• Keine Ergebnisse gefunden

Antrag auf Abschluss einer Lebensversicherung

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Antrag auf Abschluss einer Lebensversicherung"

Copied!
7
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

ausgestellt von Vermittler

Antrag auf

Abschluss einer Lebensversicherung

Familienname, Titel, Firma Vorname Geschl. Sozialvers.Nummer

Art des Betriebes Staatsangehörigkeit VN

4020 Linz, Gruberstraße 32, Telefon 057891-0, Telefax 057891-91566 Gesellschaftsform: Aktiengesellschaft. Firmensitz: Linz. Firmenbuch:

FN 36941a, LG Linz. DVR: 0029629.

Zuständige Aufsichtsbehörde: FMA-Finanzmarktaufsicht, 1090 Wien, Otto-Wagner-Platz 5, Tel. 01.24959-0.

Beruf bzw. Tätigkeitsbeschreibung

Straße/Ort, Haus-Nr.

E-Mail

PLZ, Ort Telefon-Nr.

Ausweis-Nr.

zu Handen-Anschrift (Name, Adresse)

ausgestellt am

LV

Einlaufstelle

Geb.-Datum M W

Identifikation des VN

Reisepass Personalausweis Führerschein Auszug aus dem Firmenbuch (bitte beilegen)

VERS.NEHMER

unselbständig selbständig

Polizzennummer

/ -

VERS. PERSON 1

Im Ablebensfall: Vor- und Zuname, Geb.-Datum, evtl. Aufteilungsverhältnis

VERS. PERSON 2

Art und Umfang der Lebensversicherung:

Ablebensrisikoversicherung

Wesentliche Eigenschaften der von Ihnen gewählten Produktkategorie: Die Ablebensversicherung bietet während der vereinbarten Versicherungsdauer Versicherungsschutz im Ablebensfall. Bei Erleben des Vertragsablaufes endet der Vertrag ohne weitere Leistung.

Versicherungsbeginn Tarif Prämien-

zahldauer Vers.-Dauer

Jahre Jahre

Versicherungssumme Familienname, Titel

Telefon-Nr.

Vorname

unselbständig selbständig

Art des Betriebes Beruf bzw. Tätigkeitsbeschreibung

Straße/Ort, Haus-Nr.

Staatsangehörigkeit VP2

PLZ, Ort

M W

Gesamt-Folgeprämie

(inkl. 4 % Versicherungssteuer) Sofortbonus* Zahlungsbetrag Versicherungsbeginn: Beachten Sie den abweichenden Beginn des Versicherungsschutzes gemäß Punkt I.3 der Erklärungen und Hinweise für die Lebensversicherung!

Geschl. Sozialvers.Nummer Geb.-Datum

Wichtiger Hinweis: Falsche Aussagen bezüglich des Nikotinkonsums stellen eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflichten dar und führen gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen der §§ 16 ff Versicherungsvertragsgesetz zu einem Verlust des Versicherungsschutzes. Eine Änderung der Rauchergewohnheiten während der Vertragslaufzeit ist zu melden.

Zusatzversicherung: VP1 VP2 Tarif Vers.-Dauer Präm.Zahldauer Versicherungssumme Prämie – Sofortbonus* Zahlungsbetrag

Bezugsrecht:

Falls tariflich vorgesehen:

Im Falle der Berufsunfähigkeit: die jeweils versicherte Person.

Im Erlebensfall: der Versicherungsnehmer.

* Gewinnbeteiligung/Sofortbonus: Da die in den künftigen Jahren erzielbaren Überschüsse nicht vorausgesehen werden können, beruhen Zahlenangaben über die Gewinnbeteiligung auf Schätzungen, denen die gegenwärtigen Verhältnisse zugrunde gelegt sind. Solche Angaben sind daher unverbindlich.

Familienname, Titel

Telefon-Nr.

Vorname

unselbständig selbständig

Geschl.

Art des Betriebes Beruf bzw. Tätigkeitsbeschreibung

Straße/Ort, Haus-Nr.

Staatsangehörigkeit VP1

PLZ, Ort

M W

Sozialvers.Nummer Geb.-Datum

1/ -jährlich

Die Modellrechnung über die prämienfreien Leistungen liegt Ihrer Versicherungsurkunde bei.

Nichtrauchererklärung der versicherten Person(en) -> bei Zutreffen bitte ankreuzen VP1 VP2

Ich habe in den vergangenen 12 Monaten kein Nikotin in jeglicher Form konsumiert (z.B. Zigaretten, Zigarren, Pfeife, Schnupf- oder Kautabak, E-Zigaretten, Nikotinkaugummi usw.) und beabsichtige dies auch in Zukunft nicht zu tun.

(2)

Zahlweise:

einmalig jährlich halbjährlich vierteljährlich monatlich Hauptfälligkeit

ausgestellt von

Ausweis-Nr. ausgestellt am

Identifikation des Prämienzahlers Name, Adresse Reisepass Personalausweis Führerschein

Auszug aus dem Firmenbuch (bitte beilegen)

Prämienzahler: VN Zahlungsart:

andere Person (Identifikation erforderlich)

Zweck der Versicherung:

Private Vorsorge Betriebliche Vorsorge:

Sicherstellung (Vinkulierung, Verpfändung, Abtretung): Bankbrief beilegen!

Bearbeitungshinweise

oBeratungsprotokoll ausgefüllt Zahlschein

Bankabbuchung(siehe SEPA-Lastschrift-Mandat auf Seite 5) ohne Zahlschein (Electronic Banking)

Angaben gemäß den Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung

Frage an den Versicherungsnehmer – Treuhänder:

Ich schließe diesen Vertrag als Treuhänder ab:

Treuhänder ist jeder der in eigenem Namen aber auf fremde Rechnung bzw. im fremden Auftrag handelt.

Wenn ja:

Name, Geburtsdatum, Adresse des Treugebers angeben:

-> Kopie eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises beilegen!

Frage an den Versicherungsnehmer – politisch exponierte Person:

Ich übe ein wichtiges öffentliches Amt* aus bzw. habe ein solches bis vor einem Jahr ausgeübt oder bin Familienmitglied* eines Inhabers eines solchen wichtigen öffentlichen Amtes oder habe zu einer solchen Person ein Naheverhältnis*.

* Erläuterungen

• Wichtige öffentliche Ämter sind insbesondere:

- Staatschefs, Regierungschefs, Minister, stellvertretende Minister und Staatssekretäre; im Inland betrifft dies insbesondere den Bundespräsidenten, den Bundes- kanzler und die Mitglieder der Bundesregierung und der Landesregierungen;

- Parlamentsabgeordnete oder Mitglieder vergleichbarer Gesetzgebungsorgane; im Inland betrifft dies insbesondere die Abgeordneten des Nationalrates und Bundesrates;

- Mitglieder der Führungsgremien politischer Parteien; im Inland betrifft dies insbesondere Mitglieder der Führungsgremien von im Nationalrat vertretenen politischen Parteien;

- Mitglieder von obersten Gerichtshöfen, Verfassungsgerichtshöfen oder sonstigen hohen Gerichten, gegen deren Entscheidungen, von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, kein Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann; im Inland betrifft dies insbesondere Richter des Obersten Gerichtshofs, des Verfassungs- gerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs;

- Mitglieder von Rechnungshöfen oder der Leitungsorgane von Zentralbanken; im Inland betrifft dies insbesondere den Präsidenten des Bundesrechnungshofes sowie die Direktoren der Landesrechnungshöfe und Mitglieder des Direktoriums der Österreichischen Nationalbank;

- Botschafter, Geschäftsträger und hochrangige Offiziere der Streitkräfte; im Inland sind hochrangige Offiziere der Streitkräfte insbesondere Militärpersonen ab dem Dienstgrad Generalleutnant;

- Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane staatseigener Unternehmen; im Inland betrifft dies insbesondere Unternehmen bei denen der Bund oder ein Land mit mindestens 50% v.H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die der Bund oder ein Land alleine betreibt oder die der Bund oder ein Land durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht;

- Direktoren, stellvertretende Direktoren und Mitglieder des Leitungsorgans oder eine vergleichbare Funktion bei einer internationalen Organisation.

Familienmitglieder sind insbesondere:

- den Ehegatten einer politisch exponierten Person, eine dem Ehegatten einer politisch exponierten Person gleichgestellte Person oder den Lebensgefährten, - die Kinder (einschließlich Wahl- und Pflegekinder) einer politisch exponierten Person und deren Ehegatten, den Ehegatten gleichgestellte Personen oder Lebens- gefährten

- die Eltern einer politisch exponierten Person.

Personen mit Naheverhältnis sind

- natürliche Personen, die bekanntermaßen gemeinsam mit einer politisch exponierten Person wirtschaftliche Eigentümer von juristischen Personen oder Rechtsver- einbarungen sind oder sonstige enge Geschäftsbeziehungen zu einer politisch exponierten Person unterhalten;

- natürliche Personen, die alleiniger wirtschaftlicher Eigentümer einer juristischen Person oder einer Rechtsvereinbarung sind, welche bekanntermaßen de facto zugunsten einer politisch exponierten Person errichtet wurde.

Wenn ja:

ausgeübtes Amt: Zeitraum der Ausübung:

Bei Familienmitgliedern und Personen mit Naheverhältnis auch Name des Amtsträgers sowie Art des Familien- oder Naheverhältnisses:

Frage an den Versicherungsnehmer – gesetzlicher Vertreter:

Unterzeichnen Sie den Vertrag als gesetzlicher Vertreter des Antragsstellers?

Wenn ja:

Name, Geburtsdatum, Adresse, Verwandtschaftsverhältnis des gesetzlichen Vertreters:

-> Kopie eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises beilegen!

oja onein

oja onein

oja onein

(3)

Schlusserklärung

Vertragsschluss

Ein rechtsgültiger Versicherungsvertrag kommt erst dadurch zustande, dass der Versicherer dem Antragsteller bzw. der Antragstellerin nach Durchführung der Antrags- prüfung eine Urkunde über den Versicherungsvertrag auf Papier zusendet. Vor Zustandekommen des Versicherungsvertrages besteht kein Versicherungsschutz, sofern nicht Sofortschutz gemäß Punkt II der Erklärungen und Hinweise für die Lebensversicherung besteht oder eine provisorische Deckung zugesagt wurde.

Vertragsgrundlagen

(siehe auch Pkt. 1. der Erklärungen und Hinweise für die Lebensversicherung)

Vertragsgrundlagen sind die von der Oberösterreichischen Versicherung AG verwendeten Erklärungen und Hinweise für die Lebensversicherung (Allgemeine Geschäfts- bedingungen für die Lebensversicherung) sowie die für den vereinbarten Tarif bzw. die vereinbarten Tarife zum Zeitpunkt der Antragstellung verwendeten Versiche- rungsbedingungen und Klauseln. Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin hat die einen integrierenden Bestandteil der Antragserklärung bildenden Erklärungen und Hinweise für die Lebensversicherung, insbesondere die Belehrung über die Rücktrittsrechte (siehe Pkt. 10) sowie die Schlusserklärung gelesen und zur Kenntnis genom- men. Die Vertragsgrundlagen erhält der Antragsteller bzw. die Antragstellerin vor Abgabe seiner/ihrer Vertragserklärung von seinem/ihrem Betreuer oder stehen unter www.keinesorgen.at/bedingungen für ihn/sie zum jederzeitigen Download bereit.

oja onein Zustimmung zum Abruf der Vertragsgrundlagen im Internet

Der Versicherer stellt sämtliche Vertragsgrundlagen während der gesamten Vertragslaufzeit unverändert und dauerhaft im Internet unter www.keinesorgen.at/bedingungen zur Abfrage bereit und ermöglicht es, von dort die Vertragsgrundlagen dauerhaft zu speichern und laufend wiederzugeben. Ich erkläre mich einverstanden, diese im Bedarfsfall auf der vorgenannten Website selbständig abzurufen.

(jederzeitiger Widerruf möglich)

Darüber hinaus kann ich die Ausfolgung der Vertragsgrundlagen und Informationen zu diesem Versicherungsvertrag auf Papier jederzeit – jeweils einmalig kostenfrei – unter der Telefonnummer +43 57891-710 verlangen.

Schriftformvereinbarung

Folgende Erklärungen und Mitteilungen zwischen Versicherer und Versicherungsnehmern bzw. Versicherten oder sonstigen Dritten sind nur in Schriftform wirksam:

• Kündigungen und Rücktrittserklärungen, ausgenommen Rücktrittserklärungen nach §§ 3 und 3a KSchG und § 165a VersVG, die an keine bestimmte Form gebunden sind,

• Anträge auf Prämienfreistellung und Rückkauf von Lebensversicherungen,

• Anzeigen des Wegfalls des versicherten Interesses,

• Anträge auf Änderung des Anspruchsberechtigten für den Erhalt von Versicherungsleistungen (z.B. Bezugsrechtsänderung).

Schriftform bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das Original der Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift des Erklärenden zugehen muss, um rechtswirksam zu werden.

Für alle anderen Erklärungen und Informationen des Versicherungsnehmers bzw. Versicherten oder sonstiger Dritter im Zusammenhang mit den beantragten Versicherungen gilt die geschriebene Form. Geschriebene Form bedeutet, dass die jeweilige Erklärung oder Mitteilung dem Empfänger durch einen Text in Schriftzeichen, aus dem die Person des Erklärenden hervorgeht (z.B. Telefax oder E-Mail), zugeht.

Bloß mündlich abgegebene Erklärungen und Informationen des Versicherungsnehmers, des Versicherten oder sonstiger Dritter sind nicht wirksam.

Gesetzliche Schriftformgebote bleiben von dieser Vereinbarung unberührt.

Mit dieser Vereinbarung bin ich ausdrücklich einverstanden.

Datenverwendung für Werbezwecke

Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin und die zu versichernden Personen stimmen zu, dass der Versicherer Personenidentifikations- und Vertragsdaten (z.B. Art des Vertrages, Laufzeit, Versicherungssumme; keinesfalls sensible Daten) zu ihrer Betreuung und Beratung auch hinsichtlich anderer Finanzdienstleistungsprodukte verwendet oder durch Konzern- und Partnerunternehmen verwenden lässt und dass ihnen, auch telefonisch, per Fax, E-Mail usw. Vorschläge für Vertragsanpassungen und andere Produkte unterbreitet werden. Die aktuellen Konzern- und Partnerunterneh- men sind im Internet auf unserer Homepage (www.keinesorgen.at) zu finden oder können über die Servicehotline (+43 57891-0) erfragt werden.

Die Zustimmung zur Datenverwendung für Werbezwecke wird erteilt (jederzeitiger Widerruf möglich!)

oja onein Vorvertragliche Anzeigepflicht

Unrichtige oder unvollständige Angaben können zum Rücktritt des Versicherers vom Versicherungsvertrag und zu Leistungsfreiheit führen. Bitte be- achten Sie daher den folgenden Hinweis:

Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin und die zu versichernden Personen sind gemäß § 16 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) verpflichtet, die im Antrag gestell- ten Gesundheitsfragen richtig und vollständig zu beantworten. Unvollständige oder unrichtige Angaben hindern den Versicherer, die Gesundheitsverhältnisse der zu versichernden Person richtig einzuschätzen. Eine schuldhaft unrichtige oder unvollständige Beantwortung von Fragen berechtigt den Versicherer zum Rücktritt und führt zur Leistungsfreiheit gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen der §§ 16 bis 21 VersVG. Davon unberührt bleibt das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung über Gefahrenumstände anzufechten (§ 22 VersVG). Für die Richtigkeit der Angaben erklärt sich der Antragsteller bzw. die Antragstellerin und die zu versichernden Personen auch dann voll verantwortlich, wenn sie nicht von ihnen, sondern von einer anderen Person niedergeschrieben bzw. elektronisch erfasst wurden.

Datenschutzerklärung (Personenversicherung)

Zustimmung zur Ermittlung und Übermittlung von Daten bei Vertragsabschluss

Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin und die zu versichernden Personen stimmen zu, dass der Versicherer zur Beurteilung, ob und zu welchen Bedingungen dieser Versicherungsvertrag abgeschlossen oder geändert wird, personenbezogene Gesundheitsdaten durch unerlässliche Auskünfte von den untersuchenden oder behandeln- den Ärzten, Krankenanstalten, sonstigen Einrichtungen der Krankenversorgung oder Gesundheitsvorsorge, sowie den bekanntgegebenen Sozialversicherungsträgern ermitteln darf. Diese Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden. Ein Widerruf kann zur Folge haben, dass sich der Versicherer die Einholung weiterer Unterlagen vorbehält oder den Antrag ablehnt.

Unerlässliche Auskünfte im Sinne des vorstehenden Absatzes sind die zur Vertragsbeurteilung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen der genannten Ärzte und Ein- richtungen. Davon umfasst sind die zu dieser Beurteilung erforderlichen medizinischen Unterlagen (Anamnese, Entlassungsberichte, sämtliche diagnostische Befunde, Infusionsblatt, klinische oder ärztliche Aufnahme- und Behandlungsdaten, wobei in Einzelfällen auch mit weniger Unterlagen das Auslangen gefunden werden kann).

Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin und die zu versichernden Personen entbinden die genannten Befragten im Voraus von der ärztlichen und sonstigen beruflichen Schweigepflichten im Umfang dieser Zustimmungserklärung.

oja onein

(4)

Zentrales Informationssystem der österreichischen Versicherungswirtschaft im Bereich der Lebensversicherung (ZIS)

Beim Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs, Schwarzenbergplatz 7, 1030 Wien, wird von der Versicherungswirtschaft ein zentrales Informationssystem zum Zweck der koordinierten Information zwischen den teilnehmenden Versicherungsunternehmen zur Ermittlung nicht versicherbarer Risiken und zur Gewährleistung eines beitrags- und leistungsumfangangepassten Versicherungsschutzes (ZIS) betrieben. Der Versicherer nimmt an diesem Informationssystem teil und ist daher aufgrund eines unterschriebenen Antrags berechtigt, die nachstehend angeführten Informationen und Daten im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Beendigung von Ver- sicherungsverträgen in dieses Informationssystem einzumelden. Es handelt sich hierbei um Fälle der Ablehnung des Versicherungsantrags, der potentiellen Annahme des Antrags unter erschwerten Bedingungen, des Abschlusses einer Berufsunfähigkeitsversicherung mit Rentenbezug von mehr als EUR 9.000,00 versicherter Jahresrente und der vorzeitigen Vertragsbeendigung durch den Versicherer. In diesen Fällen werden der Name und das Geburtsdatum des Versicherungsnehmers oder der versicher- ten Personen, die betroffene Versicherungssparte und der begründende Meldungsfall in diesem Informationssystem erfasst. Die Einmeldung in dieses Informationssystem kann auch dann erfolgen, wenn der Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrags nachträglich zurückgezogen wird.

Ort, Datum Unterschrift Versicherungsnehmer/in (Antrag steller/in), Unterschrift Versicherte Person 1 Unterschrift Versicherte Person 2 bei Minderjährigen zusätzlich der gesetzl. Vertreter Schriftliche Zustimmung gemäß § 159 Abs. 2 Vers VG

Ich habe die einen integrierenden Bestandteil dieser Vertragserklärung bildendenden Erklärungen und Hinweise für die Lebensversicherung (im Anschluss abgedruckt), insbesondere auch hinsichtlich des gewährten Sofortschutzes gelesen und zur Kenntnis genommen und bestätige, dass mir diese ausgehändigt wurden. Mündliche Ab- sprachen wurden nicht getroffen. Die Beschränkung der Vollmacht des Vermittlers nach Maßgabe dieser Erklärungen gemäß Punkt I.4 ist mir voll bewusst. Ich bestätige, dass die oben angeführte Adresse mein gemeldeter Wohnsitz (Firmensitz) ist.

Eine Durchschrift meiner Vertragserklärung habe ich erhalten. An diesen Antrag halte ich mich 6 Wochen ab Antragstellung gebunden.

Besondere Zustimmung zur Ermittlung und Übermittlung von Daten im Versicherungsfall

Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin und die zu versichernden Personen stimmen zu, dass der Versicherer zur Beurteilung und Erfüllung von Ansprüchen aus einem konkreten Versicherungsfall und zur Überprüfung erbrachter Behandlungsleistungen personenbezogene Gesundheitsdaten durch unerlässliche Auskünfte von untersuchenden oder behandelnden Ärzten, Krankenanstalten oder sonstigen Einrichtungen der Krankenversor- gung oder Gesundheitsvorsorge über Diagnose sowie Art und Dauer der Behandlung einholen darf.

Unerlässliche Auskünfte im Sinne des vorstehenden Absatzes sind die im Einzelfall zur Beurteilung der Leistungspflicht erforderlichen Auskünfte über die mit dem konkreten Versicherungsfall im Zusammenhang stehenden Krankheiten, Unfallfolgen und Gebrechen von den genannten Ärzten, Krankenanstalten sowie sonstigen Einrichtungen der Krankenversorgung oder Gesundheitsvorsorge. Davon umfasst sind die zur Beurteilung unerlässlichen medizinischen Unterlagen (Daten zum Grund der stationären Aufnahme oder ambulanten Behandlung, zu allfälligen Unfallgründen, zur erbrachten Behandlungsleistung, über die Aufenthalts- oder Behandlungsdauer sowie zur Behandlungsentlassung oder -beendigung; etwa Ana- mnese der aktuellen Behandlung/Aufnahme und Statusblatt, Fieberkurve mit Infusionsplan, sämtliche diagnostische Befunde, OP-Bericht, ärztlicher Verlaufsbericht, Anästhesieprotokoll, Verlaufsbericht der pflegerischen Maßnahmen, Entlassungsbericht, gerichtsmedizinische Befunde, Einsatz-, Behördenprotokolle, wobei in Einzelfällen auch mit weniger Unterlagen das Auslangen gefunden werden kann).

Im Fall einer solchen Datenermittlung werden der Antragsteller bzw. die Antragstellerin und die zu versichernden Personen 14 Tage im Voraus über die beabsichtigte Datenermittlung und deren Zweck und konkretes Ausmaß verständigt. Dieser Datenermittlung kann binnen der 14-tägigen Frist dem Versicherer gegenüber widersprochen werden.

Nach § 11a VersVG besteht für den Antragsteller bzw. die Antragstellerin und die zu versichernden Personen auch die Möglichkeit, der Datener- mittlung jeweils im Einzelfall zuzustimmen. Machen der Antragsteller bzw. die Antragstellerin und die zu versichernden Personen von diesem Recht auf Einzelfallzustimmung Gebrauch, so haben sie dies dem Versicherer in geschriebener Form mitzuteilen. Der Antragsteller bzw. die Antrag- stellerin und die zu versichernden Personen nehmen zur Kenntnis, dass es dadurch zu Verzögerungen in der Leistungsfallprüfung kommen kann. Bei Widerspruch binnen 14 Tagen oder bei Verweigerung der Zustimmung im Einzelfall sind die benötigten Unterlagen vom Antragsteller bzw. der Antragstellerin, vom Bezugsberechtigten oder von den zu versichernden Personen in vollem Umfang bei- zubringen. Bis zum Erhalt aller benötigten Unterlagen können Leistungsansprüche nicht fällig werden!

Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin und die zu versichernden Personen stimmen zu, dass der Versicherer Auskünfte über zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles beantragte, bestehende oder beendete Personenversicherungen bei Sozialversicherungsträgern, öffentlichen Fonds zur Ge- sundheitsfinanzierung und privaten Versicherungsunternehmen (bei Doppelversicherungen) zur Beurteilung der Leistungspflicht im unerlässlichen Ausmaß einholt. Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin und die zu versichernden Personen entbinden die genannten Befragten im Voraus von der ärztlichen und sonstigen beruflichen Schweigepflichten im Umfang dieser Zustimmungserklärung.

Besondere Zustimmung erteilt:

o ja o nein

Ort, Datum

Unterschrift Versicherte Person 2 Unterschrift Versicherte Person 1

Unterschrift Versicherungsnehmer/in (Antrag steller/in), bei Minderjährigen zusätzlich der gesetzl. Vertreter

Für die Richtigkeit:

Ort, Datum, Unterschrift des Vermittlers Name des Vermittlers

Beilagen bitte ankreuzen:

Antragsfragebogen

Identifikationsdokumente (Vers.Nehmer, Prämienzahler, ...) Bankbrief für Vinkulierung, Verpfändung oder Abtretung Offertkopie

(5)

SEPA-Lastschrift-Mandat

Mandatsreferenz (diese entspricht der 6 oder 7-stelligen Kundennummer), falls bekannt:

Andernfalls ermächtige ich/ermächtigen wir die Oberösterreichische Versicherung AG zur späteren Eintragung.

Zahlungsempfänger: Oberösterreichische Versicherung AG, Gruberstraße 32, 4020 Linz Creditor ID: AT25ZZZ00000004142

Ich ermächtige/Wir ermächtigen die Oberösterreichische Versicherung AG, Zahlungen von meinem/unseren Konto mittels SEPA-Lastschriften einzuziehen. Zugleich weise ich mein/weisen wir unser Kreditinstitut an, die von der Oberösterreichischen Versicherung AG auf mein/unser Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Ich kann/

Wir können innerhalb von 8 Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrags verlangen. Es gelten dabei die mit meinem/unserem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen.

Name des Prämienzahlers Anschrift des Prämienzahlers

BIC IBAN

Vorabinformation

Einverständlich festgelegt wird, dass die Information über den Einzug der Erstprämie sowie der weiteren fällig werdenden Prämien mit der Versicherungsurkunde erfolgt.

Ändert sich die Prämie aufgrund einer vereinbarten Prämienanpassung erfolgt eine gesonderte Vorabinformation.

Diese einmalige Bekanntgabe gilt als entsprechende Vorabinformation für sämtliche vertraglichen Prämienfälligkeiten. Ich verzichte/Wir verzichten dabei ausdrücklich auf der Einhaltung der diesbezüglichen Vorabinformationsfrist. Die Abbuchung von in der Versicherungsurkunde ausgewiesenen Erstprämien erfolgt zu den dort genannten Fälligkeitsterminen. Alle weiteren fällig werdenden Prämien werden jeweils zum Ersten des in der Versicherungsurkunde ausgewiesenen Fälligkeitstermins abgebucht.

Fällt ein Termin auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so erfolgt die Abbuchung am darauffolgenden Geschäftstag. Ich werde/Wir werden zu den jeweiligen Fälligkeitstagen für ausreichende Kontodeckung sorgen.

Unterschrift des/der Konto-Zeichnungsberechtigen Ort, Datum

Formular zurücksetzen Formular drucken

(6)

I. ALLGEMEINES Sprachliche Gleichbehandlung: Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

1. Vertragsinhalt

Dem Versicherungsvertrag liegen die zum Zeitpunkt der Antragstellung vom Versicherer verwen- deten

- „Erklärungen und Hinweise für die Lebensversicherung“ der Oberösterreichischen Versiche- rung AG sowie

- die in der Versicherungsurkunde angeführten Versicherungsbedingungen und Klauseln des gewählten Tarifs bzw. der gewählten Tarife

zugrunde.

Die Vertragsgrundlagen, die im Zuge der Vertragsanbahnung vorgelegt wurden oder deren Einsicht angeboten wurde, stehen jederzeit im Internet unter „www.keinesorgen.at/bedingungen“ zum Download bereit. Der Versicherungsnehmer kann jederzeit die Ausfolgung der Vertragsgrundlagen auf Papier verlangen. Im Falle der Vereinbarung der elektronischen Kommunikation nach § 5a VersVG erfolgt die erste Ausfolgung kostenfrei.

Durch Unterschrift auf dem Antragsformular erklärt sich der Versicherungsnehmer mit dem Ver- tragsinhalt einverstanden. In den Fällen des Punktes 2 b) erfolgt die Zustimmung zum Vertragsin- halt durch Bezahlung der Erstprämie oder Unterlassung des Widerspruchs gegen die Ermächtigung zur Einziehung der Erstprämie mit Lastschrift.

Im Falle von widersprechenden Bestimmungen gelten im Einzelfall primär die in der Versiche- rungsurkunde festgehaltenen Regelungen, sodann die besonderen Bedingungen und Klauseln, und in weiterer Folge die allgemeinen Versicherungsbedingungen und zuletzt die Regelungen dieser

„Erklärungen und Hinweise für die Lebensversicherung“.

2. Zustandekommen des Versicherungsvertrages Der Versicherungsvertrag kommt zustande

a) sofern der Versicherungsnehmer einen Antrag auf Schließung eines Versicherungsvertrages an den Versicherer stellt, mit Zugang der Versicherungsurkunde beim Versicherungsnehmer;

b) sofern der Versicherer über entsprechenden Wunsch des Versicherungsnehmers einen Antrag auf Schließung eines Versicherungsvertrages durch Zusendung der Versicherungsurkunde stellt, - mit Bezahlung der ausgewiesenen Erstprämie durch den Versicherungsnehmer oder - mit Einzug oder Abbuchung der Erstprämie vom Konto des Versicherungsnehmers aufgrund

einer erteilten Zustimmung zum Einzug oder zur Abbuchung, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb der im Zahlungsverkehr mit der Bank festgelegten Frist die Rückbuchung veranlasst;

c) in allen anderen Fällen aufgrund einer gesonderten Annahmeerklärung durch den Versicherer.

3. Beginn und Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes

Vor Zustandekommen des Versicherungsvertrages gemäß Punkt 2. besteht kein Versiche- rungsschutz, sofern nicht Sofortschutz im unter Punkt II. angeführten Umfang und den dort näher geregelten Voraussetzungen oder eine gesonderte vorläufige Deckung gewährt wird. Der Versiche- rungsschutz bleibt überdies nur dann aufrecht, wenn die Erstprämie rechtzeitig, binnen 14 Tagen nach Erhalt der Versicherungsurkunde oder unverschuldet später bezahlt wird (§ 38 VersVG).

Mit Erhalt der Versicherungsurkunde erlöschen allfällige Deckungszusagen. Wird die Erstprämie verschuldet verspätet bezahlt, besteht Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt.

4. Beschränkung des Umfangs der Vermittlervollmacht und Ausschluss mündlicher Zusagen Der Vermittler berät die am Vertragsschluss beteiligten Personen und hat nur Vermittlungsvoll- macht. Der Vermittler ist daher ausschließlich zur elektronischen Erfassung und Übermittlung von Daten zum Abschluss eines Versicherungsvertrages sowie zur Entgegennahme von Anträgen auf Abschluss oder Änderung von Versicherungsverträgen berechtigt. Er darf auch keine verbindlichen Erklärungen über die Bedeutung von Antragsfragen, insbesondere von Fragen zur Beurteilung des Risikos, abgeben.

Der Vermittler ist insbesondere nicht berechtigt, mündliche Erklärungen und Angaben entgegen- zunehmen und mündliche Zusagen abzugeben oder eine (vorläufige) Deckung zuzusagen.

Erklärungen und Vereinbarungen sind für den Versicherer – unbeschadet der Rechtswirksamkeit formloser Erklärungen gegenüber Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes – nur dann verbindlich, wenn sie vom Versicherer rechtsgültig gezeichnet und in geschriebener Form übermittelt werden. Der Vermittler ist verpflichtet, seinen Ausweis, in dem der Umfang der Voll- macht erschöpfend beschrieben ist, über Wunsch des Kunden vorzuweisen.

Darüber hinausgehende Vollmachten besitzt kein Vermittler.

5. Billigungsklausel (Abweichungen vom Antrag)

Sofern ein entsprechender Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrages gestellt wurde, liegen diesem Versicherungsvertrag ausschließlich die Angaben im Versicherungsantrag des Versicherungsnehmers zugrunde. Eventuelle Abweichungen der Versicherungsurkunde vom Antrag, auf die der Versicherungsnehmer in geschriebener Form besonders hingewiesen wurde oder diese in der Versicherungsurkunde auffällig gekennzeichnet sind, gelten als genehmigt, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Empfang der Versicherungsurkunde in geschriebener Form widerspricht. Diese Genehmigung ist jedoch nur dann anzunehmen, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer auf die Rechtsfolgen hingewiesen hat.

6. Bündelversicherungen/Vertragsschicksal und Zahlung

Bei Bündelversicherungen gilt jeder Tarif als eigener rechtlich selbständiger Vertrag. Die in der Versicherungsurkunde als Gesamtprämie für alle Verträge gemeinsam ausgeworfene Prämie stellt – unbeschadet der rechtlichen Selbständigkeit der einzelnen Verträge – eine Gesamtschuld dar. Teilzahlungen werden daher entsprechend dem internen Verhältnis der Prämienanteile für die einzelnen Verträge anteilsmäßig aufgeteilt. Eine besondere Widmung der Teilzahlung bedarf der ausdrücklichen Erklärung des Versicherungsnehmers.

7. Prämie/Prämienzahlung/Prämienzahlungsverzug

In der ausgewiesenen Prämie sind sämtliche Steuern und Gebühren in der derzeit gesetzlichen Höhe enthalten. Eine Änderung dieser Abgaben bewirkt daher eine entsprechende Neuberechnung.

7.1. Prämienzahlungsverzug

Bei Nichteinlösung eines vereinbarten unterjährigen Prämieneinzuges von einem Bankkonto ist der Versicherer berechtigt, die Prämie mit jährlicher Zahlweise mittels Zahlschein vorzuschreiben.

Eingehende Zahlungen werden zunächst auf die jeweils älteste Fälligkeit inklusive Zinsen und Kosten, sodann auf Zinsen und Kosten der darauffolgenden Fälligkeit und danach auf den Kapitalbetrag angerechnet. Bei Prämienzahlungsverzug gelten Verzugszinsen in Höhe von 10 % p.a. als vereinbart. Darüber hinaus ist der Versicherer bei Verschulden am Verzug berechtigt, die notwendigen Kosten von zweckentsprechenden außergerichtlichen Betreibungs- oder Einbringungs- maßnahmen geltend zu machen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen (§ 1333 Abs. 2 ABGB). Überdies tritt bei Prämienzahlungsverzug hinsichtlich allfälliger weiterer Prämienteilbeträge der laufenden Versicherungsperiode Terminsverlust ein.

7.2. SEPA-Lastschriftverfahren und Vorabinformation (Prenotifikation)

Sofern der Antragsteller bzw. Versicherungsnehmer dazu ein entsprechendes Mandat erteilt hat, zieht der Versicherer fällige Prämien im Wege des SEPA Lastschriftverfahrens (SEPA Direct Debit Core) ein.

Die Creditor ID (Zahlungsempfängerkennung) des Versicherers lautet AT25ZZZ00000004142. Die Mandatsreferenz entspricht der auf allen Prämienvorschreibungen angeführten 6- oder 7-stelligen Kundennummer des Versicherungsnehmers.

Einverständlich wird festgelegt, dass die Information über den Einzug der Erstprämie sowie der weiteren fällig werdenden Prämien mit der Versicherungsurkunde erfolgt. Ändert sich die Prämie aufgrund einer vereinbarten Prämienanpassung erfolgt eine gesonderte Vorabinformation.

Diese Bekanntgabe gilt unter Verzicht auf die Einhaltung der diesbezüglichen Frist als entsprechen- de Vorabinformation für sämtliche vertraglichen Prämienfälligkeiten. Die Abbuchung von in der Versicherungsurkunde ausgewiesenen Erstprämien erfolgt zu den dort genannten Fälligkeitstermi- nen. Die Folgeprämien werden jeweils zum Ersten des in der Versicherungsurkunde ausgewiesenen Fälligkeitstermins abgebucht. Fällt ein Termin auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so erfolgt die Abbuchung am darauffolgenden Geschäftstag. Der Antragssteller bzw. Versi- cherungsnehmer hat zu den jeweiligen Fälligkeitstagen für ausreichende Kontodeckung sorgen.

8. Nebengebühren

Neben der Prämie und allfälligen Zuschlägen für eine unterjährige Zahlungsweise ist der Versiche- rungsnehmer verpflichtet, alle Nebengebühren zu bezahlen, die der Abgeltung von Mehraufwendun- gen dienen, die durch sein Verhalten veranlasst worden sind.

9. Versicherungsperiode

Als Versicherungsperiode gilt, falls der Versicherungsvertrag nicht für kürzere Zeit abgeschlossen ist, der Zeitraum eines Jahres beginnend mit dem Tag des in der Versicherungsurkunde angeführten Versicherungsbeginns.

10. Belehrung über Rücktrittsrechte

Der Versicherungsnehmer kann unter bestimmten Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten. Frist und Form sind den jeweiligen nachstehenden Erläuterungen der Rücktrittsrechte zu entnehmen.

Bei sämtlichen Rücktrittsrechten genügt zur Fristwahrung die Absendung der Rücktrittserklärung innerhalb der jeweils angegebenen Frist. Die Rücktrittserklärung ist an die Oberösterreichische Versicherung AG, Gruberstraße 32, 4020 Linz, oder sofern nicht Schriftform gefordert ist, per e-mail an office@ooev.at oder in der sonst vorgesehenen Form (siehe unten) an eine empfangsberechtigte Stelle der Oberösterreichischen Versicherung AG zu senden.

10.1. Rücktrittsrechte für Verbraucher iSd § 1 KSchG:

Verbraucher (im Sinne des § 1 KSchG) ist jemand, für den der Versicherungsvertrag nicht zum

„Betrieb“ seines Unternehmens gehört.

10.1.1. Allgemeines Rücktrittsrecht (§ 5c VersVG)

Der Versicherungsnehmer kann vom Versicherungsvertrag ohne Angabe von Gründen binnen 14 Tagen zurücktreten.

Die Rücktrittsfrist beginnt mit dem Zugang folgender Urkunden und Mitteilungen zu laufen:

- Versicherungsurkunde und Versicherungsbedingungen,

- Gesetzlich vorgesehene Mitteilungen und Informationen des Versicherers und des Vermittlers (siehe Anmerkung) und

- Belehrung über das Rücktrittsrecht

Die Rücktrittsfrist endet spätestens einen Monat nach Zugang der Versicherungsurkunde und einer Belehrung über das Rücktrittsrecht.

Die Rücktrittserklärung hat – sofern Schriftform vereinbart wurde – schriftlich, ansonsten in geschriebener Form zu erfolgen.

ERKLÄRUNGEN UND HINWEISE FÜR DIE LEBENSVERSICHERUNG

(ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DIE LEBENSVERSICHERUNG - Version 04.05.2017)

(Version 04.05.2017)

4020 Linz, Gruberstraße 32, Tel. +43 5789171-0, Fax +43 057891-566, email: office@ooev.at Gesellschaftsform: Aktiengesellschaft. Firmensitz: Linz.

Firmenbuch: FN 36941a, LG Linz. DVR: 0029629.

Zuständige Aufsichtsbehörde: FMA-Finanzmarktaufsicht, 1090 Wien, Otto-Wagner-Platz 5

(7)

Hat der Versicherer vorläufige Deckung gewährt, so gebührt ihm dafür die ihrer Dauer entsprechen- de Prämie.

Kein Rücktrittsrecht besteht bei Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als sechs Monaten.

10.1.2. Rücktritt bei Vertragsabschluss außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten (§ 3 KSchG) Der Versicherungsnehmer kann vom Versicherungsvertrag, der weder in den Geschäftsräumen des Versicherers noch an dessen Messe- oder Marktstand abgeschlossen wurde, binnen 14 Tagen zurücktreten.

Die Rücktrittsfrist beginnt mit dem Tag der Ausfolgung einer Urkunde, frühestens jedoch mit dem Tag des Vertragsabschlusses, zu laufen. Die Urkunde hat zumindest den Namen und die Anschrift des Versicherers, die zur Identifizierung des Vertrages notwendigen Angaben sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht, die Rücktrittsfrist und die Vorgangsweise für die Ausübung des Rück- trittsrechts zu enthalten. Die Rücktrittsfrist endet spätestens einen Monat nach Zustandekommen des Vertrages.

Die Rücktrittserklärung ist an keine bestimmte Form gebunden.

Kein Rücktrittsrecht besteht bei Vorliegen einer der Gründe nach § 3 Abs. 3 KSchG.

10.1.3. Rücktritt bei fehlendem Eintritt maßgeblicher Umstände (§ 3a KSchG)

Der Versicherungsnehmer kann vom Versicherungsvertrag binnen einer Woche zurücktreten, wenn ohne seine Veranlassung für seine Einwilligung maßgebliche Umstände, die der Versicherer im Zuge der Vertragsverhandlungen als wahrscheinlich dargestellt hat, nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten.

Die Rücktrittsfrist beginnt zu laufen, sobald für den Versicherungsnehmer erkennbar ist, dass die vorgenannten Umstände nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten.

Die Rücktrittsfrist endet spätestens einen Monat nach Zustandekommen des Vertrages.

Die Rücktrittserklärung ist an keine bestimmte Form gebunden.

Kein Rücktrittsrecht besteht bei Vorliegen einer der Gründe nach § 3a Abs. 4 KSchG.

10.1.4. Rücktritt bei Vertragsabschluss im Fernabsatz (§ 8 FernFinG)

Der Versicherungsnehmer kann vom Versicherungsvertrag, der ausschließlich im Fernabsatz iSd FernFinG (Internet, email,...) abgeschlossen wurde, ohne Angabe von Gründen binnen 14 Tagen zurücktreten. Als Fernabsatz gilt die:

- Ausschließliche Verwendung von Kommunikationsmittel - ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragspartner

- im Rahmen eines entsprechend organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems Die Rücktrittsfrist beginnt mit dem Tag des Vertragsabschlusses zu laufen. Hat der Versiche- rungsnehmer die Vertragsgrundlagen und Vertriebsinformationen nach § 5 FernFinG erst nach Vertragsabschluss erhalten, so beginnt die Rücktrittsfrist mit deren Erhalt.

Die Rücktrittserklärung hat schriftlich oder auf einem dauerhaften Datenträger (z.B.: USB-Stick, CD, email,....) zu erfolgen.

Tritt der Versicherungsnehmer zurück, kann der Versicherer von ihm die unverzügliche Zahlung des Entgelts für die vertragsgemäß tatsächlich bereits erbrachte Dienstleistung nach § 12 FernFinG verlangen.

Kein Rücktrittsrecht besteht bei Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat.

10.2. Rücktrittsrechte für Verbraucher und Unternehmer:

10.2.1. Rücktritt bei unvollständigen Vertragsgrundlagen (§ 5b VersVG)

Der Versicherungsnehmer kann vom Versicherungsvertrag binnen 14 Tagen zurücktreten, sofern er folgende Urkunden und Mitteilungen nicht erhalten hat:

a) eine Kopie seiner Vertragserklärung,

b) vor Abgabe seiner Vertragserklärung die Versicherungsbedingungen einschließlich der Bestim- mungen über die Festsetzung der Prämie,

c) gesetzlich vorgesehene Mitteilungen und Informationen des Versicherers und des Vermittlers (siehe Anmerkung)

Die Rücktrittsfrist beginnt zu laufen, wenn die gesetzlich vorgesehenen Mitteilungspflichten erfüllt worden sind, dem Versicherungsnehmer die Versicherungsurkunde und die Versicherungsbedingun- gen ausgefolgt worden sind und er über sein Rücktrittsrecht belehrt worden ist.

Die Rücktrittsfrist endet spätestens einen Monat nach Zugang der Versicherungsurkunde ein- schließlich einer Belehrung über das Rücktrittsrecht.

Die Rücktrittserklärung hat – sofern Schriftform vereinbart wurde - schriftlich, ansonsten in geschriebener Form zu erfolgen.

Hat der Versicherer vorläufige Deckung gewährt, so gebührt ihm dafür die ihrer Dauer entsprechen- de Prämie.

Kein Rücktrittsrecht besteht bei Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als sechs Monaten.

10.2.2. Rücktritt von Lebensversicherungsverträgen (§ 165a VersVG)

Der Versicherungsnehmer kann vom Versicherungsvertrag ohne Angabe von Gründen binnen 30 Tagen zurücktreten.

Die Rücktrittsfrist beginnt zu laufen, wenn dem Versicherungsnehmer die Anschrift des Versicherers bekannt wird, frühestens mit der Verständigung des Versicherungsnehmers vom Zustandekommen des Vertrages. Ist der Versicherungsnehmer Verbraucher im Sinne des § 1 KSchG, so beginnt die Frist zum Rücktritt erst dann zu laufen, wenn er auch über dieses Rücktrittsrecht belehrt worden ist.

Die Rücktrittserklärung ist an keine bestimmte Form gebunden.

Hat der Versicherer vorläufige Deckung gewährt, so gebührt ihm dafür die ihrer Dauer entsprechen- de Prämie.

Kein Rücktrittsrecht besteht bei Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als sechs Monaten und bei Gruppenversicherungsverträgen.

Anmerkung zu Pkt. 10.1.1. und 10.2.1.:

Zusammenfassung der Mitteilungs- und Informationspflichten - des Versicherers (§ 252 und § 253 VAG 2016):

Informationen über das Versicherungsunternehmen, die Aufsichtsbehörde, das anzuwendende Recht, sowie über Laufzeit, Prämienzahlungsweise und -zahlungsdauer, und Rücktrittsrechte.

- des Vermittlers (§§ 137f Abs. 7 und 8, 137g in Verbindung mit 137h GewO):

Informationen über den Vermittler, den Vermittlerstatus, die Beratung und Dokumentation.

11. Information über Kündigungsrechte

§ 165 Versicherungsvertragsgesetz:

- Sind laufende Prämien zu entrichten, so kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsver- hältnis jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen.

- Ist eine Kapitalversicherung für den Todesfall in der Art genommen, dass der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers zur Zahlung des vereinbarten Kapitals gewiss ist, so steht das Kündigungsrecht dem Versicherungsnehmer auch dann zu, wenn die Prämie in einer einmaligen Zahlung besteht.

Die Kündigung ist vom Versicherungsnehmer schriftlich – sofern nach Maßgabe der getroffenen Vereinbarung die Schriftform vereinbart wurde, ansonsten in geschriebener Form – zu erklären und muss dem Versicherer vor Ablauf der entsprechenden Versicherungsperiode zugehen.

Vertragliche Kündigungsrechte:

Sofern im jeweiligen Versicherungsvertrag vereinbart, ist der Versicherungsnehmer darüber hinaus berechtigt, den Versicherungsvertrag schriftlich – sofern nach Maßgabe der getroffenen Vereinbarung die Schriftform vereinbart wurde, ansonsten in geschriebener Form – innerhalb des Versicherungsjahres mit einmonatiger Frist auf den Monatsschluss, frühestens jedoch auf den Schluss des ersten Versicherungsjahres, zu kündigen.

Wahlrecht bei der Kündigung:

Im Falle einer Kündigung kann der Versicherungsnehmer nach Maßgabe des gewählten Tarifs wahl- weise die Umwandlung des Versicherungsverhältnisses in eine prämienfreie Versicherung oder die Auszahlung des tariflichen Rückkaufswertes verlangen. Die dabei geltenden tariflichen Grundsätze und Abschläge sind in den Versicherungsbedingungen des jeweiligen Tarifes sowie im jeweiligen Versicherungsantrag vereinbart.

Verlustrisiko bei der Kündigung:

Die Kündigung (Rückkauf) des Versicherungsvertrages oder die Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. Der Rückkaufswert kann, insbesondere in den ersten Jahren, deutlich unter der Summe der einbezahlten Prämien liegen. Der Rückkauf des Versiche- rungsvertrages oder die Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung sind für den Versiche- rungsnehmer in den ersten Jahren jedenfalls mit dem Verlust eines wesentlichen Teiles der einbezahlten Prämien verbunden. Die Rückzahlung der einbezahlten Prämien ist ausgeschlossen.

12. Deckungserfordernis und Deckungsstock

Der Versicherer muss für die jederzeitige Erfüllbarkeit der Ansprüche der Versicherten eine Rückstel- lung bilden (Deckungserfordernis), in dieser Höhe ist nach den Bestimmungen des Versicherungs- aufsichtsgesetzes ein Deckungsstock zu bilden. Er wird von einem Treuhänder der Versicherten überwacht, der von der Finanzmarktaufsichtsbehörde bestellt wird. Auf die Werte des Deckungs- stocks darf nur zugunsten einer Versicherungsforderung Exekution geführt werden. Im Konkurs bildet der Deckungsstock mit seinen einzelnen Abteilungen eine Sondermasse, die vorrangig für die Befriedigung der jeweils zugeordneten Versicherungsforderungen zu verwenden ist.

13. Bericht über die Solvabilität und Finanzlage

Der Bericht über die Solvabilität und Finanzlage gemäß § 241 VAG 2016 (§ 253 Abs. 1 Z. 14 VAG 2016) wird jährlich auf unserer Homepage veröffentlicht (https://www.keinesorgen.at/wir-ueber- uns). Dies erfolgt erstmals im Jahr 2017 für das Jahr 2016.

14. Haftungsausschluss

Der Versicherer haftet für das Fehlverhalten seiner gesetzlichen Vertreter sowie sonstiger Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen bedient, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht bei Personenschäden.

15. Beschwerdestelle

Bei der Oberösterreichischen Versicherung AG ist eine Beschwerdestelle eingerichtet, an welche sich der Versicherungsnehmer bei Beschwerden im Zusammenhang mit der Abwicklung seines Versicherungsvertrages wenden kann: Oberösterreichische Versicherung AG – Beschwerdestelle, Gruberstraße 32, 4020 Linz, email: beschwerdestelle@ooev.at, Tel.: +43 57891-71343.

16. Aufsichtsbehörde

Zuständige Aufsichtsbehörde ist die Finanzmarktaufsicht, Otto-Wagner-Platz 5, 1090 Wien.

17. Vertragssprache, anwendbares Recht

Vertragssprache ist deutsch. Es gilt österreichisches Recht.

II. BESONDERE ERKLÄRUNGEN UND HINWEISE ZUM SOFORTSCHUTZ Die Oberösterreichische Versicherung gewährt in der Lebensversicherung sowie allfälligen

Zusatzversicherungen Sofortschutz ausschließlich gemäß dem in den jeweiligen Versicherungs- bedingungen näher geregelten Umfang.

Der Sofortschutz beginnt mit Eingang des schriftlichen Original-Antrages in der Generaldirektion des Versicherers, frühestens jedoch mit dem beantragten Versicherungsbeginn. Der Sofortschutz endet in allen Fällen mit Zustellung der Versicherungsurkunde, wenn die Annahme des Antrages abgelehnt wird oder der Sofortschutz gekündigt wird, spätestens jedoch 6 Wochen nach Antragstel- lung.

Der Sofortschutz erstreckt sich in der Lebensversicherung auf den Todesfall auf höchstens 100.000 Euro, auch wenn insgesamt höhere Summen auf das Leben derselben versicherten Person beantragt sind. Sofortschutz besteht, wenn die versicherte Person zum Zeitpunkt der Antragstellung voll arbeitsfähig ist und nicht in ärztlicher Behandlung oder Kontrolle steht.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Ärztekammer Schleswig-Holstein, Ärztliche Weiterbildung, Bismarckallee 8-12, 23795 Bad Segeberg Für eine persönliche Antragsabgabe vereinbaren Sie bitte einen Termin mit uns (Tel.

Ärztekammer Schleswig-Holstein, Ärztliche Weiterbildung, Bismarckallee 8-12, 23795 Bad Segeberg Für eine persönliche Antragsabgabe vereinbaren Sie bitte einen Termin mit uns (Tel.

Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz ver- letzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die

1) Eine Gebühr für Rücklastschriften wird nur in den Fällen berechnet, in denen die Bank eigene Forderungen gegen den Kunden, die aus für den Kunden erbrachten Leistungen der

f) Beanstandungen sind umgehend nach Zugang der Rech- nung an den Diensteanbieter zu richten; spätestens acht (8) Wochen ab Rechnungszugang müssen diese beim Dienste-

❒ Ich bin in keinem Jagdbezirk als Eigentümer/in, Nutznießer/in, Pächter, oder aufgrund einer entgeltlichen ständigen Jagderlaubnis zur Jagd befugt..

Mit meiner Unterschrift bestätige ich, dass ich die beiliegende Modulzuordnung selbst erstellt habe und diese als Grundlage für mein Diplom dienen

Aktueller Wochenbelegungsplan mit vollständigen Namen und Geburtsdaten der Tagespflegekinder Informationen zur Verwendung Ihrer Daten finden Sie unter www.mainz.de/dsgvo. Ort | Datum