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Kreisschreiben über die Gewährung von Betriebsbeiträgen an Wohnheime, kollektive Wohnformen und Tagesstätten für Behinderte

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Kreisschreiben über die Gewährung von Betriebsbeiträgen an Wohnheime, kollektive Wohnformen

und Tagesstätten für Behinderte

(Wohnheim-Kreisschreiben, KSWH)

Gültig ab 1. Januar 2007

BBL, Verkauf Bundespublikationen, CH-3003 Bern www.bbl.admin.ch/bundespublikationen

318.507.20 d 10.06 300

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Inhaltsverzeichnis

Rechtliche Grundlagen ... 5

1. Anspruch auf Betriebsbeiträge ... 5

1.1 Öffentliche und gemeinnützige Institutionen: Definition und Voraussetzungen ... 6

2. Der Begriff des Wohnheims, der kollektiven Wohnform und der Tagesstätte für Behinderte ... 8

2.1 Wohnheime und andere kollektive Wohnformen... 8

2.2 Tagesstätte ... 9

3. Anrechenbare Behinderte ... 10

4. Geltendmachung des Anspruchs auf Betriebsbeiträge ... 11

4.1 Erstmalige Anmeldung neuer Institutionen... 11

4.2 Gesuchseingabe ... 11

4.3 Gesuchsformular... 12

4.4 Eingabefrist ... 12

5. Betriebliche Voraussetzungen... 12

5.1 Rechnungswesen... 12

5.2 Rechnungsprüfung ... 13

5.3 Qualitätssicherung ... 13

5.4. Auskunftspflicht ... 13

5.5 Aktenaufbewahrung ... 14

6. Beiträge der Behinderten ... 14

6.1 Im Wohnheim und in anderen kollektiven Wohnformen 14 6.2 In der Tagesstätte ... 14

7. Präsenzerfassung ... 14

7.1 Im Wohnheim und in anderen kollektiven Wohnformen 15 7.2 In der Tagesstätte ... 15

8. Beitragsberechnung für Institutionen mit gültigem TAEP ... 15

8.1 Definition ... 15

8.2 Anrechenbare Aufenthaltstage... 16

8.3 Auslastung ... 16

8.3.1 Definition ... 16

8.3.2 Mindestauslastung ... 16

8.3.3 Überauslastung... 16

8.4 Beitragsfestsetzung... 17

(4)

9. Beitragsberechnung für Institutionen ohne gültigen TAEP... 18

9.1 Grundsatz... 18

9.2 Grundlage der Beitragsberechnung ... 18

9.2.1 Anrechenbare Kosten ... 18

9.2.1.1 Personalkosten ... 18

9.2.1.2 Raumkosten... 20

9.2.1.3 Transportkosten für die Tagesstätten .... 21

9.2.1.4 Verwaltungs- und andere nicht erfasste behinderungsbedingte Mehrkosten... 22

9.2.2 Anrechenbare Aufenthaltstage ... 22

9.2.3 Auslastung ... 22

9.2.3.1 Definition ... 22

9.2.3.2 Mindestauslastung ... 22

9.2.3.3 Unterauslastung... 23

9.2.3.4 Überauslastung... 24

9.2.4 Betreuungsverhältnis ... 24

9.2.4.1 Im Wohnheim und in anderen kollek- tiven Wohnformen... 25

9.2.4.2 In der Tagesstätte ... 25

9.2.5 Beitragsfestsetzung ... 25

9.3 Vergleich mit dem Betriebsbeitrag 2000 ... 26

9.3.1 Grundsatz ... 26

9.3.2 Abweichungen vom Betriebsbeitrag 2000 als Vergleichswert ... 27

10. Beitragsberechnung für neue Institutionen... 29

11. Platzzuschlag ... 29

12. Betreuungszuschlag ... 29

13. Limiten... 30

14. Akontozahlung... 30

15. Baubeiträge ... 31

16. Inkrafttreten ... 31

Anhang 1: Vom BSV zu bewilligende konzeptionelle und quantitative Änderungen... 33

Anhang 2: Qualitative Bedingungen für Wohnheime, Tages- stätten und Werkstätten... 35

Anhang 3: Anforderungen an das Qualitätsmanagement ... 43

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Rechtliche Grundlagen

1Das vorliegende Kreisschreiben beruht auf Art. 73, 75 sowie 75bis des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversiche- rung (IVG).

2Ferner gelten die Ausführungsvorschriften von Art. 100 ff, insbe- sondere Art. 106 und Art. 107 der Verordnung über die Invaliden- versicherung vom 17. Januar 1961 (IVV) sowie die Verordnung des EDI über die Förderung der Invalidenhilfe vom 4. Dezember 2003.

1. Anspruch auf Betriebsbeiträge

1Betriebsbeiträge werden öffentlichen und gemeinnützigen privaten Wohnheimen und anderen kollektiven Wohnformen sowie Tages- stätten (im Folgenden Institutionen genannt) ausgerichtet, denen aus der Unterbringung und Betreuung von Behinderten zusätzliche Betriebskosten entstehen, die nicht durch individuelle Versiche- rungsleistungen oder zweckgebundene Leistungen der öffentlichen Hand abgedeckt werden können.

2Anspruch auf Betriebsbeiträge haben Institutionen innerhalb der Landesgrenzen, die überwiegend Behinderte im Sinne von Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts (ATSG) betreuen. Überwiegend heisst, dass mehr als 50% der Gesamtzahl der Aufenthaltstage (Wohnheim) bzw. Prä- senztage (Tagesstätten) durch Behinderte belegt sind. Ausnahms- weise können Institutionen, die nicht überwiegend der Unterbrin- gung von Behinderten dienen, Beiträge gewährt werden, wenn ihr Betriebs- und Betreuungskonzept in besonderem Masse auch auf die Betreuung von Behinderten im Sinn des Gesetzes ausgerichtet ist.

3Die Institutionen müssen Teil einer kantonalen oder interkantonalen Planung sein. Betreuungs- und Betriebskonzepte sowie sämtliche relevanten konzeptionellen oder quantitativen Änderungen dersel- ben (siehe Anhang 1) müssen vom Kanton akzeptiert und in die Planung aufgenommen sowie vom Bundesamt für Sozialversiche-

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rungen (BSV) bewilligt werden. Andernfalls besteht kein Anspruch auf IV-Betriebsbeiträge.

4Pro Trägerschaft (Wohnheim oder andere kollektive Wohnform) müssen mindestens 12 Wohnplätze für Behinderte vorhanden sein.

Betreibt eine Trägerschaft mehrere Wohnheime oder andere kollek- tive Wohnformen, so muss sie pro Wohnheim bzw. Wohnform min- destens 4 Wohnplätze anbieten.

5Die Trägerschaft einer Tagesstätte muss mindestens 6 Beschäfti- gungsplätze für Behinderte anbieten.

6Für Trägerschaften, denen bisher weniger als 12 Wohnplätze (Wohnheim und andere kollektive Wohnformen) bzw. 6 Beschäfti- gungsplätze (Tagesstätten) bewilligt wurden, gilt der Besitzstand.

7Die Aufnahme von Behinderten darf nur im Rahmen der im Be- triebs- und Betreuungskonzept der Institution fixierten und in der vom BSV genehmigten kantonalen resp. interkantonalen Bedarfs- planung integrierten Kapazität erfolgen.

1.1 Öffentliche und gemeinnützige Institutionen: Definition und Voraussetzungen

1Öffentliche Institutionen sind von öffentlich-rechtlichen Körperschaf- ten (Kantone, Gemeinden) getragene Institutionen, deren allfällige Betriebsüberschüsse ausschliesslich zugunsten dieser Institutionen verwendet werden. Der Zweck einer solchen Institution soll eindeu- tig der Betreuung von Behinderten dienen.

2Gemeinnützige private Institutionen sind von gemeinnützigen Trä- gerschaften (Vereine, Stiftungen usw.) getragene Betriebe, deren Zweck eindeutig der Betreuung von Behinderten dienen soll.

3Private Institutionen müssen zudem folgende Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit aufweisen:

• Der statutarisch definierte Zweck der Institution muss im öffentli- chen Interesse liegen beziehungsweise auf das Wohl Dritter

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ausgerichtet sein. Insbesondere muss die Institution innerhalb ihrer Kapazitätsgrenzen allen Personen offen stehen, welche hin- sichtlich der Kriterien Alter, Geschlecht und Behinderung dem Konzept der Institution entsprechen.

• Die finanziellen Mittel sind haushälterisch einzusetzen. Insbeson- dere darf niemand auf Kosten der Institution übermässigen Nut- zen erzielen. Dies bedeutet unter anderem:

– Löhne der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen haben sich im branchen- und ortsüblichen Rahmen zu bewegen.

– Das leitende Organ der Institution (Vorstand, Stiftungsrat usw.) arbeitet ehrenamtlich, womit die Ausrichtung von Entschädi- gungen, die über den Ersatz der Spesen und eine angemes- sene Vergütung für die Erledigung allfälliger besonderer Auf- träge hinausgehen, ausgeschlossen ist.

– Bezahlte Auftragsvergebungen an Mitglieder des Vorstands resp. des Stiftungsrats dürfen nur erfolgen, wenn deren Kos- ten / Ansätze unter dem marktüblichen Ansatz liegen.

– Dritte, die mit einer der Institution zugehörigen Person ver- wandtschaftlich verbunden sind und/oder in enger gemeinsa- mer Geschäftsbeziehung stehen, dürfen nicht begünstigt wer- den.

– Spenden sind zweckgebunden zu verwenden.

– Ein allfälliger in der Jahresrechnung ausgewiesener Gewinn darf weder ausgeschüttet noch zweckentfremdet verwendet werden, sondern ist für die Zweckerfüllung in den folgenden Jahren zu verwenden.

– Bei Auflösung der Trägerschaft ist das verbleibende Vermö- gen, nach Tilgung aller Verpflichtungen, einer anderen Träger- schaft mit gleicher oder ähnlicher Zweckbestimmung zu

übergeben.

• Die Gewaltentrennung ist einzuhalten. Das bedeutet konkret ins- besondere:

– Präsidium und Geschäftsleitung bzw. deren Stellvertretungen dürfen nicht verwandtschaftlich und/oder in enger gemeinsa- mer Geschäftsbeziehung miteinander verbunden sein.

– Das leitende Organ der Trägerschaft (Vereinsvorstand, Stif- tungsrat, usw.) setzt sich aus mindestens 5 Personen zusam- men, wobei maximal 2 Mitglieder verwandtschaftlich und/oder

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in enger gemeinsamer Geschäftsbeziehung miteinander ver- bunden sein dürfen. Sind 2 Mitglieder auf diese Art miteinan- der verbunden, setzt sich das leitende Organ aus mindestens 7 Mitgliedern zusammen.

– Abgesehen von Mitgliedern der Geschäftsleitung kann eine entlöhnte Mitarbeiterin oder ein entlöhnter Mitarbeiter als Per- sonalvertretung Mitglied des leitenden Organs sein. Weitere voll- oder teilzeitliche Mitarbeitende der Trägerschaft dürfen dem leitenden Organ nicht angehören.

• Bilanz und Erfolgsrechnung sind in Form eines Berichtes der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Der Bericht ist jährlich durch einen Tätigkeitsbericht zu ergänzen.

• Hat die beitragsersuchende Institution die Rechtsform der Genos- senschaft, so ist sicherzustellen, dass das einbezahlte Genos- senschaftskapital höchstens zum Zinssatz der Spareinlagen der örtlichen Kantonalbank verzinst wird. Die Anteilscheine dürfen höchstens zu ihrem Nennwert zurückbezahlt werden.

2. Der Begriff des Wohnheims, der kollektiven Wohnform und der Tagesstätte für Behinderte

2.1 Wohnheime und andere kollektive Wohnformen

1Als Wohnheime für Behinderte gelten Institutionen, die Behinderte unterbringen und hinsichtlich Verkehrslage und Ausstattung deren Bedürfnissen entsprechen und deren Eingliederung, Berufsaus- übung, berufliche Ausbildung oder Beschäftigung sowie eine sinn- volle Freizeitgestaltung ermöglichen oder erleichtern.

2Als kollektive Wohnform gilt die dezentralisierte Unterbringung von Behinderten ausserhalb des Wohnheims, wie beispielsweise Wohn- gruppen für Behinderte, die nur teilweise auf die Dienstleistungen eines Wohnheims angewiesen sind, sowie Übergangswohnungen für Behinderte, die sich auf das selbständige Wohnen vorbereiten.

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3Die rechtliche, finanzielle und erzieherische Verantwortung dieser kollektiven Wohnformen liegt zwingend bei einem Wohnheim und darf nicht einem Dritten übertragen werden.

4In der kantonalen Bedarfsplanung sind die Plätze der kollektiven Wohnformen dem zugehörigen Wohnheim zuzuweisen. Im Betriebs- und Betreuungskonzept der verantwortlichen Institution müssen diese Wohneinheiten im Hinblick auf eine optimale Nachbetreuung und/oder eine Angebotsausweitung ausdrücklich erwähnt sein.

5Wohneinheiten, die nicht von einem Wohnheim verwaltet werden, gelten nicht als kollektive Wohnformen.

6Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes festgehalten ist, sind die Bestimmungen für Wohnheime auch auf andere kollektive Wohn- formen anwendbar.

7Erfüllt eine Institution die Voraussetzungen nur für eine oder meh- rere Abteilungen, so können diese Abteilungen als Wohnheime be- trachtet werden.

8Wohnheime, die ausschliesslich der vorübergehenden Unterbrin- gung Behinderter zu Freizeitzwecken dienen (Ferienhäuser), sind nicht beitragsberechtigt. Das gleiche gilt für Spitäler (Krankenheime unter ärztlicher Leitung) und gleichartige Betriebe (Kliniken, Sanato- rien usw.).

9Nicht berücksichtigt werden ferner Institutionen, die Eingliede-

rungsmassnahmen durchführen und anderweitig Beiträge von der IV erhalten.

2.2 Tagesstätte

1Die Tagesstätten bieten eine Betreuung, welche die zielgerichtete Anregung und Unterstützung von individuellen und/oder gemeinsa- men Aktivitäten Behinderter umfasst. Zielsetzung der Institutionen ist es, die Behinderten zu autonomer Lebensführung zu befähigen und eine Tagesstruktur aufrechtzuerhalten resp. wiederzuerlangen.

Tagesstätten können eine Entlastung von Eltern oder anderen Per-

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sonen, in deren Obhut sich die Behinderten befinden, bezwecken.

Sie sind nicht produktionsorientiert.

2Das Betriebs- und Betreuungskonzept legt die Anzahl Plätze, die Öffnungstage/-zeiten sowie die Zielgruppen und das Angebot fest.

Es werden mindestens 6 Behindertenplätze vorausgesetzt. Die Ein- richtung ist regelmässig, vor allem an Werktagen, und mindestens 6mal einen halben Tag während mindestens 3,5 Stunden oder min- destens 3 ganze Tage während mindestens 7 Stunden pro Woche geöffnet.

3. Anrechenbare Behinderte

1Der Behindertenbegriff ist in Art. 8 ATSG geregelt. Als Behinderte gelten Personen vor dem Erreichen des AHV-Alters, die infolge Ge- burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall an einem bleibenden oder längere Zeit dauernden körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden leiden und auf die Hilfe anderer Menschen und/oder besondere Einrichtungen angewiesen sind.

2Berücksichtigt werden Behinderte, die vor Eintritt in die Institution bereits in der Eidg. AHV/IV versichert und/oder in der Schweiz wohnsitzberechtigt waren.

3Ebenfalls anrechenbar sind behinderte AHV-Bezügerinnen und AHV-Bezüger, die sich bereits vor dem Erreichen des AHV-Alters im betreffenden Wohnheim bzw. in der betreffenden Tagesstätte be- fanden.

4Auf Verlangen des BSV müssen die Institutionen bei Einreichung des jährlichen Beitragsgesuchs einen Nachweis über die An-

spruchsberechtigung für die als behindert gemeldeten Personen erbringen.

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4. Geltendmachung des Anspruchs auf Betriebsbeiträge

4.1 Erstmalige Anmeldung neuer Institutionen

1Vor der Betriebsaufnahme sind dem BSV über die zuständige kan- tonale Behörde verschiedenen Dokumente mit folgenden Angaben einzureichen:

– Rechtliche Grundlagen (Stiftungsurkunde mit Liste des Stiftungs- rates und allfälliger weiterer Organe, Zweckbestimmung, Organi- sationsreglemente usw.)

– Betriebs- und Betreuungskonzept (vgl. Hinweise zu Ziff. 1.3, An- hang 2)

– Integration in die kantonale resp. interkantonale Bedarfsplanung – Raumkonzept

– das Betriebsbudget für die ersten drei Jahre, das unter anderem folgende Angaben enthalten muss:

• Personalbestand nach Funktionen

• künftige Entwicklung der Anzahl Unterbringungs- (Wohnheim) bzw. Präsenztage (Tagesstätten)

• künftige Entwicklung des Platzangebots

• Betreuungsverhältnis und voraussichtliche Auslastung – Beschreibung allfälliger Nebenbetriebe

2Ein Anspruch auf Betriebsbeiträge kann erst geltend gemacht wer- den, nachdem dem BSV alle Dokumente zugestellt wurden und das BSV seine schriftliche Zustimmung gegeben hat.

3Die Höhe des Betriebsbeitrages wird in Form eines Platzzuschla- ges durch den Kanton festgelegt. Im übrigen gilt Ziffer 10 (Beitrags- berechnung für neue Institutionen).

4.2 Gesuchseingabe

Nach Ablauf des ersten Betriebsjahres und in den folgenden Jahren sind dem BSV die vollständigen Gesuchsunterlagen um Gewährung eines Betriebsbeitrages an Wohnheime und Tagesstätten für Behin- derte gemäss Ziffer 4.3 und 4.4 einzureichen.

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4.3 Gesuchsformular

Das Gesuch um Gewährung eines Betriebsbeitrages ist auf dem offiziellen Formular dem Bundesamt für Sozialversicherung, 3003 Bern, einzureichen.

Die Formulare für das Gesuch sind in elektronischer Form auf dem Internet unter http://www.sozialversicherungen.admin.ch abrufbar.

Besteht seitens der Institution kein Zugang zum Internet, kann das Formular beim BSV angefordert werden.

4.4 Eingabefrist

Das Beitragsgesuch ist dem BSV innert sechs Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres, d.h. in der Regel bis zum 30. Juni, einzurei- chen. Massgebend ist der Poststempel bzw. die Versandbestäti- gung; fehlen diese, gilt der BSV-Eingangsstempel. Bei Vorliegen zu- reichender Gründe kann die Frist vor ihrem Ablauf auf schriftliches Gesuch hin erstreckt werden. Wird die ordentliche oder die er- streckte Frist ohne triftigen Grund nicht eingehalten, so wird der auszurichtende Beitrag bei einer Verspätung bis zu einem Monat um einen Fünftel und für jeden weiteren Monat um einen weiteren Fünf- tel gekürzt.

5. Betriebliche Voraussetzungen

5.1 Rechnungswesen

1Die Buchhaltung ist den Bedürfnissen der Institutionen entspre- chend zu gestalten und laufend nachzuführen. Es gelten die Grund- sätze der doppelten Buchführung.

2Wohnheime bzw. Tagesstätten mit Nebenbetrieben, wie Werkstät- ten, Sonderschulen, Pflegestationen usw. müssen eine Kostenstel- lenrechnung führen und diese dem Betriebsbeitragsgesuch beile- gen.

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5.2 Rechnungsprüfung

1Die jährliche Revision der Buchhaltung ist fachlich ausgewiesenen und unabhängigen Personen zu übertragen. Die Revisionsstelle muss im Sinne des Obligationenrechtes besonders befähigt sein.

2Der Revisionsbericht hat in Ergänzung zu den obligationenrechtli- chen Vorschriften das Betriebsergebnis sowie die Bilanzsumme zu enthalten und bestätigt die Richtigkeit und Vollständigkeit der ver- langten Kostenstellenrechnungen.

5.3 Qualitätssicherung

1Die Institutionen sorgen für eine angemessene Qualitätssicherung in ihren Betrieben. Insbesondere sind die in Anhang 2 enthaltenen qualitativen Bedingungen einzuhalten. Ebenso ist ein Qualitätsma- nagement (QM) einzuführen, das den Anforderungen in Anhang 3 genügt.

2Durch ein gültiges, von einer bei der Schweizerischen Akkreditie- rungsstelle (SAS) akkreditierten Zertifizierungsstelle ausgestelltes Zertifikat ist zu belegen, dass die Kriterien BSV/IV-2000 eingehalten werden.

3Neue Institutionen haben nach der Eröffnung drei Jahre Zeit für die Erlangung des BSV/IV-2000 Zertifikates.

5.4. Auskunftspflicht

Der Gesuchsteller/die Gesuchstellerin hat den Kontrollorganen des BSV die nötige Auskunft zu erteilen und Einsicht in den Betrieb und in die Buchhaltung zu gewähren.

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5.5 Aktenaufbewahrung

Ausser den Buchhaltungsunterlagen (einschliesslich der Lohnlisten) sind die für die Festsetzung des Betriebsbeitrages erforderlichen Unterlagen während 5 Jahren aufzubewahren.

6. Beiträge der Behinderten

6.1 Im Wohnheim und in anderen kollektiven Wohnformen

1Bei der Festsetzung der Pensionspreise sind die Betriebskosten sowie die finanziellen Mittel der Bewohner/innen zu berücksichtigen.

Die Mindestpensionspreise, die das BSV für die Berechnung des Beitrages voraussetzt, betragen pro Person und Tag:

Fr. 102.– für Rentenbezüger/innen

Fr. 60.– für übrige Heimbewohner/innen sowie für Personen in Institutionen mit geringer Betreuungsintensität

2Bei Eingliederungsfällen werden die effektiven individuellen Leis- tungen der IV berücksichtigt; massgebend ist der in der jeweiligen Verfügung festgesetzte Betrag.

6.2 In der Tagesstätte

1Es wird kein Betreuungsgeld vorausgesetzt. Die Institutionen sind jedoch frei, einen Beitrag zu verlangen.

2Den Behinderten, resp. deren Versorger/innen ist ein Verpflegungs- kostenanteil sowie ein Anteil einer allfälligen Hilflosenentschädigung für pflegerische Verrichtungen in Rechnung zu stellen.

7. Präsenzerfassung

1Für die Beitragsfestsetzung stützt sich das BSV auf die effektiven Aufenthaltstage (Wohnheim und andere kollektive Wohnformen) oder die effektiven Präsenztage (Tagesstätte).

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2Nicht berücksichtigt werden reservierte Tage bei Ferien, Spitalauf- enthalt usw.

7.1 Im Wohnheim und in anderen kollektiven Wohnformen

1Ein Aufenthaltstag wird angerechnet, wenn die behinderte Person die Nacht in der Institution verbringt und mindestens eine Mahlzeit einnimmt (Frühstück, Mittag- oder Abendessen).

2Als Aufenthaltstage gelten Abwesenheitstage während Ferienlager, welche die Institution für ihre Bewohner/innen mit dem eigenen Per- sonal durchführt.

7.2 In der Tagesstätte

1Die Anwesenheit von mindestens 2 zusammenhängenden Stunden gilt als ½ Tag, ab 5 zusammenhängenden Stunden wird die Anwe- senheit als 1 Tag erfasst.

2Als Anwesenheit gilt die effektive Präsenz in der Tagesstätte, d. h.

ohne allfällige Zeiten für Transporte usw.

8. Beitragsberechnung für Institutionen mit gültigem TAEP 8.1 Definition

Das BSV kann mit den Institutionen einen Vertrag im Sinne von Art.

107bis IVG abschliessen. Die Verträge, so genannte TAEP-Verträge (Tagesansatz Entlastungsprogramm), sind unter der Voraussetzung gültig, dass sie von Institution und BSV rechtsgültig unterzeichnet sind. Basis für die Verträge ab 2007 ff. bilden die zuletzt gültigen Verträge und Nachträge, auch wenn letztere durch die Institution nicht unterschrieben wurden. Für Institutionen ohne gültigen TAEP vor 2007 gilt als Basis die Berechnung gemäss Ziffer 9.2 und 9.3.

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8.2 Anrechenbare Aufenthaltstage

Berücksichtigt werden die tatsächlichen Aufenthaltstage der Behin- derten in der Institution. Die Aufenthaltstage von Eingliederungsfäl- len werden bei der Festlegung des anrechenbaren Betriebsbeitrags nicht angerechnet. Hingegen werden für die Berechnung des mass- geblichen Defizits die Eingliederungsfälle mit den entsprechenden Tarifeinnahmen voll angerechnet.

8.3 Auslastung 8.3.1 Definition

Unter Auslastung ist das Verhältnis zwischen der Gesamtzahl der Aufenthaltstage pro Jahr und der der Institution vom BSV aufgrund des Betriebs- und Betreuungskonzeptes und der kantonalen resp.

interkantonalen Bedarfsplanung zuerkannten Kapazität (Plätze für Behinderte multipliziert mit Oeffnungstagen) zu verstehen.

8.3.2 Mindestauslastung

1Eine Institution muss im Jahresdurchschnitt mindestens zu 80%

ausgelastet sein.

2Bei wiederholtem Nichterreichen der Mindestauslastung (Unter- auslastung) muss die Institution in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden Massnahmen ergreifen. Die jeweilige Situation ist bei der Bedarfsplanung einzubeziehen.

3Eine Kürzung wegen Unterauslastung entfällt, sofern die Auslas- tung über 50% liegt. Fällt die Auslastung unter 50%, entfällt der An- spruch auf einen Betriebsbeitrag.

8.3.3 Überauslastung

Überauslastung liegt vor, wenn die Belegung einer Institution im Jahresdurchschnitt über 100% der zuerkannten Kapazität liegt. In

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diesem Fall kürzt das BSV den berechneten Betriebsbeitrag resp.

den anrechenbaren Ausgabenüberschuss prozentual um den über 100% liegenden Wert. Das BSV kann auf eine Kürzung verzichten, wenn die Institution bei der Gesuchseingabe schriftlich darlegt, dass die Überauslastung nur aufgrund einer vorübergehenden Doppelbe- setzung (z. B. Notaufnahme oder Überschneidung von Aus- und Eintritten) entstand.

8.4 Beitragsfestsetzung

1Pro anrechenbaren Aufenthaltstag (Wohnheime) bzw. Präsenztag (Tagesstätten) erhält die Institution den vertraglich festgelegten Be- triebsbeitrag. Der Gesamtbeitrag für ein Betriebsjahr darf den im Vertrag festgehaltenen maximalen Beitrag nicht überschreiten. Der ausbezahlte Betriebsbeitrag kann den für die Betriebsbeitragsbe- messung anrechenbaren Ausgabenüberschuss nicht übersteigen.

Abschreibungen zu Lasten der Betriebsrechnung werden für die Be- rechnung des anrechenbaren Ausgabenüberschusses nur im Rah- men folgender Ansätze angerechnet: Immobilien 10% vom jeweili- gen Restwert; Mobilien 35% vom jeweiligen Restwert.

2Die Teuerung gegenüber dem Jahr 2000 lag bei höchstens 3% für das Jahr 2004, 4,5% für das Jahr 2005, 6% für das Jahr 2006; für das Jahr 2007 beträgt sie 7,5%. Für allfällige Folgejahre wird die Teuerung vom BSV, gestützt auf die vom Bundesrat für die Bundes- voranschläge bzw. -finanzpläne zu Grunde gelegten massgebenden wirtschaftlichen Eckwerte, festgelegt. Institutionen mit gültigem

TAEP-Vertrag haben Anspruch auf den vollen pauschalen Teue- rungsausgleich.

3Bei Trägerschaften mit verschiedenen Institutionen, die getrennte Gesuche einreichen, kann der Betriebsbeitrag, welcher der Träger- schaft insgesamt ausgerichtet wird, den für die Betriebsbeitragsbe- messung anrechenbaren Ausgabenüberschuss aller unter Art. 73, Abs. 2, Bst. b und c IVG beitragsberechtigten Institutionen zusam- men nicht übersteigen.

4Der Betriebsbeitrag pro Tag darf die in Ziffer 13 festgelegten Limi- ten nicht übersteigen.

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9. Beitragsberechnung für Institutionen ohne gültigen TAEP

9.1 Grundsatz

1Der Betriebsbeitrag entspricht den zusätzlichen Betriebskosten, die der Institution aus der Betreuung und Unterbringung Behinderter entstehen, sofern der Betrieb wirtschaftlich und zweckmässig ge- führt wird.

2Als zusätzliche Betriebskosten gelten Kosten, die gleichartigen, der Betreuung und Unterbringung gesunder Personen dienenden Insti- tutionen nicht erwachsen, wie insbesondere für das Personal und die entsprechenden Räume und Einrichtungen.

3Bei unwirtschaftlicher oder unzweckmässiger Betriebsführung limi- tiert das BSV den Betriebsbeitrag.

4Das BSV überprüft die durch die Gesuchstellerin/den Gesuchsteller deklarierten Angaben, nötigenfalls an Ort und Stelle.

9.2 Grundlage der Beitragsberechnung 9.2.1 Anrechenbare Kosten

Bei wirtschaftlicher und zweckmässiger Betriebsführung werden fol- gende Kosten ganz oder teilweise berücksichtigt:

9.2.1.1 Personalkosten

1Die Kosten folgender Personalkategorien:

Pflegepersonal

Ärzte/Ärztinnen, die für die allgemeine Überwachung zuständig sind, Schwestern, Pfleger/Pflegerinnen, Therapeuten/Therapeu- tinnen usw.

Betreuungspersonal

Personal für Nachtwache, Betreuer/innen, Sozialarbeiter/innen usw.

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Personal für die Gestaltung der Freizeit

Betreuer/innen für Freizeit und Sport, Seelsorge usw.

Beschäftigungs- und Arbeitsaufsichtspersonal

(falls kein separates Werkstattgesuch eingereicht wird) Personal für Anleitung und Aufsicht usw.

Hausdienstpersonal

Haushalt-, Wäscherei- (inkl. Kosten der auswärtigen Wäschebesorgung), Reinigungspersonal usw.

2Nicht berücksichtigt werden insbesondere die Kosten des Lei- tungs-, Verwaltungs- und Küchenpersonals sowie Unterhaltskosten (Hauswart).

3Anrechenbar sind die Bar- und Naturallöhne und alle übrigen der AHV-Beitragspflicht unterstehenden Bezüge (Orts- und Teuerungs- zulagen, Gratifikationen, Leistungen der Arbeitgeberin/des Arbeitge- bers für den Lohnausfall wegen Unfall, Krankheit, Militärdienst) so- wie Arbeitgeberbeiträge für Sozialversicherungen und andere Vor- sorgeeinrichtungen.

4Für Verpflegung und Unterkunft sind die Naturallohnwerte der AHV massgebend.

5Die tatsächlichen Arbeitgeberbeiträge für Sozialeinrichtungen (Bei- träge an AHV/IV/EO/ALV, Familienausgleichskasse, Unfall- und Krankenversicherung, Pensionskassen, nicht zurückerstattete Kin- derzulagen und dergleichen) werden grundsätzlich in ihrer tatsächli- chen Höhe berücksichtigt, jedoch maximal bis zu 20% der anre- chenbaren Bar- und Naturallöhne gemäss AHV-Abrechnung.

6Darüber hinaus können lediglich als anrechenbarer Aufwand be- rücksichtigt werden: Arbeitgeberanteile von Einkaufssummen und Nachzahlungen an Pensionskassen oder andere Vorsorgeeinrich- tungen. Für Angestellte, die nach Zurücklegung des 40. Altersjahres in die Pensionskasse eintreten, werden die Arbeitgeberanteile bis zu 10 000 Franken ganz und für den übersteigenden Betrag zu höchs- tens 50% angerechnet.

7Übersteigen die Gehälter und die Spesenvergütungen die für eine vergleichbare Tätigkeit üblichen Entgelte, so werden sie für die Bei-

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tragsberechnung entsprechend gekürzt. Ferner werden die vom Ar- beitgeber/der Arbeitgeberin vereinnahmten Lohnausfallentschädi- gungen (wie Erwerbsausfallentschädigung bei Militärdiensten, Un- fall- und Krankengelder) von den anrechenbaren Bruttolöhnen ab- gezogen.

8In der Regel werden die Lohnkosten des Pflege- bzw. Betreuungs- personals zu 80% und diejenigen des Hausdienstpersonals zu 25%

angerechnet.

9Übt eine Person die Funktion gemäss Ziffer 9.2.1.1, Abs. 1 nur zeitweilig aus, indem ihr auch andere Aufgaben (Ziff. 9.2.1.1, Abs. 2) obliegen, so werden die Kosten gemäss Ziffer 9.2.1.1, Abs. 3 bis 8 nur anteilmässig berücksichtigt.

10Aus- und Weiterbildungskosten sowie Supervision und Praxisbe- gleitung werden bis maximal 1,2% der anrechenbaren Löhne und Sozialaufwendungen berücksichtigt.

9.2.1.2 Raumkosten

1Beitragsberechtigt sind ausschliesslich die mit der Unterbringung Behinderter zusammenhängenden Raumkosten, unter der Voraus- setzung, dass die Räume gemäss Norm SN 521 500 behindertenge- recht (rollstuhlgängig) ausgestattet sind.

2Berücksichtigt werden Schlafräume, Wasch- und Toilettenräume, Essräume, Gänge, Therapie- und Freizeiträume.

3Nicht berücksichtigt werden Räume der Leitung und Verwaltung, Büros, Vorratsräume, Keller, Lager, Küchen, Waschküchen, Gara- gen, Personalzimmer sowie andere dem Personal vorbehaltene Räume.

4Anzugeben sind sowohl die auf die Institution und die Nebenbe- triebe entfallende Gesamtfläche in m2 als auch die Fläche der für die Beitragsberechnung in Frage kommenden Räume (anrechenbare Fläche).

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5Die Kosten für eigene Räume umfassen eine angemessene Ver- zinsung und Abschreibung des investierten Kapitals sowie die Kos- ten des Unterhalts, der Reparaturen, der Beleuchtung und der Hei- zung. Die jährlichen Raumkosten werden mit einem Pauschalansatz von Fr. 80.– pro m2 abgegolten.

6Wurde einer Institution ein Baubeitrag aus Mitteln der IV ausge- richtet, so wird der Ansatz gemäss Ziffer 9.2.1.2 Abs. 5 um 80% des für den Baubeitrag massgeblichen Beitragsansatzes gekürzt.

7Für Institutionen, die in gemieteten Räumen untergebracht sind, werden als behinderungsbedingte Mehrkosten 10 bis 40% der massgeblichen Kosten für Miete, Heizung und Beleuchtung ange- nommen, jedoch höchstens der für eigene Räume geltende Ansatz (Ziff. 9.2.1.2. Abs. 5). Betrachtet das BSV diese Kosten als zu hoch, so werden sie nach Rücksprache mit der Gesuchstellerin/dem Ge- suchsteller für die Beitragsberechnung herabgesetzt. Der Mietzins, Heizung und Beleuchtung werden im Verhältnis Gesamtfläche / be- rücksichtigte Fläche angerechnet.

9.2.1.3 Transportkosten für die Tagesstätten

1Berücksichtigt werden lediglich die Kosten für den Sammeltransport der Behinderten vom Wohnort zur Tagesstätte und zurück, sofern diese aufgrund der Schwere ihrer Behinderung nicht in der Lage sind, den Arbeitsweg aus eigener Kraft oder mit einem öffentlichen Verkehrsmittel zurückzulegen.

2Das BSV kann nur Transporte mit dem institutionseigenen Fahr- zeug sowie von Drittpersonen durchgeführte Sammeltransporte an- rechnen.

3Der ausgewiesene Transportkostenaufwand wird bis zu einem ma- ximalen Betrag von durchschnittlich Fr. 20.– pro Tag und behinderte Person angerechnet.

4Nicht anrechenbar sind sämtliche Transporte für Freizeitfahrten wie Ferienlager, Ausflüge, Besuche in Schwimmbädern, sowie Material- transporte, Verwaltungstransporte, usw.

(22)

9.2.1.4 Verwaltungs- und andere nicht erfasste behinderungs- bedingte Mehrkosten

Verwaltungs- und andere nicht erfasste behinderungsbedingte Mehrkosten werden mit einem Zuschlag von 5% der anderen anre- chenbaren Kosten abgegolten.

9.2.2 Anrechenbare Aufenthaltstage

1Sind in einer Institution ausser Behinderte noch andere Personen untergebracht (Rentenbezüger/innen, die nach Erreichen der AHV- Altersgrenze eingetreten sind, Personen ohne Behinderung, Chro- nischkranke usw.), so sind nur die durch die Behinderten verursach- ten Kosten beitragsberechtigt. Dabei wird der Betriebsbeitrag pro- zentual aufgrund der Aufenthaltstage der Behinderten berechnet.

2Die Aufenthaltstage von Eingliederungsfällen werden bei der Fest- legung des anrechenbaren Betriebsbeitrags nicht angerechnet. Hin- gegen werden für die Berechnung des massgeblichen Defizits die Eingliederungsfälle mit den entsprechenden Tarifeinnahmen voll angerechnet.

9.2.3 Auslastung 9.2.3.1 Definition

Unter Auslastung ist das Verhältnis zwischen der Gesamtzahl der Aufenthaltstage pro Jahr, umgerechnet auf die Anzahl der Behin- derten gemäss Ziff. 9.2.4 Abs. 2, und der der Institution vom BSV aufgrund des Betriebs- und Betreuungskonzeptes und der kantona- len resp. interkantonalen Bedarfsplanung zuerkannten Kapazität (Plätze für Behinderte) zu verstehen.

9.2.3.2 Mindestauslastung

Eine Institution muss im Jahresdurchschnitt mindestens zu 80%

ausgelastet sein.

(23)

9.2.3.3 Unterauslastung

1Unterauslastung liegt vor, wenn die Auslastung einer Institution im Jahresdurchschnitt unter 80% der zuerkannten Kapazität liegt. In diesem Fall kürzt das BSV den berechneten Betriebsbeitrag resp.

den anrechenbaren Ausgabenüberschuss prozentual um den unter der Mindestauslastung liegenden Wert. Fällt die Auslastung unter 50%, entfällt der Anspruch auf einen Betriebsbeitrag.

2Fällt die Auslastung wegen Klinik- und Spitalaufenthalten von im Einzelfall über 2 Wochen unter die geforderte Mindestauslastung, sind diese Abwesenheiten auf einer separaten Liste aufzuführen und dem Beitragsgesuch beizulegen. Das BSV kann in diesem Fall auf eine Kürzung verzichten.

3Fällt die Auslastung wegen Ferien- und Wochenendaufenthalten der Behinderten ausserhalb des Wohnheims unter 80%, kann das BSV auf eine Kürzung verzichten, sofern die Institution mittels ihres Betriebs- und Betreuungskonzepts belegt, dass die auswärtigen Fe- rien- und Wochenend-Aufenthalte fester Bestandteil der Betreuung sind und der Personalschlüssel dementsprechend angepasst ist.

Der Gesuchseingabe ist in diesem Fall eine entsprechende schriftli- che Erklärung beizulegen.

4Eröffnet eine Trägerschaft, die bisher keine Wohnheim- resp. Ta- gesstättenplätze anbot, ein Wohnheim/eine Tagesstätte, so wird während der ersten 2 Jahre eine tiefere Auslastung akzeptiert, die jedoch nicht unter 50% fallen darf. Bei Platzerweiterungen muss die minimale Auslastung von 80% innerhalb der ersten zwölf Betriebs- monate erreicht sein. In beiden Fällen wird die Auslastung für den entsprechenden Zeitraum aufgrund der am Jahresende vorliegen- den Liste der Bewohner/innen resp. Nutzer/innen ermittelt.

5Bei wiederholter Unterauslastung muss die Institution in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden Massnahmen ergreifen.

Das BSV bezieht die jeweilige Situation bei der folgenden Bedarfs- planungsperiode ein.

(24)

9.2.3.4 Überauslastung

Überauslastung liegt vor, wenn die Belegung einer Institution im Jahresdurchschnitt über 100% der zuerkannten Kapazität liegt. In diesem Fall kürzt das BSV den berechneten Betriebsbeitrag resp.

den anrechenbaren Ausgabenüberschuss prozentual um den über 100% liegenden Wert. Das BSV kann auf eine Kürzung verzichten, wenn die Institution bei der Gesuchseingabe schriftlich darlegt, dass die Überauslastung nur aufgrund einer vorübergehenden Doppelbe- setzung (z. B. Notaufnahme oder Überschneidung von Aus- und Eintritten) entstand.

9.2.4 Betreuungsverhältnis

1Als Basis für die Berechnung des Betreuungsverhältnisses gilt die Anzahl Behinderter dividiert durch die Anzahl Personaleinheiten netto für Pflege, Betreuung und Beschäftigung.

2Basis für die Berechnung der Anzahl Behinderten ist die Anzahl Unterbringungstage (Wohnheim und andere kollektive Wohnformen) bzw. Präsenztage (Tagesstätte) dividiert durch die Anzahl Öffnungs- tage der Institution.

3Die Anzahl Personaleinheiten netto entsprechen den vom Pflege-, Betreuungs- und Beschäftigungspersonal geleisteten Monate divi- diert durch 12, multipliziert mit dem Personalkoeffizienten (220 divi- diert durch die Anzahl Öffnungstage der Institution).

4Das Betreuungsverhältnis hängt von der Zielgruppe und dem An- gebot ab. Ein angemessenes Verhältnis ist anhand des Konzepts festzulegen.

5Liegt das Betreuungsverhältnis über der Norm, kürzt das BSV den entsprechenden Betriebsbeitrag. Durch die Kürzung wird das Be- treuungsverhältnis – und somit die Löhne – auf die vom BSV zuläs- sigen Limiten beschränkt.

(25)

9.2.4.1 Im Wohnheim und in anderen kollektiven Wohnformen Die folgenden maximalen Betreuungsverhältnisse gelten für Institu- tionen, die Behinderte betreuen, die dauernde und intensive Betreu- ung mit hohem rehabilitations-, behinderungs- und betreuungsbe- dingtem Aufwand benötigen.

Betreuer/in: Betreute

1 : 1 Wohnheim mit Beschäftigung 1 : 2 Wohnheim ohne Beschäftigung

2Das BSV kann das Betreuungsverhältnis für Institutionen, die Be- hinderte mit mittlerer oder geringer Betreuungsintensität betreuen, tiefer ansetzen.

9.2.4.2 In der Tagesstätte

1Das Betreuungsverhältnis kann sich in folgendem Rahmen bewe- gen:

Betreuer/in : Betreute

1 : 3 Behinderte, die dauernde und intensive Betreuung benötigen. Hoher rehabilitations-, behinderungs- und betreuungsbedingter Aufwand

1 : 4 – 1 : 8 Behinderte, die dauernde und intensive Betreuung benötigen. Relativ hohe persönliche Bedürfnisse 1 : 9 – 1 : 12 Behinderte, die geringere Betreuungsintensität

benötigen. Geringere persönliche Bedürfnisse

2Sofern regelmässig ein hoher pflegerischer Aufwand erbracht wer- den muss, kann auf vorgängiges Gesuch hin mit dem BSV ein höhe- res Betreuungsverhältnis bis 1 : 2 vereinbart werden.

9.2.5 Beitragsfestsetzung

1Der Prozentsatz der Behindertentage, angewandt auf die anre- chenbaren Kosten, ergibt den maximal anrechenbaren Betriebsbei- trag. Der ausbezahlte Betriebsbeitrag kann den für die Betriebsbei-

(26)

tragsbemessung anrechenbaren Ausgabenüberschuss, nach Einbe- zug einer allenfalls notwendigen Kürzung wegen Unter- bzw. Über- auslastung, nicht übersteigen. Abschreibungen zu Lasten der Be- triebsrechnung werden für die Berechnung des anrechenbaren Aus- gabenüberschusses nur im Rahmen folgender Ansätze angerech- net: Immobilien 10% vom jeweiligen Restwert; Mobilien 35% vom jeweiligen Restwert.

2Bei Trägerschaften mit verschiedenen Institutionen, die getrennte Gesuche einreichen, kann der Betriebsbeitrag, welcher der Träger- schaft insgesamt ausgerichtet wird, den für die Betriebsbeitragsbe- messung anrechenbaren Ausgabenüberschuss nach Einbezug einer allenfalls notwendigen Kürzung wegen Unter- bzw. Überauslastung, aller unter Art. 73, Abs. 2, Bst. b und c IVG beitragsberechtigten In- stitutionen zusammen nicht übersteigen.

3Der Betriebsbeitrag darf die in Ziffer 13 festgelegten Limiten nicht übersteigen.

9.3 Vergleich mit dem Betriebsbeitrag 2000

9.3.1 Grundsatz

1Für die Jahre 2007 ff. gelten für die Betriebsbeiträge, zusätzlich zu den Bestimmungen unter Ziffer 9.2, folgende Voraussetzungen:

• Der gesamte jährliche Betriebsbeitrag darf den ausbezahlten Bei- trag für das Jahr 2000 zuzüglich der Teuerung gemäss Abs. 2 nicht übersteigen.

• Der Betriebsbeitrag pro Tag darf den Beitrag pro Tag für das Jahr 2000 zuzüglich der Teuerung gemäss Abs. 2 nicht übersteigen.

2Die Teuerung gegenüber dem Jahr 2000 lag bei 2.29% für das Jahr 2004, 3.09% für das Jahr 2005, 4.39% für das Jahr 2006; für das Jahr 2007 beträgt sie höchstens 5.89%. Für allfällige Folgejahre wird die Teuerung vom BSV, gestützt auf die vom Bundesrat für die Bundesvoranschläge bzw. -finanzpläne zu Grunde gelegten mass- gebenden wirtschaftlichen Eckwerte, festgelegt. Liegt die effektive Teuerung unter diesen Ansätzen, so wendet das BSV die effektive Teuerung an. Der volle Teuerungsausgleich wird nur gewährt, wenn

(27)

der anrechenbare Ausgabenüberschuss und die Limiten gemäss Ziffer 13 nicht überschritten werden.

9.3.2 Abweichungen vom Betriebsbeitrag 2000 als Vergleichs- wert

1Für Institutionen, die seit 2000 das Platzangebot erweitert bzw. re- duziert und/oder einen Betreuungszuschlag beantragt haben, gilt als Vergleichswert der Betriebsbeitrag des Jahres 2000 wie er unter Be- rücksichtigung der Anzahl neuer Plätze bzw. des Betreuungszu- schlages ausgefallen wäre (vgl. Ziffern 11 und 12).

2Für Institutionen, denen im Jahr 2000 Beitragskürzungen angemel- det und/oder ab 2001 und für die Folgejahre angewandt wurden, gilt als Vergleichswert der Betriebsbeitrag des Jahres 2000 wie er unter Berücksichtigung dieser Kürzung ausgefallen wäre.

3Für Trägerschaften mit mehreren Beitragsgesuchen, welche nach dem Jahr 2000 nur noch ein zusammenfassendes Gesuch einge- reicht haben, werden die verschiedenen Beiträge im Jahr 2000 für die Festlegung des Vergleichswerts zusammengezählt.

4Für Institutionen im landwirtschaftlichen Bereich, die ab 2001 keine Direktzahlungen1 an die Landwirtschaft mehr erhalten und den Aus- fall ganz oder teilweise aus den Mitteln der IV kompensiert erhielten, gilt als Vergleichswert der Betriebsbeitrag des Jahres 2000, wie er unter Berücksichtigung dieser Kompensation der IV ausgefallen wäre.

5Für Tagesstätten, die aufgrund der neuen BSV-Richtlinien (vgl.

Nachtrag 5 zum Wohnheim-Kreisschreiben, gültig ab 1. Januar 2002) in den Jahren 2001 bis 2002 eine Konzeptänderung vorneh- men mussten, gilt als Vergleichswert der Betriebsbeitrag desjenigen Jahres, in welchem erstmals nach den neuen Weisungen abgerech- net wurde. Die Teuerung (1% jährlich) wird entsprechend reduziert.

Wurde die Konzeptänderung erst im Jahr 2003 vorgenommen, so wird eine individuelle Lösung gesucht.

1 Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998

(28)

6Für Institutionen, denen im Jahr 2000 ein deutlich tieferer Betriebs- beitrag (mindestens 5%) ausgerichtet worden ist als in den Jahren 1999 und 2001, gilt als Vergleichswert der kleinere der Betriebsbei- träge (Betriebsbeitrag und Beitrag pro Tag) der Jahre 1999 oder 2001 (an Stelle des Betriebsbeitrages 2000).

7Für neue Institutionen, die im Jahr 2000 den Betrieb aufgenommen haben, gilt als Vergleichswert der kleinere der Betriebsbeiträge (Be- triebsbeitrag und Beitrag pro Tag) der Jahre 2000 oder 2001.

8Für neue Institutionen, die den Betrieb im Jahr 2001 aufgenommen haben, gilt als Vergleichswert der kleinere der Betriebsbeiträge (Be- triebsbeitrag und Beitrag pro Tag) der Jahre 2001 oder 2002, unter Berücksichtigung des Budgets des Jahres 2004.

9Für neue Institutionen, die den Betrieb im Jahr 2002 aufgenommen haben, gilt als Vergleichswert für das Jahr 2004 der Betriebsbeitrag 2002 unter Berücksichtigung des Budgets des Jahres 2004. Für die Folgejahre wurde der Vergleichswert mit dem BSV neu ausgehan- delt. Nebst den Werten des TAEP 2004 wurden für diese Verhand- lungen der Betriebsbeitrag 2003, die Erfolgsrechnung 2004 und das Budget 2005 berücksichtigt.

10Für neue Institutionen, die den Betrieb im Jahr 2003 aufgenom- men haben, gelten als Vergleichswert für das Jahr 2004 die Anga- ben des Budgets des Jahres 2004. Für die Folgejahre wurde der Vergleichswert mit dem BSV neu ausgehandelt. Nebst den Werten des TAEP 2004 wurden für diese Verhandlungen der Betriebsbei- trag 2003, die Erfolgsrechnung 2004 und das Budget 2005 berück- sichtigt.

11Eröffnet eine bestehende Trägerschaft ab 2007 neue Plätze, so gilt hierfür der vom Kanton zuerkannte und vom BSV bewilligte Platzzuschlag.

12Die Limiten gemäss Ziffer 13 dürfen in keinem Fall überschritten werden.

(29)

10. Beitragsberechnung für neue Institutionen

Für neue Institutionen, die den Betrieb ab 2007 aufnehmen, gilt der vom Kanton zuerkannte Platzzuschlag. Im Übrigen sind die Bestim- mungen gemäss Ziffer 8 massgebend. Bei Nichtunterzeichnen des TAEP-Vertrages besteht Anspruch auf die effektive Teuerung ge- mäss Ziffer 9.3.1.

11. Platzzuschlag

1Für das Jahr 2007 ff. kann Institutionen, die gegenüber dem Vor- jahr das Platzangebot erweitert haben, zusätzlich ein Platzzuschlag gewährt werden.

2Beiträge für neue Plätze ab 2007 werden gewährt, sofern in der vom Kanton geführten und vom BSV bewilligten Bedarfsplanung die Anzahl Plätze und ein allfälliger Platzzuschlag für die neuen Plätze enthalten ist.

3Es werden nur Beiträge für neue Plätze ausgerichtet, wenn sie zu mindestens 50% durch Behinderte belegt sind.

4Der Antrag für einen Platzzuschlag muss beim Kanton eingereicht werden.

5Das BSV berücksichtigt die Platzzuschläge gemäss genehmigter Bedarfsplanung beim Erstellen der TAEP-Verträge für das entspre- chende Jahr.

12. Betreuungszuschlag

1Institutionen, die für das Jahr 2007 ff. einen erhöhten Betreuungs- bedarf ausweisen, können beim Kanton einen Betreuungszuschlag beantragen.

(30)

2Das BSV berücksichtigt die Betreuungszuschläge gemäss geneh- migter Bedarfsplanung beim Erstellen der TAEP-Verträge für das entsprechende Jahr.

13. Limiten

1Der Höchstbeitrag für Institutionen, die neben Betreuungs- auch Pflegeleistungen anbieten, beträgt:

• für Tagesstätten und/oder Tagesstrukturen eines Wohnheims 125.– Franken pro behinderte Person und Präsenztag von min- destens 5 aufeinanderfolgenden Stunden.

• für Wohnheime ohne Beschäftigung 155.– Franken pro Tag und behinderte Person.

• für Wohnheime mit Beschäftigung 280.– Franken pro Tag und behinderte Person.

2Der Höchstbeitrag für (bestehende oder neue) Institutionen, die ab 1. Januar 2004 neue Plätze schaffen und Personen betreuen, die keine Pflege benötigen, beträgt:

• für Tagesstätten und/oder Tagesstrukturen eines Wohnheims 95.– Franken pro behinderte Person und Präsenztag von min- destens 5 aufeinanderfolgenden Stunden.

• für Wohnheime ohne Beschäftigung 100.– Franken pro Tag und behinderte Person

• für Wohnheime mit Beschäftigung 140.– Franken pro Tag und behinderte Person

3Diese Limiten können nur für Personen mit einer schweren Behin- derung ausgeschöpft werden.

4Vorstehende Limiten dürfen weder durch Platzzuschläge noch durch Betreuungszuschläge überschritten werden.

14. Akontozahlung

1Für das abgelaufene Betriebsjahr wird automatisch eine Akonto- zahlung gewährt. Diese erfolgt frühestens per 1. Januar des Folge-

(31)

jahres. Es werden in der Regel 90% des maximalen Betriebsbeitra- ges gemäss TAEP ausgerichtet.

2Ist absehbar, dass der Betriebsbeitrag für das entsprechende Be- triebsjahr unter demjenigen des TAEP-Maximums liegt (unabhängig, ob TAEP gültig), kann der Prozentsatz entsprechend gekürzt wer- den.

3Ist ein Betriebsbeitragsgesuch nach 12 Monaten nach der Eingabe- frist noch nicht abgerechnet, kann eine weitere Akontozahlung, bis höchstens zum maximalen Betriebsbeitrag gemäss TAEP, angefor- dert werden.

15. Baubeiträge

Anlässlich der Überprüfung des Betriebsbeitragsgesuches wird auch die Einhaltung der Bedingungen allfälliger Baubeitragsverfügungen überprüft.

16. Inkrafttreten

1Das vorliegende Kreisschreiben tritt auf den 1. Januar 2007 in Kraft. Es ist erstmals anwendbar auf Betriebsbeiträge, die aufgrund einer am 31. Dezember 2007 oder später abgeschlossenen Jahres- rechnung festgelegt werden.

2Das vorliegende Kreisschreiben über die Gewährung von Betriebs- beiträgenanWohnheime, kollektive Wohnformen undTagesstätten fürBehinderteersetzt jenes vom 1. Januar 2004.

(32)

Anhang

Anhang 1: Vom BSV zu bewilligende konzeptionelle und quanti- tative Änderungen

Anhang 2: Qualitative Bedingungen für Wohnheime, Tagesstät- ten und Werkstätten

Anhang 3: Anforderungen an das Qualitätsmanagement

(33)

Anhang 1: Vom BSV zu bewilligende konzeptionelle und quantitative Änderungen

Folgende Änderungen sind vor Inkrafttreten dem BSV schriftlich zu unterbreiten und von diesem schriftlich zu genehmigen:

1. Organisation

• Änderungen der formellen Gegebenheiten

– Statutenanpassungen (gemäss Ziffer 1.1 „Öffentliche und ge- meinnützige Institutionen: Definition und Voraussetzung“) – Trennung/Fusion von Trägerschaften

• Platzänderungen

Bei Platzänderungen, die zu einer Reduktion der Plätze unter 6 (Werkstätten, Tagesstätten) resp. unter 12 (Wohnheime, kollek- tive Wohnformen) pro Trägerschaft führen, hat die Trägerschaft dem BSV schriftlich zu bestätigen, dass sie dadurch den An- spruch auf IV-Beiträge verliert.

2. Klientinnen/Klienten

• Veränderungen in der Zielgruppe – Art der Behinderung

– Schwere der Behinderung

Sofern die Mutation in der Zielgruppe eine konzeptionelle Neu- ausrichtung nach sich zieht.

3. Dienstleistungen

• Veränderungen im Angebot

– Aufhebung von Produktions-/Beschäftigungsangeboten, für die IV-Beiträge an Institutionen bezahlt wurden resp. Aufbau neuer Angebote, für die Einrichtungsbeiträge geltend gemacht wer- den sollen.

(34)

– Aufheben einer bestehenden/Bilden einer neuen Beschäfti- gungsgruppe in einer Werkstatt, Aufbau/Aufheben von integ- rierter Beschäftigung in einem Wohnheim usw.

(35)

Anhang 2: Qualitative Bedingungen für Wohnheime, Tagesstätten und Werkstätten

35

Nr. Qualitative Bedingung Bereich Bedingung

Überprüfungsmittel (Indikator)

Standard1 Einführung bis spätes- tens 1. Ja- nuar

gültig für fol- gende Institu- tionstypen 1. Organisation

1.1 Trägerschaft Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung der Trägerschaft und der Leitung sind festgehalten.

Die Beziehungen und Unterstel- lungen sind in einem Organi- gramm ersichtlich.

Statuten, Organi- gramm, Kompeten- zenregelung, u.ä.

vorhanden 2001 Wohnheime (WH)2

Werkstätten (WS)

Tagesstätten (TS)

1.2 Infrastruktur Das Richtraumprogramm für Bauten der IV ist eingehalten.

Gutachten des Bun- desamtes für Bauten und Logistik (BBL) oder Grundrisspläne mit Angabe von Grösse und Zweck- bestimmung pro Raum

vorhanden oder Aus- nahmever- einbarung mit dem BSV

2003 WH, WS, TS

1.3 Leitbild, Konzepte

Ein Leitbild sowie ein Betriebs- und Betreuungskonzept ist ge- mäss den BSV-Richtlinien vor- handen.

Leitbild, Betriebs- und Betreuungskonzept (siehe Hinweise, An- hang 2)

vorhanden 2001 WH, WS, TS

(36)

36 Nr. Qualitative Bedingung

Bereich Bedingung

Überprüfungsmittel (Indikator)

Standard Einführung bis spätes- tens 1. Ja- nuar

gültig für fol- gende Institu- tionstypen 1.4 Personal Für jede Funktion besteht ein An-

forderungsprofil und ein Stellen- beschrieb.

Stellenbeschrieb/

Pflichtenheft vorhan- den

vorhanden 2001 WH, WS, TS

Jede/r MitarbeiterIn (MA) hat einen rechtsgültigen Arbeitsver- trag.

Arbeitsvertrag vorhanden 2001 WH, WS, TS

Die Form und die Häufigkeit der MA-Gespräche ist festgehalten.

Dokumentation und Qualifikationsformu- lare

vorhanden/

Gespräche mind. ein- mal pro Jahr

2001 WH, WS, TS

Es existiert ein Konzept, wann und in welcher Form Fortbildung, Weiterbildung und Praxisberatung erfolgen.

Dokumentation vorhanden 2001 WH, WS, TS

Es existiert ein für die Mitarbei- tenden transparentes Lohnsys- tem.

Dokumentation vorhanden 2001 WH, WS, TS

1.5 Aussenbe- ziehungen

Es ist geregelt, in welcher Form und zu welchem Zweck mit Aus- senstellen zusammengearbeitet wird.

Betriebs- und Betreu- ungskonzept

vorhanden 2001 WH, WS, TS

(37)

37 Nr. Qualitative Bedingung

Bereich Bedingung

Überprüfungsmittel (Indikator)

Standard Einführung bis spätes- tens 1. Ja- nuar

gültig für fol- gende Institu- tionstypen 2. Klientinnen/

Klienten 2.1 Definition

Zielgruppe

Die Zielgruppe ist definiert bezüg- lich Behinderung, Alter und Ge- schlecht sowie allfälligen weiteren ein- bzw. ausschliessenden Krite- rien.

Betriebs- und Betreu- ungskonzept

vorhanden 2001 WH, WS, TS

2.2 Aufnahme- verfahren

Das Aufnahmeverfahren ist gere- gelt.

Betriebs- und Betreu- ungskonzept

vorhanden 2001 WH, WS, TS 2.3 Austrittsver-

fahren

Das Austrittsverfahren ist gere- gelt.

Betriebs- und Betreu- ungskonzept

vorhanden 2001 WH, WS, TS Die möglichen Gründe für eine

vorzeitige Entlassung seitens der Institution sind festgehalten.

Dokumentation

Eine geeignete, realisierbare An- schlusslösung bei Entlassung seitens der Institution sowie bei regulärem Austritt ist vorgeschla- gen.

Akteneintrag im Ein- zelfall

vorhanden 2001 WH, WS, TS

(38)

38 Nr. Qualitative Bedingung

Bereich Bedingung

Überprüfungsmittel (Indikator)

Standard Einführung bis spätes- tens 1. Ja- nuar

gültig für fol- gende Institu- tionstypen 2.4 Rechte und

Pflichten

Die wesentlichen Rechte und Pflichten der KlientInnen sind in einem Vertrag geregelt.

Vertrag zwischen Ins- titution/KlientInnen resp. deren rechtl.

Vertretung

vorhanden 2001 WH, WS, TS

Es existiert eine klare, verständli- che Hausordnung. Die Art und Weise der Information an die KlientInnnen ist festgelegt.

Hausordnung/

Dokumentation

vorhanden 2001 WH, WS, TS

Das Beschwerdeverfahren ist ge- regelt. Eine in die direkte Be- triebsführung nicht involvierte Be- schwerdeinstanz ist bestimmt.

Bestandteil des Ver- trages Institution/

KlientInnen

vorhanden 2001 WH, WS, TS

Die Pensionspreise und/oder allf.

weitere Kosten sind geregelt.

Taxordnung vorhanden 2001 WH, WS, TS 2.5 KlientInnen-

zufriedenheit

Methode und Häufigkeit zur Be- stimmung der KlientInnenzufrie- denheit sind festgehalten.

Dokumentation vorhanden 2001 WH, WS, TS

(39)

39 Nr. Qualitative Bedingung

Bereich Bedingung

Überprüfungsmittel (Indikator)

Standard Einführung bis spätes- tens 1. Ja- nuar

gültig für fol- gende Institu- tionstypen 3. Dienst-

leistungen

3.1 Autonomie Es ist definiert, wie die Autonomie der KlientInnen respektiert wird.

Betriebs- und Betreu- ungskonzept

vorhanden 2001 WH, WS, TS Individuelle Ausnahmen sind zu

begründen und mit den Betroffe- nen oder deren Vertretung zu be- sprechen.

Akteneintrag im Ein- zelfall

vorhanden 2001 WH, WS, TS

3.2 Förder- planung

Es besteht für jede Person eine individuelle Förderplanung. Die Überprüfungsperiode ist festge- legt.

individueller Förder- plan

vorhanden 2001 WH, WS, TS

3.3 Mitwirkung der Klientin- nen und Klienten

Es ist festgehalten, in welchen Be- reichen und in welcher Form die KlientInnen mitwirken.

Dokumentation vorhanden 2001 WH, WS, TS

3.4 Gesundheits- vorsorge, Ge- sundheitsver- sorgung

Die Gesundheitsvorsorge und -versorgung ist dokumentiert. Die medizinische Betreuung, auch in Notfallsituationen, ist geregelt.

Dokumentation vorhanden 2001 WH, WS, TS

3.5 Verpflegung Die Kriterien für das Ernährungs- angebot sind festgelegt. Individu- elle Bedürfnisse werden ange- messen berücksichtigt.

Dokumentation (Er- nährungskonzept, Menuplan, Diätplan, usw.)

vorhanden 2001 Inst., die Verpflegung anbieten

(40)

40 Nr. Qualitative Bedingung

Bereich Bedingung

Überprüfungsmittel (Indikator)

Standard Einführung bis spätes- tens 1. Ja- nuar

gültig für fol- gende Institu- tionstypen 3.6 Soziale

Kontakte

Es wird festgelegt, wie die Inte- ressen und Bedürfnisse der Klien- tInnen ermittelt und umgesetzt werden (betr. soziale Kontakte und Freizeitgestaltung).

Dokumentation (Freizeitprogramm, Wochenplan, usw.)

vorhanden 2001 WH

3.7 Privatsphäre Auf Wunsch steht ein Einzelzim- mer zur Verfügung. Ausnahmen sind zu begründen.

Zimmerzuteilung/

Dokumentation betr.

Ausnahmen

Einzelzim- mer/Aus- nahmen möglich

2001 WH

Jede/r KlientIn hat Anspruch auf einen eigenen Bereich, in welchen er/sie sich zurückziehen kann und die Möglichkeit hat, diesen selbst zu gestalten.

Raumzuteilung vorhanden 2001 WH

3.8 Arbeit, Be- schäftigung

Es existiert ein abwechslungsrei- ches Arbeits- bzw. Beschäfti- gungsangebot, welches den indi- viduellen Fähigkeiten der KlientIn- nen entspricht.

Betriebs- und Betreu- ungskonzept, Förder- plan (s. auch Pkt. 3.2)

vorhanden 2001 WH, WS

In Wohnheimen mit Beschäftigung ist die Tagesstruktur geregelt.

Dokumentation vorhanden 2001 WH

(41)

41 Nr. Qualitative Bedingung

Bereich Bedingung

Überprüfungsmittel (Indikator)

Standard Einführung bis spätes- tens 1. Ja- nuar

gültig für fol- gende Institu- tionstypen 3.9 Entlöhnung,

Anerkennung

Die BSV-Richtlinien bezüglich Entlöhnung (Kreisschreiben Werkstätten) sind eingehalten.

Vertrag zwischen In- stitution/KlientInnen resp. deren rechtl.

Vertretung

vorhanden 2001 WS

Das Lohnsystem ist den KlientIn- nen bekannt. Die Art und Weise der Information an die KlientInnen ist festgelegt.

Lohntabelle/

Dokumentation

vorhanden 2001 WS

Die Kriterien für die Einstufung der KlientInnen in die Lohnkategorien (a–f) sind transparent.

Dokumentation vorhanden 2001 WS

Es finden regelmässig Standort- gespräche mit den KlientInnen statt. Die Form und die Häufigkeit dieser Gespräche ist festgehalten.

Dokumentation (z.B.

Förderplan)

vorhanden/

mind. ein- mal pro Jahr

2001 WH, WS

1 Sämtliche Dokumente müssen in schriftlicher Form vorhanden sein. Sie sind stets den neusten Gegebenheiten anzupas- sen und dürfen, falls nicht anders vermerkt, höchstens 3 Jahre alt sein. Die Dokumentation kann auch Bestandteil des Betriebs- und Betreuungskonzeptes sein.

2 Wohnheim mit oder ohne Beschäftigung, kollektive Wohnformen.

(42)

Hinweise zu Ziffer 1.3, Anhang 2 Leitbild

Inhalt: – umschreibt den Unternehmenszweck bzw. die Mission – umschreibt das grobe Tätigkeitsgebiet

– legt die obersten Ziele und Grundhaltungen fest Form: Beschränkte Zahl von Grundsätzen

Umfang: In der Regel nicht mehr als eine A 4-Seite

Betriebs- und Betreuungskonzept Inhalt: – Trägerschaft

– Zweckbestimmung

– Organisation (Organigramm)

– Verantwortlichkeiten (Leitung, Aufsicht, usw.) – Deckung der Betriebskosten

– Aussenbeziehungen – Stellenplan

– Zielgruppen

– Anzahl und Art der verfügbaren Plätze gemäss Bedarfs- planung

– Aufnahme- und Austrittsverfahren – Öffnungs- resp. Betriebstage

– Betreuungsangebot (Arbeits-, Beschäftigungs- und Frei- zeitmöglichkeiten, Pflege, usw.)

– Autonomie der KlientInnen

– Einbezug von Angehörigen bzw. der gesetzlichen Ver- tretung

– Tagesablauf (Tagesstruktur, usw.)

– weitere Punkte gem. spez. Bedürfnissen der Institution

(43)

Anhang 3: Anforderungen an das Qualitätsmanagement Das Qualitätsmanagement (QM) muss folgende Anforderungen er- füllen:

1. Das QM ist in das Führungs- und Organisationssystem integrier- bar und gewährleistet die Einhaltung der vom BSV, Geschäfts- feld IV, verlangten qualitativen Bedingungen (vgl. Anhang 2). Die Erfüllung der Bedingungen wird nachgewiesen.

2. Das QM ist prozessorientiert und unterstützt eine kontinuierliche Entwicklung der Institution und deren Qualität. Die Entwicklungen sind in geeigneter Form nachgewiesen.

3. Das QM regelt die periodische Beurteilung der erbrachten Dienst- leistungen (mind. einmal jährlich), verfügt über die dazu notwen- digen Instrumente und Regelungen und beschreibt auch das Vorgehen bei Abweichungen von den qualitativen Bedingungen und/oder anderer Qualitätsziele.

4. In die Beurteilung der Dienstleistungen sind insbesondere die Klientinnen und die Klienten der Institution einbezogen.

5. Das QM ist in geeigneter Form dokumentiert und überprüfbar.

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