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Erklärung der unabhängigen Datenschutzbehörden der Länder

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Kühlungsborner Erklärung

der unabhängigen Datenschutzbehörden der Länder

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vom 10. November 2016

Der Vollzug der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) erfordert eine effektive Organisationsstruktur. Zentrale Bedeutung kommt dabei dem Europäischen Datenschutzausschuss (EDSA) zu, der für alle Aufsichtsbehörden verbindliche Beschlüsse treffen kann und in dem jeder Mitgliedstaat eine Stimme hat.

Die Datenschutzbehörden der Länder fordern den Bundesgesetzgeber auf, bei der gesetzlichen Regelung des Vertreters der deutschen Aufsichtsbehörden im EDSA der Unabhängigkeit aller Aufsichtsbehörden und der Zuständigkeitsverteilung zwischen Bund und Ländern Rechnung zu tragen.

Der Vollzug der Datenschutzregelungen obliegt im föderativen System der Bundesrepublik Deutschland den Datenschutzbehörden der Länder. Die Zuständigkeit des/der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) beschränkt sich auf wenige spezifische Bereiche. Diesem Umstand muss bei der Vertretung der deutschen Aufsichtsbehörden im EDSA nach Artikel 68 DS-GVO Rechnung getragen werden. Die unabhängigen Datenschutzbehörden der Länder setzen sich daher für die folgenden Regelungen ein:

 Die Vertretung der deutschen Aufsichtsbehörden im EDSA kann sowohl durch den/die BfDI als auch eine Landesaufsichtsbehörde erfolgen. Die Stellvertretung obliegt dann dem jeweils anderen.

 Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder bestimmt die beiden Vertreter im EDSA.

 Die Vertretung im EDSA hat der nationalen Zuständigkeitsverteilung für den Vollzug Rechnung zu tragen. Die für den Vollzug zuständigen Aufsichtsbehörden müssen die Möglichkeit erhalten, über den Vertreter im EDSA Angelegenheiten einzubringen und ihre jeweiligen Positionen im Verfahren autonom zu bestimmen.

Unter Zugrundelegung dieser Leitlinien ist nach Auffassung der Länder eine effektive Vertretung der unabhängigen Datenschutzbehörden im EDSA möglich.

1 bei Enthaltung Bayerns

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