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Berlin, 15. Mai 2013

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Berlin, 15. Mai 2013

Anwendungshinweis für den Vollzug des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes

hier: Bauliche Erweiterungen öffentlicher Gebäude als grundlegende Renovierungen

(Hinweis Nr. 1/2013)

I. Fragestellung

Die länderoffene Ad-hoc-Arbeitsgruppe zum Vollzug des Erneuerbare-Energien- Wärmegesetzes (EEWärmeG) hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Re- aktorsicherheit in ihrer 7. Sitzung um eine Klarstellung gebeten, welche baulichen Erweite- rungen von bereits errichteten Gebäuden der öffentlichen Hand als grundlegende Renovie- rungen im Sinne von § 2 Absatz 2 Nummer 3 EEWärmeG gelten.

II. Hintergrund

§ 3 EEWärmeG regelt die Nutzung Erneuerbarer Energien zur Deckung des Wärme- und Kälteenergiebedarfs von Gebäuden. § 3 Absatz 1 EEWärmeG normiert eine Nutzungspflicht für alle Gebäude, die neu errichtet werden, § 3 Absatz 2 EEWärmeG für bestehende öffentli- che Gebäude, die grundlegend renoviert werden. Die jeweiligen Mindestnutzungsanteile sind bei Neubauten höher als bei bestehenden Gebäuden. Für öffentliche Gebäude, die keiner grundlegenden Renovierung unterzogen werden, bestehen keine Nutzungspflichten nach dem EEWärmeG.

Zur Frage, welche An- und Umbauten als Neuerrichtungen nach § 3 Absatz 1 EEWärmeG anzusehen sind, hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bereits einen Anwendungshinweis erlassen (Hinweis Nr. 2/2010 vom 11. Mai 2010). Der vor- liegende Anwendungshinweis dient der Klärung, welche baulichen Erweiterungen öffentlicher Gebäude, die keine Neuerrichtung darstellen, als grundlegende Renovierungen der Nut- zungspflicht nach § 3 Absatz 2 EEWärmeG unterfallen. Dazu bedarf es einer Auslegung der Begriffsbestimmung von § 2 Absatz 2 Nummer 3 EEWärmeG und damit des sachlichen An- wendungsbereichs von § 3 Absatz 2 EEWärmeG.

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III. Stellungnahme

Die Auslegung und Anwendung der Rechtsbegriffe obliegt den Behörden der Länder. Im In- teresse der Vorbildfunktion der öffentlichen Hand, der Rechts- und Planungssicherheit sowie einer dem Gesetzeszweck entsprechenden und bundesweit einheitlichen Anwendung des EEWärmeG empfiehlt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher- heit aber folgende Auslegung:

Die bauliche Erweiterung eines bereits errichteten Gebäudes der öffentlichen Hand gilt als grundlegende Renovierung nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 EEWärmeG, sofern im zeitlichen Zusammenhang von zwei Jahren

• ein Heizkessel ausgetauscht oder die Heizungsanlage des bereits errichteten Ge- bäudekomplexes auf einen anderen fossilen Energieträger umgestellt wird und

• mehr als 20 Prozent der Oberfläche der Gebäudehülle des gesamten Gebäudes erneuert oder neu errichtet werden.

Bauliche Erweiterungen öffentlicher Gebäude um beheizte oder klimatisierte Bereiche (An- bauten, Umbauten, Ausbauten und Aufstockungen), die ihrerseits zwar kein neues Gebäude schaffen, in deren Zuge aber insgesamt mehr als 20 Prozent der Gebäudehülle des gesam- ten Gebäudes (bestehendes Gebäude und Anbau) erneuert oder neu errichtet werden, un- terfallen – bei entsprechender Änderung der Heizung – mithin der Nutzungspflicht nach § 3 Absatz 2 EEWärmeG. Maßgeblich für die Erfüllung der Nutzungspflicht ist das Gesamtge- bäude nach grundlegender Renovierung.

Von dieser Auslegung unberührt bleibt die Frage, ob bauliche Erweiterungen bereits aus sich heraus als neu errichtete Gebäude nach § 3 Absatz 1 EEWärmeG gelten (siehe hierzu Hin- weis Nr. 2/2010 vom 11. Mai 2010). Soweit eine bauliche Erweiterung als Neuerrichtung ei- nes Gebäudes einzuordnen ist, gilt daher die Nutzungspflicht aus § 3 Absatz 1 EEWärmeG.

IV. Begründung

Die o. g. Auslegung von § 2 Absatz 2 Nummer 3 EEWärmeG ist erforderlich, um Wertungs- widersprüche zwischen den Pflichten bei Renovierungen ohne bauliche Erweiterungen und Renovierungen mit baulichen Erweiterungen zu vermeiden. Für erstere findet die anteilige Nutzungspflicht nach § 3 Absatz 2 EEWärmeG ohne Weiteres Anwendung, wenn neben den ohnehin erforderlichen Veränderungen an der Heizung mindestens 20 Prozent der Gebäu-

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dehülle renoviert werden. Dies muss erst recht gelten, wenn im Zusammenhang mit den o. g.

Veränderungen an der Heizung ein entsprechender Anteil des Gesamtgebäudes durch eine bauliche Erweiterung in einen renovierten Zustand versetzt wird. Denn Renovierungen auf- grund baulicher Erweiterungen stellen regelmäßig einen baulich intensiveren, gestaltungsof- feneren und investitionshöheren Eingriff in das Gebäude dar. Der Einsatz Erneuerbarer Energien wird hier in vielen Fällen technisch und wirtschaftlich einfacher möglich sein. Inso- weit sind diese Maßnahmen zumindest den Pflichten zu unterwerfen, die für Maßnahmen mit geringerer Eingriffsintensität gelten. Diese Auslegung vermeidet ungerechtfertigte Privilegie- rungen baulicher Erweiterungen mit möglicherweise erheblichem Flächenverbrauch und Möglichkeiten der Umgehung von § 3 Absatz 2 EEWärmeG. Sie dient daher einer einheitli- chen und sachgerechten Rechtsanwendung.

Die Geltung der Nutzungspflicht aus § 3 Absatz 2 EEWärmeG für o. g. bauliche Erweiterun- gen ist zugleich ein Beitrag, um die Vorbildfunktion der öffentlichen Hand zu erfüllen. Nach

§ 1a EEWärmeG übernehmen öffentliche Gebäude bei der Gewährleistung der Zweckerrei- chung aus § 1 EEWärmeG eine Vorbildfunktion, um den Anteil Erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte zu erhöhen. Diese Vorbildfunktion wäre nur ein- geschränkt zu erfüllen, wenn ein nicht unerheblicher Teil der baulichen Maßnahmen von den Pflichten des EEWärmeG ausgenommen wird. Dies gilt erst recht, wenn diese Maßnahmen – wie hier – in besonderem Maße geeignet sind, in wirtschaftlicher Weise den Einsatz Er- neuerbarer Energien zu fördern.

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