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1.2 SRM-Regelung für Rinder aus Länder mit „kontrolliertem Risiko“

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Academic year: 2022

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV

Lebensmittelsicherheit

311.1/2014/00209 \ COO.2101.102.5.426010 \ 206.02.02.08

19. Juli 2016

Merkblatt

1 Kürzung Liste der BSE-Risikomaterialien: Massnahmen ab dem 1. Dezember 2015

1.1 Revision der Tierseuchenverordnung (TSV)

Da der Schweiz am 26. Mai 2015 von der Weltorganisation für Tiergesundheit der Status „Land mit vernachlässigbarem BSE-Risiko“ verliehen wurde, wurde die Liste der spezifizierten Risikomaterialien (SRM) für BSE angepasst und gekürzt. Diese Anpassung trat am 1. Dezember 2015 durch eine Revision der Tierseuchenverordnung (TSV) in Kraft. Sie entspricht der EU-Regelung für Länder mit vernachlässigbarem Risiko. Nur noch der Schädel ohne Unterkiefer, das Hirn und die Augen sowie das Rückenmark von über 12 Monate alten Rindern gehören zur SRM-Liste für BSE.

Nicht mehr als SRM gelten demnach:

- die Wirbelsäule und die Spinalganglien von über 30 Monate alten Tieren, und - die Tonsillen, der Darmtrakt und das Mesenterium (Gekröse).

1.2 SRM-Regelung für Rinder aus Länder mit „kontrolliertem Risiko“

Im Juli 2016 wurden in der EU die Mitgliedsstaaten Deutschland „DE“, Spanien „ES“ und Litauen „LT“

von der Liste der Länder mit „kontrolliertem Risiko“ gestrichen und neu der Kategorie „Land mit vernachlässigbarem BSE-Risiko“ zugeordnet.

In der EU haben derzeit noch folgende Staaten für Rinder den Status „kontrolliertes Risiko“: Irland

„IE“, Griechenland „GR“, Polen „PL“ und das Vereinigte Königreich „GB“ sowie seit Mai 2016 aufgrund eines dort aufgetretenen BSE-Falles auch Frankreich „F“. Für diese Länder gilt folgende, erweiterte SRM-Liste:

- von Rindern jeden Alters: die Tonsillen, die letzten vier Meter Dünndarm, das Caecum, und das Mesenterium;

- von über 12 Monate alten Rindern: der Schädel ohne Unterkiefer, das Hirn, die Augen sowie das Rückenmark mit der harten Rückenmarkhaut (Dura mater);

- von über 30 Monate alten Rindern: die Wirbelsäule und Spinalganglien.

Das gleiche gilt für Rinder aus Drittländern mit dem Status „kontrolliertes Risiko“ (wie z.B. Kanada,

„CA“), und im Prinzip auch für Rinder aus Ländern mit „unbestimmtem Risiko“ (aus welchen keine Rinder importiert werden).

1.3 Umstellung der Logistik für die Entsorgung

Nach Rückmeldungen aus der Branche ist davon auszugehen, dass die betrieblichen Anpassungen der Abläufe für die Trennung der SRM und die Logistik für die Entsorgung nach neuer Einteilung einige Zeit (vielleicht neun Monate oder länger) beanspruchen werden.

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1.4 Umsetzung am Schlachthof

Die Umstellung und die Logistik müssen jedoch gewährleisten, dass von Tieren aus Ländern mit dem Status „kontrolliertes Risiko“ auch künftig sämtliche als SRM eingestufte Gewebe als K1-Material entsorgt werden. Das jeweilige Herkunftsland ist als Ländercode an den Ohrmarken der Rinder ablesbar. Das gilt auch für die TVD-Ersatzohrmarken, mit welchen Rinder (die nicht zur direkten Schlachtung importiert werden) im Rahmen der der amtstierärztlichen Überwachung ummarkiert werden.

1.5 Umsetzung im Zerlegebetrieb

Rinderhälften von Schweizer Tieren enthalten nur noch in Ausnahmefällen K1- Material, nämlich dann, wenn sie von über 12 Monate alten Tieren stammen und noch Rückenmarksreste im Wirbelkanal vorhanden sind.

Stammen die Rinderhälften jedoch von Tieren aus einem Land mit dem Status „kontrolliertes Risiko“, so sind die SRM (namentlich die Wirbelsäule von über 30 Monate alten Rindern) als K1-Material zu entsorgen. Eine Voraussetzung dafür ist, dass die Information über Herkunft und Alter vom

Schlachthof in der Schweiz oder ggf. im Ausland an den Zerlegebetrieb weitergegeben wird.

In der EU wird für Rinderhälften oder Teile davon, die aus Ländern mit kontrolliertem BSE-Risiko stammen und bei denen die Wirbelsäule als K1-Material zu entsorgen ist, ein Farbcode auf dem Etikett eingeführt. Ab Juli 2017 wird eine rote Markierung auf dem Etikett vorgeschrieben.

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