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Erläuterungen zur Erstellung der Monatsberichte 2013

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(1)

(1) Ein- und Mehrbetriebsunternehmen sowie Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften öffentlichen Rechts mit mehr als 19 Beschäf- tigten für das Kalenderjahr ihrer Gründung oder Umstrukturierung, in weiterer Folge auf Grund der Feststellung ihrer Meldepfl icht.

(2) Alle Betriebe von Mehrbetriebsunternehmen (fachliche Einheiten) sowie alle Arbeitsge- meinschaften, unabhängig von der Beschäf- tigtenzahl. Die Meldepfl icht der Betriebe von Mehrbetriebsunternehmen begründet sich durch die Entstehung des Mehrbetriebsunter- nehmens bzw. die Entstehung des neuen Be- triebs in der Organisationsstruktur des Mehr- betriebsunternehmens, die Meldepfl icht einer Arbeitsgemeinschaft durch deren Entstehung auf Grund des Vertrages.

(3) Beträgt der gesamte Umsatz aller durch die Auskunftpfl icht erfassten statistischen Ein- heiten in einem der Wirtschaftszweige gemäß Abteilungen 05 bis 43 der ÖNACE 2008 nicht mindestens 90% des Gesamtumsatzes aller in diesem Zweig tätigen statistischen Ein- heiten, so besteht Auskunftspfl icht auch über statistische Einheiten mit weniger als 20 Be- schäftigten, die am 30. September des der Be- richtsperiode vorangegangenen Kalenderjah- res im Zeitraum der diesem Stichtag vorange- gangenen zwölf Kalendermonate in Summe einen Umsatz (exklusive Umsatzsteuer) von mindestens 1 Million Euro hatten.

Die gegenständlichen Erläuterungen beziehen sich auf Einbetriebsunternehmen und Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften öffent-

1. Meldepfl icht und Geheimhaltung

Meldepfl ichtig im Sinne des § 9 Z 1 des Bun- desstatistikgesetzes 2000 vom 17. August 1999, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch Bun- desgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Wirt- schaft und Arbeit und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasser- wirtschaft über die Konjunkturstatistik im Produ- zierenden Bereich vom 11. April 2003, BGBl. II Nr. 210/2003, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr.

315/2007 vom 14. November 2007, sind alle Un- ternehmen (Ein- und Mehrbetriebsunterneh- men), unternehmerischen Teilorganisationen (Betriebe – oder nach EU-Defi nition: fachliche Einheiten genannt), Arbeitsgemeinschaften sowie Betriebe gewerblicher Art von Körper- schaften öffentlichen Rechts, die eine den Wirt- schaftszweigen (Abschnitten) „Bergbau und Ge- winnung von Steinen und Erden“, „Herstellung von Waren“, „Energieversorgung“, „Wasserversor- gung; Abwasser- und Abfallentsorgung und Besei- tigung von Umweltverschmutzungen“ sowie „Bau“, der Systematik der Wirtschaftstätigkeiten – NACE Rev. 2 (ÖNACE 2008) – entsprechende Tätig- keit ausüben oder eine mit diesen Tätigkeiten ver- bundene Dienstleistung erbringen und diese Wirt- schaftstätigkeit selbständig, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder son- stigen wirtschaftlichen Vorteils ausüben.

In die Erhebung sind, sofern sie die oben ange- führten Kriterien erfüllen, folgende statistische Ein- heiten einzubeziehen:

Erläuterungen

zur Erstellung der Monatsberichte 2013

Ab 2012 sind Erläuterungen zum Fragebogentyp UB/MA_HV bzw. UB/OA_HV nicht mehr zutreffend ! B u n d e s a n s t a l t S t a t i s t i k Ö s t e r r e i c h

1110 Wien, Guglgasse 13, DVR: 0000043 Tel.: +43 (1) 711 28-0, Fax: +43 (1) 711 28-7775 Dw

D I R E K T I O N U N T E R N E H M E N S T A T I S T I K A U S T R I A

D i e Inf o r m a t i ons m ana g e r

Erläuterungen 2013

Beilage 1 zum Erhebungsbogen Typ UB MA, OA

(2)

Die Feststellung der Meldepfl icht hat von der Bun- desanstalt Statistik Österreich (Statistik Austria) jeweils für ein Kalenderjahr zu erfolgen und wird (ausgenommen bei ARGEN, diese sind unabhän- gig ihrer Beschäftigtenzahl aufzunehmen) primär durch die entsprechende Gesamtzahl von Be- schäftigten der Einheit zum Stichtag 30. Septem- ber des vorangegangenen Jahres ermittelt.

Die Gesamtzahl der Beschäftigten setzt sich zu- sammen aus

(1) allen Selbständigen (tätige Inhaber und mit- helfende Angehörige)

(2) unselbständig Beschäftigten unabhängig ihrer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit und (3) Fremdpersonal.

Erreichen diese statistischen Einheiten nicht min- destens 90% des Gesamtumsatzes in einer Ab- teilung (2-Steller) der ÖNACE 2008, dann werden zum anderen auch statistische Einheiten mit weni- ger als 20 Beschäftigten einbezogen, die am 30.

September des vorangegangenen Jahres im Zeit- raum der diesem Stichtag vorangegangenen zwölf Kalendermonate einen Gesamtumsatz (exklusive Umsatzsteuer) von mindestens 1 Million Euro er- zielt haben.

Die Bundesanstalt Statistik Österreich ist verpfl ich- tet, rechtzeitig, jedoch bis spätestens 31. Dezem- ber des der Berichtsperiode vorangegangenen Kalenderjahres jene Wirtschaftszweige im Internet unter www.statistik.at zu veröffentlichen, in denen auch Einheiten gemäß der Umsatzschwelle in die Erhebung einbezogen werden.

Die Informationen, die der Statistik Austria auf Grund der einzelnen Meldungen zur Kenntnis ge- langen, werden streng vertraulich behandelt und fi nden ausschließlich für Zwecke der Statistik Verwendung.

Die Erhebung über die Güterproduktion (Merk- malsgruppe: P – Produktion) basiert auf der Ver- ordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates vom 19. Dezember 1991 zur Einführung einer Gemein- schaftserhebung über die Produktion von Gütern (PRODCOM-VO, ABl. Nr. L 374 vom 31.12.1991, S.1, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr.

219/2009 vom 11. März 2009 (ABI. Nr. L 87 vom 31.3.2009).

Nach Art. 7 Abs. 1 der PRODCOM-VO ist eine Übermittlung der erhobenen Angaben an das Sta- lichen Rechts mit mehr als 19 Beschäftigten

sowie Arbeitsgemeinschaften (unabhängig ihrer Beschäftigtengröße) sowie aufgrund der Umsatz- schwelle einbezogenen Einheiten (unabhängig ih- rer Beschäftigtengröße).

Im Fall des Einbetriebsunternehmens ist die Er- hebungseinheit Unternehmen ident mit der ein- zigen fachlichen Einheit (Betrieb), d.h. das Un- ternehmen übt eine einzige schwerpunktmäßige Wirtschaftstätigkeit (Haupttätigkeit) auf Ebene der NACE Rev. 2 (ÖNACE 2008) – Abschnitte B bis F (Produzierender Bereich) an einem einzigen Standort aus (Unternehmen = fachliche Einheit = örtliche Einheit).

Unter Betrieben gewerblicher Art von Körper- schaften öffentlichen Rechts sind Einrichtungen zu verstehen, die

(1) wirtschaftlich selbständig sind und aus- schließlich oder überwiegend einer nachhal- tigen privatwirtschaftlichen Tätigkeit

(2) zur Erzielung von Einnahmen oder im Fall des Fehlens der Beteiligung am allgemeinen wirt- schaftlichen Verkehr von anderen wirtschaftli- chen Vorteilen

dienen und nicht der Land- und Forstwirtschaft zu- zurechnen sind. Dazu zählen insbesondere auch Versorgungsbetriebe einer Körperschaft des öf- fentlichen Rechts zur Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, wenn sie organisatorisch zusammengefasst sind und unter einheitlicher Lei- tung stehen. Sie werden daher auf Grund ihrer wirtschaftlichen Selbständigkeit wie Einbetriebs- unternehmen behandelt.

Eine Arbeitsgemeinschaft (ARGE) ist eine ein- malige oder auf gewisse Dauer zur gemeinsamen Durchführung größerer Projekte (vor allem - je- doch nicht ausschließlich - im Bauwesen, ab ei- nem Gesamtauftragswert exklusive Umsatzsteuer von einer Million Euro) eingegangene vertragliche Bindung mehrerer Unternehmen, deren kaufmän- nische Leitung (kaufmännische Federführung) ei- nem Unternehmen obliegt. ARGEN sind daher wie rechtlich selbständige Unternehmen (Einbetriebs- unternehmen) zu behandeln, für die das kaufmän- nisch federführende Unternehmen meldepfl ichtig ist. Um Doppelerfassungen zu vermeiden, melden alle ARGE-Partner (auch das kaufmännisch feder- führende Unternehmen) die Konjunkturdaten ohne ihre ARGE-Beteiligungen.

(3)

3. Einsendungen, Anfragen und Auskünfte

Wir ersuchen Sie, das Erhebungsbogenset voll- ständig und dem besten Wissen entsprechend auszufüllen und ungeheftet rechtzeitig an die Sta- tistik Austria einzusenden.

Um die Monatsergebnisse der Konjunkturstatistik rasch erstellen und der Meldeverpfl ichtung gegen- über der EU rechtzeitig Folge leisten zu können, ist die Einhaltung des vorgeschriebenen Einsendeter- mins, das ist der

15. des dem Berichtsmonat folgenden Monats, unbedingt erforderlich.

Sollten Sie auf Grund innerbetrieblicher Vorkomm- nisse nicht in der Lage sein, den Einsendetermin einzuhalten, ersuchen wir Sie, rechtzeitig mit den verantwortlichen Mitarbeitern der Statistik Austria Kontakt aufzunehmen. Wir werden Ihnen, soweit es unsere gesetzlichen Pfl ichten erlauben, gerne entgegenkommen.

Die Statistik Austria ist jederzeit gerne bereit, Aus- künfte über alle mit der Konjunkturstatistik zu- sammenhängenden Fragen zu erteilen. Für die Beantwortung allgemeiner Fragen steht Ihnen unsere Hotline Tel.: (01) 711 28/7272, Fax: (01) 711 28/7775 zur Verfügung. Bei inhaltlichen Fra- gen bitten wir Sie, Herrn Milota Tel.: (01) 711 28/

7695, e-mail: Leopold.Milota@statistik.gv.at, Fax: (01) 711 28/7775, zu kontaktieren.

4. Allgemeine Hinweise und Bemerkun- gen

a) Allgemeine Hinweise:

Nachstehende Tabelle gibt in Verbindung mit dem zugesandten Erhebungsbogen Aufschluss darüber, welche Merkmalsgruppen in den Er- läuterungen relevant sind.

Die im Erhebungsbogen angedruckten Buchsta- ben und Ziffern identifi zieren die entsprechenden Felder im Erhebungsbogen. Alleinstehende Großbuchstaben geben den Merkmalsblock an (z.B. S für Arbeitsvolumen), in eckige Klammern gesetzte Ziffernkombinationen – z.B. [ 1 bis 4 ] verweisen auf die Zeile, Ziffernkombinationen in runden Klammern [z.B. ( 2 )] – dienen der Identifi zierung der entsprechenden Spalte.

tistische Amt der Europäischen Gemeinschaften in Form von Tabellen mit statistischen Ergebnissen zulässig, auch wenn Tabellenfelder nur einen ein- zigen Fall ausweisen und daher national nicht pu- bliziert werden dürfen.

Die Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates vom 19. Mai 1998 (ABl. Nr. L 162 vom 5.6.1998, S.1) über die Konjunkturstatistiken, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 596/2009 vom 18. Ju- ni 2009 (ABI. Nr. L 188 vom 18.7.2009), bildet den Referenzrahmen für die weiteren Merkmalsgrup- pen.

2. Auskunfts- und Mitwirkungspfl icht

Wir sind verpfl ichtet, nachdrücklich darauf hin- zuweisen, dass Auskunftspfl ichtige, die den Mit- wirkungspfl ichten nicht rechtzeitig nachkommen oder im Rahmen der Befragung wissentlich unvoll- ständige oder nicht dem besten Wissen entspre- chende Angaben machen, eine Verwaltungsüber- tretung begehen und mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro bestraft werden können.

Die Auskunfts- und Mitwirkungspfl icht trifft im Falle einer natürlichen Person diese selbst, im Falle ei- ner juristischen Person die Geschäftsführung. Die Auskunftspfl ichtigen können jedoch (auf eigene Kosten) auch einen Dritten mit der Wahrnehmung dieser Verpfl ichtung betrauen.

Eine Refundierung der durch die Erfüllung der ge- setzlichen Auskunftspfl icht entstehenden Kosten fi ndet in den gesetzlichen Bestimmungen keine Deckung und ist auch aus der Zielsetzung der sta- tistischen Erhebung nicht möglich.

Die Mitwirkung an der betreffenden Erhebung stellt eine allgemeine Gesetzespfl icht dar, die auch in ande ren Bereichen den jeweiligen Bürger inhalt- lich trifft (z.B. Steuerpfl icht). Somit ist daraus auch kein Ersatz der aus diesen Aufgaben erwachsenen Kosten ableitbar.

Wir sind uns der Tatsache bewusst, dass die Erfül- lung der gesetzlichen Auskunftspfl icht eine zusätz- liche Belastung für das Unternehmen darstellt, an- dererseits sind wir nur dann in der Lage, unseren gesetzlichen Aufgaben zur Schaffung von stati- stischen Informationen nachzukommen, wenn die Normadressaten ihre gesetzliche Auskunftsver- pfl ichtung rechtzeitig erfüllen.

Wichtig: Daten sind nur für zutreffende Merkmale zu melden!

(4)

Sind in der Güterliste bei einem Produkt zwei Maßeinheiten (z.B. kg + m2) angeführt, müssen alle Mengen entsprechend den Maßeinheiten in den Spalten Menge 1 und Menge 2 ange- führt werden.

c) Schreibweise der Ziffern:

Die Statistik Austria ist bemüht, die Ergebnisse der Konjunkturstatistik so rasch als möglich be- reitzustellen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Aus diesem Grund wurde das gedruckte For- mular auf ein scannerfähiges Format umge- stellt, um die von Ihnen übermittelten Rohda- ten, soweit als möglich, automatisiert erfassen zu können.

b) Wert- und Mengenangaben

Wir bitten Sie, Werte in 100 EURO gerundet (Aufrundung des Wertes ab 50 EURO, Abrun- dung bei Werten unter 50 EURO) anzugeben (z.B.: Betrag von 149,99 EURO ist mit 1 bzw.

von 150,00 EURO mit 2 einzutragen).

Falls Ihnen keine Aufzeichnungen über Men- gen und/oder Werte vorliegen, können diese Mengen und/oder Werte auch möglichst genau geschätzt werden.

Bei den Mengenangaben sind die in den Erhe- bungsbogen bzw. den Güterlisten vorgedruck- ten Maßeinheiten zu beachten; gegebenenfalls muss auf die vorgegebene Maßeinheit umge- rechnet werden.

Merkmale und Merkmalsgruppen - Fragebogentyp UB, Art: MA OA B Eigenpersonal, nach:

tätigen Inhabern, mithelfenden Familienangehörigen nach

Geschlecht (in Summe: Selbständige) X X

Angestellten, Arbeitern, Lehrlingen (kaufm. und gewerbl.) aufgegliedert sowie Heimarbeitern (unselbständig Beschäftigte);

jeweils nach Geschlecht

X X

B Fremdpersonal von anderen Unternehmen, nach Angestellten,

Arbeitern aufgegliedert X X

S

Arbeitsvolumen, nach bezahlten und geleisteten Stunden der Voll- bzw. Teilzeitbeschäftigten sowie Gehalts- und Lohnempfängern

X X

V Arbeitskosten, nach:

Brutto-Verdiensten X X

Netto-Verdiensten X X

W Gesetzliche und freiwillige Sozialbeiträge des Arbeitgebers, nach

gesetzlichen Sozialbeiträgen des Arbeitgebers X X

freiwilligen Sozialleistungen des Arbeitgebers X X

A Auftragsvolumen, nach Herkunft und nach:

Auftragseingang X

Auftragsstorni X

Auftragsbeständen X

G Umsatz nach Destination X X

P Produktion nach Produktionsarten X X

(5)

„FB-Nr nicht zutreffend” an und tragen Sie die korrekte Firmenbuchnummer in das Kästchen

„FB-Nr richtig” ein.

Die österreichische Umsatzsteueridentifi - kationsnummer (UID-Nr.) besteht aus dem Länderkennzeichen (ATU) sowie 8 Ziffern (Beispiel: ATU12345678) und wird vom zustän- digen Finanzamt vergeben. Sollte daher für Ihr Unternehmen eine falsche UID-Nr. vorgedruckt sein, kreuzen Sie bitte das Kästchen „UID-Nr.

nicht zutreffend” an und tragen Sie die korrekte UID-Nr. in das Kästchen „UID-Nr. richtig” ein.

Die versicherungsrechtlichen Identifi kations- merkmale [Versicherungsträger und Dienst- geberkontonummer(n)] sind der Personal- verrechnung bzw. der Lohn- und Gehaltsver- rechnung bekannt. Wir bitten Sie, diese einmal jährlich im Rahmen des Berichtsmonats Jänner zu überprüfen und allenfalls zu korrigieren. Sie fi nden den zweistelligen Code des Versiche- rungsträgers in der als Anhang beigefügten Ta- belle.

Für weitere unternehmensspezifi sche Anga- ben/Richtigstellungen (wie z.B. über Fusionie- rungen, Rechtsformänderungen, Firmenschlie- ßungen, Änderung der Zusendeadresse) steht das allgemeine Info-Feld zur Verfügung.

6. Allgemeine Begriffsbestimmungen

a) Der Begriff der Voll- und Teilzeitbeschäfti- gung

Vollzeitbeschäftigte sind Arbeitnehmer, deren reguläre Arbeitszeit der tarifl ichen oder der im jeweiligen Unternehmen geltenden Arbeitszeit (Wochen- bzw. Monatsarbeitszeit) entspricht, auch wenn die Dauer des Arbeitsvertrags we- niger als ein Jahr beträgt (eine Abweichung von 10% ist zulässig), sonstige Beschäftigte gelten als Teilzeitbeschäftigte. Teilzeitarbeit liegt somit vor, wenn die vereinbarte Wochenar- beitszeit die Normalarbeitszeit im Durchschnitt unterschreitet.

b) Der Begriff der Altersteilzeit

Frauen ab 53,5 und Männer ab 58,5 Jahren können ihre Arbeitszeit auf 40-60% reduzieren.

Voraussetzung dafür ist, dass der/die Arbeitneh- Sofern es Ihnen nicht allzu große Mühe berei-

tet, bitten wir Sie daher, uns bei diesem Vorha- ben zu unterstützen und bei handschriftlicher Ausfüllung die Ziffern möglichst leserlich in die betreffenden Spaltenkästchen einzutragen.

d) Verwendung der geschlechtsspezifi schen Form

Grundsätzlich ist bei personenbezogenen Begriffen davon auszugehen, dass es sich im Sinne der Verordnung um geschlechtsneutrale statistische Termini technici handelt, denen keine geschlechtsspezifi sche Bedeutung zu- kommt. Sie sind bei der Anwendung auf be- stimmte Personen in der jeweils geschlechts- spezifi schen Form zu verwenden.

5. Unternehmensspezifi sche und andere Identifi kationsmerkmale

a) Unternehmensspezifi sche Merkmale:

Falls die auf Seite 1 des Fragebogens ange- führten unternehmensspezifi schen Merkmale (Firmenbezeichnung, Anschrift, Sachbearbeiter der Berichtsstelle, Telefon, E-mail, Fax) unrich- tig sind, bitten wir Sie, diese im entsprechenden Kästchen zu korrigieren.

b) Identifi kationsmerkmale:

Bitte überprüfen Sie im Zuge der Meldung des Berichtsmonats Jänner die auf Seite 2 des Fragebogens detailliert angeführten Identifi kati- onsmerkmale. Diese dienen ausschließlich der aktuellen Wartung des Unternehmensregisters der Statistik Austria und ermöglichen uns die Nutzung vorhandener administrativer Quellen.

Damit kann einerseits die Zahl der Fragestel- lungen so gering wie möglich gehalten werden, andererseits können Rückfragen auf ein Min- destmaß beschränkt werden.

Die Firmenbuchnummer, bestehend aus 6 Ziffern und 1 Prüfbuchstaben, ist eine jedem Rechtsträger (allen Einzelunternehmen, die ein vollkaufmännisches Unternehmen betreiben und allen Personen- und Kapitalgesellschaften) zugewiesene, eindeutige Identifi zierungsnum- mer. Sollte daher für Ihr Unternehmen eine falsche Firmenbuchnummer vorgedruckt sein oder fehlen, kreuzen Sie bitte das Kästchen

(6)

den Fällen der Arbeitnehmerkündigung, Entlassung und unberechtigtem Austritt – in diesen Fällen wird der eingefrorene Anspruch nicht ausgezahlt; Bauarbeiter, für die bereits in die Bauarbeiter-, Ur- laubs- und Abfertigungskasse eingezahlt wurde bleiben ebenso im alten System wie Arbeitnehmer, die auf Grund einer Wiedereinstellungszusage nach dem 31.12.2002 ein Dienstverhältnis bei ei- nem Arbeitgeber eingehen, bei dem sie schon zuvor beschäftigt waren)

o oder die Übertragung von bisher er- worbenen Abfertigungsanwartschaften in die Mitarbeitervorsorgekasse (neues System)

vereinbart werden. In letzterem Fall besteht kein Direktanspruch gegen den Arbeitgeber, Verfügungsansprüche sind an die zuständi- ge Mitarbeitervorsorgekasse zu stellen.

 Ab 1.1.2003 hat der Arbeitgeber 1,53% der Lohn-/Gehaltssumme an die jeweilige Ge- bietskrankenkasse zu leisten, die diese Be- träge an die ausgewählte Mitarbeitervorsor- gekasse weiterleitet (keine Wahlmöglichkeit mehr).

Für die Meldung im Rahmen des Merkmals- blocks „Arbeitskosten” bedeutet dies:

(1) Im Falle der direkten Auszahlung durch den Arbeitgeber (altes System) ist die Brutto- Abfertigung wie bisher unter V [ 1 und 3 bzw. 6 ] ( 4 ): Brutto-Abfertigungen zu melden.

(2) Ab 1.1.2003 vom Arbeitgeber abgeführte Beträge (1,53% der Lohn-/Gehaltssumme) sind unter W [ 1 ] ( 2 ): Gesetzliche Sozi- albeiträge des Arbeitgebers zu melden.

d) Die Begriffe Eurozone und Nicht-Eurozo- ne (Stand: 1.1.2012)

Die Eurozone wird gebildet aus den EU-Mit- gliedstaaten: Belgien, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Ir- land, Luxemburg, Malta, Niederlande, Portugal, Slowakei, Slowenien, Spanien und Zypern (Ös- terreich wird, obwohl zur Eurozone gehörend, unter dem Begriff Inland ausgewiesen).

mer/in mindestens 15 Jahre arbeitslosenversi- cherungspfl ichtig beschäftigt war und das bishe- rige Beschäftigtenausmaß höchstens 20% unter der gesetzlichen bzw. kollektivvertraglichen Ar- beitszeit lag.

Bei Vereinbarungen über eine Altersteilzeit liegt die geleistete Arbeitszeit bei einer bisherigen Normalarbeitszeit von 40 Wochenstunden somit zwischen 16 und 24 Stunden pro Woche.

Der Arbeitgeber verpfl ichtet sich, einen Lohn- bzw. Gehaltsausgleich zumindest für die Hälf- te des durch die Arbeitszeitverringerung eintretenden Verlustes zu gewähren. Das Ar- beitsmarktservice (AMS) ersetzt die Lohn- bzw.

Gehaltskosten im Ausmaß der Hälfte der Arbeits- zeitreduktion. Somit erhält der/die Arbeitnehmer/

in 70-80% des bisherigen Einkommens.

Beispiel:

Bisherige Arbeitszeit: 40 Stunden, bisheriges Entgelt 2.000 €

Bei einer 50%-igen Arbeitszeitverringerung be- trägt die geleistete Arbeitszeit 20 Stunden pro Woche, der Lohn beträgt 1.000 €. Zusätzlich ersetzt das AMS dem/der Arbeitnehmer/in die Hälfte der Differenz auf den vollen Lohn vor Herabsetzung durch die Altersteilzeit. Das sind in diesem Beispiel 500 €. Sind Mehrleistungen (Überstunden, Zulagen) auch bei 50%iger Ar- beitszeit zu leisten, ist es möglich, diese bis zur geltenden Geringfügigkeitsgrenze – ohne Ein- schränkung des Altersteilzeitgeldes – abgegol- ten zu erhalten.

c) Abfertigung

Seit 1.1.2003 bestehen folgende Abfertigungs- systeme:

 Für die vor dem 1.1.2003 begründeten Ar- beitsverhältnisse kann zwischen Arbeitge- ber und Arbeitnehmer per Einzelvereinba- rung entweder

o die Fortsetzung des bisherigen Abferti- gungssystems mit Einfrieren der bishe- rigen Abfertigungsanwartschaften per 31.12.2002 und Auszahlung der einge- frorenen Abfertigung durch den Arbeit- geber (Direktanspruch gegen den Ar- beitgeber wie bisher, mit Ausnahme in

(7)

B oder E [ 2 ] ( 2 und 3 ): Mithelfende Fami- lienangehörige:

Unbezahlt mithelfende Familienangehörige sind Personen, die zur Familie des Inhabers (Mitinha- bers oder Pächters) gehören, ohne Arbeitsvertrag und feste Vergütung regelmäßig im Unternehmen mitarbeiten und nicht als unselbständig Beschäf- tigte sozialversichert sind.

B [ 3 bis 7 ] ( 2 bis 5 ) oder E [ 3 und 4 ] ( 2 bis 3 ) sowie [ 2 und 4 ] ( 4 bis 5 ): Unselbständig Beschäftigte

Wichtiger Hinweis:

Eine Erhebung der unselbständig Beschäftigten in der Gliederung nach

 Angestellten

 kaufmännischen Lehrlingen

 Arbeitern

 gewerblichen Lehrlingen

ist nur im Falle der Fragebogentypen UB/MA, und UB/OA erforderlich.

Im Fall der Fragebogentypen UB/MA_HV, und UB/OA_HV können die der Statistik Austria vorlie- genden Daten des Hauptverbandes der Sozialver- sicherungsträger genützt werden. In diesen Fällen wird ersucht, die Zahl der Angestellten, Arbeiter und Lehrlinge nach ihrem Geschlecht in Summe anzugeben.

Zu den unselbständig Beschäftigten zählen alle Personen (Angestellte, Arbeiter, Lehrlinge und Heimarbeiter), welche am Ende des Berichts- monats auf Grundlage eines Arbeitsvertrages in einem aufrechten Arbeitsverhältnis oder Aus- bildungsverhältnis zum Unternehmen gestanden sind und von diesem ein Entgelt in Form von Lohn oder Gehalt, Provision, Stücklohn oder Sach- bezügen (auch Lohn- oder Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall), Lehrlingsentschädigung bzw.

Heimarbeiterentgelt bezogen haben (Stichtagsan- gabe).

Einzubeziehen sind somit auch (solange das Ar- beitsverhältnis oder ein bestehender Vertrag nicht gelöst sind):

 Entgeltlich tätige Eigentümer

 Erkrankte

 Urlauber Unter die Nicht-Eurozone fallen die verblei-

benden EU-Mitgliedstaaten sowie alle Nicht- EU-Staaten.

7. Erläuterungen zu den einzelnen Merk- malsgruppen des Erhebungsbogens

B oder E: Eigenpersonal:

Als Eigenpersonal sind alle im Unternehmen (selbständig und unselbständig) Beschäftigten (sofern sie vom meldenden Unternehmen be- zahlt und im Personalstand geführt werden) zu melden, unabhängig davon, ob dieses Personal zum Stichtag (Ende des Berichtsmonats) im mel- depfl ichtigen Unternehmen oder in dessen Auftrag in einem anderen Unternehmen tätig ist.

Grundsätzlich ist für die Einordnung der Beschäf- tigten in Selb ständige und unselbständig Beschäf- tigte (wie auch deren Unterscheidung in Arbeiter und Angestellte) die sozialversicherungsrechtliche Stellung in der Meldeeinheit maßgeblich.

Die Gesamtzahl der Beschäftigten ergibt sich da- her aus allen im Unternehmen tätigen Personen (einschließlich mitarbeitender Inhaber, regelmä- ßig in der Einheit mitarbeitender Teilhaber und un- bezahlt mithelfender Familienangehöriger) sowie der Personen, die außerhalb der Einheit tätig sind, aber zu ihr gehören und von ihr bezahlt werden (z.B. Handelsvertreter, Lieferpersonal, Reparatur- und Instandsetzungsteams).

Aufsichtsräte sowie Personen, die auf der Grund- lage von Werkverträgen für das Unternehmen tä- tig sind, zählen weder zu den Selbständigen noch zu den unselbständig Beschäftigten und sind da- her nicht zu berücksichtigen.

B oder E [ 1 und 2 ] ( 2 und 3 ): Selbständige Zu den Selbständigen zählen tätige Inhaber so- wie mithelfende Familienangehörige. Diese Per- sonen beziehen weder einen Gehalt/Lohn, noch sind sie als unselbständig Beschäftigte sozial- versichert.

B oder E [ 1 ] ( 2 und 3 ): Tätige Inhaber

Tätige Inhaber (auch Mitinhaber, Pächter) sind Firmeninhaber (Unternehmer, auch Teilhaber), welche die Meldeeinheit wirtschaftlich und organi- satorisch leiten und nicht als unselbständig Be- schäftigte sozialversichert sind.

(8)

 freiwillig Beschäftigte (wie z.B. im Sozialbereich Tätige)

 tätiges Fremdpersonal anderer Unternehmen (wie z.B. Leasing- oder Leihpersonal).

E [ 3 ] ( 2 und 3 ), [ 2 ] ( 4 bis 5 ), [ 4 ] ( 4 bis 5 ): Angestellte, Arbeiter, Lehrlinge (nur Fragebogentypen UB/MA_HV und UB/OA_HV) Die Zahl der Angestellten, Arbeiter sowie kauf- männischen und gewerblichen Lehrlinge nach Geschlecht werden im Falle der Fragebogentypen UB/MA_HV und UB/OA_HV nur in Summe erho- ben.

Von jenen Unternehmen, die Fragebogen vom Typ UB/MA_HV bzw. UB/OA_HV zugesendet erhalten, liegen der Statistik Austria vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger übermittelte, entspre- chend aufgegliederte Daten nach dem Berufstand vor. Damit wird dem Willen des Gesetzgebers voll entsprochen, durch Nutzung anderer statistischer Quellen den Umfang der Fragebogen und damit die Belastung der Meldepfl ichtigen zu minimieren.

Teilzeitbeschäftigte Angestellte und Arbeiter sind jedoch auch weiterhin mangels anderer statisti- scher Quellen in allen Fragebogentypen getrennt zu erheben.

B [ 3 ] ( 2 bis 5 ): Angestellte (nur Fragebogen- typen UB/MA und UB/OA)

Hinweis:

Angestellte getrennt nach Geschlecht sind nur im Falle der Fragebogentypen UB/MA und UB/OA zu melden.

Angestellte sind alle Gehaltsempfänger, die der Versicherungspfl icht als Angestellte gemäß ASVG unterliegen.

Zu den Angestellten zählen auch:

 Entgeltlich tätige Eigentümer

 geschäftsführende Gesellschafter

 Vorstandsmitglieder

 andere leitende Kräfte, soweit sie vom melden- den Unternehmen Bezüge erhalten, die steuer- lich als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit angesehen werden

 manuell Arbeitende im Angestelltenverhältnis

 Personen, die lediglich Übungen beim Bundes- heer leisten

 im Mutterschutz befi ndliche Frauen

 Streikende oder von einer Aussperrung Betrof- fene

 Saison- und Aushilfsarbeiter, Ferialpraktikanten und Studenten, die im Rahmen einer Vereinba- rung gegen Vergütung und/oder Ausbildungs- leistung einen Beitrag zum Produktionsprozess des Unternehmens leisten

 Teilzeitbeschäftigte und Kurzarbeiter (dazu zählen auch Altersteilzeitbeschäftigte und Arbeitnehmer(Innen) mit Gleitpension für die gesamte Dauer der Altersteilzeit bzw. Gleitpen- sion, da sie bis zum endgültigen Übertritt in die Pension im Personalstand der Einheit geführt werden)

 geringfügig Beschäftigte (im Sinne der Tages- oder Monats-Geringfügigkeitsgrenze gemäß ASVG)

 Personal auf Bau- und Montagestellen

 vorübergehend im Ausland Tätige (solange die Bezugsauszahlung vom meldenden Unterneh- men erfolgt).

 In der Meldeeinheit geführtes Personal, das in anderen Unternehmen tätig ist.

Nicht zu den unselbständig Beschäftigten des Eigenpersonals zu zählen und daher nicht zu mel- den sind:

 zum Grundwehr- bzw. Zivildienst Einberufene

 in Karenz befi ndliche Personen (auch wenn sie in einem aufrechten Dienstverhältnis zum Un- ternehmen stehen)

 Aufsichtsräte

 Personen mit Werkverträgen

 Arbeitnehmer, die vor dem Ende des Berichts- monats ihr Arbeitsverhältnis zum Unternehmen gelöst haben

 Selbständige

 langfristig Erkrankte (sofern nicht vom Unter- nehmen weiterbezahlt)

 sonstige unbefristet abwesende Personen

 Personen, die für andere Unternehmen im be- treffenden Unternehmen Installations-, Repa- ratur-, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten durchführen

(9)

der Woche). Vom Vorliegen einer Teilzeitbeschäf- tigung bei einer kollektivvertraglichen Arbeitszeit von weniger als 35 Stunden ist auszugehen, wenn die Normalarbeitszeit weniger als 90 % der kollek- tivvertraglichen Arbeitszeit beträgt. Geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer sind wie Teilzeitbe- schäftigte zu behandeln.

B [ 7 ] ( 2 und 3 ) oder E [ 4 ] ( 2 und 3 ): Heim- arbeiter

Heimarbeiter im Sinne des Heimarbeiterge- setzes sind Personen, die sich im Rahmen ei- ner Vereinbarung oder eines Vertrages mit dem Unternehmen bereit erklären, für dieses zu ar- beiten oder diesem eine bestimmte Menge von Waren oder Dienstleistungen zu liefern, deren Arbeitsplatz jedoch nicht im Unternehmen ist.

Wesentliche Kriterien sind dabei:

 die ausdrückliche Vereinbarung, dass die Ver- gütung auf Grundlage der geleisteten Arbeit erfolgt und

 der Heimarbeiter auf der Lohnliste des Unter- nehmens aufscheint.

Nicht zu den Heimarbeitern zählen

Heimangestellte (diese sind unter den Ange- stellten anzuführen).

B/E Fremdpersonal

B/E [ 8 ] ( 2 und 3 ): In der Meldeeinheit tätiges Fremdpersonal von anderen Unternehmen Unter Fremdpersonal ist das im meldenden Un- ternehmen zum Stichtag tätige Personal anderer Unternehmen (wie z.B. Leasing- oder Leihper- sonal, über Zeitarbeitsunternehmen beschäftig- te Arbeitnehmer), welches vom Unternehmen im Produktionsprozess oder sonstigen unterneh- mensbezogenen Tätigkeiten eingesetzt, jedoch vom bereitstellenden Unternehmen bezahlt und in dessen Lohn-IGehaltsliste geführt wird, auszu- weisen.

Das Fremdpersonal ist nach Angestellten und Ar- beitern getrennt anzugeben.

S Arbeitsvolumen

In die Ermittlung des Arbeitsvolumens (ent- spricht der Summe der Arbeitsstunden) im Berichtsmonat sind die in diesem Zeitraum im Unternehmen tätigen Angestellten und Arbeiter

 Meister

 Auszubildende (mit Ausnahme von Lehrlingen)

 Heimangestellte.

B [ 5 ] ( 2 bis 5 ): Arbeiter (nur Fragebogentypen UB/MA und UB/OA)

Hinweis:

Arbeiter getrennt nach Geschlecht, sind nur im Falle der Fragebogentypen UB/MA und UB/OA zu melden.

Arbeiter sind alle Lohnempfänger, unabhängig von der Lohnzahlungs- und Lohnabrechnungs- periode, die der Versicherungspfl icht als Ar- beiter gemäß ASVG unterliegen (einschließlich auszubildende Arbeiter, ohne Lehrlinge).

B [ 4 und 6 ] ( 2 und 3 ): Lehrlinge (nur Fragebo- gentypen UB/MA und UB/OA)

Hinweis:

Kaufmännische und/oder gewerbliche Lehrlin- ge getrennt nach Geschlecht sind nur im Falle der Fragebogentypen UB/MA und UB/OA zu melden.

Lehrlinge sind Personen, die nach dem Berufs- ausbildungsgesetz ausgebildet werden und einen bei der zuständigen Lehrlingsstelle eingetra- genen Lehrvertrag haben.

B [ 4 ] ( 2 und 3 ): Kaufmännische Lehrlinge (nur Fragebogentypen UB/MA und UB/OA)

Kaufmännische Lehrlinge sind Lehrlinge, welche einen Angestelltenberuf erlernen.

B [ 6 ] ( 2 und 3 ): Gewerbliche Lehrlinge (nur Fragebogentypen UB/MA und UB/OA)

Gewerbliche Lehrlinge sind Lehrlinge, welche in einer Facharbeiterausbildung stehen.

B [ 3 und 5 ] ( 4 und 5 ) oder E [ 2 und 4 ] ( 4 und 5 ): Teilzeitbeschäftigung

Die Zahl der Teilzeitbeschäftigten wird getrennt nach Angestellten und Arbeitern sowie nach Ge- schlecht erhoben.

Teilzeitbeschäftigung liegt vor, wenn die norma- le Tages-, Wochen- oder Monatsarbeitszeit kürzer als die reguläre (kollektivvertragliche, tarifl iche) Arbeitszeit ist (z.B. Halbtagsbeschäftigung, Be- schäftigungen an einem, zwei oder drei Tagen in

(10)

(einschließlich Lehrlinge, jedoch ohne Heimarbei- ter) einzubeziehen, unabhängig davon, ob diese Beschäftigten im meldepfl ichtigen Unternehmen oder in dessen Auftrag in einem anderen Unter- nehmen tätig sind.

Grundsätzlich ist, sofern keine Zeiterfassungssys- teme vorhanden sind, bei den Angestellten von der kollektivvertraglich defi nierten Monatsarbeits- zeit, bei den Arbeitern von der kollektivvertrag- lich festgelegten Wochenarbeitszeit (umgelegt auf den Berichtsmonat) auszugehen.

S [ 1 bis 2 ] ( 2 ): Bezahlte Stunden

Zu den bezahlten Stunden zählen alle tatsäch- lich geleisteten Stun den sowie Ausfall stunden der Lohn- und Gehaltsempfänger (ohne Heimar- beiter) des Unternehmens.

Zu berücksichtigen sind:

 alle nicht geleisteten, aber dennoch bezahlten Arbeitsstunden (Ausfallstunden in Form be- zahlter arbeitsfreier Tage in Stundenäquiva- lenten sowie Stunden) wie

o gesetzlicher Urlaub o bezahlte Feiertage

o zusätzlich gewährter Urlaub o Arbeitsbefreiung

o Krankheit einschließlich der auf Grund Ent- geltfortzahlungsgesetz refundierten Stun- den

o Arbeitsversäumnis aus betrieblichen Grün- den wie Kurzarbeit, Betriebsferien, Ausfälle durch Unfälle, Schlechtwetterausfallszeit o entgeltliche Freizeit (wie Behördenwege,

Arztbesuche etc.)

o Freistellung von Betriebsräten o Pfl egefreistellung

o Wegzeiten

 die vergütete Normalarbeitszeit sowie alle ge- leisteten Über-, Sonntags-, Nacht- und Feier- tagsstunden, einschließlich der dem Arbeitneh- mer zu einem verringerten Satz vergüteten Ar- beitsstunden, auch wenn der Unterschied von der Sozialversicherung ausgeglichen wird.

Im Rahmen der Altersteilzeit gelten die o.a. Be- merkungen sinngemäß. Im Rahmen des tatsäch- lichen Teilzeitarbeitsmodells setzen sich die

bezahlten Stunden, wie bei anderen Teilzeitbe- schäftigten und insbesondere auch bei Teilzeitbe- schäftigten des Gleitpensionsmodells über die gesamte Altersteilzeit sowohl aus tatsächlich ge- leisteten als auch nicht geleisteten, jedoch bezahl- ten Arbeitsstunden zusammen.

Nicht einzurechnen sind die Zeiten allfälliger Streiks bzw. Aussperrungen.

S [ 1 bis 2 ] ( 3 ): Geleistete Stunden der Voll- und Teilzeitbeschäftigten

In den geleisteten Stunden der Voll- und Teilzeit- beschäftigten sind nur die tatsächlich geleisteten Stunden aller im Unternehmen tätigen Lohn- und Gehaltsempfänger (unselbständig Beschäftigten, jedoch ohne Heimarbeiter) unabhängig davon, ob diese voll- oder teilzeitbeschäftigt sind, zu berück- sichtigen. Bei Schichtbetrieb ist die Summe aller geleisteten Stunden aus allen Schichten zu mel- den.

Es gilt zumeist die Regel:

geleistete Stunden = bezahlte Stunden minus be- zahlte Ausfallstunden.

Ist die genaue Zahl der tatsächlich geleisteten Ar- beitsstunden nicht bekannt, kann auch eine Schät- zung auf Grundlage der theoretischen Zahl der Ar- beitsstunden und der durchschnittlichen Fehlzeiten vorgenommen werden.

In die geleisteten Arbeitsstunden sind somit einzu- beziehen:

 die während der normalen Arbeitszeit gelei- steten Stunden (reguläre Arbeitszeit lt. Kollek- tivvertrag, falls keine internen Aufzeichnungen vorliegen)

 unbezahlte Mehrarbeit (insbesondere von An- gestellten), sofern darüber Aufzeichnungen vorliegen

 bezahlte Überstunden, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit

 die Zeit, die zur Arbeitsvorbereitung, Instand- haltung und Reinigung von Werkzeugen/Ma- schinen, Erstellung von Arbeitsberichten u.Ä.

aufgewendet wird

 die am Arbeitsplatz verbrachte Zeit, während der auf Grund von z.B. Maschinenstillstand, Unfall oder gelegentlichen Arbeits- oder Mate- rialmangel nicht gearbeitet wird, die jedoch ge-

(11)

mäß Arbeitsvertrag bezahlt wird

 die von den Lehrlingen und den in einem Aus- bildungsverhältnis stehenden Arbeitnehmern geleisteten Arbeitsstunden

 kurze Arbeitspausen (z.B. Tee- und Kaffeepau- sen).

Im Rahmen des tatsächlichen Teilzeitarbeits- modells sind, wie bei anderen Teilzeitbeschäftig- ten und insbesondere auch bei Teilzeitbeschäftig- ten des Gleitpensionsmodells über die gesamte Altersteilzeit die in der Berichtsperiode tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden anzusetzen.

Nicht einzubeziehen sind:

 entlohnte, jedoch nicht gearbeitete Stunden (Arbeitsausfälle, Krankenstand, Streik, Urlaub, Feiertage, Aussperrungen, Kurzarbeit)

 das Arbeitsvolumen der Selbständigen

 unbezahlte Überstunden (auf Grund fehlender Aufzeichnungen)

 Wegzeiten

 Zeit für die Ausbildung der Auszubildenden

 nicht bezahlte Mittagspausen.

S [ 1 bis 2 ] ( 4 ): Geleistete Stunden der Teilzeit- beschäftigten

Die geleisteten Stunden der teilzeitbeschäftig- ten Angestellten und kaufmännischen Lehrlin- ge bzw. der Arbeiter (ohne Heimarbeiter) und gewerblichen Lehrlinge sind zum Zwecke der Berechnung der Zahl der Lohn- und Gehaltsemp- fänger in Vollzeiteinheiten gesondert zu erheben.

Sie sind auch Bestandteil des Merkmals S [ 1 bis 2 ] ( 3 ) – Geleistete Stunden der Voll- und Teilzeitbeschäftigten; die unter diesem Punkt angeführten Bemerkungen gelten daher sinnge- mäß.

V Arbeitskosten und

W Gesetzliche und freiwillige Sozialbeiträge des Arbeitgebers

Die Arbeitskosten umfassen alle vom Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Ar- beitskräften getragenen Aufwendungen.

Im Rahmen der Erhebung der Arbeitskosten wer- den erfragt:

 die Brutto-Verdienste (Lohn- und Gehaltssum-

me, Lehrlingsentschädigung und Heimarbeiter- entgelt)

die Netto-Verdienste (Lohn- und Gehaltssum- me, Lehrlingsentschädigung und Heimarbeiter- entgelt) sowie

die Sozialaufwendungen (gesetzliche und frei- willige Sozialbeiträge) des Arbeitgebers.

Brutto-Verdienste

Die Brutto-Verdienste (Lohn-/Gehaltssumme einschließlich Sonderzahlung und Abferti- gung, Lehrlingsentschädigung, Heimarbeiter- entgelt) beziehen sich grundsätzlich (adäquat dem Eigenpersonal) auf das im Unternehmen im Berichtszeitraum tätige Personal (sofern vom Un- ternehmen bezahlt und im Personalstand geführt), unabhängig davon, ob diese Beschäftigten am En- de des Berichtsmonats im meldepfl ichtigen Unter- nehmen oder in dessen Auftrag in einem anderen Unternehmen tätig sind.

Ebenso zählt das Entgelt von Altersteilzeitbe- schäftigten in Form des Altersteilzeitgeldes (als Summe aus Zuschuss des Arbeitsmarktservices und Verdienstanteil des Arbeitgebers) zu den Ver- diensten, solange die betreffenden Arbeitnehmer im Personalstand der Einheit geführt werden.

V [ 1 bzw. 3 ] ( 2 ): Bruttolohn-/-gehaltssumme Als Bruttolohn- bzw. Bruttogehaltssumme gilt die Summe der Brutto-(Gesamt-)bezüge (Bar- und Sachbezüge) der Angestellten und Arbeiter (ein- schließlich Bezüge der Auszubildenden, jedoch ohne den getrennt zu meldenden Lehrlingsent- schädigungen und Heimarbeiterentgelten).

In die Bruttolohn- und -gehaltssumme einzu- beziehen sind:

 Alle regelmäßig zu zahlenden Grundlöhne und -gehälter

 Direktvergütungen, berechnet als Zeit-, Leis- tungs- und Akkordlohn

 Zuschläge und Zulagen (wie Akkord-, Leistungs- und Erschwerniszulagen) einschließlich im Rahmen von Tarifverträgen vom Arbeitgeber gezahlte Familienzulagen

 Entlohnungen für Überstunden, Schicht-, Sonn- tags-, Feiertags- und Nachtarbeit sowie Mehr- arbeit

 Vergütungen für Feiertage und Urlaube, Ar-

(12)

beitsausfälle und dergleichen

 Lohn- und Gehaltsfortzahlungen des Unterneh- mens im Krankheitsfall

 Sonderzahlungen, wie 13. und 14. Gehalt, Ge- winn- bzw. Ertragsbeteiligungen, Leistungs-, Produktions- und Produktivitätsprämien, Provi- sionen sowie Gratifi kationen und sonstige ein- malige Lohn- und Gehaltszahlungen (z.B. Zah- lungen für betriebliche Verbesserungsvorschlä- ge, Erfi ndervergütung, an Mitarbeiter gezahlte Patentgebühren) (vgl. V [ 1 bis 3 ] )

 Abfertigungen gemäß Arbeits-, Kollektiv - oder sonstigem Vertragsrecht

 Entschädigungen für nicht gewährten bzw.

nicht in Anspruch genommenen Urlaub

 Urlaubsentschädigung und Urlaubsabfi ndung bei Aufl ösung eines Arbeitsverhältnisses

 für die NACE Rev. 2 (ÖNACE)-Abteilung/Grup- pen/Unterklasse: 41.2, 42, 43.1 und 43.99-9 o das Urlaubsentgelt sowie Urlaubsentschä-

digungen bzw. -abfertigungen gemäß Bau- arbeiterurlaubs- und Abfertigungsgesetz (im Sinne der Dotierungen zur Urlaubs- und Ab- fertigungskassa)

o Dienstreisevergütungen gemäß dem Kollek- tivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe o Schlechtwetterentschädigungen

 Lebenshaltungs- und Mietzuschüsse, Orts- und Auslandszulagen, Verpfl egungszuschüsse

 Fahrtkostenzuschüsse

 Trinkgelder

 der Gegenwert von an Mitarbeiter ausgege- bene Gratisaktien

 Zahlungen der Arbeitgeber an die Arbeitnehmer im Rahmen von Sparplänen

 alle Sachleistungen (einschließlich überlas- sener Unternehmenserzeugnisse in Form der Nettokosten, Mitarbeiterwohnungen und Fir- menwagen in Form der vom Unternehmen ge- tragenen Netto-Betriebskosten). Grundsätzlich sollten vom Arbeitgeber produzierte Sachlei- stungen zum Erzeugerpreis, vom Arbeitgeber gekaufte Sachleistungen zum Marktpreis be- wertet werden.

 garantierte Lohn- und Gehaltsfortzahlungen im Krankheitsfall

 garantierte Lohn- und Gehaltsfortzahlungen bei Kurzarbeit

 Aktienoptionen (stock options), selbst wenn sie als Teil einer Gratifi kation für geleistete Arbeit gelten

 Steuern und Sozialbeiträge, die von den Arbeit- nehmern zu zahlen sind und von den Arbeitge- bern einbehalten werden.

Nicht in die Bruttolohn- bzw. -gehaltssumme einzubeziehen sind:

 echte Aufwandsentschädigungen sowie Ausla- genersätze wie Reisekosten, Umzugs-, Tren- nungs-, Hotel- und Repräsentationskosten, Taggelder, Übernachtungsgelder, Diäten, staat- liche Unfallsvergütungen und andere durchlau- fende Posten, die Arbeitnehmern bei der Aus- übung ihrer Pfl ichten entstanden sind

 vom Arbeitgeber zu zahlende gesetzliche Sozi- albeiträge einschließlich Ausgleichstaxen (vgl.

W [ 1 ])

 tarifl ich vereinbarte, vertraglich festgelegte oder freiwillige Sozialbeiträge durch den Ar- beitgeber einschließlich vom Arbeitgeber direkt erbrachte Sozialleistungen (wie z.B Studien- stipendien für Arbeitnehmer und deren Famili- enangehörige, arbeitsmedizinische Leistungen und Sozialdienste) (vgl. W [ 2 ])

 alle Vergütungen an ehemalige Arbeitnehmer und deren Angehörige (wie z.B. Pensionen, Hinterbliebenenrenten, Witwen- und Waisen- gelder)

 Familienbeihilfen bzw. Familienbeihilfenfonds- umlage (Dienstgeberbeitrag zum FLAF)

 Kommunalabgabe (U-Bahnsteuer)

 auf die Gesamtlöhne und -gehälter vom Arbeit- geber gezahlten sonstigen Steuern und Abga- ben

 Ausgaben für berufl iche Bildung (Ausbildungs- kosten, sofern sie der Arbeitgeber zu tragen hat)

 Aufwendungen für Leiharbeitnehmer

 Lohn- und Gehaltsfortzahlungen im Krank- heitsfall, Mutterschaft, Arbeitsunfall, Invalidität (nicht vom Unternehmen bezahlt).

(13)

V [ 1 bis 3 und 5 bis 6 ] ( 3 ) Brutto-Sonder- zahlungen:

Von den Bruttolöhnen und -gehältern bzw. Brutto- lehrlingsentschädigungen und Bruttoheimarbeiter- entgelten gelten als Sonderzahlungen: alle Zah- lungen oder Sachbezüge, die nicht monatlich geleistet werden und mit dem Produktionspro- zess nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang ste hen.

Unter Lohn- und Gehaltssonderzahlungen sind insbesondere zu verstehen:

 Urlaubszuschüsse

 13. und 14. Gehalt

 Gratifi kationen

 Gratisaktien

 Gewinn- und Ertragsbeteiligungen

 im Bauwesen [NACE Rev. 2 (ÖNACE) 41 bis 43] das Urlaubsentgelt gemäß Dotierungen zur Urlaubs- und Abferti gungskassa.

V [ 1 und 3 bzw. 6 ] ( 4 ): Brutto-Abfertigungen Achtung: nur Vereinbarungen im Sinne des

„alten Abfertigungssystems” (vgl. auch Pkt.

6c).

Von den Bruttolöhnen und -gehältern bzw. Brutto- heimarbeiterentgelten gelten als Abfertigungen die vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer im Falle der Aufl ösung des Arbeitsverhältnisses auf gesetz- licher und freiwilliger Basis geleisteten Zahlungen.

Im Bauwesen [NACE Rev. 2 (ÖNACE) 41 bis 43]

die Abfertigung gemäß Dotierungen zur Urlaubs- und Abfertigungskassa.

V [ 4 ] ( 2 ): Darunter: Dienstreisevergütungen gemäß dem Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe

Dienstreisevergütungen gemäß dem Kollektiv- vertrag für Bauindustrie und Baugewerbe als Unterposition der Bruttolohnsumme sind nur im Bauwesen – „Hoch- und Tiefbau” [NACE Rev. 2 (ÖNACE)-Abteilung/Gruppen/Unterklasse: 41.2, 42, 43.1 und 43.99-9] – anzuführen.

Zu den Dienstreisevergütungen gemäß dem Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe zählen:

 Taggeld

 Übernachtungsgeld

 Reiseaufwandsvergütung

 Fahrkostenvergütung.

Zu den Dienstreisevergütungen gemäß dem Kol- lektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe zählen jedoch nicht:

 Entgeltfortzahlungen

 Schlechtwetterentschädigung.

V [ 2 und 5 ] ( 2 ): Lehrlingsentschädigung:

Die Lehrlingsentschädigung ist das Entgelt für Personen, die nach dem Berufsausbildungsge- setz beschäftigt werden. Bezüge von Auszubilden- den zählen jedoch zu den Löhnen oder Gehältern.

V [ 6 ] ( 2 ): Heimarbeiterentgelt

Heimarbeiterentgelt ist das Entgelt für Heimar- beit im Sinne des Heimarbeitergesetzes (also die Stückentgelte sowie das Urlaubsentgelt, Ent- gelt bei Arbeitsverhinderung, Leistungen im Pfl e- gefall, das Feiertagsentgelt sowie die Sonderzah- lungen).

Nicht als Bestandteil des Heimarbeiterentgelts gel- ten:

 Unkostenzuschläge

 Materialvergütungen

 Familienbeihilfen.

Netto-Verdienste

V [ 7 und 8 ] ( 2 ): Nettolohn-/-gehaltssumme:

Die Netto-Löhne bzw. -Gehälter errechnen sich aus den Bruttolöhnen bzw. -gehältern, vermindert um die Lohnsteuer und den Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung sowie allen Pfl ichtbei- trägen. In die Nettolöhne sind darüber hinaus die Netto-Entschädigungen der gewerblichen Lehr- linge sowie die Netto-Heimarbeiterentgelte einzu- rechnen. Zu den Nettogehältern zählen die Netto- Entschädigungen der kaufmännischen Lehrlinge.

Bei der Berechnung der Netto-Löhne bzw. -Gehäl- ter auf Basis der Brutto-Löhne bzw. -Gehälter sind nicht einzubeziehen:

 allfällige Abzüge zur Deckung von:

o Vorschüssen o Schuldentilgungen o Alimenten

(14)

o Lohnpfändungen

o Ratenabschlagszahlungen o Vorbehalten aller Art

 sonstige, vom Dienstgeber einbehaltene Beträ- ge wie z.B. Beiträge zur Werksküchenverpfl e- gung, Gewerkschaftsbeiträge und ähnliches.

Gesetzliche und freiwillige Sozialbeiträge des Arbeitgebers:

W [ 1 ] ( 2 ): Gesetzliche Sozialbeiträge des Ar- beitgebers

Unter ‚gesetzlichen Sozialbeiträgen des Arbeit- gebers’ sind alle Aufwendungen für gesetzlich vor- geschriebene Sozialabgaben sowie vom Entgelt abhängige Abgaben und Pfl ichtbeiträge zu verste- hen. Dabei handelt es sich um die Nettobeträge abzüglich aller eventueller Zuschüsse.

Zu den gesetzlichen Sozialbeiträgen des Arbeit(Dienst)gebers zählen Dienstgeberbei- träge

  zur Pensionsversicherung (PV)

  zur Krankenversicherung der Angestellten (KV)

  zur Krankenversicherung der Arbeiter (KV)

  zur Unfallversicherung (UV bzw. Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung)

  zur Arbeitslosenversicherung (AV)

  zur Insolvenzentgeltsicherung (IESG bzw. IE bzw. Insolvenzentgeltfortzahlungsbeitrag)

  zum Familienlastenausgleichsfonds (FLAF bzw.

FLAG bzw. DG bzw. Dienstgeberbeitrag bzw.

DB)

  in Form von Wohnbauförderungsbeiträgen (WF bzw. Wohnbauförderungsbeiträge des Dienstgebers)

  in Form des Nachtschwerarbeitsbeitrags (NS bzw. Nachtschichtschwerarbeiterbeitrags)

  in Form des Schlechtwetterentschädigungsbei- trags (SW)

  in Abfertigungskassen (MVK bzw. MV bzw.

Mitarbeitervorsorgekassen; Abfertigung „NEU”

inkl. Übertragungsbeitrag beim Wechsel des Dienstnehmers vom alten in das neue Abfertigungssystem)

 Kammerumlage II

Nicht einzubeziehen sind:

  Lohnsteuer (LSt)

  Kammerumlage I und Grundumlage

 Arbeitnehmerbeiträge

  nicht gesetzlich vorgeschriebene Versiche- rungsprämien (Kranken-, Unfall-, Lebensversi- cherung)

  Sozialversicherungsbeiträge für die selbstän- digen Unternehmensinhaber.

W [ 2 ] ( 2 ): Freiwillige Sozialleistungen des Arbeitgebers

Unter „freiwilligen Sozialleistungen des Arbeit- gebers” sind alle zusätzlichen, über die gesetz- lichen Bestimmungen hinausgehenden tarifl ichen, vertraglichen, freiwilligen Sozialversicherungsbei- träge und unterstellten Sozialbeiträge sowie -auf- wendungen des Arbeitgebers zu verstehen.

Zu den freiwilligen Sozialleistungen des Arbeitge- bers zählen:

 ergänzende Alterssicherung (z.B. Bilanzrück- stellungen sowie alle anderen Aufwendungen zur Finanzierung ergänzender Alterssiche- rungssysteme, insbesondere Pensionssiche- rungsbeiträge an betriebliche und überbetrieb- liche Pensionskassen und Versicherungen so- wie an sonstige Pensionsfonds, Zuweisungen an Pensionsrückstellungen in Form der Dotie- rung inner- und außerbetrieblicher Pensions- fonds)

 zusätzliche Krankenversicherung

 zusätzliche Arbeitslosenversicherung

 sonstige freiwillige Zusatz-Sozialversiche- rungen

 sonstige Aufwendungen des Arbeitgebers für die Arbeitnehmer wie z.B. für Betriebs- und Weihnachtsfeiern, Jubiläumsfeiern, Betriebs- ausfl üge, Werksbücherei, Kinder- und Ferien- aktionen, Sportvereine, Konzert- und Theater- karten, Geschenke an die Arbeitnehmer und deren Angehörige

 Sonstige freiwillige Barzuwendungen an ehe- malige Dienstnehmer und ihre Angehörigen (nicht jedoch Pensionszahlungen – siehe un- ten).

(15)

Nicht enthalten sind in den freiwilligen Soziallei- stungen des Arbeitgebers:

 betriebliche und außerbetriebliche Beleg- schaftseinrichtungen wie Gesundheitsdienste, Betriebsarzt, sonstige arbeitsmedizinische Ein- richtungen, Werkskücheneinrichtungen und -verpfl egung, Transportmittel zur Beförderung der Arbeitnehmer, Kinderkrippen und Kinder- gärten, Erholungs- und Freizeiteinrichtungen und sonstige Sozialdienste

 Aufwendungen für die berufl iche Aus- und Weiterbildung wie z.B. Kosten für die Teilnah- me an Seminaren, Kursen u.Ä., Honorare für unternehmensfremde Arbeitskräfte, Ausgaben für Lehrmittel sowie Abschreibungen, Instand- haltungskosten, Unterhalts- und Mietkosten für Einrichtungen die ausschließlich der Berufs- und Weiterbildung dienen.

 Zuweisungen an Abfertigungsrückstellungen

 Pensionszahlungen an ehemalige Dienstneh- mer und ihre Hinterblieben

 Beiträge an die Mitarbeitervorsorgekasse.

A Auftragsvolumen (nicht zutreffend für Erhe- bungsbogenart UB/OA)

Das Auftragsvolumen ist in Entsprechung der eu- ropäischen Konjunkturstatistik-Verordnung wert- mäßig nur von jenen Unternehmen zu melden, die folgende Tätigkeiten nach NACE Rev. 2 (ÖNACE) 2-Stellern und 3-Stellern ausüben:

 13  14  17  20  21  24 25

 26  27  28  29  30  32.5

  33.2  41  42  43.

Unter „Auftrag” wird der Wert eines Vertrages ver- standen, der einen Hersteller und einen Dritten in Bezug auf die Lieferung von Waren oder Dienst- leistungen verbindet. Somit gelten auch im Rah- men der Untervergabe von Aufträgen oder Lohnar- beit geschlossene Verträge als Aufträge im obigen Sinn. Ein Auftrag gilt als angenommen, wenn der Hersteller über ausreichende Beweise für einen gültigen Vertrag verfügt (z.B. Bestellschreiben, Lie- fervertrag).

Dabei ist zwischen Inlandsaufträgen, Aufträgen aus Mitgliedstaaten in der Eurozone und Aufträ-

gen aus Mitgliedstaaten nicht in der Eurozone und Drittstaaten zu unterscheiden.

Das Auftragsvolumen wird differenziert nach den Merkmalen:

A [ 1 und 2 ] ( 2 bis 4 ): Auftragseingang (-zu- gang) im Berichtsmonat sowie nach Inland, Mit- gliedstaaten in der Eurozone (ohne Österreich) und Mitgliedstaaten nicht in der Eurozone und Drittstaaten

A [ 3 ] ( 2 bis 4 ): Auftragsstornierung (-kürzung) im Berichtsmonat sowie nach Inland, Mitglied- staaten in der Eurozone (ohne Österreich) und Mitgliedstaaten nicht in der Eurozone und Dritt- staaten

A [ 4 ] ( 2 bis 4 ): Gesamtauftragsbestand am Ende des Berichtsmonats sowie nach Inland, Mitgliedstaaten in der Eurozone (ohne Öster- reich) und Mitgliedstaaten nicht in der Eurozo- ne und Drittstaaten.

A [ 1 ] ( 2 bis 4 ): Auftragseingang (-zugang) im Berichtsmonat

Der Auftragseingang nach Inland, Mitgliedstaaten in der Eurozone (ohne Österreich) und Mitglied- staaten nicht in der Eurozone und Drittstaaten bezieht sich auf die Lieferung von Waren und Dienstleistungen durch das Unternehmen; als Auftragseingänge gelten die im Berichtszeitraum akzeptierten Neuaufträge mit ihren Werten laut Auftragsbestätigung. Lautet die Auftragsbestäti- gung nur über eine Menge, so sind als Wert die zu erwarteten Erlöse anzugeben. Dabei sind auch Auftragseingänge, die an Subunternehmer (auch Lohnauftragnehmer) weitervergeben werden, so- wohl vom Auftraggeber wie auch Auftragnehmer zu melden.

Bei Abrufaufträgen (Rahmenaufträgen) sind die Abrufe, nicht die Abschlüsse als Auftragsein- gang zu melden. Bei Auftragserhöhungen ist der Mehrbetrag (-Zugang) als Auftragseingang zu melden.

Ad hoc im Berichtsmonat erfüllte Aufträge sind ebenfalls zu melden.

Aufträge aus früheren Perioden, die während der Berichtsperiode storniert wurden, sind nicht vom Auftragseingang abzuziehen, sondern unter „Auf- tragsstornierungen (-kürzungen)” zu melden.

(16)

Der Auftragseingangswert schließt grundsätzlich alle Steuern und Abgaben (mit Ausnahme der Umsatzsteuer) mit ein, die auf den in Rechnung zu stellenden Waren und Dienstleistungen liegen;

mit eingeschlossen sind auch alle Nebenkosten (Transport, Verpackung), die an die Kunden wei- tergegeben werden, selbst wenn diese Kosten ge- trennt in Rechnung gestellt werden.

Vom Auftragswert abzuziehen sind daher:

 die Umsatzsteuer

 Preisnachlässe (z.B. Skonti und Rabatte), wenn sie zum Zeitpunkt des Auftrags gewährt werden, sowie der Wert der Verpackung, falls eine Rückerstattung nach Lieferung vereinbart wurde

 vom Staat oder der EU gewährte Subventi- onen.

Nicht berücksichtigt werden dürfen:

 Aufträge für Handelswaren.

A [ 2 ] ( 2 bis 4 ): Darunter: Öffentliche Auf- tragseingänge im Bauwesen

Im Bauwesen – [NACE Rev. 2 (ÖNACE)-Abtei- lung/Gruppen/Unterklasse: 41.2, 42, 43.1 und 43.99-9] – sind darunter alle im Berichtszeitraum akzeptierten Neuaufträge (ohne Eigenaufträge in- nerhalb des Unternehmens) zu verstehen. Für die- se Tätigkeiten ist zusätzlich als ‚Darunter‘-Position der Wert der öffentlichen Auftragseingänge zu melden.

Unter öffentlichen Auftraggebern im Bauwesen sind jene Auftraggeber zu verstehen, die über- wiegend aus öffentlichen Geldern fi nanziert wer- den, also Gebietskörperschaften, sonstige Körper- schaften des öffentlichen Rechts (wie Anstalten, Stiftungen, Bundesbetriebe, aber auch Unterneh- men, an denen Bund, Länder und Gemeinden An- teile halten).

A [ 3 ] ( 2 bis 4 ): Auftragsstornierungen (-kür- zungen) im Berichtsmonat

Auftragsstorni (Total- oder Teilstornierungen) nach Inland, Mitgliedstaaten in der Eurozone (ohne Österreich) und Mitgliedstaaten nicht in der Eurozone und Drittstaaten stellen zur Gänze oder teilweise durch den Auftraggeber zurückgezo- gene Aufträge dar. Sie sind mit dem Wert anzu- setzen, mit dem sie zum Zeitpunkt der Stornierung

zu Buche standen. Bei Teilstornierungen (z.B.

Vertragskürzung) ist der Minderbetrag als Stor- nierung zu melden.

A [ 4 ] ( 2 bis 4 ): Gesamtauftragsbestand am Ende des Berichtsmonats

Als Gesamtauftragsbestand am Ende des Berichts- zeitraumes nach Inland, Mitgliedstaaten in der Eu- rozone (ohne Österreich) und Mitgliedstaaten nicht in der Eurozone und Drittstaaten ist der Wert aller zu Buche stehenden, noch nicht durchgeführten, jedoch akzeptierten Aufträge zu melden.

Im Gesamtauftragsbestand bleiben Wertberich- tigungen zu bereits angenommenen Aufträgen, die sich z.B. aus Lohn- und Materialpreisverände- rungen ergeben, unberücksichtigt.

Der Auftragsbestand errechnet sich wie folgt:

Auftragsbestand am Ende des Vormo- nats

plus Auftragseingänge des Berichtsmonats minus Auftragsstorni (-minderungen) des Berichtsmonats

minus Auftragserfüllungen

---

= Auftragsbestand am Ende des Berichtsmonats

G Umsatz im Berichtsmonat

G [ 1 ] ( 2 bis 4 ): Umsatz, insgesamt

Der Umsatz des Unternehmens nach Inland, Mit- gliedstaaten in der Eurozone (ohne Österreich) und Mitgliedstaaten nicht in der Eurozone und Drittstaaten umfasst die Summe der vom Unter- nehmen während des Berichtszeitraums für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit in Rechnung ge- stellten Beträge (vereinbartes Entgelt) für den Verkauf von Gütern bzw. gegenüber Dritten er- brachten Dienstleistungen – unabhängig vom Zahlungseingang (einschließlich Verbrauchsteu- ern und getrennt in Rechnung gestellter Kosten für Fracht, Porto, Verpackung usw.).

Ausgenommen hiervon sind die Einnahmen-Aus- gaben-Rechner, bei denen der Zeitpunkt des Zah- lungseingangs maßgeblich ist.

Preisnachlässe sowie der Wert der rückerstatteten Verpackung sind vom Umsatzwert abzusetzen.

Später eingeräumte Preisnachlässe (z. B. Rabat-

(17)

te, Bonusbeträge am Jahresende) werden nicht berücksichtigt.

Zu melden sind auch Erlöse aus Lieferungen und Leistungen an rechtlich selbständige Konzern- und Verkaufsgesellschaften.

Die Erlöse aus energetischen Transaktionslei- stungen sind zwar Bestandteil des Umsatzes ins- gesamt, jedoch nicht unter Umsatz aus Handels- waren zu melden.

Der Umsatz insgesamt ist (ebenso wie der Um- satz aus Handelswaren) nach den Destinationen Inland, Mitgliedstaaten in der Eurozone (ohne Ös- terreich) sowie Mitgliedstaaten nicht in der Eurozo- ne und Drittstaaten aufzugliedern.

Wenn die fakturierten Umsätze den Umsatzsteuer- voranmeldungen entsprechen, können für die Ab- grenzung, ob ein inländischer, ausländischer oder innergemeinschaftlicher Umsatz vorliegt, die ent- sprechenden Daten der Umsatzsteuervoranmel- dungen herangezogen werden.

Der Umsatz beinhaltet im Einzelnen nachste- hend angeführte Positionen:

 Umsätze aus dem Verkauf von Gütern aus eigener Erzeugung

 Umsätze aus dem Verkauf von durch Subun- ternehmen (auch Lohnauftragnehmer) im In- oder Ausland hergestellten Gütern

 Umsätze aus dem Verkauf von „marktfähigen”

Produktionsrückständen (Abfälle, Schrott) und Nebenprodukten

 Umsätze aus durchgeführter Lohnarbeit

 Umsätze aus Bautätigkeiten

 Umsätze aus industriellen Dienstleistungen (Reparaturen, Montagen, Instandhaltungen usw.)

 Umsätze aus dem Verkauf von Handelswaren (diese sind darüber hinaus als „Darunter”-Posi- tion auszuweisen)

 Umsätze aus sonstigen marktwirtschaftlichen Tätigkeiten (Güterliste 2) wie z.B. aus Handel, Beherbergungs- und Gaststättenwesen, Trans- port, Spedition und Lagerei, Nachrichtenüber- mittlung, Kredit- oder Realitätenwesen, Soft- wareentwicklung, Hard- und Softwareberatung, Verkauf von Softwarelizenzen, unternehmens- bezogenen Dienstleistungen u.Ä.

 Verkauf aus geliefertem elektrischen Strom, Gas, Wärme, Dampf und Wasser

 In Rechnung gestellte Raten (Abschlagszah- lungen)

 getrennt in Rechnung gestellter Kosten für Fracht, Porto, Verpackung usw.

 Verbrauchsteuern (z.B. MineraIölsteuer, Tabak- steuer).

Nicht einzubeziehen sind:

 Erträge aus der Aktivierung von Eigenlei- stungen

 Sonstige betriebliche Erträge, d.h.

o Erträge aus dem Abgang von Anlagevermö- gen (Verkauf von Grundstücken und son- stigem Sachanlagevermögen)

o Erträge aus der Aufl ösung von Rückstel- lungen

o Teile der übrigen betrieblichen Erträge, wie z.B. Erträge aus Schadenersatzleistungen, Fremdwährungskursgewinne usw.

 Erträge aus der Aufl ösung von Rücklagen

 Bestandsveränderungen

 Provisionen

 Aktienverkäufe

 außerordentliche Erträge

 Miet- und Pachteinnahmen aus Immobilien, be- triebseigenen Wohnungen und von Dritten ge- nutzten Produktionsanlagen und Maschinen

 Einnahmen aus Lizenzen

 Finanzerträge (Zins-, Wertpapier-, Beteili- gungserträge)

 Subventionen (Preisstützungen, Transportko- stenausgleiche)

 Erlösberichtigungen

 Rabatte

 Preisnachlässe

 Umsatzboni

 Aufwandsersätze

 Vorauszahlungen (Anzahlungen a conto).

Ausgehend vom Umsatzbegriff der Umsatzsteuer- voranmeldung für vereinbarte Entgelte, sind vom Umsatz der Umsatzsteuervoranmeldung abzuzie- hen:

(18)

 Vorauszahlungen (Anzahlungen a conto)

 Erträge aus dem Verkauf gebrauchter Sachan- lagen.

G [ 2 ] ( 2 bis 4 ): Darunter: Umsatz aus Handels- waren

Der Umsatz aus Handelswaren ist als

„Darunter”-Position getrennt auszuweisen.

Handelswaren sind vor allem dadurch charakteri- siert, dass sie zur Abgabe ohne Be- oder Verarbei- tung (Sortieren, Verpacken bzw. Zusammenstellen gilt nicht als Bearbeitung!) bestimmt sind. Im An- lagenbau gelten als Handelswarenumsätze Um- sätze aus mitgelieferten, jedoch nicht selbst pro- duzierten, nicht eingebauten Anlagenteilen.

P Produktion

a) Der Begriff der Eigenproduktion (Gesamtpro- duktion):

Eigenproduktion ist defi niert als die tatsächliche Produktion, die in einem Unternehmen während des Erhebungszeitraums erzeugt wurde und die sich zusammensetzt aus:

 der zum Absatz bestimmten Produktion (EA)

 dem Anteil an der Produktion, der zur Weiter- verarbeitung im selben Unternehmen (EW) be- stimmt ist

 dem Anteil an der Produktion, der bei Mehrbe- triebsunternehmen zur Weiterverarbeitung in einer anderen Betriebsstätte desselben Unter- nehmens (EI) bestimmt ist

 dem Anteil an der Produktion, der auf Vertrags- basis für ein anderes Unternehmen be- bzw.

weiterverarbeitet wird (DL).

Im Fall der für Einbetriebsunternehmen zutref- fenden Fragebogentypen UB/MA und UB/OA wer- den daher im Rahmen der Eigenproduktion

 die zum Absatz bestimmte Produktion (EA)

 die für den Wiedereinsatz bestimmte Produktion (EW)

 die durchgeführte Lohnarbeit (DL)

unterschieden. Die Aufgliederung nach diesen Produktionsarten gewährleistet, dass die Produk- tionsstatistik den unterschiedlichen Bedürfnissen der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung, der

EU-Kommission, der Wirtschaftsverbände und der Produzenten nach aussagekräftigen Daten ent- sprechen kann.

Sofern keine gesonderten Aufzeichnungen vorlie- gen, wird es in der Praxis sinnvoll sein, nach Fest- stellung der in der Berichtsperiode erzeugten Ge- samtproduktion diese mit einem prozentualen Schlüssel auf die einzelnen o.a. Produktionsarten aufzuteilen und daraus die Absolutwerte zu errech- nen.

b) Der Begriff der Lohnarbeit

Lohnarbeit liegt vor, wenn vom Auftraggeber un- berechnet geliefertes Material durch den Auftrag- nehmer be- oder verarbeitet wird, wobei es sich bei Auftraggeber und Auftragnehmer grundsätzlich um Teilorganisationen verschiedener Unterneh- men handelt.

Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer Roh- stoffe oder Halbfabrikate bereit, die von diesem zu einem anderen Halbfabrikat oder Endprodukt ver- arbeitet werden. Der Auftraggeber hingegen setzt dieses Halbfabrikat entweder neuerlich im eigenen Produktionsprozess ein oder veräußert das Fertig- produkt.

In letzterem Fall ist das in Lohnarbeit hergestellte Produkt Bestandteil der abgesetzten Produktion, sofern das Produkt nicht als Fertigware auf Lager gelegt wurde.

c) Begriffe der Elektrizitäts- und Gaswirtschaft im Sinne des Energieliberalisierungsgesetzes Im Bereich der Elektrizitäts- und Gaswirtschaft wird in der Regel die für den Absatz bestimmte Ei- genproduktion (EA) der im Berichtszeitraum abge- setzten Produktion (AP) entsprechen (sofern keine erheblichen Übertragungsverluste zu verzeichnen sind), da es sich bei Elektrizität um kein lagerfä- higes Gut handelt. In diesen Fällen genügt es, für diese Güterproduktion die Mengen- und Wertan- gaben für die Produktionsart EA oder AP an- zugeben und das Kästchen EA=AP deutlich an- zukreuzen. Für die Bewertung der für den Absatz bestimmten Eigenproduktion (EA) bzw. der abge- setzten Produktion (AP) ist ein durchschnittlicher Tarif heranzuziehen.

 Elektrizitätsunternehmen

sind Unternehmen, die zum Zweck der Erzeu- gung, Übertragung oder Verteilung von Elektri- zität betrieben werden.

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