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Schweizerisches Rotes Kreuz Kanton Basel-Stadt

I. Allgemeines

§ 1

Unter dem Namen "Schweizerisches Rotes Kreuz Kanton Basel- Stadt" besteht mit Sitz in Basel ein Verein gemäss Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, nachstehend „Ro- tes Kreuz Basel“ genannt.

§ 2

Das Rote Kreuz Basel ist eine Mitgliedorganisation des Schweizerischen Roten Kreuzes und anerkennt die in dessen Statuten festgehaltenen Rechte und Pflichten der Mitglied- organisationen als für sich verbindlich.

II. Zweck

§ 3

Der Verein erfüllt im Kanton Basel-Stadt humanitäre Aufga- ben im Sinne des Rotkreuzgedankens. Er unterstützt insbe- sondere Einzelpersonen und Familien in den Bereichen Ge- sundheit, Sozialwesen und allgemeine Lebenshilfe. Dabei legt er besonderes Gewicht auf den Einsatz freiwilliger Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie auf Entlastung, Bil- dung und die Jugend.

III. Mitgliedschaft und Gönnerschaft

§ 4

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Der Verein hat Mitglieder, Ehrenmitglieder, Gönnerinnen und Gönner. Die Einzelheiten werden durch ein Reglement gere- gelt.

§ 5

Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen. Sie entrichten einen jährlichen Mitgliederbeitrag oder sind aufgrund ihrer freiwilligen oder ehrenamtlichen Tätigkeit vom Mitgliederbeitrag befreit.

§ 6

Das Gesuch um Aufnahme als Mitglied hat schriftlich zu er- folgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§ 7

Der Austritt aus dem Verein muss schriftlich erklärt werden und/oder wird von der Geschäftsstelle schriftlich bestä- tigt.

Mit Beendigung der freiwilligen oder ehrenamtlichen Tätig- keit endet die Mitgliedschaft automatisch, sofern sie nicht durch die Bezahlung des Mitgliederbeitrages fortgeführt wird.

§ 8

Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die sich in be- sonderem Masse und uneigennützig um den Verein verdient gemacht haben. Die Mitgliederversammlung ernennt Personen zu Ehrenmitgliedern. Sie entrichten keinen Mitgliederbei- trag, haben jedoch an der Mitgliederversammlung Antrags-, Stimm- und Wahlrecht.

§ 9

Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vor- stand. Ausgeschlossene Mitglieder sind innert vierzehn Ta- gen nach Beschlussfassung über den Ausschluss schriftlich zu benachrichtigen.

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§ 10

Gönner und Gönnerinnen sind Personen des privaten und öf- fentlichen Rechts, die den Verein einmalig oder wiederholt finanziell unterstützen, unabhängig von einer Mitglied- schaft.

IV. Organe

§ 11

Die Organe des Roten Kreuz Basel sind:

a) Die Mitgliederversammlung b) der Vorstand

c) die Revisionsstelle

a) Die Mitgliederversammlung

§ 12

Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern ge- mäss §§ 4-9. Sie ist das oberste Organ des Vereins und hat namentlich folgende Aufgaben und Kompetenzen:

- Genehmigung des Protokolls der letztjährigen Mitglie- derversammlung

- Entgegennahme des Jahresberichtes - Genehmigung der Jahresrechnung

- Entgegennahme des Berichts der Revisionsstelle - Déchargeerteilung an den Vorstand

- Wahl der Vorstandsmitglieder - Wahl der Revisionsstelle

- Beschlüsse über Anträge des Vorstandes und der Mit- glieder

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- Festsetzung der Mitgliederbeiträge –

- Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Antrag des Vorstan- des

- Änderung der Statuten

- Auflösung des Vereins Rotes Kreuz Basel

§ 13

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in der ersten Jahreshälfte statt. Die Einladung mit den Traktanden ist den Mitgliedern mindestens 20 Tage im Vo- raus zuzustellen. Anträge von stimmberechtigten Mitglie- dern sind dem Vorstand mindestens 60 Tage vor der Ver- sammlung schriftlich einzureichen.

Ausserordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies vom Vorstand für notwendig erachtet oder von einem Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks verlangt wird.

§ 14

Die Mitgliederversammlung wird von der Präsidentin/dem Präsidenten des Roten Kreuzes Basel, bei ihrer/seiner Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied gelei- tet.

Stimmberechtigt sind alle an der Versammlung teilnehmen- den Mitglieder, die ihren Mitgliederbeitrag entrichtet haben oder vom Mitgliederbeitrag befreit sind.

Bei Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr, bei Wah- len im ersten Gang das absolute, im zweiten das relative Mehr der Stimmenden. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen dieser Statuten. Bei Stimmengleichheit hat die/der Vorsitzende den Stichentscheid.

Abstimmungen über Beschlüsse und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht ein Fünftel der anwesenden Stimmberechtigten eine schriftliche Abstimmung verlangt.

b) Der Vorstand

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§ 15

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversamm- lung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahlen sind möglich. Der Vorstand konstituiert sich selbst und ernennt eine Präsidentin/einen Präsidenten, eine Vize- präsidentin/einen Vizepräsidenten und eine Kassierin/ei- nen Kassier. Der Vorstand besteht aus fünf bis neun Mit- gliedern. Der Vorstand beschliesst über alle Angelegen- heiten, die nach Statuten und Gesetz nicht einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind. Der Vorstand kann Aus- schüsse und Kommissionen bilden. Das Nähere regelt er in der Geschäftsordnung.

§ 16

Im Vorstand soll der „Samariterverband beider Basel“ so- wie die Jugend vertreten sein.

§ 17

Der Vorstand beschliesst, wer die rechtsverbindliche Un- terschrift für den Verein führt.

c) Die Revisionsstelle

§ 18

Die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählte Revisionsstelle hat jährlich die Vereins- rechnung eingeschränkt oder ordentlich zu prüfen und der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht zu erstatten.

d)Die Geschäftsstelle

§ 19

Der Vorstand ernennt die Geschäftsleiterin/den Geschäfts- leiter. Diese/Dieser ist dem Vorstand unterstellt. Die Ge-

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schäftsleiterin/Der Geschäftsleiter leitet die Geschäfts- stelle. Sie/Er nimmt an den Vorstandssitzungen mit beraten- der Stimme teil und ist dem Vorstand gegenüber verantwort- lich.

Die Geschäftsstelle besorgt die für die Beschlussfassung der Organe notwendigen Vorarbeiten, führt die Beschlüsse aus und erledigt die laufenden Geschäfte. Organisation, Aufgaben, Verantwortung und Kompetenzen der Geschäftsstelle sind in der Geschäftsordnung geregelt.

V. Haftung

§ 20

Für die Verbindlichkeiten des Roten Kreuzes Basel haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

VI. Einnahmen

§ 21

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:

- Mitgliederbeiträgen - freiwilligen Beiträgen

- Beiträgen von Bund, Kantonen und Gemeinden - Sammlungen und Veranstaltungen

- Zuwendungen und Spenden aller Art

- Erträgen aus Leistungserbringung und Vermietung - Vermögenserträgen.

VII. Statutenänderung

§ 22

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Die Statuten des Vereins können auf Antrag des Vorstandes oder einem Zehntel der Mitglieder von der Mitgliederver- sammlung mit einem Mehr von zwei Drittel der Stimmenden beschlossen und/oder geändert werden.

VIII. Auflösung des Vereins

§ 23

Über die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederver- sammlung nur unter Zustimmung von vier Fünftel der anwesen- den Stimmberechtigten beschlossen werden. Der Beschluss tritt erst nach Genehmigung durch das Schweizerische Rote Kreuz in Rechtskraft.

Im Falle der Auflösung ist das vorhandene Vermögen des Ver- eins binnen eines Jahres auf das Schweizerische Rote Kreuz zu übertragen, mit der Auflage, dieses einer sich allenfalls neubildenden Rotkreuzorganisation im Kanton Basel-Stadt zur Verfügung zu halten. Nach Ablauf von drei Jahren seit dem Auflösungsbeschluss steht dem Schweizerischen Roten Kreuz das freie Verfügungsrecht darüber zu.

IX. Inkrafttreten

§ 24

Die vorliegenden Statuten ersetzen die Statuten vom Septem- ber 1997. Sie wurden an der Mitgliederversammlung vom 10.

September 2020 genehmigt und treten per 11. September 2020 in Kraft.

Die vorstehenden Statuten sind vom Schweizerischen Roten Kreuz am 11. Dezember 2019 genehmigt worden.

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