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Gestaltung und Anpassung von Verträgen in Krisenzeiten

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Gestaltung und Anpassung von Verträgen in Krisenzeiten

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Mohr Siebeck

Gestaltung und Anpassung von Verträgen in Krisenzeiten

herausgegeben von

Tobias Tröger und

Antonios Karampatzos

(4)

ISBN 978‑3‑16‑153115‑6

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen National‑

bibliographie; detaillierte bibliographische Daten sind im Internet über http://dnb.dnb.de abrufbar.

© 2014 Mohr Siebeck Tübingen. www.mohr.de

Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlags unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikro‑

verfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

Das Buch wurde von Laupp und Göbel in Nehren gesetzt und von Gulde Druck in Tübingen auf alterungsbeständiges Werkdruckpapier gedruckt und gebunden.

Tobias Tröger ist Professor für Bürgerliches Recht, Handels‑ und Wirtschaftsrecht, Rechts‑

theorie an der Goethe Universität Frankfurt am Main, Professor am Center of Excellence Sustainable Architecture for Finance in Europe (SAFE) und Assoziierter Professor am Insitute for Monetary and Financial Stability (IMFS).

Antonios Karampatzos ist Assistant Professor für Bürgerliches Recht an der Juristischen Fakultät der Universität Athen.

(5)

Vorwort

Mit dem im vorliegenden Band dokumentierten Symposium zum Vertragsrecht, das am 24./25.10.2013 an der Universität Athen stattfand, wurde von den Veranstal‑

tern das Anliegen verfolgt, die gute Tradition des regen rechtswissenschaftlichen Austauschs zwischen Forschern aus den historisch eng verbundenen Zivilrechtsord‑

nungen Deutschlands und Griechenlands fortzuführen. Das Forttragen des Feuers – nicht das Bewahren der Asche – sollte dabei auch über die eigenen Rechtsordnun‑

gen hinausweisende, methodische und legislative Entwicklungen aufgreifen und so einen zeitgenössischen, deutsch‑griechischen Dialog fördern und verstetigen. Dabei war die Idee von Anfang an, auch den wissenschaftlichen Nachwuchs und Studie‑

rende einzubinden, um sie für den Diskurs der Jurisdiktionen zu begeistern.

Das Thema des Symposiums war einerseits als wissenschaftliche Reaktion auf aktuelle Krisenerscheinungen gedacht, sollte aber andererseits auch breiter die Rolle des Vertrags und des Vertragsrechts in hochentwickelten Gesellschafts‑ und Wirt‑

schaftsordnungen beleuchten. In einem Privatrecht, dessen fundamentales Gestal‑

tungsinstrument für die Beziehungen der Marktakteure das Institut des Vertrages ist, wirft die Vertragsgestaltung, ‑auslegung und ‑anpassung grundlegende Fragen auf. Zum einen stellen sich solche vor dem Hintergrund einer die tradierte Dog‑

matik herausfordernden, zeitgenössischen Produktions‑ und Absatzorganisation (z. B. Netzwerke zwischen Hierarchie und Markt). Zum anderen drängen sie sich mit besonderer Intensität auf, wenn eine tiefgreifende Finanz‑ bzw. Wirtschafts‑

krise auch die Unzulänglichkeiten bestimmter, vertraglicher Arrangements sowohl für die Beteiligten, als auch für die Gesellschaft insgesamt enthüllt (z. B. Finanzin‑

novationen als Quelle systemischer Risiken). Diese Beobachtungen begründen erheblichen Forschungs‑ und Diskussionsbedarf, bei dessen Befriedigung die inter‑

nationale Kooperation einen wissenschaftlichen Mehrwert erzeugen kann. In allen beleuchteten Bereichen richtet sich der Blick nicht nur und gar nicht in erster Linie auf eher einfach strukturierte, von krisenbedingten Veränderungen betroffene Ver‑

träge, wie Miet‑, Darlehens‑ oder Arbeitsverträge, sondern auch auf komplexe und detaillierte vertragliche Regelwerke, denen man in der Praxis bei grossen Unterneh‑

menszusammenschlüssen, öffentlich ausgeschriebenen Infrastrukturprojekten, aber eben auch und gerade im Finanzsektor trifft.

Zentraler Bestandteil der ins Auge gefassten, kritischen Reflektion über das Ver‑

tragsrecht ist die Offenheit für jüngere methodische Ansätze, die zur Erhellung der beobachteten Phänomene beitragen können, wie die ökonomische Analyse des Rechts, aber auch relevante Ansätze in der Rechtssoziologie und den Politikwis‑

senschaften. Das Erkenntnisinteresse beschränkt sich nicht nur auf die Klärung

(6)

Vorwort VI

tradierter rechtlicher Fragestellungen in veränderten Kontexten, sondern zielt auch darauf ab, gesellschaftliche, ökonomische und politische Kräfte hinter zu beobach‑

tenden Veränderungen zu identifizieren. Interdisziplinäre Einsichten können dem wissenschaftlichen Diskurs, aber auch den Studierenden und dem wissenschaftli‑

chen Nachwuchs fundiertere Erkenntnisse darüber vermitteln, worin die Gründe für Verbindendes, aber auch Trennendes in den verwandten Rechtsordnungen liegen.

Keine wissenschaftliche Kooperation kommt ohne vielfältige Unterstützung aus.

In erster Linie haben die Veranstalter dem Deutschen Akademischen Austausch‑

dienst (DAAD) für die Förderung des gesamten Unterfangens im Rahmen des Pro‑

gramms „Hochschuldialog mit Südeuropa“ und ganz persönlich dem Leiter des DAAD‑Büros in Athen, Herrn Alexander Roggenkamp, für sein Engagement zu danken. Die Gastfreundschaft der Mitglieder der Juristischen Fakultät der Universi‑

tät Athen sorgte dafür, dass die Referate in einer außergewöhnlich herzlichen Atmo‑

sphäre ebenso kritisch wie bereichernd diskutiert werden konnten. Der Referentin und den Referenten sind die Herausgeber verpflichtet, weil sie die Schriftfassungen ihrer Vorträge zur Verfügung gestellt und die Publikation nach Kräften unterstützt haben; den Verfasserinnen und dem Verfasser der Diskussionsberichte danken wir für deren sorgfältige Erstellung.

Schließlich sind wir den wissenschaftlichen Mitarbeitern, Frau Lisa Pfaffinger und Frau Henriette Sigmund, die von ihren Kollegen Frau Jennifer Gehrke, Herrn Gerrit Tönningsen und Herrn Philipp Scheibenpflug sowie den studentischen Hilfs‑

kräften Herrn Thomas Kelm, Frau Kristina Hartmann, Herrn Alexander Specht, Frau Nicole Unkel und zuvorderst Herrn Andreas Roth unterstützt wurden, für die redak‑

tionelle Betreuung der Manuskripte zu aufrichtigem Dank verpflichtet. Nicht nur bei letzterer leistete schließlich Frau Susanne Fischer unschätzbare Dienste, für die wir in ihrer Schuld stehen.

Frankfurt am Main und Athen im Juli 2014 Tobias Tröger Antonios Karampatzos

(7)

Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis . . . IX

Theodoros Fortsakis

Grußwort . . . 1 Karl Riesenhuber

Contract Governance: Regulierung und Selbstbestimmung

im Vertragsrecht . . . 3 Dimitrios Liappis

Vertragsgestaltung, ‑auslegung und ‑anpassung –

Insbesondere in Krisenzeiten . . . 23 Diskussion (Ricarda Müller) . . . 43

Tobias Tröger

Das Vertragsrecht der Krise: Vertragstheorie und ‑dogmatik

im Lichte der Finanzkrise . . . 49 Kleanthis Roussos

Der wichtige Kündigungsgrund bei Dauerschuldverhältnissen . . . 75 Diskussion (Lisa Pfaffinger) . . . 89

Harm Peter Westermann

Gestaltung und Finanzierung von Grundstückskäufen . . . 91 Georgios Dellios

Offene Rechtsfragen als Folge von Auswirkungen der Finanzkrise auf bestimmte Modifikationen des „Cross Border Leasing“

(Sale and Lease Back, Lease In‑Lease Out) . . . 111 Diskussion (Gundula Verena Klaiber) . . . 119

(8)

Inhaltsverzeichnis VIII

Tim Florstedt

Die Anpassung von Anleihebedingungen in der Krise . . . 123

Diskussion (Henriette Sigmund) . . . 135

Katja Langenbucher Vorstandsvergütung – zwischen Vertragsrecht und „say on pay“ . . . 137

Angelos Kornilakis Vertragsauslegung als Instrument zur Krisenbewältigung . . . 155

Christos Chasapis Die Auslegung von Dauerschuldverhältnissen im Lichte der Finanzkrise . . 165

Diskussion (Lisa Pfaffinger und Henriette Sigmund) . . . 201

Rüdiger Wilhelmi Vertragsgestaltung beim Unternehmenskauf . . . 205

Antonios Karampatzos Die Material‑Adverse‑Change/Effect‑Klauseln (MAC‑Klauseln) bei Unternehmensfusionen bzw. ‑übernahmen (M&A’s) . . . 221

Diskussion (Moritz Bassler) . . . 235

Autorenverzeichnis . . . 237

Sachregister . . . 241

(9)

Abkürzungsverzeichnis

a. A. andere Ansicht

aaO am angegebenen Ort

ABGB Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (Österreich) Abs. Absatz

ABS Asset‑Backed Securities AcP Archiv für die civilistische Praxis

AG Die Aktiengesellschaft

AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGBG Gesetz zur Regelung des Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen

AK Astikos Kodikas (Griechisches Zivilgesetzbuch) AktG Aktiengesetz

Allg. Allgemein

Am. Econ. Rev. American Economic Review ArbR Arbeitsrecht

ΑρχΝ Archeio Nomologias

Art. Artikel

ARUG Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie AT Amtlicher Teil/Allgemeiner Teil

Aufl./Auf. Auflage

BaFin Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht BAG Bundesarbeitsgericht

BB Betriebs‑Berater

BBodSchG Bundesbodenschutzgesetz Bd. Band

Begr. Begründung

Bell J. Econ. Bell Journal of Economics BetrVG Betriebsverfassungsgesetz

BGB Bürgerliches Gesetzbuch

BGBl. Bundesgesetzblatt

BGE Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts BGH Bundesgerichtshof

BGHZ Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen BIP Bruttoinlandsprodukt

BKR Zeitschrift für Bank‑ und Kapitalmarktrecht BR‑Drucks. Bundesratsdrucksache

Brook. J. Corp. Brooklyn Journal of Corporate, Finacial & Commercial Law Fin. & Comp

BT‑Drucks. Bundestagsdrucksache

Bull. Civ. Bulletin des arrêts de la Cour de Cassation (chambres civiles) BVerfG Bundesverfassungsgericht

bzw. beziehungsweise

(10)

Abkürzungsverzeichnis X

Cardozo L. Rev Cardozo Law Review CBL Cross‑Border‑Leasing

CC Code Civil

CCZ Corporate Compliance Zeitschrift CDO Collateralized Debt Obligations

CE Conseil d’État

CEO Chief Executive Officer Ch. Chapter

CHK Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht ChrID Chronik des Privatrechts

cic culpa in contrahendo

Colum. L. Rev Columbia Law Review Corp. Corporation

CRD IV Capital Requirements Directive IV

DAV Deutscher Anwaltsverein

DAX Deutscher Aktienindex

DB Der Betrieb

DBW Die Betriebswirtschaft

DCFR Draft Common Frame of Reference DCGK Deutscher Corporate Governance Kodex DDR Deutsche Demokratische Republik

ΔΕΕ Recht der Gesellschaft und Unternehmungen ders. derselbe

DGB Deutscher Gewerkschaftsbund

d. h. das heißt

dies. dieselbe

ΔΙΜΕΕ Medienrecht‑Zeitschrift Δικογραφία Dikografia

DJT Deutscher Juristentag

DP Recueil Dalloz périodique

DStR Deutsches Steuerrecht

DVBI Deutsches Verwaltungsblatt eBAnz elektronischer Bundesanzeiger EBRRL Richtlinie über europäische Betriebsräte ECGI European Corporate Governance Institute

Ed. Edition bzw. Editor(s)

ΕΔικΠολ Revue Recht der Gebäude

ΕΕμπΔ Revue Handelsrecht

EEN Efimeris Hellinon Nomikon

EfAD Anwendungen des Bürgerlichen Rechts ΕλλΔνη Helliniki Dikaiosyni

Emory L.J. Emory Law Journal

ENDA Employment Non‑Discrimination Act ΕπισκΕμπΔ Übersicht Handelsrecht

ERPL European Review of Private Law

ESUG Gesetz zur weiteren Erleicherung der Unternehmenssanierung

et al. et alia

etc. et cetera

EU Europäische Union

(11)

Abkürzungsverzeichnis XI EuGH Europäischer Gerichtshof

EU RiL Europäische Richtlinie

Eurostat Statistisches Amt der Europäischen Union EuZW Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht EWHC High Court of England and Wales

EWiR Entscheidungen zum Wirschaftsrecht f. folgende

F.A.Z. Frankfurter Allgemeine Zeitung ff. folgende

FMStErgG Finanzmarktstabilisierungsergänzzungsgesetz FMStG Finanzmarktstabilisierungsgesetz

FMStV Finanzmarktstabilisierungsfonds‑Verordnung Fn. Fußnote

FraKommSchVG Frankfurter Kommentar zum Schuldverschreibungsgesetz FS Festschrift

Geo. L.J Georgetown Law Review ggf. gegebenenfalls

griech. griechisch

grZGB griechisches Zivilgesetzbuch GWR Gesellschafts‑ und Wirtschaftsrecht Harv. Bus. L. Rev Harvard Business Law Review Hdb. Handbuch

HGB Handelsgesetzbuch

HK‑BGB Bürgerliches Gesetzbuch Handkommentar HRR Höchstrichterliche Rechtsprechung Hrsg. Herausgeber

I.B.L.J. International Business Law Journal i. d. R. in der Regel

i. d. S. in dem Sinne

i. e. id est

I.E.L.R. International Energy Law Review i. e. S. im engeren Sinn

IMF International Monetary Fund Inc. Incorporation

insb. insbesondere InsO Insolvenzordnung

INTERGU Internationale Gesellschaft für Urheberrecht e. V.

Int.Fin.L.Rev. International Financial Law Review

IRZ Zeitschrift für Internationale Rechnungslegung

i. S. im Sinne

JA Juristische Arbeitsblätter J.B.L. Journal of Business Law J. Banking & Fin. Journal of Banking & Finance JCLS Journal of Corporate Law Studies

JCP E Jurisclasseur périodique (semaine juridique), édition entreprise J. Comp. Econ. Journal of Comparative Economics

J.Corp.L. Journal of Corporation Law J.Fin. Journal of Finance

J. Fin. Econ. Journal of Financial Economics

(12)

Abkürzungsverzeichnis XII

JherJb. Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts

JITE Journal of Institutional and Theoretical Economics J.L.Econ. Journal of Law & Economics

J.L.Econ.&Org. Journal of Law, Economics and Organization J. Econ. Persp. Journal of Economic Perspectives

J. Legal Stud. Journal of Legal Studies

JORF Journal officiel de la République française J.Pol.Econ. Journal of Political Economy

jurisPK‑BGB Juris Praxiskommentar zum BGB

JuS Juristische Schulung

JZ Juristenzeitung Kap. Kapitel

KG Kommanditgesellschaft bzw. Kammergericht KK‑AktG Kölner Kommentar zum Aktiengesetz krit. kritisch

KSzW Kölner Schrift zum Wirtschaftsrecht KWG Gesetz über das Kreditwesen LILO Lease‑in/Lease‑Out lit. littera

LLC Limited Liability Company

Ltd. Limited Company

M&A Mergers & Acquisitions

MAC Material Adverse Change

MAH GmbH‑Recht Anwaltshandbuch GmbH‑Recht

m. Anm. mit Anmerkung

MDAX Mid‑Cap‑DAX Mich. L. Rev. Michigan Law Review

MiFID Markets in Financial Instruments Directive

m.N. mit Nachweisen

Mrd. Milliarde Mspt. Manuskript

MüKoAktG Münchener Kommentar zum Aktiengesetz

MüKoBGB Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch MüKoHGB Münchener Kommentar zum HGB

Nachw. Nachweise

NJW Neue Juristische Wochenschrift NJW‑RR NJW‑Rechtsprechungs‑Report

NK‑BGB NomosKommentar Bürgerliches Gesetzbuch No. Number

NoB Juristisches Podium

Nr. Nummer Nrn. Nummern NS Nationalsozialismus

NYSE New York Stock Exchange

NZA Neue Zeitschrift für Arbeits‑ und Sozialrecht NZG Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht

OECD Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

(13)

Abkürzungsverzeichnis XIII

o. g. oben genannt

OLG Oberlandesgericht

OR Obligationenrecht (Schweiz) OVG Oberverwaltungsgericht

p. a. per anno

PECL Principles of European Contract Law

plc. Public Limited Company

PSI Private Sector Involvement Pub. L. No. Public Law Number

Q.J.Econ. Quarterly Journal of Economics

RabelsZ Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht RegE Regierungsentwurf

Rev. Econ. Stud Review of Economic Studies Rev. Fin. Studies Review of Financial Studies RGBl. Reichsgesetzblatt

RG Reichsgericht

RGZ Entscheidungssammlung des Reichsgerichts in Zivilsachen RIW Recht der Internationalen Wirtschaft

RJ com. Revue de jurisprudence commerciale Rn. Randnummer

RS Rechtsprechung Rs. Rechtssache S. Satz s. siehe

SA Société Anonyme

S. a. siehe auch

SchVG Schuldverschreibungsgesetz schwZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch

SE Societas Europaea

Sec Section Slg. Sammlung

SL Sociedad de responsabilidad limitada SLB Sale‑and‑Lease‑Back

sog. sogenannt

S. Cal. Interdisc. L.J. Southern California Interdisciplinary Law Journal SpruchG Spruchverfahrensgesetz

sub subaltern

Tex. Int’l L.J. Texas International Law Review TGM Tables, Graphs and Maps Interface Theoretical Inq. L. Theoretical Inquiries in Law Tz Textziffer

u. a. unter anderem

u. a. m. und andere(s) mehr

u. ä. und ähnlich

U.Chi.L.Rev. The University of Chicago Law Review U.Cin.L.Rev. University of Cincinnati Law Review UCLA L.Rev. UCLA Law Review

Uetrecht L.Rev. Uetrecht Law Review

UKHL United Kingdom House of Lords Decisions

(14)

Abkürzungsverzeichnis XIV

UMAG Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts

U.Pa.L.Rev. University of Pennsylvania Law Review

US United States

U.S.C. United States Code

usf. und so fort

usw. und so weiter

u. U. unter Umständen

v. von/vom

Vand.J.Transnat’l L. Vanderbilt Journal of Transnational Law VerbrKrG Verbraucherkreditgesetz

Verf. Verfasser

VGH Verwaltungsgerichtshof vgl. vergleiche

vs. versus Vol. Volume

VorstAG Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung

VorstKoG Gesetz zur Verbesserung der Kontrolle der Vorstandsvergütung und zur Änderung weiterer aktienrechtlicher Vorschriften VorstOG Vorstandsvergütung‑Offenlegungsgesetz

VR Verwaltungsrundschau VW Volkswagen

Wash. & Lee L. Rev. Washington and Lee Law Review WiRO Wirtschaft und Recht in Osteuropa Wisc. L. Rev. Wisconsin Law Review

WiVerw Wirtschaft und Verwaltung WM Wertpapiermitteilungen

WpÜG Wertpapiererwerbs‑und Übernahmegesetz

WuB Entscheidungssammlung zum Wirtschafts‑ und Bankrecht

ΧρΙΔ Chronik Privatrecht

Yale J. on Reg The Yale Journal on Regulation Yale L.J. Yale Law Journal

z. B. zum Beispiel

ZBB Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft ZEuP Zeitschrift für Europäisches Privatrecht ZfIR Zeitschrift für Immobilienrecht

ZGR Zeitschrift für Unternehmens‑ und Gesellschaftsrecht ZGS Zeitschrift für Vertragsgestaltung, Schuld‑ und Haftungsrecht ZHR Zeitschrift für das gesamte Handels‑ und Wirtschaftsrecht Ziff. Ziffer

ZIP Zeitschrift für Wirtschaftsrecht ZPO Zivilprozessordnung

ZRP Zeitschrift für Rechtspolitik

z. T. zum Teil

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Grußwort

Theodoros Fortsakis

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kollegen, lieber Herr Roggenkamp,

ich begrüße Sie alle heute, ganz herzlich, zum ersten Griechisch-Deutschen Sympo- sium zwischen den Juristischen Fakultäten der Nationalen und Kapodistrias’ Uni- versität Athen und der Goethe-Universität Frankfurt.

Wir fühlen uns heute besonders geehrt, denn wir haben hier nicht nur promi- nente Akademiker aus Frankfurt, sondern auch aus Tübingen, Bochum, Wiesbaden und Konstanz zu Gast. Auf griechischer Seite steht aber die Juristische Fakultät von Athen nicht allein da, weil an unserem Symposium auch Mitglieder der Juristischen Fakultät von Thessaloniki teilnehmen, unter anderem auch ihr Dekan, Herr Kol- lege Dellios. Nachwuchswissenschaftler wie Dr. Chasapis aus München sind auch anwesend.

Große Ehre beschert uns aber auch die Anwesenheit von Prof. Dr. Harm Peter Westermann, einem alten und ständigen Freund unseres Landes, sowie die Teil- nahme der großen, nunmehr emeritierten Zivilrechtler unserer Fakultät, nämlich Prof. Dr. Apostolos Georgiades, Michalis Stathopoulos und Ioannis Karakostas.

Diese ehrenvolle Generation hat für die deutsch-griechische Partnerschaft und Zusammenarbeit ungeheuer viel geleistet. Daraus hat sich im Zuge der Zeit eine bewährte und fruchtbare Tradition von gemeinsamer, wissenschaftlicher Zusam- menarbeit gebildet, letztendlich eine echte und tiefe Freundschaft unter den deut- schen und griechischen Juristen. Und gerade diese altbewährte Tradition hält die neue Generation nunmehr ein.

Unser besonderer Dank gebührt Prof. Dr. Tobias Tröger aus Frankfurt und Ass.

Prof. Dr. Antonios Karampatzos aus Athen für die Organisation des Symposiums.

Schließlich sind wir dem Deutschen Akademischen Austauschdienst und per- sönlich Herrn Roggenkamp für seine Mitwirkung und finanzielle Unterstützung zu Dank verpflichtet.

Meinerseits wünsche ich Ihnen viel Erfolg und einen aufregenden Meinungs- austausch.

Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.

(16)
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* Erweiterte und um ausgewählte Nachweise ergänzte Fassung meines Vortrags im Rah- men des Symposiums: „Vertragsgestaltung, -auslegung und -anpassung – insbesondere in Kri- senzeiten“ Athen, 24./25. Oktober 2013; die Vortragsform habe ich beibehalten.

1 Riesenhuber/Möslein, in: Riesenhuber (Hrsg.), Perspektiven des Europäischen Schuldver- tragsrechts, 2008, 1 ff.; dies., Contract Governance – A Draft Research Agenda ERCL 5 (2009), 248 ff.

2 S. nur Grundmann, Der Treuhandvertrag, 1997; ders., Europäisches Schuldvertragsrecht, 1999.

3 S. jetzt Möslein, Dispositives Recht, 2011.

Contract Governance:

Regulierung und Selbstbestimmung im Vertragsrecht*

Karl Riesenhuber

A. Contract Governance

I. Hintergrund

Als Florian Möslein und ich 2007 damit begannen, unsere gemeinsamen For- schungsinteressen unter dem Oberbegriff der Contract Governance zusammenzu- fassen,1 begann die Finanzkrise eben erst, sich in den USA bemerkbar zu machen;

erst ein Jahr später, im September 2008, kam es zum Zusammenbruch der US-ame- rikanischen Bank Lehman Brothers. Nicht zuletzt auf der Grundlage der vielfältigen Untersuchungen unseres gemeinsamen Lehrers zum Generalthema „Vertragsrecht und Regulierung“2 näherten wir uns von ganz unterschiedlichen Standpunkten dem Thema Contract Governance.

Im Zentrum von Florian Mösleins Forschung stand das dispositive Recht.3 Im deutschen juristischen Schrifttum wird ihm herkömmlich (und auch heute noch weitgehend) eine Erleichterungsfunktion zugemessen. Es gehe darum, den redli- chen Parteiwillen möglichst nah abzubilden. Vor allem im Rahmen der AGB-Kon- trolle macht man sich die daraus begründete Richtigkeitsvermutung des dispositi- ven Rechts zunutze und zieht es als Prüfungsmaßstab heran. Demgegenüber wird im US-amerikanischen rechtsökonomischen Schrifttum bereits seit geraumer Zeit hervorgehoben, dass dispositives Recht nicht nur als majoritarian default rules den redlichen Parteiwillen abbilden, sondern u. a. auch steuernde Wirkung haben kann.

Besonders deutlich, nachgerade krass ist dies, wenn dispositives Recht einen „Straf- charakter“ hat und als penalty default rules den Vertragsparteien einen besonderen Abweichungsanreiz gibt. Eine Form dessen sind die sog. information forcing default

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Karl Riesenhuber 4

4 S. jetzt Riesenhuber, Europäisches Arbeitsrecht, 2009; ders., European Employment Law, 2012.

5 S. bereits Riesenhuber, in: Grundmann/Atamer (Hrsg.), The Failure and Challenges of Contracting: Financial Services, Financial Crisis and General European Contract Law, 2011, 62.

rules, die eine Partei so benachteiligen, dass sie gehalten ist, im eigenen Interesse Informationen zu offenbaren. Einfaches Beispiel: Wenn der Gebrauchtwagenhänd- ler haftet, falls er Unfallschäden nicht offenbart oder Angaben ins Blaue hinein macht, hat er einen Anreiz, Informationen preiszugeben.

Meine eigene Arbeit war zu der Zeit dem Europäischen Arbeitsrecht gewidmet.4 Im kollektiven Arbeitsrecht begegnet man dort einer faszinierenden Entwicklung.

Nachdem jahrelange Bemühungen um eine Angleichung des materiellen Betriebs- verfassungs- und Mitbestimmungsrechts sich als fruchtlos erwiesen hatten, schal- tete der Gesetzgeber um auf einen prozeduralen Mechanismus. Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite können die betriebliche Mitbestimmung nach der Richtlinie über Europäische Betriebsräte (EBR-Richtlinie, EBRRL) selbst ausgestalten. Ebenso können sie die Unternehmensmitbestimmung und die betriebliche Mitbestimmung nach der SE-Richtlinie und der Richtlinie über internationale Verschmelzungen vertraglich vereinbaren.

II. Aspekte der Contract Governance

Vertragsrecht und Governance ist ein Themengebiet, das nach unserem Vorschlag in vier große Teilgebiete untergliedert werden kann. Ordnet man die einzelnen Bereiche nach abnehmender Selbstbestimmung, stellt sich das so dar:5

– Erstens kann man den Vertrag selbst unter dem Gesichtspunkt der Governance untersuchen. Verträge sind für die Parteien als lex contractus eine Art institutio- neller Rahmen und ein Mechanismus der Selbststeuerung. Wo die Parteien den Vertragsmechanismus verwenden, um ihre Beziehungen zu strukturieren, kön- nen wir von „Governance durch Vertrag“ sprechen.

– Verträge werden zweitens im Rahmen des Vertragsrechts geschlossen, das zunächst eine „ermöglichende“ Funktion hat (enabling law). Auf diese Weise ist das Vertragsrecht ein Element des institutionellen Ordnungsrahmens für private Transaktionen. Es hilft Privatpersonen, ihre autonomen Ziele zu verfolgen. Wir haben das als „Governance des Vertrags“ bezeichnet.

– Drittens kann man Contract Governance als Hinweis auf die Verwendung von Vertragsrecht als Mittel der Regulierung und Verhaltenssteuerung sprechen:

„Governance mit den Mitteln des Vertragsrechts“.

– Und schließlich können wir auf einer Meta-Ebene Contract Governance als den institutionellen Ordnungsrahmen für die Vertragsrechtsetzung verstehen: Gover- nance des Vertragsrechts. Das bezieht sich insbesondere auf die Regulierungs- ebene, nämlich die Frage, ob Vertragsrecht „öffentlich“, d. h. von hoheitlichen

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Contract Governance: Regulierung und Selbstbestimmung im Vertragsrecht 5

6 Riesenhuber/Möslein (Fn. 1).

7 S. nur Möslein JZ 2010, 72, 75 f.; Grundmann/Hofmann/Möslein (Hrsg.), Finanzkrise und Wirtschaftsordnung, Schriften zum Europäischen und Internationalen Privat-, Bank- und Wirtschaftsrecht Band 32, 2009.

8 Grundmann/Renner JZ 2013, 379 ff.

Institutionen, oder privat geregelt werden soll, ob auf supranationaler, interna- tionaler, nationaler oder regionaler Ebene. Wir haben das als Governance des Vertragsrechts bezeichnet.

III. Contract Governance und Krise

Als wir unsere Überlegungen am 1. Juni 2008 Stefan Grundmann im Schülerkreis zum 50. Geburtstag dedizierten,6 war die Krise gerade so richtig in Deutschland angekommen. Und es erwies sich, dass sie zentral mit Verträgen zu tun hatte.7 Am Anfang stand die sogenannte Subprime-Krise. Hier ging es – ganz vereinfacht – um Fehlsteuerungen, die zunächst durch die staatliche Förderung von Immobilienkre- diten entstanden und die sich durch die vertragliche Gestaltung des Handels mit Hypothekarkrediten potenzierten. Im Zusammenhang mit der Krise trat aber ins- besondere auch zutage, dass Dienstverträge in der Finanzwirtschaft mit ihren ver- breiteten Erfolgsvergütungen Fehlanreize enthalten können.

Mustern wir die Aspekte der Contract Governance noch einmal im Hinblick auf das Generalthema unserer Veranstaltung durch, so spielen alle Ebenen hier eine Rolle. Wenn die Veranstalter Vertragsgestaltung, -auslegung und -anpassung ansprechen, geht es zuerst darum, wie die Parteien ihre Verhältnisse selbst ordnen.

Das tun sie z. B. durch Zielvereinbarungen, Preisanpassungsklauseln, Nachverhand- lungspflichten oder Auslegungsklauseln. Krisen kommen oft überraschend und werden daher oder aus Optimismus der Parteien nicht bedacht. Daher kann zwei- tens das Vertragsrecht als enabling law hier eine Rolle spielen. Drittens zeigt bereits ein kurzer Blick auf die Hintergründe und Folgen der Finanzkrise, dass Regulierung hier in unterschiedlicher Weise hereinspielt: Fehlregulierung kann Krisen auslösen (so z. B. bei der Subprime-Krise) und Regulierung mag im Einzelfall geboten sein, wenn die autonome Regelung nicht zu befriedigenden Ergebnissen führt, z. B. auf- grund von externen Effekten.8 Viertens, schließlich, wirft gerade die Finanzkrise die Frage auf, auf welcher Ebene Sachfragen zu regeln sind, z. B. Maßnahmen zur Kon- trolle des „Risikoappetits“ von Bankmanagern. Hier ergibt sich aus den Möglich- keiten privater und öffentlicher Regulierung einerseits sowie den regionalen, natio- nalen, supranationalen und internationalen Ebenen andererseits eine vielschichtige Matrix.

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Karl Riesenhuber 6

9 Riesenhuber/Möslein (Fn. 1), 5 ff.

10 Windbichler, in: FS für Rokas, 2012, 1389, 1390.

B. Die Governance Perspektive

I. Das Beispiel der Corporate Governance

Die vorgestellte Übersicht über Aspekte von Contract Governance ist zunächst nur eine Analyse der verschiedenen Fragestellungen, unter denen man das Vertrags- recht erörtern kann. Was hat es in der Sache mit der Governance-Foschung auf sich? Worum geht es bei „Vertragsgovernance“ im Unterschied zum Vertragsrecht?

Gehen wir zunächst von der etablierteren Schwester der Corporate Governance aus, also der Governance-Forschung im Gesellschaftsrecht.9 In der 2012 erschienen Fest- schrift für den Athener Kollegen Nikolaos K. Rokas beschreibt Christine Windbich- ler diesen Forschungsbereich wie folgt:

“‘Corporate Governance’ is more than corporate law. The governance perspective includes incentive structures, best practices, norms, standards (‘soft law’), contractual agreements, and economic and historical background (path dependences). Corporate Governance research contemplates checks and balances within the corporation (internal governance) and constrai- ning forces from the outside (external governance).”10

Geht es bei der Governance-Forschung um die effektive Verhaltenssteuerung, so treten mit ihr zwei Instrumentarien in den Blick, die im Gesellschaftsrecht nicht im Vordergrund stehen. Zum einen ist das über das Organisationsrecht hinaus der Markt mit seinen Anreizwirkungen („Marktoffenheit“). Das Gesellschafts- recht (i. e. S., ohne das Kapitalmarktrecht) enthält zentrale Elemente der Corporate Governance und schreibt sie vor: Ein System der checks and balances; Verantwort- lichkeit und Zuständigkeitsbereiche der Organe, ihre Überwachung usf. Darüber hinaus gibt es indes eine Fülle weiterer Instrumente, die zum Gesamtarrangement der Anreiz- und Überwachungsinstrumente beitragen. Zu diesen internen Instru- menten treten externe hinzu, nämlich vor allem der Kapitalmarkt mit seinen steu- ernden Wirkungen. Für den Anteilseigner gibt es neben der Stimme in der Gesell- schafterversammlung (voice) die Möglichkeit des Austritts am Markt (exit).

Zum anderen nimmt die Governance-Forschung auch andere als rechtliche Regulierung i. e. S. in den Blick und führt umgekehrt Governance auch zur Ausbil- dung anderer Regelungsmechanismen, die man oft unter dem Begriff des soft law zusammenfasst. Im Gesellschaftsrecht ist der comply or explain-Mechanismus ein zentrales Beispiel (vgl. § 161 AktG). Neben dem Aktienrecht enthält vor allem der Corporate Governance Kodex Verhaltensvorschriften. Best practices u. a. m. kom- men hinzu.

Mit beiden Elementen, der Marktoffenheit einerseits und der Vielfalt der Rege- lungsinstrumente andererseits, geht zugleich die Internationalität und die Inter- disziplinarität der Governance-Forschung einher. Mit dem Fokus auf Verhaltens-

(21)

Contract Governance: Regulierung und Selbstbestimmung im Vertragsrecht 7

11 Die nachfolgende Übersicht über Elemente der Corporate Governance beruht vor allem auf folgenden Beiträgen: v. Werder, Hopt, Hommelhoff/Schwab, in: Hommelhoff/Hopt/v. Werder (Hrsg.), Handbuch Corporate Governance, 2. Aufl. 2009, Kapitel 1 – 3.

12 Zum Folgenden bereits Riesenhuber (Fn. 4), 66 ff.

13 Hirschman, Exit, Voice, and Loyalty – Responses to Decline in Firms, Organizations, and States, 1975.

14 Windbichler, in: FS für Zöllner, 2007, 999 ff.

steuerung geht sie über den Rahmen herkömmlicher juristischer Dogmatik hin- aus. In der Funktionalität der Betrachtung ist die rechtsvergleichende Erörterung schon vorbereitet. Der Marktbezug verlangt eine internationale Perspektive, weil und soweit der Markt über die nationalen Grenzen hinausreicht.

II. Gesellschaft und Vertrag

Vertrag und Gesellschaft sind in vieler Hinsicht austauschbare Instrumente zur Erreichung wirtschaftlicher Zwecke. In den Wirtschaftswissenschaften wird die Gesellschaft auch als nexus of contracts konzipiert. Grundstrukturen der Corpo- rate Governance11 lassen sich daher unschwer auf Contract Governance-Themen übertragen.12

– Als Referenzgruppen werden im Gesellschaftsrecht die Anteilseigner (sharehol- der) und die sonstigen Interessengruppen (stakeholder) beschrieben. Im Ver- tragsrecht geht es grundsätzlich um das Verhältnis der Vertragsparteien. Indes gibt es auch hier Drittbetroffene und externe Effekte. Dies hat die Finanzkrise deutlich gemacht, lässt sich aber auch in anderen Bereichen zeigen. Zum Beispiel kann man aber auch an ökologische Folgen von Produktions- oder Bauverträgen denken.

– Die zentralen Sachfragen der Governance werden auch im Bereich des Gesell- schaftsrechts anhand von Vertragsmodellen erörtert (nexus of contracts). Sie ergeben sich aus der notwendigen Unvollständigkeit vertraglicher Abreden (incomplete contracts), die die Gefahr opportunistischen Verhaltens begründet (ex post-Opportunismus). Die Anwendung auf Contract Governance ist insoweit geradezu ein Re-Import.

– Vertrag und Gesellschaft kennen als zentrale Mechanismen „Exit und Stimme“

(exit und voice).13 Freilich sind diese Mechanismen im Vertrag regelmäßig nicht ähnlich differenziert ausgeprägt wie in der Gesellschaft. Indes gibt es auch hier das Stimmrecht etwa in Form von Nachverhandlungspflichten. Es kann darüber hinaus vertraglich oder gesetzlich besonders ausgestaltet sein. Hervorragendes Beispiel dafür ist das Betriebsverfassungsrecht, das man (mit Christine Windbich- ler) als besondere Form der „Vertragshilfe“14 oder der Vertragsanpassung verste- hen kann. Hier ist das Stimmrecht über die Instrumente der Arbeitnehmermit- wirkung kollektiv und geradezu gesellschaftsrechtsähnlich ausgestaltet.

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Karl Riesenhuber 8

15 Williamson, ‘Transaction-Cost Economics: The Governance of Contractual Relations’, J.L.Econ. 22 (1979), 233 ff.

16 Dazu Möslein, in: Langenbucher/Bliesener/Spindler (Hrsg.), Bankrechts-Kommentar, 34. Kap. Rn. 6.

17 Vgl. z. B. Brouwer/Schreiner CCZ 2010, 228 ff.

– Bei den Regelungsinstrumenten der Corporate Governance unterscheidet man vor allem die externe Governance durch den Marktmechanismus und die spe- zialisierten Instrumente interner Governance. Die externe Kontrolle ist dabei im Bereich des Gesellschaftsrechts weiter differenziert, da für die Kontrolle über Gesellschaften (takeover), Management-Dienste und Kapitalinvestments unter- schiedliche Märkte bestehen. Inwieweit die Parteien interne Kontrollmechanis- men ausarbeiten, hängt nach einer Analyse von Williamson insbesondere von den Besonderheiten des Investments einerseits (nicht-spezifisch, gemischt, idio- synkratisch) und von der Frequenz der Transaktion andererseits (einmalig, gele- gentlich, wiederholt, regelmäßig) ab.15

Prinzipien der Corporate Governance umfassen die „Gewaltenteilung“, Transpa- renz, Reduzierung von Interessenkonflikten sowie die Sicherstellung der Qua- lifikation und Motivation der Organmitglieder. Diese Grundsätze sind, wie das alltägliche Beispiel der anreizorientierten Vergütung zeigt, auch im Vertragsrecht nicht unbekannt.

In der Diskussion wandte Harm Peter Westermann ein, Corporate Governance einerseits und das, was ich als Contract Governance vorgestellt hätte, andererseits, seien grundverschiedene Dinge. Corporate Governance sei vor allem ein Kodex von Regeln über die Gesellschaftsverfassung, die die gesetzlichen Vorgaben teils wiederholen, teils ergänzen. Das ist eine stark verkürzende Sicht auf Corporate Governance. Ich meine im Gegenteil: „Corporate Governance“ bezeichnet zuerst die Governance-Forschung zum Gesellschaftsrecht. In einem kleinen Ausschnitt schlägt diese sich im Corporate Governance Kodex nieder. Die Kodex-Regeln sind zudem ihrerseits Gegenstand der wissenschaftlichen (Governance-)Diskus- sion. Governance Kodizes gibt es im Übrigen keineswegs nur für den Bereich der Unternehmensverfassung, sondern durchaus auch für Verträge. So gibt es einen Governance-Kodex für Vermögensverwalter.16 In einem weiteren Sinne kann man auch die Berufsordnung für Ärzte oder Rechtsanwälte oder ähnliches Standes- recht als Governance-Kodizes ansehen. Unternehmen oder Branchen geben sich Verhaltenskodizes.17

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Contract Governance: Regulierung und Selbstbestimmung im Vertragsrecht 9

18 Schuppert, in: FS 200 Jahre Juristische Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin, 2010, 1333 ff.

19 www.contract-governance.de. Die Tagungsbeiträge werden voraussichtlich 2014 bei Ox- ford University Press veröffentlicht.

20 Eidenmüller, in: ders. (Hrsg.), Regulatory Competition in Contract Law and Dispute Re- solution, 2013, 5.

21 Windel, E-Mail an den Verf. v. 30.11.2012 und v. 10.09.2013.

C. Governance und Freiheit

Der Gedanke der Contract Governance hat eine freundliche Aufnahme gefunden.

Der Governance-Forscher Schuppert hat ihn aufgegriffen und weiter verfeinert.18 Gemeinsam haben Stefan Grundmann, Florian Möslein und ich im Oktober 2011 eine internationale Konferenz dem Thema Contract Governance gewidmet.19 Horst Eidenmüller, der selbst schon früher auf das Thema aufmerksam gemacht hatte, hat Contract Governance kürzlich als eine Kategorie des regulatorischen Wettbewerbs aufgegriffen.20

Mit meinem Fakultätskollegen Peter Windel bin ich über das Thema Contract Governance ebenfalls im Dialog. Er hat vor allem die damit verbundenen Gefahren von Freiheitsbeschränkungen hervorgehoben:

„Was insbesondere Contract Governance anlangt, so vermisse ich bei der ganzen Diskussion die Freiheit, die für mich immer im Kern des Vertragsgedankens gestanden hat: Verträge schließen zu dürfen, ist eines der wichtigsten Mittel zur Freiheitsverwirklichung des Ein- zelnen, nicht zur Steuerung. Weder sollten beide Vertragsparteien von dritter Seite gesteu- ert werden (von wem? wozu?), noch soll einem Vertragspartner – in erster Linie? – an der Steuerung des anderen gelegen sein. Wählt man diese Basis, so verlässt man die Basis der Freiheit. Das zeigt sich besonders deutlich daran, dass der Governance-Ansatz eine Platt- form interdisziplinären Diskurses darstellt: Die Jurisprudenz ist die Wissenschaft, die sich um Freiheitsverwirklichung bemüht. Unseren Nachbardisziplinen geht es dagegen meist in der Tat um ‚Steuerung‘, freilich ohne dass sie sagen können, woher sie die Legitimation dazu neh- men und warum und wohin sie steuern (wollen). Soziologische, wohl mehr noch psycholo- gische Betrachtungen von ‚Recht‘ pflegen im plattesten Positivismus zu enden, ökonomische an einer Orientierung an unerprobten theoretischen Modellen statt an der Lebenswirklichkeit des selbstreferentiellen Marktes.“21

Diese kritischen Erwägungen möchte ich im Folgenden aufgreifen und versuchen, die Einwände zu widerlegen.

I. Vertragliche Steuerung zu autonomen Zwecken

Der mildere Einwand ist, Vertrag sei keine Steuerung durch den Vertragspart- ner. Das ist zuerst ein eher terminologischer Einwand. Wenn ich einen Kaufver- trag schließe, dann will ich damit (nach deutschem Verständnis) den Verkäufer dazu bewegen, mir die gekaufte Sache zu übergeben und zu übereignen, § 433 Abs. 1 S. 1 BGB. Das kann man als „Steuerung“ bezeichnen. Ich will sein Verhalten

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Karl Riesenhuber 10

22 Riesenhuber/v. Steinau-Steinrück NZA 2005, 785 ff.

beeinflussen. Im Standardfall des Kaufvertrags mag das sinnlos sein. Indes gibt es durchaus auch bei Kaufverträgen Fälle, in denen der Gedanke der Verhaltenssteu- erung eine Rolle spielt. So liegen die Dinge z. B., wenn ich besondere Maßnahmen ergreife, um die Lieferung rechtzeitig und unversehrt zu bekommen, etwa indem ich eine Vertragsstrafe für Verspätung vereinbare. Jeder Vertrag hat demnach einen (wenn auch nur gleichsam beiläufigen) Steuerungseffekt. Die Parteien können dar- über hinaus aber auch spezifisch verhaltenssteuernde Regelungen vereinbaren und den Vertrag als Steuerungsinstrument nutzen.

Es besteht kein Zweifel, dass Verträge spezifisch zu dem Zweck geschlossen wer- den, das Verhalten des Partners zu steuern. Besonders deutlich ist das bei erfolgs- bezogenen Vergütungen (Boni; Mali). Sie werden in vielen Bereichen seit langem eingesetzt, um dem Verpflichteten einen besonderen Anreiz für seine Bemühungen zu geben. Das ist z. B. bei Handelsvertretern (§ 87 HGB), Kommissionären (§ 396 HGB) und Maklern (§ 652 BGB) ganz selbstverständlich der Fall. Darüber hinaus hat die Arbeits- und Dienstvertragspraxis im Gefolge der Managementtheorie zu zahlreichen Spielarten eines management by objectives geführt.22 Zielvereinbarun- gen sind in der Privatwirtschaft, aber etwa auch an Universitäten Gang und Gäbe.

Sie bezwecken, den Dienstverpflichteten an die Unternehmensziele zu binden und so zu besonderer Leistung zu motivieren. Das hat zumal dort einen guten Sinn, wo die Überwachung der Bemühungen im Einzelnen nicht möglich ist.

Dass die Parteien den Vertrag spezifisch zu Zwecken der Verhaltenssteuerung einsetzen, dürfte demnach kaum zu bestreiten sein. Unter dem Gesichtspunkt der individuellen Freiheit ist das auch keineswegs zu beanstanden. Als Freiheit, sich zu binden, ermöglicht die Privatautonomie dem Einzelnen auch, sich dieser Fremd- steuerung zu unterwerfen (freilich in Grenzen).

Ein nachgerade extremes Beispiel für diese Form des Freiheitsgebrauchs hat uns, wie wir im Vorgriff auf die spätere Erörterung interdisziplinärerer Forschung zei- gen können, die angewandte Verhaltensökonomik beschert. Wer Sirenengesängen widerstehen will, kann sich bei www.stickk.com selbst binden. Die Website haben Ian Ayres und Dean Karlan von der Yale University ins Leben gerufen. Den Zweck des Unternehmens beschreiben sie wie folgt:

“stickK empowers you to better your lifestyle. We offer you the opportunity, through

‘Commitment Contracts’, to show to yourself and others the value you put on achieving your goals.”

„Committment Contracts“ – wörtlich „Verbindlichkeitsverträge“, „Hingabe- oder Zusageverträge“ –, sollen dem Einzelnen helfen, sich an die bei Vertragsschluss gewählten Präferenzen zu binden und das eigene Verhalten danach auszurichten.

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Contract Governance: Regulierung und Selbstbestimmung im Vertragsrecht 11

23 Dazu jetzt Kumpan, Der Interessenkonflikt im deutschen Privatrecht. Eine Untersuchung des Bürgerlichen Rechts sowie des Handels-, Gesellschafts-, Kapitalmarkt-, Berufs- und Insol- venzrechts, Habilitationsschrift, 2014 (noch nicht veröffentlicht, Manuskript liegt dem Verfas- ser vor).

II. Steuernde dispositive Regelungen zu autonomen Zwecken

Aber auch das dispositive Recht enthält Regelungen, die man als Governance-Ins- trumente verstehen kann und denen eine steuernde Wirkung zukommt. Gut zu sehen ist das im Auftragsrecht, das im deutschen Recht den „Allgemeinen Teil“ des Rechts der Geschäftsbesorgungsverträge enthält.

Hier findet sich zunächst eine Reihe von sehr allgemeinen Governance-Mecha- nismen. Dazu können wir die Weisungsbefugnis rechnen, die § 665 BGB voraus- setzt, ebenso wie die Anzeige- und Abwartenspflicht von § 665 S. 2 BGB. Dazu gehö- ren die Informationspflichten von § 666 BGB sowie die Herausgabepflicht von § 667 BGB. Auch die Pflicht, Auftraggebergelder bei Eigennutzung zu verzinsen (§ 668 BGB), kann man als Governance-Regelung verstehen. Die Vorschrift beugt Inter- essenkollisionen vor, indem sie die wirtschaftlichen Folgen eigennütziger Verwen- dung ausgleicht.

Um die Vermeidung von Interessenkollisionen geht es vor allem bei der Her- ausgabepflicht des § 667 BGB, die insbesondere eine Gewinnabschöpfung mit sich bringt.23 Der Steuerungszweck der Regelung kommt auch in der Literatur ganz unzweideutig zum Ausdruck. Das illustriert die Diskussion um die Herausgabe von Vermittlungsprovisionen besonderes deutlich. Nach einer Ansicht sind Vermitt- lungsprovisionen dem Auftraggeber auszukehren, ebenso wie Schmiergelder. Dafür spricht der Wortlaut von § 667 BGB, wonach der Beauftragte „alles“ herauszuge- ben hat. Die Provisionen stehen auch in einem inneren Zusammenhang mit der Geschäftsführung. Die Gegenansicht hat vor allem Hadding begründet. Er argu- mentiert, der Beauftragte sei schon zur Offenlegung über die Vertriebsvergütung verpflichtet. Diese Offenlegung sei aber ausreichend, um dem drohenden Interes- senkonflikt zu begegnen. Eine Abschöpfungspflicht sei danach nicht erforderlich.

Darin liegt nun nichts anderes als eine teleologische Auslegung. Dabei setzt Hadding voraus, dass § 667 BGB ganz wesentlich ein Instrument zur Bekämpfung von Inte- ressenkollisionen ist. Diesem Zweck entsprechend sieht er die Gewinnabschöpfung im Zusammenhang mit den Transparenzvorschriften. Ein Governance-Theoretiker könnte nicht anders argumentieren.

Interessanterweise finden sich im Auftragsrecht allerdings keine Vorschriften, die die Problematik der Interessenkollision unmittelbar betreffen. In den Vorschrif- ten zum Mandate Contract des DCFR ist das anders. Hier ist ein eigener Unterab- schnitt (Chapter 5) vorgesehen, der sich mit Conflicts of Interest beschäftigt, nämlich dem Selbstkontrahieren und dem Doppelmandat. Im BGB hat man diese Proble- matik nicht übersehen, aber (zu Unrecht) allein in dem – vom Grundverhältnis abstrahierten – Recht der Stellvertretung verortet, § 181 BGB. Im Auftragsrecht sind

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Karl Riesenhuber 12

24 Wagner AcP 206 (2006), 352 ff.

25 Eingehend Riesenhuber, Europäisches Arbeitsrecht (Fn. 4), § 28 Rn. 20 ff.

entsprechende Regeln sonst nur in der Interessenwahrungspflicht des Beauftragten angelegt.

Auch im Hinblick auf vertragsrechtliche Regeln können wir wieder (wie schon im Hinblick auf vertragliche Vereinbarungen) unterscheiden zwischen Steuerungs- effekten und Steuerungszwecken. Weisungsrecht und Informationspflichten haben Steuerungseffekte, dienen aber nicht primär der Verhaltenssteuerung. Bei der Aus- legung von § 667 BGB wird indes zumindest zum Teil unmittelbar auf verhaltens- steuernde Zwecke rekurriert.

III. Steuerung zu heteronomen Zwecken

Mit der Steuerung zu heteronomen Zwecken verlässt man allerdings den Bereich der Selbstbindung und Freiheit. Hier bedient sich der Gesetzgeber des Vertrags- rechts zur Erreichung anderer Ziele. Dass freilich das Privatrecht in vielfältiger Weise verhaltenssteuernde Wirkungen und Funktionen (auch) zu heteronomen Zwecken hat, hat in jüngerer Zeit vor allem Wagner hervorgehoben.24

1. Contract Governance als Freiheitserweiterung

Dabei geht es keineswegs nur um Freiheitsbeschränkungen. Dies zeigt sich deutlich am Beispiel des Europäischen Betriebsrats, der SE-Mitbestimmung und der Mitbe- stimmungsregeln bei der grenzüberschreitenden Verschmelzung.

In Deutschland ist Betriebsverfassungsrecht weitgehend gesetzlich geregelt. Das BetrVG (und auch die anderen betriebsverfassungsrechtlichen Vorschriften) lassen nur wenig Raum für privatautonome Gestaltungen. Sowohl das System der Arbeit- nehmermitwirkung als auch die wesentlichen Rechte der Arbeitnehmervertreter sind gesetzlich zwingend vorgeschrieben. Ebenso hatte man auch für die Problema- tik grenzüberschreitender Sachverhalte an eine gesetzliche Regelung gedacht. Die schließlich 1994 verabschiedete Richtlinie ließ hingegen gleich doppelt Freiraum für Vereinbarungen.25 Zum einen, und in der Hauptsache, ist das System der Arbeit- nehmervertretung darin vertraglich bestimmt: Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite verhandeln „im Schatten“ einer Auffanglösung, ob sie einen Europäischen Betriebs- rat einrichten oder den vorhandenen Arbeitnehmervertretungen besondere Unter- richtungs- und Anhörungsrechte geben wollen. Zum anderen enthält die Richtlinie einen Bestandsschutz für vorbestehende vertragliche Regelungen, die einen weite- ren, über die Richtlinienvorgaben hinausgehenden Freiraum genießen.

Diese Regulierung erwies sich auch für das Recht der Arbeitnehmermitwir- kung in der Societas Europaea als vorbildlich. Mit dem Rückzug von der zwingen- den Regulierung zur Contract Governance gelang es, den gordischen Knoten der

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Contract Governance: Regulierung und Selbstbestimmung im Vertragsrecht 13

26 Windbichler, in: Jürgens/Sadowski/Schuppert/Weiss (Hrsg.), Perspektiven der Corporate Governance, 2007, 282 ff.

27 Eidenmüller/Hornuf/Reps JCLS 12 (2012), 201, 224.

28 Henssler, in: Müller-Graff/Teichmann (Hrsg.), Europäisches Gesellschaftsrecht auf neuen Wegen, 2010, 143 ff.; Hommelhoff ZGR 2010, 48 ff.; Kirchner AG 2004, 197 ff.; Raiser, Unter- nehmensmitbestimmung vor dem Hintergrund europarechtlicher Entwicklungen – Gutach- ten B für den 66. Deutschen Juristentag, 2006, 67 f.; Rieble NJW 2006, 2214 ff.; Rieble, in: Rieble/

Junker (Hrsg.), Vereinbarte Mitbestimmung in der SE, 2008, 73 ff.; Riesenhuber, in: FS für v. Brünneck, 2011, 332 ff.; Windbichler AG 2004, 190 ff.

29 EuGH, Rs. 14/83 von Colson und Kamann, Slg. 1984, 1891, Rn. 18; EuGH, Rs. 79/83 Harz, Slg. 1984, 1921, Rn. 18.

Übersicht bei Riesenhuber (Fn. 4), § 8 Rn. 56 ff.

30 S. z. B. Art. 8 und 14 der Richtlinie 2004/113/EG und Art. 18 der Richtlinie 2006/54/EG;

dazu auch Riesenhuber (Fn. 4), § 8 Rn. 53 ff.; ders., EU-Vertragsrecht, 2013, § 6 Rn. 33 ff.

31 Eidenmüller, in: von Bar/Schulte-Nölke/Schulze (Hrsg.), Der akademische Entwurf für einen Gemeinsamen Referenzrahmen: Kontroversen und Perspektiven, 2008, 83 ff., 86 ff.; s. a.

Wagner ZEuP 2008, 6 ff.

Mitbestimmung zu durchschlagen.26 Sie erweist sich für die Beteiligten als echter Freiheits- und Gestaltungsgewinn. Horst Eidenmüller et al. heben hervor, dass die- ser Freiraum auch genutzt wird und so auch zu einem regulatorischen Wettbewerb zwischen gesetzlichen und vertraglichen Regelungsmodellen führt.27 Zu beobach- ten ist zudem, dass diese vertragliche Form der Mitbestimmung die gesetzliche Mitbestimmung deutscher Prägung unter Druck setzt. Schon seit einiger Zeit wird intensiv diskutiert, die deutsche Mitbestimmung ebenfalls als Verhandlungsmodell auszugestalten.28

2. Grenzen der Contract Governance

Nicht alles, was man durch Interventionen im Vertragsrecht regeln kann, gehört auch ins Vertragsrecht. Zum Beispiel kann man darüber streiten, ob die gesell- schaftspolitischen Zwecke, die der Gesetzgeber mit den Antidiskriminierungsricht- linien verfolgt, sinnvoll mit den Mitteln des Vertragsrechts umgesetzt werden. Von den europarechtlichen Richtlinien war anfänglich nicht vorgeschrieben, die Diskri- minierungsverbote zivilrechtlich zu sanktionieren.29 Heute dürfte das indes, wie der Hinweis auf Schadensersatz zeigt, durchaus der Fall sein.30

In der deutschen Zivilrechtswissenschaft hat die Einführung von Diskrimi- nierungsverboten in das allgemeine Zivilrecht zu heftigem Widerspruch geführt.

Zumeist ging es dabei um die Frage, ob sich die daraus resultierende Begründungs- pflicht mit einem freiheitlichen, der Privatautonomie verpflichteten Vertragsrecht verträgt. In unserem Zusammenhang der Contract Governance ist ein anderer, eher funktionaler Aspekt von Interesse, den Eidenmüller hervorgehoben hat: Ist das Ver- tragsrecht ein geeignetes Instrument, um sozial- und verteilungspolitische Zwecke zu erreichen?31 Eidenmüller kommt zu einer verneinenden Antwort. Diskriminie- rungsverbote im Vertragsrecht lösen hohe Transaktionskosten aus und verteuern

(28)

Karl Riesenhuber 14

32 Einführend Eidenmüller, Effizienz als Rechtsprinzip, 1995, 289 ff.; grundlegend Shavell Am.Ec.Rev.: Papers and Proceedings 71 (1981), 414 ff.; Kaplow/Shavell 23 (1994), 667 ff.

33 Dixit Am.Ec.Rev. 99 (2009), 5, 6.

34 Riesenhuber (Fn. 28), 332 ff.

so die angebotenen Güter und Dienstleistungen. Dies schadet den wirtschaftlich Schwächeren, deren Schutz oft ein zentrales Anliegen der Diskriminierungsverbote ist. Allgemein spricht viel dafür, dass sozial- und verteilungspolitische Ziele besser mittels direkter Zuweisung oder steuerlicher Belastung erreicht werden.32

D. Governance und interdisziplinäre Forschung

Als ein besonderes Kennzeichen der Governance-Forschung wird ihr interdiszipli- närer Charakter hervorgehoben. Avinash Dixit hat kürzlich Governance geradezu als Forum für den interdisziplinären Austausch charakterisiert:

“Governance is an organizing concept for many fields in all social sciences; it is not a field per se, and certainly not a field within economics. Case studies in law, political science, socio- logy, and anthropology, and game-theoretic modelling in economics, have all contributed to the advancement of our knowledge concerning governance institutions. This offers a unique opportunity for the social sciences to have a meeting point, if not for reunification, after their separation a century ago.”33

I. Die praktische Bedeutung interdisziplinärer Forschung

In der Tat ist Governance-Forschung allein mit dem Handwerkszeug der Juristen nicht zu bewältigen. Das liegt zum einen daran, dass die Instrumente der Gover- nance nicht allein Rechtsregeln sind. Zum anderen liegt es daran, dass Governance den Fokus auf das praktische Ergebnis legt, und für eine Folgenabschätzung bedarf es weiterer, nicht nur juristischer Analysen.

II. „To change the world with less intrusive means“

Interdisziplinäre Forschung muss dabei keineswegs zu einem Freiheitsverlust füh- ren, sondern kann gerade umgekehrt dazu beitragen, freiheitserhaltende Lösungen zu finden. Man kann mit guten Gründen skeptisch sein, wenn andere Menschen die Welt (oder auch die Menschen) verändern möchten. Begrüßenswert ist aber auch unter rechtlichen Gesichtspunkten, wenn dabei nach Wegen gesucht wird, dies mit weniger einschneidenden Mitteln zu tun.34 Dabei sind es aber oft erst andere Diszi- plinen, die uns solche Regelungsalternativen aufzeigen.

Als ein Beispiel kann uns die US-amerikanische Gesetzgebung gegen Diskrimi- nierung im Arbeitsleben wegen der sexuellen Orientierung dienen. Der Employment

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Contract Governance: Regulierung und Selbstbestimmung im Vertragsrecht 15

35 Ayres/Brown Mich. L. Rev. 104 (2006), 1639 ff.

36 Heck, Verhandlungen des Einundzwanzigsten Deutschen Juristentages, 1891.

37 Canaris AcP 200 (2000), 273, 348 f.

Non-Discrimination Act (ENDA), der Diskriminierung wegen der sexuellen Orien- tierung verbieten sollte, ist wiederholt im Gesetzgebungsverfahren gescheitert und nach wie vor nicht verabschiedet. Ayres und Brown haben indes einen Vorschlag gemacht, wie das Regelungsziel gleichwohl erreicht werden kann.35 Sie haben ein

„Gütezeichen“ (certification mark) für „fair employment“ entwickelt. Für die Nut- zung dieses Zeichens können Unternehmen eine Lizenz erwerben. Voraussetzung ist, dass sie sich vertraglich – auch zugunsten von Bewerbern und Arbeitnehmern – verpflichten, das (nicht verabschiedete) Gesetz zu beachten. Ayres und Brown ver- trauen hier auf die Kraft des Marktes, mit dessen Hilfe sie das Antidiskriminie- rungsziel umsetzen wollen. Auch diesen Regelungsansatz kann man als Contract Governance verstehen.

III. Von der Intuition zur Fachwissenschaft 1. Verhaltensforschung

Namentlich Ökonomie und Psychologie sind freilich auch Juristen nicht völlig fremd. Bekannt sind zum Beispiel die Erwägungen, mit denen Philipp Heck eine Regelung für den Abzahlungskauf forderte:

„Die Verleitung [beim Abzahlungskauf] ist leicht erklärlich, da eine erst in Zukunft zu erfül- lende Verbindlichkeit im Austausche gegen einen augenblicklichen Genuss meist unterschätzt wird, auch die Zerteilung der Summe in Raten ihren Umfang verdeckt.“36

In ähnlicher Weise erklärt Claus-Wilhelm Canaris das Widerrufsrecht bei Verbrau- cherkrediten:

„[D]as Widerrufsrecht nach § 7 VerbrKrG [knüpft] an den Gegenstand des Vertrages an.

Demgemäß ist hier folgerichtig in erster Linie zu fragen, ob von diesem eine spezifische Gefahr für die Entscheidungsfreiheit ausgeht. Dass dies zu bejahen ist, scheint mir für den Abzahlungskauf geradezu auf der Hand zu liegen. Man kann nämlich die gekaufte Sache sofort nutzen, muss sie aber erst später bezahlen, worin eine erhebliche Verlockung liegt, und man braucht den Preis nur in Raten zu entrichten, was zur Verharmlosung des Risikos und zur Verschleierung der wahren Belastungshöhe führen kann.“37

Damit sind die psychologischen Sachgesetzlichkeiten angesprochen, die den Rege- lungen zugrunde liegen. Die Erklärungen beider Autoren sind durchaus plausibel.

Wir können aber freimütig einräumen, dass Psychologie nicht unser Kerngeschäft ist. Wenn der Dogmatik psychologische Erwägungen zugrunde gelegt werden, dann ist es nur selbstverständlich, dass wir dabei Erkenntnisse der Verhaltenswissenschaf- ten berücksichtigen. Wenn es dabei, wie bei den Widerrufsrechten, um das wirt- schaftliche Verhalten Einzelner geht, dann ist es die Verhaltensökonomik, die die

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Sachregister

common law 26, 57impossibility 57

frustration (of purpose) 26 f., 57 f., 230expectation damages 57

Credit Crunch 111, 166

Cross Border Leasing 111 ff., 119, 121 culpa in contrahendo 120, 140, 206 Dauerschuldverhältnis 75 ff., 81, 90, 165,

172 ff., 186 f., 199 f., 213 – Beendigung 76 ff., 174 Diskriminierungsverbote 13 f.

dispositives Recht 3, 11, 160, 181 f., 186, 214, 217, 222

Empirie 17 f., 43, 202 enabling law 4 f., 19 Erfolgsgarantie 211 Erfüllungszwang 50 Euro-Krise 167, 200 Europäischer Betriebsrat 4,12 Externalität 5, 7, 51, 64 externe Effekte (s. Externalität) Finanzierungsvorbehalt 209 Finanzinstrument 49, 61, 64 f., 74 Finanzkrise 3, 5, 7, 20, 23, 46, 50 ff., 58,

67 ff., 111 ff., 114 ff., 135, 152, 154, 159, 163, 165 ff., 172, 180, 183, 186 f., 192, 194, 199, 201 f., 205, 210, 214 ff., 218, 220, 232 Finanzmarktkrise (s. Finanzkrise) Finanzmarkttransaktion 62 f.

force majeure 31 ff., 223, 229 f.

Fragerecht 125

Freigabe 124, 130 f., 133, 136

– des Gläubigerbeschlusses 123, 130 ff.

Freistellung 102, 209, 211

frustration (of purpose) (s. common law) Garantie 136, 209, 210 ff., 218, 220, 229,

235 Änderungsbefugnisse 124, 136

Anfechtungsklage 128, 130

– Anfechtungsbefugnis 127, 129, 131 – Anfechtungsgründe 127 ff., 133 – Anfechtungsmodell 126, 127 – Fristen und Termine 129 – Monatsfrist 126

– Rechtsfolgen 126, 128, 130 – technische Störungen 128 f.

Anleihebedingungen 65, 72, 90, 123 ff., 128 ff.

– Kollektivhandlungsklauseln 72 – Mehrheitsentscheid 123, 124 ff.

– Mehrheitserfordernisse 125 – Nichtigkeitsgründe 127 f., 133 Anpassungsklauseln 5, 77, 181, 187 f., 192, Ansturm auf die Kasse 67 f.209

Run on Repo (s. Pensionsgeschäfte) Arbeitsvertrag 75, 80, 85, 156 Asset Backed Commercial Paper 67 f.

asset-backed securities 111 Auslegung (s. Vertragsauslegung) Bagatellquorum 133

Bail-in (s. Sonderinsolvenzrecht für Banken) Bail-out (s. Sonderinsolvenzrecht für

Banken)

Barwertvorteil 112 f., 115 behavioral law and economics 23 Beschlussmängel

– Beschlussmängelrecht 123, 126 ff.

– Anfechtungsklage (s. dort) Canal de Craponne 59 Carve-Outs 213, 226 f.

clausula rebus sic stantibus 28, 35, 116, 193 f.

collateralized debt obligations 49, 68, 111 collective action clauses 124

committment contracts 10

(31)

Sachregister 242

Kaufvertrag 9 f., 24, 91, 95, 101 ff., 206 f., 209, 212, 215, 218 f.

– Altlastenklausel 97 – Ausschluss 95, 97

– Beschaffenheitsvereinbarung 206 ff.

– Kaufpreisminderung 231

– kaufrechtliche Gewährleistung 93 ff., 205 ff., 210, 212, 220, 235

– Sachmangel 83, 95, 97, 207 ff.

– Schadensersatzanspruch 32, 95 f., 104, 206, 210, 231

– Unternehmenskauf (s. dort) kognitive Dissonanzen 18 Kollusion 117

Kooperationsgewinn 62 ff.

– effiziente Güterallokation 62 Konsumentenrente 157, 163

Kreditsicherung bei Grundstückskaufver- trägen 107 ff.

Krell v Henry 58

Kündigung 32 f., 75 ff., 90, 190 außerordentliche (s. aus wichtigem

Grund)

– Ausschlussklausel 82 ff., 87

– aus wichtigem Grund 78, 81 ff., 90, 213 – Erweiterungsklausel 84 ff., 87 – Gesellschaftsvertrag (s. dort) – Kündigungsfreiheit 78 ff., 87 – Kündigungsgrund 75 ff., 79, 83 – Kündigungsrecht 32, 78 ff., 231 – Rechtsfolgen 81, 85 ff.

Lease In-Lease Out 111 ff.

Legal Theory of Finance 65

Leistungserschwerung 217, 223, 229, 233 Liquiditätsverknappung 55 f.

loi contractuelle 59théorie d’imprévision 60

Lückenschließung (s. Vertragsauslegung) MAC-Klauseln 31, 210, 212 ff., 218, 221 ff.,

224 ff., 233, 235

– Material-Adverse-Change/Effect- Klauseln (s. MAC-Klauseln) – Material-Change-Clause

(s. MAC-Klauseln) – Unternehmenskauf (s. dort) majoritarian default rules 3, 18 Marktoffenheit 6

Geldschuld 52 ff., 90, 187

– Wert- bzw. Wertverschaffungsschuld 52 – unbedingte Verschaffungspflicht 54 f.

Geschäftsgrundlage

clausula rebus sic stantibus (s. dort) – Geschäftsgrundlagenlehre 29, 52, 55,

72 ff., 97, 159, 202 f.

– Lehre vom Wegfall der Geschäftsgrund- lage (s. Geschäftsgrundlagenlehre) – Leistungserschwerung (s. dort) – Subsidiarität 30, 159, 223

– Störung der Geschäftsgrundlage 28 f., 36, 45 f., 55 ff., 114, 116 f., 154, 165, 170 f., 177, 180 f., 186 ff., 191 ff., 202 f., 217 ff.

– Wegfall der Geschäftsgrundlage (s. Störung der Geschäftsgrundlage) Gesellschaftsvertrag 75, 79, 80, 83, 90, 181 – Kündigung 81, 87, 90

Gläubigerversammlung 72, 125, 127, 132 Governance

– Contract Governance 3 ff., 12 ff., 19, 44 – Corporate Governance 6 ff., 44, 151 f.

Griechenland 23 ff., 39, 46, 94, 111, 120, 123, 159, 166 ff., 172, 189, 199, 201, 216 ff., 220 ff., 235

Güterverknappung 56 hardship clause 31 ff.

Haftungsausschluss 95, 212, 214, 220 Handelsvertriebsvertrag 79, 86 Haushalt 111, 113, 156 f., 161 ff., 167 f.

höhere Gewalt 31 f., 83, 223, 229 hypothetischer Parteiwille 35 f., 41, 158 f.,

163, 178 f., 182 f., 185, 188 f., 194 ff., 213 f., 235 f.

Hyperinflation (s. Inflation) implied term 27

inclusions 213, 225

Inflation 36, 39, 45 f., 56, 77, 165, 170 ff., 179, 187, 193, 200, 205, 217, 219 Insolvenzrecht 30, 51, 53, 59, 100 f.

– Sonderinsolvenzrecht für Banken (s. dort)

Interdisziplinarität 6, 17

Interessenabwägung 41, 141, 184, 200 Interessenkollisionen 11

internal devaluation 169

(32)

Sachregister 243 Sonderinsolvenzrecht für Banken 51, 67,

70 ff.

Bail-in 70 f.

Bail-out 69

too big to fail 71, 151 f., 163, 202 Spieltheorie 63

Staatsgarantie 66, 69 f.

Staatsnotstand 116

Staatsschuldenkrise 49, 65, 67, Steuerungseffekte 12

Subprime-Krise 5, 67 f., 111, 166 Subsidiaritätsformel 159 Systemische Risiken (s. Risiko) Taylor v Caldwell 58

too big to fail (s. Sonderinsolvenzrecht für Banken)

Treu und Glauben 25 ff., 35 ff., 54, 80, 117, 159, 171, 175, 179, 182 ff., 189 f., 192, 194, 200, 222, 236

Unmöglichkeit 33, 52 ff., 89, 155, 162, 176, – faktische 206, 214 ff.189

– wirtschaftliche 54 f., 171

– Unzumutbarkeit der Leistung 52, 54 f.

Unsicherheitsgarantie 211 f.

Unternehmenskauf 99, 205 ff., 238 – Asset Deal 207

– Gewährleistung 206 ff.

– Share Deal 207

– Unternehmensfusionen bzw.

-übernahmen 221 ff.

– Vertragsgestaltung 209 ff.

Unvorhersehbarkeit 34, 117, 177, 187, 222

Verhaltensforschung 15 ff., 21 Verhaltensökonomik 10, 15 f., 18 f.

Verhaltenssteuerung 4, 6, 10, 12

Verkehrssitte 28, 46, 175, 182 f., 185 f., 222 Versprechensbindung 49, 60, 65

théorie d’imprévision (s. loi contractuelle) Vertrag

pacta sunt servanda (s. dort)

– Vertragsanpassung 25, 28, 32, 36 ff., 46, – Vertragsanpassungsrecht 23197

– Vertragsauslegung (s. dort) Marktversagen 21

Maßnahmegesetz 60

Mietvertrag 38 f., 77, 84 f., 180, 192 ff.

Naturalerfüllungszwang (s. Erfüllungszwang) Opportunismus 7, 63, 64, 72

pacta sunt servanda 24, 28, 40, 56, 79 f., 116, 165, 174, 192 f., 199

– Vertragstreue 23, 25, 27 f., 40, 116, 165, 173, 180, 192 f., 196, 199

Paradine v Jane 57 Parallelverhalten 65

Partizipationsbedingung 162 f.

Pensionsgeschäft 67 f., 69 – Run on Repo 67

Prinzip der unbeschränkten Vermögens- haftung 53

Privatautonomie 10, 13, 23, 27, 30, 75 f., 79, 119 ff., 150, 163, 178, 192 ff., 200, 203, 209

Ratingagentur 66, 111, 114 regulatorischer Wettbewerb 9, 13 Regulierung 3 ff., 152

– Contract Governance (s. dort)

Relative Verfügungsrechte (property rights) 50, 63

representations and warranties 210, 228 f.

Risiko

– Risikokonzentration 65 – Risikotransfer 62

– Risikoverteilung 24, 29 ff., 33 ff., 46, 89, 117, 159 ff., 178, 190 ff., 202, 215, 221 ff.

– risiko-unempfindliche Finanzierung 66 – systemische Risiken 50, 62 ff., 74, – Vertragsrisiko 34, 183

Rücktrittsrecht 151, 211 f., 231 Sale and Lease Back 111 ff.

say on pay 137 ff., 146 ff., 201 f.

Schadenspauschale 231 f.

Schuldverschreibungsgesetz (SchVG)123 ff., – Anwendungsbereich 126135

(33)

Sachregister 244

Vertragsgerechtigkeit 25, 41, 165, 179, 199 Vertragshilfe 7

Vertragsrisiko (s. Risiko) Vollzugsbedingungen 209 f.

Vor-Insolvenzrecht 123, 134

Vorstandsvergütung 137 ff., 151 ff., 201 f.

wirtschaftliches Eigentum 113

Wirtschaftskrise 38 f., 89, 93, 95, 100, 107, 111, 116, 119, 160, 166 f., 205, 208, 214 ff., 225

Zahlungsschwierigkeiten 24, 49 f., 51 ff., 62 f., 65, 72

Zahlungsaufschub 60 f.

délai de grâce judiciaire 61 Zwangsvollstreckung 94, 102 f., 108 – Vertragsbeendigung 76 ff., 80 ff., 175,

189 f.

– Vertragsgestaltung 22, 23 ff., 65, 94, 99, 104, 117, 158 f., 174, 200, 205 ff.

– Vertragstreue (s. pacta sunt servanda) Vertragsauslegung 90, 155 ff.

– ergänzende 27, 30, 34 ff., 40 ff., 46, 158 ff., 177 ff., 182, 185 f., 188 ff., 202 f., 206, 214 ff., 220, 235 f.

– erläuternde 182, 228

– hypothetischer Parteiwille (s. dort) – implied term (s. dort)

– Lückenschließung 178, 181 ff., 195, 197 ff.

– Vertragslücke 34 f., 178 ff., 184, 191 ff., 197 f., 236

Vertragsfreiheit 25, 27, 78, 84, 138, 140, 150, 182 f.

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