• Keine Ergebnisse gefunden

Gesetz zu den Verträgen vom 14. Dezember 1989 desWeltpostvereins

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Gesetz zu den Verträgen vom 14. Dezember 1989 desWeltpostvereins"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

- Seite 1 von 2 -

Gesetz zu den Verträgen vom 14. Dezember 1989 des Weltpostvereins

WPostVtr1989G

Ausfertigungsdatum: 31.08.1992 Vollzitat:

"Gesetz zu den Verträgen vom 14. Dezember 1989 des Weltpostvereins vom 31. August 1992 (BGBl. 1992 II S.

749)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 11. 9.1992 +++) Eingangsformel  

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art 1  

Den folgenden in Washington am 14. Dezember 1989 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Verträgen des Weltpostvereins

1.   Viertes Zusatzprotokoll zur Satzung des Weltpostvereins

 2.   Allgemeine Verfahrensordnung des Weltpostvereins nebst Anhang

 3.   Weltpostvertrag

 4.   Postpaketabkommen

 5.   Postanweisungsabkommen

 6.   Postgiroabkommen und

 7.   Postnachnahmeabkommen

 nebst Schlußprotokollen wird zugestimmt. Die Verträge nebst Schlußprotokollen werden nachstehend veröffentlicht.

Art 2  

Der Bundesminister für Post und Telekommunikation wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne

Zustimmung des Bundesrates die Vollzugsordnungen vom 15. Dezember 1989 zu den in Artikel 1 unter Nummer 3 bis 7 genannten Verträgen sowie Änderungen, die der Vollzugsrat des Weltpostvereins vor Zusammentreten des nächsten Weltpostkongresses zu diesen Vollzugsordnungen beschließt, in Kraft zu setzen.

Art 3  

(1) Die Umrechnung des in den Verträgen des Weltpostvereins genannten Sonderziehungsrechts des

Internationalen Währungsfonds in Deutsche Mark wird nach der Methode vorgenommen, die der Internationale Währungsfonds für seine Operationen und Transaktionen anwendet.

(2) Für die in den Verträgen aufgeführten Gebühren, Wertangabebeträge und Ersatzbeträge wird der in Sonderziehungsrechten ausgedrückte Wert der Deutschen Mark zum 1. Januar jeden Jahres jeweils für ein Jahr im voraus als Durchschnittswert festgesetzt. Der Durchschnittswert wird aus den Tageskursen des

Sonderziehungsrechts der zwölf Monate berechnet, die am 30. September vor der jeweiligen Festsetzung enden.

Der jeweils festgesetzte Durchschnittswert ist im Bundesanzeiger bekanntzugeben.

Art 4  

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2)

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

- Seite 2 von 2 -

(2) Der Tag, an dem die Verträge des Weltpostvereins für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Mitbestimmung zu durchschlagen. 26 Sie erweist sich für die Beteiligten als echter Freiheits- und Gestaltungsgewinn. Horst Eidenmüller et al. heben hervor, dass die- ser Freiraum

5.1   Ansprüche auf eine Leistung oder aus Haftung wegen Pflichtverletzung ....

2.1   Klauseln zum Vertragsabschluss und Vertragsinhalt .... 2.1.3   Schriftformerfordernis und Vollmacht ... durch Leasing) ....

*zum Einkellern gebracht hat. Sie sind nicht schlecht und auch nicht fleckig, nein nein, aber so klein. Sicher, es sind auch größere dabei. Die müssen mit Bananen gekreuzt wor-

(2) Für die in den Verträgen aufgeführten Gebühren, Wertangabebeträge und Ersatzbeträge wird der in Sonderziehungsrechten ausgedrückte Wert der Deutschen Mark auf der Grundlage

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie überwacht bei Unternehmen, die nach den Artikeln 3 und 4 für die Bundesrepublik Deutschland Rechte und Pflichten wahrnehmen,

(1) Für die Bundesrepublik Deutschland nimmt die Deutsche Post AG die Rechte und Pflichten wahr, die sich für eine Postverwaltung im Verhältnis zu den Benutzern und zu

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Ergänzenden Bestimmungen des Weltpostvereins vom