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Anlage„Begleitetes Fahren ab 17“

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Academic year: 2022

Aktie "Anlage„Begleitetes Fahren ab 17“"

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Antragsteller

____________________________________________________________________

Name, Vorname, geb.

Begleitperson Nr. 1 Begleitperson Nr. 2 Begleitperson Nr. 3 Name

Vorname Straße, Hausnummer PLZ, Wohnort geboren am FE-Klassen*

erteilt am erteilt durch (Behörde)

* vollständige Kopie (Vorder- und Rückseite) des Führerscheins ist beizufügen Ich erkläre mein Einverständnis

Zu meiner Benennung als Begleitperson für den oben angegebenen Antragsteller zur Teilnahme am Modell

„Begleitetes Fahren ab 17 Jahren“

Zur Einholung einer Auskunft aus dem Fahreignungsregister Anforderungen an die begleitende Person nach § 48a Abs. 4 bis 6 FeV:

Die begleitende Person soll dem Fahrerlaubnisinhaber vor Antritt einer Fahrt und während des Führens des Fahrzeuges, soweit die Umstände der jeweiligen Fahrsituation es zulassen, ausschließlich als Ansprechpartner zur Verfügung zu stehen, um ihm Sicherheit beim Führen des Kraftfahrzeuges zu vermitteln. Zur Erfüllung ihrer Aufgabe soll die begleitende Person Rat erteilen oder kurze Hinweise geben.

Die begleitende Person muss das 30. Lebensjahr vollendet haben, muss mindestens seit fünf Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B sein, die während des Begleitens mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen ist, darf zum Zeitpunkt der Erteilung der Prüfungsbescheinigung nach Absatz 3 im Fahreignungsregister mit nicht mehr als 1 Punkt belastet sein. Die Fahrerlaubnisbehörde hat bei Erteilung der Prüfungsbescheinigung nach Absatz 3 zu prüfen, ob diese Voraussetzungen vorliegen; sie hat die Auskunft nach Nummer 3 beim Fahreignungsregister einzuholen.

Die begleitende Person darf den Inhaber einer Prüfungsbescheinigung nicht begleiten, wenn sie 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannten

berauschenden Mittels steht.

Eine Wirkung im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 liegt vor, wenn eine in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

Die Anforderungen des § 48 Abs. 4 bis 6 FeV habe ich zur Kenntnis genommen.

Begleitperson Nr. 1 Begleitperson Nr. 2 Begleitperson Nr. 3

Unterschrift:

Anlage„Begleitetes Fahren ab 17“

Angaben der Begleitperson

amt36_2/begl_fahren_ab_17_angaben_d_bgleitperson.pdf (Stand: 6/2014)

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