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Gesetz zur Vereinheitlichung und Änderung familienrechtlicherVorschriften (Familienrechtsänderungsgesetz)

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Gesetz zur Vereinheitlichung und Änderung familienrechtlicher Vorschriften (Familienrechtsänderungsgesetz)

FamRÄndG

Ausfertigungsdatum: 11.08.1961 Vollzitat:

"Familienrechtsänderungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 51 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586)

geändert worden ist"

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 51 G v. 17.12.2008 I 2586 Fußnote

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.7.1977 +++)  

Inhaltsübersicht  

Artikel 1:   Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

 Artikel 2:   Eherechtliche Bestimmungen

 Artikel 3:   Änderung der Zivilprozeßordnung

 Artikel 4:   Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

 Artikel 5:   Änderung der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats nach der Scheidung

 Artikel 6:   Änderung der Kostenordnung

 Artikel 7:   (weggefallen)

 Artikel 8:   Änderung des Rechtspflegergesetzes

 Artikel 9:   Schlußvorschriften

 

Eingangsformel  

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art 1 bis 6

 

Art 7

(weggefallen)

§§ 1 und 2 (weggefallen)

Art 8

 

Art 9

Schlußvorschriften

I. Aufhebung von Vorschriften -

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II. Übergangsvorschriften 1.   bis 4 (weggefallen)

 

5.   Soweit im deutschen bürgerlichen Recht oder im deutschen Verfahrensrecht die Staatsangehörigkeit einer Person maßgebend ist, stehen den deutschen Staatsangehörigen die Personen gleich, die, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen, Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind. Rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen bleiben unberührt.

 6.   (weggefallen)

 

III. (weggefallen) -

IV. Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1962 in Kraft; Artikel 9 II. Nr. 6 tritt jedoch am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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