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Herstellung von Arzneimitteln

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Herstellung von Arzneimitteln

Ab 1. Februar 2010 grundsätzlich anzeigepflichtig!

Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz informierte die Sächsische Landes- ärztekammer mit Schreiben vom 15.01.2010 über den Wegfall des Ausnahmetatbestandes in § 4a Satz l Nr. 3 AMG (Herstellung und Anwen- dung von Arzneimitteln durch Ärzte sowie andere zur Ausübung der Heil- kunde berechtigte Personen).

Bisher konnten Ärzte und andere zur Ausübung der Heilkunde befugte Personen Arzneimittel herstellen und persönlich anwenden, soweit dies unter ihrer unmittelbaren fachlichen Verantwortung erfolgte, ohne dass diese Tätigkeiten von den Bestim- mungen des AMG erfasst wurden (vgl. § 4a Satz 1 Nr. 3 AMG, in der bis zum 23.07.2009 geltenden Fas- sung).

Anzeigepflicht

Durch die neue Rechtslage ist diese Art der Herstellung nach § 67 AMG anzeigepflichtig und unterliegt der arzneimittelrechtlichen Überwa- chung durch die zuständigen Behör- den der Länder. Für alle Personen, die bereits am 23.07.2009 auf der Grund- lage des ehemaligen § 4a Satz 1 Nr.

3 AMG hergestellt haben, besteht eine Übergangsfrist zur Anzeige der Herstellung dieser Arzneimittel bis zum 01.02.2010 (vgl. § 144 Abs. 7 AMG).

Herstellung seit dem 23.07.2009

Das neue AMG unterscheidet nun je nach Vorliegen folgender Vorausset- zungen in:

Erlaubnisfreie Herstellung gem. § 13 Abs. 2b AMG

Eine Person, die Arzt ist oder sonst zur Ausübung der Heilkunde beim Menschen befugt ist, bedarf keiner Herstellungserlaubnis nach § 13 Abs. 1 AMG, soweit die Arzneimittel unter

ihrer unmittelbaren fachlichen Ver- antwortung zum Zweck der persön- lichen Anwendung bei einem be - stimmten Patienten hergestellt wer- den und es sich nicht um bestimmte Arzneimittel (s. erlaubnispflichtige Herstellung) handelt.

In diesem Fall war eine Anzeige nach

§ 67 Abs. 2 AMG bis 01.02.2010 erforderlich. Bei der Herstellung sind die anerkannten pharmazeutischen Regeln zu beachten (vgl. § 55 Abs. 8 AMG).

Erlaubnisfreie Herstellung gem. § 20d AMG (Gewebe und Gewebezubereitungen)

Einer Erlaubnis nach § 20b Abs. 1 und § 20c Abs. 1 AMG bedarf nicht eine Person, die Arzt ist oder sonst zur Ausübung der Heilkunde bei Menschen befugt ist und die dort genannten Tätigkeiten mit Ausnah- me des Inverkehrbringens ausübt, um das Gewebe oder die Gewebezu- bereitung persönlich bei ihren Pati- enten anzuwenden. Dies gilt nicht für Arzneimittel, die zur klinischen Prüfung bestimmt sind.

Erlaubnispflichtige Herstellung / Tätigkeiten

Die Herstellung bestimmter Arznei- mittel erfordert in den im folgenden genannten Fällen auch dann eine Herstellungserlaubnis nach § 13 AMG, wenn die Herstellung unter der unmittelbaren fachlichen Verant- wortung des Arztes oder der zur Ausübung der Heilkunde berechtig- ten Person zum Zwecke der persönli- chen Anwendung bei einem be - stimmten Patienten erfolgt. Hierzu gehört die Herstellung von:

■ Arzneimitteln für neuartige The- rapien (Gentherapeutika, somati- sche Zelltherapeutika, biotechno- logisch bearbeitete Gewebepro- dukte) und xenogene Arzneimit- tel, soweit diese genetisch modi- fizierte oder durch andere Ver- fahren in ihren biologischen Eigenschaften veränderte leben- de Körperzellen sind oder enthal- ten,

■ Arzneimitteln, die zur klinischen Prüfung bestimmt sind, soweit es sich nicht um eine Rekonstitution handelt.

Sofern die Voraussetzungen zur erlaubnisfreien Herstellung gem.

§ 20d AMG nicht vorliegen, erfordert die Ausführung folgender Tätigkei- ten eine Herstellungserlaubnis nach

§ 20b und/oder § 20c AMG:

■ die Gewinnung von Gewebe oder die für die Gewinnung erforderli- chen Laboruntersuchungen (vgl.

§ 20b AMG),

■ die Be- und Verarbeitung, Kon- servierung, Prüfung, Lagerung oder das Inverkehrbringen von Geweben oder Gewebezuberei- tungen (vgl. § 20c AMG).

In diesen Fällen ist ergänzend zur Anzeige nach § 67 AMG ein Antrag auf Herstellungserlaubnis zu stellen.

Für Personen, die bereits am 23.07.2009 eine dieser Tätigkeiten nach ehemals § 4a Satz 1 Nr. 3 AMG ausgeübt haben, besteht eine Über­

gangsfrist zur Beantragung einer Erlaubnis bis zum 01.08.2011.

Diese Tätigkeiten dürfen bei fristge- mäßer Antragstellung bis zur Ent- scheidung über den Antrag fortge- führt werden.

Anzeigen und Anträge von Ärzten und anderen zur Ausübung der Heil- kunde befugten Personen, die oben angeführten Tätigkeiten im Freistaat Sachsen ausführen, sind zunächst bei der

Landesdirektion Leipzig

Referat 24 (Veterinärwesen, Lebens- mittelüberwachung, Pharmazie) Postfach 10 13 64

04013 Leipzig Tel. 0314/977-2400 Fax 0341/977-2097 einzureichen.

Dr. Frank Bendas Referatsleiter Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 10, 01097 Dresden

Amtliche Bekanntmachungen

106 Ärzteblatt Sachsen 3 / 2010

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