zwei Drittel der Banken

schieben Umsetzung vor sich her EZB-Projekt: Europäische Wertpapier-Plattform startet mit Pannen

152

Keine Verjährungshemmung durch Mustergüteanträge

Inhalt

CompRechtsPraktiker

● BANKRECHT

● BANKAUFSICHT

● COMPLIANCE

www.CompRechtsPraktiker.de Redaktion@FC-Heidelberg.de Titelfoto

© Pakhnyushchyy - depositphotos.com ISSN 2198-0624

Redaktion

Sandra Leicht, Chefredakteurin Dr. Patrick Rösler, stellv. Chefredakteur Janin Stärker, stellv. Chefredakteurin Dr. Christian Göbes, Frank Sator, Marcus Michel, Michael Helfer,

Thomas Göhrig, Jürgen Blatz, Jörg Wehmeyer, Björn Wehling, Sabine Warner,

Peter Keller, Jörg Thorwarth

Koordination/Korrektorat Janin.Staerker@FC-Heidelberg.de Sponsoring/Anzeigenleitung Annabell.Jahn@FC-Heidelberg.de Leiterin Kunden-/Aboservice Annabell.Jahn@FC-Heidelberg.de Rezensionen

Miriam.Luell@FC-Heidelberg.de Produktionsleitung

Janin.Staerker@FC-Heidelberg.de

148-152 154 - 192

BEITRÄGE

(3)

147

CRP 03–04/2015 CRP 03–04/2015CRP 07–08/2015 147

Vorschau

Datenschutznormen: Wirtschaftliche Risiken bei Verstößen

Dr. Ulrich Hallermann, Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB)

wBanken müssen die geltenden Datenschutz- normen beachten, da rechtswidrige Handlungen zu einem Verfahren durch die Ermittlungsbehör- den bzw. Schadensersatzansprüchen der Betroffe- nen führen können. Der Beitrag beschäftigt sich im Schwerpunkt damit, welche wirtschaftlichen Risiken bei Ver stößen gegen Datenschutznormen bestehen und wie diese verhindert werden können.

MaRisk Compliance-Funktion: Integration in das Risikomanagementsystem der Bank Patrick Heil, Volksbank Breisgau Nord eG, Emmendingen

wSeit der letzten MaRisk Novelle sind die Kredit- institute in Deutschland verpflichtet, eine umfas- sende Compliance-Organisation zu etablieren. Der Beitrag verschafft einen Überblick über die Aufga- ben der Compliance-Funktion und erläutert, welche Gründe für die organisatorische Ansiedlung dieser MaRisk Compliance-Funktion im Risikomanagement der Bank sprechen.

Prüfung von Beratungsprotokollen nach WpHG: Auswirkungen auf die Arbeit des Compliance-Beauftragten

Markus Hoß, Westerwald Bank eG, Volks- und Raiffeisen bank I Anette Neitzert, AWADO Deutsche Audit GmbH

wPrüfung von Beratungsprotokollen nach WpHG – Welche Anforderungen ergeben sich aus § 34 Abs. 2a WpHG und wie wirken sich diese auf die Arbeit des Compliance-Beauftragten aus? Welche Rechtsnormen sind maßgeblich und tangieren die Überwachungshandlungen der Compliance-Funk- tion? Wie wirken sich Kontroll- oder Prüfungsfest- stellungen in Beratungsprotokollen aus?

172

MaRisk AT 4.4.2: Neues von der Geldwäschefront

Elmar Scholz, Sparkasse am Niederrhein

wGeldwäsche-/Betrugsbekämpfung ist ein – wesentliches – Compliance-Thema. Somit ist auch dieses durch stetige Veränderungen bzw.

Erweiterungen geprägt, nicht zuletzt getrieben durch die FATF. Im Hinblick auf die Vorgehenswei- sen der Täter allerdings mehr als sinnvoll.

179

Direkt-Marketing: Datenschutz und wett bewerbsrechtliche Anforderungen

David Seiler, Kanzlei Rechtsanwälte Kelleners &

Albert, Cottbus

wDatenschutz-Compliance ist gerade bei Direkt- marketingmaßnahmen von erheblicher wirtschaft- licher Bedeutung, wie ein aktueller Bußgeldfall i. H. v. 1,3 Mio. € zeigt. Daher sollten Marketing- maßnahmen bereits im Vorfeld rechtlich und aus Datenschutzsicht begleitet und nicht den Marke- tingfachleuten alleine überlassen werden, um Repu- tationsschäden, Bußgelder von Aufsichtsbehör- den, Abmahnungen von Mitbewerbern oder Unter- lassungsklagen von Verbraucherschutzverbänden möglichst zu vermeiden.

184

FinaV: Vermeidung typischer Melde- fehler im Basismeldewesen

Dr. Svend Reuse, Stadtsparkasse Remscheid wDie FinaV gilt im Rahmen des Basismeldewe- sens bereits seit dem 01.01.2014. Mittlerweile sind schon einige Meldungen – auch über den Jahres- wechsel – durchgeführt worden, so dass Knack- punkte in den Meldungen und typische Meldefeh- ler aufgetreten sind. Diese werden im vorliegen- den Beitrag aufgegriffen und mit Hinweisen für den sachgerechten Umgang in der Praxis versehen.

Demnächst im Heft

SatzSilberberg GmbH, Montafon.

www.SilberbergMontafon.at Druck

Senser Druck GmbH, Augsburg Preise

Jahresabonnement Inland: € 135.- zzgl. USt.

und € 10,20 Versand zzgl. USt. Erscheinungs- weise: 6x jährlich. Einzelheft: € 25 zzgl. USt., und € 1,70 Versand zzgl. USt. Abonnement- kündigung nur mit Frist von 4 Wochen vor Ende des Bezugszeitraums möglich.

Geschäftsführung Dr. Christian Göbes Frank Sator Dr. Patrick Rösler Marcus Michel Michael Helfer Thomas Göhrig

Sitz der Gesellschaft ist Heidelberg Amtsgericht Mannheim HRB Nr. 335598 Umsatz-Identifikationsnummer gemäß § 27a Umsatzsteuergesetz: DE 184391372

Firmenanschrift & inhaltliche Verantwortung Finanz Colloquium Heidelberg GmbH Plöck 32a 69117 Heidelberg Telefon: +49 6221 99898-0 E-Mail: info@FC-Heidelberg.de Internet: www.FC-Heidelberg.de Der CompRechtsPraktiker wird auf FSC-zertifiziertem Papier produziert.

154 - 192

SERVICE

191

CompRechtsPartner

192

Rezensionen

(4)

Aktuell

Vorstand, Konto, Compliance

AGB-Sparkassen: Klausel zum ordentlichen Kündigungsrecht ist unwirksam

w Der Bundesgerichtshof hat mit Urt. v.

05.05.2015 (AZ: XI ZR 214/14) die Unwirk- samkeit der Klausel zum ordentlichen Kün- digungsrecht in Nr. 26 Abs. 1 AGB Sparkas- sen festgestellt. Kern der Urteilsgründe ist, dass sich die Sparkassen damit ein Recht zur ordentlichen Kündigung einräumen, ohne klarzustellen, dass eine Kündigung nur aus sachgerechten Gründen zulässig ist.

Denn Sparkassen sind als öffentlich-recht- liche Anstalten direkt grundrechtsgebun- den, so dass sie nach Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit § 134 BGB den Zugang zu ihren Einrichtungen nicht ohne sachgerech- ten Grund willkürlich einschränken dürfen.

Da die Formulierung: „Soweit keine zwin- genden Vorschriften entgegenstehen, …“

nicht klar und verständlich zum Ausdruck bringt, dass die Sparkasse nur bei Vorlie- gen eines sachgerechten Grunds kündi- gen darf, verstößt die Klausel gegen das Transparenzgebot.

Die Sparkassenverbände haben unmit- telbar nach Verkündung des Urteils eine Version der AGB herausgebracht, bei der die Klausel gestrichen ist. Nur noch diese Streichversion sollte verwendet werden, um die Gefahr möglicher Abmahnungen zu beseitigen.

Das Urteil wirkt sich nicht in den Fällen außerordentlicher Kündigungen, z. B.

wegen Verschlechterung der wirtschaft- lichen Verhältnisse, aus. Wenn aber Konto- verträge mit Kunden, die z. B. Mitglieder unliebsamer politischer Parteien sind, oder bei denen polizeiliche Ermittlungen, etwa wegen des Verdachts auf (Internet-) Betrügereien, laufen, ist den Sparkassen mit Wegfall dieser Klausel die ordent- liche Kündigung gegenwärtig de facto verwehrt. Gerade in den Fällen des Ver- dachts auf strafrechtliche Aktivitäten gegen den Kunden (Geldwäsche, Hehle- rei, Betrug, usw.), in denen bislang gerade

Compliance- bzw. Geldwäschebeauftragte die ordentliche Kündigung ohne Angabe von Gründen empfohlen haben, stehen die Sparkassen aktuell vor einem erheb- lichen Problem: Wie sollen sie sich nun am besten verhalten, wenn sie einerseits konkrete Hinweise auf strafbare Handlun- gen des Kunden durch die Staatsanwalt- schaft erhalten, gleichzeitig aber gebeten werden, den Kunden darüber und über die laufenden Ermittlungen nicht zu informie- ren? Es bleibt ihnen bis zur Vereinbarung einer neuen, wirksamen AGB-Klausel der- zeit wohl nur übrig, jeden einzelnen solcher Fälle nach Kosten-/Nutzen-/Risikogesichts- punkten abzuwägen und zu prüfen, ob ein Grund zur außerordentlichen Kündigung vorliegt.

Ob diese Rechtsprechung auch auf Geschäftsbanken auszuweiten ist, die zwar keiner Grundrechtsbindung unter- liegen, aber i. d. R. eine Selbstverpflich- tungserklärung abgegeben haben, wonach sie für jeden (Privat-)Kunden Konten zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs ein- richten, bleibt abzuwarten. £

Jörg Wehmeyer, Rechtsanwalt/Bankkauf- mann, Bereichsleiter Sani/InsO/Abwick- lung, Finanz Colloquium Heidelberg

Vorstand, Aufsicht

Basel III gescheitert? Finanz- branche droht erneuter Umbruch

w Nach der Einführung der Basel III-Stan- dards und der Neuordnung der europä- ischen Bankenaufsicht im Jahr 2014 sind die Folgen für den österreichischen Finanz- markt auch noch im ersten Quartal 2015 deutlich spürbar. Noch bevor die Aus- wirkungen auf die Realwirtschaft unter- sucht und beurteilt werden können, planen der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht sowie europäische Institutionen bereits weitere einschneidende Änderungen für die Finanzbranche, die in Fachkreisen bereits als „Basel IV“ bezeichnet werden.

Dazu zählen v. a. neue Messmethoden für das Kreditrisiko, das Marktrisiko und das operationelle Risiko, die in Summe wohl abermals erhöhte Eigenkapital-Anforde-

rungen bedeuten. Aus Sicht von Deloitte wird „Basel IV“ daher weitreichende Aus- wirkungen auf die Finanzbranche, aber – mehr noch als Basel III – auch auf die Industrie haben.

Nur rund ein Jahr nach Inkrafttreten von Basel III werden wesentliche Vorschriften der drei Säulen des Basler Papiers teil- weise komplett überarbeitet und erwei- tert. In Säule I werden generell die Eigen- kapitalanforderungen geregelt und der banken aufsichtsrechtliche Eigenmittel- begriff festgelegt. Erklärtes Ziel der Neu- regelung in diesem Bereich ist es, die Risiko- s ensitivität zu erhöhen und international vergleichbare Kapitalanforderungen zu schaffen. In der Säule II ist das Überprü- fungsverfahren durch die Bankenaufsicht geregelt und Säule III enthält Offenlegungs- anforderungen.

Die bevorstehenden Änderungen in diesen beiden Bereichen zielen somit auf eine Ver- besserung der internen Risikomessung und Governance-Prozesse sowie eine höhere Transparenz ab. Insgesamt lässt sich laut Deloitte in regulatorischer Hinsicht der Trend beobachten, noch stärker als bisher in die Entscheidungsbefugnisse des Vor- stands und der Eigentümer von Banken ein- zugreifen. Die substanziellen Änderungen, die von Seiten der europäischen Banken- aufsicht aktuell geplant sind, lassen vermu- ten, dass die bisherigen Basel-Regelungen nicht den gewünschten Effekt erzielt haben, so ein Partner und FSI Country Leader von Deloitte Österreich.

Sowohl die Überarbeitung des Standard- ansatzes für das Kreditrisiko als auch die Erweiterung des Überprüfungsprozesses der Bankenaufsicht haben große Aus- wirkungen auf die Kapitalplanung, das Geschäftsmodell und die Rentabilität von Banken. Für das Management der Finanz- institute steht v. a. auch ihre Souveräni- tät am Spiel. Neben der Einführung eines weiteren umfassenden Regelwerks steht den Instituten insbesondere die kritische Überarbeitung des Geschäftsmodells bevor.

Die vorgeschlagene Risikogewichtung von Instituten, Unternehmen und Beteiligungen primär auf Basis vordefinierter Risikotrei-

(5)

Aktuell

149

CRP 07–08/2015

ber erfordert umfassende Anpassungsmaß- nahmen, fasst ein Partner und FSI Country Leader von Deloitte Österreich zusammen und empfiehlt auch Unternehmen außer- halb der Finanzbranche, sich frühzeitig auf Basel IV vorzubereiten. Die meisten Ände- rungen werden voraussichtlich 2017 in Kraft treten. Banken und Unternehmen sollten aber bereits jetzt die Entwicklungen bei der langfristigen Kreditvergabe im Auge behalten und prüfen, da sonst die Gefahr der Ertragsfalle droht.

Die Finanzindustrie befürchtet v. a. aber- mals erhöhte Eigenmittelanforderungen sowie die vollständige Eliminierung exter- ner Ratings bei der Berechnung der Eigen- mittelanforderungen. Kritisch werden v. a.

die höhere Risikogewichtung, die Ein- schränkung der anrechenbaren Maßnah- men zur Kreditrisikominimierung und die Erhöhung der Bewertungsabschläge bei Kreditsicherheiten gesehen. Weiter gehen Banken davon aus, dass künftig bei der Kre- ditvergabe bzw. der Risikobewertung die Unterschiede zwischen den einzelnen Bran- chen zu wenig berücksichtigt werden. Aus Sicht der Industrie würde die Kreditbewer- tung zusätzlich durch die eingeschränkte Verfügbarkeit von Daten erschwert werden.

In Summe besteht somit die Gefahr, dass die zusätzlichen Kosten für die Finanzin- stitute die Kreditklemme weiter verstärken und die Investitionsbereitschaft am Stand- ort Österreich gehemmt wird.

Die Überarbeitung des Standardansatzes hat für Finanzinstitute sowohl aus Kreditge- ber- als auch aus Kreditnehmersicht erheb- liche Auswirkungen. Verglichen mit aktu- ellen gesetzlichen Vorgaben werden die anzuwendenden Risikogewichte und ent- sprechende Kapitalkosten besonders für jene Kredite erhöht, die an Banken verge- ben werden.

Dies betrifft insbesondere kleine und mittelgroße Kreditinstitute, die über kein externes Rating einer anerkannten Rating- Agentur verfügen und somit bis dato alter- nativ auf Basis eines Länder-Ratings beur- teilt wurden. Die gem. überarbeitetem Ansatz heranzuziehenden Indikatoren werden grundsätzlich von Instituten jeg-

licher Größe berechnet und veröffentlicht, wodurch die bisherige Abhängigkeit von externen Ratings und somit auch die alter- native Anwendung des meist mit gerin- geren Kapitalkosten verbundenen Sitz- staaten-Ratings eliminiert wird, erläutert ein Partner und FSI Country Leader von Deloitte Österreich. Auch im Bereich der Unternehmerkredite spielt die Größe eine wesentliche Rolle. So haben Analy- sen gezeigt, dass große, an Börsen notierte Unternehmen künftig geringere Kapital- kosten verursachen, während für kleine und mittelgroße Unternehmen von stag- nierenden bzw. leicht steigenden Kapital- kosten auszugehen ist.

Ein neuer Standardansatz für das Kredit- risiko soll v. a. die bisher mangelnde Risiko- sensitivität steigern und die hohe Abhän- gigkeit von externen Ratings senken.

Weitere Schwächen des aktuellen Stan- dardansatzes sind eine veraltete Bewer- tung der Risikogewichtung, die unter- schiedlichen nationalen Wahlrechte sowie die hohe Komplexität von Techniken, die Kreditrisiken minimieren. Folgende Stan- dards sollen nun eingeführt werden:

ƒ

ƒ Wesentliche Risikogewichte sollen künftig anhand von „Risikotreibern“

und nicht mehr anhand von externen Ratings bestimmt werden.

ƒ

ƒ Geänderte Forderungsklassen-Abgren- zungen sollen eine risikosensitivere Ausgestaltung und bessere Vergleich- barkeit ermöglichen.

ƒ

ƒ Weitgehende Beseitigung von natio- nalen Wahlrechten, Unklarheiten und komplexen kreditrisikomindernden Techniken. £

Vorstand, Compliance

Neue Geldwäsche-Richtlinie – Gegen Steuervergehen und Terrorfinanzierung

w Laut Pressmitteilung des EU-Parlaments vom 20.05.2015 sollen die End eigentümer von Unternehmen und Trusts in öffent- liche EU-Register aufgenommen werden, die Behörden und Personen mit „berech- tigtem Interesse“, wie z. B. investigative

Journalisten, einsehen dürfen. Einer ent- sprechenden Vereinbarung mit dem Rat haben die Abgeordneten am 20.05.2015 zugestimmt. Mit dieser neuen Anti-Geld- wäsche-Richtlinie sollen Terrorismusfinan- zierung und Steuerstraftaten wirksamer bekämpft werden.

Mit der 4. Anti-Geldwäsche-Richtlinie werden die EU-Mitglieder erstmals dazu verpflichtet, zentrale Register mit Anga- ben zu den Nutznießern („wirtschaftlich Berechtigte“) von Unternehmen, Trusts und anderen Rechtspersonen einzurichten. Die Abgeordneten konnten diese Vorschrift, die in dem ursprünglichen Vorschlag der Kommission nicht enthalten war, in den Ver- handlungen mit dem Rat erfolgreich durch- setzen. Der Gesetzentwurf enthält auch besondere Berichtspflichten für Banken, Rechnungs prüfer, Rechtsanwälte, Immo- bilienmakler oder Spielcasinos (u. a.) hin- sichtlich „verdächtiger Transaktionen“ ihrer Kunden.

Die zentralen Register müssen für die zuständigen Behörden und die zentra- len Meldestellen, für „Verpflichtete“ (wie z. B. Banken im Rahmen der Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden) und alle Personen oder Organisationen, die ein „berechtigtes Interesse“ nachweisen können (kann allerdings einer Online-Regis- trierung und der Zahlung einer Gebühr unterliegen), ohne Einschränkung zugäng- lich sein.

Um Zugang zu einem Register zu erhalten, muss eine Person oder Organisation (z. B.

investigative Journalisten oder Nichtregie- rungsorganisationen) ein legitimes Inte- resse im Zusammenhang mit Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und damit zusam- menhängende Vortaten – wie Be stechung, Steuerstraftaten und Betrug – nachwei- sen können.

Diese Personen oder Organisationen haben Zugang mind. zum Namen, Monat und Jahr der Geburt, der Staatsangehörigkeit und dem Wohnsitzland des wirtschaftlichen Eigentümers sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses. Auf der Grund- lage „einer Einzelfallprüfung unter außerge-

(6)

Aktuell

wöhnlichen Umständen“ kann der Zugang zu den Informationen verwehrt werden. Im Fall von Trusts bleiben die Informationen eines Zentralregisters den Behörden und den „Verpflichteten“ vorbehalten.

Der Text enthält auch klarere Regeln bezüglich „politisch exponierter“ Per- sonen, bei denen aufgrund der Ämter, die sie bekleiden, ein erhöhtes Korruptions- risiko besteht, wie z. B. Staats- und Regie- rungschefs, Regierungsmitglieder, hohe Richter, Parlamentsabgeordnete sowie ihre Familienmitglieder. Bei risikoreichen Geschäftsbeziehungen mit erwähnten Per- sonen können angemessene Maßnahmen ergriffen werden, um die Herkunft des Ver- mögens und der eingesetzten Gelder zu bestimmen. Die Abgeordneten haben auch über die „Geldtransfer-Verordnung“ abge- stimmt, mit der die Rückverfolgbarkeit von Zahlern und Empfängern sowie ihrer Ver- mögenswerte verbessert werden soll.

Die Mitgliedstaaten müssen die Geld- wäsche-Richtlinie binnen zwei Jahren in nationales Recht umsetzen. Die Geldtrans- fer-Verordnung tritt 20 Tage nach der Ver- öffentlichung im Amtsblatt der EU in allen Mitgliedstaaten in Kraft.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des EU-Parlaments. £

Vorstand, Kredit

Baufinanzierung: Filialisten sind auf Filialberatung fixiert

w Nicht alle Baufinanzierer sind am Tele- fon auskunftsfreudig. Während das Telefon für reine Onliner ein bedeutendes Distri- butionsmittel ist, lehnen einige Filialisten telefonische Auskünfte aufgrund der Pro- duktkomplexität ab. Laut der „Marketing- Mix-Analyse Baufinanzierung 2015“ ver- deutlichen mehr als 33 Pressemeldungen pro Woche zum Thema Baufinanzierung die aktuelle Relevanz dieses Produkts.

Zehn untersuchte Baufinanzierer offerie- ren zwischen zwei und 13 unterschiedliche Immobilienfinanzierungsprodukte: Baufi- nanzierung, Wohn-Riester-Darlehen, KfW-

Darlehen, Zwischenkredite, Anschlussfinan- zierungen oder Modernisierungskredite.

Die beiden Vermittler Interhyp und Dr. Klein präsentieren hier das breiteste Angebot.

Die Kredithöhe der Baufinanzierungspro- dukte fängt mehrheitlich bei 50.000 € an.

PSD-Banken und Sparda-Banken bieten Kredite ab 10.000 bzw. 25.000 €. Sonder- tilgungen werden unterschiedlich gehand- habt, mehrheitlich werden bis zu fünf Prozent pro Jahr gewährt.

Die Hotline-Betriebszeiten der Anbieter variieren zwischen 50 und 168 Stunden pro Woche. Interessant ist, dass teilweise gerade Banken mit kürzeren Betriebs- zeiten durch eine bessere Antwortquali- tät bei Testanrufen punkten. Während drei Anbieter am Telefon erstklassig beraten, beantworten einige Filialisten die gestell- ten Fragen nicht. Sie bestehen aufgrund des komplexen Produkts auf einen Bera- tungstermin vor Ort. Bei Mailanfragen über- zeugt allein Interhyp mit einer guten Ant- wortqualität, die übrigen Baufinanzierer zeigen hier deutliches Potenzial.

In Suchmaschinen und Vergleichsportalen sind Dr. Klein, ING-DiBa und Interhyp mit guten Platzierungen vertreten. Eine starke Präsenz zeigen die Sparkassen in Suchma- schinen. Commerzbank, ING-DiBa und Interhyp verzeichnen in Vergleichsportalen neben der Vielzahl genutzter Portale auch eine hohe Anzahl an Top 10-Platzierungen.

Die übrigen Anbieter sind nur in weniger als jedem dritten der 42 untersuchten Ver- gleichsportale zu finden.

Die zehn Baufinanzierer haben innerhalb eines Jahres insgesamt knapp 32 Mio. € für mediale Werbung aufgewendet. Gewor- ben wird dabei in Zeitungen, Zeitschrif- ten und TV. Im Verlauf eines Jahres ver- öffentlichten sieben der zehn Anbieter insgesamt 70 Pressemitteilungen zu Bau- finanzierungsthemen. In der Pressereso- nanz dazu erschienen 1.748 Pressemel- dungen, in denen mind. einer der zehn Anbieter genannt wurde. Diese enorme Flut von mehr als 33 Meldungen pro Woche verdeutlicht die aktuelle Relevanz dieses Bankprodukts. £

Vorstand, Aufsicht

Vor dem Hintergrund schrump- fender Gewinne stehen euro- päische Banken vor einer Konsolidierungswelle

w Europäische Banken reagierten auf die strengere Regulierung – insbesondere Basel III – mit der Veräußerung von Ver- mögenswerten und der Verringerung ihrer Bilanzsummen. Allerdings gingen die Verringerung der Bilanzen und Risikoak- tiva (RWA) nicht mit vergleichbar sinken- den Kosten einher, was für viele Banken schrumpfende Erträge zur Folge hatte.

Das ist das Ergebnis einer Studie des Bea- ringPoint Institute, für die Daten von 156 europäischen Banken ausgewertet wurden.

Demnach reduzierten europaweit betrach- tet Banken seit 2011 ihr Gesamtvermögen durchschnittlich um 11,2 %, schneller als ihre Risikoaktiva. Laut Studie halten des- halb Finanzinstitute einen immer größer werdenden prozentualen Anteil an Risiko- aktiva – eine kontraproduktive Entwicklung.

Im Gesamtbild bedeutet das eine gerin- gere Vermögensbasis, wodurch die betrof- fenen Banken weniger Möglichkeiten haben, Erträge zu generieren und Bedro- hungen durch Wettbewerber wie „Digital- first“-Akteure oder konzerneigene Banken abzuwehren. So haben inzwischen viele Unternehmen eigene Banken etabliert, um ihren Kunden Finanzierungsmodelle anzubieten, darunter Autohersteller wie VW, BMW, Daimler und Toyota, aber auch andere Marktteilnehmer wie z. B. das Hoch- technologieunternehmen Trumpf. Dabei sind Erträge nur die eine Seite. Eine zuneh- mende Verschlankung sollte die Profit a- bilität steigern – der BearingPoint-Studie zufolge aber steigen die Betriebskosten in Relation zu den Risikoaktiva.

Die Studienautoren, beide Partner bei BearingPoint, schreiben einen Großteil davon Personal aufwendungen zu, die nicht analog zur Reduzierung des Vermö- gens sanken. Zwischen 2010 und 2013 reduzierten Großbanken Personalaus- gaben im Durchschnitt um 5,2 %, kleine Banken um 1,6 % und mittelgroße um

(7)

Aktuell

151

CRP 07–08/2015

zwei Prozent. Steigende Allgemein- und Verwaltungskosten verschärfen die Lage.

Für mittelgroße Banken stiegen diese zwi- schen 2010 und 2013 um 9,5 % und für Großbanken um fünf Prozent im selben Zeitraum; nur für kleine Banken blieb das Niveau der Allgemein- und Verwaltungs- kosten unverändert.

Hinsichtlich der Cost-Income-Ratio (CIR) – einem guten Indikator für die Bemü- hungen der Banken, Renditen relativ zu den Kosten zu erzielen – zeigt die Studie, dass die durchschnittlichen Betriebs kosten insgesamt stagnierten und lediglich um 0,01 % sanken. Der Druck auf Banken und die Aufwand-Ertrags-Balance wächst dadurch massiv. Einer der Gründe dafür liegt laut Studie darin, dass eine Veräuße- rung von Kreditportfolios schnell durchge- führt werden kann, während eine Senkung der damit verbundenen Kosten zeitaufwen- diger ist. Wird die CIR der Bankengröße zugeordnet, standen 2013 kleine Banken bei 56,5 %, mittlere bei 50,7 % und Groß- banken bei 57,3 %.

Es bleibt noch ein kleines Zeitfenster, die Situation zum Positiven zu wenden. Banken müssen ihre Prozesse noch stärker auto- matisieren, Kooperationen zwischen den Abteilungen ausbauen, Betriebs kosten senken und ihre Geschäftsmodelle moder- nisieren. Bankvorstände dürfen dabei den Fokus nicht mehr nur auf Compliance- Anforderungen legen, sondern müssen zusätzlich neue Gewinn-Quellen erschlie- ßen, rät einer der Studienautoren. £

Vorstand, Anlage, Aufsicht, Compliance

MiFID II: Zwei Drittel der Banken schieben Umsetzung vor sich her

w Deutsche Banken treten bei der Umset- zung der MiFID II-Richtlinie (Markets in Financial Instruments Directive) auf der Stelle. Zwei von drei Instituten stehen noch nicht mal in den Startlöchern, um die Anforderungen bis 2017 pünktlich umzusetzen. Aktuell liegt die „MiFID II Readiness“ der Institute bei sieben statt der anvisierten 30 %. Ein Grund für die Ver-

zögerungen: Kurzfristig durch die Aufsicht bekanntgegebene Änderungen an der Richtlinie, die für die Umsetzung bereits reservierte Kapazitäten binden. Das zeigt die zweite Aufl. der Bankenstudie „MiFID II Readiness Index“ der Unternehmensbe- ratung PPI AG.

Zuletzt hat die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) Kon- sultationen im Umfang von mehr als 2.000 Seiten veröffentlicht. Zudem hat der deut- sche Gesetzgeber mit eigenen Initiati- ven wie dem Honorarberatungsgesetz den MiFID II-Regeln vorgegriffen. Viele Banken sind daher gezwungen, die regu- latorischen Auswirkungen auf das eigene Geschäftsmodell immer wieder neu zu bewerten. Die Branche befindet sich der- zeit in einer Phase ständiger Unsicherheit, so ein Experte für Banken-Compliance bei PPI. Zwar hat die ESMA eine technische Umsetzungsempfehlung zu MiFID II vorge- legt. Doch die Institute können sich darauf nur bedingt verlassen, da die Europäische Kommission diese bis Ende 2015 anpas- sen lassen kann. Alleingänge auf natio- naler Ebene bremsen eine koordinierte Umsetzung bei international ausgerich- teten Banken zusätzlich aus.

Der Markt gerät jedoch langsam in Bewe- gung, da v. a. neue Dokumentations- und Aufzeichnungspflichten für erheblichen Mehraufwand im Bankenvertrieb sorgen werden. Zwei von drei Instituten befürch- ten hohe oder sehr hohe Folgekosten durch die neuen Anforderungen bei Beratungs- und Telefonprotokollen. Zum Vergleich: Vor einem halben Jahr lag dieser Wert noch zehn Prozentpunkte niedriger.

Das Urteil über die Einführung von neuen Produkten und Finanzinstrumenten fällt ähnlich aus. 54 % rechnen in diesem Bereich mit einem höheren finanziellen Aufwand durch die künftig zu berücksichtigenden Auflagen. Der Marktdruck nimmt überpro- portional zu, da sich die MiFID II-Regeln auch auf gerade erst entwickelte Vertriebs- strategien der Banken auswirken, so der Experte. Digitale Angebote wie Online- Anlageverwaltung und -Beratung stellen neue Herausforderungen an die IT, da alle

Prozesse durchgängig dokumentiert und Geschäftsabschlüsse für einen Zeitraum von mind. fünf Jahren sicher aufbewahrt werden müssen.

Insgesamt rechnet der Experte damit, dass sich das Produktportfolio deutscher Banken stark vereinfachen wird. Insbesondere der deutsche Gesetzgeber hat viele der mit MiFID II geplanten Anforderungen sogar übererfüllt. Zum Beispiel dürfen Honorar- berater grundsätzlich keine Zuwendungen mehr für den Verkauf bestimmter Produkte annehmen. MiFID II hingegen sieht vor, Vergünstigungen in diesem Bereich an die Kunden weiterzugeben. Aus dem Transpa- renzgebot ist ein Verbot geworden.

Dies bedeutet für Anleger möglicherweise spürbare Einschränkungen im Angebot auch bei an sich sinnvollen Finanzpro- dukten. Die Trennung der Deutschen Bank von der Postbank ist wohl das ein- dringlichste Zeichen dafür, dass sich der Markt wandelt, so der Experte. MiFID II stellt die Banken wie bislang noch keine andere Regulierung vor die Frage, welches Geschäft noch weiter betrieben werden soll, und welches nicht.

Vor diesem Hintergrund beginnt in vielen Banken die Suche nach neuen Geschäfts- feldern und Wettbewerbsvorteilen im Zuge der Umsetzung von MiFID II. Fast jedes fünfte Institut ist inzwischen davon über- zeugt, dass sich solche Chancen bieten.

Besonders positiv gestimmt zeigen sich Privat- und Geschäftsbanken. Mit 35 % liegt diese Institutsgruppe mit ihrer Einschät- zung deutlich vor Genossenschaftsbanken (14 %) und Sparkassen (elf Prozent). £

Anlage

EZB-Projekt: Europäische Wertpapier-Plattform startet mit Pannen

w Die von der Europäischen Zentralbank (EZB) initiierte einheitliche europäische Wertpapierabwicklungs-Plattform TAR- GET2-Securities (T2S) kämpft mit Proble- men. Die ersten Länder sollten eigentlich am 22.06.2015 an den Start gehen. Italien

(8)

Aktuell

als wichtigstes Land der ersten Welle wird nicht pünktlich dabei sein, sondern folgt erst zwei Monate später. Auch deutsche Marktteilnehmer sollten ihre Planungen vor diesem Hintergrund prüfen.

Noch ist die Wertpapier-Abwicklung in Europa überwiegend national geprägt.

Trotz einer Vielzahl von Zentralverwahrern funktioniert der europäische Wettbewerb in diesem Markt bisher nicht. T2S will das ändern: Die grenzüberschreitende Abwick- lung in Zentralbankgeld soll verbessert, die Fragmentierung des Markts überwun- den und der Wettbewerb gestärkt werden.

Damit will die EZB die Wertpapier-Abwick- lung für die Marktteilnehmer einfacher, effi- zienter und billiger machen.

Doch das seit 2008 laufende Mammutpro- jekt ist schwerer umzusetzen als geplant.

Italien schafft aufgrund von technischen Problemen den Start nicht rechtzeitig und wird nach derzeitiger Planung erst am 31.08.2015 dazu kommen. Damit können nur Griechenland, Rumänien, Malta und die Schweiz in einer ersten Phase pünkt- lich loslegen.

Zwar sollen nach derzeitigem Stand bei dem Projekt daraus keine weiteren Ver- zögerungen resultieren und Deutschland mit dem Zentralverwahrer Clearstream wie geplant mit der dritten Welle im September 2016 dazu kommen. Doch aus den aktu- ellen Problemen sollten auch die deutschen Banken und Wertpapierdienstleister lernen.

Die Testphasen sind kurz bemessen.

Wenn zusätzlich die Systeme nicht über die komplette Spanne wie geplant zur Ver- fügung stehen, werden die Testzeiträume weiter verkürzt. Eine Durchführung aller erforderlichen Testfälle wird somit zur Herausforderung, sagt ein Executive Con- sultant und T2S-Experte bei Cofinpro. Für die deutschen Marktteilnehmer heißt das: Sie benötigen automatisierte Test- techniken, sog. Regressionstests. Damit können sie in den zur Verfügung stehen- den Zeitfenstern alle fachlichen Konstel- lationen möglichst effizient testen und nach erkannten Abweichungen auch die Korrekturen überprüfen. £

Kredit, Anlage

Keine Verjährungshemmung durch Mustergüteanträge

w Laut Meldung des Bundesgerichtshofs hat dieser am 18.06.2015 entschieden, welche Anforderungen an Güteanträge zu stellen sind, die zur Hemmung der Verjäh- rung von Ansprüchen wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB führen. Den Klagen der geschä- digten Anleger lagen jeweils Mustergüte- anträge zugrunde, wie sie einem breiten Publikum von Rechtsanwälten zur Ver- fügung gestellt und in großer Zahl ver- wendet worden sind.

Die Kläger verlangen von dem beklag- ten Finanzdienstleistungsunternehmen unter dem Vorwurf der fehlerhaften Kapi- talanlageberatung Schadensersatz. Den Klagen liegen Beteiligungen an geschlos- senen Immobilienfonds aus den Jahren 1999 und 2001 zugrunde. Die Frist für die Verjährung der Schadensersatzansprü- che betrug gem. § 195 BGB a.F. zunächst 30 Jahre. Seit dem 01.01.2002 gilt gem.

Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB jedoch eine max. Verjährungsfrist von zehn Jahren, die hier mit Ablauf des 02.01.2012 (Montag) endete (§ 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB n.F.). Zum Zweck der Hemmung der Verjährung reichten die jeweiligen Kläger im Dezember 2011 Güteanträge bei einer Gütestelle in Freiburg/Breisgau ein.

Diese im Wesentlichen inhaltsgleichen Güteanträge gehen auf vorformulierte Mustergüteanträge zurück, die Anlegern von einer Anwaltskanzlei zur Verfügung gestellt worden waren. Dem Vernehmen nach haben mehrere tausend Anleger hiervon (oder von ähnlichen Musteranträ- gen) Gebrauch gemacht. Diese Fälle sind Gegenstand von laufenden Zivilprozes- sen in verschiedenen Gerichtsinstanzen.

Der Bundesgerichtshof hat jetzt entschie- den, dass Güteanträge in Anlageberatungs- fällen regelmäßig die konkrete Kapitalan- lage zu bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren) Beratungszeitraum anzugeben und den Hergang der Beratung

mind. im Groben zu umreißen haben; ferner ist das angestrebte Verfahrensziel zumin- dest soweit zu umschreiben, dass dem Gegner und der Gütestelle ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten For- derung möglich ist. Der Güteantrag muss für den Gegner erkennen lassen, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht werden soll, damit er prüfen kann, ob eine Verteidigung erfolgversprechend ist und ob er in das Güteverfahren eintreten möchte. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Güteantrag an die Gütestelle als neu- tralen Schlichter und Vermittler gerichtet wird und diese zur Wahrnehmung ihrer Funktion ausreichend über den Gegen- stand des Verfahrens informiert werden muss. Eine genaue Bezifferung der Forde- rung muss der Güteantrag seiner Funktion gem. demgegenüber grundsätzlich nicht enthalten.

Diesen Anforderungen genügen die ver- wendeten (Muster-)Güteanträge nicht.

Sie weisen keinen Bezug zum konkreten Beratungshergang in dem der Gütestelle vorgelegten Einzelfall auf und enthalten als individuelle Angaben lediglich die Namen der Kläger (als Anleger, Gläubi- ger und Antragsteller) sowie die Bezeich- nung des Anlagefonds; sie nennen weder die Zeichnungssumme noch den (unge- fähren) Beratungszeitraum noch andere die ge tätigte Anlage individualisierende Tatsa- chen. Auch das angestrebte Verfahrensziel wird in den Güteanträgen nicht ausrei- chend beschrieben. Die Größenordnung des jeweils geltend gemachten Anspruchs ist für die Beklagte (als Antragsgegnerin) nicht im Ansatz zu erkennen gewesen.

Folge hiervon ist, dass die Güteanträge nicht geeignet waren, die mit der Einrei- chung dieser Anträge bezweckte Hemmung der Verjährung herbeizuführen; die ver- folgten Schadensersatzforderungen sind daher mit Ablauf des 02.01.2012 und somit vor der späteren Klageerhebung verjährt und können nicht mehr durchgesetzt werden (§ 214 Abs. 1 BGB).

Damit erweist sich eine große Zahl derzeit laufender Klagen von Kapitalanlegern als unbegründet. £

(9)

Dr. Peter Balzer

SERNETZ SCHÄFER Rechtsanwälte, Düsseldorf

Julia Happel

Morgan Stanley Bank AG, Frankfurt am Main Dr. Friedrich Isenbart

Wilhelm Partnerschaft von Rechtsanwälten, Düsseldorf

Jan Kobbach

Commerzbank AG, Frankfurt am Main Dr. Anja Mayer

Wilhelm Partnerschaft von Rechts- anwälten, Düsseldorf

Hartmut Renz

Kaye Scholer LLP, Frankfurt am Main Götz Röhr

HSBC Trinkaus & Burkhardt AG, Düsseldorf Dr. Yorick Ruland

GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Köln Andreas Schmidt

Deutsche Börse AG, Eschborn Ulrich Schröer (Hrsg.)

HSBC Trinkaus & Burkhardt AG, Düsseldorf Julius Seiffert

Deutsche Bank AG, Frankfurt am Main Dr. Jochen Seitz

Mayer Brown LLP, Frankfurt am Main Lars-Fredrik Süss

Morgan Stanley Bank AG, Frankfurt am Main

Hanno Teuber (Hrsg.)

Commerzbank AG, Frankfurt am Main Dr. Uwe Trafkowski

UBS Deutschland AG, Frankfurt am Main Thiemo Walz

Commerzbank AG, Frankfurt am Main

Teuber/Schröer (Hrsg.)

MiFID II und MiFIR

Umsetzung in der Bankpraxis

Teuber/Schröer (Hrsg.)

MiFID II und MiFIR

Technischer Fortschritt, Lehren aus der Finanzmarktkrise und neue Regelungs- maximen waren Anlass für die EU, im Sommer 2014 – zehn Jahre nach der „Ur- MiFID“ – die neue Finanzmarktrichtlinie MiFID 2 und die zugehörige Verordnung MiFIR zu verabschieden. Bei Banken und Sparkassen stehen daher die Jahre 2015 und 2016 im Zeichen der Umsetzung und Einführung dieser neuen Vorga- ben. Das Buch greift die inhaltlichen Schwerpunkte der Neuregelungen auf und liefert wertvolle Analysen und Hinweise für die MiFID-Umsetzungsprojekte der Kreditwirtschaft. Die Durchführungsregelungen („Level 2-Regulierung“) werden bereits so weit wie möglich berücksichtigt.

Der Kreis der Autoren setzt sich aus erfahrenen Juristen zusammen, die vor allem in Banken oder in der Anwaltspraxis intensiv mit MiFID II/MiFIR-Themen betraut sind. Den inhaltlichen Schwerpunkt des Buches bildet daher eine praxisnahe Auf- bereitung der Verhaltenspflichten im Wertpapiervertrieb sowie der Entwicklungen zur Marktinfrastruktur.

978-3-943170-83-2

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ISBN: 978-3-943170-83-2 Umfang: ca. 400 Seiten Preis: € 119,–

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Fach-/Produktinformationen und Datenschutz

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‰Senden Sie mir bitte Fach- und Produktinformationen sowie die Banken-Times SPEZIAL für meinen Fachbe reich kostenfrei an meine angegebene E-Mail Adresse (Abbestellung jederzeit möglich).

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Beitrag

Vorstand Kredit Konto Anlage Aufsicht Compliance

I. Einleitung

w Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisa- tion eines Instituts erfordert nach § 25a Abs. 1 Satz 3 KWG ein angemessenes und wirksames Risikomanagement, auf dessen Basis ein Ins- titut seine Risikotragfähigkeit laufend sicher- stellen kann. Teil eines derartigen Risikoma- nagements muss nach § 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 lit. c) KWG eine Compliance-Funktion sein. Die Anforderungen der BaFin an die Ausgestaltung der Compliance-Funktion sind näher in AT 4.4.2 Tz. 1-7 MaRisk beschrieben1 und setzen ent- sprechende Vorgaben der EBA-Guidelines on Internal Governance (EBA-Guidelines) um2. Nach diesen Vorgaben hat die Compliance- Funktion, hier der MaRisk-Compliance-Officer (MCO), insbesondere auf die Implementierung wirksamer Verfahren zur Einhaltung der für das Institut wesentlichen rechtlichen Regelungen und Vorgaben hinzuwirken, um Vermögens- schäden für das Institut zu vermeiden.

Die Bestimmungen von AT 4.4.2. MaRisk wie auch die EBA-Guidelines enthalten allerdings keine klaren Vorgaben zur konkreten Tätigkeit der Compliance-Funktion. Diese können nur Äußerungen der BaFin gegenüber dem Fach- gremium MaRisk entnommen werden3. Danach hat die Compliance-Funktion auch die Einhal- tung der rechtlichen Regelungen und Vor- gaben zum Verbraucherschutz u. a. im Ver- braucherkreditrecht zu überwachen, um zu vermeiden, dass dem Kreditinstitut bei einer Nichtbeachtung von rechtlichen Regelun- gen und Vorgaben ein Schaden durch Buß- gelder, Schadensersatzansprüche und/oder die Nichtig keit von Verträgen entstehen kann.

Diese eher inoffizielle Quelle stellt zurzeit die einzige Konkretisierung dar, die die BaFin den Kreditinstituten zur Auslegung und zum Verständnis von AT 4.4.2. MaRisk an die

Hand gegeben hat. Dieser Beitrag soll eine Orientierungs hilfe bieten, wie sich der MCO seit der Novellierung der MaRisk kontrollierend und beratend in die Abläufe bei Vergabe von Krediten an Verbraucher einbringen kann.

II. Produktprüfung

1. Bestehende Produkte

Eine erste wichtige Aufgabe eines MCO im Bereich der Gewährung von Verbraucherdar- lehen kann sein, sich die Produkte näher anzu- sehen, die sein Institut seinen Kunden anbie- tet. Dabei wird er eine Bewertung vornehmen müssen, ob er diese Produkte in seine Risiko- analyse und seinen Kontrollplan aufnehmen möchte. Hierzu wird er zunächst ermitteln müssen, welche Kreditarten sein Institut regel- mäßig ihren Kunden anbietet. In einem weite- ren Schritt wird er deren jeweiligen Eigenhei- ten und Risiken und hierzu die wesentlichen rechtlichen Regelungen und Vorgaben, die bei der Ausgestaltung dieser Produkte jeweils ein- zuhalten sind, ermitteln müssen.

Ein besonderes Augenmerk wird er unter Ver- braucherschutzgesichtspunkten dabei auf die Vergabe von Dispositionskrediten rich- ten können. So ist insbesondere die Höhe von Zinsen bei Dispositionskrediten oder Überzie- hungskrediten in die öffentliche Kritik ge raten4. Von Banken wird erwartet, ihren Kunden auch andere zinsgünstigere Produkte anzubieten, wenn ein Kunde nicht nur kurzzeitig auf eine Inanspruchnahme eines Dispositionskredits angewiesen ist5. Ein MCO wird dabei auch zu kontrollieren haben, ob sein Institut evtl. Privat- kunden ungefragt einen Dispositionskredit, z. T. elektronisch gesteuert, einräumt und sich damit dem Vorwurf aussetzen könnte, einer Verschuldung von Privatkunden – zu eher

MaRisk-Compliance und Verbraucherdarlehen

Autor:

Dr. Henning v. Sethe, Rechtsanwalt, Leiter Bereich Recht

und Chief Compliance Officer, Volksbank Ulm-Biberach eG.

Vorschläge für Kontrollhandlungen eines MaRisk-Compliance-Officers im Gebiet der Verbraucherdarlehensgewährung.

Diskutieren Sie zum Thema dieses Beitrags mit anderen BankPraktikern in unserem

FCH Blog:

blog.fc-heidelberg.de Diesen Beitrag finden Sie

dort unter der Rubrik:

Compliance/Wertpapier/

Beauftragte.

1 Vgl. BaFin-Rundschreiben 10/2012 (BA) vom 14.12.2012.

2 EBA-Guidelines on Internal Governance vom 27.09.2011.

3 Protokoll der Sitzung des Fachgremiums MaRisk vom 24.04.2013 in Bonn, http://www.

bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Proto- koll/dl_protokoll_130424_FG_marisk.pdf?__

blob=publicationFile&v=1

4 Finanztest 9/2013 S. 12-17; https://www.test.

de/thema/dispozinsen/; http://www.zeit.

de/2015/06/dispozinsen-dispokredit-senkung- banken

5 Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmo- bilienkreditrichtlinie, abrufbar unter http://

www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/

pdfs/Gesetze/RefE-Wohnimmobilienkreditrich- tlinie.html;jsessionid=C2A3A424EC788EF84E31 1E4F7F47ECCF.1_cid297?nn=2708420

(11)

Beitrag

155

CRP 07–08/2015

höheren Zinssätzen als bei anderen Kredit- formen – Vorschub zu leisten.

Als ein weiteres Tätigkeitsfeld des MCO bei der Produktkontrolle werden Sonderkredit- formen zu nennen sein, da diese regelmäßig einen besonderen Beratungs- und Aufklärungs- bedarf beim Kunden nach sich ziehen und dies wiederum voraussetzt, dass die Vertriebsmit- arbeiter hierfür ausreichend geschult und infor- miert sind. Derartige besonders aufklärungs- bedürftige Sonderkreditformen können z. B.

Fremdwährungskredite6 und Forwarddar lehen sein, aber unter Umständen auch Kredite mit besonderen Tilgungsersatzinstrumenten, wie Investmentfonds und Kopplungsgeschäfte, bei denen der Abschluss eines Kreditvertrags zusammen mit einem anderen Finanzprodukt (z. B. eine Restschuldversicherung) erfolgt bzw.

erfolgen soll.

2. Neue Produkte

a) Beteiligung an der Herstellung und Umsetzung

Bei der Schaffung neuer Produkte oder wesentlichen Änderungen bestehender Pro- dukte – wie ggf. im Zuge der anstehenden Umsetzung der EU-Wohnimmobilienkredit- richtlinie – wird die Compliance-Funktion zwingend in die Umsetzung dieser Neue- rungen mit einbezogen werden müssen7. Der MCO wird hierbei nicht operativ tätig8, sondern hat sich – unter Ausnutzung seines umfassenden Informationsrechts (AT. 4.4.2.

Tz. 5) – ein Bild von den rechtlichen Neue- rungen und den sich aus der bank internen Umsetzung ergebenden Risiken für die Bank zu machen, um ggf. auf Änderungen hinzuwir- ken, die die Risiken beseitigen oder zumindest verringern. Zusätzlich hat er zu prüfen, ob und wenn ja inwieweit Verbraucher schutzaspekte betroffen sind und ob diese im Rahmen der bankinternen Umsetzung der rechtlichen Neuerungen ausreichend Berücksichtigung finden. Häufig wird der MCO hierzu auf die entsprechenden Empfehlungen der Verbände zurückgreifen können.

Bei größeren rechtlichen Neuregelungen, wie z. B. der in 2014 umzusetzenden Verbraucher- rechterichtlinie, wird es sich empfehlen, diese gesondert in die Gefährdungsanalyse aufzu-

nehmen. Der MCO wird dabei darauf zu achten haben, dass die fachlich zuständigen Bereiche ihrer Verantwortung nachkommen und recht- zeitig ein Verantwortlicher benannt wird, der für eine wirksame Umsetzung der rechtlichen Neuerungen Sorge zu tragen hat9 und ihm als Ansprechpartner dienen kann. Er selbst wird eine derartige Aufgabe nicht übernehmen, da er, wie bereits erwähnt, nicht selbst operativ tätig werden soll. Er hat sich daher neben seiner überwachenden Tätigkeit auf eine koordinie- rende und beratende Funktion im Institut zu beschränken10.

Sind rechtliche Neuerungen mit einem größeren Umsetzungsaufwand verbunden und werden diese daher im Rahmen eines Projekts umge- setzt, ist der MCO zwingend in die Projekt- gruppe als Teilnehmer mit aufzunehmen, da eine der wesentlichen Aufgaben des MCO in der Beratung und Begleitung von Projekten bereits während der Umsetzung besteht. Hierin besteht auch einer der wesentlichen Unter- schiede in der Aufgabenabgrenzung zur Inter- nen Revision. Die Interne Revision prüft gem.

ihrem Auftrag nachgelagert. Der MCO wirkt dagegen schon prozessbegleitend auf eine risikoprüfende und risikobewertende Umset- zung ein11.

Im Rahmen dieser Umsetzungsbegleitung muss sichergestellt sein, dass die Projektgruppe bzw. die zuständige Fachabteilung alle notwen- digen Änderungen und Neuerungen wie z. B.

Anpassung des Formularwesens, Mitarbeiter- information, Anpassung von Dienstanweisun- gen usw. und deren Verständlichkeit für die Mit- arbeiter wie für die Kunden bedenkt und die Umsetzung fristgerecht erfolgt.

b) Folgeaufgaben

Im Folgejahr bzw. nach erfolgter Umsetzung wird der MCO das Umsetzungsthema dann als regulär geltendes Recht in seinen Kontroll- und Prüfungsplan aufnehmen, wenn sich in der Gefährdungsanalyse nach Abschluss der Umsetzung Risiken zeigen, die nicht besei- tigt werden konnten bzw. bei denen nach einer Bewertung entschieden wurde, sie zunächst hinzunehmen. Zudem ist zu prüfen, ob die von der Projektgruppe verabschiedeten neuen Regelungen auch tatsächlich eingehal- ten werden.

» Die Compliance-

Funktion hat auch die Einhaltung der recht- lichen Regelungen und Vorgaben zum Verbraucherschutz u. a. im Verbraucher- kreditrecht zu über- wachen, um zu vermeiden, dass dem Kreditinstitut ein Schaden entstehen kann. «

6 Siehe hierzu ebenfalls (§ 503 BGB RefE) den Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilien- kreditrichtlinie.

7 Frisch, Der Neu-Produkt-Prozess, CRP 01-02/

2014 S. 36 ff.

8 Schröer, Die MaRisk-Compliance-Funktion, CRP 01-02/2014 S. 13.

9 Protokoll der Sitzung des Fachgremiums MaRisk vom 24.04.2013 in Bonn unter Nr. 4, http://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/

DE/Protokoll/dl_protokoll_130424_FG_marisk.

pdf?__blob=publicationFile&v=1

10 Protokoll der Sitzung des Fachgremiums MaRisk vom 24.04.2013 in Bonn unter Nr. 4, http://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/

DE/Protokoll/dl_protokoll_130424_FG_marisk.

pdf?__blob=publicationFile&v=1

11Meyer im Hagen in: Schmidt (Hrsg.), Bearbei- tungs- und Prüfungsleitfaden Compliance- Funktion nach MaRisk, 2015, S. 47.

(12)

Beitrag

Folgendes Beispiel kann diese Aufgabe verdeutlichen:

2014 ¨ Umsetzung Verbraucherrechterichtlinie 2015 ¨ Die Umsetzung als gesonderten Punkt aus der Risikoanalyse entfernen und bei den in der Risikoanalyse bereits enthaltenen Berei- chen, wie z. B. Immobilienfinanzierung, als Überwachungshandlung einsetzen: Kontrol- lieren, ob die neuen Regelungen eingehalten und bekannt sind.

Zusätzlich ist vom MCO darauf zu achten, ob sich im Anschluss an die Umsetzung bei der Implementierung der Neuerungen im Tages- geschäft Schwierigkeiten oder neue Problem- felder ergeben – also Folgethemen resultie- ren. Hierzu wird er Stichproben vornehmen und Interviews führen. So kann der MCO als eine Folgeaufgabe aus der Verbraucherrech- terichtlinie, die in 2014 umzusetzen war, darin sehen zu kontrollieren, ob das Kreditinstitut über eine ausreichend schriftlich fixierte Ord- nung verfügt, die der zuständigen Fachabtei- lung die Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Nichtverbrauchergeschäften verständlich beschreibt. Er kann zudem kontrollieren, ob die Abgrenzungsentscheidungen innerhalb der zuständigen Fachabteilung regelmäßig zumin- dest in Stichproben überprüft werden (Funk- tionsfähigkeit des Internen Kontroll systems, s. o.). Zusätzlich kann er – ggf. unter Mithilfe der Rechtsabteilung des Instituts oder des Verbands, der das Institut angehört – zumin- dest in Stichproben prüfen, ob die Fachabtei- lungen diese Entscheidungen auch tatsächlich richtig treffen (materielle Kontrolle).

III. Einzelne Kontrollhandlungs- gebiete

1. Vertriebsplanung, Vertriebsanreize und Verbraucherschutz

Unter dem Gesichtspunkt eines effektiven Verbraucherschutzes, aber auch, um Repu- tationsschäden für sein Haus zu vermeiden, wird ein MCO darauf achten müssen, dass er sich, ähnlich wie der WpHG-Compliance- Beauftragte12, regelmäßig, sinnvollerweise im Zusammenhang mit der Vertriebsplanung für das kommende Jahr, mit den Zielvorga- ben für den Vertrieb und den Vertriebsanrei-

zen für die Vertriebsmitarbeiter befasst, um feststellen zu können, ob bestimmte Zielvor- gaben oder Fehlanreize dazu führen können, dass Vertriebsmitarbeiter in Interessenkonflikte gebracht und Kundeninteressen nicht oder nicht ange messen beachtet werden.

Der MCO wird daher darauf zu achten haben, dass er frühzeitig mit in die Vertriebsplanung des Hauses für das Kreditgeschäft mit Verbrau- chern ebenso wie in evtl. Nachplanungen ein- bezogen wird. Er wird sich mit diesen Themen ebenfalls im Zusammenhang mit seinen Auf- gaben im Rahmen der Prüfung der Vergütungs- systeme des Instituts befassen müssen, wenn hierbei auch der Aspekt einer verfehlten Risiko- politik im Vordergrund steht13.

2. Fernabsatz/Außergeschäfts- raumverträge/elektronische Vertragsabschlüsse

Viele Verbraucherdarlehensverträge und zuge- hörige Vereinbarungen werden nicht mehr (allein) in den Geschäftsstellen selbst abge- schlossen. Ein MCO wird sich daher, wenn auch produktabhängig, mit den rechtlichen Rege- lungen zu den sog. besonderen Vertriebsfor- men, wie Fernabsatzgeschäfte und Außer- geschäftsraumverträge, auseinandersetzen müssen. Diese haben einen stark formalisti- schen Charakter und sind in vielen Fällen nur sehr schwer korrekt rechtlich umzusetzen. In der Gefährdungsanalyse wird der MCO daher unter Umständen ein erhebliches Eintrittsrisiko mit einem erheblichem Schadenspotenzial für das Institut annehmen müssen. Hieraus ergäbe sich dann eine besondere Stellung dieses Risikos im Jahreskontrollplan des MCO.

Der MCO wird daher ein besonderes Augen- merk auf die Erfüllung der rechtlichen Vor- gaben zu diesen sog. besonderen Ver- triebsformen legen müssen, zumal diese Vertriebsformen für viele Kreditinstitute eine stark wachsende Bedeutung haben. Neben Reputations schäden kann die Nichteinhal- tung der rechtlichen Regularien bei besonde- ren Vertriebsformen zu hohen wirtschaftlichen Schäden für das Institut führen, wie sich in der seit ca. zwei Jahren geführten Diskussion um die Richtigkeit der von vielen Kreditinstituten zwischen 2002 und 2010 verwendeten Wider- rufsbelehrungen zeigt14. Zugleich kommt der

12 AT 6.2 Tz. 1.a. sowie BT 1.21. Tz. 3 MaComp.

13 § 3 Abs. 3 bzw. § 8 Abs. 2 der Institutsver- gütungsverordnung vom 16.12.2013.

14 Exemplarisch kann hierzu auf die Aufsätze von Peters, Widerrufsbelehrungen und BGB-InfoV, WM 2014 S. 2.145, und Kropf, Widerrufsbeleh- rungen in Verbraucherdarlehensverträgen – eine Absage an den „Widerrufs-Joker“, WM 2013 S. 2.250, verwiesen werden.

» Als ein weiteres Tätigkeitsfeld des MCO bei der Produkt kontrolle werden Sonderkredit-

formen zu nennen sein, da diese regel- mäßig einen beson- deren Beratungs- und

Aufklärungsbedarf beim Kunden nach sich ziehen und dies wiederum voraus-

setzt, dass die Vertriebsmitarbeiter hierfür ausreichend geschult und informiert sind. «

Beitrag

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