GESTALTUNGSPLAN BIRKENWEG, ADLIGENSWIL
LÄRMGUTACHTEN
Luzern, 20. August 2020
HOLINGER AG Ingenieurunternehmen
Alpenquai 12, CH-6005 Luzern Telefon +41 (0)41 368 99 20
luzern@holinger.com, www.holinger.com
Version Datum Sachbearbeitung Freigabe Verteiler Entwurf 21.01.2019 Birgit Huggler Philip Küttel
V1 05.03.2020 Birgit Huggler Philip Küttel V2 20.08.2020 Maria Burger (G+P AG) Philip Küttel
I6593_BE_Birkenweg_Adligenswil_Lärm_v2_A5970_GuP_20200820.docx
INHALTSVERZEICHNIS
ZUSAMMENFASSUNG 1
1 AUSGANGSLAGE UND GRUNDLAGEN 2
1.1 AUSGANGSLAGE 2
1.2 BAUPROJEKT 2
2 VERKEHRS- UND BEURTEILUNGSGRUNDLAGEN 3
2.1 GRUNDLAGEN 3
2.2 NUTZUNGSPLANUNG 3
2.3 ÜBERGEORDNETER VERKEHR 4
2.4 FAHRTEN IM BETRIEBSZUSTAND UND PARKIERUNG 5
3 PARKIERUNGSLÄRM 7
4 LÄRMBERECHNUNGEN STRASSENLÄRM 9
4.1 ANFORDERUNGEN UND METHODIK 9
4.2 ÜBERSICHT STRASSENLÄRM LUZERNERSTRASSE 11
4.2.1 Ausgangszustand 11
4.2.2 Projektzustand 11
4.2.3 Massnahmen 14
4.3 DETAILLIERTE STRASSENLÄRMBELASTUNGEN PRO STOCKWERK BEI GEBÄUDEN
MIT GRENZWERTÜBERSCHREITUNGEN 15
5 GESUCH UM ZUSTIMMUNG NACH ART. 31. LSV 17
6 RECHTLICHE SICHERSTELLUNG DER MASSNAHMEN 20
7 SCHALLSCHUTZNACHWEIS 21
7.1 GENERELLE ANFORDERUNGEN 21
7.1.1 Anforderungen gemäss USG und LSV 21
7.1.2 SIA-Norm 181, Schallschutz im Hochbau 21
7.1.3 Schutz gegen Luftschall von aussen 22
7.2 AUSSENLÄRM: ANFORDERUNGEN BAUPROJEKT 22
7.2.1 Schallschutz-Anforderungen an das Bauprojekt 22
7.2.2 Dimensionierung der Fensterschalldämmung 24
7.2.3 Resultat 25
VERWENDETE DOKUMENTE 26
ANHANG
ABBILDUNGSVERZEICHNIS
Abbildung 1: Ansicht ab Luzernerstrasse (das Baugespann entspricht nicht dem Projekt,
Streetview Google Earth) 2
Abbildung 2: Situationsplan 2
Abbildung 3: Zonenplan 3
Abbildung 4: Strassenlärmkataster 2018 [7] 4
Abbildung 5: Querschnittsbelastung Bestand Luzernerstrasse gemäss Verkehrsplaner (AKPAG) 5 Abbildung 6: DTV-Berechnung Projekt pro Strassenabschnitt gemäss Vorgaben zum DWV (AKP
AG) 6
Abbildung 7: Plan Tiefgarage 8
Abbildung 8: Empfangspunkte 10
Abbildung 9: Beurteilungspegel 12
Abbildung 10: Fassadenansicht Haus C 15
Abbildung 11.1: Stockwerkbetrachtung Haus C, 15
Abbildung 12.2: Stockwerkbetrachtung Haus C, 16
Abbildung 13: Berechnungsfenster und Raumvolumen, Haus C 23
TABELLENVERZEICHNIS
Tabelle 1: Kenndaten Projekt 2
Tabelle 2: Verkehrszahlen ohne und mit Projekt 6
Tabelle 3: Grenzwerte LSV [1] 7
Tabelle 4: Beurteilungspegel Tiefgarage 8
Tabelle 5: Grenzwerte LSV [1] 9
Tabelle 6: Lärmquelle Kantonstrasse 11
Tabelle 7: Beurteilungspegel und Vergleich mit Grenzwerten 13
Tabelle 8: Fenster mit Gesuch um Zustimmung 17
Tabelle 9: Interessensabwägung 17
Tabelle 10: Einstufung Lärmempfindlichkeit (SIA-Norm 181) 22 Tabelle 11: Mindestanforderungen an den Schutz gegen Luftschall von aussen (SIA-Norm 181)
22 Tabelle 12: Anforderungen an Schallschutz für exponierte Räume (SIA-Norm 181) 24
Tabelle 13: erforderliche Fensterschalldämmung 24
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
Abk. Abkürzung
DTV durchschnittlicher täglicher Verkehr (Anzahl Fahrzeuge pro Tag) BAFU Bundesamt für Umwelt
dB(A) Dezibel, A-bewertet CO2 Kohlendioxid
IGW Immissionsgrenzwert LRV Luftreinhalteverordnung LSV Lärmschutzverordnung NO2 Stickstoffdioxid
NOx Stickoxid (NO und NO2) PM10 Schwebestaub
PW Planungswert
ZUDK Zentralschweizer Umweltschutzdirektorenkonferenz vom 21.1.1991, SR 814.20
ZUSAMMENFASSUNG
Am Birkenweg in Adligenswil sollen 3 Mehrfamilienhäuser gebaut werden. Das Bauprojekt befindet sich in einem Gebiet der Lärmempfindlichkeitsstufe II.
Es sind eine Tiefgarage sowie 8 Aussenparkplätze geplant. Hinsichtlich Parkierung können die Planungswerte an allen Empfangspunkten tags als auch nachts ein- gehalten werden.
Die Kantonsstrasse "Luzernerstrasse" grenzt an die Überbauung an; aufgrund der Topografie befindet sich insbesondere Haus C mit rund 17m Abstand zur Strassen- mitte recht nah zur Strasse.
Die Lärmmodellierung in SLIP zeigt, dass an 6 Empfangspunkten bei Haus C der IGW überschritten ist. Bei 18 weiteren Empfangspunkten am Haus C sowie bei 7 Empfangspunkten bei Haus B wird der Planungswert überschritten. Bei Haus A sind die Planungswerte bei allen Empfangspunkten eingehalten.
Als Massnahme zur Minderung der Lärmimmission werden schallabsorbierende Decken in allen Loggien eingebaut. An der Front von Haus C sind keine weiteren baulichen Lösungen zur Lärmminderung möglich. Aus diesem Grund wird hier eine Ausnahmebewilligung beantragt. Dies betrifft die an der Frontfassade gelegenen 6 Wohnzimmerfenster von 5 Wohnungen im EG und im 1. und 2. OG von Haus C.
Die Lüftung ist über das zweite Fenster im Raum gewährleistet (<IGW); es ist nur ein Raum pro Wohnung betroffen.
Der Schallschutznachweis wurde für die exponiertesten Fenster erbracht. Es gelten die erhöhten Anforderungen nach SIA-Norm 181. Die Fenster an der Süd-, Ost- und Nordfassade von Haus C müssen ein R’w + Ctr von ≥ 33 dB aufweisen. Dies unter den Annahmen eines R’w + Ctr von 40 dB für die Aussenwände und der An- bringung einer schallabsorbierenden Decke in den Loggien. Es wird empfohlen bei allen Gebäuden Fenster mit R’w + Ctr von ≥ 33 dB einzubauen.
Überblick
Parkierung
Strassenlärm
Schallschutznachweis
1 AUSGANGSLAGE UND GRUNDLAGEN
1.1 AUSGANGSLAGE
BSS Architekten Schwyz plant eine Überbauung am Birkenweg in Adligenswil.
Projekt Bebauung Birkenweg
Gemeinde Adligenswil
Parzellen 1505, 1310
Koordinaten 2'670'232 / 1'213'398
Bauherr BSS Architekten Schwyz
Aufgrund von Anpassungen an den Grundrissen ist das Lärmgutachten vom 5.
März 2020 überarbeitet worden. Das vorliegende überarbeitete Lärmgutachten ist Bestandteil der Baueingabe.
1.2 BAUPROJEKT
Am Birkenweg ist eine neue Überbauung mit 3 Mehrfamilienhäusern geplant. Ge- werbenutzung ist aufgrund der Bauzone nicht zulässig. Wegen der Hanglage sind die Wohnräume in Richtung Südost ausgerichtet, d.h. in Richtung Luzernerstrasse, welche unterhalb des Hanges verläuft.
Tabelle 1: Kenndaten Projekt
Projektbeschrieb
Abbildung 1:
Ansicht ab Lu- zernerstrasse (das
Baugespann ent- spricht nicht dem Pro- jekt, Streetview
Google Earth)
Abbildung 2:
Situationsplan
2 VERKEHRS- UND BEURTEILUNGSGRUNDLAGEN
2.1 GRUNDLAGEN
▪ Umweltschutzgesetz [1]
▪ Lärmschutzverordnung [2]
▪ Planungs- und Baugesetz des Kantons Luzern [4]
▪ Zonenplan Gemeinde Adligenswil [5]
▪ Bau- und Zonenreglement Adligenswil [6]
▪ Strassenlärmkataster 2018 [7]
▪ SN Norm 640 578 Lärmimmissionen von Parkierungsanlagen; Berechnung der Immissionen [11]
▪ SLIP'16: Dokumentation [13]
▪ Amtliche Vermessung (rawi)
▪ Buildings1.0, swissTLM3D (swisstopo)
▪ Bauprojekt
2.2 NUTZUNGSPLANUNG
Der Zonenplan der Gemeinde Adligenswil sieht wie folgt aus:
Der Projektperimeter liegt grossteils innerhalb eines Bereiches mit Gestaltungs- planpflicht, zudem innerhalb des Richtplans Dorfkern. Die Wohnzone W2 bzw. W2- V liegt in der Lärm-Empfindlichkeitsstufe II.
Rechtsgrundlagen
Fachliche Grundlagen
Plangrundlagen
Abbildung 3:
Zonenplan
2.3 ÜBERGEORDNETER VERKEHR
Gemäss Strassenlärmkataster fuhren 2012 auf der Kantonsstrasse (Lu-
zernerstrasse) 5'528 Fahrzeuge pro Tag, die Verkehrszunahme pro Jahr beträgt 2.1%.
Abbildung 4: Strassenlärmkataster 2018 [7]
Am Knoten Luzerner- / Klusenstrasse wurde im Dezember 2018 eine Spitzenstun- denzählung vorgenommen:
Abbildung 5: Querschnittsbelastung Bestand Luzernerstrasse gemäss Verkehrsplaner (AKPAG)
Die Querschnittsbelastung auf der Luzernerstrasse, aus der Spitzenstundenzäh- lung am Knoten Luzerner- / Klusenstrasse vom Dezember 2018, ist im Verhältnis zum DTV aus dem Strassenlärmkataster tendenziell tief (Abendspitzenstunde nur ca. 9% des DTV). Für die Lärmberechnungen werden daher die Zahlen gemäss Strassenlärmkataster verwendet (worst case-Betrachtung).
Für die Querschnittsbelastung auf der Klusenstrasse können die Spitzenstunden- zahlen (95 Fz/h) als Richtgrösse dienen.
2.4 FAHRTEN IM BETRIEBSZUSTAND UND PARKIERUNG
Geplant ist eine Tiefgarage mit 15 Stellplätzen, welche von der Luzernerstrasse (bestehende Zufahrt Dorfhalde) her erreicht wird. Weiter sind 6 Aussenparkplätze für Bewohner (gedeckt) und zwei weitere Besucherparkplätze (ungedeckt) geplant.
Gemäss Angaben der Verkehrsplaner (AKP AG) ist mit folgenden Fahrten pro Tag (DWV) auf den umliegenden Strassen zu rechnen:
• Birkenweg: DWV: 12 Fahrten (7 Fahrten Bewohner,5 Fahrten Besucher)
• Klusenstrasse: DWV: 14 Fahrten (14 x Bewohner, keine Besucher)
• Luzernerstrasse: DWV: 58 Fahrten (53 x Bewohner, 5 x Besucher) Dies gibt ein Total von 84 Fahrten (DWV).
Es wird angenommen, dass 2/3 vom Birkenweg / Klusenstrasse ebenfalls auf die Luzernerstrasse abbiegen. Auf der Luzernerstrasse wird ein Teil der Fahrzeuge ab Klusenstrasse sowie ab Dorfhalde in Richtung Luzern abbiegen, der Rest in Rich- tung Adligenswil-Zentrum. Die Aufteilung wird beiderorts mit 50% in jede Richtung abgeschätzt. Entsprechend ergibt sich auf der Luzernerstrasse ein DWV von 38 Fahrzeugen pro Tag bzw. umgerechnet ein DTV von 26.9 Fahrzeugen pro Tag.
Abbildung 6: DTV-Berechnung Projekt pro Strassenabschnitt gemäss Vorgaben zum DWV (AKP AG)
Die Verkehrszahlen können gesamthaft wie folgt abgeschätzt werden:
Tabelle 2: Verkehrszahlen ohne und mit Projekt
DTV
Projektzustand(ohne Projekt)
nur Projekt
Projektzustand
(mit Projekt) Zunahme
Z0 Z1 Z1+ Z1 zu Z1+
Strassenabschnitt/-querschnitt 2012 2019
Luzernerstrasse gesamt 5'528 6'394 6'528 27 6'555 0.41%
Luzernerstrasse tags 5'024 5'811 5'933 26 5'958 0.43%
Luzernerstrasse nachts 504 583 595 1 597 0.23%
Datenquelle
Strassenlärm kataster
2018
Hochrechnung* Hochrechnung* + Projektverkehr
Zunahme
LKW-Anteil Z0 Z1
nur
Projekt Z1+ Z1 zu Z1+
Strassenabschnitt/-querschnitt Anteil 2019 nur LKW
Luzernerstrasse gesamt 11.5% 733 748 0 748 0.00%
Luzernerstrasse tags 11.7% 680 694 0 694 0.00%
Luzernerstrasse nachts 9.1% 53 54 0 54 0.00%
* Verkehrszunahme 2.1% pro Jahr gemäss Strassenlärmkataster 2018
Ausgangszustand
2020
2020
3 PARKIERUNGSLÄRM
Dieses Kapitel beschreibt die Industrie- und Gewerbelärmbelastungen (Lärmbelas- tungen durch Parkierung und Anlieferung) durch die geplante Überbauung bei den eigenen lärmempfindlich genutzten Räumen und den Nachbarliegenschaften.
Die geplante Überbauung ist eine neue ortsfeste Anlage im Sinne der Lärmschutz- Verordnung, für welche die Anforderungen nach Art. 7 LSV gelten: Die Lärmemissi- onen müssen im Rahmen der technischen und betrieblichen Möglichkeit sowie der wirtschaftlichen Tragbarkeit begrenzt werden (Vorsorgeprinzip). Zudem dürfen die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht über- schreiten. Diese sind wie folgt:
Der Parkierungslärm wird nach der VSS-Norm SN 640 578 „Lärmimmissionen von Parkierungsanlagen“ berechnet.
Die Lärmschutz-Verordnung (Anhang 6) unterscheidet zwischen dem Beurteilungs- zeitraum Tag (07-19 Uhr) und Nacht (19-07 Uhr).
Bei der Parkierung wird unterschieden zwischen Tiefgarage und Aussen-Parkie- rung.
Es gibt zwei ungedeckte Parkplätze, sowie 6 gedeckte Aussenparkplätze; diese lie- gen örtlich voneinander getrennt, so dass umliegende Empfangspunkte grundsätz- lich nur zwei bis vier Parkplätze auf einmal wahrnehmen können. Berechnungen bei einer solch geringen Anzahl an Parkplätzen erübrigen sich.
Die Tiefgarage ist in zwei getrennte Räume unterteilt, die Einfahrten liegen nahe beisammen. Gemäss Verkehrsplaner wird hier ein DWV von 58 Fahrten (53 x Be- wohner, 5 x Besucher) angegeben. Umgerechnet ergibt sich ein DTV von 41.4 Fahrten für die Tiefgarage.
Als nächster Empfangspunkt wird Punkt C06 im Haus C gewählt (am direktesten über der Einfahrt und am wenigsten abgeschirmt, Lage vgl. Abbildung 8). Alle an- deren Empfangspunkte sind durch Loggia oder Gebäude zur Einfahrt hin noch mehr abgeschirmt oder liegen deutlich weiter entfernt.
ES Art. 43 LSV
Tag Nacht Tag Nacht Tag Nacht
I 50 40 55 45 65 60
II 55 45 60 50 70 65
III 60 50 65 55 70 65
IV 65 55 70 60 75 70
Art. 42, Abs. 1: Bei Räumen in Betrieben (Art. 2 Abs. 6 Bst. b) , die in Gebieten der Empfindlichkeitsstufen I, II oder III liegen, gelten um 5 dB(A) höhere Planungswerte und Immissionsgrenzwerte.
Art. 41, Abs 3: Für Gebiete und Gebäude, in denen sich Personen in der Regel nur am Tag oder in der Nacht aufhalten, gelten für die Nacht bzw. den Tag keine Belastungsgrenzwerte.
Planungswert Immissionsgrenzwert Alarmwert
Lr in dB(A) Lr in dB(A) Lr in dB(A)
Rechtliche Vorgaben
Tabelle 3: Grenzwerte LSV [1]
Vorgehen
Aussenparkplätze
Tiefgarage
Folgender Plan zeigt die Lage der Parkflächen:
Details zur Berechnung können dem Anhang 6 entnommen werden. Die Berech- nung ergibt folgende Beurteilungspegel:
Empfangspunkt C06 Tag
(7-19 Uhr) [dBA]
Nacht (19-7 Uhr)
[dBA]
Beurteilungspegel Lr, Tiefgarage 38.3 32.9
Planungswert nach LSV, ES II 55 45
Am Empfangspunkt C06 sind die Planungswerte nach LSV ganztags eingehalten.
Da es sich um den exponiertesten Empfangspunkt handelt, kann man davon aus- gehen, dass die Grenzwerte an allen anderen, weiter entfernt liegenden Empfangs- punkten ebenfalls eingehalten werden.
Hinsichtlich Parkierung können die Planungswerte an allen Empfangspunkten tags als auch nachts eingehalten werden.
Abbildung 7:
Plan Tiefgarage
Tabelle 4: Beurtei- lungspegel Tiefgarage
Beurteilung Parkierung
Fazit
Birkenweg Luzernerstrasse
4 LÄRMBERECHNUNGEN STRASSENLÄRM
4.1 ANFORDERUNGEN UND METHODIK
Das Bauprojekt befindet sich in einem Gebiet der Lärmempfindlichkeitsstufe II.
Die vorliegenden Grundstücke gelten im umweltrechtlichen Sinne als erschlossen.
Folglich kommt bei der Beurteilung der Lärmimmissionen Art. 22 USG sowie Art.
31.LSV (Einhaltung der Immissionsgrenzwerte) zur Anwendung.
Gemäss Rückmeldung der Dienststelle uwe Luzern sind im Sinne der Neuplanung und Neuüberbauung die Planungsgrundsätze aus Art. 3 Abs. 3 Bst. b Raumpla- nungsgesetz (RPG) zu berücksichtigen, wonach Wohngebiete möglichst vor schäd- lichen oder lästigen Einwirkungen wie Lärm zu verschonen sind. Durch Lärm- schutzmassnahmen (state-of-the-art Lärmschutz) soll der Beurteilungspegel soweit möglich reduziert werden. Dabei ist die Einhaltung der Planungswerte anzustreben, als äusserste Belastungsgrenze gilt die Einhaltung der massgebenden Immissions- grenzwerte aus Art. 31 LSV.
Die Lärmschutz-Verordnung unterscheidet zwischen dem Beurteilungszeitraum Tag (06 – 22 Uhr) und Nacht (22 – 06 Uhr). Bei Räumen, in denen sich Personen in der Regel nur am Tag aufhalten, gelten für die Nacht keine Belastungsgrenz- werte (Art. 41 Abs. 3 LSV).
Sofern die Differenz der Emissionen kleiner als 10 dB(A) ist, gilt für Räume in Woh- nungen der Zeitraum nachts als massgebend. Für Räume in Betrieben (keine re- gelmässige Nutzung im Nachtzeitraum) gilt der Zeitraum tags als massgebend.
Die Lärmimmissionen können gestützt auf Art. 38 LSV [1] anhand von Berechnun- gen oder Messungen ermittelt werden. Für die nachfolgenden Berechnungen von Strassenlärm wurde das Lärmmodell SLIP16 verwendet (Detailergebnisse siehe Anhang 1).
Als Grundlagedaten wurden für die Topographie-Daten von swisstopo (Buildings3D 1.0, swissTLM3D) und die Geländehöhenlinien des Bauprojekts verwendet, zur räumlichen Orientierung halfen Daten der amtlichen Vermessung, sowie Projektda- ten.
Als Empfangspunkte werden bei Haus C sämtliche öffenbaren Fenster in der Über- bauung gewählt, bei Haus A und B (weniger exponiert) die Frontfassaden in Rich- tung Luzernerstrasse.
ES Art. 43 LSV
Tag Nacht Tag Nacht Tag Nacht
I 50 40 55 45 65 60
II 55 45 60 50 70 65
III 60 50 65 55 70 65
IV 65 55 70 60 75 70
Art. 42, Abs. 1: Bei Räumen in Betrieben (Art. 2 Abs. 6 Bst. b) , die in Gebieten der Empfindlichkeitsstufen I, II oder III liegen, gelten um 5 dB(A) höhere Planungswerte und Immissionsgrenzwerte.
Art. 41, Abs 3: Für Gebiete und Gebäude, in denen sich Personen in der Regel nur am Tag oder in der Nacht aufhalten, gelten für die Nacht bzw. den Tag keine Belastungsgrenzwerte.
Planungswert Immissionsgrenzwert Alarmwert
Lr in dB(A) Lr in dB(A) Lr in dB(A)
Einhaltung Planungs- werte gefordert
Tabelle 5: Grenzwerte LSV [1]
Beurteilungszeitraum
Lärmmodell
massgebende Empfangspunkte
Bei jedem Empfangspunkt wurde mit „Multi-Empfängern“ gerechnet, d.h. die Be- rechnung erfolgt pro Stockwerk, jeweils mittig des Stockwerkes, 10cm vor dem Ge- bäude (entspricht dem geöffneten Fenster, Beurteilungsort gemäss LSV Art. 39).
Die Benennung der Empfangspunkte erfolgt nach folgendem System:
Name Gebäude (A,B,C) - fortlaufende Nummer pro Haus (im Uhrzeigersinn, begin- nend an Südfront), z.B. C01.
Für die Berechnung der Lärmbelastungen in den Loggien wurde die Abschirmung durch die Loggia (Bodenplatte, ohne Geländer) und der Einsatz von absorbieren- den Deckenverkleidungen berücksichtigt. In den oberen Geschossen führt dies zu einer Lärmreduktion von 1-2 dBA.
Für die Berechnung der Lärmbelastungen bei den Empfangspunkten ausserhalb der Loggien sind Einfach-Reflexionen berücksichtigt worden.
Abbildung 8:
Empfangspunkte
4.2 ÜBERSICHT STRASSENLÄRM LUZERNERSTRASSE
4.2.1 Ausgangszustand
Der Verkehr auf der Luzernerstrasse ist bereits gemäss Strassenlärmkataster 2018 mit hohen Lärmemissionen belegt: tagsüber werden 76.2 dB, nachts 65.9 dB ange- geben. Die Datengrundlage stammt aus dem Jahr 2012, unter Berücksichtigung der Verkehrszunahme seither dürfte sich die Emission noch erhöht haben. Bei Ge- bäuden, welche direkt an die Strasse grenzen und in einer Zone der Empfindlich- keitsstufe II liegen, sind die Immissionsgrenzwerte teils überschritten; dies haben Berechnungen im SLIP belegt.
Das Areal des Birkenwegs ist im Ausgangszustand grüne Wiese.
4.2.2 Projektzustand
Geplant sind 3 Mehrfamilienhäuser (reine Wohnnutzung). Haus C liegt am nächs- ten zur Luzernerstrasse, die anderen Gebäude sind weiter entfernt und aufgrund der Topographie höher gelegen.
Im Lärmmodell wurden folgende Daten eingeben:
Gemäss der Praxis des Kantons Luzern wurde der halbe Steigungszuschlag be- rücksichtigt.
Linienquellen (Strassen)
Lärmquelle DTV n N2 v
% % k m/h
Luzernerstrasse 6'555 9.12% 11.7% 50
Tabelle 6: Lärmquelle Kantonstrasse
Das Lärmmodell liefert folgende Ergebnisse:
3D-Modell:
Abbildung 9:
Beurteilungspegel x alle Grenzwerte eingehalten
x PW überschritten x IGW überschritten
Empfangs-
punkt ES Maximaler
Beurteilungspegel PW / IGW
PW- / IGW- Überschreitung um maximal
tags nachts tags nachts tags nachts
Haus A -A04 II 49 40 55 / 60 45 / 50 - / - - / -
Haus A -A05 II 50 42 55 / 60 45 / 50 - / - - / -
Haus A -A06 II 48 39 55 / 60 45 / 50 - / - - / -
Haus A -A07 II 52 43 55 / 60 45 / 50 - / - - / -
Haus A -A08 II 51 42 55 / 60 45 / 50 - / - - / -
Haus B -B03 II 43 34 55 / 60 45 / 50 - / - - / -
Haus B -B04 II 51 42 55 / 60 45 / 50 - / - - / -
Haus B -B05 II 49 40 55 / 60 45 / 50 - / - - / -
Haus B -B06 II 56 47 55 / 60 45 / 50 - / - 2 / -
Haus B - B07 II 57 48 55 / 60 45 / 50 2 / - 3 / 0
Haus B -B08 II 55 46 55 / 60 45 / 50 - / - 1 / -
Haus B - B09 II 54 45 55 / 60 45 / 50 - / - - / -
Haus B – B10 II 54 45 55 / 60 45 / 50 - / - - / -
Haus C -C00 II 52 44 55 / 60 45 / 50 - / - - / -
Haus C -C02 II 57 48 55 / 60 45 / 50 2 / - 3 / -
Haus C -C03 II 57 48 55 / 60 45 / 50 2 / - 3 / -
Haus C -C04 II 58 50 55 / 60 45 / 50 3 / - 5 / -
Haus C -C05 II 62 53 55 / 60 45 / 50 7 / 2 8 / 3
Haus C -C06 II 62 53 55 / 60 45 / 50 7 / 2 8 / 3
Haus C -C07 II 59 50 55 / 60 45 / 50 4 / - 5 / -
Haus C -C08 II 58 49 55 / 60 45 / 50 3 / - 4 / -
Haus C -C09 II 58 49 55 / 60 45 / 50 3 / - 4 / -
Haus C -C11 II 56 47 55 / 60 45 / 50 1 / - 2 / -
Haus C -C12 II 45 36 55 / 60 45 / 50 - / - - / -
Orange Zeilen: IGW überschritten; rote Zahlen: Überschreitung Planungswert
Bei Gebäude A werden die Planungswerte nicht überschritten.
Bei Gebäude B kommt es an den vordersten Frontfenstern Richtung Lu-
zernerstrasse auf allen Geschossen sowie im obersten Geschoss bei 1 Loggiafens- ter zu Überschreitungen der Planungswerte um 1-3 dB(A). Bei den anderen Fens- tern sind die Planungswerte eingehalten. Die Immissionsgrenzwerte werden überall deutlich eingehalten.
Bei Haus C wird bei den exponiertesten Frontfenstern von den Wohnzimmern Rich- tung Luzernerstrasse auf allen Geschossen der Immissionsgrenzwert um bis zu 3 dBA überschritten (Überschreitung im EG nur 1 dBA nachts). In den Loggien und an den Seitenfassaden werden bei den meisten Fenstern auch die Planungswerte um bis zu 5 dBA überschritten. An der strassenabgewandten Westfassade sowie bei drei weiteren Fenstern an der Südfassade und bei einem Fenster in der Südlog- gia im EG sind die Planungswerte eingehalten.
Tabelle 7:
Beurteilungspegel und Vergleich mit Grenzwerten
in dB(A)
4.2.3 Massnahmen
Um die Grenzwerte bei Neubauten einzuhalten, können verschiedene Massnah- men getroffen werden; folgende Auflistung zeigt, was im vorliegenden Fall möglich ist:
▪ Lärmempfindliche Räume auf derjenigen Seite des Gebäudes anordnen, die von der Lärmquelle abgewandt ist (z.B. Wohn- und Schlafzimmer an der ruhi- gen Fassade)
➔ Vorliegend kaum anwendbar, da Gebäuderückseite aufgrund der Topogra- fie im Hang; ein Grossteil der Wohnungsfronten muss daher in Richtung Luzernerstrasse zeigen
▪ Das Gebäude mit baulichen oder gestalterischen Massnahmen gegen den Lärm abschirmen (z.B. mit Lärmschutzwänden oder mit einer Garage)
➔ Lärmschutzwände: bringt nur an wenigen Fenstern im Erdgeschoss von Haus C Verbesserungen; Kosten sind daher nicht verhältnismässig.
▪ Bauliche lärmabschirmende Massnahmen direkt am Gebäude erstellen (z.B.
schalldichte Brüstungen von Balkonen oder eine Loggia)
➔ Bei allen Loggien werden lärmabsorbierende Deckenplatten eingebaut, diese haben bei der geplanten Tiefe von 3.8 m eine Wirkung von etwa 2 dBA. Die schallabsorbierenden Deckenplatten verbessern zudem die Akus- tik in den Loggien selbst. Diese Massnahme ist bereits in den oben aufge- führten Belastungen berücksichtigt.
➔ Schalldichte Brüstungen: aus ästhetisch-architektonischen Gründen nicht erwünscht.
Die Räume von Haus C mit IGW-Überschreitung können alle seitlich über ein Fens- ter gelüftet werden, welches die Immissionsgrenzwerte einhält (>PW). Von einer Vollverglasung der Fenster mit IGW-Überschreitung an der Frontfassade wird ab- geraten, da dies zu einer Einschränkung des Wohnkomforts führt.
Dank der schallabsorbierenden Decken in den Loggien können die IGW in allen Loggien eingehalten werden.
4.3 DETAILLIERTE STRASSENLÄRMBELASTUNGEN PRO STOCKWERK BEI GEBÄUDEN MIT GRENZWERTÜBERSCHREITUNGEN
Bei den Empfangspunkten mit einer Überschreitung des IGW erfolgt eine detail- lierte Darstellung pro Stockwerk. Dies betrifft Haus C, Erdgeschoss, 1. und 2. Ober- geschoss.
Im Erdgeschoss von Haus C gibt es eine Wohnung. Die IGW-Überschreitung ist im Wohnzimmer an der Fronfassade (C05 und C06). Dieses Zimmer kann über die beiden Loggien ruhiger gelüftet werden (C04 und C07: PW-Überschreitung von 2 dBA nachts). An der Südfassade (C02) und beim Fenster C03 in der Loggia an der Ostfassade sind die PW eingehalten. An der Nordfassade (C09) sind die PW nicht eingehalten (PW-Überschreitung von 1 dBA (C09) bzw. 2 dBA (C08) nachts).
Abbildung 10:
Fassadenansicht Haus C
Abbildung 11.1:
Stockwerkbetrach- tung Haus C,
EG
C05 C06
C05 C06
C04 C07 C08
C03 C02 C09
Im 1. und 2. Obergeschoss von Haus C sind pro Stockwerk je zwei Wohnungen vorhanden. Die IGW-Überschreitung ist jeweils im Wohnzimmer an der Frontfas- sade gegeben. Der Raum hat zwei Fensterfronten, wobei an der zweiten Front, welche zur Loggia führt, der IGW eingehalten wird. Der PW wird bei fast allen Fenstern an der Süd-, Ost- und Nordfassade überschritten. Ausnahme: Beurtei- lungspunkt C00 an der Südfassade hält die PW ein. Die beiden Wohnräume mit IGW-Überschreitung können seitlich über die Loggia ruhiger gelüftet werden.
An der strassenabgewandten Westfassade sind die PW eingehalten (C12).
Abbildung 12.2:
Stockwerkbetrach- tung Haus C,
1. und 2. OG
C05 C06
C04 C07 C08
C03 C02 C11 C09
C00
C12
5 GESUCH UM ZUSTIMMUNG NACH ART. 31. LSV
Wenn die Grenzwerte nicht eingehalten werden können, obwohl alle vertretbaren Lärmschutzmassnahmen getroffen worden sind, und wenn am Gebäude ein über- wiegendes Interesse besteht, kann die kantonale Dienststelle eine Ausnahmebewil- ligung oder Zustimmung gewähren. Ausnahmebewilligungen und Zustimmungen werden im Kanton Luzern üblicherweise dann gewährt, wenn alle lärmempfindlich genutzten Zimmer über Fenster verfügen, bei denen der Grenzwert eingehalten ist.
Das entsprechende Gesuchsformular wird mit diesem Bericht abgegeben.
Folgende Fenster mit IGW-Überschreitung sind vorhanden:
Gebäude Stockwerk Fassade Anzahl Fenster
Lüftungs- fenster mit Lr > IGW mit Lr <= IGW
vorhanden?
C EG Ost 2 Ja
1.OG Ost 2 Ja
2.OG Ost 2 Ja
Mit der Einzonung wurde bereits das öffentliche Interesse an einer Wohnnutzung im Gebiet bestätigt.
Die Interessensabwägung wird wie folgt vorgenommen:
Tabelle 9: Interessensabwägung
Was FÜR eine Ausnahmebewilligung spricht Was GEGEN eine Ausnahmebewilli- gung spricht Lärmschutz
Lärmbelastung nur geringfügige Überschreitungen IGW (3 bis 4 dB) Planungswerte bei anderen Fenstern der betroffenen Räume eingehalten.
Haus C mit den Überschreitungen dient zugleich als Lärmriegel für die dahinter liegenden Häuser A und B.
IGW ES II bei expo- niertesten Räumen überschritten, tags und nachts
Anzahl Betroffene Gering, 5 von 18 Wohnungen (6 von 90 Fenstern) nur 1 Raum pro Wohnung betroffen
Stellung der Gebäu- dekörper
Haus A und B rückversetzt
Gestalterische Massnahmen ausgeschöpft (Haus C aufgrund Topographie nicht weiter entfernt platzier- bar)
Vorragende Gebäu- deteile
Reduktion des Schalleinfallwinkels durch: Balkone, Terrassen vor Gebäude
Anordnung Nutzung Kein Gewerbe; vor Ort nicht mehr optimierbar (Hang- lage bedingt Ausrichtung in Richtung Kantonsstrasse) Vorgaben
Betroffene Räume Tabelle 8: Fenster mit Gesuch um Zustim-
mung
Interessensabwägung
Was FÜR eine Ausnahmebewilligung spricht Was GEGEN eine Ausnahmebewilli- gung spricht Wohnqualität Im 1. und 2 Obergeschoss gehen alle 10 Schlafzim-
mer strassenabgewandt gegen Westen und können daher über Fenster < PW gelüftet werden. Auch die 2 Schlafzimmer an der Südfassade im Erdgeschoss können über Fenster < PW gelüftet werden. Es ver- bleiben 1 Schlafzimmer an der Nordfassade im EG und 9 Wohnzimmer bzw. Wohnküchen, die nicht über Fenster < PW gelüftet werden können. Sie alle verfü- gen aber über Lüftungsfenster ≤ IGW.
Raumplanung
Perimeter „Baulücke“ kann geschlossen werden
Lage Zentrumsnah
Es sind keine Alternativstandorte mit weniger Lärmbe- lastung vorhanden
Nutzung Wohnen (Erhaltung einer erwünschten Nutzung) Entwicklung nach in-
nen
Verdichtungspotenzial, haushälterische Nutzung von Boden
Bauvorhaben
Neubau lärmoptimierte Planung Neubau
Interessen Schaffung von Wohnraum Weitere Interessen:
Baupolizei Belichtungsverhältnisse / Topographie stehen einer Raumanordnung auf der lärmabgewandten Gebäu- deseite entgegen
Die Interessensabwägung bestätigt, dass in allen Belangen das öffentliche Inte- resse überwiegt.
Gestützt auf die Ergebnisse des vorliegenden Lärm-Gutachtens ersucht die Bau- herrschaft die zuständige kantonale Stelle um eine Zustimmung nach Art. 31 LSV (Lärmschutz-Verordnung).
Zwölf von dreizehn Schlafzimmern in Haus C können über ein Fenster < PW gelüf- tet werden. Ein weiteres Schlafzimmer und 4 Wohnküchen können über Fenster >
PW gelüftet werden. Nur die 5 Wohnzimmer an der Frontfassade (1 im EG und je 2 im 1. und 2. OG) verfügen über Frontfenster, bei denen die IGW überschritten wer- den. Diese Räume können aber seitlich über die Loggien über Fenster gelüftet wer- den, welche die IGW einhalten. Hier kann baulich keine sinnvolle Massnahme ge- troffen werden: Ohne Fensterfront wäre der Raum wegen der fehlenden Aussicht Antrag
Begründung
eingehalten. Via Loggia sind im betroffenen Raum jeweils Lüftungsfenster ≤ IGW vorhanden.
Das Grundstück gilt als erschlossen. Eine Überbauung, die auch den Ansprüchen an verdichtetes Bauen ebenso wie Ästhetik und Wohnqualität genügt, wird hier grundsätzlich einige Räume nahe der bestehenden Kantonsstrasse haben.
Diese Kantonsstrasse ist sanierungsbedürftig; Lärmschutzmassnahmen wie lärm- arme Beläge oder Geschwindigkeitsreduktionen wären angesagt, was dann auch eine Verbesserung der Lärmsituation am Birkenweg bedeuten würde.
6 RECHTLICHE SICHERSTELLUNG DER MASSNAHMEN
Zur rechtlichen Sicherstellung der erforderlichen Lärmschutzmassnahmen empfeh- len wir, nachstehende Bestimmungen in den Gestaltungsplan aufzunehmen:
Art. xxx Lärmschutz
1 Die Lärmschutz-Anforderungen für den Bebauungsplan Birkenweg richten sich nach Art. 31 Lärmschutz-Verordnung (LSV). Es gelten die Immissionsgrenzwerte der Empfindlichkeitsstufe ES II.
2 Zusätzlich zum Art. 31 LSV muss der Planungsgrundsatz nach Art. 3 RPG ange- wandt werden. Das heisst, dass zwar Art. 31 LSV gilt, die neuen Wohngebiete je- doch möglichst vor Lärm verschont werden sollen. Es soll ein Beurteilungspegel angestrebt werden, der auf der Höhe der Planungswerte liegt. Die blosse Einhal- tung der Immissionsgrenzwerte wäre ungenügend.
3 Das Lärmgutachten der HOLINGER AG vom 20. 8. 2020 ist integrierender Be- standteil des Gestaltungsplanes.
4 Erfolgen in einer Gestaltungsplanänderung oder im Baubewilligungsverfahren lärmrelevante Abweichungen von den im Lärm-Gutachten geprüften Lärmquellen, Lärmschutzmassnahmen, Gebäudeplatzierungen und / oder Grundrissen, so ist mit einem Lärmschutz-Nachweis aufzuzeigen, dass die Bestimmungen von Art. 31 LSV (Einhaltung der Immissionsgrenzwerte) erfüllt sind.
7 SCHALLSCHUTZNACHWEIS
7.1 GENERELLE ANFORDERUNGEN
7.1.1 Anforderungen gemäss USG und LSV
Seit dem 1. Januar 1985 müssen neue Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, einen angemessenen baulichen Schutz gegen Aussen- und In- nenlärm sowie gegen Erschütterungen aufweisen (Art. 21 Umweltschutzgesetz, USG).
Die Lärmschutz-Verordnung (LSV) vom 15. Dezember 1985 legt diesen angemes- senen Schutz in Art. 32 fest. Gemäss Art. 32 Abs. 1 LSV hat der Bauherr eines neuen Gebäudes dafür zu sorgen, dass der Schallschutz bei Aussenbauteilen und Trennbauteilen lärmempfindlicher Räume sowie bei Treppen und haustechnischen Anlagen den anerkannten Regeln der Baukunde entspricht. Als solche gelten ins- besondere die Mindestanforderungen nach der SIA-Norm 181. Gemäss Art. 32 Abs. 2 LSV verschärft die Vollzugsbehörde die Anforderungen an die Schalldäm- mung der Aussenbauteile angemessen, wenn der Immissionsgrenzwert überschrit- ten ist. Im Kanton Luzern erfolgt die Verschärfung im Ausmass der Grenzwertüber- schreitung bis maximal zu den erhöhten Anforderungen.
Gemäss öffentlichem Recht (Lärmschutz-Verordnung) sind mit Ausnahme beim Fluglärm lediglich die Mindestanforderungen nach SIA-Norm 181 einzuhalten, al- lenfalls mit einer durch die Vollzugsbehörde verfügten Verschärfung bei überschrit- tenen Immissionsgrenzwerten. Wird jedoch zusätzlich die Einhaltung der SIA-Norm 181 vereinbart, so gelten bei Doppel- und Reihen-EFH, sowie bei neu gebautem Stockwerkeigentum privatrechtlich die erhöhten Anforderungen.
Während sich die Anforderungen nach Lärmschutz-Verordnung auf lärmempfindli- che Räume im Sinne von Art. 2 Abs. 6 LSV beschränken, definiert die SIA 181 auch Schallschutzanforderungen für nicht lärmempfindliche Räume (Bad WC, Kor- ridor etc.).
7.1.2 SIA-Norm 181, Schallschutz im Hochbau
In der SIA-Norm gibt es drei Anforderungsstufen:
▪ Mindestanforderungen: Sie gewährleisten einen Schallschutz, der lediglich er- hebliche Störungen zu verhindern vermag.
▪ Erhöhte Anforderungen: Sie bieten einen Schallschutz, bei dem sich ein Gross- teil der Menschen im Gebäude behaglich fühlt.
▪ Spezielle Anforderungen: Bei besonderen Nutzungen oder bei besonderen Schallschutzansprüchen (auch für einzelne Räume oder Lärmarten) sind spezi- elle Anforderungen festzulegen und zu vereinbaren.
Die massgebenden Anforderungswerte sind zudem von der Lärmempfindlichkeit auf der Empfangsseite sowie vom Grad der Störung auf der Senderseite abhängig.
Die Einstufung der Lärmempfindlichkeit erfolgt gemäss folgender Tabelle in der SIA-Norm:
Anforderungen USG
Anforderungen LSV
Öffentlich-rechtliche Anforderung
7.1.3 Schutz gegen Luftschall von aussen
Nachstehende Dimensionierung beschränkt sich auf den Schallschutz gegen Aus- senlärm. Weitergehende Angaben zum Schallschutz (Luftschall von innen, Tritt- schall sowie Geräusche haustechnischer Anlagen und fester Einrichtungen im Ge- bäude) sind nicht Gegenstand des vorliegenden Nachweises.
Die Anforderungen an den Schallschutz gegen aussen ergeben sich in Abhängig- keit der Aussenlärmbelastung. Die Lärmbelastung (Grad der Störung) wird durch den Beurteilungspegel Lr (durchschnittliche Lärmbelastung) für die Beurteilungspe- rioden Tag und Nacht gemäss den Vorschriften der LSV erfasst.
Für die erhöhten Anforderungen gelten die um 3 dB erhöhten Werte gegenüber der vorstehenden Tabelle.
7.2 AUSSENLÄRM: ANFORDERUNGEN BAUPROJEKT
7.2.1 Schallschutz-Anforderungen an das Bauprojekt
Die Aussenlärmbelastung ist aufgrund der unterschiedlichen Exposition zu den Lärmquellen (Entfernung, Balkone, Geschosse) unterschiedlich. Daraus ergeben sich grundsätzlich unterschiedliche Anforderungen. Im vorliegenden Schallschutz- nachweis werden nur die exponiertesten Situationen berechnet und ausgewiesen
Lärmbelastung
Tag Nacht Tag Nacht
Beurteilungspegel Lr <= 60 dB(A) <= 52 dB(A) > 60 dB(A) > 52 dB(A) Lärmempfindlichkeit
gering 22 dB 22 dB Lr - 38 dB Lr - 30 dB
mittel 27 dB 27 dB Lr - 33 dB Lr - 25 dB
hoch 32 dB 32 dB Lr - 28 dB Lr - 20 dB
Anforderungswert De Grad der Störung durch Aussenlärm klein bis mässig erheblich bis stark
Tabelle 10: Einstu- fung Lärmempfind- lichkeit (SIA-Norm
181)
Tabelle 11: Mindest- anforderungen an den
Schutz gegen Luft- schall von aussen
(SIA-Norm 181)
Vorliegend ist das Haus C am exponiertesten. Folgende Abbildung zeigt die Grund- risse von Haus C. Das Wohnzimmer weist bei den Fenstern C05 und C06 Beurtei- lungspegel über IGW auf.
Bei den Beurteilungspunkten C05 und C06 haben sowohl im 1.OG als auch im 2.
OG alle Wohnzimmer den gleichen Beurteilungspegel von tags 62 dB, nachts 53 dB an den Frontfenstern. Im EG ist die Belastung mit 60 dB tags und 51 dB nachts etwas tiefer.
Der Kanton Luzern verschärft gemäss Art. 32 Abs. 2 LSV die Anforderungen an die Schalldämmung der Aussenbauteile, wenn der Immissionsgrenzwert überschritten ist. Beim vorliegenden Projekt kommen die verschärften Anforderungen an den Schallschutz gegen Aussenlärm entsprechend zur Anwendung (d.h. die erhöhten Abbildung 13:
Berechnungsfenster und Raumvolumen, Haus C
C04
C05 C06 C07
C05 C06
C04 C07
EG
1. und 2. OG
Anforderungen gemäss SIA 81). Es ergeben sich somit die folgenden erhöhten An- forderungen an den Schallschutz gegen Aussenlärm:
7.2.2 Dimensionierung der Fensterschalldämmung
Zur Dimensionierung der Fensterschalldämmung müssen die Anforderungswerte an den Schallschutz (De) auf die erforderliche Schalldämmung der Aussenbauteile (R’w + Ctr) umgerechnet werden. Unter Berücksichtigung der Flächenanteile und der Schalldämmung der übrigen Bauteile kann so die erforderliche Fensterschall- dämmung ermittelt werden.
Für die Dimensionierung der Fensterschalldämmung sind die genauen Raumvolu- mina, Fensterflächen und Aussenwandkonstruktion erforderlich. Für die nachste- henden Berechnungen haben wir folgende Annahmen getroffen:
▪ Aussenwand (Mauerwerk mit verputzter Aussendämmung): R’w + Ctr = 40 dB Die Berechnungen (siehe Anhang 2) ergeben, dass bei den untersuchten Räumen nachstehende Fensterschalldämmungen notwendig sind:
Bei der bauakustischen Auslegung von Bauteilen sind laut Ziff. 2.1.2 der Norm aus- reichende Projektierungstoleranzen vorzusehen, um Abweichungen zwischen de- klarierten (Labor-)Werten und am spezifischen Bauobjekt erreichbaren Messwerten
Gebäude LE Lr De,m,t,m
De,m
(M indest- anf orderungen)
De,e
(Erhöht e Anf orderungen)
62.0 dBtags 29 dBtags 53.0 dBnachts 28 dBnachts 62.0 dBtags 29 dBtags 53.0 dBnachts 28 dBnachts 60.0 dBtags 27 dBtags 51.0 dBnachts 27 dBnachts
LE Lärmempfindlichkeit gemäss Tab. 1 SIA 181
Lr Aussenlärmbelastung
De,m,t,m Mindestanforderung tags und nachts (SIA 181)
De,m Mindestanforderung resultierend (höherer Wert tags/nachts De,v verschärfte Anforderung (Art. 32 Abs. 2 LSV)
De,e erhöhte Anforderung (SIA 181)
29 dB Haus C, 1./2.OG, C05
Haus C, 1./2.OG, C06
32 dB 32 dB mittel
mittel 29 dB
Haus C, EG, C05 & C06 mittel 27 dB 30 dB
Gebäude Stockwerk Fenster
Nr.
R'w + Ctr
erhöhte Anforderung
Haus C 1./2.OG C05 >= 33 dB
Haus C 1./2.OG C06 >= 33 dB
Haus C EG C05+C06 >= 30 dB
R'w : bewertetes Bau-Schalldämm-Mass
Ctr : Spektrum-Anpassungswert zur Bewertung von vorrangig tieffrequenter Verkehrslärmanteile Tabelle 12: Anforde-
rungen an Schall- schutz für exponierte
Räume (SIA-Norm 181)
Tabelle 13: erforderli- che Fensterschall- dämmung
Die statischen Eigenschaften der akustisch dimensionierten Bauteile sind durch den Statiker zu überprüfen. Allenfalls aus statischen Gründen nötige Massnahmen sind mit dem Akustiker abzusprechen, damit die Bauteile beiden Anforderungen genügen.
7.2.3 Resultat
Da die IGW überschritten sind, gelten die erhöhten Anforderungen nach SIA 181.
Die Berechnung für die Räume mit den exponiertesten Fenstern (Haus C, Wohn- zimmerfenster an Front und in Loggia) ergeben, dass die Fenster an der Ost-, Nord- und Südfassade von Haus C ein R’w + Ctr von ≥ 33 dB aufweisen müssen.
Dies unter den Annahmen eines R’w + Ctr von 40 dB für die Aussenwände und der Anbringung einer schallabsorbierdenden Decke in den Loggien.
Es wird empfohlen bei allen Gebäuden Fenster mit R’w + Ctr von ≥ 33 dB einzu- bauen.
HOLINGER AG Bearbeitung:
V1: Birgit Huggler V2: Maria Burger (G+P AG)
VERWENDETE DOKUMENTE
[1] Umweltschutzgesetz (USG) vom 7. Oktober 1983 (Stand 1. Januar 2018) [2] Lärmschutz-Verordnung (LSV), 15. Dezember 1986 (Stand am 1. April 2018) [3] Richtlinie über bauliche und betriebliche Massnahmen zur Begrenzung des Bau-
lärms gemäss Artikel 6 der Lärmschutz-Verordnung (Baulärm-Richtlinie), Stand 2011
[4] Planungs- und Baugesetz des Kantons Luzern vom 7. März 1989 [5] Zonenplan vom 26.06.2018 der Gemeinde Adligenswil
[6] Bau- und Zonenreglement vom 26.06.2018 der Gemeinde Adligenswil [7] Geoportal rawi, Strassenlärmkataster 2018, Stand 11.02.2020
[8] SN Norm 640 280 „Parkieren – Grundlagen“, 2013, VSS
[9] SN Norm 640 281 „Parkieren – Angebot an Parkfeldern für Personenwagen“, 2013, VSS
[10] SN Norm 640 283 „Parkieren; Verkehrsaufkommen von Parkierungsanlagen von Nicht-Wohnnutzungen“, 2013, VSS
[11] SN Norm 640 578 „Lärmimmissionen von Parkierungsanlagen; Berechnung der Im- missionen“, 2006, VSS
[12] Norm SIA 181: Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Juni 2006
[13] SLIP'16 Software für Lärm-Immissions-Prognose: Dokumentation. November 2016, Grolimund + Partner AG
ANHANG 1
LÄRMBERECHNUNGEN SLIP
alle Werte in dB(A) rot: Belastung > PW : BP mit PW-Überschreitung : BP mit IGW-Überschreitung
Beurteilungspunkt Etage
tags nachts tags nachts tags nachts tags nachts tags nachts
A04 OG2 49 40 55 45 60 50 - - - -
A04 OG1 48 39 55 45 60 50 - - - -
A04 EG 45 36 55 45 60 50 - - - -
A05 OG2 50 42 55 45 60 50 - - - -
A05 OG1 49 40 55 45 60 50 - - - -
A05 EG 46 37 55 45 60 50 - - - -
A06 OG2 48 39 55 45 60 50 - - - -
A06 OG1 47 38 55 45 60 50 - - - -
A06 EG 45 36 55 45 60 50 - - - -
A07 OG2 52 43 55 45 60 50 - - - -
A07 OG1 50 41 55 45 60 50 - - - -
A07 EG 48 39 55 45 60 50 - - - -
A08 OG2 51 42 55 45 60 50 - - - -
A08 OG1 50 41 55 45 60 50 - - - -
A08 EG 49 40 55 45 60 50 - - - -
B03 OG2 43 34 55 45 60 50 - - - -
B03 OG1 41 32 55 45 60 50 - - - -
B03 EG 39 30 55 45 60 50 - - - -
B04 OG2 48 39 55 45 60 50 - - - -
B04 OG1 51 42 55 45 60 50 - - - -
B04 EG 50 41 55 45 60 50 - - - -
B05 OG2 48 40 55 45 60 50 - - - -
B05 OG1 49 40 55 45 60 50 - - - -
B05 EG 48 39 55 45 60 50 - - - -
B06 OG2 56 47 55 45 60 50 1 2 - -
B06 OG1 56 47 55 45 60 50 1 2 - -
B06 EG 55 47 55 45 60 50 - 2 - -
B07 OG2 57 48 55 45 60 50 2 3 - -
B07 OG1 57 48 55 45 60 50 2 3 - -
B07 EG 56 47 55 45 60 50 1 2 - -
B08 OG2 55 46 55 45 60 50 - 1 - -
B08 OG1 54 45 55 45 60 50 - - - -
B08 EG 53 44 55 45 60 50 - - - -
B09 OG2 53 44 55 45 60 50 - - - -
B09 OG1 54 45 55 45 60 50 - - - -
B09 EG 53 44 55 45 60 50 - - - -
B10 OG2 54 45 55 45 60 50 - - - -
B10 OG1 53 44 55 45 60 50 - - - -
B10 EG 51 42 55 45 60 50 - - - -
C00 OG2 52 44 55 45 60 50 - - - -
C00 OG1 46 37 55 45 60 50 - - - -
C02 OG2 57 48 55 45 60 50 2 3 - -
C02 OG1 56 47 55 45 60 50 1 2 - -
C02 EG 48 39 55 45 60 50 - - - -
C03 OG2 57 48 55 45 60 50 2 3 - -
C03 OG1 57 48 55 45 60 50 2 3 - -
C03 EG 53 44 55 45 60 50 - - - -
C04 OG2 58 50 55 45 60 50 3 5 - -
C04 OG1 58 49 55 45 60 50 3 4 - -
C04 EG 55 47 55 45 60 50 - 2 - -
C05 OG2 62 53 55 45 60 50 7 8 2 3
C05 OG1 62 53 55 45 60 50 7 8 2 3
C05 EG 59 51 55 45 60 50 4 6 - 1
C06 OG2 62 53 55 45 60 50 7 8 2 3
C06 OG1 62 53 55 45 60 50 7 8 2 3
C06 EG 60 51 55 45 60 50 5 6 - 1
C07 OG2 59 50 55 45 60 50 4 5 - -
C07 OG1 59 50 55 45 60 50 4 5 - -
C07 EG 55 47 55 45 60 50 - 2 - -
C08 OG2 57 48 55 45 60 50 2 3 - -
C08 OG1 58 49 55 45 60 50 3 4 - -
C08 EG 56 47 55 45 60 50 1 2 - -
Planungswerte (PW) Immissionsgrenzwerte (IGW) PW-Überschreitung IGW-Überschreitung Lärmbelastung Lr
alle Werte in dB(A) rot: Belastung > PW : BP mit PW-Überschreitung : BP mit IGW-Überschreitung
Beurteilungspunkt Etage
tags nachts tags nachts tags nachts tags nachts tags nachts
Dorfhalde 5 OG2 58 49 55 45 60 50 3 4 - -
Dorfhalde 5 OG1 56 47 55 45 60 50 1 2 - -
Dorfhalde 5 EG 52 43 55 45 60 50 - - - -
Luzernerstrasse 20 OG2 64 55 55 45 60 50 9 10 4 5
Luzernerstrasse 20 OG1 64 55 55 45 60 50 9 10 4 5
Luzernerstrasse 20 EG 64 55 55 45 60 50 9 10 4 5
Luzernerstrasse 54 OG1 62 53 55 45 60 50 7 8 2 3
Luzernerstrasse 54 EG 61 52 55 45 60 50 6 7 1 2
Birkenweg 4 OG1 61 53 55 45 60 50 6 8 1 3
Birkenweg 4 EG 62 53 55 45 60 50 7 8 2 3
Lärmbelastung Lr Planungswerte (PW) Immissionsgrenzwerte (IGW) PW-Überschreitung IGW-Überschreitung
ANHANG 2
SCHALLSCHUTZNACHWEIS AUSSENLÄRM
Schallschutznachweis für Lärm von aussen, gemäss SIA181 (2006)
unter Berücksichtigung von lärmabsorbierenden Decken in den Loggien
Parz. Nr.: Geb. Nr.:
Aussenlärmsituation (Beurteilungspegel)
Strassenlärm: 62 dB (Tag) 53
Eisenbahnlärm: dB (Tag)
Fluglärm: dB (6-22 h)
andere:
keine spezifische Lärmquelle vorhanden Schutz gegen Aussenlärm
62 62 62
De = 32 dB De = 32 dB De = dB
S [m2] R'W [dB] Ctr [dB] S [m2] R'W [dB] Ctr [dB] S [m2] R'W [dB] Ctr [dB]
7.7 36.5 -4.0 7.7 36.5 -4.0
3.1 45 -5.0 3.1 45 -5.0
8.8 39.5 -4.0 8.8 39.5 -4.0
19.56 19.56 0
V = 36.5 m3 V = 36.5 m3 V = m3
CV = 0 dB CV = 0 dB CV = --- dB
KP = 0 dB KP = 0 dB KP = dB
De, d = 32.2 dB De, d = 32.2 dB De, d = 0.0 dB
gemäss SIA181 (2006) Schallschutznachweis
Aussenlärm
Massgebende Lärmbelastung Empfangsraum:
Haus C Gemeinde:
Bauvorhaben:
verschärfte Anforderungen, da IGW überschritten
Adligenswil 1505
Überbauung Birkenweg
dB (Nacht) dB (Nacht) dB (22-23 h)
0.0
dB Tag dB Tag dB Tag
mittel mittel
1./2.OG (C05) Wohnzimmer
Lärmempfindlichkeit
* Erhöhung R'w um das Mass der reduzierten Aussenlärmbelastung Lr
Resultierende Werte Volumen Empfangsraum Projektierungszuschlag KP Ermittelter Schallschutz
34.4
Wohnzimmer 1./2.OG (C06)
mittel
34.4 Bezeichnung
Nr. / Geschoss
Trennbauteile
Massgebende Anforderung Fenster Front mit IGW-Ü
Mauerwerk 18 cm, Isolation 20 cm Fenster seitlich +3*
Volumenkorrektur CV