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DAS GEG AUS SICHT EINES ENERGIEDIENSTLEISTERS Landesnetzwerktreffen „Energie und Kommune“ Dipl.-Ing. Thomas Pietsch

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Academic year: 2022

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DAS GEG AUS SICHT EINES ENERGIEDIENSTLEISTERS

Landesnetzwerktreffen „Energie und Kommune“

Dipl.-Ing. Thomas Pietsch

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Gebäudeenergiegesetz (GEG)

GEG führt bestehendes Energieeinsparrecht zusammen

Energieeinsparungsgesetz (EnEG)

Gesetzlicher Rahmen für Energiewende im Gebäudebereich

Orientierung an EU-Vorgaben (Niedrigstenergie- standard für Neubau)

Gesetzl. Ermächtigungsgrundlage f. EnEV Energieeinsparverordnung (EnEV)

Effizienzstandards für Neubauten und Bestandsgebäude (bei Änderung/Umbau)

Nachrüstpflicht

Informationspflicht (Energieausweis)

Zusammenführung im Gebäudeenergiegesetz

EnEG/EnEV

Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz

Steigerung des Anteils an erneuerbaren Energien am Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte bis 2020 auf 14%

Verpflichtung zum Einsatz erneuerbarer Energien in Neubauten und, im Falle von Gebäuden der öffentlichen Hand, auch bei grundlegenden Renovierungen

Ersatzmaßnahmen zur Effizienzsteigerung als Alternative zum EE-Einsatz zulässig

(KWK, Fernwärme, EnEV-Übererfüllung)

EEWärmeG

(3)

Gebäudeenergiegesetz

Beschluss nach mehrjährigem Gesetzgebungsprozess

Aktueller Stand

 Bundestag hat am 18. Juni das „Gesetz zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude und zur Änderung weiterer Gesetze“ beschlossen

 Billigung durch Bundesrat am 3. Juli 2020

 GEG tritt am 1. November in Kraft (EE-Änderungen seit 14.08.2020) Inhalt

 Zusammenführung von EnEG, EnEV und EEWärmeG in einem Gesetzeswerk

 Angehängt: Abstandsregelungen für Windkraftanlagen an Land und Streichung des 52-GW-Deckels für Photovoltaik

(4)

Gebäudeenergiegesetz Inhaltliche Bewertung (I)

Quartiersansatz und Innovationsklausel stärken quartiersbezogene Wärmenetze

 Quartierslösungen zur Erfüllung von Anforderungen an eine effiziente und nachhaltige Wärmeversorgung von Gebäuden (EE-Nutzungspflicht)

 Primärenergetische Anforderungen können gemeinsam erfüllt werden (Innovationsklausel)

 Ganzheitlicher Ansatz hebt neue Potenziale bei der lokalen Umsetzung der Energiewende

Energieberatung als wichtiger Punkt

 Anlassbezogene Energieberatung nicht nur durch Energieberater der Verbraucherzentrale

 Beratung nur obligatorisch, wenn vor Ort kostenfreies Angebot vorhanden

(5)

Gebäudeenergiegesetz

Inhaltliche Bewertung (II)

Abwasserwärme mit erneuerbaren Energien gleichgestellt

 Mit Erweiterung der Definition des Begriffs „Umweltwärme“ wird Wärme aus Abwasser den erneuerbaren Energien gleichgestellt

KWK-Fernwärme

 Etablierte Stromgutschriftmethode hat weiterhin Bestand

(bis 31.12.29 mit einem PEF von 2,8 für den Verdrängungsmix)

 Untergrenze für den Primärenergiefaktor von durch KWK-gespeiste Wärmenetze in Höhe von 0,3 eingeführt (maximale Absenkung auf 0,2 möglich, sofern erneuerbare Energien und/oder Abwärme genutzt werden, [0,001 Abzug je Prozentpunkt EE- Wärme])

(6)
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Gebäudeenergiegesetz

spezielle Regelungen §22 Energetische Bilanzierung

PEF werden im neuen GEG vollständig direktgesetzlich geregelt Kein Normenverweis auf DIN V 18599-1: 2018-06

PEF in Anlage 4, abweichende Regelungen nach Anwendungsfällen im Gesetzestext Kein PEF für synthetische Energieträger

Emissionsfaktoren in Anlage 9 dargestellt

PEF für grüne Gase (gasförmige Biomasse 0,3 / Biomethan in KWK 0,5 / Biomethan im Brennwertkessel 0,7) Anrechenbarkeit verbessert, allerdings nach erster Einschätzung nur in Nischen wirtschaftlich

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Gebäudeenergiegesetz

spezielle Regelungen §34 ff Neue Erfüllungsoptionen für EE-Nutzung

Anerkennung

-gasförmige Biomasse und Biomethan im Brennwertkessel -> SWM Magdeburg wird dazu kurzfristig ein Produkt auflegen

-gebäudenah erzeugter PV-Strom, differenziert m./o. Speicher (§23)

(Voraussetzung: Mindestgröße 0,03kWp je m² Gebäudenutzfläche und Etage)

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Zielkonflikt

bei der Gebäudeplanung zw. Eigentümer/Planer/Contractor

nicht erst durch das GEG verursacht, aber verstärkt

> Eigentümer sucht das Kostenminimum („…die wirtschaftlichste Lösung…“)

> Planer geht aus den gesetzten Kostengründen auf minimale Heizflächen

> Contractor muss dann auf maximale VL-Temp. Fahren

Eine energetische Katastrophe! Wärmepumpen? KWK ? Solarthermie? Entnahme-Kond.?

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Ausblick

und vergebene Chancen

Sektorkopplung wenig befördert

EE-Stromanwendungen im Wärmesektor extrem schwierig, obwohl mit den politischen Ausbauzielen an EE-Stromerzeugung das Angebot steigt. Zumindest im

Warmwasserbereich energetisch hoch sinnvoll. Ausregelung der Stromnetze bei gleichzeitiger Vermeidung von Erdgaseinsatz.

H2 ? Immerhin ist eine weiche Öffnungsklausel (§103) verankert. Wie sich die Landesbehörden dann im tatsächlichen Fall positionieren, bleibt abzuwarten.

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Thomas Pietsch

Referent der Landesgruppe Sachsen-Anhalt

Verband kommunaler Unternehmen e.V.

Landesgeschäftsstelle Sachsen-Anhalt c/o SWM Magdeburg GmbH & Co. KG Am Alten Theater 1

Fon +49 391 587-22 87 Fax +49 391 587-29 01

www.vku.de pietsch@vku.de

Danke für die Aufmerksamkeit!

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