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Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 1388/2020 Datum RR-Sitzung: 2. Dezember 2020 Direktion: Bau- und Verkehrsdirektion Geschäftsnummer: 2020.BVD.4550 Klassifizierung: Nicht klassifiziert

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Regierungsratsbeschluss

RRB Nr.: 1388/2020

Datum RR-Sitzung: 2. Dezember 2020

Direktion: Bau- und Verkehrsdirektion Geschäftsnummer: 2020.BVD.4550

Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Beschluss über das Angebot im öffentlichen Verkehr für die Fahrplanperioden 2022 bis 2025

1. Gegenstand

Mit dem vorliegenden Beschluss bestimmt der Grosse Rat das Angebot und den finanziellen Rahmen für den öffentlichen, nicht touristischen Verkehr für die Fahrplanperioden 2022 bis 2025.

Der Beschluss liegt in der abschliessenden Kompetenz des Grossen Rates.

2. Rechtsgrundlagen

‒ Eisenbahngesetz des Bundes vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101), Art. 49 bis 61a

‒ Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (PBG; SR 745.1)

‒ Gütertransportgesetz vom 25. September 2015 (GüTG, SR 742.41)

‒ Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG; SR 151.3)

‒ Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. November 1998 (NZV; SR 742.122)

‒ Fahrplanverordnung vom 4. November 2009 (FPV, SR 745.13)

‒ Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung (VPB; SR 745.11)

‒ Verordnung vom 11. November 2009 über die Abgeltungen des regionalen Personenverkehrs (ARPV;

SR 745.16)

‒ Verordnung vom 12. November 2003 über die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Ver- kehrs (VböV; SR 151.34)

‒ Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (BSG 101.1), Art. 34 Abs. 2

‒ Gesetz vom 16. September 1993 über den öffentlichen Verkehr (nachfolgend: ÖVG; BSG 762.4)

‒ Gesetz vom 27. November 2000 über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG, BSG 631.1), Art. 29

‒ Verordnung vom 10. September 1997 über das Angebot im öffentlichen Verkehr (Angebotsverord- nung, BSG 762.412)

‒ Verordnung vom 23. August 1995 über die Beiträge der Gemeinden an die Kosten des öffentlichen Verkehrs (KBV; BSG 762.415)

‒ Personentransportverordnung vom 17. September 1997 (PTV; BSG 764.2)

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3. Allgemeine Grundsätze zum Angebot im öffentlichen Verkehr

Für die Angebotsgestaltung im öffentlichen Verkehr sind folgende Grundsätze anzuwenden:

‒ Im ganzen Kanton ist ein attraktives, nachfrage- und potenzialgerechtes Grundangebot an öffentli- chem Verkehr sicherzustellen.

‒ Auf Verbindungen in, zu und zwischen den Agglomerationen ist der öffentliche Verkehr Basisver- kehrsträger.

‒ In den Regionalzentren und ihren Einzugsgebieten sowie in Gebieten mit mittlerer Siedlungsdichte decken der öffentliche und der individuelle Verkehr die Bedürfnisse gemeinsam ab. Eine optimale ge- genseitige Ergänzung ist anzustreben.

‒ In schwach besiedelten Gebieten dient der öffentliche Verkehr der Mobilitätsvorsorge.

‒ Angebot und Nachfrage sind aufeinander abzustimmen. Die entsprechenden Bestimmungsgrössen sind in der Angebotsverordnung festgelegt.

‒ Bei der Fahrplangestaltung sind das Taktsystem, möglichst gute Anschlüsse und ein effizienter Ein- satz der Betriebsmittel anzustreben.

‒ Der öffentliche Verkehr ist behindertenfreundlich zu gestalten.

‒ Das Angebot des öffentlichen Verkehrs ist vorausschauend weiterzuentwickeln.

‒ Bei Fahrzeiten bis 15 Minuten sind in der 2. Klasse Stehplätze in Kauf zu nehmen.

4. Angebot 2022 bis 2025 im Regional- und Ortsverkehr

4.1 Die Linien des öffentlichen Regional- und Ortsverkehrs im Kanton Bern sind in den Tabellen für den Ortsverkehr und den Liniennetzplänen und gemäss Anhang I, II und III festgehalten. Tabellen und Liniennetzpläne bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Beschlusses.

4.2 Als Grundlage der Angebotsgestaltung auf den einzelnen Linien werden folgende Angebotsstufen definiert:

Stufe 1: Angebot zur Sicherstellung der Mobilitätsvorsorge in Gebieten mit schwacher Sied- lungsdichte

Stufe 2: Stundentakt für regionale Verbindungsachsen mit mittlerer Siedlungsdichte

Stufe 3: Halbstundentakt für regionale Verbindungen in Korridoren mit hoher Siedlungsdichte und in Siedlungsschwerpunkten

Stufe 4: Kursfolgezeit von 30 Minuten und weniger für Gebiete mit flächenhaft hoher Siedlungs- und Arbeitsplatzdichte

Die Zuordnung der einzelnen Linien zu einer Angebotsstufe ist auf den Liniennetzplänen und in den Tabellen festgelegt.

4.3 Die Verkehrsmittelart wird in den Tabellen und Liniennetzplänen gemäss Anhang festgelegt.

4.4 Der Regierungsrat legt innerhalb der durch die Angebotsstufen definierten Bandbreiten die genaue Kursanzahl pro Tag fest. Er berücksichtigt dabei die unterschiedliche Nachfrage an Werktagen, an Wochenenden und an allgemeinen Feiertagen sowie die tageszeitlichen Schwankungen. In be- gründeten Fällen kann der Regierungsrat auch Angebote ausserhalb der Angebotsstufen be- schliessen. Aufgrund der Nachfrageentwicklung sowie bei Veränderungen in der Fahrplanstruktur kann der Regierungsrat für jedes Fahrplanjahr innerhalb der Angebotsstufen Anpassungen vor- nehmen. Gemäss Artikel 16 Absatz 3 ÖVG sind bei Änderungen im Angebot die betroffenen Regi- onalen Verkehrskonferenzen anzuhören.

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4.5 In der Regel wird das heutige Angebot gemäss den Angaben in den Ziffern 4.1 – 4.4 weitergeführt.

Folgende Netzveränderungen sind vorzunehmen:

Neue Linien

‒ Aufnahme der RE-Linie (GoldenPassExpress) Zweisimmen – Gstaad (– Montreux) in die Ange- botsstufe 1

‒ Aufnahme der Buslinie Lyss – Bellmund in die Angebotsstufe 1

‒ Verlängerung der Buslinie Burgdorf – Kirchberg, Neuhof nach Aefligen (Angebotsstufe 3)

‒ Aufnahme der Buslinie Münsingen - Trimstein – Worb SBB – Worb Dorf in die Angebotsstufe 1

‒ Verlängerung der Buslinie Aeschi – Spiez nach Spiez, Schiffsstation (Angebotsstufe 1)

‒ Verlängerung der Buslinie Spiezwiler – Spiez, Bahnhof ins Bürgquartier (Angebotsstufe 1)

Angebotsveränderungen

‒ Aufstufung der Buslinie Biel – Orpund (– Meinisberg) in die Angebotsstufe 4

‒ Aufstufung der Buslinie (Biel –) Bellmund – Jens in die Angebotsstufe 2

‒ Aufstufung der Buslinie Solothurn – Büren a.A in die Angebotsstufe 3

‒ Abstufung der Buslinie Langenthal – Thunstetten in die Angebotsstufe 1

‒ Aufstufung der Linie Langenthal Bahnhof – Porziareal (– Lotzwil) in die Angebotsstufe 4.

‒ Aufstufung der Buslinie Burgdorf – Lyssach, Kernenriedstrasse in die Angebotsstufe 4

‒ Aufstufung der Buslinie Koppigen – Wynigen in die Angebotsstufe 2

‒ Aufstufung der Buslinie Burgdorf – Fischermätteli (– Heimiswil) in die Angebotsstufe 2

‒ Aufstufung der Buslinie Ramsei – Langnau in die Angebotsstufe 2

‒ Aufstufung der Buslinie Bern – Wohlen – Uettligen (– Kirchlindach – Zollikofen) in die Angebots- stufe 3

‒ Aufstufung der Buslinie Wabern – Niedermuhlern in die Angebotsstufe 3

‒ Abstufung der Schlaufe Spital des Ortsbusses Münsingen in die Angebotsstufe 1

‒ Aufstufung der Schlaufe Sonnhalde des Ortsbusses Münsingen in die Angebotsstufe 4

‒ Aufstufung der Buslinie Spiez, Bahnhof – Spiezwiler in die Angebotsstufe 2

‒ Aufstufung der Buslinie Adelboden, Post – Adelboden, Ausserschwand in die Angebotsstufe 2

‒ Aufstufung der Buslinie Saanen – Gstaad – Gsteig in die Angebotsstufe 2

Wegfallende Linien

‒ Aufhebung des Linienabschnitts Melchnau – Grossdietwil der Buslinie Langenthal – Melchnau – Grossdietwil

‒ Aufhebung des Linienabschnitts Rumisberg – Wolfisberg der Buslinie Wangen – Farnern

‒ Aufhebung des Linienabschnitts Langenthal Bahnhof – Schoren/Ochsen des Stadtbus Langent- hal (Ersatz durch Linie 52)

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5. Angebot 2022 bis 2025 des Ortsverkehrs in den Städten und Agglomerationen

5.1 Der Angebotsbereich im öffentlichen Ortsverkehr in den grösseren Städten des Kantons Bern ist in den Tabellen im Anhang I festgehalten. Die Tabellen bilden einen integrierenden Bestandteil die- ses Beschlusses.

5.2 In den Städten Bern, Biel/Bienne und Thun ist die Feinerschliessung in der Regel der Angebotsstu- fe 4 zugeordnet. Die Angebote werden in diesen Räumen weiter detailliert:

Stufe A: Linien mit weniger als 60 Kurspaaren pro Werktag, in der Regel Tangential- und Quar- tiererschliessungslinien

Stufe B: Linien mit 60–120 Kurspaaren pro Werktag, in der Regel Radiallinien ins Zentrum Stufe C: Linien mit mehr als 120 Kurspaaren pro Werktag, in der Regel Radiallinien ins Zentrum

Die Zuordnung der einzelnen Linien zu einer Angebotsstufe ist in den Tabellen im Anhang festge- legt.

5.3 Der Regierungsrat legt innerhalb der durch die Angebotsstufen definierten Bandbreiten die genaue Kursanzahl pro Tag fest. Er berücksichtigt dabei die unterschiedliche Nachfrage an Werktagen, an Wochenenden und an allgemeinen Feiertagen sowie die tageszeitlichen Schwankungen. In be- gründeten Fällen kann der Regierungsrat auch Angebote ausserhalb der Angebotsstufen be- schliessen. Aufgrund der Nachfrageentwicklung sowie bei Veränderungen in der Fahrplanstruktur kann der Regierungsrat für jedes Fahrplanjahr innerhalb der Angebotsstufen Anpassungen vor- nehmen. Gemäss Artikel 16 Absatz 3 ÖVG sind bei Änderungen im Angebot die betroffenen Regi- onalen Verkehrskonferenzen anzuhören.

5.4 Die Verkehrsmittelart wird gemäss den Tabellen im Anhang festgelegt. In der Regel wird die heuti- ge Verkehrsmittelart beibehalten.

5.5 In der Regel wird das heutige Angebot gemäss den Angaben in den Ziffern 5.1 – 5.4 weitergeführt.

Folgende Netzveränderungen sind in den Städten Biel/Bienne, Langenthal, Burgdorf und Bern vor- zunehmen:

Biel/Bienne

‒ Neue Linienführung und Aufstufung Brügg – Biel Bahnhof – Orpundplatz

‒ Neue Linie Mösliacker – Biel Bahnhof – Vorhölzli

‒ Neue Linienführung und Abstufung Nidau Beunden – Biel Bahnhof – Goldgrube – Vorhölzli

‒ Neue Linienführung Nidau Bahnhof – Biel Bahnhof – Spitalzentrum

‒ Neue Linienführung Port Bellevue – Nidau – Biel Bahnhof – Spitalzentrum

‒ 22.007: (Linie wird aufgehoben)

Langenthal

‒ Neue Linienführung und Aufstufung Langenthal Bahnhof – Langenthal Süd / Lotzwil Unterdorf

Bern

‒ Aufnahme der Buslinie Bern Bahnhof – Wyleregg als eigenständige Linie, Angebotsstufe A

‒ Aufstufung der Buslinie Bern Bahnhof – Blinzern in die Angebotsstufe C

‒ Aufnahme der Buslinie Brünnen – Niederwangen – Kleinwabern in die Angebotsstufe A

‒ Aufstufung der Buslinie Kappelisacker – Guisanplatz – Egghölzli – Gümligenfeld (– Allmendin- gen / Gümligen) in die Angebotsstufe B

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6. Nachtangebot 2022 bis 2025

6.1 Das Nachtangebot wird im Kanton Bern heute über Defizitbeiträge der Gemeinden finanziert.

6.2 Nachtangebote des Regionalverkehrs werden durch den Bund mitfinanziert, wenn sie zuschlagsfrei sind und eine minimale Wirtschaftlichkeit aufweisen.

6.3 Das Nachtangebot wird ins kantonale Grundangebot aufgenommen. Dabei handelt es sich um folgende Buslinien:

‒ Bern – Zollikofen – Münchenbuchsee

‒ Bern – Guisanplatz

‒ Bern – Ittigen – Bolligen – Boll – Utzigen

‒ Bern – Viktoriaplatz – Ostermundigen Rüti

‒ Bern – Ostring – Ostermundigen Zollgasse

‒ Bern – Muri – Gümligen – Worb Dorf – Biglen

‒ Bern – Saali

‒ Bern – Elfenau

‒ Bern – Weissenbühl – Wabern – Kehrsatz – Belp

‒ Bern – Wabern

‒ Bern – Fischermätteli – Köniz Weiermatt

‒ Bern – Köniz – Schliern

‒ Bern – Wander – Blinzern

‒ Bern – Bümpliz – Niederwangen – Neuenegg – Laupen

‒ Bern – Hinterkappelen – Wohlen – Innerberg

‒ Bern – Kirchlindach – Meikirch – Wahlendorf

‒ Bern – Länggasse

‒ Bern – Bremgarten

‒ Bern – Schüpfen – Lyss – Biel

‒ Bern – Jegenstorf – Solothurn

‒ Bern – Herzogenbuchsee – Langenthal

‒ Kiesen – Oberdiessbach – Linden – Heimenschwand

‒ Bern – Burgdorf – Hasle – Rüegsau – Sumiswald

‒ Bern – Münsingen – Kiesen – Thun – Interlaken West

‒ Bern – Schwarzenburg (–Rüschegg) – Riggisberg

‒ Bern – Flamatt – Düdingen – Fribourg

‒ Bern – Murten/Kerzers – Ins – Sugiez

‒ Bern – Brünnen–Gümmenen–Laupen

‒ Belp – Riggisberg – Seftigen – Gurzelen

‒ Münsingen – Konolfingen – Langnau – Trubschachen

‒ Thun – Steffisburg – Schwarzenegg – Heimenschwand

‒ Thun – Goldiwil – Heiligenschwendi

‒ Thun – Hilterfingen – Oberhofen – Sigriswil – Merligen

‒ Thun – Gwatt – Reutigen – Wimmis – Erlenbach i.S.

‒ Thun – Thierachern – Blumenstein – Amsoldingen

‒ Thun – Uetendorf – Seftigen – Wattenwil – Längenbühl – Thierachern

‒ Biel – Pieterlen – Grenchen – Solothurn

‒ Biel – Tavannes – Moutier – Delémont

‒ Biel – Täuffelen – Erlach

‒ Biel – La Neuveville

‒ Biel – Meinisberg – Büren – Lyss / Arch

‒ Biel – Port – Bellmund – Jens – Kappelen – Aarberg – Lyss

‒ Interlaken – Wilderswil – Lauterbrunnen – Grindelwald

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‒ Interlaken – Brienz – Meiringen

‒ Spiez – Frutigen – Adelboden

‒ Solothurn – Oberdorf – Grenchen – Arch – Solothurn

‒ Solothurn – Niederbipp – Wangen a.A. – Deitingen –Solothurn

‒ Solothurn – Gerlafingen – Kriegstetten – Derendingen – Subingen – Herzogenbuchsee – Aeschi

‒ Bern – Bethlehem Kirche – Bümpliz Post – Bern

‒ Bern – Bümpliz Post – Bethlehem – Kirche – Bern

Die üblichen Fahrausweise sind gültig.

Linien des Nachtangebots müssen einen minimalen Kostendeckungsgrad von 10 % erreichen. Die Anforderungen der Auslastung richten sich nach den Anforderungen für die Angebotsstufe 1.

7. Versuchsbetriebe

7.1 Gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 ÖVG können während der Laufzeit des Angebotsbeschlusses neue Versuchsbetriebe bewilligt und laufende Versuchsbetriebe verlängert werden. Diese sollen als Markttests im Sinne der Vorbereitungen für den nächsten Angebotsbeschluss dienen und insbe- sondere vorgesehene Siedlungsentwicklungen von regionaler und kantonaler Bedeutung ermögli- chen.

7.2 Der Kanton beteiligt sich im Rahmen der verfügbaren finanziellen Mittel komplementär zu weiteren Trägern (Gemeinden oder Dritte). Der Kostenteiler berücksichtigt die Interessenlage der am Ver- suchsbetrieb beteiligten Partner.

7.3 Der Kredit für den kantonalen Beitrag wird aufgrund eines Gesuchs der interessierten Trägerschaft durch das finanzkompetente Organ bewilligt.

8. Tarifgestaltung, Güterverkehr und alternative Antriebe 8.1 Die Tarifgestaltung hat nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen:

‒ Unter den gegebenen Rahmenbedingungen ist ein möglichst hoher Anteil des öffentlichen Ver- kehrs am Gesamtverkehr anzustreben.

‒ Durch hohe Fahrgastzahlen und Ausnutzung der Preis- und Marktsituation sind möglichst hohe Verkehrserträge zu erreichen.

‒ Bei gleichwertigen Verkehrsangeboten sind grundsätzlich vergleichbare Tarife zu erheben.

Die Tarifverbünde folgen grundsätzlich der Entwicklung der nationalen Tarife.

8.2 Die Tarife im Personen- und Güterverkehr für die autofreien Tourismusorte Wengen, Mürren und Gimmelwald werden aufgrund volkswirtschaftlicher Überlegungen seit 1987 verbilligt. Diese ver- günstigten Tarife für die Einwohnerinnen und Einwohner führen zu Ertragsausfällen, welche durch den Kanton getragen werden.

8.3 Der Kanton leistet Beiträge an den Güterverkehr in die autofreien Kurorte Wengen, Mürren und Gimmelwald sowie an den Gütertransport der Chemin de fer du Jura.

8.4 Der Kanton leistet Beiträge an die Mehrkosten von E-Bussen bzw. alternativen Antriebssystemen.

Die kantonalen Beiträge werden über die Abgeltungen finanziert und betragen maximal 50% der Mehrkosten. Zur Deckung der aktuell noch hohen Mehrkosten sind weiterhin Drittfinanzierungen notwendig. Dies können direkte Beiträge von Gemeinden/Städten, Eigenmittel der Transportunter-

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nehmen und zusätzliche Bundesbeiträge u.a. via das Agglomerationsprogramm oder den geplan- ten Klimafonds sein.

9. Bestellung Infrastrukturleistungen

Der Betrieb und der Unterhalt des Tramnetzes werden über Leistungsvereinbarungen finanziert.

10. Finanzielle Auswirkungen

10.1 Der Angebotsbeschluss hat voraussichtlich folgende finanziellen Auswirkungen auf die Erfolgs- rechnung:

in Millionen Franken 2022 2023 2024 2025

Abgeltungen 269.0 270.8 283.8 292.0

./. Anteil Gemeinden (ÖVG Art. 12) -89.7 -90.3 -94.6 -97.3 Nettoausgaben zulasten Kanton 179.3 180.6 189.2 194.7

Änderungen beim Kostenverteilschlüssel zwischen Bund und Kanton bleiben vorbehalten.

10.2 Der Regierungsrat beschliesst gestützt auf den vorliegenden Angebotsbeschluss mit einem Ver- pflichtungskredit abschliessend über die Abgeltung der Betriebsleistungen sowie die Unterstützung von Tarifmassnahmen (Artikel 15 Buchstabe d ÖVG).

10.3 Der Regierungsrat beschliesst im Rahmen seiner Finanzkompetenzen über die Bestellung neuer gemeinwirtschaftlicher Leistungen und über die Einführung von Tarifmassnahmen.

10.4 Über kantonale Beiträge an Investitionen der Transportunternehmungen entscheidet der Regie- rungsrat gestützt auf den Investitionsrahmenkredit öffentlicher Verkehr 2022–2025 mit konkreten Ausführungsbeschlüssen.

11. Schlussbestimmungen

11.1 Der Grosse Rat nimmt Kenntnis vom Bericht über den Vollzug des Angebotsbeschlusses 2018–

2021.

11.2 Der Grosse Rat beauftragt den Regierungsrat mit der Umsetzung des Angebotsbeschlusses 2022–

2025. Dabei berücksichtigt der Regierungsrat die Folgen der Corona-Pandemie auf die Nachfrage- entwicklung und verzichtet gegebenenfalls auf Angebotserweiterungen, welche in diesem Be- schluss vorgesehen sind.

11.3 Der Grosse Rat behält sich vor, den Angebotsbeschluss an neue oder geänderte Rahmenbedin- gungen anzupassen.

11.4 Der Grosse Rat beauftragt den Regierungsrat, Änderungen beim Kostenteiler zwischen Bund und Kanton bei der Erstellung von Budget und Finanzplan zu berücksichtigen. Um den Vollzug des An- gebotsbeschlusses zu gewährleisten, sind die Beitragskürzungen des Bundes durch entsprechen- de Erhöhungen der kantonalen Abgeltungen zu kompensieren.

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11.5 Der Grosse Rat beauftragt den Regierungsrat, die Angebotsverordnung und die Kostenbei- tragsverordnung so anzupassen, dass das Nachtangebot gemäss diesem Beschluss vom Kanton bestellt werden kann.

11.6 Der Grosse Rat beauftragt den Regierungsrat, ihm eine Anpassung des vorliegenden Beschlusses zu unterbreiten, falls vom Grossen Rat beschlossene Sparmassnahmen einen Handlungsbedarf beim öffentlichen Verkehr ergeben.

Im Namen des Regierungsrates

Christoph Auer Staatsschreiber

Verteiler

‒ Grosser Rat Beilagen

‒ Anhang I Tabellen der Linien des Ortsverkehrs

‒ Anhang II Liniennetzpläne für die RVK/RK 1–6

‒ Anhang III Tabellen Nachlinien

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