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nicht öffentlich beratend (federführend) Dienstleistungen) Stadtrat öffentlich beschließend

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Der Oberbürgermeister

Vorlage Nr.: V3058/19

Datum: 5. September 2019

Vorlage

Beratungsfolge Plandatum

Dienstberatung des Oberbürgermeisters 20.08.2019 nicht öffentlich beratend

Ältestenrat 09.09.2019 nicht öffentlich beratend

Ausschuss für Allgemeine Verwaltung, Ordnung und Sicherheit (Eigenbetrieb IT- Dienstleistungen)

30.09.2019 nicht öffentlich 1. Lesung (federführend) Ausschuss für Finanzen 07.10.2019 nicht öffentlich beratend Ausschuss für Allgemeine Verwaltung,

Ordnung und Sicherheit (Eigenbetrieb IT- Dienstleistungen)

04.11.2019 nicht öffentlich beratend (federführend)

Stadtrat 21.11.2019 öffentlich beschließend

Zuständig: GB Finanzen, Personal, Recht

Gegenstand:

Neufassung der Zahlung einer außertariflichen Zulage für Fachärztinnen und Fachärzte im Gesundheitsamt sowie Brand- und Katastrophenschutzamt

Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat beschließt:

1. Zur Deckung des Bedarfs an qualifizierten Fachärztinnen und Fachärzten der

Entgeltgruppe 15 wird ab dem 1. Januar 2020 eine widerrufliche, außertarifliche Zulage in folgender Höhe gewährt:

a. für Fachärztinnen und Fachärzte im Status einer Sachbearbeiterin bzw. eines Sachbear- beiters in Höhe von 14 Prozent der Bemessungsgrundlage,

b. für Fachärztinnen und Fachärzte im Status einer Sachgebietsleiterin bzw. eines Sachge- bietsleiters in Höhe von 17 Prozent der Bemessungsgrundlage,

(2)

...

c. für Fachärztinnen und Fachärzte im Status einer Abteilungsleiterin bzw. eines Abteilungs- leiters in Höhe von 20 Prozent der Bemessungsgrundlage.

2. Die Bemessungsgrundlage ist das Bruttogehalt der Entgeltgruppe 15, Erfahrungsstufe 2 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) in der jeweils geltenden Fassung.

3. Bei Teilzeitbeschäftigung wird die Zulage nach Ziffer 1 anteilig in Höhe der wöchentlichen Arbeitszeit gewährt.

4. Die Zulage fließt in die Berechnung der Jahressonderzahlung ein.

5. Der Beschluss des Stadtrates vom 10. Dezember 2009 zur Vorlage V0126/09 wird zum 31. Dezember 2019 aufgehoben.

(3)

bereits gefasste Beschlüsse:

V0126/09 vom 10. Dezember 2009 aufzuhebende Beschlüsse:

V0126/09 vom 10. Dezember 2009

Finanzielle Auswirkungen/Deckungsnachweis:

Investiv:

Teilfinanzhaushalt/-rechnung:

Projekt/PSP-Element:

Kostenart:

Investitionszeitraum/-jahr:

Einmalige Einzahlungen/Jahr:

Einmalige Auszahlungen/Jahr:

Laufende Einzahlungen/jährlich:

Laufende Auszahlungen/jährlich:

Folgekosten gem. § 12 SächsKomHVO (ein- schließlich Abschreibungen):

Konsumtiv:

Teilergebnishaushalt/-rechnung:

Produkt:

Kostenart:

Einmaliger Ertrag/Jahr:

Einmaliger Aufwand/Jahr:

Laufender Ertrag/jährlich:

Laufender Aufwand/jährlich: ab 2020

259 500 Euro zuzüglich Arbeitgeberanteile von etwa 28 900 Euro (in Abhängigkeit tarif- licher Entwicklungen, Stand Entgeltwerte bis 2020)

Außerordentlicher Ertrag/Jahr:

Außerordentlicher Aufwand/Jahr:

Deckungsnachweis:

PSP-Element: 414001

Kostenart: 40*

Werte der Anlagenbuchhaltung:

Buchwert:

Verkehrswert:

Bemerkungen:

(4)

...

Begründung:

Gegenstand der Beschlussvorlage ist die Neufassung der Zahlung einer außertariflichen Zulage für Fachärztinnen und Fachärzte im Gesundheitsamt sowie Brand- und Katastrophenschutzamt.

1. Bisheriger Sachstand

Im Jahr 2009 wurde durch den Stadtrat zur Gewinnung von fachärztlichem Personal für die Or- ganisationseinheiten der Landeshauptstadt Dresden eine Arbeitsmarktzulage installiert.

Diese orientiert sich an festen Beträgen. So erhalten Fachärztinnen und Fachärzte, gleich ihrer Position, eine monatliche Zulage von 300 Euro im ersten Beschäftigungsjahr und 500 Euro ab dem zweiten Beschäftigungsjahr. Fachärztinnen und Fachärzte in Leitungspositionen (Abtei- lungsleiter/-innen) erhalten monatlich 700 Euro. Die Beträge verstehen sich jeweils als noch zu versteuernde Bruttobeträge.

Die Arbeitsmarktzulage zeigte in den ersten Jahren durchaus Wirkung, verlor aber in der letzten Zeit merklich an Bedeutung. Nachteilig ist, dass die Arbeitsmarktzulage nach dem aktuellen Mo- dell keine Anpassung zum allgemeinen Lohnniveau aufgrund der statischen Beträge erfährt und somit mit einer nunmehr fast zehnjährigen Laufzeit unverändert gezahlt wird. Damit zehrt sich der gewährte Vorteil auf und die Landeshauptstadt Dresden verliert einen wichtigen Standort- vorteil, zumal weiche Faktoren – wie beispielsweise die Gewährung von Teilzeitbeschäftigung, flexible Arbeitszeiten zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf und die überschaubare Ableistung von Bereitschaftsdiensten – aufgrund des herrschenden Fachkräftemangels auch im klinischen Bereich Einzug halten. Der öffentliche Dienst büßt damit, vor dem Hintergrund der deutlichen Vergütungsunterschiede zwischen Klinik und Behörde bei gleichzeitiger Gewährung weicher Vorteile, bei der Wahl der Beschäftigung zusehends an Format und Gewicht ein. Dies zeigen die in den letzten Jahren zunehmend erfolglosen Ausschreibungen und die latent hohe Zahl an un- besetzten Stellen im fachärztlichen Bereich. Weiterhin gibt es keine Unterscheidung für die Sachgebietsleitung, was zu fehlenden Anreizen zur Übernahme von Führungsverantwortung auf dieser Ebene beiträgt und aus Sicht der Verwaltung korrigiert werden sollte.

2. Neuer Sachstand

Um die Arbeitsmarktzulage anzupassen und dynamisch zu gestalten, wurde in Abstimmung mit der Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände (VKA) ein neues Modell entwickelt, das in Einklang mit den tarifvertraglichen Möglichkeiten steht und sich durch folgende Vorteile aus- zeichnet:

 Die Zulage stellt im Vergleich zur bisherigen Arbeitsmarktzulage eine Verbesserung dar und bildet mindestens die Beträge ab, die gegenwärtig schon gewährt werden.

 Die Zulage unterliegt aufgrund der Bindung an eine Bemessungsgrundlage nach der Entgelt- gruppe 15 den Veränderungen im Tarifvertrag und damit auch der Entwicklung des allge- meinen Lohnniveaus. Damit werden inflationsbedingte Verluste ausgeglichen.

 Die Zulage unterscheidet zwischen den drei Hierarchieebenen und schafft damit ein ausge- wogenes Verhältnis zwischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die keine Führungsaufga- be übernehmen, und jenen mit Personalverantwortung.

Die Bemessungsgrundlage orientiert sich an den Empfehlungen der VKA und soll ausgehend von der Erfahrungsstufe 2 der Entgeltgruppe 15 gestaltet werden. Konkret bedeutet dies bei einem

(5)

aktuellen Bruttogehalt in dieser Stufe von 5141,23 Euro (Stand Entgelttabelle TVöD-V gültig vom 1. April 2019 bis 29. Februar 2020) eine Arbeitsmarktzulage in folgender Höhe:

 Sachbearbeiter/-in (14 Prozent der Bemessungsgrundlage): 719,77 Euro

 Sachgebietsleiter/-in (17 Prozent der Bemessungsgrundlage): 874,01 Euro

 Abteilungsleiter/-in (20 Prozent der Bemessungsgrundlage): 1028,25 Euro

Damit ist zu konstatieren, dass die Arbeitsmarktzulage zu einer Verbesserung insgesamt, aber auch zwischen den Hierarchieebenen und somit zu einer Steigerung der Attraktivität für Fach- ärztinnen und Fachärzte führt. Der öffentliche Dienst kann damit seine Position als konkurrenz- fähiger Arbeitgeber am Markt stärken und die Zulage wieder als wirksames Personalgewin- nungsinstrument nutzen.

Anlagenverzeichnis:

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Dirk Hilbert

(6)

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3. bei Nöü'eihsteilüiigen im .ersten Besbhäftlgüngsjähr. 300,00 EUF. brutto -monatlich.

rBei teilzeitböschäftigung wird.die Zulage-anteilig in Höfis der jeweiligen. Arbeitszeit gezahlt.

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