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Erlegung, Bergung und Beprobung von Schwarzwild Gegenstand der Aufwandsentschädigung Empfänger der Aufwandsentschädigung Entschädigungsvoraussetzungen Höhe der Aufwandsentschädigung Sonstige Bestimmungen C

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Aktie "Erlegung, Bergung und Beprobung von Schwarzwild Gegenstand der Aufwandsentschädigung Empfänger der Aufwandsentschädigung Entschädigungsvoraussetzungen Höhe der Aufwandsentschädigung Sonstige Bestimmungen C"

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Gesetze-Rechtsprechung Schleswig-Holstein

  Vorschrift  

  

 Normgeber: Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung

Aktenzeichen: V 541/746 Erlassdatum: 06.07.2018 Fassung vom: 06.07.2018 Gültig ab: 24.07.2018 Gültig bis: 31.08.2022

 Quelle:

Gliede-

rungs-Nr: 6623.47

Fundstelle: Amtsbl SH 2018, 640

 

 

Richtlinie für die Entschädigung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Fall- wildsuche und im Seuchenfall der Erlegung von Schwarzwild in Schleswig-Holstein

   Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

 

  Zweck, Rechtsgrundlage

A. Fallwildsuche, Bergung und Beprobung   Gegenstand der Aufwandsentschädigung   Empfänger der Aufwandsentschädigung   Entschädigungsvoraussetzungen   Höhe der Aufwandsentschädigung   Sonstige Bestimmungen

B. Erlegung, Bergung und Beprobung von Schwarzwild   Gegenstand der Aufwandsentschädigung

  Empfänger der Aufwandsentschädigung   Entschädigungsvoraussetzungen   Höhe der Aufwandsentschädigung   Sonstige Bestimmungen

C. Grundsätzliche Regelungen   Verfahren

  Prüfungsrecht   Inkrafttreten

Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)

Richtlinie für die Entschädigung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Fallwildsuche und im Seuchenfall der Erlegung

von Schwarzwild in Schleswig-Holstein   

Gl.Nr. 6623.47   

Fundstelle: Amtsbl. Schl.-H. 2018 Nr. 30, S. 640   

Bekanntmachung des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung vom 6. Juli 2018 – V 541/746 –

     

(2)

Zweck, Rechtsgrundlage   

Zur Unterstützung der Früherkennung des Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest (Seucheneintrag) sowie im Seuchenfall zur Feststellung der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest gewährt das Land Schleswig-Holstein nach Maßgabe dieser Richtlinien und den Verwaltungsvorschriften der Landes- haushaltsordnung eine Entschädigung für den erhöhten Aufwand im Zusammenhang mit der Fallwildsu- che und im Seuchenfall der Erlegung von Schwarzwild in Schleswig-Holstein.

  

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Aufwandsentschädigung nach dieser Richtlinie besteht nicht.

Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

  

A.

Fallwildsuche, Bergung und Beprobung   

Gegenstand der Aufwandsentschädigung   

Die Aufwandsentschädigung wird gewährt für die Fallwildsuche und Bergung im gesamten Landesgebiet einschließlich Probenahme und Versand bzw. Abgabe der Probe beim zuständigen Veterinäramt oder beim Landeslabor Schleswig-Holstein.

  

Empfänger der Aufwandsentschädigung   

Antragsteller ist der Jagdausübungsberechtigte bzw. bei mehreren Jagdausübungsberechtigten ein Jagd- ausübungsberechtigter stellvertretend für alle anderen Jagdausübungsberechtigten der privaten und kommunalen Eigenjagdbezirke sowie der gemeinschaftlichen Jagdbezirke einschließlich der Jagdaus- übungsberechtigten als Pächter von Flächen im Eigentum von Bund und Ländern.

  

Ausgeschlossen sind Bund und Länder sowie juristische Personen, deren Kapitalvermögen sich zu min- destens 25 Prozent in den Händen dieser Institutionen befindet und die ihre Flächen in Eigenregie beja- gen. Ebenfalls ausgeschlossen sind kommunale Eigenjagdbezirke, die in Eigenregie bejagt werden.

  

Entschädigungsvoraussetzungen   

Dem Antrag auf Aufwandsentschädigung für die Fallwildsuche sind beizufügen   

– der Nachweis der Antragsberechtigung,   

 

– eine Kopie des amtlichen Probenbegleitscheins.

  

(3)

Im Falle des Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest muss der Seuchenfall von der zuständigen Be- hörde festgestellt und öffentlich bekanntgemacht worden sein.

  

Höhe der Aufwandsentschädigung   

Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt 50 Euro für jedes gefundene, geborgene und beprobte Stück Schwarzwild.

  

Im Seuchenfall erhöht sich die Aufwandsentschädigung im gefährdeten Gebiet auf 100 Euro und in der Pufferzone auf 75 Euro.

  

Sonstige Bestimmungen   

Für Beprobung und Versand ist das „Merkblatt zur Beprobung von Wildschweinen zur Früherkennung der Afrikanischen Schweinepest“ des MELUND zu beachten.

  

Das Probenahmematerial ist bei dem örtlich zuständigen Veterinäramt erhältlich, Material zur Bergung der Kadaver kann dort ebenfalls angefragt werden.

  

Für die Höhe der Aufwandsentschädigung ist die Abgrenzung der Gebiete zum Zeitpunkt des Auffindens maßgeblich.

  

Die Antragstellung erfolgt für das vergangene Jagdjahr auf einem vom zuständigen Ministerium vorge- gebenen Formular (vergleiche Anlage) und ist befristet bis zum 30. Juni des Jahres.

  

B.

Erlegung, Bergung und Beprobung von Schwarzwild

  

Gegenstand der Aufwandsentschädigung   

Im Seuchenfall wird im gefährdeten Gebiet und in der Pufferzone eine Aufwandsentschädigung für die Erlegung, Bergung und Beprobung von Schwarzwild gewährt.

  

Empfänger der Aufwandsentschädigung   

Antragsteller ist der Jagdausübungsberechtigte bzw. bei mehreren Jagdausübungsberechtigten ein Jagd- ausübungsberechtigter stellvertretend für alle anderen Jagdausübungsberechtigten der privaten und kommunalen Eigenjagdbezirke sowie der gemeinschaftlichen Jagdbezirke einschließlich der Jagdaus- übungsberechtigten als Pächter von Flächen im Eigentum von Bund und Ländern.

  

(4)

Ausgeschlossen sind Bund und Länder sowie juristische Personen, deren Kapitalvermögen sich zu min- destens 25 Prozent in den Händen dieser Institutionen befindet und ihre Flächen in Eigenregie bejagen.

Ebenfalls ausgeschlossen sind kommunale Eigenjagdbezirke, die in Eigenregie bejagt werden.

  

Entschädigungsvoraussetzungen   

Dem Antrag auf Aufwandsentschädigung ist eine Kopie jedes Wildursprungsscheines beizufügen, sofern das Tier zum Verzehr bestimmt ist. In jedem Fall ist eine Kopie des Probenbegleitscheines einzureichen.

  

Im Falle des Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest muss der Seuchenfall von der zuständigen Be- hörde festgestellt und öffentlich bekanntgemacht worden sein.

  

Höhe der Aufwandsentschädigung   

Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt für jedes erlegte und beprobte Stück Schwarzwild im ge- fährdeten Gebiet und in der Pufferzone 75 Euro.

  

Sonstige Bestimmungen   

Die Antragstellung erfolgt für das vergangene Jagdjahr auf einem vom zuständigen Ministerium vorge- gebenen Formular (vergleiche Anlage) und ist befristet bis zum 30. Juni des Jahres.

  

Für die Höhe der Aufwandsentschädigung ist die Abgrenzung der Gebiete zum Zeitpunkt der Erlegung maßgeblich.

  

Für Beprobung und Versand ist das „Merkblatt zur Beprobung von Wildschweinen zur Früherkennung der Afrikanischen Schweinepest“ des MELUND zu beachten.

  

Das Probenahmematerial ist bei dem örtlich zuständigen Veterinäramt erhältlich. Material zur Bergung der Kadaver kann dort ebenfalls angefragt werden.

  

C.

Grundsätzliche Regelungen   

Verfahren   

Der Antrag auf Aufwandsentschädigung ist in schriftlicher Form an das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Naturschutz und Digitalisierung als zuständiges Ministerium zu stellen. Das For- mular ist über die Internetseiten des zuständigen Ministeriums erhältlich.

  

(5)

  

Die zuständige Behörde legt das gefährdete Gebiet und die Pufferzone fest.

  

Prüfungsrecht   

Das Prüfungsrecht bezieht sich auf den gesamten Verfahrensablauf von der Antragstellung über die Be- willigung, Auszahlung bis zur Buchung einschließlich aller Kontrollen. Es steht dem zuständigen Ministe- rium und dem Landesrechnungshof sowie deren Beauftragten zu.

  

Inkrafttreten   

Diese Richtlinie tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Schleswig-Holstein in Kraft und gilt bis zum 31. August 2021 *.

     

 Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)

Anlage: Antragsformular Fallwildsuche/ Erlegung von Schwarzwild  Fußnoten

 

*) Gültigkeit verlängert bis zum 31.08.2022 gem. Bekanntmachung des Ministeriums für Ener- giewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung vom 30. April 2021 - V 547 - – (Amtsbl. Schl.-H. 2021 Nr. 20, S. 955)

 

 

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